Finanzgericht München

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1 Az.: 8 K 4370/03 Freigabe: Stichwort: Ermittlung des Abzugsbetrages nach 9 Absatz 2 Satz 2 EStG Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger prozessbevollmächtigt: gegen Finanzamt Beklagter wegen Einkommensteuer 2001

2 2 hat der 8. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht..., der Richterin am Finanzgericht... und des Richters am Finanzgericht... sowie der ehrenamtlichen Richter... und... ohne mündliche Verhandlung am 9. Juli 2004 für Recht erkannt: 1. Unter Abänderung des Bescheides vom... und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung wird die Einkommensteuer 2001 auf... festgesetzt. 2. Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet. 4. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

3 3 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Bei der Einlegung und Begründung der Revision sowie in dem weiteren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach , München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, München, sowie den Telefax-Anschluss: 089 /

4 4 Gründe: I. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Steuererklärung machte er folgende Angaben zu Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte: 86 Tage: Fahrt mit dem Pkw von B nach M, einfache Entfernung: 10 km 47 Tage: Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb M, einfache Entfernung: 5 km, tatsächliche Kosten: 240 DM Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer 2001auf festgesetzt. Dabei wurden die anzusetzenden Fahrtkosten wie folgt ermittelt: Entfernungspauschale: Wege mit eigenem Pkw: 86 Tage x 10 km x 0,70 DM = 602,00 DM Wege mit öffentlichen Verkehrsmitteln: 47 Tage x 5 km x 0,70 DM = 164,50 DM Summe 766,50 DM Entfernungspauschale 767,00 DM tatsächliche Kosten für öffentliche Verkehrsmittel 240,00 DM anzusetzende Fahrtkosten 767,00 DM Der hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos. Mit der Klage begehrt der Kläger die Berücksichtigung von Fahrtkosten in Höhe von 842 DM. Zur Begründung trägt er vor, er sei im Zeitraum vom... bis... mit dem eigenen Pkw von seiner Wohnung in B zur Arbeitsstätte nach M gefahren. Nach Verlegung des Wohnsitzes nach M habe er vom... bis... öffentliche Verkehrsmittel für die Fahrten zur Arbeitsstelle benutzt, dafür seien ihm Aufwendungen in Höhe von 240 DM entstanden. Deshalb seien ihm für die Zeit der Nutzung des eigenen Pkws die Entfernungspauschale in Höhe von 602 DM und für die Zeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlich entstandenen Kosten in Höhe von 240 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu gewähren. Denn gemäß 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) diene die Entfernungspauschale der Abgeltung von Aufwendungen für jeden Arbeitstag, an dem ein Arbeitnehmer den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte zurücklege. Die Entfernungspauschale sei somit arbeitstagsbezogen. Deshalb sei für jeden Arbeitstag zu prüfen, ob sich

5 5 der Ansatz der Entfernungspauschale oder der tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel günstiger auswirke. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Bescheides vom... und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung Aufwendungen für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte in Höhe von insgesamt 842 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen und die Einkommensteuer 2001 entsprechend festzusetzen. Das Finanzamt beantragt Klageabweisung und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. II. Die Klage ist begründet. Zu Unrecht hat das Finanzamt die für die öffentlichen Verkehrsmittel aufgewandten tatsächlichen Kosten des Klägers in Höhe von 240 DM im Streitjahr nur mit der entsprechenden Entfernungspauschale in Höhe von 164,50 DM berücksichtigt. Gemäß 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG sind Werbungskosten auch Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,70 DM (jetzt: 0,36 ) für die ersten 10 km und von 0,80 DM (jetzt: 0,40 ) für jeden weiteren Kilometer anzusetzen. Danach ist von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen für jeden Arbeitstag, an dem die Arbeitsstätte aufgesucht wird, der sich aus der Entfernung zur Wohnung ergebende Betrag anzusetzen, und zwar unabhängig davon, wie oft die Strecke je Arbeitstag zurückgelegt wird, welches Verkehrs-

6 6 mittel benutzt wird und welche Kosten tatsächlich angefallen sind. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Norm. Eine Konkretisierung bzw. Ergänzung erfährt diese Regelung aber in 9 Abs. 2 EStG wie folgt: Nach 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind durch die Entfernungspauschalen sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlasst sind. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass es sich nicht um eine Jahrespauschale, sondern gegebenenfalls um eine Vielzahl von Einzelpauschalen handelt. Nach 9 Abs. 2 Satz 2 EStG können die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrmittel angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Dem Gesetzeszweck entsprach es nicht nur, durch die Einführung der Entfernungspauschale eine Vereinfachung zu erwirken. Auch war es Bestreben, durch die Abzugsmöglichkeit der tatsächlichen Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einen Anreiz zu schaffen, den Verkehr von der Straße auf die Schiene zu verlagern. Unter diesem Gesichtspunkt und unter Berücksichtigung der im Gesetz getroffenen Unterscheidung zwischen der Pauschale (in 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG) einerseits und Pauschalen in 9 Abs. 2 Satz 1 EStG andererseits geht der Senat davon aus, dass für jeden Arbeitstag zu prüfen ist, ob sich der Ansatz der Entfernungspauschale oder der tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel günstiger auswirkt. Der Kläger hat im Streitjahr an 47 Tagen den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt. Da im Streitfall die tatsächlichen Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Summe der für diese Tage zu berücksichtigenden Entfernungspauschalen übersteigen, sind sie in voller Höhe zu berücksichtigen. Die Einkommensteuer 2001 errechnet sich wie folgt:... Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ( 115 Abs. 2 Satz 1 FGO). Zu der Frage, ob die Ermittlung des Abzugsbetrages nach 9 Abs. 2 Satz 2 EStG durch Gegenüberstellung der tatsächlichen Kosten mit den jeweiligen Tagespauschalen oder einer Jahrespauschale zu erfolgen hat, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.

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