Titel: Anfechtungsklage, Baueinstellung, Hinterlegung, Untersagung, Zwangsgeld, Zwangsgeldandrohung, Rechtmäßigkeit, behördlicher Maßnahmen

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1 VG München, Urteil v M 1 K Titel: Anfechtungsklage, Baueinstellung, Hinterlegung, Untersagung, Zwangsgeld, Zwangsgeldandrohung, Rechtmäßigkeit, behördlicher Maßnahmen Normenketten: VwGO 43 VwZVG Art. 31 III, 37 I 2 Schlagworte: Anfechtungsklage, Baueinstellung, Hinterlegung, Untersagung, Zwangsgeld, Zwangsgeldandrohung, Rechtmäßigkeit, behördlicher Maßnahmen Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 1 K Im Namen des Volkes Urteil vom 16. Juni Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Feststellungsklage zur Fälligkeit eines Zwangsgelds; Anfechtungsklage gegen erneute Zwangsgeldandrohung; Baumaßnahmen innerhalb eines Gebäudes; Abschluss der Bauarbeiten vor erneuter Androhung Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... GmbH vertreten durch den Geschäftsführer... - Klägerin - bevollmächtigt: Rechtsanwalt... gegen... vertreten durch: Landratsamt E., A.-Sch.-Platz..., E. - Beklagter - wegen Zwangsgeld und Zwangsgeldandrohung erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts..., die Richterin am Verwaltungsgericht..., den Richter am Verwaltungsgericht..., die

2 ehrenamtliche Richterin..., die ehrenamtliche Richterin... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2015 am 16. Juni 2015 folgendes Urteil: I. Der Bescheid des Beklagten vom... Februar 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit behördlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Baueinstellung. Die Klägerin, eine juristische Person des Privatrechts in der Rechtsform einer GmbH, die einen Handel mit Öfen betreibt, führte seit Mitte 2014 Umbauarbeiten in einem von ihr gemieteten Geschäftshaus auf FlNr. 1/2 Gemarkung... aus. Genehmigungen für diese Umbauarbeiten hatte die Klägerin weder beantragt noch erhalten. Im August und November 2014 hatten Baukontrollen von Mitarbeitern des Landratsamts E. (Landratsamt) die Vornahme ungenehmigter Mauerdurchbrüche und Fensteröffnungen ergeben, was am... November 2014 zu einer Baueinstellungsanordnung des Landratsamts und am 9. Dezember 2014 zu Gesprächen der Klägerin mit dem Landratsamt geführt hat (Bl. 19, 38 d. Behördenakten - BA). Baukontrollen am 5. und 21. Januar 2015 ergaben weitere bauliche Maßnahmen der Klägerin am und im Gebäude, unter anderem einen Durchbruch der Geschossdecken (vgl. die auf Bl. 41 bis 43 d. BA enthaltenen Fotoaufnahmen vom , die einen durch doppelten Deckendurchbruch im Erdgeschoss und Obergeschoss freigegebenen Blick in das Dachgebälk und die ungesicherten Abschnittkanten der Durchbrüche zeigen). Daraufhin stellte das Landratsamt mit Bescheid vom... Januar 2015 sämtliche Bauarbeiten im Erd- und Obergeschoss dieses Gebäudes ein (Nr. 1 des Bescheids) und drohte für den Fall der Nichtbeachtung dieser Anordnung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- an (Nr. 5). Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Klägerin sei als Mieterin des Gebäudes und Veranlasserin der Baumaßnahmen der richtige Adressat der Anordnung. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Am 2. Februar 2015 fertigte ein Baukontrolleur im Erdgeschoss des Gebäudes ein Foto an, auf dem weiße Wände mit verdeckten Fensteröffnungen und ein dunkle Decke mit vier rundlichen Leuchten zu sehen sind. Auf Holzböcken liegen Tür- bzw. Fensterteile, eine Person in Arbeitskleidung läuft in Richtung einer aufgestellten Stehleiter. Am Boden stehen Eimer und liegen Kabelstränge. Mauerwerks- oder Anstricharbeiten sind nicht zu erkennen. Der Baukontrolleur vermerkte am 3. Februar 2014 zu diesem Foto Baueinstellung missachtet (Bl. 60 d. BA). Am 4. Februar 2014 vermerkte ein Mitarbeiter des Landratsamts, er habe um ca Uhr an diesem Tag beim Gebäude der Klägerin Baufahrzeuge (Transporter) gesehen sowie Bohr- und Stemmarbeiten gehört. Augenscheinlich würden Trockenbauarbeiten fortgesetzt (Bl. 64 d. BA).

3 Daraufhin teilte das Landratsamt der Klägerin mit Schreiben vom... Februar 2015 mit, dass aufgrund der Feststellungen vom 2. und 4. Februar 2015 das angedrohte Zwangsgeld fällig geworden sei. Weiterhin erließ das Landratsamt in diesem Schreiben gegenüber der Klägerin einen Bescheid, wonach 4.000,-- Zwangsgeld fällig würden, falls die Klägerin nicht ab Zustellung die Verpflichtung aus Nr. 1 des Bescheids vom... Januar 2015 erfülle (Nr. 1 des Bescheids vom ). Der Bescheid ist der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 11. Februar 2015 zugestellt worden. Die Klägerin hat am... März 2015 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, die Zwangsgeldandrohung im Bescheid des Landratsamts vom... Februar 2015 inklusive Kosten und Auslagen aufzuheben und festzustellen, dass das mit Bescheid vom... Februar 2015 bezifferte Zwangsgeld nicht zur Zahlung fällig geworden ist. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, am 2. Februar 2015 seien im Erd- und im Obergeschoss keine Bauarbeiten mehr ausgeführt oder fortgesetzt worden. Es seien lediglich Tore und Lampen an der Decke gereinigt worden. Deshalb seien das ursprünglich angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- nicht verwirkt und die erneute Zwangsgeldandrohung unbegründet. Auf einer Abbildung vom 19. März 2015 auf Blatt 84 der Behördenakte sei der Zustand des Ausstellungsraums nach durchgeführter Reinigung und mit Bestückung der Öfen zu erkennen. Baulich sei am Gebäudezustand nichts mehr verändert worden. Am 4. Februar 2015 habe keine weitere Baukontrolle im Gebäude stattgefunden. An diesem Tag seien Hochregale angeliefert und aufgebaut worden. Die Behauptung eines Nachbarn, noch am 19. Februar 2015 hätten Bauarbeiten stattgefunden, sei unzutreffend. Seit dem 21. Januar 2015 hätte es im Gebäude keine baulichen Maßnahmen mehr gegeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Baukontrolle am 2. Februar 2015 aufgrund eines nachbarlichen Hinweises habe den Verstoß der Klägerin gegen ihre Verpflichtung aus der Baueinstellung vom... Januar 2015 ergeben, was auch das an diesem Tag aufgenommene Foto des Baukontrolleurs zeige. Zudem habe ein Mitarbeiter des Landratsamts am 4. Februar 2015 ebenfalls erneute Baumaßnahmen im Gebäude der Klägerin festgestellt. Eine Baukontrolle am 19. März 2015 habe ergeben, dass die Klägerin das Gebäude bezogen und den Betrieb aufgenommen habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der Klägerin den in den Schriftstücken vom... März und... April 2015 angekündigten Beweisantrag auf Einvernahme der dort genannten Personen als Zeugen zu der Frage bedingt gestellt, ob es im Gebäude nach dem 21. Januar 2015 noch zu weiteren Baumaßnahmen gekommen sei. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nur zu einem Teil begründet. 1. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet. 1.1 Der Feststellungsantrag ist gemäß 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, da die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass das im Bescheid vom... Januar 2015 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- ihr gegenüber nicht fällig geworden ist. Die Klägerin kann ihre Rechte in dieser Hinsicht nicht durch Gestaltungsklage verfolgen (vgl. 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), etwa durch Erhebung einer Anfechtungsklage nach 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO, da das Schreiben vom... Februar 2015 im Hinblick auf das angedrohte Zwangsgeld in Höhe 2.000,-- keinen anfechtbaren Verwaltungsakt enthält. Denn die Androhung eines Zwangsgelds nach Art. 31 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und

4 Vollstreckungsgesetz (VwZVG) stellt gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG einen Leistungsbescheid im Sinne von Art. 23 Abs. 1 VwZVG dar, der bei Pflichtverstoß zur Fälligkeit des Zwangsgelds führt (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG). Des Erlasses eines gesonderten weiteren Verwaltungsakts bedarf es hierbei nicht. Deshalb steht der erhobenen Feststellungsklage die Subsidiaritätsregelung des 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen. 1.2 Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, da die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts gegen die ihr mit bestandskräftigem Bescheid vom... Januar 2015 auferlegte Pflicht zur Unterlassung sämtlicher Bauarbeiten im Erd- und Obergeschoss des Gebäudes verstoßen hat. Mit Fotoaufnahmen des Baukontrolleurs des Beklagten vom 21. Januar 2015 (Bl. 41 bis 43 d. BA) ist belegt, dass die Klägerin in das statische System des Gebäudes eingriffen hat, indem sie sowohl in der Decke des Erdgeschosses als auch in der des Obergeschosses jeweils einen 3 bis 4 m² großen Durchbruch geschaffen hat, und zwar derart, dass an dieser Stelle der Blick vom Erdgeschoss in das Dachgebälk ermöglicht wird (vgl. Bl. 41 d. BA - Foto unten -). Mit Fotoaufnahmen vom 2. Februar 2015 (Bl. 60 d. BA) und 19. März 2015 (Bl. 84 d. BA) ist hingegen der endgültige Ausbauzustand erkennbar, auf letztgenanntem Bild sogar die Aufnahme des Geschäftsbetriebs im Erdgeschoss. Auch ohne nähere Inaugenscheinnahme des Gebäudeinneren ist es für das Gericht offensichtlich und bedarf daher auch keiner weiteren Beweiserhebung, dass die Baumaßnahmen an diesen (am noch völlig ungesicherten, offenstehenden) Durchbrüchen im Zeitraum zwischen dem 21. Januar und 2. Februar 2015 abgeschlossen wurden. Es ist nicht denkbar und von der Klägerseite so auch nicht vorgetragen, dass der Durchbruch am 2. Februar 2015 noch in so unfertigem Zustand bestanden hat, wie er bei der Baukontrolle am 21. Januar 2015 festgestellt worden war. Vielmehr hat die Klägerseite selbst eingeräumt, am 2. Februar 2015 nur noch Reinigungsarbeiten durchgeführt zu haben. Das Foto des Baukontrolleurs vom 2. Februar 2015 bestätigt dies (dunkle Decke, Lampen, keine baulichen Maßnahmen mehr erkennbar). Eine Einholung von Zeugenaussagen zur Frage, was mit den Deckendurchbrüchen in der Zeit zwischen 21. Januar und 2. Februar 2015 geschehen ist, drängt sich dem Gericht im Rahmen des Untersuchungs- und Amtsermittlungsgrundsatzes ( 86 Abs. 1 VwGO) nicht auf (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, 86 Rn. 37 zur Offenkundigkeit von Tatsachen; BayVGH, B.v ZB juris Rn. 20 zur Offenkundigkeit eines Kausalbeitrags). Im Übrigen sind nach der (für eine Untersagung von Arbeiten im Inneren eines Gebäudes sehr weit gefassten, gleichwohl aber bestandskräftigen) Anordnung des Landratsamts vom... Januar 2015 sämtliche Bauarbeiten im Erdgeschoss und Obergeschoss zu unterlassen. Auch Abschlussarbeiten wie etwa der Anstrich sind davon umfasst (vgl. BayVGH, B.v ZB juris Rn. 8, zum Anstrich von Außenmauern). Die Fotos vom 21. Januar 2015 (Bl. 41 ff. d. BA) zeigen jedoch - im Unterschied zur Aufnahme vom 2. Februar aufgebrochene Wände ohne Anstrich. 2. Im Übrigen ist die Klage zulässig und auch begründet, da die erneute Zwangsgeldandrohung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wie sich dem Foto der Baukontrolle vom 2. Februar 2015 (Bl. 60 d. BA) im Vergleich zum (beinahe unveränderten) baulichen Endzustand des Erdgeschosses am 19. März 2015 entnehmen lässt, waren am 2. Februar 2015 entsprechend dem insoweit plausiblen Vortrag der Klägerin die baulichen Maßnahmen im Gebäude abgeschlossen. Dass der Baukontrolleur dieses am 3. Februar 2015 anders gewertet hatte und ein Mitarbeiter des Landratsamts von außen am 4. Februar 2015 Bohrgeräusche gehört haben will, ohne jedoch einen Blick in das Innere des Gebäudes geworfen zu haben, steht der Annahme der Abgeschlossenheit der Baumaßnahmen nicht entgegen. Die Erzwingung einer am... Januar 2015 verfügten Baueinstellung nach Abschluss der Maßnahmen und damit nach dem 2. Februar 2015 ist weder geeignet noch erforderlich, da die Verpflichtung zur Unterlassung von (noch andauernden) Baumaßnahmen nicht mehr erfüllbar ist (vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Die Unterlassungsverpflichtung der Klägerin hat sich mit Abschluss der Baumaßnahmen erledigt (BayVGH, B.v a. a. O. Rn. 9).

5 3. Aus diesen Gründen ist der Klage nur zum Teil zu entsprechen. Der Kostenausspruch ergibt sich aus 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und orientiert sich an der Höhe der jeweils angedrohten Zwangsgelder. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 4.000,-- festgesetzt ( 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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