Orientierungsatz: Auslandsstudium; Master; kein vorhergehender Bachelor-Studiengang; kein vorhergehendes sonstiges Studium
|
|
- Matthias Althaus
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VG Augsburg, Urteil v K Titel: Normenketten: BAföG 5 II 1 N.3, 7 HRG 19 VwGO 42, 113 V 7 Abs. 1 a BAföG 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG 7 BAföG 7 Abs. 2 BAföG 7 Abs. 1 a BAföG 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG 7 BAföG 7 Abs. 2 BAföG Orientierungsatz: Auslandsstudium; Master; kein vorhergehender Bachelor-Studiengang; kein vorhergehendes sonstiges Studium Schlagworte: Auslandsstudium, Master, Bachelor-Studiengang, Ausbildungsförderung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für einen postgraduierten Studiengang an der... University in Der am geborene Kläger absolvierte in der Zeit von September 2002 bis Juli 2004 an der Berufsfachschule in... eine Ausbildung zum staatlich geprüften Fremdsprachenkorrespondenten. In der Zeit von September 2004 bis zum Juli 2006 besuchte er die staatliche Berufsoberschule in... und von September 2007 bis Juli 2010 unterzog er sich einer dreijährigen Ausbildung an der Fachakademie für Fremdsprachenberufe zum staatlich geprüften Übersetzer und Dolmetscher. Diese Ausbildung wurde durch die... University in... nach einer besonderen Prüfung als äquivalent zum Bachelor-Titel, der grundsätzlich Zugangsvoraussetzung für den dortigen Master-Studiengang ist, anerkannt und er wurde dort zum Master- Studiengang MA in Translation zugelassen. Am 27. September 2010 nahm er sein Studium auf. Am 2.
2 September 2010 beantragte der Kläger Ausbildungsförderung für den Besuch der... University in... in der Fachrichtung Translation für die Zeit von September 2010 bis August Mit Bescheid vom 28. September 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Förderungsbedingungen lägen nicht vor Der Kläger beantragt sinngemäß, 4 den Bescheid der Beklagten vom 28. September 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für den Studiengang Master in Translation an der... University... für die Zeit von 27. September 2010 bis 30. September 2011 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 5 Zur Begründung wird vorgetragen, die Förderungsvoraussetzungen lägen vor. Die Anerkennung seines deutschen Abschlusses durch die... University in... als äquivalent zu einem Bachelor-Abschluss erfülle die Voraussetzungen dafür, dass er für ein aufbauendes Master-Studium Ausbildungsförderung verlangen könne. Daneben habe er auch Anspruch auf die Förderung, da Ausbildungsförderung auch für eine einzige weitere Ausbildung geleistet werde, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordere. Er strebe neben dem Master in Translation auch einen Abschluss als PhD (Doctor of Philosophy) in Translation an. Da das Ausbildungsziel objektiv nicht auf eine andere Weise erreicht werden könne, lägen hier die besonderen Umstände des Einzelfalles vor. Den besten Absolventen einer Fachakademie solle es ermöglicht werden, im Zuge der Vereinheitlichung und Gleichwertigkeit der Bildungsabschlüsse in Europa Bachelor-Absolventen deutscher Hochschulen gleichgestellt zu werden Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Die Fördervoraussetzungen lägen nicht vor, da der postgraduierte Master-Studiengang des Klägers nicht auf einen Bachelor-Studiengang aufbaue. Auch lägen besondere Umstände des Einzelfalls nicht vor. Der Kläger könne bereits durch seine erfolgreichen Ausbildungsabschlüsse an der Berufsfachschule und der Fachakademie den von ihm erlernten Beruf ausüben Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 10 Die gemäß 42 VwGO als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragten Ausbildungsförderungsleistungen ( 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) Gemäß 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) werden Ausbildungsförderungsleistungen auch für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte erbracht, wenn eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger unstreitig vor. 12
3 2. Gemäß 7 BAföG ist eine Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich auf eine Erstausbildung ( 7 Abs. 1 und 7 Abs. 1 a) sowie eine einzige weitere Ausbildung ( 7 Abs. 2) begrenzt. Insbesondere eine Förderung der in 7 Abs. 1 a geregelten Masterstudiengänge und der in Abs. 2 geregelten weiteren Ausbildung knüpft der Gesetzgeber dabei an bestimmte Voraussetzungen, die hier nicht vorliegen. 13 a) Der Kläger hat mit dem Besuch der Berufsoberschule, die zur Fachhochschulreife führte, eine weiterführende, allgemeinbildende Ausbildung im Sinne des 7 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BAföG durchlaufen, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderfähig war. Gemäß 7 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative war danach seine Ausbildung zum staatlich geprüften Übersetzer/Dolmetscher an der Fachakademie in Würzburg als berufsqualifizierende Ausbildung bis zu dem sich hieran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss förderfähig. Dass er bereits vor dem Besuch der Berufsoberschule eine berufsqualifizierende Ausbildung mit entsprechendem Abschluss (staatlich geprüfter Fremdsprachenkorrespondent) durchlaufen hatte, führte nicht zum Ausschluss der Förderfähigkeit seines Besuchs der Fachakademie in... (vgl. BVerwG vom , 5 C 57/79, FamRZ 81/1011). 14 b) Der Kläger kann aber keine Ausbildungsförderung gemäß 7 Abs. 1 a BAföG erhalten, obwohl er an der... University... einen Master-Studiengang im Sinne des 7 Abs. 1 a BAföG besucht. 15 Der vom Kläger besuchte Master-Studiengang ist grundsätzlich gemäß 7 Abs. 1 a Satz 1 BAföG förderfähig, da er einen mit einem Master-Studiengang nach 19 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vergleichbaren Studiengang in der Europäischen Union (Nordirland) darstellt. 16 Weder baut jedoch das Studium des Klägers auf einem Bachelor-Studiengang auf, denn der Kläger hat kein Bachelor-Studium abgeschlossen ( 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr Alt. BAföG), noch ergänzt das Master- Studium im Ausland ein vom Kläger noch nicht abgeschlossenes, einstufiges Inlandsstudium ( 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr Alternative BAföG). 17 Dass die aufnehmende Hochschule seine bisherige Ausbildung als einem Bachelor-Abschluss entsprechend anerkannt hat, berechtigt ihn zur Aufnahme des Studiums, ist aber nach 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr Alt. BAföG für die Gewährung von Ausbildungsförderung nicht ausreichend. Diese setzt ein nicht abgeschlossenes einstufiges Studium als Grundlage dieser Anerkennung voraus. 18 Die Erstreckung dieser Vorschrift auf Fälle, in denen dem Master-Studium weder ein Bachelor-Studium noch ein einstufiges Diplom-, Magister- oder Staatsexamensstudium vorausgeht, kommt nicht in Betracht. 19 Die Bestimmungen des Abs. 1 a wurden in 7 BAföG durch das 19. BAföG-Änderungsgesetz eingefügt. Sinn und Zweck der Änderung war die Anpassung der Ausbildungsförderung an die gemäß 19 HRG neu geschaffenen Bachelor- und Master-Studiengänge, da befürchtet wurde, dass Master-Studiengänge nach dem bis dahin geltenden Recht nicht mehr nach 7 Abs. 1 förderfähig wären, weil der Bachelor-Abschluss bereits berufsqualifizierend im Sinne des 7 Abs. 1 BAföG ist, und eine Förderung des Master-Studiums damit nur noch gemäß 7 Abs. 2 Satz 2 möglich gewesen wäre. Durch das im Jahr 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) wurden Lockerungen insbesondere hinsichtlich der fachlichen Verknüpfung von Bachelor- und Master-Studium in der Ausbildungsförderung vorgenommen. Schließlich wurde durch das 22. BAföG- Änderungsgesetz vom (BGBl. I S. 3254) 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr Alternative aufgenommen, um auch Studenten, die im Inland (noch) kein Bachelor-Studium, sondern einen klassischen, einstufigen Studiengang absolvieren, ein Master-Studium im Ausland zu ermöglichen. Ein inländisches Master-Studium
4 wird nach dieser Alternative ohnehin nicht gefördert (zum Ganzen vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. Januar 2008, RdNr. 1 a zu 7). 20 Der Gesetzgeber hat jedoch in die Änderungsverfahren gerade nicht solche Fallkonstellationen aufgenommen, die, entsprechend dem Werdegang des Klägers, ein Master-Studium ohne vorangegangenes Bachelor- oder sonstiges Hochschulstudium betreffen. Obwohl dieses Problem bekannt war - in Deutschland bestand zum Teil eine abweichende Förderpraxis (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg vom , OVG VI S 2208 zitiert nach juris), die nach Intervention des zuständigen Bundesministeriums aufgegeben wurde - hat der Gesetzgeber lediglich die Möglichkeit aufgenommen, ausländische Masterstudiengänge, die sich auf ein nicht abgeschlossenes einstufiges Studium beziehen, zu fördern. Von einer planabweichenden Lücke, die eine analoge Anwendung des 7 Abs. 1 a BAföG auch auf Fälle, in denen ein Magister-Studium ganz ohne vorhergehendes Studium durchgeführt wird, ermöglicht, kann daher für diese Fälle nicht ausgegangen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom a. a. O. m. w. N. insbesondere zur analogen Anwendung des 7 Abs. 1 a durch die Rechtsprechung stets in atypischen Studienkonstellationen). 21 c) 7 Abs. 1 a BAföG geht als speziellere Regelung für Master-Studiengänge auch den Bestimmungen des 7 Abs. 2 vor (h. M., vgl. Rothe/Blanke a. a. O., RdNr zu 7) was sich allein schon aus dem Sinn und Zweck der Regelung, die gerade für die Masterstudiengänge geschaffen wurde, ergibt. Eine Förderung des Master-Studiums des Klägers nach 7 Abs. 2 BAföG kommt damit nicht in Betracht. 22 Unabhängig davon kann der Kläger aus 7 Abs. 2 BAföG auch keinen Förderanspruch herleiten, da er auch die sonstigen Voraussetzungen nicht erfüllt. Insbesondere kommt eine Förderung nach 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift wird eine einzige weitere Ausbildung (nach der gemäß 7 Abs. 1 bzw. Abs. 1 a geförderten Ausbildung) gefördert, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbstständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt. Das vom Kläger aufgenommene Master-Studium ist jedoch nicht in sich selbstständig im Sinne dieser Vorschrift. In sich selbstständig ist eine Ausbildung, die alle Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erlangung eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind, vermittelt. Aufbau-, Vertiefungs- oder Zusatzstudiengänge zählen hierzu nicht (vgl. BVerwG vom , 11 B 8/92 zitiert nach juris). Ein Master-Studiengang ist im Inland ohne vorhergehenden Bachelor- Studiengang schon nach 19 HRG nicht möglich. Auch an ausländischen Universitäten baut er auf einem Bachelor-Abschluss bzw. auf einer gleichgestellten Ausbildung auf. Von einer selbstständigen Ausbildung kann daher nicht ausgegangen werden. 23 Der Kläger beruft sich dementsprechend auch allein auf 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG und macht geltend, die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das von ihm angestrebte Berufsziel eines PhD, erforderten hier die Förderung seines Master-Studiums Abs. 2 Satz 2 BAföG stellt jedoch keinen Auffangtatbestand, sondern eine Härtefallregelung dar, an die enge Maßstäbe anzulegen sind (Rothe/Blanke a. a. O., RdNr. 31). Als besondere Umstände im Sinne des 7 Abs. 2 Satz 2 wird z. B. die Konstellation angesehen, dass jemand sich eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung nicht mehr zu Nutze machen kann, weil die Berufsausübung für ihn ausgeschlossen oder unzumutbar erschwert ist. Wird hingegen die Berufsausübung lediglich erleichtert oder wirtschaftlich ertragreicher gemacht, kann von solchen besonderen Umständen, die die Ausbildung erfordern, nicht gesprochen werden, auch nicht, wenn aufgrund der Wirtschaftslage zu einer Weiterbildung oder besseren Ausbildung geraten wird (Rothe/Blanke, a. a. O., Rd.Nr. 33 m. w. N.). 25
5 Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, die wünschenswerte Weiterbildung hervorragender Absolventen einer Fachakademie erfordere die Ausbildungsförderung für sein Master- Studium, insbesondere sei auch sein Berufsziel, einen Doktor-Grad (PhD) zu erlangen, anders nicht erreichbar. Denn Ausbildungsziel im Sinne des 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG ist der Erwerb einer Qualifikation für einen bestimmten Beruf (BVerwG FamRZ 87, 979). Der Doktor-Grad ist dementsprechend kein Ausbildungsziel im Sinne des Gesetzes; er ist für die Berufsausübung förderlich, aber nicht erforderlich Da nach alledem ein Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung nicht in Betracht kommt, trägt er als unterliegende Partei die Kosten des gemäß 188 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens ( 154 Abs. 1 VwGO). 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Ausbildungsrecht, Studienförderungsrecht
RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 7 A 10478/13.OVG Gericht OVG Rheinland-Pfalz Aktenzeichen 7 A 10478/13.OVG Entscheidungsart Urteil Datum 31.10.2013 veröffentlicht
Mehr1 K 1431/10.MZ RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Mainz Aktenzeichen 1 K 1431/10.MZ
RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 1 K 1431/10.MZ Gericht VG Mainz Aktenzeichen 1 K 1431/10.MZ Entscheidungsart Urteil Datum 10.02.2011 veröffentlicht in rechtskräftig
MehrNovember BVerwG, Urteil vom Az. 5 C 14/11 Ausbildungsförderung bei Auslandsstudium
November 2012 Seite: 1 NewslETTER VERWALTUNGSRECHT November 2012 BVerwG, Urteil vom 12.07.2012 Az. 5 C 14/11 Ausbildungsförderung bei Auslandsstudium November 2012 Seite: 2 BVerwG, Urteil vom 12.07.2012
MehrTitel: Ausbildungsförderung für nicht gleichwertiges Studium im europäischen Ausland
VG München, Urteil v. 04.05.2016 M 15 K 14.1191 Titel: Ausbildungsförderung für nicht gleichwertiges Studium im europäischen Ausland Normenketten: BAföG 5 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 5 Abs. 4 BAföG BAföG 5 Abs.
MehrOrientierungsatz: Ausbildungsförderung; Zweimaliger Fachrichtungswechsel; Wichtiger Grund; Parkstudium / Wunschstudium
VG München, Urteil v. 26.02.2015 M 15 K 14.3059 Titel: VG München: Betriebswirtschaftslehre, Ausbildungsförderung, Bachelor, Studiengang, Fachrichtungswechsel, BAföG, Studienplatz, Fachrichtung, Fachsemester,
MehrOrientierungsätze: Keine unverzügliche Aufnahme des Studiums nach Erreichen der Zugangsvoraus-setzungen
VG München, Urteil v. 25.10.2012 15 K 11.5737 Titel: Normenketten: 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG Orientierungsätze: Keine unverzügliche
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 175.07 OVG 7 A 11613/06 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Oktober 2007 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
MehrSchlagworte: Auslandsstudium, ständiger Wohnsitz, besondere Umstände des Einzelfalls, Ausbildungsförderung
VG Augsburg, Urteil v. 23.02.2010 3 K 09.1515 Titel: Normenketten: BAföG 5, 6 6 BAföG 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG 5 Abs. 1 BAföG 5 Abs. 1 Halbsatz 2 BAföG 6 BAföG 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG 5 Abs. 1 BAföG
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 7/12 4 K 500/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen das Amt für Ausbildungsförderung
MehrWichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel
VG München, Urteil v. 30.06.2016 M 15 K 15.4800 Titel: Wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel Normenkette: BAföG 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 46 Abs. 5 S. 1 u. 2, 48 Abs. 1 Leitsätze: Ausbildungsförderung
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 448/09 5 L 318/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der mbh vertreten durch die Geschäftsführerinnen prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
MehrVerwaltungsgericht Hamburg. Urteil. Im Namen des Volkes. In der Verwaltungsrechtssache
2 K 2771/11 Verwaltungsgericht Hamburg Urteil Im Namen des Volkes In der Verwaltungsrechtssache g e g e n - Kläger - Studierendenwerk Hamburg, Amt für Ausbildungsförderung, Anstalt des öffentlichen Rechts,
MehrKein Parkstudium bei fehlendem Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung
VG München, Urteil v. 16.02.2017 M 15 K 16.3981 Titel: Kein Parkstudium bei fehlendem Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung Normenkette: BAföG 5a S. 1, 7 Abs. 3 Leitsätze: 1 Ein wichtiger Grund
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 78.06 OVG 4 Bf 408/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 63.09 OVG 4 LC 141/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2010 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Mehr2 K 281/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn K, P, W, Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Dr. Leese und Partner, Alfred-Hess-Straße 23, 99094 Erfurt - Kläger
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 375/09 5 L 191/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Görlitz
MehrVERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,
MehrFINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter -
FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN Aktenzeichen: IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. 2. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer 2013 hat der
MehrOrientierungsatz: Elternunabhängige Ausbildungsförderung; (keine) rückwirkende Gewährung von Vorausleistungen
VG Augsburg, Urteil v. 17.12.2013 3 K 13.998 Titel: Normenketten: BAföG 11 IIa, III, 36 I, II 36 BAföG 36 Abs. 1 BAföG 11 Abs. 2a BAföG 53 Satz 1 Nr. 1 BAföG Orientierungsatz: Elternunabhängige Ausbildungsförderung;
Mehr1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Landratsamts... vom 28. November 2014.
VG Augsburg, Urteil v. 04.02.2015 Au 6 K 14.1719 Titel: Aufenthaltserlaubnis, Familienzusammenführung, Ausreise, Abschiebungsandrohung, Ehebestandszeit, Aufenthaltszweck, Ehegattennachzug, Integrationsleistung,
MehrEntscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:
VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:
MehrOrientierungssatz: Tatbestand: Dok.-Nr.: Finanzgericht des Saarlandes, 2-K-1290/16 Urteil vom
Dok.-Nr.: 5020128 Finanzgericht des Saarlandes, 2-K-1290/16 Urteil vom 15.02.2017 Kindergeld: bei Berufsziel "Steuerberater" Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung des Kindes mit dem erfolgreichen
MehrURTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.:
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, Schlüterstraße 22 III, 20146 Hamburg, gegen den Abwasserzweckverband
MehrAkademischer Grad "Diplom-Jurist"
VG München, Urteil v. 23.04.2012 3 K 10.798 Titel: Akademischer Grad "Diplom-Jurist" Normenketten: BayHSchG Art. 66 I 5 HRG 18 I 3 Art. 3 GG Art. 12 Abs. 1 GG 113 Abs. 1 VwGO Art. 3 Abs. 1 GG Art. 3 GG
MehrVorschläge der Bundespsychotherapeutenkammer zur Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen zur Psychotherapieausbildung im Zuge der Europäischen
Vorschläge der Bundespsychotherapeutenkammer zur Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen zur Psychotherapieausbildung im Zuge der Europäischen Vereinheitlichung der Studienabschlüsse Bachelor und Master
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 D 160/09 5 K 833/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Beschwerdeführerin - gegen den Landkreis
MehrVerwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 8583/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 8583/13 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 06.05.2014 Verwaltungsgericht Düsseldorf 3. Kammer Urteil 3 K 8583/13 Schlagworte: Normen: Leitsätze:
MehrTenor. VGH München, Beschluss v BV
VGH München, Beschluss v. 24.09.2013 12 BV 13.674 Titel: Ausbildungsförderung für Auslandsstudium; Bauingenieurwesen; Ermessensreduzierung auf Null Normenketten: BAföG 6 6 Satz 1 BAföG 6 BAföG Art. 20
MehrVerwaltungsgericht Minden, 7 K 1138/05
Seite 1 von 5 Datum: 09.03.2006 Gericht: Verwaltungsgericht Minden Spruchkörper: 7. Kammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 7 K 1138/05 Tenor: Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das
MehrDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
VGH München, Urteil v. 20.08.2012 12 BV 12.901 Titel: Fachhochschulstudium der Fachrichtung Management Sozialer Innovationen als weitere Ausbildung nach einer Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher
MehrVERWAL TUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 5 K 4425/13.F URTEIL IM NAMEN DES VOLKES
VERWAL TUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 5 K 4425/13.F URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn 2. des Herrn. Kläger, Proz.-Bev.: zu 1-2: Rechtsanwalt Dirk
MehrUrteil. gegen. Geschäftsstelle:
I. I Amtsgericht Fürstenfeldbruck 82256 Fürstenfeldbruck, Stadelbergerstraße 5 Tel.: 08141/511-202,203 Durchwahl: 511 202 Fax: 08141/511-196 Geschäftsnummer: 2 C 108/99 Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 662/15 5 K 1531/14 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Klägerin - - Antragstellerin
MehrSchKfrG Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 SchBefV 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 Nr. 3
Gericht: VGH Aktenzeichen: 7 B 10.1423 Sachgebietsschlüssel: 212 Rechtsquellen: SchKfrG Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 SchBefV 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3
MehrBundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG)
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG) vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) 1 Grundsatz Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine
MehrVG Göttingen Urteil vom Die am... geborene Klägerin begehrt von der Beklagten Ausbildungsförderungsleistungen.
1. Polnischen Studenten, die in Polen gewohnt haben und in Deutschland zur Schule gegangen sind, haben einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach 8 Abs. 1 Nr. 2 BAföG nicht. 2. Ein Beschäftigungsverhältnis
MehrÜberschreitung der Förderungshöchstdauer für Leistungsstarke
VG Ansbach, Urteil v. 19.09.2016 AN 2 K 16.00111 Titel: Überschreitung der Förderungshöchstdauer für Leistungsstarke Normenketten: BAföG 7 Abs. 1a, 9, 15 Abs. 3, 15a BAföG-VwV Tz. 15a 1.2 Leitsätze: Bachelor-
MehrOrientierungsätze: Erwerb eines a... Führerscheins der Klasse A aufgrund eines gefälschten b... Führerscheins;
VG München, Urteil v. 23.01.2013 6b K 12.3172 Titel: Normenketten: 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV 276 StGB 153 a StPO 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV 276 StGB 153 a StPO Orientierungsätze: Erwerb eines a... Führerscheins
MehrKeine Zulassung zu einem Integrationskurs bei fehlender Bleibeperspektive
VG Ansbach, Urteil v. 19.01.2017 AN 6 K 16.01583 Titel: Keine Zulassung zu einem Integrationskurs bei fehlender Bleibeperspektive Normenketten: AufenthG 44 Abs. 4 S. 1, S. 2, 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 VwGO
MehrVERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL
VG 2 K 161.13 Verkündet am 9. Dezember 2013 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache URTEIL Im Namen des Volkes g e g e n Klägers,
MehrSprengstoffrechtliches Bedürfnis nach dem Wiederladen von Sammlerwaffen
VG München, Urteil v. 15.02.2017 M 7 K 16.1347 Titel: Sprengstoffrechtliches Bedürfnis nach dem Wiederladen von Sammlerwaffen Normenkette: WaffG 10 Abs. 3 Leitsatz: Das Bedürfnis eines Sammlers von Waffen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrWorkshop: Zugang und Auswahl zum Masterstudium
Workshop: Zugang und Auswahl zum Masterstudium 22. April 2016 Besondere Zugangsvoraussetzungen und Auswahlverfahren Zweistufigkeit des Zulassungsverfahrens: 1. Besondere Zugangsvoraussetzungen diese muss
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 35/16 5 L 1290/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller - - Beschwerdeführer
MehrVerwaltungsgericht Augsburg Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: Au 5 K Tenor. I. Die Klage wird abgewiesen.
Gericht: Verwaltungsgericht Augsburg Entscheidungsdatum: 30.06.2016 Aktenzeichen: Au 5 K 15.1175 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 17.16 OVG 12 A 1748/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 8 E 1837/05.A(3) URTEIL IM NAMEN DES VOLKES
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 8 E 1837/05.A(3) URTEIL Verkündet am: 06.08.2008 L.S. Geßner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren
MehrRückforderung, Ausbildungsförderung, Abbruch der Ausbildung, Auflagenvorbehalt, Austausch der Rechtsgrundlage, BAföG-Rückzahlung, Mitwirkungspflicht
VG Ansbach, Urteil v. 13.08.2015 AN 2 K 13.01500 Titel: Rückforderung, Ausbildungsförderung, Abbruch der Ausbildung, Auflagenvorbehalt, Austausch der Rechtsgrundlage, BAföG-Rückzahlung, Mitwirkungspflicht
MehrKoordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS): Hartz IV für Auszubildende
Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS): Hartz IV für Auszubildende Mit dem 9. SGB-II-Änderungsgesetz wurde auch die Schnittstelle zwischen Ausbildungsförderung und Grundsicherung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 250/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 14 O 216/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 5.5.2004 Verkündet am 5.5.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil
Az.: 1 A 101/14 5 K 1086/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Berufungskläger - gegen die - Beklagte - -
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil
Az.: 1 B 188/07 13 K 2718/02 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Klägerin - - Berufungsbeklagte -
MehrI. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VG München, Urteil v. 24.11.2014 M 4 K 14.30265 Titel: VG München: Zweitantrag, Asylantrag, Flüchtlingseigenschaft, Volk, Religionszugehörigkeit, Asylrecht, Abfrage, Asylberechtigter, Abschiebungsverbot,
MehrUrteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom (2 K 5689/04)
Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30.08.2005 (2 K 5689/04) Tatbestand: Der Kläger begehrt die Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer seines Studiums an der Bucerius Law School Hochschule
MehrFahrtkostenerstattung für Schülerbeförderung
VG Ansbach, Urteil v. 23.02.2017 AN 2 K 16.00058 Titel: Fahrtkostenerstattung für Schülerbeförderung Normenketten: SchBefV 2 Abs. 3, 4 Nr. 1, 7 SchKfrG Art. 3 Abs. 2 BayEUG Art. 16 Leitsätze: 1 Für die
MehrFinanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5. Finanz- und Abgabenrecht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5 Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Datum: 19.01.2010 Gericht: Finanzgericht Münster Spruchkörper: 15. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 15
MehrMit der Klage begehrt die Klägerin Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
VG Ansbach, Urteil v. 02.06.2015 AN 2 K 14.00919 Titel: BAföG-Antrag, Ablehnung, Mitwirkung, Verpflichtungsklage, Statthaftigkeit, Ausbildungsförderung, vorläufige Zulassung, Masterstudium, Studienförderungsrecht,
MehrBerechtigung zur Durchführung einer öffentlichen Versteigerung
VG München, Urteil v. 29.11.2016 M 16 K 15.4523 Titel: Berechtigung zur Durchführung einer öffentlichen Versteigerung Normenketten: VwGO 42 Abs. 2, 43 Abs. 2 BayGVGA 1 S. 2, 191 Abs. 3 S. 2 GewO 34b Abs.
MehrVG Karlsruhe. Urteil vom 14.3.2007
10 K 1973/05 VG Karlsruhe Urteil vom 14.3.2007 Tenor 1. Der Bescheid des Studentenwerks Heidelberg vom 21.06.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.09.2005 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet,
MehrÜberschreitung der Förderungshöchstdauer wegen fehlender Fremdsprachenkenntnisse
VG Ansbach, Urteil v. 13.10.2016 AN 2 K 15.00032 Titel: Überschreitung der Förderungshöchstdauer wegen fehlender Fremdsprachenkenntnisse Normenketten: BAföG 15 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5,
MehrLandgericht Essen IM NAMEN DES VOLK. Urteil
^l^ko 19 0 156/09 Verkündet am 26.06.2009 gez. Gehrling, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - Alt. - Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLK Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn &ls^m!a
MehrVERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit Landkreis Ortenaukreis - Kreissozialamt -, vertreten durch den Landrat, Badstraße 20, 77652 Offenburg, - Kläger -
Mehr1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für Maßnahmen der Jugendhilfe, die für seine Tochter erbracht wurden.
VG Augsburg, Urteil v. 22.10.2013 3 K 13.433 Titel: Kostenbeitrag eines Elternteils zur Unterbringung seines Kindes Normenketten: SGB VIII 91 I Nr. 5a, 92 I Nr. 5, III, 93 VwGO 113 I 1 93 Abs. 3 SGB VIII
MehrBGB 1603 Abs. 2; BAföG 2 Abs. 1 Nr. 1; BBiG 29. Der Besuch einer Berufsfachschule gehört zur allgemeinen Schulausbildung.
L e i t s a t z BGB 1603 Abs. 2; BAföG 2 Abs. 1 Nr. 1; BBiG 29 Der Besuch einer Berufsfachschule gehört zur allgemeinen Schulausbildung. OLG Dresden, Beschluss vom 3. März 2003-10 WF 0122/03 2 Oberlandesgericht
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt
Mehr5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR
RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 L 3321/15.TR Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR Entscheidungsart Beschluss Datum 09.11.2015 veröffentlicht in rechtskräftig
MehrWohngeldrechtliche Berücksichtigung eines von den Eltern der Klägerin gewährten Überbrückungsgeldes zu Gunsten der Kinder
VG Augsburg, Urteil v. 17.10.2013 6 K 13.1174 Titel: Normenketten: 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WoGG 113 Abs. 5 VwGO 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WoGG 113 Abs. 5 VwGO Orientierungsätze: Antrag auf Erhöhung des Wohngelds;
MehrIM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG Az.: 5 A 6/07 MD \.. i :it In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL des Herrn, 39606 Osterburg, Klägers, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Hirschmann und Kollegen,
MehrSachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:
Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung
MehrFörderung der Jugendsozialarbeit an Schulen
VG München, Urteil v. 16.09.2015 M 18 K 15.664 Titel: Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen Normenketten: SGB VIII 69, 74 Abs. 1, Abs. 3, 85 Abs. 1 AGSG Art. 24, Art. 29 GG Art. 3 Abs. 1 Leitsatz:
MehrTitel: Höhe der Einkommensanrechnung der Eltern bei Ausbildungsförderung
VG München, Urteil v. 26.11.2015 M 15 K 15.1281 Titel: Höhe der Einkommensanrechnung der Eltern bei Ausbildungsförderung Normenketten: BAföG 21 I 1, 25 VI EStG 9a I 1 Buchst. b, 19 II, 33a II Schlagworte:
MehrSchlagworte: Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten um eine gewährte Elternzeit bei vorheriger, Fachausbildung von mindestens sechs Monaten Dauer
VG Ansbach, Urteil v. 02.02.2011 AN 15 K 10.00875 Titel: Normenketten: 40 Abs. 4 SG 40 Abs. 4 Soldatengesetz (SG 40 Abs. 4 Satz 1 SG 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO Orientierungsatz: Verlängerung der Dienstzeit
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 192/10 5 L 195/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin
MehrAMTLICHE MITTEILUNGEN
AMTLICHE MITTEILUNGEN Datum: 30.06.2011 Nr.: 186 Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik des Fachbereichs Design Informatik Medien (veröffentlicht in AM Nr. 118) Herausgeber:
MehrZulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Electrical Engineering
Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Electrical Engineering Vom 01. Dezember 2018 Aufgrund von 59 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landeshochschulgesetzes vom 01. Januar 2005 (GBl.
MehrAbstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand
VG München, Urteil v. 27.04.2015 M 8 K 14.3357 Titel: Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand Normenketten: BayBO Art. 6 III, 63 VwGO 113 I 1 Schlagworte: Abstandsflächenübernahme,
Mehr! Lehrkräfte, die herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht erteilen
! 40 4. Lehrkräfte, die herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht erteilen; pädagogische Unterrichtshilfen, die nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräfte sind oder nach landesrechtlichen Vorschriften
MehrAusfertigung. r Verkündet am Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. der' Klägerin, Rechtsanwalt!
2 um* k'jw z ''X t r o p. : - Ausfertigung r Verkündet am 27.08.2012 Kamps Justizbesc als Urkun äftsstelle Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der' Klägerin, Prozessbevollmächtigte:
MehrTitel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche
VG München, Urteil v. 14.01.2016 M 15 K 14.1550 Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche Normenketten: GG Art. 3 I VwGO 113 I, V Schlagworte: Richtlinie,
MehrAusbildungsförderungsrechtliche Berücksichtigung eines steuerlichen Verlustvortrags sowie von Forderungsnachlässen beim Elterneinkommen
VG München, Urteil v. 09.02.2017 M 15 K 16.3464 Titel: Ausbildungsförderungsrechtliche Berücksichtigung eines steuerlichen Verlustvortrags sowie von Forderungsnachlässen beim Elterneinkommen Normenketten:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil
Az.: 1 A 116/16 5 K 974/12 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt:
Mehr. ~~CJS' AMTSGERICHT ULM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. g~l. am ßlgl~ 6 C 3000/04. Olgastr. 106/109 ~ Ulm ~J Postfach Telefon: 0731/189-0,
g~l Olgastr. 106/109 ~ AMTSGERICHT ULM 89073 Ulm ~J Postfach 24 11 Telefon: 0731/189-0, Telefax: 0731/189-2201 89014 Ulm 6 C 3000/04 Anstelle der Verkundung zugestellt. ~~CJS' am ßlgl~ IM NAMEN DES VOLKES
MehrAmtsgericht Neustadt a. Rbge.
Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Verkündet am 16.01.2013 52 C 675/12 Rexhausen, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Im Namen des Volkes Urteil der Firma E-Plus Service
MehrAusbildungsförderung, Bachelor, Bachelorstudiengang, Fachrichtungswechsel, Lehrer, Lehramt, Studienplatz
VG München, Urteil v. 20.11.2014 M 15 K 13.3227 Titel: Ausbildungsförderung, Bachelor, Bachelorstudiengang, Fachrichtungswechsel, Lehrer, Lehramt, Studienplatz Normenkette: BAföG 1, 7 III 5 Schlagworte:
MehrGesetzentwurf der Staatsregierung
Gesetzentwurf der Staatsregierung Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes A) Problem Nach den Regelungen des Hochschulstatistikgesetzes (HStatG) haben die Hochschulen für die Hochschulstatistik
MehrSchlagworte: Asylbewerber, länderübergreifende Umverteilung, Aufenthaltswunsch, Verfahrensmangel
VG Augsburg, Urteil v. 30.09.2014 1 K 14.554 Normenketten: GG Art. 6 AsylVfG 50 IV, 51 I 51 Abs. 1 AsylVfG Art. 6 GG 51 AsylVfG 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG Schlagworte: Asylbewerber, länderübergreifende Umverteilung,
MehrVerordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen
[Signature] [QR Code] Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen vom Der Hochschulrat, gestützt auf Artikel Absatz Buchstabe a Ziffer des Hochschulförderungs-
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.03 OVG 1 A 649/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. März 2004 durch den Vorsitzenden
MehrAnspruch einer Ausländerin auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines
VG Augsburg, Urteil v. 23.06.2016 Au 5 K 16.354 Titel: Anspruch einer Ausländerin auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines Normenketten: BayWoFG Art. 4 Abs. 2 BayWoBindG Art. 4 Abs. 1 AufenthG 5,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: NC 2 C 77/99 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller Vorinstanz - - Beschwerdeführer - gegen den
MehrZur Verzinsung eines dem Träger der Sozial- und Eingliederungshilfe gegen einen BAföG-Träger zustehenden Erstattungsanspruchs
VG Ansbach, Urteil v. 20.04.2017 AN 2 K 16.01088 Titel: Zur Verzinsung eines dem Träger der Sozial- und Eingliederungshilfe gegen einen BAföG-Träger zustehenden Erstattungsanspruchs Normenketten: SGB X
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 9. Juni 2006 Teil I 74. Bundesgesetz: Änderung des Universitätsgesetz 2002 (NR: GP XXII IA 752/A AB 1308 S. 139. Einspr.
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November
MehrEntscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K
VG Bayreuth, Urteil v. 18.08.2015 B 5 K 14.346 Titel: VG Bayreuth: Erholungsurlaub, Bundespolizeidirektion, BMI, Abgeltungsanspruch, Bruttobetrag, Urlaubsanspruch, Berechnungsmodus, Rechtsquelle, Dienstunfähigkeit,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES AnwZ (Brfg) 24/12 URTEIL Verkündet am: 11. März 2013 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
Mehr(Zur Frage einer Stellenzulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten für Nachrichtengewinnung durch Fernmeldeaufklärung und Elektronische Aufklärung)
VG Augsburg, Urteil v. 21.06.2012 2 K 11.317 Titel: (Zur Frage einer Stellenzulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten für Nachrichtengewinnung durch Fernmeldeaufklärung und Elektronische Aufklärung)
MehrKoordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS): Übersicht: SGB-II-Leistungsansprüche für Auszubildende
Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS): Übersicht: SGB-II-Leistungsansprüche für Auszubildende Änderungen aufgrund des 9. SGB-II-Änderungsgesetz ( Rechtsvereinfachung ) Stand
Mehr