Rechtsquellen: 15 Abs. 2 WHG, 11 Abs. 2 WHG i.v.m. Art. 69 Satz 2 BayWG, Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG
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- Daniela Bretz
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1 Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RN 8 K Sachgebiets-Nr: 1030 Rechtsquellen: 15 Abs. 2 WHG, 11 Abs. 2 WHG i.v.m. Art. 69 Satz 2 BayWG, Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG Hauptpunkte: Gehobene Erlaubnis; Einleitung kommunaler Abwässer in Vorfluter; Einwendungen; Präklusion Leitsätze: Urteil der 8. Kammer vom
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3 Az. RN 8 K Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: Rechtsanwalt - Kläger - gegen Freistaat Bayern vertreten durch das Landratsamt Kelheim Hemauer Str. 48, Kelheim - Beklagter - beigeladen: Gemeinde A beteiligt: Regierung von Niederbayern als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, Landshut wasserrechtlicher Erlaubnis wegen erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 8. Kammer, unter Mitwirkung von Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hermann Richter am Verwaltungsgericht Habler Richterin Holzinger ehrenamtlichem Richter ehrenamtlicher Richterin aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Juli 2015 am 13. Juli 2015 folgendes
4 - 2 - U r t e i l : I. Die Klage wird abgewiesen. II. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen die der beigeladenen Gemeinde A erteilte gehobene Erlaubnis zur Einleitung gesammelter Abwässer in den R. Der Kläger betreibt als hauptberuflicher Teichwirt eine Fischteichanlage, für deren Betrieb ein Altrecht im Sinne von 20 WHG, Art. 75 BayWG besteht. Die Anlage befindet sich teilweise im Bezirk Niederbayern und teilweise im Bezirk Oberbayern. Sie wird u. a. gespeist aus dem R. (Gewässer dritter Ordnung). Mit Schreiben vom beantragte die Beigeladene eine gehobene Erlaubnis zum Einleiten gesammelter Abwasser aus der Kläranlage und aus Mischwasserentlastungen in den R. Das Vorhaben wurde im Amtsblatt des Landratsamts Kelheim vom sowie bei der Verwaltungsgemeinschaft ortsüblich bekanntgemacht, der Kläger mit Schreiben vom darauf hingewiesen. Die öffentliche Auslegung erfolgte vom bis mit anschließender Einwendungsfrist bis Mit Schreiben vom (Bl. 35 Behördenakten) bat der Kläger, die Fachberatungen für Fischerei des Bezirks Niederbayern und des Bezirks Oberbayern zu hören und eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen. Die Fachberatung für Fischerei des Bezirks Niederbayern äußerte sich mit Stellungnahmen vom , das Wasserwirtschaftsamt Landshut mit Stellungnahme vom Mit Schreiben vom (Bl. 68 Behördenakten) machte der Kläger Beeinträchtigungen seiner Teichanlage durch das Vorhaben geltend. Die Fachberatung für Fischerei des Bezirks Niederbayern äußerte sich dazu mit Stellungnahme vom (Bl. 72 Behördenakten). Im Erörterungstermin vom wurde der Kläger auf die Präklusion hinsichtlich der erhobenen Einwendungen hingewiesen. Mit Bescheid vom erteilte das Landratsamt Kelheim der Beigeladenen eine bis zum befristete
5 - 3 - gehobene Erlaubnis nach 15 WHG zur Benutzung des R. durch Einleiten gesammelter Abwässer. Zweck der Benutzung sei die Beseitigung des in der Kläranlage behandelten Abwassers sowie des abgeschlagenen Mischwassers aus den Entlastungsbauwerken. Die Einwendungen des Klägers wurden als unzulässig zurückgewiesen (Präklusion). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom hat der Kläger vorliegende Klage erheben lassen. Der angefochtene Bescheid verletze den Kläger in seinem Eigentum und im eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, außerdem verstoße er gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach 60 Abs. 3 WHG sei nicht durchgeführt worden. Auch sei die Fachberatung für Fischerei des Bezirks Oberbayern im Verfahren nicht gehört worden. Aus dem Oberlauf des R. würden bereits jetzt große Mengen Schlamm und Düngemittel in den Hausweiher des Klägers verfrachtet, so dass dieser im Bereich der Einmündung des R. bereits zunehmend verlande. Die negative Entwicklung werde durch die streitgegenständliche Einleitung weiter verstärkt. Solange es noch kein Hochwasserrückhaltebecken gebe, sei der Kläger bei starken Regenfällen immer dem Zustrom ungeklärter Abwässer ausgesetzt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landratsamt Kelheim vom aufzuheben. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid, die Klage abzuweisen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei gemäß Nr der Anlage 1 zum UVPG nicht erforderlich gewesen. Die Fachberatung für Fischerei des Bezirks Oberbayern sei von der des Bezirks Niederbayern telefonisch gehört worden. Der Kläger sei mit seinen Einwendungen präkludiert. Das Schreiben vom enthalte keine konkreten Einwendungen, das Schreiben vom sei verspätet. Die Hochwasserproblematik sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Mischwasserentlastung werde bis zur Umsetzung der Hochwasserrückhaltung als Notentlastung betrieben. Der bescheidsgemäße Betrieb bringe keine Verschlech-
6 - 4 - terung der Gewässergüte. Verlandungen durch Schlamm seien nicht auf die streitgegenständlichen Einleitungen zurückzuführen. Die mit Beschluss vom beigeladene Gemeinde A tritt dem Klagebegehren ohne eigenen Antrag entgegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist bereits unzulässig, im Übrigen wäre sie auch unbegründet. 1. Der Kläger ist gemäß 15 Abs. 2 WHG, 11 Abs. 2 WHG i.v.m. Art. 69 Satz 2 BayWG, Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG mit seinem Vorbringen ausgeschlossen, weil er im Verfahren nicht bis zum Ende der Einwendungsfrist ( ) substantiiert eine Beeinträchtigung seiner Belange geltend gemacht hat (Präklusion). a) Maßgeblich ist insoweit Art. 73 Abs. 4 BayVwVfG: Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Die materielle Präklusion begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Betroffenen wie hier in geeigneter Form auf diese Folge verspäteter Einwendungen hingewiesen werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Rn 95 zu 73 unter Hinweis auf BVerfGE 61, 82; BVerwGE 104, 337/345; 60, 305 u. a.). Der Kläger ist im Übrigen als Teichwirt mit der Problematik vertraut, so dass sich ihm (auch ohne besondere
7 - 5 - Rechtskunde) die Erhebung konkreter Einwendungen in tatsächlicher Hinsicht hätte geradezu aufdrängen müssen. b) Fehler hinsichtlich der Bekanntmachung und der Auslegung sowie hinsichtlich der vorgeschriebenen Hinweise sind weder geltend gemacht noch sonst erkennbar. c) Das Schreiben des Klägers vom lässt eine Beeinträchtigung seiner Belange nicht substantiiert erkennen. Sein Schreiben vom ist erst am , also nach Ende der Einwendungsfrist ( ) bei der Behörde eingegangen. Auf die Präklusion verspäteter Einwendungen wurde in der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens ausdrücklich hingewiesen. d) Der Kläger kann auch keine Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids im Hinblick darauf verlangen, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist. Insoweit kann ihm zwar gemäß 4 Abs. 1 i. V. m. 1 Abs. 1 UmwRG nicht Präklusion entgegen gehalten werden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung war hier aber gemäß Nr der Anlage 1 zum UVPG nicht erforderlich. 2. Selbst wenn man das Vorbringen des Klägers noch berücksichtigen wollte, verletzt der streitgegenständliche Bescheid den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Soweit der Kläger rügt, die Fachberatung für Fischerei des Bezirks Oberbayern sei im Verfahren nicht beteiligt worden, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten herleiten. Die Fachberatung für Fischerei des Bezirks Oberbayern ist nach Beklagtenvortrag von der des Bezirks Niederbayern telefonisch gehört worden. Das hat der Fachberater für Fischerei des Bezirks Niederbayern in der mündlichen Verhandlung vom nochmals bestätigt. Die nachvollziehbaren Stellungnahmen der Fachberatung für Fischerei des Bezirks Niederbayern und des Wasserwirtschaftsamts werden durch das Vorbringen des Klägers jedenfalls nicht ernsthaft erschüttert. Es ist nicht substantiiert vorgetragen oder auch nur ansatzweise ersichtlich, dass die vom Kläger geforderte schriftliche Beteiligung etwas zu seinen Gunsten ergeben hätte. Ein diesbezüglicher Beweisantrag ist als Ausforschungsantrag unzulässig.
8 - 6 - b) Nachvollziehbar weist die Behörde schließlich darauf hin, dass das Vorhaben zu keiner Verschlechterung der Vorflutsituation und damit auch nicht zu einer Verschlechterung für die Fischteichanlage des Klägers führt (vgl. Gründe II. 6.2 des Bescheids): Die beantragten Maßnahmen tragen vielmehr zu einer Verbesserung der bestehenden Verhältnisse im R. bei. Die Kläranlage wird zwar von auf Einwohner erweitert. Für die Erweiterung wird jedoch eine zusätzliche Reinigungskomponente gebaut sowie eine Denitrifikationsstufe zwischengeschaltet. Die Vorflutsituation bedingt zudem strengere Anforderungen an den Kläranlagenablauf als von Gesetzes wegen gefordert ist. Die Einleitungswerte können künftig sogar reduziert werden. Wegen der mittels gewässerbiologischer Untersuchungen ermittelten Vorflutsituation bedarf es zudem der Verlegung der Einleitungsstelle ca. 1 km bachabwärts. Dadurch verbessert sich das Mischungsverhältnis, da bei der neuen Einleitungsstelle 45 l/s statt 3 l/s bei der jetzigen Einleitungsstelle ablaufen. Durch das bessere Mischungsverhältnis kann eine Verschlechterung der Gewässergüte vermieden werden. Sämtliche gesetzliche Anforderungen, wie die Abwasserverordnung und einschlägige LfU-Merkblätter werden beachtet. Das Teichgut wurde auch im Rahmen der fischereifachlichen Beurteilung durch die Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Niederbayern berücksichtigt. Nach Auffassung der Fachberatung für Fischerei kann das beantragte Vorhaben nicht für das von Herrn befürchtete schlechte Wasser und den Schlamm verantwortlich sein. Die Abwassereinleitungsstelle liegt rund 5 km von den Fischteichen entfernt. Auf dieser Fließstrecke bewirkt die natürliche Selbstreinigung eine Verbesserung der Wasserqualität und dadurch einen gewissen Schutz für die Teiche. Der Schlamm wird vielmehr infolge der Erosion aus landwirtschaftlichen Flächen (Hügelland) über den R. in den Weiher gespült. Für diese Problematik leistet die Renaturierung des Gewässers ( Einbringen von Holzpflöcken, damit der R. mäandriert), einen Beitrag, weil nicht nur die biologische Wirksamkeit verbessert, sondern auch die Sedimentation auf den vermehrt überschwemmten Flächen zunehmen wird (siehe Ziffer des Bescheids). Dadurch wird die mögliche Belastung der Teichanlage verringert. Die beantragte Einleitung ist somit keine nicht hinnehmbare Belastung. Die von Herrn beim Erörterungstermin vorgebrachte Hochwasserproblematik ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch hat die Erörterung mit den Fachstellen in der mündlichen Verhandlung vom zur Überzeugung des Gerichts ausdrücklich bestätigt, dass bei bescheidsgemäßer Einleitung eine wesentliche Beeinträchtigung der Teichanlage des Klägers im Hinblick auf die Gewässergüte nicht zu erwarten ist, dass die vom Kläger vorgetragene zunehmende Verlandung des Hausteichs an der Einmündung des R. nicht auf die streitgegenständlichen Einleitungen zurückzuführen ist und dass die vom Kläger geschilderten Verhältnisse bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen nicht im Rahmen der Zulassung der streitgegenständlichen Einleitungen zu regeln sind.
9 - 7 - Kosten: 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: 167 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg). Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, München oder Postfach , München) einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden. Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dr. Hermann Habler Holzinger
10 - 8 - B e s c h l u s s : Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt ( 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Dr. Hermann Habler Holzinger
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