Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Beseitigung einer ungenehmigten Terrassenüberdachung

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1 VG München, Urteil v M 11 K Titel: Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Beseitigung einer ungenehmigten Terrassenüberdachung Normenkette: BayBO Art. 76 S. 1 Leitsatz: Die für die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände erforderlichen Kosten sind in aller Regel keine im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Beseitigungsanordnung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte. Wer ein Gebäude oder Gebäudeteile (wie hier eine Terrassenüberdachung) ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet hat, muss die damit verbundenen Risiken tragen. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beseitigungsanordnung, Terrassenüberdachung, fehlende Baugenehmigung, Verhältnismäßigkeit Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten (Landratsamt...; im Folgenden: Landratsamt) vom 23. April 2015, wonach der Tekturantrag des Klägers vom 1. September 2014 (Neubau einer Terrassenüberdachung und einer Garagenvergrößerung) abgelehnt und der Kläger verpflichtet wurde, die im Süden an das Wohnhaus angebaute Überdachung der Terrasse - soweit sie die Baugrenzen des maßgeblichen Bebauungsplanes überschreitet - zu beseitigen. Bei einer Baukontrolle am 3. Juli 2014 wurde festgestellt, dass das im Genehmigungsfreistellungsverfahren errichtete Vorhaben planabweichend gebaut worden sei. Die Garagenbreite betrage statt 6,25 m 6,95 m. Zudem sei an der Südseite des Wohngebäudes eine genehmigungspflichtige Terrassenüberdachung erstellt worden (4 m x 9,30 m). Unter dem 1. September 2014 wurde daraufhin eine zweite Tektur zum Bauantrag (Neubau einer Terrassenüberdachung und einer Garagenvergrößerung) eingereicht. Es wurden Befreiungen vom Bebauungsplan beantragt: Überschreitung der als Bauland ausgewiesenen Fläche durch die Nebenanlage (Terrassenüberdachung) um 50 cm in die als private Grünfläche ausgewiesene Fläche und Genehmigung

2 einer Garagenvergrößerung auf ein Gesamtmaß der bebauten Garagenfläche von 6,95 m x 8,00 m. Die Garage sei nicht verfahrensfrei. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2014 erteilte der Beigeladene sein Einvernehmen hinsichtlich der Erweiterung der Garage. Hinsichtlich der Terrassenüberdachung erteilte er sein Einvernehmen nicht, da es sich nicht um eine Nebenanlage, sondern um einen Bestandteil des Hauptgebäudes handele. Die zulässige Grundfläche werde um 33,20 m² überschritten. Darüber hinaus überschreite die Überdachung die Baugrenze im Süden um ca. 3,50 m und reiche etwa 0,50 m in die festgesetzte private Grünfläche hinein. Die Überdachung sei sehr massiv und nur auf zwei Seiten offen. Mit Schreiben des Landratsamtes vom 5. November 2014 wurde dem Kläger mitgeteilt: Das Bauvorhaben bedürfe in seiner Gesamtheit einer Baugenehmigung und nicht nur die Überdachung der Terrasse und die Vergrößerung der Garage. Mit Schreiben vom 1. April 2015 wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers an das Landratsamt. Der Bebauungsplan sei unwirksam. Der Bebauungsplan bestimme das Maß der baulichen Nutzung durch die Festsetzung verschiedener Grundflächen für drei näher bezeichnete Bauräume. Diese Festsetzung sei nicht hinreichend bestimmt, da sie für ein und dasselbe Baugrundstück drei verschiedene Grundflächen festsetze, wenn auch diese jeweils einem Baufenster zugeordnet seien. Selbst wenn man diese Festsetzungsmethodik als mit 16 Abs. 5 BauNVO vereinbar ansehe, fehle es an der hinreichenden Bestimmtheit der Grundflächenfestsetzung, was wegen der zwingenden Regelung des 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen müsse. 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO werde im Bebauungsplan für ausdrücklich anwendbar erklärt. Die Art der Grundflächenfestsetzung bewirke, dass unklar sei, ob als Bezugspunkt für die 50% Überschreitung die Grundfläche des jeweiligen Bauraumes oder die Grundfläche des gesamten Baugrundstücks gelten solle. Hinzukomme, dass die Überschreitungsmöglichkeit der Grundfläche um weitere maximal 650 m² durch die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belegte Fläche die Festsetzung der zulässigen Grundfläche unbestimmt mache. Insoweit fehle ein Bezugspunkt, welche Grundfläche überschritten werden dürfe, insbesondere, da sich die Fahrrechtsflächen eindeutig außerhalb der Baufenster befänden. Bei der Art der gewählten Festsetzung sei es auch nicht möglich, die in 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO festgelegte maximale Überschreitung bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 zu bestimmen, da keine Bezugsgröße genannt sei. Die erste Änderung des Bebauungsplanes vom 6. Mai 2013 trete nach der Satzungsregelung an die Stelle des Bebauungsplanes... - Am... - in der Fassung vom 22. Februar Diese Bebauungsplanfassung leide ihrerseits an mehreren Mängeln, die zur Unwirksamkeit dieses Bebauungsplanes führten. Damit gelte für das Grundstück des Klägers 34 BauGB. Nach Maßgabe dieser Vorschrift dürfte sich die Terrassenüberdachung nach dem Maß der baulichen Nutzung einfügen. Durch streitgegenständlichen Bescheid vom 23. April 2015 lehnte das Landratsamt den Bauantrag vom 1. September 2014 (Neubau einer Terrassenüberdachung und Garagenvergrößerung) ab. Gleichzeitig wurde der Kläger verpflichtet, die im Süden an das Wohnhaus angebaute Überdachung der Terrasse - soweit sie die Baugrenzen des maßgeblichen Bebauungsplanes... - Am..., 1 Änderung überschreite - innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit der Anordnung zu beseitigen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Überdachung der Terrasse im Süden des Gebäudes überschreite die festgesetzte Baugrenze um 3,50 m. Unter Anrechnung der überdachten Terrasse betrage die Grundfläche des Wohnhauses 158,20 m². Zulässig sei nach dem Bebauungsplan eine Grundfläche von 125 m². Eine Befreiung komme nicht in Betracht, da die Grundzüge der Planung berührt seien. Nicht zuletzt aufgrund der massiven Ausführung wirke die Terrassenüberdachung nicht als untergeordnetes Bauteil und

3 verlängere das Wohnhaus optisch deutlich wahrnehmbar in die nach dem Bebauungsplan nicht überbaubaren Flächen. Die vorhandene spornartige Bebauung würde hierdurch nach Süden erweitert. Die überdachte Terrasse stelle keine Nebenanlage dar, sondern einen Bestandteil des Hauptgebäudes und sei demzufolge auf die Grundfläche des Wohnhauses anzurechnen. Eine Befreiung habe Vorbildwirkung für ähnliche Vorhaben. Die Beseitigungsanordnung wurde auf Art. 76 Satz 1 BayBO gestützt. Nachdem der Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes im Wesentlichen aus der Überdachung resultiere und das Wohnhaus mit Garage im Übrigen den Vorgaben des Bebauungsplanes entspräche und bei gleichzeitiger Gewährung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes auch nachträglich genehmigungsfähig erscheine, habe das Landratsamt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Anordnung zum Rückbau auf die Überdachung beschränken können. Am 6. Mai 2015 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen, unter Aufhebung des Bescheides vom 23. April 2015 den Beklagten zu verpflichten, den Bauantrag des Klägers vom 1. September 2014 zu genehmigen. Hilfsweise wurde beantragt, den Beklagten zu verpflichten, über den Bauantrag des Klägers vom 1. September 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. In der Klagebegründung vom 3. September 2015 wurde auf das Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 1. April 2015 an den Beklagten verwiesen. Aus der Überdachung der Terrasse resultiere alleine keine weitergehende Versiegelung von Grundflächen. Insoweit sei es nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte eine Befreiungsmöglichkeit für die Terrasse selbst, nicht aber für eine Überdachung derselben sehe. Sofern die Rückbauanordnung so zu verstehen sei, dass damit auch die tragenden Säulen der Überdachung sowie die Terrasse selbst zurückgebaut werden müssten, so sei die Anordnung unverhältnismäßig. Die Terrasse sei unmittelbar mit dem Hauptgebäude verbunden, so dass ein Rückbau vermutlich nicht ohne Schäden des Hauptwohnhauses möglich sei. Außerdem wäre zur Beseitigung der Terrasse der Einsatz eines schweren Autokrans nötig. Die Zufahrt zum Gebäude des Klägers sei nicht mit einem Autokran passierbar. Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Beigeladenen vom 21. Mai 2015 wurde beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde mit weiterem Schriftsatz vom 6. Juni 2016 ausgeführt: Im Bebauungsplan seien für drei über Baugrenzen definierte Bauräume jeweils die maximal zulässigen Wohnflächen festgesetzt worden. Dies sei nach 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässigerweise möglich. Eine absolute Grundfläche könne danach auch für einzelne Baukörper festgesetzt werden, wenn dies mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen verbunden werde. Auch die Überschreitungsregelung gemäß 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sei vorliegend nicht zu beanstanden. 19 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BauNVO gälten kraft Gesetzes, so dass es für deren Anwendbarkeit im Rahmen eines Bebauungsplanes keiner speziellen Festsetzung bedürfe. Die zusätzliche Überschreitungsregelung in Ziff. 3.2 des Bebauungsplanes sei nach 19 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BauNVO zulässig. Sie bestimme, dass die zulässige Grundfläche für die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belegten Flächen um weitere 650 m² überschritten werden dürfe. Selbst wenn diese Festsetzung unwirksam sein sollte, würde dies nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes führen. Sofern der Bebauungsplan unwirksam sei, läge das Vorhaben im Außenbereich und sei als nicht privilegiertes Vorhaben nicht zulässig. Mit Schriftsatz vom 21. September 2015 beantragte der Beklagte,

4 die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Der Bebauungsplan sei nicht unwirksam. Die in Nr. 3.2 der Festsetzung des Bebauungsplanes eingeräumte weitere Überschreitungsmöglichkeit um 650 m² rühre daher, dass die Fläche des Privatweges - der zu den betreffenden Bauräumen führe und diese erschließe - auf die Zufahrten im Sinne von 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO nicht angerechnet werden solle. Die Möglichkeit einer solchen Festsetzung sei der Gemeinde nach 19 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BauNVO eingeräumt. Die Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplanes läge nur dann vor, wenn die Unwirksamkeit der betreffenden Festsetzung den Plan in seinem Kern beträfe. Maßgebliches Planungsziel des Bebauungsplanes sei eine Steuerung der Bebauung innerhalb seines Geltungsbereiches. Dieses Ziel werde im Zweifel auch ohne spezielle Festsetzungen über die Anrechnungen der Anlagen nach 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO schon allein durch die Festsetzung der maximalen Grundflächen für die Hauptgebäude und deren Höhenentwicklung und die Festsetzung sogenannter Baufenster erreicht. Damit würde der Bebauungsplan auch im Fall der Unwirksamkeit der betreffenden Festsetzung seiner städtebaulichen Ordnungsfunktion gerecht werden können. Die Kammer hat am 16. Juni 2016 über die örtlichen Verhältnisse Beweis durch die Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Es besteht kein Anspruch auf Genehmigung des Bauantrages vom 1. September Der Bescheid des Beklagten vom 23. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1, 5 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen ( 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend wird Folgendes ausgeführt: Selbst wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Grundfläche zu unbestimmt und damit die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung unwirksam sein sollten, würde dies nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes führen. Vielmehr gelten dann die Regelungen über die bebaubaren Grundstücksflächen, hier u. a. die festgesetzten Baugrenzen, weiter. Wie sich aus der Begründung des Bebauungsplanes... - Am Änderung für das Grundstück Fl.Nr...., Gem...., ergibt, sollte mit der Änderung des Bebauungsplanes lediglich erreicht werden, dass einzig der Bauraum 8 hinsichtlich der Wandhöhe, der Lage des Bauraums und der Wandhöhe geändert wird. Der Bauraum wird um ca. 3 m nach Süden verschoben, um zusätzlich Platz für den Bauraum einer Garage zu bekommen. Dadurch wird die südlich angrenzende Grünfläche etwas reduziert, um zwischen privater Grünfläche und Gebäude noch einen etwa 3 m breiten Streifen Bauland zu haben. Die Grundfläche bleibt für alle Gebäude unverändert, einzig die Wandhöhe und die Dachneigung werden für den Bauraum 3 (gemeint wohl 8) geändert.. Daher ist davon auszugehen, dass die Gemeinde den Bebauungsplan auch mit dem eingeschränkten Inhalt (Festsetzung von Baugrenzen) beschlossen hätte, da auch die restlichen Festsetzungen noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können.

5 Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den vorangegangenen Bebauungsplan vom 4. März 2010, der auch schon die überbaubaren Grundstücksflächen mittels Baugrenzen festsetzte. Es soll nach der Begründung des Bebauungsplanes lediglich der bisher im Bebauungsplan von 2010 festgesetzte Bauraum 8 verschoben werden, um einen Bauraum für eine Garage zu schaffen mit der Folge, dass sich dadurch auch die private Grünfläche etwas reduziert. Die Garage und die Terrassenüberdachung überschreiten die im Bebauungsplan vorgesehenen Baugrenzen bzw. die Terrasse ragt zusätzlich in die private Grünfläche. Ein Anspruch auf Befreiung vom Bebauungsplan besteht nach 31 Abs. 2 BauGB nicht, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Die Beseitigungsanordnung ist nicht unverhältnismäßig. Die Beklagte hat nur die Beseitigung der Terrassenüberdachung, nicht der gesamten Terrasse angeordnet. Die für die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände erforderlichen Kosten sind in aller Regel kein im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Wer ein Gebäude oder Gebäudeteile ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet hat, muss die damit verbundenen Risiken tragen (BayVGH, Urteil vom B juris RdNr. 81). Gründe, von dieser Regel abzuweichen, bestehen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 und 3 Halbsatz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR ,- festgesetzt (für die Beseitigungsanordnung und die abgelehnte Baugenehmigung wird jeweils der Regelstreitwert des 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG- in Ansatz gebracht).

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