Titel: Keine Beihilfe zur künstlichen Befruchtung bei Überschreiten der Altersgrenze
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- Carsten Kraus
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1 VG Augsburg, Urteil v Au 2 K Titel: Keine Beihilfe zur künstlichen Befruchtung bei Überschreiten der Altersgrenze Normenketten: BayBhV 43 Abs. 1 S. 3 GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 VwGO 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 Leitsatz: Der Ausschluss der Beihilfe zur künstlichen Befruchtung für Frauen, die das 40. Lebensjahr und für Männer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben ( 43 Abs. 1 S. 3 BayBhV), verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz oder die Fürsorge- und Alimentationspflicht. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Alimentationspflicht, Fürsorgepflicht, künstliche Befruchtung, Altershöchstgrenze, Beihilfe Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin steht im Dienst des Beklagten und macht als Beihilfeberechtigte Aufwendungen zu einer künstlichen Befruchtung geltend, die im Zeitraum Oktober/November 2014 durchgeführt wurde. Die Aufwendungen für diese Maßnahmen beliefen sich für die Klägerin auf 2.463,47 EUR. 2 Am 10. Dezember 2014 stellte die Klägerin einen entsprechenden Antrag auf Gewährung von Beihilfe. Dieser wurde mit Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2014 abgelehnt. Dagegen erhob die Klägerin am 21. Dezember 2014 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2015, zugegangen am 31. März 2014, wurde dieser als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte begründete die Ablehnung damit, dass im vorliegenden Fall der Ehemann der Klägerin die Altershöchstgrenze nach 43 Abs. 1 Satz 3 Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) von 50 Jahren zwar noch nicht überschritten habe, die Klägerin aber bereits älter als 40 Jahre sei. 3 Mit bei Gericht am 29. April 2015 eingegangenem Schreiben vom 28. April 2015 ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage erheben und beantragen: 4
2 1. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2014 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2015, Az...., wird aufgehoben Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin laut Antrag vom 10. Dezember 2014 die gesetzlichen Beihilfeleistungen zur künstlichen Befruchtung zu gewähren. 6 Zunächst berufe sich die Klägerin auf die Tatsache, dass ihre private Krankenversicherung ohne jegliche Einwendungen die Kosten zur künstlichen Befruchtung übernommen habe. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, aus welchen sozialen oder medizinischen Gründen eine entsprechende Kostenübernahme durch den Beklagen verweigert werde. Frauen seien medizinisch noch gebärfähig, auch wenn sie das 40. Lebensjahr überschritten hätten. Dies belegten jüngst publizierte Beispiele, in denen Mütter noch im Alter von über 60 Jahren Kinder zur Welt gebracht hätten. Weiter sei insbesondere in Anbetracht der fortlaufenden Emanzipation von Frauen sowie der mit Männern vergleichbaren langen Ausbildung das durchschnittliche Alter von Erstgebärenden erheblich heraufgesetzt worden, liege also nicht im Alter von 20-30, sondern eher im Alter von über 30 Jahren. Insoweit sei die beanstandete Vorschrift des 43 Abs. 1 Satz 3 BayBhV nicht mehr den sozialen und gesellschaftlichen Verhältnissen einer modernen Industriegesellschaft angepasst, die dadurch geprägt sei, dass Frauen aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeit erst später gebären könnten oder wollten. Schließlich verstoße die Differenzierung bei der Altersgrenze von 40 Jahren bei der Ehefrau und 50 Jahren beim Ehemann gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es gebe keinen Grund, weshalb bei Männern, die bis zu 50 Jahre alt sind, also zwischen deren 40. und 50. Lebensjahr, Beihilfe gewährt werde, nicht aber bei Frauen, sobald diese das 40. Lebensjahr vollendet hätten. Auch gebe es hierfür weder medizinische, noch soziale oder gesellschaftspolitische Begründungen. Die Klägerin beantrage daher weiterhin Beihilfe zu den durchgeführten Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Gründe, die einer Beihilfeleistung entgegenstünden, vermag sie nicht zu erkennen. 7 Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 ließ der Beklagte durch das Landesamt für Finanzen, Dienststelle..., erwidern und beantragen, 8 die Klage abzuweisen. 9 Die Aufwendungen der Klägerin seien nicht beihilfefähig, da diese bei Behandlungsbeginn bereits 41 Jahre alt gewesen sei und somit die Altersgrenze nach 43 Abs. 1 Satz 3 BayBhV für Frauen überschritten habe. Die Kinderwunschbehandlung sei aber nur beihilfefähig, wenn das Alterserfordernis im Behandlungszeitpunkt von beiden Ehepartnern eingehalten werde. Dass die Krankenversicherung der Klägerin einen Kostenanteil der künstlichen Befruchtung übernommen habe, sei für die Beihilfestelle, die aufgrund gänzlich anderer Rechtsvorschriften tätig werde, nicht maßgeblich. 10 Die Regelung des 43 Abs. 1 Satz 3 BayBhV, wonach bei Ehegatten, die diese Maßnahmen in Anspruch nähmen, die Frau das 40. Lebensjahr und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürften, sei mit höherrangigem Recht vereinbar. 43 Abs. 1 Satz 3 BayBhV verstoße nicht gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzip. Dieses verpflichte den Dienstherrn, für den angemessenen Unterhalt des Beamten und seiner Familie zu sorgen, wobei aber das gegenwärtig praktizierte System der Beihilfe nicht zur verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten gehöre. Die amtsangemessene Alimentation müsse hinsichtlich der Vorsorge für den Krankheitsfall nur die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen notwendig seien. Demnach reiche die Alimentation des Beamten erst dann nicht mehr aus, wenn die hierfür erforderlichen Krankenversicherungsprämien einen
3 solchen Umfang erreichten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr gesichert werden könne. Selbst bei Vorliegen dieser hier erkennbar nicht gegebenen Fallkonstellation sei verfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der Beihilfe, sondern eine entsprechende Korrektur der das Alimentationsprinzip konkretisierenden Besoldungs- und Versorgungsgesetze geboten. 11 Aber auch das verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 und einfachgesetzlich in 45 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sowie Art. 96 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) enthaltene Fürsorgeprinzip gebiete keine andere Beurteilung. Die Fürsorgepflicht ergänze die Alimentationspflicht des Dienstherrn und verpflichte ihn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts des Beamten und seiner Familie in besonderen Belastungssituationen wie z. B. Krankheitsfällen. Im Hinblick auf das gegenwärtig praktizierte System, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung trete, verlange die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt würden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar seien. Gemessen daran sei der Dienstherr nicht verpflichtet, zu den Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung Beihilfen zu gewähren. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. März 2010 (Az. 14 B ). Danach umfasse die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht den Bereich der Lebens- und Familienplanung, so dass dementsprechend auch keine staatliche Pflicht bestehe, durch medizinische Maßnahmen, wie eine künstliche Befruchtung, die Entstehung einer Familie zu fördern. 12 Auch stehe 43 Abs. 1 Satz 3 BayBhV im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 GG. Denn aus Art. 6 Abs. 1 GG ließen sich - selbst bei verheirateten Beamten - regelmäßig keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen und insbesondere keine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Förderung der Bildung einer Familie durch medizinische Maßnahmen wie die künstliche Befruchtung ableiten. 13 Ein Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Gleichbehandlungsprinzip zulasten von Ehepartnern, die zumindest teilweise die in 43 Abs. 1 Satz 3 BayBhV festgelegten Altersgrenzen überschritten hätten, liege ebenfalls nicht vor. Dem Normgeber stehe bei der Regelung der Beihilfe - einer aufgrund der Fürsorgepflicht nur ergänzenden Hilfeleistung des Dienstherrn - wie auch sonst bei der Gestaltung der Rechtsverhältnisse von Beamten ein weites Ermessen zu. Der Normgeber müsse somit nicht jeden Unterschied zum Ansatzpunkt für eine Differenzierung nehmen. Andererseits müsse der Beamte wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der am Alimentationsgrundsatz orientierten, pauschalisierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben und keine unzumutbaren Belastungen bedeuten würden. Gemessen daran sei die Einschränkung der Beihilfefähigkeit durch die Regelung des 43 Abs. 1 Satz 3 BayBhV nicht zu beanstanden. In diesem Sinne habe auch das Bundessozialgericht mit Urteil vom 3. März 2009 (Az. B 1 KR 12/08 R) zu 27a Sozialgesetzbuch V (SGB V) entschieden. Danach habe sich der Gesetzgeber bei der vorgenommenen Altersdifferenzierung davon leiten lassen, dass jenseits des 30. Lebensjahres die Wahrscheinlichkeit einer Befruchtung abnehme und die Konzeptionswahrscheinlichkeit jenseits des 40. Lebensjahres gering sei, während diese Wahrscheinlichkeit unter 25 Jahren regelmäßig sehr hoch sei, was sich in der geringen Anzahl unfruchtbarer Paare im Alter von unter 25 Jahren niederschlage. Gleichzeitig habe der Gesetzgeber bei der Festsetzung oberer Altersgrenzen das Kindeswohl im Hinblick auf die mit dem Alter der Eltern zunehmende Anzahl von Fehlbildungen stark gewichtet. Dies sei als zwar vergröberndes, aber dennoch hinreichend sachgerechtes Differenzierungskriterium nicht zu beanstanden. Die vorgenannte Entscheidung sei zwar für den Regelungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung ergangen. Die Regelung des 43 Abs. 1 Satz 3 BayBhV sei jedoch der Bestimmung des 27a SGB V nachgebildet und verweise insoweit sogar in Absatz 2 darauf. Die Erwägungen des Bundessozialgerichts seien daher ohne weiteres auf die Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten
4 mittels Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen anwendbar. 14 Schließlich verstoße die streitgegenständliche Norm des 43 Abs. 1 Satz 3 BayBhV auch nicht gegen die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Die Gewährung von Beihilfen im Krankheitsfall unterfalle schon nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes, da die Beihilfe kein Arbeitsentgelt im Sinne von 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG darstelle. Die Beihilfe stelle kein wie auch immer geartetes Äquivalent zu einer Arbeitsleistung des Beamten dar. Im Übrigen führe die Regelung im Hinblick auf die Klägerin nicht zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts im Sinne von 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, da diese sich nicht in einer mit einem gleichaltrigen männlichen Ehepartner vergleichbaren Situation befinde. Die Regelung trage vielmehr den biologischen Unterschieden der Geschlechter Rechnung, nämlich dem typischerweise früheren Ende der Gebärfähigkeit von Frauen im Vergleich zur Zeugungsfähigkeit von Männern. 15 Die Beteiligten erklärten sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Gemäß 101 Abs. 2 VwGO konnte die Entscheidung im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen. 18 Die Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. 19 Der Beihilfebescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu ihren Aufwendungen in Höhe von 2.463,47 EUR, die für die Durchführung einer künstlichen Befruchtung im Herbst 2014 entstanden sind ( 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO). 20 Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (BVerwG, U.v C NVwZ 2006, 1191; U.v C juris Rn. 12; BayVGH, B.v ZB juris Rn. 4 m. w. N.). Damit ist für die rechtliche Beurteilung auf den zum 1. April 2009 in Kraft getretenen Art. 96 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und die auf der Grundlage dieser Regelung erlassene und am 1. Januar 2007 (GVBl. S. 15) in Kraft getretene Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV -) in der Fassung vom 1. Oktober 2014 (n. F.) abzustellen, da die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen im November und Dezember 2014 entstanden sind. 21 Gemäß 43 Abs. 1 Satz 1 BayBhV ( Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Kontrazeption ) sind Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der im Zusammenhang damit verordneten Arzneimittel - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayBhV - nur dann zu 50 v. H. beihilfefähig, wenn aufgrund eines Behandlungsplans - erstens - die Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind, - zweitens - eine hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird, - drittens - die Personen, die diese Maßnahmen in
5 Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind und - viertens - ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden. Nicht beihilfefähig sind dabei Aufwendungen für Frauen, die das 40. Lebensjahr und für Männer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben ( 43 Abs. 1 Satz 3 BayBhV). Damit scheidet vorliegend eine Gewährung von Beihilfe für die streitgegenständlich durchgeführte künstliche Befruchtung aus, da zwar der Ehemann der Klägerin das Alterserfordernis des 43 Abs. 1 Satz 3 BayBhV erfüllt, die Klägerin jedoch bei Behandlungsbeginn bereits 41 Jahre alt war. 22 Die Vorschrift des 43 Abs. 1 Satz 3 BayBhV und die darin enthaltenen Altershöchstgrenzen, welche kumulativ bei Mann und Frau vorliegen müssen, verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verstößt die vorgenannte Regelung nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Es stellt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn verheirateten Beamten, bei denen die Frau das 40. Lebensjahr und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dem Grunde nach ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe in Fällen einer künstlichen Befruchtung zusteht, während für Ehepaare, bei denen bereits ein Ehepartner die Altersgrenze überschreitet, eine Beihilfegewährung ausscheidet. Insofern schließt sich das erkennende Gericht den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 3. März 2009 (Az. B 1 KR 12/08 R - NJW 2010, 1020) und vom 25. Juni 2009 (Az. B 3 KR 7/08 R - Breith 2010, 317) zu 27a SGB V an. Diese Entscheidungen betreffen zwar den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, die Regelung des 43 Abs. 1 Satz 3 BayBhV ist jedoch der Bestimmung des 27a SGB V nachgebildet und verweist insoweit in Absatz 2 darauf. Deswegen sind die Erwägungen des Bundessozialgerichts auf die mit der Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten mittels Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen in Krankheits-, Pflegeund Geburtsfällen verbundenen Rechtsfragen übertragbar. Das Bundessozialgericht hat als wesentlichen Grund für die altersbedingte Differenzierung hinsichtlich der Ersatzfähigkeit von Aufwendungen bei einer künstlichen Befruchtung folgendes ausgeführt: 23 Der Gesetzgeber hat sich nach der Begründung zum GKV-Modernisierungsgesetz (vgl. BT-Drucks 15/1525, S. 83) für die vorgenommene Differenzierung davon leiten lassen, dass jenseits des 30. Lebensjahres die Wahrscheinlichkeit einer Befruchtung abnimmt und die Konzeptionswahrscheinlichkeit jenseits des 40. Lebensjahres gering ist, während diese Wahrscheinlichkeit unter 25 Jahren regelmäßig sehr hoch ist, was sich in der geringen Anzahl unfruchtbarer Paare im Alter von unter 25 Jahren niederschlägt. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber bei der Festsetzung oberer Altersgrenzen das Kindeswohl im Hinblick auf die mit dem Alter der Eltern zunehmende Anzahl von Fehlbildungen stark gewichtet. Dies ist als vergröberndes, aber dennoch hinreichend sachgerechtes Kriterium nicht zu beanstanden. 24 (BSG, U.v B 1 KR 12/08 R - NJW 2010, 1020) 25 Auch die übrigen von der Klägerin vorgebrachten Gesichtspunkte führen zu keiner anderen Bewertung der Rechtslage. Die Regelung des 43 Abs. 1 Satz 3 BayBhV verletzt Art. 33 Abs. 5 GG nicht. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehören auch die Fürsorgepflicht und das Alimentationsprinzip (BVerfG, B.v BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225). Es liegt kein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip vor, da das gegenwärtig praktizierte System der Beihilfe nicht zur verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten gehört (BayVGH, U.v B juris Rn. 20). Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist nicht verletzt, denn diese umfasst nicht den Bereich der Lebens- und Familienplanung, dementsprechend kann auch keine staatliche Pflicht bestehen, durch medizinische Maßnahmen wie eine künstliche Befruchtung die Entstehung einer Familie zu fördern (BayVGH, U.v B juris Rn. 19). Schließlich steht die Vorschrift des 43 Abs. 1 Satz 3 BayBhV auch in Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes (AGG), da die Gewährung von Beihilfe nicht dessen sachlichem Anwendungsbereich nach 2 Abs. 1 AGG unterfällt und Beihilfeleistungen insbesondere nicht als Arbeitsentgelt im Sinne von 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG angesehen werden können, weil sie kein wie auch immer
6 geartetes Äquivalent zur Arbeitsleistung von Beamten darstellen (VG Koblenz, U.v K 256/07.KO - juris Rn. 37). 26 Kosten: 154 Abs. 1 VwGO. 27 Vorläufige Vollstreckbarkeit: 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. 28 Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor ( 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Augsburg, schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, München, oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.463,47 EUR festgesetzt ( 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
7 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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