Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung bei einem nicht verheirateten Paar

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1 VG Regensburg, Urteil v K Titel: Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung bei einem nicht verheirateten Paar Normenketten: BBG 80 II Nr. 3 BBhV 43 SGB V 27a Art. 3 Abs. 1 GG 43 Abs. 1 BBhV 27 a Abs. 1 SGB V 27 a Abs. 1 Nr. 3 SGB V Art. 3 Abs. 1 GG 43 Abs. 1 BBhV 27 a Abs. 1 SGB V 27 a Abs. 1 Nr. 3 SGB V Leitsatz: 1. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn das Beihilferecht des Bundes die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung davon abhängig macht, dass die künstliche Befruchtung im homologen System erfolgt. (amtlicher Leitsatz) Orientierungsatz: Zum Leitsatz: Vergleiche BVerfG, Urteil vom BvL 5/03 - BVerfGE 117, , VGH München, Beschluss vom ZB Schlagworte: Beihilfe, künstliche Befruchtung, homologes System Rechtsmittelinstanz: VGH München Urteil vom ZB Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand De Kläger erstrebt Beihilfeleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung einer künstlichen Befruchtung. Der Kläger ist als Beamter der Beklagten mit einem Bemessungssatz von 50% beihilfeberechtigt. Seine Lebensgefährtin ist in der gesetzlichen Krankenversicherung (AOK Bayern) pflichtversichert. Wegen einer

2 beim Kläger diagnostizierten Fertilitätsstörung bemühten sich die langjährigen Lebensgefährten, den bestehenden Kinderwunsch durch künstliche Befruchtung zu erfüllen. Mit Schreiben vom fragte der Kläger bei der Beihilfestelle an, ob Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung erstattet würden. Die Lebensgefährtin sei an Brustkrebs erkrankt, die Chemotherapie solle am beginnen. Es sei empfohlen worden, vor der Chemotherapie befruchtete Eizellen zu entnehmen, befruchten und einfrieren zu lassen. Mit Schreiben vom wies die Beihilfestelle auf die maßgeblichen Voraussetzungen nach den Richtlinien über künstliche Befruchtung und die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf das homologe System hin. In der Zeit vom bis wurde eine intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI-Behandlung) mit Kryokonservierung vorgenommen. Mit Antrag vom machte der Kläger die entstandenen Aufwendungen von 8.097,29 geltend. Mit Bescheid vom lehnte die Bundesfinanzdirektion Mitte, Service-Center Süd-Ost, Beihilfeleistungen hierfür ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom zurück. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung seien nur beihilfefähig, wenn die Partner verheiratet seien (homologes System). Außerdem gelte das Kostenteilungsprinzip, es würden also nur Leistungen berücksichtigt, die beim Beihilfeberechtigten durchgeführt worden sind. Auf die Bescheide wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom hat der Kläger vorliegende Klage erheben lassen. Diese war zunächst unbeschränkt auf Beihilfeleistungen für die geltend gemachten Aufwendungen der künstlichen Befruchtung gerichtet. Die Verweisung auf das homologe System sei im konkreten Fall nicht verhältnismäßig. Überraschend sei die langjährige Lebensgefährtin des Klägers an einem inflammatorischen Mammakarzinom erkrankt. Der bestehende Kinderwunsch habe daher kurzfristig noch vor einer entsprechenden Behandlung verfolgt werden müssen. Die Lebensgefährtin habe entsprechende Aufwendungen bisher nicht bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung geltend gemacht. Die Verweisung auf das homologe System verstoße gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger beantragt nunmehr noch, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Bundesfinanzdirektion Mitte, Service-Center Süd-Ost, vom und deren Widerspruchsbescheids vom zu verurteilen, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom (Rechnungen vom , vom und vom ) Beihilfe von 3.320,12 zu gewähren. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die streitgegenständlichen Bescheide, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit der Kläger die zunächst unbeschränkte Klage mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom auf bestimmte Aufwendungen (Rechnungen vom , vom und vom ) beschränkt hat, liegt darin eine verdeckte Klagerücknahme. Das Verfahren ist insoweit (formlos) einzustellen. Die teilweise Klagerücknahme ist bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Beihilfeleistungen. Der Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte, Service-Center Süd-Ost, vom und deren Widerspruchsbescheid vom sind rechtmäßig, der Kläger ist dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ( 113 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).

3 1. Zu Recht verweigert die Beklagte hier Leistungen, weil die künstliche Befruchtung nicht im homologen System erfolgt ist. a) Nach 80 Abs. 2 Nr. 3 BBG i. V. m. 43 Abs. 1 BBhV sind beihilfefähig, die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden, soweit deren Inhalt und Ausgestaltung den Grundsätzen nach 27 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen. Die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß 27 a Abs. 4 i. V. m. 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 und i. V. m. 135 Abs. 1 SGB V beschlossenen Richtlinien über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ( Richtlinien über künstliche Befruchtung ) bestimmen die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der den gesetzlichen Erfordernissen des 27 a Abs. 1 SGB V entsprechenden ärztlichen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch künstliche Befruchtung. b) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen gemäß 27 a Abs. 1 SGB V auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn 1. diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind, 2. nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist, 3. die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind, 4. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und 5. sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach 121a erteilt worden ist. Entsprechend beschränken die Richtlinien über künstliche Befruchtung des Bundesausschusses Leistungen auf das homologe System. c) Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass 27 a Abs. 1 Nr. 3 SGB V die Leistung medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) durch die gesetzliche Krankenversicherung auf Personen beschränkt, die miteinander verheiratet sind (BVerfG vom Az. 1 BvL 5/03). Dies gilt auch für den Bereich der beamtenrechtlichen Beihilfe (BayVGH vom Az. 14 ZB ). Die vom Kläger zitierte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom Az. 4 S 1028/07 steht dem nicht entgegen. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass nach dem hier einschlägigen Bundesbeamtenrecht Maßnahmen zur künstliche Befruchtung den Krankheitsfällen beihilferechtlich nur gleichgestellt sind (vgl. 80 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 1 BBG). d) Der Kläger und seine Lebensgefährtin waren zur Zeit der Entstehung der geltend gemachten Aufwendungen nicht verheiratet und erfüllen daher nicht die Voraussetzungen nach 43 Abs. 1 BBhV i. V. m. 27 a Abs. 1 Nr. 3 SGB V. Eine Ausnahme ergibt sich für den Kläger auch nicht aus den vorgetragenen Umständen. Zunächst hat das Paar die Behandlung durchführen lassen, obwohl die Beihilfestelle mit Schreiben vom auf die Beschränkung auf das homologe System hingewiesen hat. Die Lebensgefährtin hat als gesetzlich Versicherte offenbar auch nicht Sach- und Dienstleistungen der AOK Bayern in Anspruch genommen, welche ebenfalls auf das homologe System beschränkt gewesen wären. Der Kläger hat damit das volle Kostenrisiko bei Beginn der Behandlung in Kauf genommen. Es ist zwar verständlich, wenn das Paar seinen gemeinsamen Kinderwunsch noch vor der anstehenden Krebsbehandlung bei der Lebensgefährtin weiterverfolgen wollte. Dass eine kurzfristige Eheschließung nicht möglich gewesen sein soll, ist aber objektiv nicht nachvollziehbar. Jedenfalls handelt es sich dabei um eine ausschließlich vom Kläger zu vertretende Folge seiner früheren Entscheidung für ein uneheliches Zusammenleben. Der bedauerliche Krankheitsfall bei der Lebensgefährtin vermag daher keine erweiterte Eintrittspflicht seines Dienstherrn zu begründen. Zur Gewährung von Beihilfen für die Kosten künstlicher Befruchtung ist der Dienstherr von Verfassungs wegen nicht verpflichtet. Daher begegnet es keinen Bedenken, dass er die Beihilfefähigkeit begrenzt. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren, besteht nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom Az. 4 B 3.08 unter Hinweis auf BVerfG vom Az. 2 BvR 1053/98).

4 2. Außerdem bestünde der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach nicht. a) Der Kläger hat seinen Anspruch zuletzt zwar auf die Aufwendungen nach den Rechnungen vom über 49,97, vom über 20,11 und vom über 3.250,04, das sind insgesamt 3.320,12 beschränkt. Er übersieht dabei jedoch, dass die Rechnung vom überwiegend der Frau zuzurechnende Aufwendungen enthält. Aus der Rechnung vom über insgesamt 3.250,04 sind dem Kläger lediglich 134,88 zuzurechnen. Zu Recht verweist die Beklagte insoweit auf das geltende Kostenteilungsprinzip: aa) Gemäß 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V übernimmt die gesetzliche Krankenkasse 50 v. H. der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden (vgl. auch Nr. 3 der Richtlinien über künstliche Befruchtung). Hieraus leitet die Rechtsprechung (BSGE 88, 51; 88, 62) ab, dass der Leistungsanspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse - losgelöst von Gesichtspunkten der Verursachung - alle Maßnahmen umfasst, die unmittelbar an seinem Körper erforderlich sind, sowie darüber hinaus alle extrakorporal durchgeführten Maßnahmen. Nicht leistungspflichtig nach 27 a Abs. 3 Satz 3 SGB V ist die Krankenkasse hingegen gegenüber ihrem Versicherten für Maßnahmen, die unmittelbar und ausschließlich am Körper seines bei ihr nicht versicherten Ehegatten ausgeführt werden. Die Regelung ist Ausdruck des im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung - in Abgrenzung zum Recht der privaten Krankenversicherung - geltenden sog. Kostenteilungsprinzips. Für den Fall, dass die Partner nicht bei derselben gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, regelt Nr. 3 der zu 27 a SGB V ergangenen Richtlinien über künstliche Befruchtung (abgedruckt bei Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, unter F 7) ausdrücklich die - auch im Beihilferecht maßgebliche - Kostenverteilung: Die Krankenkasse ist nur für diejenigen Leistungen zuständig, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden. Hierzu gehören im Rahmen der Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung gegebenenfalls erforderliche Leistungen beim Ehegatten des Versicherten nicht, wenn dieser nicht bei derselben Krankenkasse versichert ist. Für die Maßnahmen im Zusammenhang mit der (gegebenenfalls) Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung, gegebenenfalls einschließlich der Kapazitation des männlichen Samens sowie für den HIV-Test beim Ehemann ist die Krankenkasse des Ehemannes leistungspflichtig. Für die Beratung des Ehepaares nach Nr. 14 sowie für die extrakorporalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samenzellen ist die Krankenkasse der Ehefrau zuständig. Für die Beratung des Ehepaares nach Nr. 16 und die gegebenenfalls in diesem Zusammenhang erfolgende humangenetische Beratung ist die Krankenkasse des Ehemanns zuständig. Unter den weiteren Voraussetzung von 249 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V hätte die Krankenkasse der Lebensgefährtin des Klägers 50 v. H. der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten übernommen ( 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V). Dabei handelt es sich nach der gesetzlichen Regelung in 27a Abs. 3 Satz 1 SGB V um einen Anspruch auf Sachleistungen (vgl. auch BT-Drucks. 15/1525 S. 83; VG Ansbach vom Az. AN 15 K ; Köhnen/Schröder/Kusemann/Amelungk, Beihilfevorschriften, Stand Dezember 2007, 5 BBhV Anm. 24). Sie wäre dann - soweit der Anspruch aus 27a SGB V reicht - nicht verpflichtet gewesen, auf eine privatärztliche Abrechnung einzugehen. bb) Die Leistungspflicht der Krankenkasse erstreckt sich auch dann auf sämtliche extrakorporale Maßnahmen, wenn der Ehegatte des Versicherten beihilfeberechtigt ist. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist lediglich die unmittelbar und ausschließlich den Körper des Beihilfeberechtigten betreffende Behandlung bei der Beihilfestelle geltend zu machen (gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. Beschluss vom Az. B 3 KR 5/08 B m. w. N.) Das beihilferechtliche Subsidiaritätsprinzip wird bei Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht durch ein Wahlrecht oder ein Prinzip der Kostenteilung verdrängt. Diese Grundsätze bauen jeweils auf einem hier nicht gegebenen Gleichrang der Kostenträger auf (vgl. zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). cc) Gemäß 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 Nr. 2 BBhV besteht bei künstlicher Befruchtung kein Anspruch auf Beihilfe, soweit der Ehegatte des Beihilfeberechtigten in der gesetzlichen Krankenversicherung

5 pflichtversichert ist und dort Sachleistungen hätte in Anspruch nehmen können. Die Vorschrift ist Ausdruck des das Beihilferecht prägenden Subsidiaritätsprinzips. Wer aufgrund anderweitiger Vorschriften einen Anspruch darauf hat, dass sein krankheitsbedingter Bedarf durch Sach- oder Dienstleistungen grundsätzlich vollständig gedeckt wird, soll wegen seines Verzichts auf diese Leistungen im System der Beihilfe nicht besser gestellt werden. Die Beihilfe ist gegenüber anderen Leistungen des Dienstherrn oder Arbeitgebers in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen wie auch gegenüber sonstigen sozialen Leistungen nachrangig. Sie soll lediglich von solchen Aufwendungen in Krankheitsfällen u. a. in angemessenem Umfang freistellen, die den Beihilfeberechtigten unabwendbar treffen, weil er sie nicht durch sonstige Leistungen ausgleichen kann, die ihm nach Gesetz oder Arbeitsvertrag zustehen, und die nicht durch die Besoldung gedeckt sind. Nur in diesem Umfang besteht Anlass zu fürsorglichem Eingreifen des Dienstherrn (vgl. BVerfG vom Az. 2 BvR 613/06; BVerwG vom Az. 2 C m. w. N.; BVerwGE 72, 119). Nicht alle zur Behandlung erforderlichen Maßnahmen sind demjenigen Partner zuzurechnen, dessen Infertilität die Behandlung notwendig macht. Einer solchen gleichsam verursacherbezogenen Betrachtungsweise, wie sie dem System der privaten Krankenversicherung zugrunde liegt (vgl. BGH vom 3. März 2004 Az. IV ZR 25/03, BGHZ 158, 166), folgt das Beihilferecht des Bundes nicht. Vielmehr nimmt es grundsätzlich - wie die gesetzliche Krankenversicherung - eine anwendungs- oder körperbezogene Zuordnung krankheitsbedingter Aufwendungen vor. In der Konsequenz eines solchermaßen verstandenen Grundprinzips liegt es, dass für die hier maßgebliche Zuordnungsfrage beihilfefähiger Aufwendungen für medizinische Maßnahmen im Rahmen künstlicher Befruchtungen nichts anderes gelten kann, zumal der Dienstherr hierfür nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen hat (vgl. hierzu überzeugend OVG NRW vom Az. 1 A 2537/06 zum mit dem des Bundes inhaltsgleichen nordrheinwestfälischen Beihilferecht; instruktiver Überblick zur Kostenverteilung in den verschiedenen Sicherungssystemen in: Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Anm 18 d zu 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV). dd) Diese für eine künstliche Befruchtung unter Ehegatten maßgeblichen Regelungen gelten erst Recht sinngemäß für eine künstliche Befruchtung im heterologen System, auch wenn insoweit weder Versicherungs- noch Beihilfeleistungen erbracht werden. b) Schließlich ist der Kläger nur mit einem Bemessungssatz von 50% beihilfeberechtigt, so dass er nicht den vollen Rechnungsbetrag geltend machen kann. Kosten: 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11 ZPO.

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