Ablehnung eines Wohngeldantrags kumulativ wegen fehlender Mitwirkung und nach den Regeln der materiellen Beweislast;

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1 VG Würzburg, Urteil v W 3 K Titel: Normenketten: SGB I 60, 66 SGB I WoGG 10 ff. SGB X 20 VwGO 86 I ZustVWoGG 1 I 2 66 SGB I 10 Abs. 1 WoGG 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I SGB I 60, SGB I 10 Abs. 1 WoGG 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I SGB I 60, 66 Orientierungsätze: Ermittlung des Einkommens und der zu berücksichtigenden Belastung; Ablehnung eines Wohngeldantrags kumulativ wegen fehlender Mitwirkung und nach den Regeln der materiellen Beweislast; Kontrollkompetenz der Widerspruchsbehörde im Wohngeldrecht Wohngeld; Plausibilitätsprüfung; Umfang der Amtsermittlungspflicht; Auslegung eines Ablehnungsbescheids Schlagworte: Wohngeld, Plausibilitätsprüfung, Einkommensermittlung, Amtsermittlungspflicht, Mitwirkungserfordernis Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand I.

2 1. Am 28. Januar 2008 stellte die Klägerin Erstantrag auf die Gewährung von Wohngeld in Form von Lastenzuschuss für die von ihr und - laut ihren Antragsangaben - auch von ihren beiden Söhnen G. und B. bewohnte Eigentumswohnung in X2.. In Zeile 13 des Wohngeldantrags gab die Klägerin an, dass keines der Haushaltsmitglieder Einnahmen bzw. Einkünfte erziele. Ferner führte sie in Zeile 23 des Wohngeldantrags aus, dass für den Kauf bzw. die Finanzierung der Eigentumswohnung bei der Kreissparkasse X3. und bei der Bausparkasse X4. AG Darlehen aufgenommen worden seien. Dem Antrag wurden des Weiteren folgende Unterlagen beigefügt: Eine Fremdmittelbescheinigung der Kreissparkasse X3. vom 1. August 2001, eine Kopie des Kontoauszugs vom 16. Mai 2007, aus dem der Überweisungsbetrag in Höhe von 350,00 EUR am 20. April 2007 für das Darlehen bei der Kreissparkasse X3. ersichtlich ist, sowie ein Schreiben der Bausparkasse X4. AG vom 18. Juli 2007 über eine beantragte Darlehensstundung. Aufgrund dieses Sachverhalts bat die Wohngeldbehörde die Klägerin mit Schreiben vom 4. Februar 2008 um Nachweise über die aktuellen Einnahmen ab 1. Januar 2008, Nachweise über die Höhe des Unterhalts für die beiden Söhne ab 2008 bzw. eine Erläuterung, aus welchem Grund kein Unterhalt geleistet werde und welche Schritte unternommen worden seien, um Unterhalt zu erhalten sowie den diesbezüglichen Schriftverkehr der Anwälte, Vorlage der Jahreskontoauszüge 2007 der Kreissparkasse X3. und der Bausparkasse X4. AG sowie Kopien der Kontoauszüge, aus denen die monatlichen Rückzahlungen der Darlehen für Januar und Februar 2008 ersichtlich wären. Als Frist zur Beantwortung dieser Fragen bzw. zur vollständigen Vorlage der Unterlagen wurde der 6. März 2008 gesetzt mit dem Hinweis, dass - sollten die gestellten Fragen nicht beantwortet bzw. die angeforderten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt werden - der Wohngeldantrag aufgrund fehlender Mitwirkung abgelehnt werden würde. Daraufhin teilte die Klägerin mit: ( ) Für mich gibt es keinen Unterhalt und Arbeitsverdienst. Unterhalt für G. und B. ist nicht möglich. Kein Unterhalt aufgrund mangelnden Verdienstes. ( ) Mit Schreiben vom 6. und 27. Februar sowie vom 11. Juni 2008 reichte die Klägerin folgende Unterlagen nach: Die Kopie eines Überweisungsbelegs von Herrn... vom 28. Januar 2008 über 350,00 EUR, Kopien von Kontoauszügen vom 16. Februar und 16. Mai 2007, aus welchen Zahlungen für das Darlehen bei der Kreissparkasse X3. in Höhe von jeweils 350,00 EUR hervorgehen, die Kopie eines Kontoauszugs vom 16. März 2007, welcher die Zahlung von 12,78 EUR an den Markt X2. ausweist, und ein Schreiben der Bausparkasse X4. AG vom 2. Januar 2008, worin diese das Darlehen aufgrund von Zahlungsrückständen kündigt. Nachweise über die monatlichen Einnahmen der Klägerin, Schriftverkehr mit den Anwälten wegen der Unterhaltszahlungen sowie vollständige Nachweise dafür, dass die Darlehenstilgungen auch tatsächlich durch die Klägerin erfolgen würden, wurden nicht vorgelegt. Das Landratsamt X1. lehnte den Antrag vom 23. Januar 2008 auf Gewährung von Wohngeld in Form eines Lastenzuschusses im Ermessensweg nach 66 i. V. m. 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I wegen fehlender Mitwirkung mit Bescheid vom 23. Juli 2010 ab. Gegen diesen Ablehnungsbescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. 2. Am 24. März 2009 stellte die Klägerin erneut Erstantrag auf die Gewährung von Wohngeld in Form von Lastenzuschuss für die von ihr und laut ihren Antragsangaben von beiden Söhnen bewohnte o. g. Eigentumswohnung. In Zeile 13 des Wohngeldantrags vom 24. März 2009 wurde wiederum angegeben, dass keines der Haushaltsmitglieder Einnahmen bzw. Einkünfte erziele. Als Kosten für den Kapitaldienst wurden die beiden o. g. Darlehen angegeben. Beigefügt waren diesem Antrag die o. g. Fremdmittelbescheinigungen der Kreissparkasse X3. vom 1. August 2001 sowie ein Schreiben der Bausparkasse X4. AG vom 21. Mai 2008 (Zahlungsaufforderung betr. Rückstände für das Darlehen). Der Antrag auf Gewährung von Wohngeld in Form von Lastenzuschuss wurde mit gesondertem weiteren Bescheid des Landratsamts X1. vom 23. Juli 2010 aus Rechtsgründen nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast abgelehnt. Gegen diesen Ablehnungsbescheid legte die Klägerin Widerspruch ein.

3 3. Am 24. Januar 2010 stellte die Klägerin wiederum Erstantrag auf die Gewährung von Wohngeld in Form von Lastenzuschuss für die von ihr und laut ihren Antragsangaben von beiden Söhnen bewohnte o. g. Eigentumswohnung. In Zeile 13 des Wohngeldantrags vom 24. Januar 2010 wurde wiederum angegeben, dass keines der Haushaltsmitglieder Einnahmen bzw. Einkünfte erziele. Als Kosten aus dem Kapitaldienst wurden die beiden o. g. Darlehen angegeben. Aufgrund der Angaben im Wohngeldantrag vom 24. Januar 2010 forderte die Wohngeldbehörde bei der Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 2010 die aktuellen Nachweise über die Einnahmen, Kontoauszüge aus dem Jahr 2010 über die bereits gezahlte Grundsteuer B sowie die Jahreskontoauszüge 2009 für die bestehenden Darlehen bei der Kreissparkasse X3. und der Bausparkasse X4. AG an. Ferner bat das Landratsamt X1. um Stellungnahme, weshalb die Klägerin vom getrennt lebenden Ehemann keinen Unterhalt erhalte (unter Vorlage des Schriftverkehrs mit den Anwälten) und aus welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt sowie die Rückzahlung der Darlehen bestreite (Vorlage von Nachweisen). Die Frist zur Abgabe der Unterlagen bzw. Stellungnahme wurde bis 24. August 2010 gesetzt mit dem Hinweis, dass bei fehlender Mitwirkung der obige Wohngeldantrag abgelehnt werden könne. Der Wohngeldantrag vom 24. Januar 2010 wurde mit Bescheid des Landratsamts X1. vom 12. August 2010 aus Rechtsgründen nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast abgelehnt. Gegen diesen Ablehnungsbescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. 4. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2011 wurden die Widersprüche gegen die Bescheide des Landratsamts X1. vom 23. Juli 2010 und gegen den Bescheid des Landratsamts X1. vom 12. August 2010 zurückgewiesen. Hinsichtlich des Widerspruchs gegen den Bescheid bezüglich des Antrags vom 28. Januar 2008 wurde dies mit fehlender Mitwirkung der Klägerin und unter Hinweis auf die materielle Beweislast begründet. Die beiden anderen Widersprüche wurden ausschließlich aus letzterem Grund zurückgewiesen. II. Mit ihrer am 7. Dezember 2011 erhobenen Klage beantragt die Klägerin sinngemäß, die Bescheide des Landratsamts X1. vom 23. Juni 2010 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 und für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 sowie den Bescheid des Landratsamts X1. vom 12. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von X5. vom 21. November 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Lastenzuschuss in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 zu bewilligen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr Wohngeld (Lastenzuschuss) zustehe, da sie keinerlei Transferleistungen erhalte. Sie habe mehrere Male schriftlich mitgeteilt, dass ihr und ihren Söhnen kein Unterhalt gewährt werde. Eine Kopie vom Oberlandesgericht Stuttgart sei dem Beklagten zugesandt worden. Die Unterlagen seien dem Beklagten soweit als möglich zugesandt worden. Als Einkommen stehe ihr monatlich nur das Kindergeld zur Verfügung. Des Weiteren sei das Einkommen ihres Ehemanns zu gering. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, dass aufgrund der mangelnden Angaben der Klägerin nicht plausibel nachvollziehbar gewesen sei, wovon die Klägerin ihren Lebensunterhalt bestritten habe. Ihre Angaben im Wohngeldantrag hätten als nicht glaubhaft gewertet werden können, da die Klägerin nicht mindestens 80% des Bedarfs nach dem SGB XII durch eigene Einnahmen habe abdecken können. Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

4 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Klage, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig, aber unbegründet, da die angefochtenen Bescheide des Landratsamts X1. vom 23. Juni 2010 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 und für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 sowie der Bescheid vom 12. August 2010, jeweils in der Gestalt des Widerspruchbescheids der Regierung von X5. vom 21. November 2011, rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten verletzten ( 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Hinsichtlich der einschlägigen Rechtsgrundlage wird vorab auf diese Bescheide Bezug genommen ( 117 Abs. 5 VwGO). 1. Der Beklagte hat der Sache nach sämtliche drei Anträge auf Gewährung von Wohngeld (Lastenzuschuss) aus Rechtsgründen nach den Regeln der materiellen Beweislast zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Wohngeldanspruchs (Lastenzuschuss) nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und nachgewiesen. Die Ansicht der Klägerin, dass ein Wohngeldanspruch allein schon dann bestehe, wenn der Anspruchsteller keine Transferleistungen erhalte, ist unzutreffend. Denn der Erhalt von Leistungen nach 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG bzw. 1 Abs. 2 Satz 1 WoGG a. F. ist nur ein Ausschlussgrund, aber nicht eine, schon gar nicht die einzige Anspruchsvoraussetzung für das Bestehen eines Wohngeldanspruchs. Für die Frage, ob ein Wohngeldanspruch (hier in Form eines Anspruches auf Gewährung von Lastenzuschuss) besteht, und, wenn ja, in welcher Höhe, kommt es entscheidend auf das monatliche Einkommen des Antragstellers und der Haushaltsmitglieder sowie die monatliche Belastung an ( 19 Abs. 1 WoGG; 2 Abs. 1 WoGG a. F.). Das monatliche Einkommen ist der zwölfte Teil des Jahreseinkommens ( 13 WoGG; 9 WoGG a. F.). Das Jahreseinkommen ist grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes, wobei ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig ist ( 14 Abs. 1 WoGG; 10 Abs. 1 WoGG a. F.). Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zugrunde zu legen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist ( 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG; 11 Abs. 1 Satz 1 WoGG a. F.). Als Belastung im Sinne des WoGG sind grundsätzlich die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung von Wohnraum in vereinbarter oder festgesetzter Höhe anzusehen ( 10 Abs. 1 WoGG; 6 Abs. 1 WoGG a. F.). Nach 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Ferner hat er nach 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Nach 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X bedient sich die Behörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Dem Antrag auf Gewährung von Wohngeld sollen nach Nr Abs. 4 des Teils A der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 (WoGVwV 2009) bzw. nach Nr Abs. 2 (Teil A) WoGVwV 2002 die erforderlichen Unterlagen beigefügt werden. Für die Gewährung der Sozialleistung erheblich im Sinne des 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I sind die Angaben, die zur Ermittlung des Jahreseinkommens und der Belastung erforderlich sind. Zwar obliegen dem Beklagten ( 20 SGB X) und dem Gericht ( 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich Amtsermittlungspflichten, doch finden diese ihre Grenze, wenn nach Ausschöpfen der erreichbaren Erkenntnisquellen ersichtlich ist, dass sich bestehende Zweifel nicht beheben lassen. Zudem setzt die Pflicht zur weiteren Sachaufklärung

5 einen schlüssigen Vortrag voraus. Insbesondere hat die Klägerin Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich hinreichend substantiiert darzulegen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom , Az.: 12 S 2654/03, FEVS 2005, 44, RdNr. 7 juris). Lassen sich trotz aller Bemühungen die Voraussetzungen des Wohngeldanspruchs nicht ermitteln, so geht dies hier nach den Regeln der materiellen Beweislast zulasten der Klägerin (BVerwG, Urteil vom , BVerwGE 44, 265, RdNr. 15, 22f. juris; BayVGH, Beschuss vom , Az.: 12 C , RdNr. 3 juris; BayVGH, Beschluss vom , Az.: 9 C , RdNr. 27 juris; VGH Mannheim, a. a. O. RdNr. 8 juris; VG Augsburg, Urteil vom , Az.: Au 6 K , RdNr. 16 juris; VG München, Urteil vom , Az.: M 22 K , RdNr. 41 juris; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, 59. Lieferung April 2008, RdNr. 16 zu 11). a) Im vorliegenden Fall reichen die von der Klägerin angegebenen Einnahmen offensichtlich nicht aus, um ihren finanziellen Aufwand zu decken; im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, mit welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt bestreitet (sog. Plausibilitätskontrolle). Nach Angaben der Klägerin steht ihr als Einkommen lediglich das Kindergeld zur Verfügung. Sonstige Mittel, wie z. B. Vermögen, gab sie auch auf Nachfrage nicht an. Das Kindergeld reicht jedoch nicht einmal aus, um die monatlichen Raten für das Darlehen bei der Kreissparkasse X3. und den Bausparvertrag bei der Bausparkasse X4. AG in Höhe von insgesamt - nach Angaben der Klägerin - 380,67 EUR zu bedienen. Es ist somit nicht ersichtlich, wie die Klägerin allein mit dem Kindergeld ihren gesamten Lebensunterhalt und auch den ihrer Söhne bestreiten kann. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Klägerin bestehen insbesondere, da sie einen Überweisungsbeleg von Herrn... vom 28. Januar 2008 in Höhe von 350,00 EUR vorlegte, diese Summe jedoch nicht als Einkommen angab. Des Weiteren weisen die vorgelegten Kontoauszüge vom 16. Februar 2007, 16. März 2007 und 16. Mai 2007 mehrere Einzahlungen aus, die nicht als Einnahmen angegeben oder erläutert wurden. b) Des Weiteren wurde die angegebene monatliche Belastung nicht nachgewiesen. Hinsichtlich des angegebenen Darlehens der Kreissparkasse X3. wurde lediglich eine Fremdmittelbescheinigung vom 1. August 2001, welche als Ende der Laufzeit des Darlehens ca. November 2007 angibt, vorgelegt. Die Zahlung der entsprechenden Raten durch die Klägerin wurde nur für die Monate Februar und Mai 2007 mit Kontoauszügen belegt. Der Aufforderung, den Jahreskontoauszug für 2007 sowie die Rückzahlungen für Januar und Februar 2008 nachzuweisen, kam die Klägerin nicht nach. Bezüglich des angegebenen Darlehens bei der Bausparkasse X4. AG wurden nur Zahlungsaufforderungen, eine Kündigung und der Jahreskontoauszug für 2009 vorgelegt. Aus diesen Unterlagen geht jedoch nicht hervor, ob und von wem die Rückzahlungsraten geleistet wurden. Die Zahlung der geltend gemachten Grundsteuer wurde nur in Höhe von 12,78 EUR mit Kontoauszug vom 16. März 2007 nachgewiesen. Angegeben waren jedoch in sämtlichen drei Anträgen jeweils 51,10 EUR. Demnach bleibt unklar, ob die angegebenen Zahlungen tatsächlich erfolgten und, wenn ja, von wem sie geleistet wurden, was zulasten der Klägerin als Antragstellerin geht (siehe oben). 2. Die Frage, ob die Ablehnung eines Wohngeldantrags kumulativ wegen fehlender Mitwirkung und zugleich nach den Regeln der materiellen Beweislast erfolgen kann oder ob die Ablehnung nur alternativ auf einen der beiden Gründe gestützt werden kann (so wohl: BayVGH, Beschluss vom , Az.: 12 ZB , RdNr. 7 juris; BayVGH, Beschluss vom , Az.: 9 C , RdNr. 24 juris m. w. N.; BayVGH, Urteil vom , Az.: 12 B , RdNr. 60f. juris; BayVGH, Beschluss vom , Az.: 12 C , RdNr. 2 juris; VG München, Urteil vom , Az.: M 22 K , RdNr. 41 juris; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a. a. O. RdNr. 16 zu 11), kann hier offen gelassen werden. Denn folgt man der zweiten Ansicht, so ist die Ablehnung - jedenfalls im vorliegenden Fall - als Ablehnung allein aus Gründen der materiellen Beweislast auszulegen. Dies geht aus einem Vergleich der beiden Ablehnungsgründe im Hinblick auf die Auswirkungen auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren hervor.

6 Die Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung ist ein eigenständiger Versagungsgrund wegen der Nichterfüllung von Verfahrenspflichten, bei welcher der materielle Wohngeldanspruch selbst nicht geprüft wird (vgl. BVerwG, Urteil vom , BVerwGE 98, 203, Az.: 5 C 20/93, RdNr. 21f. juris; a. a. O. RdNr. 15a zu 11). Aus diesem Grund ist die verwaltungsgerichtliche Überprüfung im Falle der Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung auf die in 66 SGB I bestimmten Voraussetzungen für die Versagung der Leistung beschränkt. Bei Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheids erfolgt dessen Aufhebung. Die Behörde hat dann über den geltend gemachten Wohngeldanspruch zu entscheiden. Im Wege der Klage gegen einen auf 66 SGB I gestützten Versagungsbescheid kann grundsätzlich nicht die Verpflichtung der Behörde zur Gewährung von Wohngeld erstritten werden (BVerwG, Urteil vom , Az.: 5 C 133/81, BVerwGE 71, 8, RdNr. 16 juris; BayVGH, Beschluss vom , Az.: 9 C , RdNr. 24 juris; BayVGH, Beschluss vom , Az.: 12 C , RdNr. 9 juris). Die Ablehnung nach den Regeln der materiellen Beweislast erfolgt hingegen nach Prüfung der materiellen Voraussetzungen des Wohngeldanspruchs. Mit einer Klage gegen einen solchen Ablehnungsbescheid kann demnach grundsätzlich auch die Verpflichtung zur Gewährung von Wohngeld erreicht werden (sog. Versagungsgegenklage). Wird die Ablehnung - dem bloßen Wortlaut des Bescheids nach - kumulativ auf die fehlende Mitwirkung des Antragstellers und die materielle Beweislast gestützt, wie im Falle des Bescheids vom 23. Juni 2010 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchbescheids, so stellt die Behörde damit klar, dass der Antragsteller unabhängig von verfahrensrechtlichen Fragen in der Sache selbst keinen Anspruch hat und dass die Prüfung des Anspruchs trotz der fehlenden Mitwirkung möglich war. Diese Ablehnung ist damit der Sache nach letztlich als Ablehnung nach den Regeln der materiellen Beweislast anzusehen, da im Falle einer Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung mit einer Klage nur die Aufhebung des Bescheids und damit letztendlich eine Entscheidung der Behörde in der Sache selbst erreicht werden könnte (siehe oben). Eine solche Sachentscheidung hat die Behörde jedoch bereits getroffen, indem sie klarstellte, dass ein Anspruch auf Wohngeld nicht besteht (siehe oben). Demnach hat die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hier nicht die Voraussetzungen des 66 SGB I zum Gegenstand, sondern den materiellen Wohngeldanspruch selbst. Dem steht der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. August 1999, Az.: 12 C , juris, nicht entgegen, da weder aus diesem Beschluss noch aus der zugehörigen erstinstanzlichen Entscheidung (VG München, Beschuss vom , Az.: M 30 K ) hervorgeht, dass die Ablehnung des Wohngeldantrags ausdrücklich auch nach den Regeln der materiellen Beweislast erfolgte. Der Umstand, dass hier die Ablehnung des geltend gemachten Wohngeldanspruchs erst im Widerspruchsbescheid auch auf den Grundsatz der materiellen Beweislast gestützt wurde, steht o. g. Auslegung der Ablehnung nicht entgegen, weil die Kontrollkompetenz der Widerspruchsbehörde im Wohngeldrecht umfassend ist und sie die gleiche Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis wie die Ausgangsbehörde hat (vgl. 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO i. V. m. Art. 105 Nr. 2, 6 Abs. 1 LKrO i. V. m. 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Vollzug des Wohngeldgesetzes und des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses (ZustVWoGG)), also insbesondere zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und aller Ermessenserwägungen befugt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom , Az.: 2 C 4/78, RdNr. 22 juris; vgl. Dolde/Porsch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 36 zu 68) Auf die Frage, ob eine Ablehnung nach 66 SGB I rechtmäßig gewesen wäre, insbesondere, ob im Rahmen der Ermessensausübung die Möglichkeit der Ablehnung nach den Regeln der materiellen Beweislast ausreichend berücksichtigt wurde (vgl. BayVGH, Beschluss vom , Az.: 12 ZB ; RdNr. 6f. juris), braucht demnach hier nicht eingegangen zu werden. Die Klage ist nach alledem abzuweisen. II.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 Satz 1 ZPO.

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