Schlagworte: Wohngeld, Einkommen, Vorbringen, Gerichtsverfahren, Verlustausgleich, Einkunftsart, Steuerrecht

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1 VG Würzburg, Urteil v W 3 K Titel: Keine Bewilligung von Wohngeld Normenkette: WoGG 1 I, 13, 14 I 3, 15 I 1, 16 I 1 Nr. 2, 24 II Schlagworte: Wohngeld, Einkommen, Vorbringen, Gerichtsverfahren, Verlustausgleich, Einkunftsart, Steuerrecht Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 3 K Im Namen des Volkes Urteil 15. Oktober Kammer Sachgebiets-Nr: 1510 Hauptpunkte: Wohngeld; wohngeldrechtliches Einkommen; nachträgliches Vorbringen im gerichtlichen Verfahren; kein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten; kein (steuerrechtlicher) Verlustvortrag; Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Klägerin - bevollmächtigt:... gegen Stadt S., Amt für soziale Leistungen, vertreten durch den Oberbürgermeister, M...., S., - Beklagte - wegen Wohngelds (Ablehnung) erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 3. Kammer durch die Richterin Hellstern als Einzelrichterin aufgrund mündlicher Verhandlung am 15. Oktober 2015 folgendes Urteil: I. Die Klage wird abgewiesen. II.

2 Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu voll-streckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: I. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Wohngeld. Die Klägerin bewohnt gemeinsam mit ihrem am geborenen Sohn und ihrer am geborenen Tochter eine Wohnung in S... Mit Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2013 wurde der Klägerin Wohngeld in Höhe von 167,00 EUR monatlich für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 bewilligt. Am 24. Februar 2014 stellte die Klägerin einen Weiterleistungsantrag auf Wohngeld. Im Rahmen dieses Weiterleistungsverfahrens teilte die Klägerin erstmals den Bezug von Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 28,00 EUR brutto (840,00 EUR brutto monatlich) ab 1. Juli 2013 mit. Die Beklagte lehnte den Weiterleistungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 18. August 2014 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich nach 19 WoGG bei der in ihrem Fall zu berücksichtigenden Miete/Belastung und ihrem Gesamteinkommen kein Wohngeld errechne. Mit weiterem Bescheid der Beklagten vom 18. August 2014 wurde der Bewilligungsbescheid vom 28. Januar 2013 für die Zeit ab 1. Juli 2013 aufgehoben und das für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 ausgezahlte Wohngeld in Höhe von insgesamt 1.002,00 EUR zurückgefordert. Ihren gegen die Bescheide vom 18. August 2014 eingelegten Widerspruch vom 8. September 2014 ließ die Klägerin damit begründen, dass sie monatliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit von nur 111,00 EUR statt der von der Wohngeldbehörde angesetzten 325,00 EUR habe, was sich aus der Einnahmen- Überschuss-Rechnung zum 31. Dezember 2012 und dem Einkommensteuerbescheid vom 3. Juni 2014 ergebe. Zudem sei bei dem Krankengeld, das die Klägerin erhalte, ein Pauschalabzug von 20% und nicht lediglich von 10% vorzunehmen, da von dem Krankengeld Beiträge zur Renten- und zur Pflegeversicherung abgeführt würden. Weiterhin sei bei der Ermittlung des Gesamteinkommens vom Jahreseinkommen ein Freibetrag von 600,00 EUR jährlich gemäß 17 Nr. 4 WoGG abzuziehen, weil die Klägerin als Alleinerziehende mit einem Kind unter 12 Jahren zusammenwohne. Die Regierung von... wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2015 zurück. Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid vom 18. August 2014 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausgangsbehörde zwar zu Unrecht von einem monatlichen Gesamteinkommen von 1.346,72 EUR anstelle von tatsächlich 1.918,47 EUR ausgegangen sei. Jedoch werde die Klägerin hierdurch nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. Denn auch unter Zugrundelegung des vorgenannten Gesamteinkommens errechne sich für die Zeit ab 1. Februar 2014 kein Wohngeld. II. Mit ihrer am 23. März 2015 erhobenen Klage wandte sich die Klägerin sowohl gegen den Teilaufhebungsund Rückforderungsbescheid vom 18. August 2014 als auch gegen den Ablehnungsbescheid desselben Datums (Az. W 3 K ). Nachdem das Gericht den vorliegenden Teil der Klage im Verfahren W 3 K mit Beschluss vom 24. März 2015 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen W 3 K fortgeführt hat, ließ die Klägerin in der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18. August 2014, Wohngeld-Nr /24 (Ablehnungsbescheid), in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2015 zu verpflichten, der Klägerin Wohngeld in Höhe von 125,00 EUR monatlich zu gewähren.

3 Zur Begründung ließ die Klägerin ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholen und ergänzend ausführen, von dem bezogenen Krankengeld seien 20% abzuziehen, weil die Klägerin hieraus Rentenversicherungsbeiträge sowie einen Beitrag zur Pflegeversicherung geleistet habe. Darüber hinaus seien für die Kinder die Pauschalbeträge nach 17 Nr. 4 und Nr. 5 WoGG abzuziehen. Nach dem mit Schriftsatz vom 22. Juni 2015 vorgelegten Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 18. Mai 2015 habe die Klägerin im Jahr 2013 negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 6.396,00 EUR erzielt. Die Klägerin habe Krankengeld erhalten und gleichzeitig Krankenkassenbeiträge entrichtet. Der Berechnung des Wohngeldes sei ein Gesamteinkommen in Höhe von ,00 EUR jährlich, d. h ,00 EUR monatlich, zugrunde zu legen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2014 seien noch nicht ermittelt. Jedoch ergebe sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2013 ein zu versteuerndes Einkommen von minus 9.733,00 EUR. Dieses sei mit positiven Einkünften des Jahres 2014 zu verrechnen, so dass im Augenblick von keinen anzusetzenden Einkünften aus Gewerbebetrieb ausgegangen werden könne. Darüber hinaus sei die Klägerin existenziell auf das Wohngeld angewiesen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, selbst wenn die zunächst geschätzten Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit aus ex post-sicht nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen sollten, sei dies für die Entscheidung irrelevant, weil es auf die im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Verhältnisse ankomme. Neben dem bereits erfolgten pauschalen Abzug vom Einkommen in Höhe von 10% könne kein Abzug von weiteren 10% vorgenommen werden, weil die Klägerin keine Krankenversicherungsbeiträge leiste. Ein Freibetrag nach 17 Nr. 4 WoGG sei nicht zu berücksichtigen, weil die Klägerin nicht wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig von der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft abwesend sei. Betriebssitz und Wohnsitz der Klägerin seien im Hinblick auf den Handel der Klägerin mit Aloe Vera-Produkten, Nahrungsergänzungsmitteln und Diätprodukten identisch. Sie sei daher allenfalls kurzfristig von der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft abwesend. Da keine Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Reinigungsservice angesetzt worden seien, stelle sich insofern nicht die Frage, ob ggf. für diese Tätigkeit ein Freibetrag nach 17 Nr. 4 WoGG zu gewähren sei. Selbst wenn man aber einen solchen Freibetrag berücksichtigen würde, würde sich kein Wohngeld errechnen. Ergänzend werde auf die Ausführungen im Vorlageschreiben an die Regierung von... vom 29. Januar 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2015 verwiesen. Mit Beschluss vom 18. September 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 15. Oktober 2015 sowie auf die einschlägigen Gerichts- und Behördenakten einschließlich der Akten des Verfahrens W 3 K , die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage, mit der sich die Klägerin gegen die Ablehnung ihres Wohngeldantrags vom 24. Februar 2014 wendet und die (Weiter-) Leistung von Wohngeld begehrt, ist unbegründet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Bewilligung von Wohngeld (vgl. 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Leistung von Wohngeld ist im Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl I S. 856), zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 5 Gesetz vom 3. April 2013 (BGBl I S. 610), ausgestaltet. Nach 4 Nrn. 1-3 des Wohngeldgesetzes - WoGG - richtet sich das Wohngeld nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete und dem Gesamteinkommen des Antragstellers. Im Fall der Klägerin sind drei Haushaltsmitglieder, die Klägerin selbst und ihre zwei bei ihr lebenden Kinder, zu berücksichtigen. Die zu berücksichtigende Miete beträgt gemäß 12 Abs. 1 WoGG 451,00 EUR. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2015 Bezug genommen ( 117 Abs. 5 VwGO).

4 Das Gesamteinkommen im Sinne des 4 Nr. 3 WoGG ist nach Maßgabe der WoGG zu ermitteln. Gemäß 13 Abs. 1 WoGG ist das Gesamteinkommen die Summe der Jahreseinkommen ( 14 WoGG) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge ( 17 WoGG) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen ( 18 WoGG). Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens ( 13 Abs. 2 WoGG). Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zugrunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten ist ( 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG). Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden ( 15 Abs. 1 Satz 2 WoGG). Zeitpunkt der Antragstellung war im streitgegenständlichen Fall der 24. Februar Potenzieller Bewilligungszeitraum und damit Prognosezeitraum für die Einkommensermittlung war damit der Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2015 (vgl. 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG). Für die Kinder der Klägerin war - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - ein Jahreseinkommen ( 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG) von insgesamt 7.704,24 EUR für diesen Zeitraum zu erwarten (4.252,56 EUR für den Sohn der Klägerin, 3.451,68 EUR für die Tochter, Abzugsbeträge von jeweils 6% gemäß 16 Abs. 2 WoGG bereits eingerechnet). Die Klägerin selbst hat zunächst Einkommen in Form des Krankengelds von 840,00 EUR monatlich bzw ,00 EUR jährlich. Hiervon ist nach 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG ein Abzug in Höhe von 10% vorzunehmen, weil die Klägerin aus dem Krankengeld Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung leistet. Dagegen sind keine weiteren Abzüge nach 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 WoGG vorzunehmen. Diese Vorschriften setzen voraus, dass Steuern vom Einkommen (Nr. 1) und/oder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung geleistet werden (Nr. 2). Letzteres ist so zu verstehen, dass für einen pauschalen Abzug nach Maßgabe des 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WoGG kumulativ sowohl Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- als auch zur Pflegeversicherung geleistet werden müssen. Dies ergibt sich aus der Verknüpfung dieser Beitragsarten durch das Verbindungswort und (VG Ansbach, U.v AN 14 K juris; Stadler/Gute-kunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand März 2015, 16 Rn. 23). Die Klägerin leistet aus dem Krankengeld jedoch weder Steuern vom Einkommen noch Krankenversicherungsbeiträge. Soweit sie im Klageverfahren W 3 K ausführen ließ, verminderte Krankenversicherungsbeiträge aus dem Krankengeld zu leisten, hat sie hierfür keine Nachweise vorgelegt; aus der Krankengeldmitteilung vom 21. Mai 2014 (Bl. 78 der Behördenakte) ergeben sich lediglich Beiträge zur Renten- und zur Pflegeversicherung. Soweit sie aus ihren Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb Krankenversicherungsbeiträge geleistet haben sollte, ist dies allenfalls bei der Ermittlung des Jahreseinkommens aus Gewerbebetrieb, nicht aber bei der Ermittlung des Jahreseinkommens aus dem Krankengeldbezug zu berücksichtigen. Zu dem dargestellten Jahreseinkommen aus dem Krankengeldbezug von somit 9.072,00 EUR kommen Einkünfte der Klägerin aus ihrem Gewerbebetrieb hinzu. Die Klägerin selbst hat im Verwaltungsverfahren diesbezüglich einen prognostischen Gewinn von 5.445,00 EUR jährlich angegeben, während sich aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des Gewerbebetriebs (Einkommensteuerbescheid für 2012 und Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum 31. Dezember 2012) ein Einkommen von 1.332,91 EUR jährlich ergibt. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin von dem niedrigeren Einkommen in Höhe von 1.332,91 EUR jährlich ausgehen würde und hiervon zugunsten der Klägerin 30% gemäß 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 WoGG abziehen würde, obwohl insbesondere nicht nachgewiesen ist, dass die Klägern tatsächlich Steuern vom Einkommen im Sinne des 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG leistet, würde sich ein Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder von ,28 EUR errechnen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist nicht deshalb von einem niedrigeren Einkommen auszugehen, weil positive Einkünften des Jahres 2014 mit negativen Einkünften aus dem Jahr 2013 zu verrechnen wären. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten ist schon nach 14 Abs. 1 Satz 3 WoGG unzulässig. Auch im Übrigen (d. h. im Hinblick auf Einkünfte aus derselben Einkunftsart) scheidet ein Verlustvortrag aus. Denn die zu berücksichtigenden Absetz-, Abzugs- und Freibeträge sind abschließend im Wohngeldgesetz bestimmt. Einen im Steuerrecht unter den Voraussetzungen des 10d Abs. 2 Einkommensteuergesetzes - EStG - anerkannten Verlustvortrag sieht das Wohngeldgesetz nicht vor, denn die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz dienen nach 1 Abs. 1 WoGG allein der wirtschaftlichen Sicherstellung angemessenen und familiengerechten Wohnraumes, nicht jedoch dem Ausgleich von negativen Einkünften aus Gewerbebetrieben ( 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG) durch

5 steuerfinanzierte Sozialleistungen (BayVGH, B.v C juris Rn. 9; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand März 2015, 14 Rn. 31). Ein niedrigeres Einkommen (aus Gewerbebetrieb) ergibt sich darüber hinaus auch nicht aus dem erst im Klageverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheid der Klägerin für das Jahr 2013 vom 18. Mai Zwar weist dieser negative Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb aus. Allerdings kann der Einkommensteuerbescheid vom 18. Mai 2015 im gerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden, weil auch das Gericht gemäß 15 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG seiner Entscheidung bzw. seiner Kontrolle der Entscheidung der Wohngeldbehörde die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung (hier der 24. Februar 2014) zu erwarten sind, zugrunde zu legen hat (vgl. VG München, U.v M 22 K juris Rn. 65, 67). Nach der Antragstellung eintretende Änderungen sind nur nach Maßgabe des 24 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 WoGG zu berücksichtigen. Treten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum ein, sind sie gemäß 24 Abs. 2 Satz 2 WoGG grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; Änderungen im Sinne des 27 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 1 bis 3 oder 43 WoGG sollen berücksichtigt werden. Gemäß Satz 3 der Vorschrift gilt dies für nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides zu erwartende Änderungen entsprechend. Demnach sind Änderungen (und analog auch nachträgliches Vorbringen) allenfalls bis zur Bekanntgabe des Bescheids, maximal bis zur Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zu berücksichtigen (BayVGH, B.v ZB juris Rn. 15; VG München, U.v M 22 K juris Rn. 65; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand März 2015, 24 Rn. 42). Der Prognosezeitraum setzt sich jedoch nicht in das gerichtliche Verfahren fort. Denn die Bekanntgabe einer Gerichtsentscheidung über einen Wohngeldanspruch ist nicht mit der Bekanntgabe des Wohngeldbescheids im Sinne des 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 WoGG gleichzusetzen. Das gerichtliche Verfahren dient nämlich - anders als das Widerspruchsverfahren, in dem die Widerspruchsbehörde auch zu Zweckmäßigkeitserwägungen befugt ist (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand März 2015, 24 Rn. 42) - der bloßen Rechtskontrolle der prognostischen Entscheidung der Verwaltung (Stadler/Gute-kunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand März 2015, 24 Rn. 43). Nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids eingetretene oder erstmals erkennbare Veränderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum - insbesondere, wie im vorliegenden Fall, eine Verminderung des maßgeblichen Jahreseinkommens - führen daher lediglich auf Antrag nach 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG zu einer Neufestsetzung des Wohngelds. Hat die Wohngeldstelle - wie im Fall der Klägerin - einen Wohngeldanspruch verneint, kann der Betroffene bei einer entsprechenden Verminderung seines Einkommens einen neuen Wohngeldantrag stellen, mit der Folge, dass gegebenenfalls ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf diesen Antrag hin Wohngeld bewilligt wird (BayVGH, B.v ZB juris Rn. 14). Zwar kommt nichtsdestotrotz bei objektiv erkennbaren Umständen, die der Wohngeldbehörde erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Kenntnis gelangt sind, eine nachträgliche Berücksichtigung in Betracht (BayVGH, B.v ZB juris Rn. 15 m. w. N.). Derartige, objektiv erkennbare Umstände lagen jedoch mit dem Einkommensteuerbescheid vom 18. Mai 2015, auf den sich die Klägerin beruft, im Zeitpunkt der Entscheidung der Wohngeldbehörde (und auch der Widerspruchsbehörde) gerade nicht vor; der Einkommensteuerbescheid ist nämlich erst erheblich später, nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, erlassen und vorgelegt worden. Daher kommt hier eine Berücksichtigung des nachträglichen Vorbringens der Klägerin im gerichtlichen Verfahren nur dann in Betracht, wenn sich die Einkommensermittlung der Wohngeldstelle als fehlerhaft und der ablehnende prognostische Wohngeldbescheid damit als rechtswidrig erweisen würde (BayVGH, B.v ZB juris Rn. 16; Stadler/Gute-kunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand März 2015, 24 Rn. 53). In diesem Fall hätte das Gericht im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der behördlichen Prognoseentscheidung die Prognose in ordnungsgemäßer Form nachzuholen und gegebenenfalls auch ausnahmsweise nachträgliches Vorbringen im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen (BayVGH, B.v ZB juris Rn. 16; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand März 2015, 24 Rn. 53). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor. Ermittlungsfehler der Behörde in diesem Sinne sind aus objektiver ex-ante-sicht nicht ersichtlich; den Einkommensteuerbescheid, aus dem sich erstmals erkennbar negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb

6 ergeben, konnte der Beklagte rein zeitlich nicht berücksichtigen, weil dieser Steuerbescheid erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens im gerichtlichen Verfahren vorgelegt wurde. Aus diesen Gründen ist von einem Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder in Höhe von mindestens ,28 EUR auszugehen. Ob auf Grundlage der im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwartenden Verhältnisse sogar höhere Einkünfte aus Gewerbebetrieb und damit ein höheres Jahreseinkommen zu erwarten waren, kann dahinstehen. Denn selbst wenn man das Mindestjahreseinkommen von ,28 EUR heranzieht, und ab dem Monat März 2014, dem Monat des 16. Geburtstags des Sohns der Klägerin, einen Freibetrag nach 17 Nr. 5 WoGG sowie darüber hinaus zugunsten der Klägerin einen weiteren Freibetrag hinsichtlich der Tochter der Klägerin nach 17 Nr. 4 WoGG berücksichtigen würde, ergäbe sich ein Gesamteinkommen im Sinne des 13 WoGG von ,28 EUR jährlich und 1.379,94 EUR monatlich. Die Gewährung weiterer Freibeträge nach 17 Nr. 4 WoGG im Hinblick auf den Sohn der Klägerin oder nach 17 Nr. 5 WoGG im Hinblick auf die Tochter der Klägerin scheitert jedenfalls an den in diesen Vorschriften genannten Altersgrenzen von bis 12 Jahre in 17 Nr. 4 WoGG und mindestens 16 Jahre in 17 Nr. 5 WoGG. Denn die Tochter der Klägerin war im potenziellen Bewilligungszeitraum noch nicht 16 Jahre alt, der Sohn war dagegen bereits über 12 Jahre alt. Bei einer nach 12 Abs. 1 WoGG anzusetzenden Miete von 451,00 EUR und drei Haushaltsmitgliedern errechnet sich aus dem dargestellten Gesamteinkommen von 1.379,94 EUR monatlich gemäß 19 Abs. 1 WoGG kein Wohngeld. Somit erweist sich der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18. August 2014 als rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5.wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte,

7 Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt ( 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

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