Titel: Rechtsmissbräuchliche Nachbarklage wegen Nichteinhaltung der Abstandsfläche

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1 VG München, Urteil v M 11 K Titel: Rechtsmissbräuchliche Nachbarklage wegen Nichteinhaltung der Abstandsfläche Normenketten: BauGB 34 BGB 242 BayBO Art. 6, Art. 59 Leitsatz: Aus dem System der nachbarlichen Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsflächen frei hält, wobei in der Regel eine gewisse Gleichwertigkeit der Abstandsflächenüberschreitung vorliegen muss. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Baugenehmigung, Nachbarklage, Rücksichtnahmegebot, Abstandsflächen, Treu und Glauben Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Tatbestand: Die Klägerin (Nachbarin der Beigeladenen) wendet sich mit ihrer Klage gegen die Nutzungsänderungsgenehmigung einer ehemaligen Nervenklinik in Wohnnutzung auf dem Grundstück FlNr.... der Gemarkung... Unter dem 15. Mai 2015 beantragte die Beigeladene die Genehmigung einer Nutzungsänderung einer Nervenklinik in Wohnnutzung (historisches Gebäude). Gleichzeitig wurde die Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen beantragt. Der Bauausschuss der Gemeinde... erteilte am 9. Juni 2015 sein Einvernehmen. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 18. Juni 2015 genehmigte der Beklagte (Landratsamt...; im Folgenden: Landratsamt) die Nutzungsänderung der Nervenklinik in Wohnnutzung. Im Bescheid aufgenommen wurde ein Hinweis (Abstandsflächen), wonach das ehemalige Klinikgebäude auf FlNr.... (Baujahr 1921) und das ehemalige Chefarztgebäude auf FlNr.... (Baujahr 1956) die nach heutigem Recht geltenden Abstandsflächen zueinander nicht einhalten würden. Der Gebäudebestand werde in seinen Außenmaßen nicht verändert. Es würden keine zusätzlichen Wandöffnungen (Fenster, Türen) eingebaut. Auch erfolge mit der Wohnnutzung gegenüber der bisherigen Kliniknutzung keine Nutzungsintensivierung.

2 Die Nutzungsänderung beträfe somit keine unmittelbar abstandsflächenrechtlichen Merkmale (Wandhöhe, Wandlänge) und auch keine durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange (Belichtung, Belüftung, Wohnfrieden) im Vergleich zum bisherigen Zustand. Eine Verschlechterung der abstandsflächenrechtlichen Situation sei nicht erkennbar. Die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange würden im Vergleich zum bisherigen Zustand nicht negativ beeinflusst, so dass die Nutzungsänderung keiner abstandsflächenrechtlichen Neubewertung bedürfe. Die Klägerin ließ mit Schriftsatz vom 10. Juli 2015 gegen den Bescheid Klage erheben. Zur Begründung wurde mit weiterem Schriftsatz vom 30. November 2015 ausgeführt, die Klägerin sei Eigentümerin des angrenzenden Nachbargrundstücks FlNr.... Dieses Grundstück werde als Wohngrundstück genutzt. Das darauf befindliche Wohngebäude sei durch einen unterirdischen Verbindungsgang mit dem historischen Bestand im Süden des Baugrundstücks verbunden. In früheren Zeiten sei das Wohngebäude der Klägerin offenkundig als Wohngebäude für die Anstalt, die sich auf dem Baugrundstück befunden habe, genutzt worden. Die Baugenehmigung sei im vereinfachten Verfahren erteilt worden, gleichwohl habe eine Prüfung der abstandsflächenrechtlichen Vorschriften stattgefunden. Nachdem weder die in der Vergangenheit zeitweise erfolgte Nutzung als Nervenklinik noch die zeitweise Nutzung als Studentenwohnheim baurechtlich genehmigt worden sei, könne die gegenständliche Nutzungsänderung auch nicht von einer derartigen Nutzung in eine Wohnnutzung erfolgen. Vielmehr würde eine erstmalige Nutzung des baulichen Bestands durch den vorliegenden Genehmigungsbescheid genehmigt. Festzuhalten sei, dass die Ursprungsgenehmigung aus der ersten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts zwischenzeitlich längst aufgrund der erfolgten Zwischennutzung (Studentenwohnheim und Nervenklinik) als im baurechtlichen Sinne endgültig aufgegeben zu werten gewesen sei. Dementsprechend sei eine eventuelle Bestandswirkung der Ursprungsgenehmigung nicht mehr existent. Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2016 trat das Landratsamt der Klage entgegen. Das Bestandsgebäude sei gegliedert in einen 1903 erstellten Altbau (historisches Gebäude) und eine im Jahr 1976 nach Norden errichtete Klinikerweiterung (Neubautrakt). Der historische Südteil sei ursprünglich als Wohnhaus errichtet worden. Nach dem 2. Weltkrieg sei er als private Nervenklinik genutzt worden. Aus diesen Jahren lägen keine genehmigten Baupläne vor. Das Gebäude der Klägerin sei am 4. Mai 1956 baurechtlich genehmigt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten das klägerische Bauvorhaben und das historische Gebäude auf einem gemeinsamen Grundstück (damals FlNr. 1390) gestanden. Aufgrund der Bauweise sei davon auszugehen, dass das heute vorhandene Gebäude der Klägerin dem damals errichteten Gebäude in seiner Positionierung entspräche und später zusätzlich ein Anbau erfolgt sei. Zwischen 1956 und 1976 dürfte die Teilung des Grundstücks erfolgt sein. Auf einem Bauplan aus dem Jahr 1976 seien beide Grundstücke mit eigenen FlNrn.... und... verzeichnet. Das heute vorhandene Gebäude der Klägerin stehe näher an der Grundstücksgrenze als das Gebäude der Beigeladenen. Anlässlich von Um- und Anbauten in den Jahren 1975/76/77 und 1988 sei der historische Teil des Gebäudes auf FlNr.... in den Bauplänen als Nervenklinik bzw. als Klinik dargestellt und genehmigt. Die letztbekannte Genehmigung für eine äußerliche bauliche Veränderung sei 1996 erfolgt. Die dort skizzierten baulichen Änderungen seien nicht ausgeführt worden. Die Kliniknutzung sei 2002 aufgegeben worden. Von 2003 bis 2014 sei das Gebäude wohl als Studentenwohnheim genutzt worden. Es sei keine gesonderte Baugenehmigung erfolgt. Der streitgegenständliche Bescheid sei im vereinfachten Verfahren ergangen. Es seien lediglich die in Art. 59 BayBO genannten Belange geprüft worden. Im Bescheid sei ausdrücklich als Hinweis die gekennzeichnete Ausführung zu den Abstandsflächen enthalten. Der Gebäudebestand werde in den Außenmaßen nicht verändert und es würden keine zusätzlichen Wandöffnungen eingebaut; ferner sei die Wohnnutzung nicht intensiver als die bisherige Kliniknutzung. Daher beträfe und verschlechtere die Nutzungsänderung keine abstandsflächenrechtlichen Gesichtspunkte, so dass es keiner abstandsflächenrechtlichen Neubewertung bedürfe. Es sei bereits fraglich, ob die Klage zulässig sei. Zumindest sei sie nicht begründet. Das Gebäude der Beigeladenen genieße Bestandsschutz, weil die zwischenzeitlich erfolgten Nutzungen nicht zum Wegfall des Bestandsschutzes geführt hätten. Abweichend vom überkommenen sog. Zeitmodell des Bundesverwaltungsgerichts gebiete die aktuelle, obergerichtliche Rechtsprechung ausdrückliche Zurückhaltung bei der Annahme des Erlöschens einer Baugenehmigung

3 wegen Aufgabe bzw. Änderung der Nutzung. Entscheidend sei die Verkehrsauffassung. Zwar wäre diskutabel, ob eine zwischenzeitliche Nutzung als Studentenwohnheim noch innerhalb der Variationsbreite der bestandsgeschützten Nutzung und damit baurechtlich unter der Schwelle der Nutzungsänderung läge (beides soziale Einrichtungen, keine weitergehenden baurechtlichen Anforderungen erkennbar). Die Verkehrsauffassung - und diese sei eben entscheidend - würde aber die zwischenzeitliche Vermietung von Zimmern an einen anderen Nutzerkreis jedenfalls nicht dahingehend interpretieren, dass der Eigentümer von seiner Baugenehmigung keinen Gebrauch mehr machen wollte. Die Regelungen zu den Abstandsflächen seien zwar nachbarschützend, sie seien aus den im Bescheid genannten Gründen aber nicht zu prüfen. In dem im Bescheid enthaltenen Hinweis sei dokumentiert, dass die Rechtslage insofern geprüft worden sei, ob sich im Verfahren die Frage überhaupt stelle. Dies sei verneint worden. Selbst wenn die Abstandsflächen verfahrensgegenständlich wären, sei festzustellen, dass keine Rechte der Klägerin verletzt wären. Die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts wären nicht beeinträchtigt. Aufgrund der reinen Nutzungsänderung des historischen Gebäudes sei keine Verschlechterung der Situation für das klägerische Grundstück eingetreten. Selbst wenn man den Bestandsschutz verneinen würde, läge keine Rechtsverletzung der Klägerin vor. Mit Schriftsätzen vom 28. Dezember 2015 und 22. Januar 2016 führte der Bevollmächtigte der Beigeladenen aus, dass im rechtsgültigen Bebauungsplan der Gemeinde... aus dem Jahr 1956 das historische Gebäude bereits zeichnerisch als Bestand dargestellt sei. Die bauliche Situation existiere also bereits seit über einem halben Jahrhundert. Mit weiterem Schriftsatz vom 20. April 2016 führte der Bevollmächtigte der Klägerin aus, die Klägerin sei klagebefugt. Der Bestandsschutz sei wegen der Nutzung als Studentenwohnheim entfallen. Diese Nutzung falle nicht in die Variationsbreite der bestandsgeschützten Nervenklinik. Bei einem Studentenwohnheim liege das Wohnen im Vordergrund, bei einer Nervenklinik der Pflegecharakter. Es würde eine andere Lärmbelastung erfolgen. Dies ergäbe sich schon daraus, dass zuvor bei der Nutzung als geschlossene Nervenheilanstalt sämtliche Fenster vergittert gewesen seien und eine Nutzung der Außenflächen fast nicht erfolgt sei. Die Abstandsflächen seien daher zu prüfen, obwohl es sich nur um eine Nutzungsänderung handle. Die Genehmigungsfrage der Abstandsflächen werde aufgeworfen, wenn die Nutzungsänderung vom Bestandsschutz nicht gedeckt sei und wenn auf die durch Abstandsflächen geschützten Belange nachteiligere Auswirkungen zu erwarten seien. Es sei eine höhere Anzahl an Bewohnern zu befürchten und eine Nutzung der Außenflächen. Der Hausgarten werde empfindlich gestört. Es sei 2014 ein Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids betreffend des Grundstücks FlNr.... gestellt worden. Damals sei der Antrag abgelehnt worden mit der Begründung, dass die Nutzungsänderung des Bestandsgebäudes in eine Asylbewerberunterkunft den Planungszielen der Gemeinde hinsichtlich der Art der Nutzung widerspreche. Zudem sei eine Aufenthaltsnutzung gemäß Art. 6 BayBO abstandsflächenpflichtig. Es verwundere, wenn bei vergleichbaren Lebenssachverhalten der Beklagte in dem vorliegenden Verfahren die Einhaltung von Abstandsflächen für nicht relevant erkläre und auch hinsichtlich der Art der Nutzung als Asylbewerberunterkunft keine Planungsziele der Gemeinde berührt sehe. Die Kammer hat am 14. Juli 2016 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen. Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragte, den Baugenehmigungsbescheid vom 18. Juni 2015 aufzuheben. Die Beklagtenvertreterin und der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragten jeweils, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe

4 Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Nachbarn können, wie sich aus 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt, eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sind. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Zwar hat der Bevollmächtigte der Klägerin die Verletzung von Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO durch das Vorhaben gerügt, jedoch hat der Beklagte entsprechend Art. 59 BayBO in dem Bescheid keine Regelung zu den Abstandsflächen getroffen. Er hat lediglich einen Hinweis angefügt, in dem er begründet, weswegen er der Auffassung ist, dass eine abstandsflächenrechtliche Neubewertung nicht erforderlich ist. Nachdem der Beklagte keine Regelung hinsichtlich der Abstandsflächen im Bescheid getroffen hat, kann die Klägerin auch insoweit nicht in ihren Rechten verletzt sein. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, U. v IV C BVerwGE 52, 122). Es liegt hier keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Sinne des 34 BauGB vor. Sowohl das streitgegenständliche Vorhaben als auch das Wohngebäude der Klägerin halten die Abstandsflächen nicht ein. Die Geltendmachung einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots verstößt hier gegen Treu und Glauben und stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar. Aus dem System der nachbarlichen Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsflächen frei hält (VG München, B. v Az: M 8 SN ; VGH Baden-Württemberg, U. v Az: 3 S 882/02). Das Gebäude der Klägerin steht näher an der Grundstücksgrenze, dafür tritt es vom Grundstück der Beigeladenen nur erdgeschossig in Erscheinung, das Gebäude des Beigeladenen hingegen dreigeschossig. Grundsätzlich wird zwar von der Rechtsprechung verlangt, dass eine gewisse Gleichwertigkeit der Abstandsflächenüberschreitung vorliegt, jedoch gilt dies hier aufgrund der besonderen Umstände dieses Einzelfalls nicht. Das streitgegenständliche ehemalige Klinikgebäude wurde 1921 unstreitig als Wohnhaus gebaut. Später erfolgte eine Umnutzung als Klinik. Als das Gebäude der Klägerin (ehemaliges Chefarztgebäude) 1956 gebaut wurde, befanden sich beide Gebäude auf einem Grundstück. Die Bayerische Bauordnung von 1962 galt damals noch nicht, die Vorgängerregelung (Bayerische Bauordnung) beinhaltete keine Abstandsflächenregelung wie heute in Art. 6 BayBO. Zwischen 1956 und 1976 ist die Teilung des Grundstücks erfolgt. Das klägerische Gebäude liegt noch näher an der Grundstücksgrenze als das der Beigeladenen, ist aber nicht so hoch. In den Jahren 1975/76/77 und 1988 wurden nach dem Schriftsatz des Beklagten vom 8. Januar 2016 An- und Umbauten (so auch der Neubautrakt ) der Klinik durchgeführt und genehmigt wurde die Klinik aufgegeben und das Gebäude als Studentenwohnheim genutzt. Die Vorgänger der Klägerin und die Klägerin selbst haben sich bisher nicht (erfolgreich) gegen diese Nutzungsänderungen und Bauten gewandt. Selbst wenn die Nutzung als Studentenwohnheim oder/und auch die vorherigen Nutzungen nicht mehr bestandsgeschützt sein sollten, verstößt es bei dieser (historischen) Betrachtung gegen Treu und Glauben, wenn nun mit der Verletzung von Abstandsflächen argumentiert wird.

5 Die Bauherrin kann hier nicht so gestellt werden, als wenn sie neu bauen würde und daher auf die Einhaltung der Abstandsflächen verwiesen werden könnte. Vielmehr ist hier zu berücksichtigen, dass das Gebäude seit 1921 steht und ursprünglich als Wohngebäude errichtet wurde. Dies gilt vor allem auch deshalb, da durch die Änderung der Nutzung als Studentenwohnheim bzw. Klinik in Wohnnutzung keine ungünstigeren Auswirkungen auf die Belichtung, Besonnung und Belüftung zu erwarten sind, da sich am Gebäude insoweit nichts ändert. Auch der Wohnfriede wird nicht mehr beeinträchtigt. Da die Fenster und Türen nicht verändert werden, bleiben die Einblicksmöglichkeiten gleich. Selbst wenn die Bewohner der Klinik oder des Studentenwohnheims weniger durch die Fenster geblickt sowie - wie der Bevollmächtigte der Klägerin behauptet - den Garten weniger genutzt hätten, hätten sie dennoch das Recht dazu gehabt, ständig durch die Fenster zu blicken und den Garten zu nutzen. Ob davon tatsächlich Gebrauch gemacht wurde, ist unerheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, weil diese einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Prozessrisiko ausgesetzt hat ( 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt ( 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog).

6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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