Titel: Beihilfefähigkeit des Verdienstausfalls des Haushaltshilfe leistenden Ehegatten
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- Elizabeth Esser
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1 VG Regensburg, Gerichtsbescheid v RO 8 K Titel: Beihilfefähigkeit des Verdienstausfalls des Haushaltshilfe leistenden Ehegatten Normenketten: 38 SGB V 38 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB V 25 Satz 3 Nr. 2 BayBhV 24 Satz 3 Nr. 2 zweiter Halbsatz BayBhV Leitsatz: Der Verdienstausfall des Ehegatten des Beihilfeberechtigten ist grundsätzlich beihilfefähig, wenn der zuvor nicht an der Haushaltsführung beteiligte Ehegatte unbezahlten Urlaub nimmt, um die nach ärztlicher Bescheinigung erforderliche Haushaltshilfe zu leisten. Orientierungsatz: 24 Satz 3 Nr. 2 zweiter Halbsatz BhV BY schließt zwar nach seinem Wortlaut eine Vergütung an den Ehegatten aus. Als Ausnahmevorschrift ist die Regelung allerdings eng auszulegen und bei entsprechender Anwendung nach 25 Satz 5 BhV BY dahingehend zu verstehen, dass ein tatsächlicher Verdienstausfall des Ehegatten durchaus beihilfefähig ist. Der Beihilfeberechtigte kann insoweit nicht darauf verwiesen werden, dass die Pflege und Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung unter nahen Angehörigen einer auf sittlichen Erwägungen beruhenden Anstands- bzw. rechtlich geschuldeten Beistandspflicht entspricht. Schlagwort: Beihilfe, Haushaltshilfe, Ehemann, Verdienstausfall Entscheidungsgründe Az. RO 8 K
2 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** ***** - Klägerin - bevollmächtigt: Rechtsanwälte ***** ***** gegen Freistaat Bayern vertreten durch: Landesamt für Finanzen Dienststelle Regensburg Bahnhofstr. 7, Regensburg - Beklagter - wegen Beihilfe (Haushaltshilfe)
3 erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 8. Kammer, ohne mündliche Verhandlung am 3. Februar 2011 folgenden Gerichtsbescheid: I. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Bescheide des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 16. Juni 2010 und vom 29. Juni 2010 sowie dessen Widerspruchsbescheids vom 31. August 2010 verpflichtet, der Klägerin hinsichtlich ihrer Anträge vom 26. Mai 2010 und vom 11. Juni 2010 Beihilfeleistungen in Höhe von 665,60 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zwei Dritttel und der Beklagte ein Drittel zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin erstrebt Beihilfeleistungen für Verdienstausfall im Zusammenhang mit der von ihrem Ehemann geleisteten Haushaltshilfe. Die 1980 geborene Klägerin ist als Beamtin des Beklagten beihilfeberechtigt. Im Mai 2010 zog sie sich einen Bruch des rechten Mittelfusses mit Bandruptur zu. Zu dieser Zeit befand sie sich im Erziehungsurlaub und versorgte ihren damals ein Jahr und neun Monate alten Sohn. Am 14. Mai 2010 erkundigte sie sich telefonisch bei der zuständigen Beihilfestelle über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe. Der Gesprächsinhalt ist zwischen den Beteiligten streitig. Nach ärztlichem Attest des behandelnden Arztes vom 17. Mai 2010 war eine Haushaltshilfe medizinisch notwendig um eine stationäre Behandlung zu vermeiden. Mit Anträgen vom 26. Mai 2010 und vom 11. Juni 2010 machte die Klägerin für die Zeit vom 10. Mai 2010 bis 11. Juni 2010 (33 Tage) fiktive Aufwendungen für eine Haushaltshilfe (33 Tage x 8 Std. x 8 = ) geltend. Der im Familienhaushalt lebende Ehegatte habe in dieser Zeit unbezahlten Urlaub genommen und den Haushalt geführt. Mit Bescheiden vom 16. Juni 2010 und vom 29. Juni 2010 lehnte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg, die Anträge ab und wies die hiergegen gerichteten Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2010 zurück. Die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht beihilfefähig, weil die Klägerin die Voraussetzungen nach 25 Satz 2 Nr. 3 BayBhV nicht erfülle, dass keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt, gegebenenfalls auch an einzelnen Tagen, weiterführen kann. Die Erstattung von Verdienstausfall nach 25 Satz 5 i. V. m. 24 Satz 3 Nr. 2 BayBhV scheide aus, weil der Ehemann seine Erwerbstätigkeit nicht aufgegeben habe. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 29. September 2010 hat die Klägerin vorliegende Klage zum Sozialgericht Regensburg erheben lassen. Dieses hat sich mit Beschluss vom 20. Oktober 2010 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das VG Regensburg verwiesen. Die Klägerin trägt vor, in dem Telefongespräch vom 14. Mai 2010 sei ihr durch den Sachbearbeiter der Beihilfestelle versichert worden, dass es sich bei der erforderlichen Haushaltshilfe um jede Person handeln könne. Im Vertrauen darauf habe ihr Ehemann unbezahlten Urlaub genommen, um den Sohn zu versorgen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der Bescheide des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 16. Juni 2010 und vom 29. Juni 2010 sowie deren Widerspruchsbescheids vom 31. August 2010 zu verpflichten, der Klägerin Beihilfeleistungen gemäß ihren Anträgen vom 26. Mai 2010 und vom 11. Juni 2010 in Höhe von zu gewähren. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide, die Klage abzuweisen. Das angegebene Telefongespräch habe zwar stattgefunden, über den Ehemann der Klägerin sei dabei jedoch nicht konkret angesprochen worden. Jedenfalls liege eine schriftliche Zusicherung nicht vor.
4 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist ( 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört ( 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO), eine Zustimmung ist nicht erforderlich. Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Die Klägerin hat zwar keinen Anspruch auf Beihilfeleistungen im erstrebten Umfang. Allerdings ist der Verdienstausfall ihres Ehemanns für 13 Tage, beschränkt auf 64 pro Tag, beihilfefähig. Der sich so ergebende Betrag von 832 ist dem mitbeihilfeberechtigten Sohn zuzurechnen, so dass sich bei einem Bemessungssatz von 80 % ein Anspruch von 665,60 errechnet. Die Bescheide des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 16. Juni 2010 und vom 29. Juni 2010 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 31. August 2010 sind insoweit rechtswidrig und daher aufzuheben ( 113 Abs. 5 i.v.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der zuständige Sachbearbeiter der Beihilfestelle hätte ihr Beihilfeleistungen auch für den Fall zugesagt, dass der Ehemann die erforderliche Haushaltshilfe leiste. Unabhängig vom tatsächlichen Gesprächsinhalt bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage nämlich gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. 2. Gemäß 25 Satz 1 BayBhV sind Aufwendungen einer Familien- und Haushaltshilfe bis zur Höhe der Kosten von Leistungen, die von den Krankenkassen in vergleichbaren Fällen auf der Grundlage des 38 SGB V gewährt werden, beihilfefähig. 38 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB V sieht die Erstattung von Verdienstausfall für den Fall vor, dass es sich bei der selbstbeschafften Haushaltshilfe um einen Hausgenossen hier den Ehemann - handelt (vgl. hierzu BSGE 51, 78). a) Gemäß 25 Satz 2 Nr. 3 BayBhV ist u. a. Voraussetzung, dass keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt, gegebenenfalls auch an einzelnen Tagen, weiterführen kann. Nach dem Vortrag der Klägerin hat zwar der ebenfalls im Haushalt lebende Ehemann die Haushaltsführung im streitgegenständlichen Zeitraum übernommen. Dies schließt im vorliegenden Fall jedoch nicht aus, die Voraussetzung nach 25 Satz 2 Nr. 3 BayBhV als erfüllt anzusehen. So hat das Bundessozialgericht zu der vergleichbaren früheren Regelung in 185 b RVO (jetzt 38 Abs. 3 SGB V) ausgeführt: Können Mitglieder des Haushalts des Versicherten während der Erkrankung des haushaltsführenden Ehegatten den Haushalt nicht neben ihrer Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung weiterführen, so darf der Krankenversicherungsträger Haushaltshilfe ( 185 b RVO) nicht mit der Begründung versagen, dass sich die Mitglieder des Haushalts von ihrer Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung zum Zwecke der Haushaltsführung hätten beurlauben lassen können.... schließt eine solche Möglichkeit der Beurlaubung des gesunden berufstätigen Ehegatten den Anspruch aus 185 b RVO nicht aus. Die Vorschrift zielt dadurch, dass sie für die Zeit des Krankenhausaufenthalts des haushaltsführenden Ehegatten primär Anspruch auf Gestellung einer "Ersatzkraft" gibt, gerade darauf ab, daß die Mitglieder des Haushalts die berufliche Rolle beibehalten können, die sie vor der Aufnahme des erkrankten Ehegatten ins Krankenhaus innehatten. 185 b Abs. 1 Satz 1 RVO sieht hiernach in der Berufstätigkeit des gesunden Ehegatten einen Grund dafür, daß dieser "den Haushalt nicht weiterführen kann". Umgekehrt hat das Bundessozialgericht aber die Übernahme der Haushaltsführung während der ohnehin arbeitsfreien Zeit oder während eines regulären Tarifurlaubs als zumutbar angesehen (BSGE 43, 236, 237). Eine Weiterführung des Haushalts soll begriffslogisch, systematisch und nach Sinn und Zweck der Regelung nur dann in Betracht kommen, wenn die die Hilfe übernehmende Person auch schon vor der eingetretenen Zwangslage an der Haushaltsführung beteiligt war (BSGE 51, 78; 87, 149 ff.). Nach der vorzunehmenden Gesamtschau hat bis zu ihrem krankheitsbedingten Ausfall hier die Klägerin den Haushalt geführt und das Kleinkind versorgt; zu diesem Zweck befand sie sich in Erziehungsurlaub. Der Ehemann hingegen hat durch seine Berufstätigkeit
5 die Sicherung des Familieneinkommens übernommen. Demnach ist die vorübergehende Übernahme der Haushaltsführung nicht als weiterführen im Sinne der Vorschrift zu sehen. b) Gemäß 25 Satz 3 Nr. 2 BayBhV gelten die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 ferner als erfüllt, wenn nach ärztlicher Bescheinigung ein an sich erforderlicher Krankenhausaufenthalt durch eine Familien- und Haushaltshilfe vermieden wird. Eine ärztliche Bescheinigung (vom ) im Sinne von 25 Satz 3 Nr. 2 BayBhV liegt hier vor. Aus den Akten ergibt sich hierzu, dass nach telefonischer Auskunft des behandelnden Arztes durch die für erforderlich gehaltene Haushaltshilfe (fiktiv) ein einwöchiger stationärer Aufenthalt und anschließend zwei Wochen Schonung abzudecken waren (vgl. Aktenvermerk vom auf dem ärztlichen Attest vom ). 3. Gemäß 25 Satz 5 i. V. m. 24 Satz 3 Nr. 2 BayBhV ist bei einer Hilfe u. a. durch Ehegatten auch eine Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen beihilfefähig, wenn deswegen eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird; eine an Ehegatten und Eltern des Pflegebedürftigen gewährte Vergütung ist nicht beihilfefähig. a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Nehmen von unbezahltem Urlaub auch als (vorübergehende) Aufgabe der Erwerbstätigkeit anzusehen. Bei verständiger Auslegung ist der Begriff weit auszulegen. Nach Sinn und Zweck der Regelung sollen auch vorübergehende kurzzeitige Zwangslagen des Beihilfeberechtigten nicht ausgenommen werden. Es wäre lebensfremd und sachlich nicht gerechtfertigt, zu verlangen, dass ein Ehegatte wie hier etwa eine Festanstellung kündigt und sich nach einigen Wochen beim gleichen oder anderen Arbeitgebern erneut bewirbt. Gemäß Nr. 5 der VV zu 24 BayBhV gilt daher als Aufgabe der Beschäftigung auch die vorübergehende Beurlaubung ohne Entgelt. b) Zwar schließt 24 Satz 3 Nr. 2 zweiter Halbsatz BayBhV nach seinem Wortlaut eine Vergütung an den Ehegatten aus. Als Ausnahmevorschrift ist die Regelung allerdings eng auszulegen und bei entsprechender Anwendung nach 25 Satz 5 BayBhV dahingehend zu verstehen, dass ein tatsächlicher Verdienstausfall des Ehegatten durchaus beihilfefähig ist. Ihm kommt insoweit nämlich kein Vergütungscharakter zu. Der Anspruch ergibt sich daher auch aus 25 Abs. 1 Satz 1 BayBhV i. V. m. 38 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB V und nicht etwa aus 24 Satz 3 Nr. 2 erster Halbsatz BayBhV. Der Beihilfeberechtigte kann insoweit nicht darauf verwiesen werden, dass die Pflege und Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung unter nahen Angehörigen einer auf sittlichen Erwägungen beruhenden Anstands- bzw. rechtlich geschuldeten Beistandspflicht entspricht. Der berufstätige Ehegatte wäre ansonsten einer Pflichtenkollision ausgesetzt, weil er in der gegebenen Notsituation seine Beistandspflicht nicht nur durch Sicherung des Familieneinkommens, sondern gleichzeitig auch noch durch die Übernahme der hauswirtschaftlichen Versorgung zu erfüllen hätte. Eine Pflicht zur Berusaufgabe besteht wie ausgeführt nicht. Dem könnte der Beihilfeberechtigte nur durch Beschäftigung einer familienfremden Haushaltshilfe entgehen. Den Beihilfeberechtigten trotz der Möglichkeit, dass der Ehegatte freiwillig unbezahlten Urlaub nehmen und die Haushaltsführung vorübergehend übernehmen kann und will, zur Beschäftigung einer familienfremden Person zu verweisen, wäre willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG), ein sachlicher Grund hierfür besteht nämlich nicht. Sachlich ist die Beschränkung in 24 Satz 3 Nr. 2 zweiter Halbsatz BayBhV nur soweit gerechtfertigt, als sie missbräuchliche Gestaltungsmöglichkeiten ausschließen soll. Zudem würde eine am Wortlaut orientierte Anwendung zu Lasten des Beihilfeberechtigten gegen den verfassungsrechtlich garantierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. 4. Von den nach ärztlichem Attest vom 17. Mai 2010 abzudeckenden drei Wochen (21 Tage) sind als nicht erforderlich 8 Tage abzuziehen (13., 15., 16., 22., 23., 24., 29. und ), weil an diesen Samstagen, Sonntagen bzw. Feiertagen der Ehemann der Klägerin nicht durch eine Berufstätigkeit gehindert und daher im Rahmen der familiären Beistandspflicht gemäß 1360, 1360 a BGB ohnehin zur Hilfe gegenüber der Klägerin und dem Kind verpflichtet gewesen wäre. Trotz richterlicher Nachfrage hat die Klägerin nicht plausibel machen können, warum sie im streitgegenständlichen Zeitraum auch Ansprüche für Tage geltend macht, an denen der Ehemann nicht arbeiten hätten müssen (Samstag, Sonntag, Feiertag). Soweit
6 vorgetragen worden ist, der Ehemann arbeite bei Bedarf auch an Samstagen, steht jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum fest, dass ein solcher Bedarf nicht gegeben war, weil er andernfalls nicht unbezahlten Urlaub erhalten hätte. Demnach sind 13 Tage als beihilfefähig zu berücksichtigen. 5. Gemäß 25 Satz 1 BayBhV ist die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen auf die Beträge beschränkt, die von den Krankenkassen in vergleichbaren Fällen auf der Grundlage des 38 SGB V gewährt werden. In der gesetzlichen Krankenkasse ist der Anspruch auf Kosten einer Haushaltshilfe auf maximal 64 pro Tag begrenzt. Die Beschränkung gilt auch, soweit Verdienstausfall abzugelten ist. Die für eine Familien- und Haushaltshilfe entstehenden Aufwendungen werden der jüngsten im Haushalt verbleibenden Person zugeordnet (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Band 1, A III/ 28, Nr. 2 zu 28 BBhV). Der Sohn der Klägerin ist mit einem Bemessungssatz von 80 % beihilfeberechtigt, so dass sich ein Beihilfeanspruch von (13 x 64 x 80 % =) 665,60 errechnet. Über diesen Betrag hinaus ist die Klage abzuweisen. Kosten: 155 Abs. 1 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: 167 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg). Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, München oder Postfach , München) einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden. Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg - Adresse wie oben - schriftlich mündliche Verhandlung beantragen. Legen die Beteiligten unterschiedliche Rechtsbehelfe ein, findet mündliche Verhandlung statt. Dem Antrag eines Beteiligten sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden. Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
7 am Verwaltungsgericht B e s c h l u s s : Nowak Habler Steck Vorsitzender Richter Richter am Ver- Richterin am Ver- waltungsgericht waltungsgericht Der Streitwert wird auf 2.112,-- festgesetzt ( 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200, EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. am Verwaltungsgericht -// Gericht:VG Regensburg Aktenzeichen: Sachgebiets-Nr: Rechtsquellen: 25 BayBhV Hauptpunkte: Nowak Habler Steck Vorsitzender Richter Richter am Ver- Richterin am Ver- waltungsgericht waltungsgericht Beihilfe, Haushaltshilfe, Ehemann, Verdienstausfall Leitsätze: Der Verdienstausfall des Ehegatten des Beihilfeberechtigten ist grundsätzlich beihilfefähig, wenn der zuvor nicht an der Haushaltsführung beteiligte Ehegatte unbezahlten Urlaub nimmt, um die nach ärztlicher Bescheinigung erforderliche Haushaltshilfe zu leisten Urteil/Beschluss der 8. Kammer vom Regensburg, den Habler Bearbeitungsvermerk (SD/Gst):(Datum/HdZ.) I. Deckblatt angelegt
8 II. Anonymisiert ins Zentralarchiv am... III. Zum Akt...
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