Orientierungsatz: Auslandsstudium; Master; kein vorhergehender Bachelor-Studiengang; kein vorhergehendes sonstiges Studium

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1 VG Augsburg, Urteil v K Titel: Normenketten: BAföG 5 II 1 N.3, 7 HRG 19 VwGO 42, 113 V 7 Abs. 1 a BAföG 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG 7 BAföG 7 Abs. 2 BAföG 7 Abs. 1 a BAföG 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG 7 BAföG 7 Abs. 2 BAföG Orientierungsatz: Auslandsstudium; Master; kein vorhergehender Bachelor-Studiengang; kein vorhergehendes sonstiges Studium Schlagworte: Auslandsstudium, Master, Bachelor-Studiengang, Ausbildungsförderung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für einen postgraduierten Studiengang an der... University in Der am geborene Kläger absolvierte in der Zeit von September 2002 bis Juli 2004 an der Berufsfachschule in... eine Ausbildung zum staatlich geprüften Fremdsprachenkorrespondenten. In der Zeit von September 2004 bis zum Juli 2006 besuchte er die staatliche Berufsoberschule in... und von September 2007 bis Juli 2010 unterzog er sich einer dreijährigen Ausbildung an der Fachakademie für Fremdsprachenberufe zum staatlich geprüften Übersetzer und Dolmetscher. Diese Ausbildung wurde durch die... University in... nach einer besonderen Prüfung als äquivalent zum Bachelor-Titel, der grundsätzlich Zugangsvoraussetzung für den dortigen Master-Studiengang ist, anerkannt und er wurde dort zum Master- Studiengang MA in Translation zugelassen. Am 27. September 2010 nahm er sein Studium auf. Am 2.

2 September 2010 beantragte der Kläger Ausbildungsförderung für den Besuch der... University in... in der Fachrichtung Translation für die Zeit von September 2010 bis August Mit Bescheid vom 28. September 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Förderungsbedingungen lägen nicht vor Der Kläger beantragt sinngemäß, 4 den Bescheid der Beklagten vom 28. September 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für den Studiengang Master in Translation an der... University... für die Zeit von 27. September 2010 bis 30. September 2011 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 5 Zur Begründung wird vorgetragen, die Förderungsvoraussetzungen lägen vor. Die Anerkennung seines deutschen Abschlusses durch die... University in... als äquivalent zu einem Bachelor-Abschluss erfülle die Voraussetzungen dafür, dass er für ein aufbauendes Master-Studium Ausbildungsförderung verlangen könne. Daneben habe er auch Anspruch auf die Förderung, da Ausbildungsförderung auch für eine einzige weitere Ausbildung geleistet werde, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordere. Er strebe neben dem Master in Translation auch einen Abschluss als PhD (Doctor of Philosophy) in Translation an. Da das Ausbildungsziel objektiv nicht auf eine andere Weise erreicht werden könne, lägen hier die besonderen Umstände des Einzelfalles vor. Den besten Absolventen einer Fachakademie solle es ermöglicht werden, im Zuge der Vereinheitlichung und Gleichwertigkeit der Bildungsabschlüsse in Europa Bachelor-Absolventen deutscher Hochschulen gleichgestellt zu werden Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Die Fördervoraussetzungen lägen nicht vor, da der postgraduierte Master-Studiengang des Klägers nicht auf einen Bachelor-Studiengang aufbaue. Auch lägen besondere Umstände des Einzelfalls nicht vor. Der Kläger könne bereits durch seine erfolgreichen Ausbildungsabschlüsse an der Berufsfachschule und der Fachakademie den von ihm erlernten Beruf ausüben Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 10 Die gemäß 42 VwGO als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragten Ausbildungsförderungsleistungen ( 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) Gemäß 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) werden Ausbildungsförderungsleistungen auch für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte erbracht, wenn eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger unstreitig vor. 12

3 2. Gemäß 7 BAföG ist eine Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich auf eine Erstausbildung ( 7 Abs. 1 und 7 Abs. 1 a) sowie eine einzige weitere Ausbildung ( 7 Abs. 2) begrenzt. Insbesondere eine Förderung der in 7 Abs. 1 a geregelten Masterstudiengänge und der in Abs. 2 geregelten weiteren Ausbildung knüpft der Gesetzgeber dabei an bestimmte Voraussetzungen, die hier nicht vorliegen. 13 a) Der Kläger hat mit dem Besuch der Berufsoberschule, die zur Fachhochschulreife führte, eine weiterführende, allgemeinbildende Ausbildung im Sinne des 7 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BAföG durchlaufen, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderfähig war. Gemäß 7 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative war danach seine Ausbildung zum staatlich geprüften Übersetzer/Dolmetscher an der Fachakademie in Würzburg als berufsqualifizierende Ausbildung bis zu dem sich hieran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss förderfähig. Dass er bereits vor dem Besuch der Berufsoberschule eine berufsqualifizierende Ausbildung mit entsprechendem Abschluss (staatlich geprüfter Fremdsprachenkorrespondent) durchlaufen hatte, führte nicht zum Ausschluss der Förderfähigkeit seines Besuchs der Fachakademie in... (vgl. BVerwG vom , 5 C 57/79, FamRZ 81/1011). 14 b) Der Kläger kann aber keine Ausbildungsförderung gemäß 7 Abs. 1 a BAföG erhalten, obwohl er an der... University... einen Master-Studiengang im Sinne des 7 Abs. 1 a BAföG besucht. 15 Der vom Kläger besuchte Master-Studiengang ist grundsätzlich gemäß 7 Abs. 1 a Satz 1 BAföG förderfähig, da er einen mit einem Master-Studiengang nach 19 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vergleichbaren Studiengang in der Europäischen Union (Nordirland) darstellt. 16 Weder baut jedoch das Studium des Klägers auf einem Bachelor-Studiengang auf, denn der Kläger hat kein Bachelor-Studium abgeschlossen ( 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr Alt. BAföG), noch ergänzt das Master- Studium im Ausland ein vom Kläger noch nicht abgeschlossenes, einstufiges Inlandsstudium ( 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr Alternative BAföG). 17 Dass die aufnehmende Hochschule seine bisherige Ausbildung als einem Bachelor-Abschluss entsprechend anerkannt hat, berechtigt ihn zur Aufnahme des Studiums, ist aber nach 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr Alt. BAföG für die Gewährung von Ausbildungsförderung nicht ausreichend. Diese setzt ein nicht abgeschlossenes einstufiges Studium als Grundlage dieser Anerkennung voraus. 18 Die Erstreckung dieser Vorschrift auf Fälle, in denen dem Master-Studium weder ein Bachelor-Studium noch ein einstufiges Diplom-, Magister- oder Staatsexamensstudium vorausgeht, kommt nicht in Betracht. 19 Die Bestimmungen des Abs. 1 a wurden in 7 BAföG durch das 19. BAföG-Änderungsgesetz eingefügt. Sinn und Zweck der Änderung war die Anpassung der Ausbildungsförderung an die gemäß 19 HRG neu geschaffenen Bachelor- und Master-Studiengänge, da befürchtet wurde, dass Master-Studiengänge nach dem bis dahin geltenden Recht nicht mehr nach 7 Abs. 1 förderfähig wären, weil der Bachelor-Abschluss bereits berufsqualifizierend im Sinne des 7 Abs. 1 BAföG ist, und eine Förderung des Master-Studiums damit nur noch gemäß 7 Abs. 2 Satz 2 möglich gewesen wäre. Durch das im Jahr 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) wurden Lockerungen insbesondere hinsichtlich der fachlichen Verknüpfung von Bachelor- und Master-Studium in der Ausbildungsförderung vorgenommen. Schließlich wurde durch das 22. BAföG- Änderungsgesetz vom (BGBl. I S. 3254) 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr Alternative aufgenommen, um auch Studenten, die im Inland (noch) kein Bachelor-Studium, sondern einen klassischen, einstufigen Studiengang absolvieren, ein Master-Studium im Ausland zu ermöglichen. Ein inländisches Master-Studium

4 wird nach dieser Alternative ohnehin nicht gefördert (zum Ganzen vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. Januar 2008, RdNr. 1 a zu 7). 20 Der Gesetzgeber hat jedoch in die Änderungsverfahren gerade nicht solche Fallkonstellationen aufgenommen, die, entsprechend dem Werdegang des Klägers, ein Master-Studium ohne vorangegangenes Bachelor- oder sonstiges Hochschulstudium betreffen. Obwohl dieses Problem bekannt war - in Deutschland bestand zum Teil eine abweichende Förderpraxis (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg vom , OVG VI S 2208 zitiert nach juris), die nach Intervention des zuständigen Bundesministeriums aufgegeben wurde - hat der Gesetzgeber lediglich die Möglichkeit aufgenommen, ausländische Masterstudiengänge, die sich auf ein nicht abgeschlossenes einstufiges Studium beziehen, zu fördern. Von einer planabweichenden Lücke, die eine analoge Anwendung des 7 Abs. 1 a BAföG auch auf Fälle, in denen ein Magister-Studium ganz ohne vorhergehendes Studium durchgeführt wird, ermöglicht, kann daher für diese Fälle nicht ausgegangen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom a. a. O. m. w. N. insbesondere zur analogen Anwendung des 7 Abs. 1 a durch die Rechtsprechung stets in atypischen Studienkonstellationen). 21 c) 7 Abs. 1 a BAföG geht als speziellere Regelung für Master-Studiengänge auch den Bestimmungen des 7 Abs. 2 vor (h. M., vgl. Rothe/Blanke a. a. O., RdNr zu 7) was sich allein schon aus dem Sinn und Zweck der Regelung, die gerade für die Masterstudiengänge geschaffen wurde, ergibt. Eine Förderung des Master-Studiums des Klägers nach 7 Abs. 2 BAföG kommt damit nicht in Betracht. 22 Unabhängig davon kann der Kläger aus 7 Abs. 2 BAföG auch keinen Förderanspruch herleiten, da er auch die sonstigen Voraussetzungen nicht erfüllt. Insbesondere kommt eine Förderung nach 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift wird eine einzige weitere Ausbildung (nach der gemäß 7 Abs. 1 bzw. Abs. 1 a geförderten Ausbildung) gefördert, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbstständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt. Das vom Kläger aufgenommene Master-Studium ist jedoch nicht in sich selbstständig im Sinne dieser Vorschrift. In sich selbstständig ist eine Ausbildung, die alle Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erlangung eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind, vermittelt. Aufbau-, Vertiefungs- oder Zusatzstudiengänge zählen hierzu nicht (vgl. BVerwG vom , 11 B 8/92 zitiert nach juris). Ein Master-Studiengang ist im Inland ohne vorhergehenden Bachelor- Studiengang schon nach 19 HRG nicht möglich. Auch an ausländischen Universitäten baut er auf einem Bachelor-Abschluss bzw. auf einer gleichgestellten Ausbildung auf. Von einer selbstständigen Ausbildung kann daher nicht ausgegangen werden. 23 Der Kläger beruft sich dementsprechend auch allein auf 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG und macht geltend, die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das von ihm angestrebte Berufsziel eines PhD, erforderten hier die Förderung seines Master-Studiums Abs. 2 Satz 2 BAföG stellt jedoch keinen Auffangtatbestand, sondern eine Härtefallregelung dar, an die enge Maßstäbe anzulegen sind (Rothe/Blanke a. a. O., RdNr. 31). Als besondere Umstände im Sinne des 7 Abs. 2 Satz 2 wird z. B. die Konstellation angesehen, dass jemand sich eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung nicht mehr zu Nutze machen kann, weil die Berufsausübung für ihn ausgeschlossen oder unzumutbar erschwert ist. Wird hingegen die Berufsausübung lediglich erleichtert oder wirtschaftlich ertragreicher gemacht, kann von solchen besonderen Umständen, die die Ausbildung erfordern, nicht gesprochen werden, auch nicht, wenn aufgrund der Wirtschaftslage zu einer Weiterbildung oder besseren Ausbildung geraten wird (Rothe/Blanke, a. a. O., Rd.Nr. 33 m. w. N.). 25

5 Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, die wünschenswerte Weiterbildung hervorragender Absolventen einer Fachakademie erfordere die Ausbildungsförderung für sein Master- Studium, insbesondere sei auch sein Berufsziel, einen Doktor-Grad (PhD) zu erlangen, anders nicht erreichbar. Denn Ausbildungsziel im Sinne des 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG ist der Erwerb einer Qualifikation für einen bestimmten Beruf (BVerwG FamRZ 87, 979). Der Doktor-Grad ist dementsprechend kein Ausbildungsziel im Sinne des Gesetzes; er ist für die Berufsausübung förderlich, aber nicht erforderlich Da nach alledem ein Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung nicht in Betracht kommt, trägt er als unterliegende Partei die Kosten des gemäß 188 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens ( 154 Abs. 1 VwGO). 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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