Keine Gewährung von Beihilfe für die Beschaffung einer Fernbrille

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1 VG Ansbach, Urteil v AN 1 K Titel: Keine Gewährung von Beihilfe für die Beschaffung einer Fernbrille Normenketten: BayBhV 22 Abs. 1 SGB V 33 Abs. 2 BeamtStG 45 GG Art. 33 Abs. 5 Leitsätze: 1 Eine gravierende Sehschwäche beider Augen isd 22 Abs. 1 Nr. 2c BayBhV liegt nicht vor, wenn nur auf einem Auge ein Visus von 0,3 vorliegt (vgl. Ziffer 1 der VV zu 22 BayBhV). (redaktioneller Leitsatz) 2 Für die Anwendbarkeit der Entscheidung des Bayerischen VGH zur Nichtigkeit des 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayBhV (vgl. BayVGH BeckRS 2015, 48631) muss eine vergleichbare gravierende Sehschwäche vorliegen, welche die wesentlichen Verrichtungen des täglichen Lebens unmöglich macht. (redaktioneller Leitsatz) 3 Der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen ist - abgesehen von der fehlenden Regelung für eine gravierende Sehschwäche - mit höherrangigem Recht, insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, vereinbar. (redaktioneller Leitsatz) 4 Dem Gesetz- und Verordnungsgeber ist es rechtlich möglich, die Beihilfeleistungen für Hilfsmittel wie eine Brille ähnlich den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu beschränken. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: keine Gewährung von Beihilfe für die Beschaffung einer Fernbrille (+ 4, 75 dpt und + 7, 00 dpt), Fernbrille, Beihilfe, Krankenversicherung, gravierende Sehschwäche, Visus, wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens, Fürsorgepflicht, gesetzliche Krankenversicherung Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin steht als Beamtin im Dienste des Beklagten. 2 Sie ist sehbehindert. Aus der augenärztlichen Verordnung vom 7. März 2016 ergeben sich folgende Werte: Ferne Rechts: sph + 7,00, cyl. - 1,00; Achse 110 Ferne Links: sph + 4,75, cyl - 1,25, Achse Die Verordnung enthält folgende Bemerkungen:

2 Kunststoff: Anisometropie; chronisches Druckekzem; Visus RA 0,2; Amblyopie. 4 Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Gewährung von Beihilfe in Höhe von 72,50 EUR für die Anschaffung einer Fernbrille zum Gesamtpreis von 246,- EUR. 5 Den entsprechenden Beihilfeantrag der Klägerin vom 22. März 2016 lehnte das Landesamt für..., Dienststelle L., Bezügestelle Beihilfe, mit Bescheid vom 30. März 2016 ab. In der Begründung des Bescheides ist ausgeführt, gemäß 22 Abs. 1 BayBhV seien die Aufwendungen für Sehhilfen für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige (ausgenommen Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) nur bei Vorliegen einer der folgenden Erkrankungen (Indikationen) beihilfefähig: 6 a) Blindheit beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.0) oder 7 b) Blindheit eines Auges und Sehschwäche eines anderen Auges (Diagnoseschlüssel H 54.1) oder c) gravierende Sehschwäche beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.2) oder d) erhebliche Gesichtsfeldausfälle (Angabe der Diagnose) oder e) gravierende Sehschwäche ab - 10,0 dpt. 8 Aufwendungen für Sehhilfen von Erwachsenen, die seit dem 14. Juli 2014 (Rechnungsdatum) beschafft worden seien, seien im Vorgriff auf eine entsprechende Anpassung der Bayerischen Beihilfeverordnung nur beihilfefähig bei gravierender Sehschwäche ab - 10,0 dpt (vgl. Urteil des BayVGH vom B ). 9 Eine schwere Sehbehinderung im Sinne der Buchstaben a) bis c), die zur Versorgung zu Lasten der Beihilfe führen könne, liege somit nur vor, wenn die Sehschärfe (Visus) auf jedem Auge maximal 0,3 betrage. 0,3 bedeute, dass der Patient aus drei Meter Entfernung das sehen könne, was ein Normalsichtiger aus zehn Meter Entfernung sehen könne. Bestehe bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brillen- oder möglichen Kontaktlinsenversorgung auf einem Auge eine Sehleistung von 0,3 (kleiner oder gleich 30%), auf dem anderen bei bestmöglicher Korrektur eine Sehbehinderung von > 0,3 (größer als 30%), bestehe kein Leistungsanspruch für Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige. 10 Eine eingeschränkte Sehfähigkeit von bis 0,3 auf einem Auge allein reiche somit für einen Leistungsanspruch nicht aus (VV-Nr. 1 Satz 5 zu 22 BayBhV). 11 Aus den vorgelegten Belegen sei keine beihilfefähige Indikation (a bis e) erkennbar. Die Aufwendungen könnten somit nicht als beihilfefähig anerkannt werden. 12 Die Klägerin legte mit Schreiben vom 12. April 2016, eingegangen beim Landesamt für..., Dienststelle L., am 13. April 2016, Widerspruch ein. 13 Nach ihrer Auffassung ergebe sich ein beihilfefähiger Betrag in Höhe von EUR (rechtes Auge 41,- + 21,- + 21,- = 83,- EUR, linkes Auge 41,- + 21,- = 62,- EUR) und somit eine Auszahlung in Höhe von 72,50 EUR. 14

3 Sie benötige die Sehhilfe seit ihrer Kindergartenzeit, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens bewältigen zu können. Sie verweise hierzu insbesondere auf die Ausführungen im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli B , Rn. 25. Auch sie wäre ohne Sehhilfe nicht in der Lage, allgemeine Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Sie wäre weder in der Lage, elementarer Körperpflege (zum Beispiel Nagelpflege) hinreichend nachzukommen, noch hätte sie ausreichende Mobilität, um Erledigungen innerhalb und außerhalb ihrer häuslichen Umgebung wie auch Einkäufe tätigen zu können. Die Fähigkeit, das jeweilige Umfeld bzw. Dinge visuell ausreichend wahrnehmen zu können, zu lesen, fernzusehen und den Computer zu bedienen und ihr damit visuell die erforderlichen Informationen verschaffen zu können bzw. auch schriftlich zu kommunizieren, seien auch für sie grundlegend und unverzichtbar, um am täglichen Leben, das auch ihr berufliches Aufgabenfeld umfasse, teilnehmen zu können. 15 Das Landesamt für..., Dienststelle L., Bezügestelle Beihilfe, wies den Widerspruch mit Bescheid vom 12. Oktober 2016 zurück. 16 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe mit Urteil vom 14. Juli B entschieden, dass die im Bayerischen Beihilferecht enthaltene Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Sehhilfen von Erwachsenen bei Vorliegen einer gravierenden Sehschwäche nichtig sei. 17 Da die Voraussetzungen einer gravierenden Sehschwäche ab - 10 Dioptrien bei der Klägerin nachweislich nicht erfüllt seien, könnten die Aufwendungen für eine Fernbrille nicht als beihilfefähig anerkannt werden. 18 Nachweislich der vorgelegten augenärztlichen Verordnung vom 7. März 2016 lägen bei der Klägerin folgende Werte vor: Ferne Rechts: sph + 7,00, cyl. - 1,00; Achse 110 Ferne Links: sph + 4,75, cyl - 1,25, Achse Darüber hinaus enthalte die Verordnung folgende Bemerkungen: Kunststoff: Anisometropie; chronisches Druckekzem; Visus RA 0,2; Amblyopie. 20 Die Anmerkungen, dass Indikationen Anisometropie und chronisches Druckekzem vorlägen, rechtfertigten nicht allein die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Sehhilfe. Vielmehr würden diese Indikationen bei einer grundsätzlichen Beihilfefähigkeit der Sehhilfe dazu führen, dass die Mehraufwendungen für Kunststoff- und Leichtgläser beihilfefähig wären. Diese Diagnosen allein führten allerdings im Fall der Klägerin nicht zu einer Beihilfegewährung. 21 Außerdem sei aus der Verordnung ersichtlich, dass bei der Klägerin auf dem rechten Auge ein Visus von 0,2 vorliege. Dies bedeute, dass sie auf dem rechten Auge aus zwei Meter Entfernung das sehen könne, was ein Normalsichtiger aus zehn Meter Entfernung sehen könne. Allerdings lägen die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Sehhilfe nicht vor, da hierfür eine der oben genannten Diagnosen (Diagnoseschlüssel H 54.0, H 54.1 oder H 54.2) vorliegen müssten. 22 Bei einem Beihilfeworkshop vom 20. September bis 21. September 2016 in Regensburg hätten sich die Vertreter der einzelnen Beihilfestellen unter anderem mit der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Sehhilfen von Erwachsenen befasst und eine einheitliche Vorgehensweise festgelegt: Aufwendungen für Sehhilfen von Erwachsenen seien nach der Bayerischen Beihilfeverordnung nur bei den in 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV genannten engen Voraussetzungen beihilfefähig, soweit nicht eine Anerkennung als therapeutische Sehhilfe ( 22 Abs. 7 BayBhV) möglich sei.

4 23 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe im Urteil vom 14. Juli 2015 entschieden, dass die im bayerischen Beihilferecht enthaltene Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Sehhilfen von Erwachsenen bei Vorliegen einer gravierenden Sehschwäche nichtig sei. Im Vorgriff auf eine entsprechende Anpassung der Bayerischen Beihilfeverordnung sei auf Grund des FMS vom 28. September 2015, Gz. 25-P /27, bei gravierender Sehschwäche ab - 10,0 Dioptrien Beihilfe zu gewähren. In analoger Anwendung des oben genannten FMS gelte diese Vorgehensweise auch entsprechend bei + 10 Dioptrien. 24 Laut rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. März M 17 K binde das genannte Schreiben das Gericht mangels normativer Wirkung nicht, zudem entspreche die strikte Festlegung einer gravierenden Sehschwäche ab einem Wert von - 10,0 Dioptrien nicht den Anforderungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, so dass der damit nach wie vor geltende grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen für Erwachsene in 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV weiterhin gegen den Fürsorgegrundsatz aus Art. 33 Abs. 5 GG verstoße. Nach Ansicht des Gerichts knüpfe die Festlegung dieses Grenzwertes nicht hinreichend differenziert an das maßgebliche Kriterium an, ob der jeweilige Beihilfeantragsteller ohne entsprechende Sehkorrektur die allgemeinen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens bewältigen könne. Zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen gehörten nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom B 3 KR 16/05 R) das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbständige Wohnen, sowie das Erschließen eines körperlichen Freiraums im Nahbereich der Wohnung und das Bedürfnis, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen. Hinzu käme die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen Menschen. In dem vom Verwaltungsgericht München zu beurteilenden Fall sei bereits bei Werten von - 6,0 Dioptrien vom Vorliegen einer gravierenden Sehschwäche ausgegangen worden. 25 Zusammenfassend sei in dem Beihilfeworkshop allerdings festgestellt worden, dass weiterhin an der vom FMS vom 28. September 2015 vorgegebenen Linie festgehalten werde. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München sei insoweit als Einzelfall zu betrachten. 26 Von Verfassungs wegen fordere die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen (BVerwG U.v C 1/01 unter Hinweis auf BVerfGE 83, 89/101). Die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Sehhilfe berühre nicht den Wesenskern der Fürsorgepflicht. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege nicht vor. Der Gesetzgeber sei bei der Ausgestaltung von Normen grundsätzlich berechtigt, aus sachlichen Gründen zu generalisieren und zu pauschalieren und dabei von durch die Erfahrung begründeten Gesamtbildern auszugehen (BVerfGE 11, 254; 17, 23; 21, 27). Zu berücksichtigen sei dabei auch der ergänzende Charakter der Beihilfegewährung, wonach der Beamte (auch individuell gebotene) Aufwendungen für die Lebensführung grundsätzlich aus der allgemeinen Alimentation zu bestreiten habe. 27 Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 8. November 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag, Klage mit den Anträgen: 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Beihilfebescheides vom 30. März 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2016 verpflichtet, Beihilfeleistungen nach 22 BayBhV in Höhe von 72,50 EUR zu erbringen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 28

5 Zur Begründung wurde auf die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, Az.: 14 B und des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, Az.: M 17 K verwiesen. 29 Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2016, die Klage abzuweisen. 30 Dem Klagebegehren stehe 22 Abs. 1 BayBhV entgegen. Die dort angeführten Indikationen, insbesondere eine gravierende Sehschwäche beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.2) lägen bei der Klägerin nicht vor ( 22 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 c BayBhV). 31 Selbst wenn man zugunsten der Klägerin in Anlehnung an die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juli B davon ausginge, dass der in 22 Abs. 1 Satz 1 BayBhV vorgenommene grundsätzliche Beihilfeausschluss von Sehhilfen für Erwachsene, die eine gravierende Sehschwäche hätten, unwirksam sei, ergebe sich auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kein Anspruch der Klägerin, da diese nicht an einer gravierenden Sehschwäche leide. Der der Klage zugrunde liegende Sachverhalt unterscheide sich erheblich von der Fallgestaltung, über den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden habe. Bei der Klägerin bestehe unstreitig eine Weitsichtigkeit mit den Werten: Ferne rechts: sph + 7,0, cyl - 1,00, Achse 110; Ferne links: sph + 4,75, cyl - 1,25, Achse 100. Der Visus RA sei mit 0,2 angegeben. 32 Ziehe man für das Maß der Beeinträchtigung die Abstufung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) heran, so liege zwar bei der Klägerin eine Sehbehinderung vor, die jedoch nicht wesentlich sei. Eine Sehbeeinträchtigung nach der Stufe 2 der WHO (in Deutschland bezeichnet als wesentlich sehbehindert ) setze voraus, dass das Sehvermögen kleiner oder gleich 10% (Visus kleiner = 0,1) sei. Ausgehend von dieser seitens der WHO vorgenommenen Einordnung könne von einer gravierenden Sehschwäche bei der Klägerin nicht ausgegangen werden, insbesondere nicht auf dem stärkeren linken Auge, das letztlich das Sehvermögen der Klägerin bestimme. 33 Soweit die Klägerin in ihrem Widerspruch vom 12. April 2016 darauf verweise, dass es ihr nicht möglich sei, ohne Sehhilfe wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens zu bewältigen, werde dies mit Nichtwissen bestritten. Diesbezüglich fehle es auch an einem substantiierten Sachvortrag der Klägerin. 34 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 35 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 36 Der Bescheid des Landesamts für...- Dienststelle L. - Bezügestelle Beihilfe - vom 30. März 2016 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 12. Oktober 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 und 5 VwGO). 37 Die Klägerin hat keinen Rechtsanspruch auf die beantragte Beihilfeleistung für die Beschaffung einer Fernbrille in der von ihr beantragten Höhe von 72,50 EUR, da die Voraussetzungen für eine Beihilfefähigkeit nicht vorliegen und der hierdurch bewirkte Beihilfeausschluss rechtmäßig ist. 38

6 Ein Beihilfeanspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus Art. 96 BayBG i.v.m. 1 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 BayBhV. 39 Nach Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG erhalten Beamte Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge. Nach 7 Abs. 1 der gemäß Art. 96 Abs. 5 BayBG hierzu erlassenen Bayerischen Beihilfeverordnung sind Aufwendungen nach den folgenden Vorschriften beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig sowie der Höhe nach angemessen sind und ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. 22 Abs. 1 BayBhV regelt als eine diesen Grundsatz konkretisierende Norm die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Sehhilfen. Danach sind diese bei der volljährigen Klägerin nur im Fall des Vorliegens einer der in 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) bis d) BayBhV genannten Indikationen beihilfefähig. Der im Beihilfebescheid zitierte 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 e) BayBhV ist (noch) nicht existent. Es besteht derzeit die Absicht, eine entsprechende Regelung zu treffen. 40 Die in 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV genannten Indikationen sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt, insbesondere liegt keine gravierende Sehschwäche beider Augen vor ( 22 Abs. 1 Nr. 2 c) BayBhV), da nur auf dem rechten Auge ein Visus von 0,3 vorliegt (vgl. Ziffer 1 der VV zu 22 BayBhV). 41 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Urteil vom 14. Juli B jedoch die Auffassung, der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit für Sehhilfen für Volljährige nach 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV bzw. deren Beschränkung auf einige wenige Fälle von Blindheit oder der Blindheit nahekommender Sehschwächen in 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV verstoße jedenfalls bei Vorliegen einer gravierenden Sehschwäche gegen das in 45 Abs. 1 BeamtStG für die Beamten der Länder einfachgesetzlich geregelte und in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgeprinzip, wonach der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten zu sorgen habe (BayVGH, U.v B , juris Rn. 22). 42 Bei der Klägerin liegt jedoch keine der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vergleichbare gravierende Sehschwäche vor. Diese hatte nämlich eine Stärke erreicht (Myopia per magna - hohe Kurzsichtigkeit, ca. -13 dpt.), die dem dortigen Kläger ohne eine Sehhilfe die wesentlichen Verrichtungen des täglichen Lebens unmöglich gemacht hätte. Hingegen liegt bei der Klägerin des gegenständlichen Verfahrens, deren Weitsichtigkeit laut ärztlicher Brillenverordnung vom 7. März ,00 dpt (rechts) und +4,75 dpt (links) beträgt, nach den im Internet recherchierbaren Kategorien (vgl. zwar eine das ständige Tragen einer Brille (oder Sehhilfe) erfordernde Weitsichtigkeit vor, die jedoch auf einem Auge noch nicht die Schwelle für eine starke Weitsichtigkeit (ab 5,00 dpt) erreicht und deshalb nach allgemeiner Lebenserfahrung auch ohne Sehhilfe nicht einer faktischen Blindheit gleichkäme. 43 Insbesondere kann sich die Klägerin auch nicht auf die von ihr zur Klagebegründung übernommenen Ausführungen des BayVGH im oben genannten Urteil vom 14. Juli 2015 berufen, da die dortigen Feststellungen des BayVGH zu einem anders gelagerten und nach objektiven Kriterien nicht mit dem Fall der Klägerin vergleichbaren Sachverhalt, nämlich dem Fall eines Beamten mit einer sehr hohen Kurzsichtigkeit (Myopia per magna) getroffen wurden. 44 Nachdem vorliegend kein Fall einer solchen gravierenden Sehschwäche gegeben ist, stellt sich auch nicht mehr die Frage, ob sich die Umsetzung der Entscheidung des BayVGH durch das Landesamt für Finanzen als zu eng erweist, wenn eine gravierenden Sehschwäche erst ab einer Größenordnung von mindestens +/- 10 dpt angenommen wird.

7 45 Die Kammer hat - über die Notwendigkeit einer Beihilfeleistung für Fälle einer gravierenden Sehschwäche hinaus - keine Zweifel an der Wirksamkeit der Vorschriften der BayBhV und ihrer jeweiligen Ausführungsbestimmungen. Insbesondere ist der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen neben den oben genannten Ausnahmen mit höherrangigem Recht vereinbar. 46 Die Ablehnung der weitergehenden Beihilfeleistung über diese Fälle hinaus verletzt nämlich nicht die Fürsorgepflicht ( 45 BeamtStG). Die Beihilferegelungen sind selbst eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht, so dass Ansprüche aus dieser Pflicht des Dienstherrn nur abgeleitet werden können, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (BVerwG, U.v C 29/98, juris Rn. 22 m.w.n.). Ihrem Wesen nach ist die Beihilfe eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dabei ergänzt die Beihilfe nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten (BVerwG, U.v C 49.07, juris Rn. 20; vgl. auch VG Bremen, U.v K 695/14, Rn. 23, juris). Der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten soll auch im Krankheits- und Pflegefall gesichert werden. Dem Dienstherrn ist es daher grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Denn die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen, die durch die Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind. Der Dienstherr muss zwar eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten; das bedeutet jedoch nicht, dass er die Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Arzneimittels in jedem Fall erstatten muss. Er kann grundsätzlich bestimmte Medikamente und Hilfsmittel ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet (BayVGH, a.a.o., juris Rn. 24). 47 Insbesondere ist es dem Gesetz- und Verordnungsgeber nach Auffassung der Kammer rechtlich möglich, die Beihilfeleistungen für Hilfsmittel wie einer Brille ähnlich den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach 33 Abs. 2 SGB V i.v.m. 12 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel- Richtlinie/HilfsM-RL) in der Neufassung vom 21. Dezember 2011 zu beschränken. 48 Dabei ergibt sich auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dadurch, dass nur für bestimmte Diagnosen ein Beihilfeausschluss bzw. eine Beihilfegewährung vorgesehen wird (noch offengelassen: BayVGH, a.a.o., Rdnr. 32, juris). Hinsichtlich der Schwere der Sehbeeinträchtigungen wurde nämlich nach Auffassung des Verordnungsgebers keine bloß quantitativ bedeutsame Unterscheidung getroffen. Vielmehr ergibt sich aus den in 22 Abs. 1 Nr. 2 BayBhV genannten Ausnahmefällen - wie auch aus der vom BayVGH zusätzlich angenommenen Ausnahme der gravierenden Sehschwäche - ein qualitativer Unterschied in der Beeinträchtigung, weshalb ein genügender sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung vorliegt. Aus diesem Grund ist mit Art. 96 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 lit. b BayBG auch eine genügende Verordnungsermächtigung für den vorgenommenen Ausschluss der Beihilfegewährung gegeben, weil nach qualitativ unterschiedlichen Indikationen unterschieden wurde. 49 Auch liegt keine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht wegen einer unzumutbaren Belastung des Beamten durch die Aufwendungen für die Brille als medizinisches Hilfsmittel vor (vgl. zur Unzumutbarkeit BVerwG, U.v C 32/12, juris Rn. 25 m.w.n.; VG Ansbach, U.v AN 15 K ; VG Bayreuth, U.v B 5 K 14.1, juris Rn. 28). Eine derartige unzumutbare Belastung für die Klägerin durch die von ihr begehrten Aufwendungen in Höhe von 72,50 EUR bei einem Anschaffungspreis der Brille in Höhe von 246,- EUR ist ersichtlich nicht gegeben, da es sich lediglich um

8 einmalige Kosten innerhalb eines längeren Zeitraums handelt, die - auf diesen bezogen - jedenfalls als von der Klägerin leistbar angesehen müssen. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 167 Abs. 2 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11 ZPO. 51 Da der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bisher noch nicht über die Frage entschieden hat, ob bei der Feststellung einer gravierenden Sehschwäche, die zur Beihilfeberechtigung führt zwischen Kurz- und Weitsichtigkeit zu differenzieren ist, und ob ggf. wegen der Einschränkungen im Nahbereich bei einer Weitsichtigkeit geringere Anforderungen an den Grad der Sehschwäche anzulegen sind, wird die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen ( 124 a Abs. 1 VwGO i.v.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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