Aktenzeichen: RN 8 K Sachgebiets-Nr: Rechtsquellen: Hauptpunkte: Beihilfe; künstliche Befruchtung; homologes System

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Aktenzeichen: RN 8 K 13.1125 Sachgebiets-Nr: 1315 11. Rechtsquellen: Hauptpunkte: Beihilfe; künstliche Befruchtung; homologes System"

Transkript

1 Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RN 8 K Sachgebiets-Nr: Rechtsquellen: 80 Abs. 2 Nr. 3 BBG; 43 BBhV; 27 a SGB V Hauptpunkte: Beihilfe; künstliche Befruchtung; homologes System Leitsätze: Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn das Beihilferecht des Bundes die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung davon abhängig macht, dass die künstliche Befruchtung im homologen System erfolgt Urteil der 8. Kammer vom

2

3 Az. RN 8 K Verkündet am ***** stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** ***** bevollmächtigt: ***** ***** - Kläger - gegen Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Bundesfinanzdirektion Mitte Service-Center Süd-Ost Beihilfestelle Görlitz Fichtestr. 2, Görlitz - Beklagte - wegen Beihilfe (künstliche Befruchtung) erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 8. Kammer, durch Richter am Verwaltungsgericht Habler als Einzelrichter aufgrund mündlicher Verhandlung folgendes am 9. September 2013 U r t e i l : I. Die Klage wird abgewiesen. II. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

4 - 2 - T a t b e s t a n d : De Kläger erstrebt Beihilfeleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung einer künstlichen Befruchtung. Der Kläger ist als Beamter der Beklagten mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt. Seine Lebensgefährtin ist in der gesetzlichen Krankenversicherung (AOK Bayern) pflichtversichert. Wegen einer beim Kläger diagnostizierten Fertilitätsstörung bemühten sich die langjährigen Lebensgefährten, den bestehenden Kinderwunsch durch künstliche Befruchtung zu erfüllen. Mit Schreiben vom fragte der Kläger bei der Beihilfestelle an, ob Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung erstattet würden. Die Lebensgefährtin sei an Brustkrebs erkrankt, die Chemotherapie solle am beginnen. Es sei empfohlen worden, vor der Chemotherapie befruchtete Eizellen zu entnehmen, befruchten und einfrieren zu lassen. Mit Schreiben vom wies die Beihilfestelle auf die maßgeblichen Voraussetzungen nach den Richtlinien über künstliche Befruchtung und die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf das homologe System hin. In der Zeit vom bis wurde eine intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI-Behandlung) mit Kryokonservierung vorgenommen. Mit Antrag vom machte der Kläger die entstandenen Aufwendungen von 8.097,29 geltend. Mit Bescheid vom lehnte die Bundesfinanzdirektion Mitte, Service-Center Süd-Ost, Beihilfeleistungen hierfür ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom zurück. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung seien nur beihilfefähig, wenn die Partner verheiratet seien (homologes System). Außerdem gelte das Kostenteilungsprinzip, es würden also nur Leistungen berücksichtigt, die beim Beihilfeberechtigten durchgeführt worden sind. Auf die Bescheide wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom hat der Kläger vorliegende Klage erheben lassen. Diese war zunächst unbeschränkt auf Beihilfeleistungen für die geltend gemachten Aufwendungen der künstlichen Befruchtung gerichtet. Die Verweisung auf das homologe System sei im konkreten Fall nicht verhältnismäßig. Überraschend sei die langjährige Lebensgefährtin des Klägers an einem inflammatorischen Mammakarzinom erkrankt. Der bestehende Kinderwunsch habe daher kurzfristig noch vor einer entsprechenden Behandlung verfolgt werden müssen. Die Lebensgefährtin habe entsprechende Aufwendungen bisher nicht bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung geltend gemacht. Die Verweisung auf das homologe System verstoße gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.

5 - 3 - Der Kläger beantragt nunmehr noch, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Bundesfinanzdirektion Mitte, Service-Center Süd-Ost, vom und deren Widerspruchsbescheids vom zu verurteilen, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom (Rechnungen vom , vom und vom ) Beihilfe von 3.320,12 zu gewähren. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die streitgegenständlichen Bescheide, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit der Kläger die zunächst unbeschränkte Klage mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom auf bestimmte Aufwendungen (Rechnungen vom , vom und vom ) beschränkt hat, liegt darin eine verdeckte Klagerücknahme. Das Verfahren ist insoweit (formlos) einzustellen. Die teilweise Klagerücknahme ist bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Beihilfeleistungen. Der Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte, Service-Center Süd-Ost, vom und deren Widerspruchsbescheid vom sind rechtmäßig, der Kläger ist dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ( 113 Abs. 5 i.v.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Zu Recht verweigert die Beklagte hier Leistungen, weil die künstliche Befruchtung nicht im homologen System erfolgt ist.

6 - 4 - a) Nach 80 Abs. 2 Nr. 3 BBG i. V. m. 43 Abs. 1 BBhV sind beihilfefähig, die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden, soweit deren Inhalt und Ausgestaltung den Grundsätzen nach 27 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen. Die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß 27 a Abs. 4 i.v.m. 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 und i.v.m. 135 Abs. 1 SGB V beschlossenen Richtlinien über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ( Richtlinien über künstliche Befruchtung ) bestimmen die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der den gesetzlichen Erfordernissen des 27 a Abs. 1 SGB V entsprechenden ärztlichen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch künstliche Befruchtung. b) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen gemäß 27 a Abs. 1 SGB V auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn 1. diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind, 2. nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist, 3. die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind, 4. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und 5. sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach 121a erteilt worden ist. Entsprechend beschränken die Richtlinien über künstliche Befruchtung des Bundesausschusses Leistungen auf das homologe System. c) Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass 27 a Abs. 1 Nr. 3 SGB V die Leistung medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) durch die gesetzliche Krankenversicherung auf Personen beschränkt, die miteinander verheiratet sind (BVerfG vom Az. 1 BvL 5/03). Dies gilt auch für den Bereich der beamtenrechtlichen Beihilfe (BayVGH vom Az. 14 ZB ). Die vom Kläger zitierte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom Az. 4 S 1028/07 steht dem nicht entgegen. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass nach dem hier einschlägigen Bundesbeamtenrecht Maßnahmen zur künstliche Befruchtung den Krankheitsfällen beihilferechtlich nur gleichgestellt sind (vgl. 80 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 1 BBG). d) Der Kläger und seine Lebensgefährtin waren zur Zeit der Entstehung der geltend gemachten Aufwendungen nicht verheiratet und erfüllen daher nicht die Voraussetzungen nach 43

7 - 5 - Abs. 1 BBhV i. V. m. 27 a Abs. 1 Nr. 3 SGB V. Eine Ausnahme ergibt sich für den Kläger auch nicht aus den vorgetragenen Umständen. Zunächst hat das Paar die Behandlung durchführen lassen, obwohl die Beihilfestelle mit Schreiben vom auf die Beschränkung auf das homologe System hingewiesen hat. Die Lebensgefährtin hat als gesetzlich Versicherte offenbar auch nicht Sach- und Dienstleistungen der AOK Bayern in Anspruch genommen, welche ebenfalls auf das homologe System beschränkt gewesen wären. Der Kläger hat damit das volle Kostenrisiko bei Beginn der Behandlung in Kauf genommen. Es ist zwar verständlich, wenn das Paar seinen gemeinsamen Kinderwunsch noch vor der anstehenden Krebsbehandlung bei der Lebensgefährtin weiterverfolgen wollte. Dass eine kurzfristige Eheschließung nicht möglich gewesen sein soll, ist aber objektiv nicht nachvollziehbar. Jedenfalls handelt es sich dabei um eine ausschließlich vom Kläger zu vertretende Folge seiner früheren Entscheidung für ein uneheliches Zusammenleben. Der bedauerliche Krankheitsfall bei der Lebensgefährtin vermag daher keine erweiterte Eintrittspflicht seines Dienstherrn zu begründen. Zur Gewährung von Beihilfen für die Kosten künstlicher Befruchtung ist der Dienstherr von Verfassungs wegen nicht verpflichtet. Daher begegnet es keinen Bedenken, dass er die Beihilfefähigkeit begrenzt. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren, besteht nicht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg vom Az. 4 B 3.08 unter Hinweis auf BVerfG vom Az. 2 BvR 1053/98). 2. Außerdem bestünde der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach nicht. a) Der Kläger hat seinen Anspruch zuletzt zwar auf die Aufwendungen nach den Rechnungen vom über 49,97, vom über 20,11 und vom über 3.250,04, das sind insgesamt 3.320,12 beschränkt. Er übersieht dabei jedoch, dass die Rechnung vom überwiegend der Frau zuzurechnende Aufwendungen enthält. Aus der Rechnung vom über insgesamt 3.250,04 sind dem Kläger lediglich 134,88 zuzurechnen. Zu Recht verweist die Beklagte insoweit auf das geltende Kostenteilungsprinzip: aa) Gemäß 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V übernimmt die gesetzliche Krankenkasse 50 v. H. der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden (vgl. auch Nr. 3 der Richtlinien über künstliche Befruchtung). Hieraus leitet die Rechtsprechung (BSGE 88, 51; 88, 62) ab, dass der Leistungsanspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse - losgelöst von Gesichtspunkten der Verursachung - alle Maßnahmen umfasst, die unmittelbar an seinem Körper erforderlich sind, sowie darüber hinaus alle extrakorporal durchgeführten Maßnahmen. Nicht leistungspflichtig nach 27 a Abs. 3 Satz 3 SGB V ist die Krankenkasse hingegen gegenüber ihrem Versicherten

8 - 6 - für Maßnahmen, die unmittelbar und ausschließlich am Körper seines bei ihr nicht versicherten Ehegatten ausgeführt werden. Die Regelung ist Ausdruck des im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung - in Abgrenzung zum Recht der privaten Krankenversicherung - geltenden sog. Kostenteilungsprinzips. Für den Fall, dass die Partner nicht bei derselben gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, regelt Nr. 3 der zu 27 a SGB V ergangenen Richtlinien über künstliche Befruchtung (abgedruckt bei Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, unter F 7) ausdrücklich die auch im Beihilferecht maßgebliche Kostenverteilung: Die Krankenkasse ist nur für diejenigen Leistungen zuständig, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden. Hierzu gehören im Rahmen der Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung gegebenenfalls erforderliche Leistungen beim Ehegatten des Versicherten nicht, wenn dieser nicht bei derselben Krankenkasse versichert ist. Für die Maßnahmen im Zusammenhang mit der (gegebenenfalls) Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung, gegebenenfalls einschließlich der Kapazitation des männlichen Samens sowie für den HIV-Test beim Ehemann ist die Krankenkasse des Ehemannes leistungspflichtig. Für die Beratung des Ehepaares nach Nr. 14 sowie für die extrakorporalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samenzellen ist die Krankenkasse der Ehefrau zuständig. Für die Beratung des Ehepaares nach Nr. 16 und die gegebenenfalls in diesem Zusammenhang erfolgende humangenetische Beratung ist die Krankenkasse des Ehemanns zuständig. Unter den weiteren Voraussetzung von 249 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V hätte die Krankenkasse der Lebensgefährtin des Klägers 50 v. H. der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten übernommen ( 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V). Dabei handelt es sich nach der gesetzlichen Regelung in 27a Abs. 3 Satz 1 SGB V um einen Anspruch auf Sachleistungen (vgl. auch BT-Drucks. 15/1525 S. 83; VG Ansbach vom Az. AN 15 K ; Köhnen/Schröder/Kusemann/Amelungk, Beihilfevorschriften, Stand Dezember 2007, 5 BBhV Anm. 24). Sie wäre dann - soweit der Anspruch aus 27a SGB V reicht - nicht verpflichtet gewesen, auf eine privatärztliche Abrechnung einzugehen. bb) Die Leistungspflicht der Krankenkasse erstreckt sich auch dann auf sämtliche extrakorporale Maßnahmen, wenn der Ehegatte des Versicherten beihilfeberechtigt ist. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist lediglich die unmittelbar und ausschließlich den Körper des Beihilfeberechtigten betreffende Behandlung bei der Beihilfestelle geltend zu machen (gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. Beschluss vom Az. B 3 KR 5/08 B m.w.n.) Das beihilferechtliche Subsidiaritätsprinzip wird bei Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht durch ein Wahlrecht oder ein Prinzip der Kostenteilung verdrängt. Diese Grundsätze bauen jeweils auf einem hier nicht gegebenen Gleichrang der Kostenträger auf (vgl. zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg, a.a.o.).

9 - 7 - cc) Gemäß 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 Nr. 2 BBhV besteht bei künstlicher Befruchtung kein Anspruch auf Beihilfe, soweit der Ehegatte des Beihilfeberechtigten in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist und dort Sachleistungen hätte in Anspruch nehmen können. Die Vorschrift ist Ausdruck des das Beihilferecht prägenden Subsidiaritätsprinzips. Wer auf Grund anderweitiger Vorschriften einen Anspruch darauf hat, dass sein krankheitsbedingter Bedarf durch Sach- oder Dienstleistungen grundsätzlich vollständig gedeckt wird, soll wegen seines Verzichts auf diese Leistungen im System der Beihilfe nicht besser gestellt werden. Die Beihilfe ist gegenüber anderen Leistungen des Dienstherrn oder Arbeitgebers in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen wie auch gegenüber sonstigen sozialen Leistungen nachrangig. Sie soll lediglich von solchen Aufwendungen in Krankheitsfällen u.a. in angemessenem Umfang freistellen, die den Beihilfeberechtigten unabwendbar treffen, weil er sie nicht durch sonstige Leistungen ausgleichen kann, die ihm nach Gesetz oder Arbeitsvertrag zustehen, und die nicht durch die Besoldung gedeckt sind. Nur in diesem Umfang besteht Anlass zu fürsorglichem Eingreifen des Dienstherrn (vgl. BVerfG vom Az. 2 BvR 613/06; BVerwG vom Az. 2 C m.w.n.; BVerwGE 72, 119). Nicht alle zur Behandlung erforderlichen Maßnahmen sind demjenigen Partner zuzurechnen, dessen Infertilität die Behandlung notwendig macht. Einer solchen gleichsam "verursacherbezogenen" Betrachtungsweise, wie sie dem System der privaten Krankenversicherung zugrunde liegt (vgl. BGH vom 3. März 2004 Az. IV ZR 25/03, BGHZ 158, 166), folgt das Beihilferecht des Bundes nicht. Vielmehr nimmt es grundsätzlich wie die gesetzliche Krankenversicherung eine anwendungs- oder körperbezogene Zuordnung krankheitsbedingter Aufwendungen vor. In der Konsequenz eines solchermaßen verstandenen Grundprinzips liegt es, dass für die hier maßgebliche Zuordnungsfrage beihilfefähiger Aufwendungen für medizinische Maßnahmen im Rahmen künstlicher Befruchtungen nichts anderes gelten kann, zumal der Dienstherr hierfür nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen hat (vgl. hierzu überzeugend OVG NRW vom Az. 1 A 2537/06 zum mit dem des Bundes inhaltsgleichen nordrhein-westfälischen Beihilferecht; instruktiver Überblick zur Kostenverteilung in den verschiedenen Sicherungssystemen in: Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Anm 18 d zu 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV). dd) Diese für eine künstliche Befruchtung unter Ehegatten maßgeblichen Regelungen gelten erst Recht sinngemäß für eine künstliche Befruchtung im heterologen System, auch wenn insoweit weder Versicherungs- noch Beihilfeleistungen erbracht werden. b) Schließlich ist der Kläger nur mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt, so dass er nicht den vollen Rechnungsbetrag geltend machen kann.

10 - 8 - Kosten: 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: 167 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg). Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, München oder Postfach , München) einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden. Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Habler

11 - 9 - B e s c h l u s s : Der Streitwert wird auf 4.048,65 festgesetzt ( 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Habler

Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung bei einem nicht verheirateten Paar

Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung bei einem nicht verheirateten Paar VG Regensburg, Urteil v. 09.09.2013 8 K 13.1125 Titel: Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung bei einem nicht verheirateten Paar Normenketten: BBG 80 II Nr. 3 BBhV 43 SGB

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RO 8 K 12.229 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: - Kläger - gegen Gemeinde H bevollmächtigt: - Beklagte - beteiligt: Regierung

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 06.10.2015 M 1 K 14.5434

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 06.10.2015 M 1 K 14.5434 VG München, Urteil v. 06.10.2015 M 1 K 14.5434 Titel: VG München: Brandschutzkonzept, Bauvorlagenverordnung, BauVorlV, FlNr, VwZVG, Betonfertigteil, Zwangsgeld, Ermessensreduzierung, Rechtsquelle, Brandschutz,

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER

SOZIALGERICHT HA OVER SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 59 AS 498/12 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, g e g e n C., Beklagter,

Mehr

Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand

Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand VG München, Urteil v. 27.04.2015 M 8 K 14.3357 Titel: Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand Normenketten: BayBO Art. 6 III, 63 VwGO 113 I 1 Schlagworte: Abstandsflächenübernahme,

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RN 8 K 15.3 Verkündet am 4.5.2015 stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache Gemeinde Fürstenstein bevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART 3 K 4627/10 I VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART '-i '(" Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Würdinger & Kollegen, Motzstr. 1, 10777 Berlin - Kläger

Mehr

Aktenzeichen: RN 8 K Sachgebiets-Nr:

Aktenzeichen: RN 8 K Sachgebiets-Nr: Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RN 8 K 12.168 Sachgebiets-Nr: 1335 11 Rechtsquellen: 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV 21 Abs. 1 Satz 1 BayBhV 18 Sätze 1 und 4 Nr. 2 BayBhV VV-Nr. 2 zu 18 BayBhV VV-Nr. 1 Satz

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RO 4 K 16.405 Verkündet am 26.7.2016 ***** stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** - Kläger - gegen Stadt ***** beteiligt:

Mehr

Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK

Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK VG Ansbach, Urteil v. 28.05.2015 AN 4 K 14.01151 Titel: Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK Normenkette: IHKG 3 II, III Schlagworte: Beitragserhebung,

Mehr

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K VG Bayreuth, Urteil v. 18.08.2015 B 5 K 14.346 Titel: VG Bayreuth: Erholungsurlaub, Bundespolizeidirektion, BMI, Abgeltungsanspruch, Bruttobetrag, Urlaubsanspruch, Berechnungsmodus, Rechtsquelle, Dienstunfähigkeit,

Mehr

Beihilfeleistungen für physiotherapeutische Doppelbehandlung

Beihilfeleistungen für physiotherapeutische Doppelbehandlung VG Regensburg, Urteil v. 09.03.2016 RO 8 K 16.59 Titel: Beihilfeleistungen für physiotherapeutische Doppelbehandlung Normenkette: BayBhV 19 Abs. 1 Leitsatz: Die in 19 Abs. 1 BayBhV ivm. Anlage 3 vorgesehenen

Mehr

Aktenzeichen: RN 4 M Sachgebiets-Nr: Rechtsquellen: Hauptpunkte: Pauschale für Aktenversendung Erstattungsfähigkeit

Aktenzeichen: RN 4 M Sachgebiets-Nr: Rechtsquellen: Hauptpunkte: Pauschale für Aktenversendung Erstattungsfähigkeit Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RN 4 M 14.1550 Sachgebiets-Nr: 1700 Rechtsquellen: 28 Abs. 2 GKG 162 Abs. 1 VwGO Hauptpunkte: Pauschale für Aktenversendung Erstattungsfähigkeit Leitsätze: Die Pauschale

Mehr

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich

Mehr

Schlagworte: Rundfunkbeitrag, Steuer, Melderecht, Gesetzgebungskompetenz, Rundfunkfinanzierung

Schlagworte: Rundfunkbeitrag, Steuer, Melderecht, Gesetzgebungskompetenz, Rundfunkfinanzierung VG München, Urteil v. 14.10.2015 6b K 15.474 Titel: Rundfunkbeitrag im privaten Bereich einer Wohnung Normenketten: RBStV 2 I, II, 3, 7 III 3, 10 V 1 Rundfunkbeitragssatzung 2, 11 I Schlagworte: Rundfunkbeitrag,

Mehr

Hauptpunkte: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren

Hauptpunkte: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 1 K 12.00023 Sachgebiets-Nr: 1330 Rechtsquellen: 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO Hauptpunkte: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren Leitsätze:

Mehr

Werbeanlage wie Gewerbebetrieb zu behandeln - Unzulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

Werbeanlage wie Gewerbebetrieb zu behandeln - Unzulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans VG Würzburg, Urteil v. 25.06.2015 W 5 K 14.1275 Titel: Werbeanlage wie Gewerbebetrieb zu behandeln - Unzulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Normenketten: BauGB 30 I BauNVO 14 I VwGO 75

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel: VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil A 7 K 4375/07 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister

Mehr

Titel: Internet-Bestellung von Blutteststreifen - Berücksichtigungsfähigkeit von Versandkosten im Rahmen der Beihilfe

Titel: Internet-Bestellung von Blutteststreifen - Berücksichtigungsfähigkeit von Versandkosten im Rahmen der Beihilfe VGH München, Urteil v. 17.02.2016 14 BV 14.2606 Titel: Internet-Bestellung von Blutteststreifen - Berücksichtigungsfähigkeit von Versandkosten im Rahmen der Beihilfe Normenkette: BBhV 6 I 1, 22 I Nr. 3

Mehr

Titel: Reisekosten für Fahrten zwischen häuslichem Telearbeitsplatz und Dienststelle

Titel: Reisekosten für Fahrten zwischen häuslichem Telearbeitsplatz und Dienststelle VG Regensburg, Gerichtsbescheid v. 01.04.2010 RN 8 K 10.346 Titel: Reisekosten für Fahrten zwischen häuslichem Telearbeitsplatz und Dienststelle Normenketten: Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayRKG Art. 24 Abs. 4

Mehr

VERWAL TUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 5 K 4425/13.F URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

VERWAL TUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 5 K 4425/13.F URTEIL IM NAMEN DES VOLKES VERWAL TUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 5 K 4425/13.F URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn 2. des Herrn. Kläger, Proz.-Bev.: zu 1-2: Rechtsanwalt Dirk

Mehr

Titel: Beihilfefähigkeit, Hepatitis, A-Schutzimpfung, Fürsorgegrundsatz, Dienstherr

Titel: Beihilfefähigkeit, Hepatitis, A-Schutzimpfung, Fürsorgegrundsatz, Dienstherr VG Ansbach, Urteil v. 20.05.2015 AN 1 K 14.01894 Titel: Beihilfefähigkeit, Hepatitis, A-Schutzimpfung, Fürsorgegrundsatz, Dienstherr Normenketten: SI-RL 11 SGB V 20d I BBhV 6 I, 12, 41 VwGO 113 I, V GG

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 688/10 Verkündet am: 18. Juni 2013 IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:

Mehr

Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen

Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen VG Augsburg, Urteil v. 06.10.2016 Au 2 K 15.794 Titel: Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen Normenketten: BRKG 13 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VwGO 113 Abs. 5 Leitsätze: Wird

Mehr

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes ....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

Stichworte: Prozessbevollmächtigter; Widerspruchsbescheid; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zustellung;

Stichworte: Prozessbevollmächtigter; Widerspruchsbescheid; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zustellung; Sachgebiete: Eisenbahnverkehrsrecht ID: Gericht: VG Köln Datum der Verkündung: 01.06.2012 Aktenzeichen: 18 K 5878/11 Zitierte (Rechtsquellen): 5a AEG, 60 VwGO, 73 VwGO, 74 VwGO, 180 ZPO, Stichworte: Prozessbevollmächtigter;

Mehr

Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule

Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule VG München, Urteil v. 10.09.2015 M 3 K 14.1632 Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule Normenketten: VwGO 91 BayEUG Art. 94 III Schlagworte: Unterrichtsgenehmigung,

Mehr

Leitsatz: Abs. 2 HeilprG dar. Sie setzt daher auch dann nicht das Vorliegen einer Heilpraktikererlaubnis

Leitsatz: Abs. 2 HeilprG dar. Sie setzt daher auch dann nicht das Vorliegen einer Heilpraktikererlaubnis Leitsatz: Die Berufsausübung eines nach 1 Abs 1 Nr. 1 MPhG zugelassenen Masseurs und medizinischen Bademeisters stellt keine Ausübung der Heilkunde im Sinn des 1 Abs. 2 HeilprG dar. Sie setzt daher auch

Mehr

Titel: Beihilfefähigkeit des Verdienstausfalls des Haushaltshilfe leistenden Ehegatten

Titel: Beihilfefähigkeit des Verdienstausfalls des Haushaltshilfe leistenden Ehegatten VG Regensburg, Gerichtsbescheid v. 03.02.2011 RO 8 K 10.1990 Titel: Beihilfefähigkeit des Verdienstausfalls des Haushaltshilfe leistenden Ehegatten Normenketten: 38 SGB V 38 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ 5 K 520/17.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Abschleppkosten hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 8 K 4370/03 Freigabe: 10.9.2004 Stichwort: Ermittlung des Abzugsbetrages nach 9 Absatz 2 Satz 2 EStG Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger prozessbevollmächtigt:

Mehr

Zusammenfassung der Entscheidung:

Zusammenfassung der Entscheidung: Zusammenfassung der Entscheidung: Der Kläger hat mit dem Besuch einer Akademie im Sinne von 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG eine Ausbildung absolviert, die unabhängig von einer Regelstudienzeit und Förderungshöchstdauer

Mehr

BVerwG 1 B 92.02 (1 PKH 12.02) OVG 4 L 273/94. In der Verwaltungsstreitsache

BVerwG 1 B 92.02 (1 PKH 12.02) OVG 4 L 273/94. In der Verwaltungsstreitsache BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 92.02 (1 PKH 12.02) OVG 4 L 273/94 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat, des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Januar 2003 durch die Vizepräsidentin

Mehr

Zusammenfassung der Entscheidung:

Zusammenfassung der Entscheidung: Zusammenfassung der Entscheidung: 1. Der Bescheid ist bestandskräftig und der Sache nach vom Gericht nicht mehr überprüfbar, weil die Klägerin den erhobenen Widerspruch nicht formgerecht verfasst hat.

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT BREMEN S 21 AS 1418/09 IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit 1. A., 2. A., 3. A., vertreten durch A., 4. A., vertreten durch A., Kläger, Prozessbevollmächtigte: zu 1-4:

Mehr

Einreichung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht

Einreichung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht Sachgebiet: Straßenbaubeitragsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 2 Satz 1 Titelzeile: Einreichung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht Stichworte: Berufung;

Mehr

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin Orientierungssatz: Eine approbierte Ärztin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Weder kann jemand zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein, noch ist eine Gemeinschaftspraxis

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG Az.: 5 A 6/07 MD \.. i :it In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL des Herrn, 39606 Osterburg, Klägers, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Hirschmann und Kollegen,

Mehr

Hauptpunkte: - Stellplatzberechnung bei Änderung oder Nutzungsänderung - Verwendung von Überhangstellplätzen bei der Stellplatzberechnung

Hauptpunkte: - Stellplatzberechnung bei Änderung oder Nutzungsänderung - Verwendung von Überhangstellplätzen bei der Stellplatzberechnung Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 7 K 08.1875 Sachgebiets-Nr: 920 -// Rechtsquellen: Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO Hauptpunkte: - Stellplatzberechnung bei Änderung oder Nutzungsänderung - Verwendung

Mehr

Schlagworte: Beihilfefähigkeit, Arzneimittel, Verschreibungspflicht, Traditionelle Chinesische Medizin (TCM)

Schlagworte: Beihilfefähigkeit, Arzneimittel, Verschreibungspflicht, Traditionelle Chinesische Medizin (TCM) VG Augsburg, Urteil v. 30.06.2016 Au 2 K 14.1020, Au 2 K 14.1033 Titel: Beihilfefähigkeit der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) Normenketten: AMG 2, 43 BBG 80 Abs. 4 BBhV 22, 50, 51 Leitsatz: Aufwendungen

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Az. RO 2 S 11.1859 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg In der Verwaltungsstreitsache 1. ***** 2. ***** zu 1 und 2 wohnhaft: ***** zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwalt ***** ***** - Antragsteller

Mehr

Der zu 70% beihilfeberechtigte Kläger begehrt weitere Beihilfe für das Präparat Durolane 3 ml Hyaluronsäure Fertigspritzen.

Der zu 70% beihilfeberechtigte Kläger begehrt weitere Beihilfe für das Präparat Durolane 3 ml Hyaluronsäure Fertigspritzen. VG München, Urteil v. 27.10.2016 M 17 K 16.1938 Titel: Kein Anspruch auf Beihilfe für ein Hyaluronsäurepräparat Normenketten: BBhV 22 MPG 3 Nr. 1 VwGO 113 Abs. 5 Leitsätze: Das Präparat Durolane 3 ml Hyaluronsäure

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS OVG 3 N 210.12 VG 2 K 6.12 Berlin Wappen Berlins und Brandenburgs OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache der, Klägerin und Antragstellerin, g e g e n die Bundesrepublik

Mehr

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter -

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter - FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN Aktenzeichen: IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. 2. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer 2013 hat der

Mehr

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 16.09.2016 B 5 K 16.22 Titel: Wiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist Normenkette: VwGO 60, 74 Leitsatz: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RO 4 K 12.283 Verkündet am 27.03.2012 stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: - Klägerin - gegen Stadt C vertreten

Mehr

Leitsätze: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom 13.01.2009, 20 WF 0003/09.

Leitsätze: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom 13.01.2009, 20 WF 0003/09. Leitsätze: 1. Der im Hauptsacheverfahren nach 121 ZPO beigeordnete Rechtsanwalt ist für ein späteres Prozesskostenhilfeüberwachungsverfahren nicht allein aufgrund des gesetzlichen Umfangs der ihm früher

Mehr

2 K 281/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren

2 K 281/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn K, P, W, Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Dr. Leese und Partner, Alfred-Hess-Straße 23, 99094 Erfurt - Kläger

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 5 KR 71/13 B ER Az.: S 33 KR 10/13 ER SG Itzehoe SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Antragsteller und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL VG 2 K 161.13 Verkündet am 9. Dezember 2013 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache URTEIL Im Namen des Volkes g e g e n Klägers,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 13.12 OVG 1 A 35.12 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 97.10 OVG 10 KS 1/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

~ Amtsgericht Maulbronn

~ Amtsgericht Maulbronn Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 3.04 (5 PKH 4.04) OVG 12 LC 4/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 44.13 VGH 4 S 3411/11 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Der Besuch eines Gymnasiums im Ausland für die Dauer der gesamten Gymnasialzeit stellt eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund nach 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG

Mehr

Kein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Verlegungsfahrt

Kein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Verlegungsfahrt VG Ansbach, Urteil v. 03.11.2016 Au 2 K 16.1297 Titel: Kein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Verlegungsfahrt Normenkette: BBhV 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Leitsätze: Eine Verlegung aus zwingenden

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER

SOZIALGERICHT HA OVER SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 69 AL 118/07 Verkündet am: 29.03.2012 A., Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, C., g e g e n D.,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Urteil 5 U 26/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 O 379/04 Landgericht Neuruppin Anlage zum Protokoll vom 22.09.2005 Verkündet am 22.09.2005 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

URTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.:

URTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, Schlüterstraße 22 III, 20146 Hamburg, gegen den Abwasserzweckverband

Mehr

Beihilfe: Unwirksamer Ausschluss von Medikamenten zur Behandlung der erektilen Dysfunktion

Beihilfe: Unwirksamer Ausschluss von Medikamenten zur Behandlung der erektilen Dysfunktion OVG Nordrhein-Westfalen: Beihilfe: Unwirksamer Ausschluss von Medikamenten zur Behandlung der erektilen Dysfunktion 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe e) BVO NRW (BhV NW) in der in den Jahren 2004 bis 2006 geltenden

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.10 VGH 14 BV 08.2444 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT AACHEN BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT AACHEN BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT AACHEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn Jörg Bergstedt, Ludwigstraße 1, 35447 Reiskirchen, Klägers, die Bundesrepublik Deutsch!and, vertreten durch das!3undesministerium

Mehr

Keine weitere Beihilfe für Behandlungen in einer Privatklinik - Fallpauschale

Keine weitere Beihilfe für Behandlungen in einer Privatklinik - Fallpauschale VG Augsburg, Urteil v. 20.10.2016 Au 2 K 14.1167 Titel: Keine weitere Beihilfe für Behandlungen in einer Privatklinik - Fallpauschale Normenketten: BBG 80 Abs. 4 BBhV 24, 26 Abs. 2 SGB V 111 Leitsatz:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 10 V 07.01038 Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach In der Verwaltungsstreitsache Freistaat Bayern vertreten durch Landratsamt, Az.: - Antragsteller - g e g e n - Antragsgegner - Rechts der Fahrerlaubnisse

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ 1 K 616/16.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Namensänderung hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz

Mehr

Anspruch einer Ausländerin auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines

Anspruch einer Ausländerin auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines VG Augsburg, Urteil v. 23.06.2016 Au 5 K 16.354 Titel: Anspruch einer Ausländerin auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines Normenketten: BayWoFG Art. 4 Abs. 2 BayWoBindG Art. 4 Abs. 1 AufenthG 5,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 88/15 BESCHLUSS vom 1. März 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 511 Eine Zulassung der Berufung muss nicht zwingend im Tenor des amtsgerichtlichen

Mehr

Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung

Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung Musterformulare/Referendariat Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung von Dieter Fleck, Dr. Werner Böhme, Dr. Ludwig Kroiß, Irene Neurauter 21., überarbeitete Auflage Formularsammlung für Rechtspflege

Mehr

Aktenzeichen: RO 8 K Sachgebiets-Nr: Rechtsquellen: GOZ-Nr. 2197; GOZ-Nr Hauptpunkte: Klebebrackets; adhäsive Befestigung

Aktenzeichen: RO 8 K Sachgebiets-Nr: Rechtsquellen: GOZ-Nr. 2197; GOZ-Nr Hauptpunkte: Klebebrackets; adhäsive Befestigung Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 8 K 14.1888 Sachgebiets-Nr: 1335 Rechtsquellen: GOZ-Nr. 2197; GOZ-Nr. 6100 Hauptpunkte: Klebebrackets; adhäsive Befestigung Leitsätze: GOZ-Nr. 2197 ist auch neben

Mehr

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: 10 ZB 11.2156 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 12.02.2014 T e n o r I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III.

Mehr

Versäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Versäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 05.11.2015 W 4 K 15.800 Titel: Versäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Normenketten: VwGO 60 I, II 1, 74 I 2, 84 I 1 KrWG 18

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 133/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. September 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - 2 - Der IV. Zivilsenat

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 76.10 VGH 10 S 3384/08 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Aktenzeichen: RO 4 K 13.1268 Sachgebiets-Nr: 526 99. Rechtsquellen: 663, 670 BGB entsprechend 967 BGB

Aktenzeichen: RO 4 K 13.1268 Sachgebiets-Nr: 526 99. Rechtsquellen: 663, 670 BGB entsprechend 967 BGB Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 4 K 13.1268 Sachgebiets-Nr: 526 99 Rechtsquellen: 663, 670 BGB entsprechend 967 BGB Hauptpunkte: Fundtiere Aufwendungsersatz durch Fundbehörde Ablieferung bei der

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 544/15 3 K 247/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Bayerisches Verwaltungsgericht München M 12 K 08.1484 Verkündet am 30. Oktober 2008 ( 116 Abs_ 1. 117 Abs. 6 VwGO) Urkundsbeamter des Bayerischen Verwallungsgerichts München Bayerisches Verwaltungsgericht München Im Namen des Volkes In der

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 8.07 OVG 20 A 2136/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART. Im Namen des Volkes Urteil

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART. Im Namen des Volkes Urteil 13 K 4557/11 VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache J wegen Kassenleistungen hat das Verwaltunasqericht Stuttgart - 13. Kammer - durch den Richter am Verwaltungsgericht

Mehr

Aktenzeichen: RN 8 K Sachgebiets-Nr: Rechtsquellen: 21 FeV

Aktenzeichen: RN 8 K Sachgebiets-Nr: Rechtsquellen: 21 FeV Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RN 8 K 12.1796 Sachgebiets-Nr: 551 11 Rechtsquellen: 21 FeV Hauptpunkte: Erteilung einer Fahrerlaubnis; Reiseausweis; ungeklärte Identität Leitsätze: --- ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RO 7 K 15.948 Verkündet am 25. Februar 2016 stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache - Klägerin - bevollmächtigt: gegen Freistaat

Mehr

Tenor. Tatbestand. SG Landshut, Urteil v. 13.05.2015 S 1 KR 200/14. Titel: Krankenversicherung. Normenkette: 240

Tenor. Tatbestand. SG Landshut, Urteil v. 13.05.2015 S 1 KR 200/14. Titel: Krankenversicherung. Normenkette: 240 SG Landshut, Urteil v. 13.05.2015 S 1 KR 200/14 Titel: Krankenversicherung Normenkette: 240 Schlagworte: Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, Beitragsverfahrensgrundsätze

Mehr

Entziehung eines Jagdscheins

Entziehung eines Jagdscheins VG Würzburg, Urteil v. 20.07.2015 W 5 K 14.907 Titel: Entziehung eines Jagdscheins Normenketten: BJagdG 18 S. 1, 17 I 2 WaffG 5 I Nr. 2 Buchst. b Alt. 3 Schlagworte: Jagdschein, waffenrechtliche Zuverlässigkeit,

Mehr

Beamtenrechtlicher Beihilfeanspruch, Familienzuschlag, krankheitsbedingte Aufwendungen, Beihilfebemessungssatz

Beamtenrechtlicher Beihilfeanspruch, Familienzuschlag, krankheitsbedingte Aufwendungen, Beihilfebemessungssatz VGH München, Urteil v. 22.06.2015 14 BV 14.2067 Titel: Beamtenrechtlicher Beihilfeanspruch, Familienzuschlag, krankheitsbedingte Aufwendungen, Beihilfebemessungssatz Normenketten: BayBhV 5 III 1 BayBG

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden

Mehr

Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES

Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Az.: 820 C 401/16 Abschrift In dem Rechtsstreit Urteil IM NAMEN DES VOLKES Lorraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführerin 10827 Berlin Hauptstr aße 117, - Klägerin- gegen - Beklagteerkennt das

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER

SOZIALGERICHT HA OVER SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 12 KN 14/08 Verkündet am: 23.04.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluß

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluß THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 N 1075/97 Beschluß In dem Normenkontrollverfahren, erhoben für Herrn K, P, A durch: Rechtsanwalt Stephan Voigt, Friedrich-Ebert-Ring 27, 97072 Würzburg Antragsteller

Mehr

Schlagworte: Rechtsschutzbedürfnis, Anfechtung, Prüfungsentscheidung, Kostentragung, Grundverfügung, Erledigung

Schlagworte: Rechtsschutzbedürfnis, Anfechtung, Prüfungsentscheidung, Kostentragung, Grundverfügung, Erledigung VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 03.02.2016 3 K 15.516 Titel: Kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung einer erledigten Prüfungsentscheidung betreffend einer Teilprüfung Normenketten: VwGO 84 Abs.

Mehr

Beförderung; Pool-Regelung; Herausgabe von Unterlagen; Rechtsschutzinteresse (verneint)

Beförderung; Pool-Regelung; Herausgabe von Unterlagen; Rechtsschutzinteresse (verneint) VG München, Urteil v. 21.07.2015 M 5 K 14.3675 Titel: Beförderung, Pool-Regelung, Herausgabe, Unterlagen, Rechtsschutzinteresse, Steueroberinspektor, Leistungsprinzip, Schadensersatzanspruch, Steueramtmann

Mehr

Aktenzeichen: RO 5 K Sachgebiets-Nr: 412. Rechtsquellen: 2, 3 IHKG

Aktenzeichen: RO 5 K Sachgebiets-Nr: 412. Rechtsquellen: 2, 3 IHKG Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 5 K 16.1990 Sachgebiets-Nr: 412 Rechtsquellen: 2, 3 IHKG Hauptpunkte: Betrieb einer Photovoltaikanlage Veranlagung zur Gewerbesteuer Mitgliedschaft in der Industrie-

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November

Mehr