Kein Anspruch auf Beihilfe für Ruhestandsbeamten bei Versäumung der Antragsfrist

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1 VG Bayreuth, Urteil v B 5 K Titel: Kein Anspruch auf Beihilfe für Ruhestandsbeamten bei Versäumung der Antragsfrist Normenketten: BayBG Art. 96 Abs. 3a BayBhV Art. 48 Abs.6 BayVwVfG Art. 32 Abs. 2 Leitsätze: Als Hindernis wird vorliegend die Unkenntnis von der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemacht. Zwar ist eine Wiedereinsetzung in die versäumte Zwei-Wochen-Frist nach Art. 32 II 1 BayVwVfG grundsätzlich möglich, die bloße Unkenntnis dieser Frist ist dabei jedoch nicht ausreichend, so dass jedenfalls keine unverschuldete Versäumung dieser Frist gegeben ist. (redaktioneller Leitsatz) Mangelnde Rechtskenntnis entschuldigt eine Fristversäumnis grundsätzlich nicht (wie BVerwG, NJW 1997, 2966); dies gilt auch für beihilferechtliche Antragsfristen. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beihilfe, Versäumung, Antragsfrist, Wiedereinsetzung, Wiedereinsetzungsfrist, Ruhestandsbeamte, Rechtskenntnisse Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Beihilfeleistungen. Der 1939 geborene Kläger ist als Ruhestandsbeamter des Beklagten beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz vom 70 v. H. Seine 1948 geborene Ehefrau ist über den Kläger ebenfalls mit einem Bemessungssatz vom 70 v. H. beihilfeberechtigt. Mit Formblattantrag vom 14. Mai 2015, beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle Bayreuth, Bezügestelle Beihilfe (im Folgenden: Landesamt), eingegangen am 20. Mai 2015, beantragte der Kläger für sich und seine Ehefrau die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.184,62 Euro. Die zugrundeliegenden 27 Rechnungen datieren auf einen Zeitraum vom 11. Dezember 2013 bis 6. Mai Mit Bescheid vom 18. Juni 2015 setzte das Landesamt eine Beihilfe in Höhe vom 533,87 Euro fest. Bei insgesamt sieben Rechnungsposten mit einem Gesamtbetrag von 312,13 Euro wurde dabei jeweils eine Beihilfe von 0,00 Euro festgesetzt. In den Erläuterungen des Bescheids wird hierzu ausgeführt, dass eine Beihilfe gem. Art. 96 Abs. 3a und Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und 48 Abs. 6 der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) nur gewährt werde, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung beantragt werde. Maßgebend sei das Eingangsdatum bei der Festsetzungsstelle. Wegen Ablaufs der Jahresfrist hätten die mit der Hinweis-Nr gekennzeichneten Aufwendungen nicht mehr berücksichtig werden können. Mit Schreiben vom 28. Juni 2015, eingegangen am 2. Juli 2015, legte die Ehefrau des Klägers als dessen Bevollmächtigte Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Juni 2015 ein, da darin bei sieben Positionen

2 keine Kostenerstattung wegen Überschreitung der Jahresfrist geleistet worden sei. Zur Begründung führt sie aus, sie habe aufgrund widriger, vor allem gesundheitlicher Gründe enorme Probleme mit dem Ischiasnerv und daher über längere Zeit weder richtig liegen, stehen noch sitzen können. Sie habe sich deshalb außer Stande gesehen, schriftliche Arbeiten - etwa auch die Einkommensteuererklärung - fristgerecht erledigen zu können. Da es sich um einen einmaligen Fall während des gesamten Jahres handele, bitte sie um Nachsicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2015 wies das Landesamt den Widerspruch des Klägers zurück. Die im Schreiben vom 28. Juni 2015 angeführten Gründe seien als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu werten. Diesem könne nicht stattgegeben werden, da er innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall der Hinderungsgründe und damit bereits bei Stellung des Beihilfeantrags vom 14. Mai 2015 hätte geltend gemacht werden müssen. Selbst bei rechtzeitiger Stellung des Wiedereinsetzungsantrags hätte diesem jedoch nicht stattgegeben werden können, da der Kläger nicht ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Jahresfrist des Art. 96 Abs. 3a BayBG bzw. 48 Abs. 6 BayBhV einzuhalten. Insofern seien bei der Prüfung der Frage des Verschuldens strenge Maßstäbe anzulegen. Die vom Kläger angeführten Gründe hätten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtfertigen können. Ein Ermessensspielraum der Behörde hinsichtlich der Einhaltung der Jahresfrist bestehe nicht, es handele sich vielmehr um eine Ausschlussfrist, so dass etwaige Ansprüche mit deren Ablauf erloschen seien. Eine Berücksichtigung der fraglichen Rechnungen aus Kulanzgründen sei somit nicht möglich. Der Widerspruchsbescheid wurde am 18. September 2015 zugestellt. Mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten vom 15. Oktober 2015 ließ der Kläger gegen den Bescheid des Landesamts vom 18. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. September 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erheben und mit weiterem Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 beantragen, den Bescheid des Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom dahingehend abzuändern, dass hier eine Beihilfe in Höhe von 728,36 Euro festgesetzt wird. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger begehre die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von weiteren 194,49 Euro. Er und seine Ehefrau seien beide seit etwa 50 Jahren beihilfeberechtigt. Die Ehefrau des pflegebedürftigen Klägers kümmere sich seit Jahren als dessen Bevollmächtigte allein um den Schriftverkehr mit der Beihilfestelle, da dies dem nahezu erblindeten Kläger nicht möglich sei. Die Beihilfeansprüche für die vorliegend streitgegenständlichen Aufwendungen summierten sich auf 194,49 Euro (Rechnungsbeträge von insgesamt 312,13 Euro x 70 v. H. abzüglich 8 x 3 Euro Eigenbeteiligung für verordnete Medikamente). Die Erstattung dieses Betrages habe das Landesamt unter Hinweis auf die Versäumung der Jahresfrist nach Art. 96 Abs. 3a und 5 Satz 2 Nr. 3 BayBG, 49 Abs. 6 BayBhV abgelehnt. Die Jahresfrist sei, wie der Kläger in seinem Widerspruch bereits ausgeführt habe, bei Antragstellung unverschuldet versäumt worden. Der Kläger und dessen Ehefrau hätten keine Kenntnis von der maßgeblichen Jahresfrist gehabt und sich in etwa 50 Jahren Beihilfeberechtigung nie in einer derart gravierenden gesundheitlichen Situation befunden, dass ihnen die formale Geltendmachung ihrer Beihilfeansprüche über einen längeren Zeitraum unmöglich gewesen wäre, wie vorliegend der Fall. Zwar beginne die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen mit Wegfall des Hindernisses, hier der Genesung der Ehefrau des Klägers, so dass Unkenntnis deren Lauf nicht hindere. Allerdings sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist als sog. Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzung möglich. Die Begründung der Fristversäumnis im Widerspruch des Klägers vom 28. Juni 2015 sei zugleich als ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist zu deuten und zu behandeln. Die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs seien der Beihilfestelle mit dem Widerspruch vom 28. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht worden. Bei großzügiger Auslegung sei dem Widerspruchsschreiben zu entnehmen, dass die Ehefrau des Klägers unverzüglich nach Wiedergenesung den Antrag auf Festsetzung der Beihilfe gestellt habe. Auch sei unverzüglich nach Kenntnis von der Versäumung der Ausschlussfrist mit Zugang des Festsetzungsbescheides vom 18. Juni 2015 Wiedereinsetzung sowie konkludent Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzung beantragt worden und die Gründe, schwerwiegende Erkrankung hinsichtlich der

3 Jahresfrist bzw. Unkenntnis von der Ausschlussfrist hinsichtlich der Wiedereinsetzungsfrist, dargelegt worden. Es sei nicht ersichtlich, warum die von der Ehefrau des Klägers dargestellten gesundheitlichen Gründe, die vom Beklagten im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt worden seien, keine Wiedereinsetzung rechtfertigen sollten. Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 19. Januar 2016, die Klage abzuweisen. Bei der Jahresfrist des Art. 96 Abs. 3a BayBG und 48 Abs. 6 BayBhV handele es sich um eine Ausschlussfrist, hinsichtlich der kein Ermessensspielraum der Beihilfestelle bestehe. Sie diene aus haushaltsrechtlichen Gründen dazu, eine baldige Klärung noch bestehender Beihilfeansprüche herbeizuführen und sei mit dem Rechtsstaatsprinzip und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar, da gem. Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift zu 48 Abs. 6 (VV-BayBhV) in besonderen Einzelfällen über Art. 32 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in die versäumte Ausschlussfrist bestehe. Danach sei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Beihilfeberechtigte ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Jahresfrist des 48 Abs. 6 BayBhV einzuhalten. Dabei komme es darauf an, ob ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen ein Vorwurf daraus gemacht werden könne, dass er die Frist versäumt habe, was dann der Fall sei, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lasse, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung müsse innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist könne die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen sei. Unabhängig von der Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist sei aus den im Widerspruch vorgetragenen Gründen nicht erkennbar, dass die Ehefrau des Klägers durchgehend nicht in der Lage gewesen sei, bis zum Ablauf der Jahresfrist für die einzelnen Rechnungen Beihilfeanträge zu stellen. Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016 führte die Klägerbevollmächtigte aus, es könne nicht Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sein, dass der Kläger bzw. dessen Ehefrau tatsächlich durchgehend bis zum Ablauf der Jahresfrist erkrankt gewesen seien. Der Beihilfeberechtigte habe für die Stellung des Antrags ein Jahr Zeit und dürfe diese Frist auch ausnutzen. Der Kläger und seine Ehefrau hätten deren Erkrankung nicht voraussehen können. Das Vorliegen einer Erkrankung jedenfalls zum Ablauf der Jahresfrist sei, soweit ersichtlich, nicht in Zweifel gezogen worden. Der Kläger sei sehr empört, dass bei ihm als derart langfristig Beihilfeberechtigtem derart strenge Maßstäbe angelegt würden. Der Beklagte erwiderte unter dem 3. März 2016, die versäumte Jahresfrist für die abgelehnten Belege reiche rechnerisch für die einzelnen Belege vom 11. Dezember 2014 bis 19. März Inwieweit die Erkrankung für diesen gesamten Zeitraum und darüber hinaus bis zur Stellung des Beihilfeantrags am 14. Mai 2015 in einer Schwere, dass auch die alltäglichen Besorgungen und Erledigungen nicht selbst hätten erledigt werden können, vorgelegen habe, sei in Hinblick auf die Nichteinhaltung der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist nicht hinterfragt worden. Es sei jedoch fraglich, ob in diesem Fall die Beauftragung eines Bevollmächtigten auch für die Stellung des Beihilfeantrags nicht zumutbar gewesen wäre. Hierzu führte die Klägerbevollmächtigte unter dem 14. März 2016 aus, die Kläger hätten in ihrem näheren Umfeld niemanden, den sie hiermit hätten beauftragen können, im Übrigen würden ihnen für die Beauftragung eines externen Dienstleisters die finanziellen Mittel fehlen. Die Beteiligten erklärten mit Schriftsätzen vom 8. März 2016 bzw. 15. März 2016 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe

4 1. Über die Klage konnte gem. 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten insoweit ihr Einverständnis erklärt haben. 2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 17. September 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Festsetzung weiterer Beihilfe in Höhe von 194,49 Euro ( 113 Abs. 1 und 5 VwGO). a) Ruhestandsbeamte und deren Ehegatten erhalten gem. Art. 96 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) Beihilfen als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge. Nach Art. 96 Abs. 2 BayBG werden Beihilfeleistungen dabei zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge gewährt. Dies setzt nach der Regelung in Art. 96 Abs. 3a BayBG, 48 Abs. 6 Satz 1 Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) jedoch voraus, dass die Beihilfe innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Vorliegend hat der Kläger in seinem Antrag vom 14. Mai 2015, welcher am 20. Mai 2015 bei der Beihilfestelle einging, unter anderem Aufwendungen mit Rechnungsdatum , , , , und (zwei Rechnungen) in einer Gesamthöhe von 312,13 Euro geltend gemacht. Die Jahresfrist des Art. 96 Abs. 3a BayBG, 48 Abs. 6 BayBhV zur Beantragung von Beihilfeleistungen war für diese Aufwendungen im Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Beihilfestelle bereits abgelaufen, da zu diesem Zeitpunkt (Ablauf des 20. Mai 2015) die Jahresfrist für alle vor dem 20. Mai 2014 entstandenen Aufwendungen ablief (Art. 31 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG - i. V. m. 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Ein Anspruch des Klägers auf die Gewährung von Beihilfeleistungen zu diesen streitgegenständlichen Aufwendungen ist somit wegen Versäumung der genannten Ausschlussfrist erloschen und kann folglich nicht mehr geltend gemacht werden. b) Der Kläger kann hinsichtlich der Versäumung der Antragsfrist nach Art. 96 Abs. 3a BayBG, 48 Abs. 6 BayBhV auch nicht mit Erfolg Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen. Nach Art. 32 Abs. 1 BayVwVfG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist gem. Art. 32 Abs. 2 BayVwVfG innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, wobei Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft zu machen sind und die versäumte Handlung innerhalb dieser Frist nachzuholen ist. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war, Art. 32 Abs. 3 BayVwVfG. Der Kläger macht, vertreten durch seine Ehefrau, in seinem Widerspruchsschreiben vom 28. Juni 2015, eingegangen am 2. Juli 2015, geltend, die Ehefrau sei aufgrund gesundheitlicher Probleme mit dem Ischiasnerv außer Stande gewesen, schriftliche Arbeiten zu verrichten und den Beihilfeantrag für die streitgegenständlichen Aufwendungen fristgerecht einzureichen. Darüber hinaus lässt der Kläger in der Klagebegründung vortragen, er und seine Ehefrau hätten von der maßgeblichen Jahresfrist keine Kenntnis gehabt. Bei der versäumten Jahresfrist des Art. 96 Abs. 3a BayBG, 48 Abs. 6 BayBhV handelt es sich zwar um eine gesetzliche Frist i. S. d. Art. 32 Abs. 1 BayVwVfG; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitert indes bereits daran, dass die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist gem. Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG nicht eingehalten wurde. Stellt man auf die Erkrankung der Ehefrau des Klägers als maßgebliches Hindernis für die rechtzeitige Geltendmachung der Beihilfeansprüche ab, so war dieses Hindernis spätestens mit der Erstellung des Beihilfeantrags am 14. Mai 2015 weggefallen. Der Kläger hätte somit bis zum Ablauf des 28. Mai 2015 Wiedereinsetzung in die versäumte Jahresfrist beantragen müssen. Als Wiedereinsetzungsantrag kann indes frühestens das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 28. Juni 2015 ausgelegt werden, welches erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist am 2. Juli 2015 bei der

5 Beihilfestelle einging. In dem Formblattantrag vom 14. Mai 2015 allein kann ein Wiedereinsetzungsbegehren nicht gesehen werden. Auch kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, in dem Widerspruchsschreiben vom 28. Juni 2015 sei konkludent ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist zu erblicken (sog. Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzung ). Der Kläger war insoweit nicht ohne Verschulden daran gehindert, die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist in Bezug auf den Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Jahresfrist für die Beantragung der Beihilfe einzuhalten. Als Hindernis wird vorliegend die Unkenntnis von der Wiedereinsetzungsfrist nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG geltend gemacht. Zwar ist eine Wiedereinsetzung in die versäumte Zwei-Wochen-Frist grundsätzlich möglich (vgl. BVerwG, B.v C 33/85 - DVBl. 1986, 287; BayVGH, U.v X 76 - BayVBl. 1978, 246), die bloße Unkenntnis dieser Frist ist dabei jedoch nicht ausreichend, so dass jedenfalls keine unverschuldete Versäumung dieser Frist gegeben ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, 32 Rn. 46). Mangelnde Rechtskenntnis entschuldigt eine Fristversäumnis grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, U.v C 38/95 - NJW 1997, 2966). Gleiches gilt auch, wenn als maßgebliches Hindernis für die rechtzeitige Geltendmachung der Beihilfeansprüche auf die Unkenntnis des Klägers bzw. seiner Ehefrau hinsichtlich der Jahresfrist nach Art. 96 Abs. 3a BayBG, 48 Abs. 6 BayBhV abgestellt wird. Auch insoweit vermag mangelnde Rechtskenntnis den Kläger jedenfalls nicht zu entschuldigen. Der Hinweis des Klägers auf seine mittlerweile über 50 Jahre bestehende Beihilfeberechtigung geht ebenfalls ins Leere, da dem Beklagten hinsichtlich der im Beihilferecht vorgesehenen Jahresfrist kein Ermessensspielraum zusteht. Der Kläger kann eine Erstattung der streitgegenständlichen Aufwendungen somit nicht verlangen. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 1 VwGO. Dier Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 Abs. 1 VwGO 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen. 4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124 und 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, Bayreuth oder Postfachanschrift: Postfach , Bayreuth, schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in den 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

6 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach, einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Beschluss: Der Streitwert wird auf 194,49 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf 52 Abs. 1, 3 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, Bayreuth, oder Postfachanschrift: Postfach , Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach, eingeht.

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