Orientierungsatz: Ausbildungsförderung; Zweimaliger Fachrichtungswechsel; Wichtiger Grund; Parkstudium / Wunschstudium

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1 VG München, Urteil v M 15 K Titel: VG München: Betriebswirtschaftslehre, Ausbildungsförderung, Bachelor, Studiengang, Fachrichtungswechsel, BAföG, Studienplatz, Fachrichtung, Fachsemester, Bewerbung, Zulassungsbedingung, Fachhochschule, Parkstudium, Sommersemester, Vorlesung, Fachgebiet, Regelvermutung, VwV, Bachelorstudium, Neigung Normenkette: 7 Abs 3 BAföG Orientierungsatz: Ausbildungsförderung; Zweimaliger Fachrichtungswechsel; Wichtiger Grund; Parkstudium / Wunschstudium Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für sein Studium der Lebensmittelchemie (Bachelor) an der... Universität... (...), nachdem er zuvor zweimal die Fachrichtung gewechselt hat. 2 Der Kläger nahm im Sommersemester (SS) 2012 das Studium der Chemischen Technik (Bachelor) an der Fachhochschule... auf. Zum Wintersemester (WS) 2012/2013 wechselte er zum Studiengang Technologieund managementorientierte Betriebswirtschaftslehre (Bachelor; 1. Fachsemester) an der... Für beide Studiengänge gewährte der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung. 3 Zum WS 2013/2014 wechselte der Kläger zum Studiengang Lebensmittelchemie (Bachelor; 1. Fachsemester) an der... und beantragte hierfür am... März 2014 Ausbildungsförderung. Zur Begründung seines zweimaligen Wechsels führte der Kläger unter dem... April 2014 aus, dass er nach seiner ersten Bewerbung für Lebensmittelchemie zum WS 2011 eine elektronische Absage bekommen habe, da sein Abiturschnitt nicht ausreichend gewesen sei. Die Absage habe er nicht ausgedruckt. Daraufhin habe er sich (zum SS 2012) an der Fachhochschule... für Chemische Technik eingeschrieben. Er habe dieses Fachgebiet gewählt, da der Studieninhalt mit 90 % Chemie und 10 % Technik angegeben gewesen sei. Tatsächlich habe er jedoch 90 % Technik- und 10 % Chemie-Vorlesungen gehabt. Da dies seiner Studienerwartung in keinster Weise entsprochen habe, habe er sich (zum WS 2012/2013) erneut für Lebensmittelchemie und Technologie- und managementorientierte Betriebswirtschaftslehre beworben. Da er für Lebensmittelchemie erneut abgelehnt worden sei, habe er sich für Technologie- und managementorientierte Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Chemie eingeschrieben. Auch diese Absage für Lebensmittelchemie habe er nicht ausgedruckt. Nachdem die Zulassungsbedingungen für Lebensmittelchemie geändert worden seien und er sich zum dritten Mal beworben habe, habe er schließlich

2 (zum WS 2013/2014) einen Studienplatz in diesem Studiengang erhalten. Wenn er den Studienplatz für Lebensmittelchemie nicht erhalten hätte, hätte er Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Chemie natürlich zu Ende studiert. Er könne nun endlich sein Wunschfach studieren. Eine Semesteranerkennung von der... habe er nicht erhalten. 4 Mit Bescheid vom... Juni 2014 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung ab, da ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel nach 7 Abs. 3 BAföG nicht vorliege. Die Regelvermutung des 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG greife nicht, da der Kläger die Fachrichtung bereits zum zweiten Mal gewechselt habe. Es sei auch kein Grund ersichtlich, der es für den Kläger unzumutbar mache, das betriebene Studium fortzusetzen. Insbesondere habe er keine Nachweise für die Ablehnung in seinem Wunschstudium vorlegen können. 5 Hiergegen erhob der Kläger am... Juli 2014 Klage. 6 Da er aufgrund seines Abiturschnitts eine Absage für Lebensmittelchemie erhalten habe, habe er sich für Technologie- und managementorientierte Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Chemie eingeschrieben. Diese Fachrichtung entspreche jedoch in keinster Weise seinen Neigungen. Deshalb sei für ihn nur Lebensmittelchemie infrage gekommen, nachdem sich die Zulassungsbedingungen geändert hätten. 7 Der Beklagte beantragte, 8 die Klage abzuweisen. 9 Es liege kein wichtiger Grund für den zweiten Fachrichtungswechsel des Klägers vor. Insbesondere seien die Voraussetzungen gemäß Teilziffer der Verwaltungsvorschriften zum BAföG (BAföG-VwV) nicht erfüllt, da der Kläger nicht habe nachweisen können, dass er ohne Unterbrechung die ihm zur Verfügung stehenden Bewerbungsmöglichkeiten genutzt habe, um einen Studienplatz in seinem Wunschstudiengang zu erhalten. Vielmehr habe er sich lediglich an einer Hochschule beworben. Erforderlich wäre hingegen eine bundesweite Bewerbung gewesen. Zudem fehle es an der Voraussetzung der ununterbrochenen Bewerbung, da der Kläger sich für das SS 2013 nicht für den Studiengang Lebensmittelchemie beworben habe. Dies habe er erst wieder für das WS 2013/2014 getan. Folglich seien die Voraussetzungen für ein zulässiges Parkstudium nicht erfüllt. Darüber hinaus sei der neue Vortrag des Klägers, es liege (auch) ein Neigungswandel vor, nicht glaubhaft. Noch in seiner Fachwechselbegründung vom 14. April 2014 habe er angegeben, er hätte Technologie- und managementorientierte Betriebswirtschaftslehre natürlich zu Ende studiert, wenn er den Studienplatz für Lebensmittelchemie nicht erhalten hätte. Es könne jedoch nicht gleichzeitig von einem Parkstudium und einem Neigungswandel ausgegangen werden, da sich diese beiden Gründe gegenseitig ausschlössen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen ( 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Entscheidungsgründe 11 Über den Rechtsstreit konnte in der mündlichen Verhandlung am... Februar 2015 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann ( 102 Abs. 2 VwGO).

3 12 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für das Bachelorstudium der Lebensmittelchemie. Der Bescheid des Beklagten vom... Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 13 Der Wechsel des Klägers vom Studium Technologie- und managementorientierte Betriebswirtschaftslehre zum Studiengang Lebensmittelchemie stellt einen Fachrichtungswechsel i.s.v. 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 und Satz 3 BAföG dar. 14 Voraussetzung für die Gewährung von Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel ist bis zum Beginn des vierten Semesters ( 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG) das Vorliegen eines wichtigen Grunds im Sinne von 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nur gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG, U.v V C BVerwGE 50, 161; BayVGH, B.v CE juris). 15 Gemäß 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG wird beim erstmaligen Fachrichtungswechsel in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen für einen wichtigen Grund erfüllt sind. Diese Regelvermutung greift allerdings nicht zu Gunsten des Klägers ein, weil der Kläger zweimal die Fachrichtung gewechselt hat. 16 Ein mehrfacher Fachrichtungswechsel ist förderungsunschädlich möglich, wenn für jeden Wechsel ein wichtiger bzw. unabweisbarer Grund vorlag bzw. vorliegt. Erfolgte der frühere Wechsel ohne wichtigen bzw. unabweisbaren Grund, war dagegen bereits zu diesem Zeitpunkt die Förderung endgültig beendet (Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Mai 2014, 7 Rn. 39). 17 Den ersten Fachrichtungswechsel hat der Kläger zum WS 2012/2013 vollzogen, indem er vom Studium der chemischen Technik an der Fachhochschule... zum Studiengang Technologie- und managementorientierte Betriebswirtschaftslehre an der... gewechselt hat. Für diesen ersten Fachrichtungswechsel hat der Beklagte zu Recht entsprechend der Regelvermutung des 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG einen wichtigen Grund für den Fachrichtungswechsel angenommen. 18 Für den hier streitgegenständlichen zweiten Fachrichtungswechsel vom Studium Technologie- und managementorientierte Betriebswirtschaftslehre zum Studiengang Lebensmittelchemie zum WS 2013/2014 kann die Regelvermutung jedoch nach ihrem eindeutigen Wortlaut keine mehr Anwendung finden und einen wichtigen Grund im Sinne von 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG für seinen zweiten Fachrichtungswechsel konnte der Kläger nicht dartun. 19 Ein wichtiger Grund nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Wechsel von einem Park- in ein Wunschstudium kommt hier nicht in Betracht. 20 Umschrieben wird mit dem Begriff des Parkstudiums ein Studium, welches der Neigung eines Auszubildenden weniger entspricht und das er abbrechen will, wenn er für sein Wunschstudium einen Studienplatz erhält (BVerwG, U.v C 45/88 - BVerwGE 82, 163 ff.). Die Rechtsprechung hat Grundsätze für die Anerkennung des Wechsels von einem sog. Parkstudium in das Wunschstudium entwickelt, die auch in die BAföG-VwV Eingang gefunden haben. Hiernach ist Voraussetzung für die

4 Förderungsunschädlichkeit eines Wechsels, dass der Auszubildende die später aufgenommene Hochschulausbildung von Anfang an angestrebt hat und nur durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen an einer früheren Aufnahme gehindert gewesen ist (vgl. BVerwG, U.v C 67/86 - Buchholz BAföG Nr. 96). Weiter muss der Auszubildende die Absicht haben, das Parkstudium für den Fall der Nichtzulassung zum Wunschstudium berufsqualifizierend abzuschließen (BVerwG, B.v B 151/87 - Buchholz BAföG Nr. 74). Schließlich muss sich der Auszubildende grundsätzlich lückenlos und fortdauernd um einen Studienplatz in seinem Wunschstudium beworben haben, denn ihm obliegt es, die Dauer des Parkstudiums so kurz wie möglich zu halten. Durch seine lückenlose, erfolglose Bewerbung soll erkennbar gemacht werden, dass es ihm allein aufgrund der hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen nicht möglich war, unmittelbar mit dem Wunschstudium zu beginnen. Eine lückenlose Bewerbung erfordert, dass sich der Auszubildende stets an allen möglichen Universitäten bzw. bei der Stiftung für Hochschulzulassung (früher: ZVS) um einen Studienplatz beworben und seine Bewerbungen nicht nur auf einzelne Hochschulen beschränkt hat (OVG NW, U.v A 3413/98 juris; SächsOVG, B.v A 381/08 juris; VG München, U.v M 15 K juris; Rothe/Blanke, BAföG, 7 Rn. 42.3). Vom Grundsatz der lückenlosen Bewerbung kann grundsätzlich nur abgesehen werden, wenn sich eine Bewerbung um den Wunschstudienplatz von vornherein als aussichtslos darstellt (vgl. BVerwG, U.v C 22/85 - Buchholz BAföG Nr. 60). Eine weitere Ausnahme gebietet nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn ein Auszubildender im Falle eines nur ein bzw. zwei Semester dauernden Parkstudiums seinen Förderanspruch wegen eines einmaligen Auslassens der Bewerbung für den Wunschstudienplatz verlieren würde (BVerwG, U.v C 22/85 - Buchholz BAföG Nr. 60; BVerwG, B.v B 22/86 - Buchholz BAföG Nr. 61). 21 Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wechsels vom Park- in ein Wunschstudium liegen nicht vor. 22 Es erscheint schon zweifelhaft, ob der Kläger die Absicht hatte, das (zweite) Parkstudium für den Fall der Nichtzulassung zum Wunschstudium berufsqualifizierend abzuschließen, da seine Angaben hierzu nicht einheitlich sind. Einerseits führt er in seinem Schreiben vom... April 2014 aus, dass er natürlich Technologie- und managementorientierte Betriebswirtschaftslehre zu Ende studiert hätte, wenn er den Studienplatz für Lebensmittelchemie nicht erhalten hätte. Andererseits gibt er in der Klagebegründung erstmals an, dass Betriebswirtschaftslehre in keinster Weise seinen Neigungen entspreche und für ihn deshalb nur der Studiengang Lebensmittelchemie in Frage gekommen sei, nachdem sich die Zulassungsbedingungen dort geändert hätten. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da der Kläger auch die übrigen Anforderungen an die Anerkennung eines wichtigen Grundes für den Wechsel von einem Parkstudium in das Wunschstudium nicht erfüllt. 23 Der Kläger ist seiner Obliegenheit, sich fortdauernd und lückenlos für seinen Wunschstudiengang Lebensmittelchemie zu bewerben, nicht nachgekommen. 24 Weder in der Begründung seines zweimaligen Fachrichtungswechsels vom... April 2014 noch in der Klageschrift legt der Kläger dar, weshalb es ein ausreichendes Bemühen um den Zugang zu seinem Wunschstudium Lebensmittelchemie darstellen soll, wenn er sich lediglich an einer Universität um einen Studienplatz beworben hat (vgl. SächsOVG, B.v A 381/08 juris Rn. 5). Er hat vorgetragen, dass er sich zum WS 2011/2012 und zum WS 2012/2013 erfolglos für Lebensmittelchemie beworben und eine elektronische Absage bekommen habe, da sein Abiturschnitt nicht ausreichend gewesen sei. Die elektronische Absage habe er nicht ausgedruckt. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Kläger sich nur an einer Universität für den Studiengang Lebensmittelchemie beworben hat. Umstände, die auf eine lückenlose bundesweite Bewerbung des Klägers für sein Wunschstudium schließen ließen, hat der insoweit darlegungspflichtige Kläger nicht vorgetragen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass der Kläger aufgrund von

5 Hochschulzulassungsbeschränkungen bundesweit an der Aufnahme seines Wunschstudiums gehindert gewesen sein könnte (vgl. SächsOVG, B.v A 381/08 juris Rn. 5). 25 Zudem hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass er den Grundsätzen zur fortdauernden Bewerbung für das Wunschstudium (BVerwG, U.v C 8/80 BVerwGE 67, 235) ausreichend Rechnung getragen hat. Dass er sich nur zum WS 2011/2012 und zum WS 2012/2013 für den Studiengang Lebensmittelchemie beworben hat, ist im Hinblick auf die Obliegenheit des Auszubildenden, die Dauer des Parkstudiums so kurz wie möglich zu halten, nicht ausreichend. Wie sich dem Internetauftritt der Universität Würzburg ( entnehmen lässt, wurde beispielsweise dort der Bachelorstudiengang Lebensmittelchemie auch in den SS 2012 und 2013 angeboten, zu denen sich der Kläger nach eigener Einlassung nicht beworben hat. 26 Der Verstoß gegen die Obliegenheit der fortdauernden und lückenlosen Bewerbung für das Wunschstudium ist nach den genannten Grundsätzen in der Rechtsprechung auch nicht ausnahmsweise förderunschädlich. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Bewerbung des Klägers in der Zeit vom WS 2011/2012 bis zum SS 2013 an allen Hochschulen von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Im Gegenteil ergibt sich aus dem genannten Internetauftritt der Universität Würzburg (a.a.o.), dass im SS 2013 alle Bewerber für das Studium der Lebensmittelchemie zugelassen werden konnten. Es ist demnach davon auszugehen, dass auch der Kläger zum SS 2013 einen Studienplatz erhalten hätte, wenn er sich an der Universität Würzburg beworben hätte. Darüber hinaus liegt auch keine Fallkonstellation vor, in der von der Rechtsprechung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Förderunschädlichkeit einer nicht lückenlosen Bewerbung angenommen wird. Denn der Kläger hat die ihm obliegenden Bewerbungen nicht nur einmalig, sondern zu den SS 2012 und 2013, unterlassen und die Zeit, die er in Parkstudien verbracht hat, hat nicht nur ein bis zwei, sondern insgesamt 3 Semester (SS 2012 bis SS 2013) betragen. 27 Schließlich kann sich ein wichtiger Grund im Sinne von 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG hier nicht aus einem etwaigen Neigungswandel oder einem Eignungsmangel des Klägers für sein Studium der Technologie- und managementorientierten Betriebswirtschaftslehre ergeben. Zwar hat er in der Klagebegründung erstmals angegeben, dass Betriebswirtschaftslehre in keinster Weise seinen Neigungen entspreche und für ihn deshalb nur der Studiengang Lebensmittelchemie in Frage gekommen sei, nachdem sich die Zulassungsbedingungen dort geändert hätten. Andererseits hat er in seinem Schreiben vom... April 2014 ausgeführt, dass er natürlich Technologie- und managementorientierte Betriebswirtschaftslehre zu Ende studiert hätte, wenn er den Studienplatz für Lebensmittelchemie nicht erhalten hätte. Damit hat der insoweit darlegungspflichtige Kläger einen etwaigen Neigungswandel oder Eignungsmangel nicht nachvollziehbar und schlüssig dargetan. 28 Sonstige Gründe, die für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger hat damit nach seinem zweiten Fachrichtungswechsel keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für sein Studium der Lebensmittelchemie an der TU München. 29 Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus 167 Abs. 1 VwGO i.v.m. 708 ff. ZPO. Das Verfahren ist gem. 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

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