Der zu 70% beihilfeberechtigte Kläger begehrt weitere Beihilfe für das Präparat Durolane 3 ml Hyaluronsäure Fertigspritzen.

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1 VG München, Urteil v M 17 K Titel: Kein Anspruch auf Beihilfe für ein Hyaluronsäurepräparat Normenketten: BBhV 22 MPG 3 Nr. 1 VwGO 113 Abs. 5 Leitsätze: Das Präparat Durolane 3 ml Hyaluronsäure Fertigspritzen ist nicht als Arzneimittel anzusehen, weil es sich um ein Medizinprodukt nach 3 Nr. 1 Buchst. a MPG handelt. Die Hauptwirkung der Hyaluronsäurepräparate im menschlichen Körper ist weder pharmakologisch noch immunologisch. Vielmehr handelt es sich um eine mechanische (physikalische) Wirkungsweise, die charakteristisch für Medizinprodukte ist (BVerwG BeckRS 2015, 47871). Die Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten richtet sich nach 22 Abs. 1 Nr. 4 BBhV ivm Anlage 4. Da das Präparat dort nicht aufgeführt ist, scheidet eine Beihilfefähigkeit aus. (redaktioneller Leitsatz) Mögliche Einsparungen anderweitiger Kosten (zb für Operationen) können nicht dazu führen, dass nicht beihilfefähige Aufwendungen im Wege der Kompensation als beihilfefähig anzuerkennen sind. (redaktioneller Leitsatz) Aus der fehlerhaften Anerkennung von Aufwendungen für ein Präparat in der Vergangenheit kann kein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe abgeleitet werden. Denn die vorschriftskonforme Handhabung einer Norm für die Zukunft verletzt keine schützenswerte, das Vertrauen auf ihren Bestand rechtfertigende Rechtsposition des Betroffenen. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beihilfe, Hyaluronsäure, Medizinprodukt Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der zu 70% beihilfeberechtigte Kläger begehrt weitere Beihilfe für das Präparat Durolane 3 ml Hyaluronsäure Fertigspritzen. Mit Beihilfeantrag vom 7. August 2015 machte der Kläger Aufwendungen in Höhe von 513,57 anlässlich der Liquidation des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie... vom 17. August 2015 (Bl. 7 der Behördenakte - BA) geltend, wobei davon 295,80 auf das Präparat Durolane 3 ml Hyaluronsäure Fertigspritzen entfielen.

2 Die Beihilfestelle lehnte mit Bescheid vom 10. September 2015 Beihilfe für dieses Präparat mit dem Hinweis ab, dass Aufwendungen für Hyaluronsäure als Medizinprodukt nicht beihilfefähig seien. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 Widerspruch und führte aus, dass die Hyaluronsäure bei einer ambulanten Behandlung verbraucht worden sei. Hierbei handle es sich mittlerweile um eine Standardbehandlung bei Arthrosepatienten, die wissenschaftlich sowie klinisch getestet und anerkannt sei. Auf die Entscheidung des VG Köln (U. v K 4786/06) werde verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2016 wurde der Widerspruch gegen die Ablehnung der Aufwendungen für das Medizinprodukt Durolane 3 ml Hyaluronsäure Fertigspritzen als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dieses Medizinprodukt nicht in der Anlage 4 nach 22 Abs. 1 BBhV explizit aufgeführt und somit von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sei. Mit Schriftsatz vom 26. April 2016 erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage und beantragte, die Beklagte unter Aufhebung des Beihilfebescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides zu verpflichten, dem Kläger die mit Antrag vom 19. August 2015 beantragte Beihilfe zu gewähren. Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 legte der Klägerbevollmächtigte ein ärztliches Attest des Herrn... vom... Juni 2016 vor, wonach der Kläger seit Jahren an einer zunehmenden Kniegelenksarthrose beidseits leide, die sich durch Hyaluronsäureinjektionen deutlich gebessert habe. Hierdurch hätten bisher Knieprothesen auf beiden Seiten verhindert und die Lebensqualität deutlich verbessert werden können. Um das Infektionsrisiko möglichst niedrig zu halten, werde eine Einmalinjektion mit Hyaluronsäure Durolane verwendet. Dies habe sich seit über 10 Jahren mit gutem Erfolg und ohne große Nebenwirkungen bewährt und sei in der Orthopädie Standard. Darüber hinaus werde dieses Präparat von sämtlichen privaten Krankenversicherungen als auch Beihilfestellen erstattet. Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 30. Juni 2016, die Klage abzuweisen. Inhaltlich führte sie aus, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. März 2015 (5 C 8.14) für die Berliner Beihilfeverordnung entschieden habe, dass die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Medizinprodukte (hier für Hyaluronsäurepräparate) rechtmäßig sei. Ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe könne auch nicht aus der ärztlichen Bescheinigung vom... Juni 2016 hergeleitet werden. Die Einordnung, ob ein Präparat Arzneimittel oder Medizinprodukt sei, obliege nicht der Beihilfestelle. Diese sei an die Art und Weise der rechtlichen Zulassung des Produktes gebunden. Auch die Frage, ob sich ein Produkt bewährt habe und therapeutisch wirksam sei, stelle sich insoweit nicht. Der Klägerbevollmächtigte erwiderte mit Schriftsatz vom 20. Juli 2016, dass der Kläger aufgrund eines Zeckenbisses nicht mehr in der Lage sei, den körpereigenen Stoff Hyaluronsäure zu produzieren. Auch sei ihm mit Bescheid vom 19. August 2015 Beihilfe für Hyaluronsäure gewährt worden. Die Erstattung sei aus medizinischen Gründen notwendig, um eine teure Knieoperation zu vermeiden, welche ca ,-- pro Knie kosten würde. Die Beihilfestelle habe einen Entscheidungsspielraum und könne unter Berücksichtigung des beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatzes im Einzelfall Hyaluronsäure als beihilfefähig anerkennen. Unter dem... September 2016 trug die Beklagte ergänzend vor, dass in einer Erstattung der Einmalinjektion mit Hyaluronsäure Durolane durch die Beihilfestelle in der Vergangenheit noch keine Selbstbindung für nachfolgende Beihilfeanträge vorliege. Die Bewilligung der Beihilfe gelte nur für die gewährte Beihilfe und nicht für künftige Aufwendungen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger unter Fürsorgegesichtspunkten durch die Aufwendung übermäßig belastet sei. Der Klägerbevollmächtigte führte mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 und 12. Oktober 2016 abschließend aus, dass das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts einen anders gelagerten Fall behandle. Das Medikament sei während einer Behandlung verabreicht worden. Durch die vorherige Erstattung habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, dass die Kosten übernommen werden. In einem weiteren ärztlichen Attest

3 des Herrn... vom... September 2016 führt dieser aus, dass bei der Erkrankung des Klägers eine gute Indikation für eine Hyaluronsäureinjektion bestehe, die sich bei ihm auch als sehr wirksam und schmerzlindernd gezeigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen ( 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Entscheidungsgründe Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten mit Schreiben vom 30. Juni 2016 bzw. 12. Oktober 2016 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben ( 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe hat ( 113 Abs. 5 VwGO); der streitgegenständliche Bescheid vom 10. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da die beihilferechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe beantragt wird, zu beurteilen sind (vgl. z. B. BVerwG, U. v C juris Rn. 12), richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des streitgegenständlichen Mittels nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom 13. Februar 2009 (BGBl I S. 326) in der ab 17. Juli 2015 geltenden Fassung (BGBl I S. 1368), da die streitgegenständliche Rechnung des Herrn... auf den... August 2015 datiert. Nach 22 Abs. 1 Nr. 4 BBhV sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach 3 Nr. 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes (MPG) zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen, beihilfefähig. Das Präparat Durolane 3 ml Hyaluronsäure Fertigspritzen ist nicht als Arzneimittel anzusehen, weil es sich um ein Medizinprodukt nach 3 Nr. 1 Buchst. a MPG handelt. Die Hauptwirkung der Hyaluronsäurepräparate im menschlichen Körper ist weder pharmakologisch noch immunologisch. Vielmehr handelt es sich um eine mechanische (physikalische) Wirkungsweise, die charakteristisch für Medizinprodukte ist (BVerwG, U. v C juris; BGH, U. v ZR 193/06 - juris; BVerwG, U. v C juris; VG Sigmaringen, U. v K 4243/14 - juris Rn. 21). Die Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten nach 3 Nr. 1 MPG richtet sich nach 22 Abs. 1 Nr. 4 BBhV i. V. m. Anlage 4. Dort ist das Präparat Durolane 3 ml Hyaluronsäure Fertigspritzen allerdings nicht aufgeführt, so dass eine Beihilfefähigkeit ausscheidet (vgl. a. OVG Lüneburg, B. v LA 288/12 - juris Rn. 6 zu Fertigspritzen GO-ON ; VG Köln, U. v K 3336/12 - juris Rn. 14; VG Stuttgart, U. v K 4536/10 - juris Rn. 22; VG Wiesbaden, U. v K 620/10.WI - juris Rn. 20; VG München, U. v M 17 K und M 17 K juris Rn. 19; vgl. a. BayVGH, B. v B juris Rn. 22; BayVGH, U. v BV und 14 BV juris Rn. 22). Dass der Ausschluss des hier streitgegenständlichen Produkts willkürlich ist, ist nicht erkennbar (vgl. VG Stuttgart, U. v K 4536/10 - juris Rn. 25). Der Ausschluss dieses Medizinprodukts von der Beihilfefähigkeit verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. im einzelnen VG Sigmaringen, U. v K 4243/14 - juris Rn. 23; BVerwG, U. v C 9/14 - Rn. 32 ff.). Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Juni 2008 (19 K 4786/06) vermag sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, da dieser Entscheidung eine andere Rechtslage zugrunde lag. Das Verwaltungsgericht Köln stützte den Beihilfeanspruch auf 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) vom 27. März 1975 (GV NRW S. 332) in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier: Mai/Juni 2006) geltenden

4 Fassung des Art. 1 Zweiter Teil des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 498). Nach 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO waren demnach beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO konkretisierte dies dahingehend, dass die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für die bei ärztlichen Verrichtungen verbrauchten und die aufgrund einer schriftlichen ärztlichen Verordnung beschafften Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen umfassten. Von weiteren Voraussetzungen war die Beihilfefähigkeit nicht abhängig. Im vorliegenden Fall muss sich die Beihilfefähigkeit hingegen an 22 Abs. 1 Nr. 4 BBhV messen lassen, dessen Voraussetzungen allerdings - wie aufgezeigt - nicht vorliegen. Der Kläger kann auch nicht mit seinem Argument durchdringen, dass durch die Anwendung von Hyaluronsäure der Beihilfestelle weit höhere Kosten für eine Knieoperation erspart blieben. Denn es ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass auch eine mögliche Einsparung anderweitiger Kosten durch ambulante Operationen nicht dazu führt, dass nicht beihilfefähige Aufwendungen im Wege der Kompensation als beihilfefähig anzuerkennen sind (Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Kommentar, 164. Aktualisierung, , 6 BBhV, Anm. 12 zu Abs. 3 (3); OVG NW, U. v A 481/85; BayVGH, B. v CZ ). Aus der Bundesbeihilfeverordnung ergibt sich ohne weiteres, dass eine Berücksichtigung von der Beklagten eventuell erspart gebliebenen Aufwendungen zugunsten des Klägers im Rahmen des Beihilfeverfahrens nicht möglich ist, sondern dass nur auf die dem Kläger tatsächlich entstandenen Aufwendungen abzustellen ist. Im Übrigen trägt 6 BBhV unter zulässiger Berücksichtigung von Praktikabilitätsgründen und zulässig typisierend der Schwierigkeit Rechnung, die andernfalls - zur Bildung des Faktors ersparte Aufwendungen - mit der Überprüfung nicht belegbar entstandener Aufwendungen verbunden wäre. Soweit dem Kläger in der Vergangenheit die Aufwendungen für das streitgegenständliche Präparat als beihilfefähig anerkannt worden sein sollten, kann er daraus keinen Anspruch dahingehend ableiten, dass ein rechtswidriger Bescheid in gleicher Form erlassen wird. Die vorschriftskonforme Handhabung einer Norm für die Zukunft verletzt keine schützenswerte, das Vertrauen auf ihren Bestand rechtfertigende Rechtsposition des Betroffenen (BVerwG, U. v C 80/10 - juris m. w. N.). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet lediglich, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG gewährt aber keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BayVGH, B. v ZB juris Rn. 6; BVerwG, B. v B 55/95 - juris Rn. 4 m. w. N.). Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach

5 einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 207,06 festgesetzt ( 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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