VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

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1 3 K 393/08.KO Die Entscheidung ist rechtskräftig! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit der GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin - Klägerin - g e g e n die Industrie- und Handelskammer Koblenz, vertreten durch den Präsidenten und den Hauptgeschäftsführer, Schloßstraße 2, Koblenz, - Beklagte - w e g e n Beitrags zur Industrie- und Handelskammer hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der Beratung vom 29. September 2008, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Lutz Richter am Verwaltungsgericht Pluhm Richter am Verwaltungsgericht Porz ehrenamtliche Richterin Hausfrau Hörter ehrenamtliche Richterin Steuerfachangestellte Klein für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen.

2 - 2 - Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem IHK-Beitrag. Sie ist eine in das Handelsregister beim Amtsgericht in Montabaur eingetragene Buchführungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Firmensitz im Bereich der beklagten Industrie- und Handelskammer. Seit dem 1. Juli 1995 hatte sie im Gewerberegister der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen ein Gewerbe angemeldet. Den Gewerbegegenstand bildeten unter anderem Tätigkeiten gemäß 6 Nr. 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes. Zum 31. Dezember 2007 hat die Klägerin dieses Gewerbe abgemeldet, die Handelsregistereintragung besteht jedoch weiterhin. Mit Bescheid vom 22. Februar 2008 setzte die Beklagte den von der Klägerin an sie zu leistenden Beitrag für das Haushaltsjahr 2008 aufgrund vorläufiger Veranlagung unter Bezugnahme auf ihre einschlägige Haushaltssatzung auf 280,-- fest. Dieser Betrag entspricht dem Grundbeitrag. Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Widerspruch eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, sie sei für das Haushaltsjahr 2008 nicht mehr beitragspflichtig, nachdem sie ihr Gewerbe am 31. Dezember 2007 wirksam abgemeldet habe. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg, er wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. März 2008 als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen dieses Bescheides ist ausgeführt, dass die Abmeldung des konkreten Gewerbes bei - 3 -

3 - 3 - der Verbandsgemeinde nicht ausreiche, um die Beitragspflicht entfallen zu lassen. Erforderlich sei vielmehr zusätzlich noch die Eintragung der Löschung der GmbH im Handelsregister. Diese sei jedoch im Falle der Klägerin noch nicht vorgenommen worden. Mit der fristgerecht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Hinweis auf die erfolgte Gewerbeabmeldung weiter. Sie macht ergänzend geltend, dass ohne eine gewerbliche Tätigkeit die Zahlung des Beitrags ausschließlich zur Minderung ihres Vermögens führe. Dies stelle einen unzulässigen Eingriff in ihr Eigentum dar. Eine Löschung der GmbH sei bislang deswegen noch nicht erfolgt, weil beabsichtigt sei, den GmbH-Mantel zu veräußern. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2008 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 13. März 2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt ebenfalls schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und vertieft die von ihr vertretene Rechtsauffassung. Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach 101 Abs. 2 VwGO erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die - 4 -

4 - 4 - eingereichten Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage, über die von der Kammer mit Einverständnis der Beteiligten gemäß 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist nicht begründet. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2008 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 13. März 2008 über die vorläufige Festsetzung des IHK-Beitrags der Klägerin für das Haushaltsjahr 2008 in Höhe des Grundbeitrags in Höhe von 280,--. Dieser Beitragsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und bereits von daher nicht geeignet, die Klägerin in ihren Rechten zu verletzen (vgl. 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Beitragsbescheid ist 3 Abs. 2 IHK-Gesetz in Verbindung mit der Beitragsordnung und der einschlägigen Haushaltssatzung der Beklagten für das Jahr 2008, die aufgrund Satzungsautonomie von der Beklagten erlassen und auch in ordnungsgemäßer Art und Weise im einschlägigen Mitteilungsblatt veröffentlicht worden sind und gegen deren Gültigkeit keine Bedenken ersichtlich sind. Gemäß 3 Abs. 2 Satz 1 IHK-Gesetz werden die Kosten der Einrichtung und Tätigkeit der IHK nach Maßgabe ihres Haushaltsplanes unter anderem durch Beiträge der Kammermitglieder auf der Grundlage einer Beitragsordnung erhoben. Die Beitragspflicht eines Unternehmens ist mithin an die Kammerzugehörigkeit bei der jeweiligen IHK geknüpft, sie ist also akzessorisch. Gemäß 2 Abs. 1 IHK-Gesetz gehören nur solche Gewerbetreibende zur jeweils örtlich zuständigen IHK, sofern - 5 -

5 - 5 - sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind. Kammerzugehörigkeit und folglich auch die Beitragspflicht knüpfen also an die gewerbesteuerrechtlichen Vorschriften an, d.h. an die Tatbestände, die in den 2, 3 GewStG geregelt sind. 2 Abs. 2 GewStG begründet dabei eigenständig die objektive Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform. So unterliegt beispielsweise eine GmbH allein wegen ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer und wird schon deshalb isd 2 Abs. 1 IHKG zur Gewerbesteuer veranlagt. Dies bedeutet, dass allein die Rechtsformwahl zur IHK - Zugehörigkeit führt (vgl. hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. April A 10101/04 ). Bei der Klägerin handelt es sich um eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gemäß 13 Abs. 1 GmbH-Gesetz, die als Kapitalgesellschaft und juristische Person des privaten Rechts anzusehen ist. Sie ist in 2 Abs. 2 GewStG ausdrücklich genannt. Die Klägerin ist als solche gemäß 2 Abs. 1 IHKG kraft Gesetzes Mitglied der Beklagten und somit kammerbeitragspflichtig, zumal sie ihren Betriebssitz und damit eine Betriebsstätte im Bereich der Beklagten hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin muss die Beklagte neben der objektiven Gewerbesteuerpflicht der Klägerin nicht noch zusätzlich prüfen, ob das betroffene Unternehmen überhaupt und wenn ja, in welcher Weise gewerblich tätig wird. Dies lässt sich 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG entnehmen, wonach die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages nur Bedeutung hat für die Höhe des Beitrags, jedoch nicht für die Frage der Kammerzugehörigkeit, für die es allein auf die Gewerbesteuerpflicht ankommt. Bei einer GmbH begründet allein die Handelsregistereintragung bereits die beitragspflichtige Kammerzugehörigkeit. Ob der Gegenstand des Unternehmens gewerblich ist bzw. ob überhaupt aktuell eine Gewerbetätigkeit ausgeübt wird, ist daher ohne Bedeutung, denn 2 Abs. 1 IHKG knüpft die IHK-Mitgliedschaft einer Kapitalgesellschaft, wie etwa der GmbH, ausdrücklich nicht an eine gewerbliche Tätigkeit, sondern daran, ob die betreffende Kapitalgesellschaft jedenfalls dem Grunde nach zur Gewerbesteuer veranlagt wird. Dies gilt insbesondere auch für eine sogenannte ruhende GmbH bzw

6 - 6 - Mantel-GmbH, die derzeit auch von der Klägerin betrieben wird (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober B 60/04, GewArch 2005, 24 und Urteil vom 19. Januar C 10/04 GewArch 2005, 211; Jahn: Zur Entwicklung des Beitragsrechts der Industrie- und Handelskammern in: GewArch 2005, 235, 236, m.w.n.). Derjenige, der von gesellschafts- und steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch macht und sich einer Organisationsform bedient, die auf gewerbliche Betätigung zugeschnitten ist, muss die damit verbundenen Rechtsfolgen vollständig und nicht nur selektiv hinnehmen. Für die Klägerin als sogenannte Mantel-GmbH gilt nichts anderes (vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005, a.a.o.). Ergibt sich nach alledem, dass allein die Rechtsformwahl GmbH zur Kammermitgliedschaft führt, so hat dies auch Auswirkungen auf das Ende der Kammermitgliedschaft. Die objektive Gewerbesteuerpflicht und damit die Kammermitgliedschaft einer GmbH endet nicht bereits mit der tatsächlichen Beendigung einer etwaigen gewerblichen Betätigung dieser GmbH, sondern erst dann, wenn die die Gewerbesteuerpflicht auslösenden Voraussetzungen wieder beseitigt werden. Dies bedeutet, dass die Kammermitgliedschaft einer GmbH erst und nur durch Eintragung der Löschung der GmbH im Handelsregister endet. Die Abmeldung des konkreten Gewerbebetriebes der Klägerin zum 31. Dezember 2007 bei der Verbandsgemeinde in Höhr-Grenzhausen hat daher keine rechtlichen Auswirkungen auf ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten, solange die Klägerin nach wie vor im Handelsregister eingetragen ist. Hinsichtlich der Höhe des Grundbeitrags in Höhe von 280,--, zu welcher die Klägerin für das Jahr 2008 veranlagt worden ist, bestehen aus Sicht des Gerichts keine Bedenken. Da auch weitere Gesichtspunkte für die von der Klägerin geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides nicht gegeben sind, war die Klage mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen

7 - 7 - Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO in Verbindung mit 708 Nr. 11 ZPO. Von einer Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß 124 Abs. 1 und 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wird abgesehen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe nach 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt

8 - 8 - Rechtsmittelbelehrung Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardplatz 4, Koblenz, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz 4, Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 9 -

9 ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. gez. Lutz gez. Pluhm gez. Porz Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 280,-- festgesetzt ( 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden. gez. Lutz gez. Pluhm gez. Porz

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