Finanzgericht München

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1 Az.: 9 K 3169/03 Freigabe: Stichwort: Zum Abzug von Kosten einer krankheitsbedingten Heimunterbringung von Angehörigen als außergewöhnliche Belastung nach 33 EStG; der Nachweis einer krankheits- und nicht altersbedingten Heimunterbringung ist nicht von formalen Kriterien wie die Feststellung einer Pflegestufe nach dem SGB XI oder der Vorlage eines Behindertenausweises mit den Merzeichen Bl oder H entsprechend 65 Abs. 2 EStDV abhängig; Abzug der Kosten für den Besuch eines in einem Heim lebenden Angehörigen nur als außergewöhnliche Belastung nach 33 EStG abzugsfähig, wenn Besuche der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen. Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger gegen Beklagter

2 2 wegen Einkommensteuer 1998 (nur Kl. 2 ) Einkommensteuer 1999 bis 2001 hat der 9. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht, des Richters am Finanzgericht und des Richters am Finanzgericht sowie der ehrenamtlichen Richter und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2004 für Recht erkannt: 1. In Änderung des Einkommensteuerbescheides 1998 vom 10. Mai 2001 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2003 wird die Einkommensteuer 1998 auf 2.677,12 herabgesetzt. In Änderung des Einkommensteuerbescheides 1999 vom 6. August 2001 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2003 wird die Einkommensteuer 1999 auf 8.262,48 herabgesetzt. In Änderung des Einkommensteuerbescheides 2000 vom 5. Juni 2002 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2003 wird die Einkommensteuer 2000 auf 7.497,58 herabgesetzt. In Änderung des Einkommensteuerbescheides 2001 vom 12. Mai 2003 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2003 wird die Einkommensteuer 2001 auf 481,64 herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen zu 7/15 die Kläger und zu 8/15 der Beklagte. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

3 3 Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach , München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, München, sowie den Telefax-Anschluss: 089 / Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

4 4 Tatbestand: Die ab 1999 mit dem Kläger verheiratete und zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Klägerin ist Verwaltungsangestellte. Sie ist das einzige Kind der am geborenen Frau H, die seit 1. August 1992 im Alten- und Pflegeheim X lebt. Die Klägerin bzw. ab 1999 die Kläger machten in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre Kosten für die Unterbringung von Frau H im Altersheim in Höhe von ,79 DM (1998), ,18 DM (1999), ,95 DM (2000) und ,76 DM (2001) als außergewöhnliche Belastung geltend. Diese Kosten wurden dadurch ermittelt, dass die jährlichen Heimkosten zuzüglich der sonstigen Kosten von Frau H wie Versicherungen, Zeitungen, Telefon usw. zusammengezählt wurden. Außerdem wurde ein Taschengeld an Frau H in Höhe von DM, Weihnachtszuwendungen an das Heimpersonal in Höhe von 750 DM bzw DM sowie Fahrtkosten für jährlich 31 bis 36 Fahrten der Klägerin zu Frau H mit dem Auto (einfache Entfernung 70 km) mit je 0,52 DM je Kilometer geltend gemacht. Von diesem jährlichen Gesamtbetrag an Kosten wurde die Rente von Frau H in Höhe von ,38 DM (1998), ,64 DM (1999), ,18 DM (2000) und ,31 DM (2001) in Abzug gebracht. Das beklagte Finanzamt (das Finanzamt -FA-) erkannte diese Kosten insgesamt nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung an, da Frau H nicht in der Pflegeabteilung des Heims untergebracht sei und übernommene Kosten für die Unterbringung in einem Altenheim nur im Rahmen des 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden könnten. Die eigenen Einkünfte und Bezüge von Frau H überstiegen aber die Höchstgrenze des 33a Abs. 1 EStG. Dagegen legten die Kläger Einspruch ein mit der Begründung, Frau H, die zwischenzeitlich 90 Jahre alt und zu 100 % gehbehindert sei, leide an Myasthenia gravis. Ein Antrag auf Pflegegeld sei bislang nicht gestellt worden, da Frau H bisher noch aus dem Rollstuhl heraus sich selbst versorgen könne. Sie sei jedoch auf die dauernde Versorgung durch das Heimpersonal angewiesen, von welchem sie die täglich notwendigen Medikamente, Augentropfen und Spritzen gegen Diabetes erhalte. Diese Leistungen seien vom Preis für das Heim mit umfasst. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2003). Das FA berief sich dabei auf das Schreiben des BMF vom 2. Dezember 2002 IV C 4 S /02, Bundessteuerblatt -BStBl- I 270, wonach der Nachweis einer krankheits- oder behinderungsbedingten Heimunterbringung nur erbracht sei, wenn eine Pflegestufe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch festgestellt worden sei oder die Voraussetzungen des 65 Abs. 2 EStDV vorliegen, was im Streitfall fehle.

5 5 Dagegen richtet sich die Klage. Die Kläger tragen vor, die Auffassung der Finanzverwaltung, dass Kosten für die Unterbringung eines Angehörigen in einem Altersheim nur als außergewöhnliche Belastung nach 33 EStG abzugsfähig seien, wenn die krankheitsbedingte Unterbringung durch eine Bescheinigung über die Feststellung einer Pflegestufe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch nachgewiesen sei oder wenn entsprechend 65 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) der Behindertenausweis das Merkzeichen Bl oder H enthalte, widerspreche der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der solche formalen Kriterien nicht aufgestellt habe. Frau H leide seit 1992 u.a. an Myasthenia gravis, einer umfassenden Muskelschwäche, die es ihr unmöglich gemacht habe, selbst einen Haushalt zu führen und sich allein zu versorgen. Auf dringendes ärztliches Anraten sei Frau H daher ab August 1992 in ein Altenheim gezogen. Die Krankheit habe nicht geheilt werden können, so dass die Heimunterbringung auch in der Folgezeit aus ärztlicher Sicht notwendig gewesen sei. Die Kläger legen zum Beweis ärztliche Bescheinigungen und Berichte vor, auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird (ärztliche Beurteilung vom 10. Juli 1992, Attest vom 15. Juli 1992, ärztliche Berichte vom 21. September 1982, vom 15. April 1993, vom 14. Mai 1993, vom 14. Juni 1995, ärztliche Bescheinigung vom 17. Januar 1995). Frau H sei zudem seit Jahren behindert und habe einen Schwerbehindertenausweis. Mit Ausweis vom 26. November 1990 sei ein GdB von 60 mit dem Merkzeichen G, mit Ausweis vom 18. November 1997 ein GdB von 100 mit den Merkzeichen G und ag festgestellt worden. Das Merkzeichen H sei nicht beantragt worden, da die Wichtigkeit nicht bekannt gewesen sei. Ab 1. November 2002 sei Frau H in die Pflegestufe 1 eingestuft worden. Bei allen geltend gemachten Kosten, die in Anlage 1a bis 1d zur Klageschrift vom 31. Juli 2003 im Einzelnen aufgeführt werden, handle es sich um Kosten der krankheitsbedingten Unterbringung im Sinne der Rechtsprechung des BFH, die lediglich um eine Haushaltsersparnis zu kürzen seien. Die in den Kosten enthaltenen Fahrtkosten seien durch Besuche der Klägerin bei Frau H entstanden. Sie seien zur Versorgung der Mutter unbedingt notwendig gewesen. Da das Heim sich nicht in vollem Umfang um den einzelnen Heimbewohner kümmern könne, sei die Pflege durch Angehörige als Ergänzung zur Heimbetreuung unerlässlich. Die Kläger beantragen, in Änderung des Einkommensteuerbescheids 1998 der Klägerin vom 10. Mai 2001 und der hierzu erlassenen Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2003 und der Einkommensteuerbescheide der Kläger vom 6. August 2001 für 1999, vom 5. Juni 2002 für 2000, vom 12. Mai 2003 für 2001 und der hierzu erlassenen Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2003 die Einkommensteuer 1998 auf 2.328,42, die Einkommensteuer 1999 auf 7.140,70, die Einkommensteuer 2000 auf 5.938,66 und die Einkommensteuer 2001 auf 0 herabzusetzen.

6 6 Der Beklagte beantragt Klageabweisung und beruft sich im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung. Auch für die geltend gemachten Kosten für Fahrten zum Altersheim lägen die Voraussetzungen für einen Abzug als außergewöhnliche Belastung angesichts der Anzahl der Besuche und der Entfernung von ca. 70 km nicht vor, denn Besuche der in einem Altersheim lebenden Mutter seien nicht ungewöhnlich, sondern entsprächen einem gesamtgesellschaftlichen Konsens. Auf Anforderung des Berichterstatters legten die Kläger mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 die Bankauszüge von Frau H im Zeitraum 1998 bis 2001 sowie verschiedene Rechnungen über Kosten von Frau H vor, auf die Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 20. September 2004 machten die Kläger ergänzende Erläuterungen zur Höhe der von der Klägerin getragenen Heimkosten. Auf die Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist teilweise begründet. Zu Unrecht hat das FA es abgelehnt, die von der Klägerin getragenen Kosten für die Unterbringung ihrer Mutter in einem Altersheim als außergewöhnliche Belastung nach 33 EStG zu berücksichtigen. Die von den Klägern geltend gemachten Kosten können jedoch nur zum Teil angesetzt werden. 1. Nach 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des 33 EStG ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 29. September 1989 III R 129/86, BStBl II 1990, 418). Zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung rechnen regelmäßig auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altersheim (BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 80/97, BStBl II 2000, 294 m.w.n.).

7 7 Allerdings kann auch im Falle der Heimunterbringung der Tatbestand des 33 EStG ausnahmsweise erfüllt sein, wenn der dortige Aufenthalt ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist, denn Krankheitskosten sind immer zwangsläufig. Zu den Krankheitskosten gehören nicht nur die Aufwendungen für medizinische Leistungen im engeren Sinn, sondern auch solche für eine krankheitsbedingte Unterbringung (BFH-Urteil vom 18. April 2002 III R 15/00, BStBl II 2003, 70). In diesem Fall sind die gesamten vom Heim in Rechnung gestellten Kosten für Unterbringung und Verpflegung abzüglich einer Haushaltsersparnis in Höhe der ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung nach 33 EStG zu berücksichtigen. Diese Grundsätze kommen auch zur Anwendung, wenn einem Steuerpflichtigen Kosten für die Heimunterbringung eines Angehörigen entstehen, weil dieser sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann, mit der Maßgabe, dass es sich bei Kosten für eine lediglich altersbedingte Unterbringung um Unterhaltsaufwendungen handelt, die nur im Rahmen des 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können, während Kosten für eine krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen nach 33 EStG berücksichtigt werden können (BFH in BStBl II 2000, 294). 2. Im Streitfall steht es zur Überzeugung des Senats fest, dass die Übersiedlung von Frau H in das Altersheim im Jahr 1992 unmittelbar durch ihre Erkrankung an Myasthenia gravis bedingt war und nicht lediglich wegen ihres Alters und der damit verbundenen Erschwernisse bei der Führung eines eigenen Haushaltes. Dies ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und Berichten, aus denen sich unzweifelhaft ergibt, dass Frau H nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus im Juli 1992 wegen der durch die Krankheit ausgelösten Muskelschwäche nicht mehr in der Lage war, sich selbst zu versorgen und einen eigenen Haushalt zu führen. Von ärztlicher Seite wurde daher die Unterbringung in einem Altersheim dringend angeraten. Dass Frau H nicht in der Pflegestation des Heimes untergebracht war, widerspricht dem nicht. Frau H war bei ihrem Einzug ins Altersheim 81 Jahre alt und noch kein Pflegefall; denn sie konnte ihre gewöhnlichen täglichen Verrichtungen wie Waschen, Essen usw. (vgl. 14 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI -) noch selbst vornehmen. Das ändert aber nichts daran, dass nur im Heim ihre übrige Versorgung, die sie wegen der Folgen ihrer Krankheit nicht mehr allein vornehmen konnte, sichergestellt war. Aus demselben Grund kann auch der Auffassung der Verwaltung (BMF-Erlass vom 2. Dezember 2002 IV C 4 S /02, BStBl II 2002, 1389), wonach eine krankheits- oder behinderungsbedingte Heimunterbringung nur nach 33 EStG berücksichtigt werden könne, wenn eine Pflegestufe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch festgestellt worden sei, nicht gefolgt werden. Die Zwangs-

8 8 läufigkeit von Krankheitskosten i.s.v. 33 EStG ist nicht von einer bestimmten Qualität der Krankheit abhängig und ist nicht daran gekoppelt, dass die Voraussetzungen für eine Pflegestufe nach 15 SGB XI gegeben sind. Es widerspräche auch der Systematik des Einkommensteuerrechts, bei Kosten, die durch eine krankheitsbedingte Heimunterbringung eines Angehörigen entstanden sind, höhere Anforderungen für eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung zu stellen, als dies bei sonstigen Krankheitskosten der Fall ist (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1990 III R 111/86, BStBl II 1991, 62). Es gibt auch keine Rechtsgrundlage dafür, einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen Bl oder H nach 64 Abs. 2 EStDV zu verlangen, denn in 33 EStG hat der Gesetzgeber keine dem 33b Abs. 7 EStG in Verbindung mit 65 EStDV entsprechende Regelung getroffen. Bestimmte formale Kriterien sind an den Nachweis der krankheitsbedingten Unterbringung in einem Heim nicht zu stellen (ebenso FG Saarland, Urteil vom 26. November K 157/00, Juris; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. März K 1899/98, DStRE 2000, 636; Schmidt/Drenseck, EStG, 23. Auflage, 33 Rz. 35 Altersheim ). 3. Allerdings fallen unter die nach 33 EStG berücksichtigungsfähigen Kosten für die krankheitsbedingte Heimunterbringung nur die vom Heim in Rechnung gestellten Unterbringungskosten einschließlich eventueller Kosten für ärztliche Betreuung und Pflege, nicht dagegen die von der Klägerin gegebenenfalls getragenen Kosten der Lebensführung von Frau H wie Versicherungen, Kleidung etc., deren Abzug die Kläger ebenfalls beantragt haben (BFH in BStBl II 2000, 294). Diese Kosten gehören ebenso wie die geltend gemachten Taschengeldzahlungen an Frau H zu den typischen Aufwendungen für den Unterhalt einer unterhaltsberechtigten Person, die nur im Rahmen des 33a Abs. 1 EStG abzugsfähig sind. Wegen der Höhe der eigenen Einkünfte von Frau H kommt ein Abzug nach 33a Abs. 1 EStG unstreitig nicht in Betracht. Weihnachtszuwendungen an das Heimpersonal sind nicht zwangsläufig, sondern freiwillige Zuwendungen und daher nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Der Senat verweist auf das Urteil des BFH vom 30. Oktober 2003 III R 32/01, BStBl II 2004, 270, in dem Gleiches für Trinkgelder anlässlich einer Heilbehandlung entschieden wurde. Auch die Kosten der Klägerin für die Besuchsfahrten sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Als unmittelbare Krankheitskosten können Aufwendungen für Besuchsfahrten nur dann anerkannt werden, wenn sie den strengen Anforderungen an die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen genügen (BFH-Beschluss vom 3. Juli 1998 III B 37/98, BFH/NV 1999, 298). Dazu ist erforderlich, dass die Aufwendungen medizinisch in-

9 9 diziert sind und dass gerade der Besuch des Angehörigen zur Heilung oder Linderung einer bestimmten Krankheit entscheidend beizutragen vermag (BFH-Urteil vom 24. Mai 1991 III R 28/89, BFH/NV 1992, 96). Dagegen sind Aufwendungen für Besuchsfahrten, die der Steuerpflichtige auch ohne Erkrankung des Angehörigen üblicherweise ausgeführt hätte, nicht außergewöhnlich i.s. des 33 EStG und daher nicht nach dieser Vorschrift abziehbar (BFH-Urteil vom 6. April 1990 III R 60/88, BStBl II 1990, 958). Die Klägerin hat in den Streitjahren jeweils zwischen 31 und 36 Besuchsfahrten durchgeführt. Sie hat ihre Mutter also im Durchschnitt zwei- bis dreimal im Monat besucht und dabei jeweils eine Fahrtstrecke von 140 km zurückgelegt. Dem FA ist darin zuzustimmen, dass es keineswegs außergewöhnlich, sondern vielmehr üblich ist,wenn die allein in einem Heim lebende Mutter von ihrem einzigen Kind zwei- bis dreimal im Monat besucht wird. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin ihre Mutter in einer Fahrzeit von ca. einer Stunde erreichen kann. Es wird nicht bezweifelt, dass die Klägerin bei ihren Besuchen ergänzende Pflege- und Betreuungsmaßnahmen vorgenommen und ihre Mutter gelegentlich zum Arzt begleitet hat. Es wird jedoch weder vorgetragen noch ist es angesichts des größeren zeitlichen Abstands zwischen den Besuchen anzunehmen, dass die Besuche einer speziellen Therapie gedient hätten. Entscheidend ist, dass im Vordergrund der Besuche die Pflege der familiären Beziehungen steht, wobei es üblich ist und einem gesamtgesellschaftlichen Konsens entspricht, dass die allein lebende und gebrechliche Mutter von ihrer Tochter bei dieser Gelegenheit auch nach individuellen Kräften betreut wird. Auch kann es angesichts des relativ geringen Umfangs der Besuche ausgeschlossen werden, dass die Begleitung der Mutter zum Arzt das familiär Übliche überschritten hat. 4. Aus den vorgelegten Bankauszügen von Frau H für die Streitjahre ist ersichtlich, dass die Zahlung des Heimentgelts stets vom Konto von Frau H erfolgt ist. Die Klägerin hat sich an den Heimkosten insoweit beteiligt, als sie laufende, meist monatliche Überweisungen auf das Konto von Frau H getätigt hat bzw. im Jahr 1999 zweimal die Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren in Höhe von insgesamt ,03 DM dem Konto von Frau H gutschreiben ließ. Insgesamt beteiligte sich die Klägerin in folgender Höhe an den Heimkosten: DM DM DM DM.

10 10 Die von den Klägern geltend gemachten Kosten sind jedoch nur insoweit als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, als die eigenen Einkünfte und Bezüge von Frau H, abzüglich eines angemessenen Betrags für den zusätzlichen persönlichen Bedarf, nicht zur Deckung der Heimkosten ausreichen. Nur insoweit liegt Zwangsläufigkeit i.s.v. 33 EStG vor. In Anbetracht des Gebots der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erscheint es sachgerecht, hierbei die von der Verwaltung verwendeten Berechnungsgrundlagen (siehe BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 1389, insbesondere Beispiel 2) heranzuziehen. Dadurch ergeben sich folgende Höchstbeträge: Heimkosten DM DM DM DM 2. Eigene Einkünfte/Bezüge von DM DM DM DM Frau H (Rente abzüglich DM DM DM DM Arbeitnehmer-Pauschbetrag von DM und Kosten DM DM DM DM pauschale von 180 DM) abzüglich pauschaler Betrag für DM DM DM DM den zusätzlichen Bedarf von Frau H verbleibender Betrag (mindestens DM DM DM DM Haushaltsersparnis von DM) Heimkosten (Ziff. 1) DM DM DM DM - verbleibender Betrag (Ziff. 2) DM DM DM DM = Höchstbetrag der nach 33 zu berücksichtigenden Heimkosten DM DM DM DM Damit ist im Streitjahr 1998 anstelle der tatsächlichen Aufwendungen lediglich ein Betrag von DM und in 1999 ein Betrag von DM zu berücksichtigen, in den übrigen Jahren sind die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin von DM (2000) und DM (2001) anzusetzen. Dadurch ergibt sich folgende Einkommensteuer: 1998 außergewöhnliche Belastung lt. FA (Überbelastungsbetrag) DM + Kosten für Heimunterbringung lt. Urteil DM Gesamtbetrag 33 EStG DM

11 11 zu versteuerndes Einkommen lt. FA DM zu versteuerndes Einkommen lt. Urteil DM Einkommensteuer (Grundtabelle) DM umgerechnet 2.677, außergewöhnliche Belastung lt. FA DM + Kosten für Heimunterbringung lt. Urteil DM Gesamtbetrag DM./. zumutbare Belastung DM Überlastungsbetrag DM zu versteuerndes Einkommen lt. FA DM zu versteuerndes Einkommen lt. Urteil DM Einkommensteuer (Splittingtabelle) DM umgerechnet 8.262, außergewöhnliche Belastung lt. FA DM + Kosten für Heimunterbringung lt. Urteil DM Gesamtbetrag DM./. zumutbare Belastung DM Überlastungsbetrag DM zu versteuerndes Einkommen lt. FA zu versteuerndes Einkommen lt. Urteil Einkommensteuer unter Anwendung des Progressionsvorbehalts (Splittingtabelle) DM DM DM umgerechnet 7.497, außergewöhnliche Belastung lt. FA DM + Kosten für Heimunterbringung lt. Urteil DM Gesamtbetrag DM./. zumutbare Belastung DM Überlastungsbetrag DM

12 12 zu versteuerndes Einkommen lt. FA zu versteuerndes Einkommen lt. Urteil Einkommensteuer unter Anwendung des Progressionsvorbehalts (Splittingtabelle) DM DM 942 DM umgerechnet 481,64 5. Die Kostenentscheidung beruht auf 136 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO); die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf 2, 151 Abs. 3, 155 FGO, 708 Ziff. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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