Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen"

Transkript

1 VG München, Urteil v M 18 K Titel: Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen Normenketten: SGB VIII 69, 74 Abs. 1, Abs. 3, 85 Abs. 1 AGSG Art. 24, Art. 29 GG Art. 3 Abs. 1 Leitsatz: Ein Anspruch auf finanzielle Förderung der freien Jugendhilfe nach 74 SGB VIII kann nur gegenüber dem insoweit nach 85 SGB VIII sachlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend gemacht werden. Dies ist gemäß 85 Abs. 1 SGB VIII der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zuwendungsantrag, Förderung, Jugendsozialarbeit, örtlicher Träger der Jugendhilfe, überörtlicher Träger der Jugendhilfe, Freier Träger der Jugendhilfe, angemessene Eigenleistung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der Kläger ist ein freier Jugendhilfeträger. Mit Formblattantrag vom 14. März 2014 (Unterschriftsdatum 15.März 2014) beantragte der Kläger beim Stadtjugendamt der Landeshauptstadt München eine Zuwendung in Höhe von für Jugendsozialarbeit an Schulen in der Grundschule Im Kostenplan zu dem Antrag sind Gesamtpersonalkosten von, davon Fachpersonalkosten, und Gesamtsachkosten von, mithin Gesamtkosten von angegeben. Im Finanzierungsplan sind Eigenmittel in Höhe von, Landesmittel für die Jugendsozialarbeit an Schulen von der Regierung von Oberbayern in Höhe von, Zuwendungen des Stadtjugendamts der Landeshauptstadt München in Höhe von sowie ein Übertrag aus den Vorjahren von vorgesehen. Der Antrag wurde - nach den Ausführungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung - vom Stadtjugendamt der Landeshauptstadt München parallel zur dortigen Bearbeitung wegen des im Finanzierungsplan enthaltenen Staatszuschusses an die Regierung von Oberbayern weitergeleitet. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 lehnte die Regierung von Oberbayern für den Beklagten den Antrag des Klägers vom 14. März 2014 auf staatliche Förderung der Jugendsozialarbeit an der Grundschule für das Haushaltsjahr 2014 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, nach Nr. 3.7 der Förderrichtlinie für die Jugendsozialarbeit an Schulen vom 20.November 2012, Nr. VI 5/ /28 seien angemessene Eigenleistungen der Träger der freien Jugendhilfe in Höhe von mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtkosten erforderlich. Der Finanzierungsplan im Antrag vom 14. März 2014 sehe zuwendungsfähige

2 Gesamtkosten in Höhe von und den Einsatz von Eigenmitteln vor. Dies entspreche nur ca. 0,5% der für das Projekt anfallenden zuwendungsfähigen Personalkosten. Die finanziellen Fördervoraussetzungen seien nicht erfüllt, der Antrag sei daher abzulehnen. Mit Schreiben vom 20. November 2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Oktober Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 26. Februar 2015 wurde zur Widerspruchsbegründung im Wesentlichen vorgebracht, es gehe um eine Förderung für eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinn von 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Diese bundesrechtliche Regelung verbiete abweichende Bestimmungen im Landesrecht. Das Landeshaushaltsrecht spiele zwar bei Förderungen durch die öffentliche Hand insofern immer eine Rolle, als die Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden müssten. Für die vorliegend allein interessierende Frage nach einer angemessenen Eigenleistung des Förderungsempfängers enthalte 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII indes eine eindeutig als Spezialvorschrift anzusehende Regelung, die nicht durch das Landesrecht, erst recht nicht durch Verwaltungsvorschriften überspielt werden könne. Die Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen vom sei also in Bezug auf die Eigenleistungsregelung ungültig. Ferner werde insofern angemerkt, dass nach Art. 29 Abs. 3 AGSG das Staatsministerium für Unterricht und Kultus für die Jugendsozialarbeit als zuständig erklärt worden sei. Für den Förderungsantrag ergebe sich, dass er bezüglich der angemessenen Eigenleistung allein nach 74 SGB VIII zu beurteilen sei. Die maßgebliche Vorschrift des 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII sei insoweit offen und lasse alle denkbaren Eigenleistungen zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2015 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Grundlage der Zuwendung sei die Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 20.November 2012, wo in Nr. 3.7 angemessene Eigenleistungen des Trägers der freien Jugendhilfe in Höhe von mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtkosten gefordert werden. In den Förderbereichen würden nach gängiger Verwaltungspraxis als angemessene Eigenmittel mindestens 10% angesehen. Zwar sei diese Regel nicht ausdrücklich kodifiziert, ihr komme aber durch die feste Verwaltungspraxis bindende Wirkung zu. 74 SGB VIII regele allein die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und sei für die staatliche Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen nicht maßgeblich. Der Freistaat Bayern gewähre nach Maßgabe der Richtlinie vom 20.November 2012 und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Zuwendungen für die Jugendsozialarbeit an Schulen. Nach Art. 29 Abs. 2 AGSG sei das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration zuständig für die Leistungen und die anderen Aufgaben nach dem SGB VIII, soweit nicht nach Absatz 3 das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zuständig sei. Die Jugendsozialarbeit an Schulen richte sich nicht an die gesamte Schülerschaft, sondern an Einzelpersonen. Somit handle es sich nicht um eine mit den Aufgaben der Jugendarbeit nach 11, 12 SGB VIII verbundene Aufgabe der Jugendsozialarbeit, nach 13 SGB VIII. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. Februar 2015, der am 20. Februar 2015 bei Gericht einging, ließ der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2015 erheben und beantragen, die Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Förderantrag des Klägers vom 15. März 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids sei ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe seine Entscheidung auf eine Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen gestützt. Diese Richtlinie sei indes als alleinige Grundlage für die notwendige pflichtgemäße Ermessensausübung nicht ausreichend, da damit 74 SGB VIII unberücksichtigt geblieben sei. Der Beklagte sei ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe, und zwar nach Art. 24 AGSG überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinn des 69 Abs. 1 SGB VIII. Daraus folge, dass die Ermessensentscheidung unter Beachtung des 74 SGB VIII hätte getroffen werden müssen. Diese bundesrechtliche Spezialvorschrift für Förderungen im Bereich der Jugendhilfe gehe allen landesrechtlichen Bestimmungen vor. 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII könne nicht durch das Landeshaushaltsrecht überspielt werden. Die Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen

3 vom 20.November 2012 sei also in Bezug auf die Eigenleistungsregelung (Punkt 3.7) ungültig, da sie gegen 74 SGB VIII verstoße. Selbst wenn aber die Richtlinie grundsätzlich im Anwendungsbereich der Förderung einer jugendhilferechtlichen Maßnahme anwendbar wäre, dürfte sie rechtswidrig sein, da nach Art. 29 Abs. 3 AGSG das Staatsministerium für Unterricht und Kultus für die Jugendsozialarbeit für zuständig erklärt worden sei. Mit Schriftsatz vom 6. März 2015 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vertieft. Insbesondere wurde nochmals ausgeführt, bei der Bemessung der Höhe einer freiwilligen staatlichen Zuwendung sei neben dem Eigeninteresse des Zuwendungsempfängers und der Finanzierungsbeteiligung Dritter zwingend auch die Frage der angemessenen Eigenmittel zu berücksichtigen. Für den Eigenmitteleinsatz gelte als geübte Verwaltungspraxis (rechtliche Bindung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV) in allen Bereichen eine Eigenbeteiligung von mindestens 10% der förderfähigen Kosten regelmäßig als allgemein zumutbar und angemessen. Die Verwaltungsstreitsache wurde am 16. September 2015 mündlich verhandelt. Die Parteien wiederholten die schriftsätzlich angekündigten Anträge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage fehlt regelmäßig, wenn nicht vorher ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt wurde (vgl. VGH BW vom Az.: NC 9 S 58/90 - juris, Rn. 2). Vorliegend hat der Kläger zwar einen Zuwendungsantrag beim Stadtjugendamt der Landeshauptstadt München, nicht aber beim nunmehr in Anspruch genommenen Beklagten gestellt. Allerdings sind im Finanzierungsplan zu diesem Antrag Landesmittel für die Jugendsozialarbeit an Schulen durch die Regierung von Oberbayern in Höhe von aufgeführt. Weiter war es, wie die Ausführungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zeigen, offensichtlich Verwaltungspraxis, entsprechende Anträge wegen des darin enthaltenen Staatszuschusses an die Regierung von Oberbayern weiterzuleiten, was auch im vorliegenden Fall geschehen ist. Aufgrund dieser Umstände ist vorliegend davon auszugehen, dass ein zusätzlicher, eigenständiger Zuwendungsantrag an die Regierung von Oberbayern nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist. 2. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen den Beklagten auf Neuverbescheidung des gestellten Zuwendungsantrags zu. 2.1 Ein solcher Anspruch gegen den Beklagten kann nicht aus 74 SGB VIII hergeleitet werden. Nach 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger 1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach 79a gewährleistet, 2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,

4 3. gemeinnützige Ziele verfolgt, 4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und 5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet. Nach 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Art und Höhe der Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII sind bei der Bemessung der Eigenleistung die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen. Ein Anspruch eines Trägers der freien Jugendhilfe auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen von ihm gestellten Förderungsantrag setzt nach den vorgenannten Vorschriften zunächst voraus, dass die Förderungsvoraussetzungen nach 74 Abs. 1 Halbsatz 2 Satz 1 SGB VIII gegeben sind (vgl. BVerwG vom Az.: 5 C 25/08 - juris, Rn. 21). Die in 74 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 4 SGB VIII genannte Voraussetzung ist nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung sowie nach dem systematischen Zusammenhang mit 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII, der bei der Förderung eine Bemessung der Eigenleistung voraussetzt, zugleich tatbestandliche Voraussetzung für einen Förderanspruch dem Grunde nach (BVerwG vom a. a. O., Rn. 22). Die gesetzliche Förderungsvoraussetzung einer angemessenen Eigenleistung in 74 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 4 SGB VIII ist also eine eigenständige tatbestandliche Voraussetzung der Förderung und insoweit der Ermessensentscheidung, die nach 74 Abs. 3 SGB VIII zu treffen ist, vorgelagert (BVerwG vom a. a. O., Rn. 24). Ein Ermessen hinsichtlich der Förderung ist für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe mithin erst dann eröffnet, wenn u. a. der freie Träger eine angemessene Eigenleistung im Sinn von 74 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 4 SGB VIII erbringt. Ob dies vorliegend der Fall ist, kann offen bleiben, da eine Verpflichtung aus 74 SGB VIII jedenfalls nicht den Beklagten trifft. 74 SGB VIII verpflichtet nach dem eindeutigen Wortlaut in Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der Freistaat Bayern ist nach 69 Abs. 1 SGB VIII, Art. 24 Abs. 1 Satz 1 AGSG auch überörtlicher Träger der Jugendhilfe. Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 AGSG werden die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe regelmäßig durch das Landesjugendamt - und nicht durch die hier in Anspruch genommene Regierung von Oberbayern - wahrgenommen. Ein Anspruch kann aber zulässigerweise nur gegen den insoweit nach 85 SGB VIII sachlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend gemacht werden. Für die finanzielle Förderung der freien Jugendhilfe nach 74 SGB VIII ist das gemäß 85 Abs. 1 SGB VIII der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Denn die finanzielle Förderung der freien Jugendhilfe unterfällt keiner der in 85 Abs. 2 SGB VIII abschließend aufgezählten Aufgaben, bezüglich der der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig ist. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass gemäß 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe fördern sollen. Sofern im SGB VIII die Träger der öffentlichen Jugendhilfe angesprochen werden, sollen deswegen nicht etwa abweichend von 85 SGB VIII jeweils der örtliche und gleichzeitig auch der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nebeneinander für eine bestimmte Aufgabe sachlich zuständig sein (OVG RP vom Az.: 7 A 11237/12 - juris, Rn. 29; vgl. auch VGH BW vom Az.: 9 S 889/11 - juris, Rn. 29). Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus 74 SGB VIII ist der Beklagte damit nicht passiv legitimiert. 2.2 Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus allgemeinen förderrechtlichen Grundsätzen. Insoweit besteht ein Anspruch des Subventionsbewerbers aus Art. 3 Abs. 1 GG auf Gleichbehandlung im Rahmen der - durch die jeweilige Förderrichtlinie gelenkten - Vergabepraxis (BVerwG vom Az.: 3 PKH 15/11 - juris, Rn. 8).

5 Der klägerseits geltend gemachte Anspruch besteht nach den genannten Vorgaben nicht, wobei dies unabhängig davon gilt, ob die Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen - JaS vom 20.November 2012 Nr. VI 5/ /28 des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (nunmehr Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration) vom zuständigen Ministerium erlassen wurde. Nach Art. 29 Abs. 1 AGSG sind oberste Landesjugendbehörden das Staatsministerium (gemeint wohl: Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen) und das Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Nach Absatz 2 ist das Staatsministerium (gemeint wohl: Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen) zuständig für die Leistungen und die anderen Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, soweit nicht nach Absatz 3 das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zuständig ist. Nach Absatz 3 der Norm ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zuständig für die Jugendarbeit ( 11, 12 SGB VIII) und damit verbundene Aufgaben der Jugendsozialarbeit ( 13 SGB VIII) einschließlich der damit zusammenhängenden Aufgaben des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes ( 14 SGB VIII). Vorliegend kann offen bleiben, ob, wie der Kläger meint, ein Fall des Art. 29 Abs. 3 AGSG gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, ist also die Richtlinie vom 20.November 2012 vom zuständigen Ministerium erlassen worden, ergibt sich das Erfordernis einer angemessenen Eigenleistung in Höhe von mindestens 10% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten aus Ziffer 3.7 dieser Richtlinie. Ist aber Art. 29 Abs. 3 AGSG einschlägig, hat also das unzuständige Ministerium die Richtlinie vom 20.November 2012 erlassen, folgt die Fördervoraussetzung einer angemessenen Eigenleistung in Höhe von mindestens 10% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten aus der allgemein geübten Verwaltungspraxis, auf die der Beklagte unwidersprochen hinweist. Förderungsvoraussetzung ist mithin in jedem Fall ein 10%iger Eigenanteil durch den Förderungsantragsteller. Diese Quote erreicht der Kläger unstreitig bei weitem nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche

Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche VG München, Urteil v. 14.01.2016 M 15 K 14.1550 Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche Normenketten: GG Art. 3 I VwGO 113 I, V Schlagworte: Richtlinie,

Mehr

Tenor. Tatbestand. SG Landshut, Urteil v. 13.05.2015 S 1 KR 200/14. Titel: Krankenversicherung. Normenkette: 240

Tenor. Tatbestand. SG Landshut, Urteil v. 13.05.2015 S 1 KR 200/14. Titel: Krankenversicherung. Normenkette: 240 SG Landshut, Urteil v. 13.05.2015 S 1 KR 200/14 Titel: Krankenversicherung Normenkette: 240 Schlagworte: Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, Beitragsverfahrensgrundsätze

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:

Mehr

Grundlagen und Grundsätze für die öffentliche Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe im Bereich der Jugendarbeit gemäß 75 SGB VIII (KJHG)

Grundlagen und Grundsätze für die öffentliche Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe im Bereich der Jugendarbeit gemäß 75 SGB VIII (KJHG) INFORMATION 02.05.2008 Grundlagen und Grundsätze für die öffentliche Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe im Bereich der Jugendarbeit gemäß 75 SGB VIII (KJHG) 1. Vorbemerkung 2. Beteiligung des

Mehr

2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom

2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 31.7.2014 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Landesprogramms 1000 x 1000 - Anerkennung für den Sportverein RdErl. d. Ministeriums

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 56.07 OVG 6 A 4680/04 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden

Mehr

2231-A. Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen

2231-A. Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen 2231-A Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1165/11 In dem Rechtsstreit A. IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B. g e g e n C. Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 64.

Mehr

U r t e i l. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ FAX: 0241/ /06. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht. des Bistums Aachen,

U r t e i l. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ FAX: 0241/ /06. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht. des Bistums Aachen, Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 09/06 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 FAX: 0241/452-413 U r t e i l In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Mehr

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin Orientierungssatz: Eine approbierte Ärztin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Weder kann jemand zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein, noch ist eine Gemeinschaftspraxis

Mehr

- 523 - DOK 456.1:452.3:124.421

- 523 - DOK 456.1:452.3:124.421 - 523 - Ein Anspruch auf Schwerverletztenzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung setzt u.a. voraus, dass der Verletzte auf Dauer überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Der Versicherte

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter

Mehr

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. VG Würzburg, Urteil v. 22.09.2011 W 3 K 10.1069 Titel: Normenketten: 1 Abs 1 S 1 OEG 10a OEG 26c Abs 6 S 2 BVG 26c Abs 8 BVG 37 Abs 1 SGB 11 52 Nr 3 S 2 VwGO 52 Nr 3 S 5 VwGO Orientierungsätze: Bindungswirkung

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 66.14 OVG 12 B 10.13 In der Verwaltungsstreitsache - - 2 - hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juni 2015 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

Orientierungsatz: Auslandsstudium; Master; kein vorhergehender Bachelor-Studiengang; kein vorhergehendes sonstiges Studium

Orientierungsatz: Auslandsstudium; Master; kein vorhergehender Bachelor-Studiengang; kein vorhergehendes sonstiges Studium VG Augsburg, Urteil v. 05.04.2011 3 K 10.1697 Titel: Normenketten: BAföG 5 II 1 N.3, 7 HRG 19 VwGO 42, 113 V 7 Abs. 1 a BAföG 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG 7 BAföG 7 Abs. 2 BAföG 7 Abs. 1 a BAföG 7 Abs. 2 Satz

Mehr

Titel: Neue Anwartschaftszeit für Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt

Titel: Neue Anwartschaftszeit für Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt LSG München, Urteil v. 21.09.2016 L 10 AL 305/15 Titel: Neue Anwartschaftszeit für Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt Normenkette: SGB III 26, 142, 143, 161 Leitsätze: 1. Neue Anwartschaftszeit

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 30.03 Verkündet OVG 12 A 10627/03 am 21. Oktober 2004 Schmidt Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 50.13 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009

Mehr

Busch/Fieseler Ewige Förderung und Anerkennung als Jugendhilfeträger?

Busch/Fieseler Ewige Förderung und Anerkennung als Jugendhilfeträger? Seite 1 von 5 Anträge auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach 75 SGB VIII werden zunehmend auch von den Trägern gestellt, die bisweilen in anderen Bereichen tätig waren und von dort Fördermittel

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 3588/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Kläger - gegen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 107.09 VG 6 K 42/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 51.09 OVG 10 A 10170/09 Verkündet am 16. Dezember 2010 Hänig als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 700/10 Verkündet am: 18. Juni 2013 IM NAMEN DES VOLKES A. Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

Richtlinien für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe durch den Landkreis Prignitz

Richtlinien für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe durch den Landkreis Prignitz Richtlinien für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe durch den Landkreis Prignitz (Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 07.07.2014) des Landkreises Prignitz Geschäftsbereich

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 23.04 OVG 12 A 11814/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden

Mehr

B A Y E R I S C H E S L A N D E S S O Z I A L G E R I C H T IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

B A Y E R I S C H E S L A N D E S S O Z I A L G E R I C H T IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit S 21 KA 554/07 B A Y E R I S C H E S L A N D E S S O Z I A L G E R I C H T Dr. A., A-Straße, A-Stadt - Kläger und Berufungskläger - Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Dr. B., B-Straße, B-Stadt IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Der Träger einer öffentlichen Einrichtung kann auch von politischen Parteien verlangen, dass sie eine Veranstalterhaftpflichtversicherung nachweisen. Eine solche Nutzungsbedingung

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 8/07 6 Ca 955/06 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beteiligte - Prozessbevollmächtigte: - zugleich Beschwerdeführer

Mehr

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer

Mehr

Orientierungssatz: Hinweis:

Orientierungssatz: Hinweis: Orientierungssatz: Der Gymnasialschulordnung lässt sich nicht entnehmen, dass ein ärztliches Zeugnis als ausreichende Entschuldigung für die Nichtteilnahme an einem angekündigten Leistungsnachweis unverzüglich

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 27.06 OVG 3 LB 7/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2007 durch den Vizepräsidenten

Mehr

B e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,...

B e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Geschäftszeichen: 2 U 36/06... Landgericht... B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...

Mehr

l M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL

l M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL Geschäftsnummer 292aC 7251/10 Bitte bei allen Schreiben angeben! Verkündet am 21.3.2011 Grohmann, Justizbeschäftigte als Urkundsbearptin df r Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF l M N A M E N D E S

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 79.15 OVG 2 A 11033/14.OVG In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

BESCHLUSS. BVerwG 1 B (1 PKH ) OVG 7 A 10366/02.OVG. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. BVerwG 1 B (1 PKH ) OVG 7 A 10366/02.OVG. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 1 B 263.02 (1 PKH 103.02) OVG 7 A 10366/02.OVG In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21.

Mehr

Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/70 Landtag 19. Wahlperiode 15.09.15 Mitteilung des Senats vom15. September 2015 Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 10.05 VGH 1 UE 1357/04 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 10.02 Verkündet VGH 12 B 99.3697 am 13. März 2003 Schmidt Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

Die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gewährt Vorschlagsrechte für die Jugendhilfe und Landesjugendhilfeausschüsse

Die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gewährt Vorschlagsrechte für die Jugendhilfe und Landesjugendhilfeausschüsse Hinweise des Kultusministeriums für die öffentliche Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe im Bereich der Jugendarbeit gemäß 75 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) und 4 und 17 Jugendbildungsgesetz

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel: VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:

Mehr

Orientierungssatz: Überbuchung kann auch beim örtlichen Auswahlverfahren eine Rolle spielen ( 25 HZV). G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n

Orientierungssatz: Überbuchung kann auch beim örtlichen Auswahlverfahren eine Rolle spielen ( 25 HZV). G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n Orientierungssatz: Überbuchungen, die sicherstellen sollen, dass kein Studienplatz unbesetzt bleibt, sind als kapazitätsdeckend anzuerkennen, wenn die Hochschule im Haupt- und Nachrückverfahren einen Überbuchungsfaktor

Mehr

Zusammenfassung der Entscheidung:

Zusammenfassung der Entscheidung: Zusammenfassung der Entscheidung: Es besteht kein Anlass, den gesetzlich geregelten Wegfall der BAföG-Förderung von Studierenden in den Fällen, in denen sie einen in der Rückzahlungsphase befindlichen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 AV 2.03 VG 6 A 32/03 und 6 A 41/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 21.15 OVG 17 A 1025/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Januar 2016 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

Titel: (Rückforderung von Krankengeld und Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei rückwirkend bewilligter Rente wegen voller Erwerbsminderung)

Titel: (Rückforderung von Krankengeld und Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei rückwirkend bewilligter Rente wegen voller Erwerbsminderung) SG München, Gerichtsbescheid v. 14.01.2015 S 31 R 990/13 Titel: (Rückforderung von Krankengeld und Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei rückwirkend bewilligter Rente wegen voller Erwerbsminderung)

Mehr

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K VG Bayreuth, Urteil v. 18.08.2015 B 5 K 14.346 Titel: VG Bayreuth: Erholungsurlaub, Bundespolizeidirektion, BMI, Abgeltungsanspruch, Bruttobetrag, Urlaubsanspruch, Berechnungsmodus, Rechtsquelle, Dienstunfähigkeit,

Mehr

VG Stuttgart Urteil vom

VG Stuttgart Urteil vom Bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gilt die dreijährige Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in der

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER

SOZIALGERICHT HA OVER SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 69 AL 232/07 Verkündet am: 05.04.2012 A, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit 1. B., 2. C., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:

Mehr

Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (VV-JuFöG)

Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (VV-JuFöG) Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (VV-JuFöG) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultur, Jugend, Familie und Frauen Vom 6. Mai 1997 (932-75 304-3) GAmtsbl. S. 411 -, zuletzt geändert

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH, Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen

Mehr

Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (VV-JuFöG)

Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (VV-JuFöG) Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (VV-JuFöG) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultur, Jugend, Familie und Frauen vom 6. Mai 1997 (932-75 304-3) GAmtsbl. 1997, S. 411 -, zuletzt

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.

Mehr

Tenor. Tatbestand. VG München, Gerichtsbescheid v M 24 K Titel: Vorliegen von Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz

Tenor. Tatbestand. VG München, Gerichtsbescheid v M 24 K Titel: Vorliegen von Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz VG München, Gerichtsbescheid v. 21.01.2016 M 24 K 14.230 Titel: Vorliegen von Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz Normenketten: DVAsyl 8 AufnG Art. 4, Art. 5 Abs. 2, Abs. 3 AsylVfG 50 Abs. 2,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 60.10 OVG 6 A 470/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Sozialgericht Dortmund. Urteil

Sozialgericht Dortmund. Urteil Sozialgericht Dortmund Az.: S 27 AS 4097/12 Verkündet am 04.12.2015 Melzer Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Titel: Berichtigung des Geburtsdatums, Beweiskraft, Personenstandsregister

Titel: Berichtigung des Geburtsdatums, Beweiskraft, Personenstandsregister LSG München, Urteil v. 30.04.2014 L 20 R 872/12 Titel: Berichtigung des Geburtsdatums, Beweiskraft, Personenstandsregister Normenketten: SGB I 33a Abs. 1 SGB I 33a Abs. 2 SGB I 33a Abs. 3 SGB VI 147 Abs.

Mehr

Rechtsbehelfsbelehrung

Rechtsbehelfsbelehrung Anhang smuster 1a Variante 1 (neutraler Stil): Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AGVwGO) Gegen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 74/07 31 Ga 281/06 (München) Verkündet am: 13. März 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL A. In dem Rechtsstreit - Antragsteller,

Mehr

Zusammenfassung der Entscheidung:

Zusammenfassung der Entscheidung: Zusammenfassung der Entscheidung: 1. Der Bescheid ist bestandskräftig und der Sache nach vom Gericht nicht mehr überprüfbar, weil die Klägerin den erhobenen Widerspruch nicht formgerecht verfasst hat.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 B 9.12, 4 PKH 1.12 OVG 8 A 11101/11 In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil A 7 K 4375/07 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister

Mehr

Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg Urteil des VG der ELK in Württemberg vom 11. Oktober 2013 VG 02/13 Kirchengericht: Entscheidungsform: Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg Urteil Datum: 11.10.2013 Aktenzeichen:

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 3 Ca 1186/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren J W B Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte R - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

1\ ",(.. ;, " " VG 9 K 52.09 Schriftliche Entscheidung '--. ',.' '" Mitgeteilt durch Zustellung an a) Klg.-Proz.Bev. b) Bekl.-Proz.Bev.

1\ ,(.. ;,   VG 9 K 52.09 Schriftliche Entscheidung '--. ',.' ' Mitgeteilt durch Zustellung an a) Klg.-Proz.Bev. b) Bekl.-Proz.Bev. 1\ ",(.. ;, " " I~-i. U.:~; l.. : ( : j'" I ;. c'. l:", ',', Nil'! ",., '" ~UI[/ ';'':'.!f!ni~!(!~((i:\!li(c''in(}(o,. VG 9 K 52.09 Schriftliche Entscheidung '--. ',.' '" Mitgeteilt durch Zustellung an

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER

SOZIALGERICHT HA OVER SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 69 AL 118/07 Verkündet am: 29.03.2012 A., Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, C., g e g e n D.,

Mehr

Zu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich.

Zu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Ta 85/15 4 Ca 1011/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 31.07.2015 Rechtsvorschriften: 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 97.10 OVG 10 KS 1/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Wesentliche Änderungen Seite 1 32

Wesentliche Änderungen Seite 1 32 Wesentliche Änderungen Seite 1 32 Fassung vom 20.06.2012 Rz. 32.0 gestrichen; Übergangsregelung ausgelaufen Rz. 32.1 umbenannt und um Regelungen zum sanktionsbewehrten Verhalten und zur Anhörung erweitert

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 191.05 VG 1 K 777/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 1 C 2.03 OVG 4 L 135/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung am 30. Juli 2003

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 DB 1.06 VG 38 K 395/04.BDG In dem Beschwerdeverfahren des Ministerialdirektors a.d.,, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt, - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland,,,

Mehr

Träger der Jugendhilfe Anerkennungsverfahren 75 SGB VIII

Träger der Jugendhilfe Anerkennungsverfahren 75 SGB VIII Träger der Jugendhilfe Anerkennungsverfahren 75 SGB VIII Einleitung Die "anerkannten Träger der Jugendhilfe" genießen im Jugendschutz in bestimmten Bereichen Privilegierungen, da ihnen in erhöhtem Maße

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 96.11 VGH 16b D 10.2447 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Dienstliche Beurteilung: Berücksichtigung behinderungsbedingter Minderleistungen

Dienstliche Beurteilung: Berücksichtigung behinderungsbedingter Minderleistungen RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert Beamte über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Dienstliche Beurteilung: Berücksichtigung behinderungsbedingter

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Aufgaben der Jugendhilfe (Jugendarbeit) - Gesetze

Aufgaben der Jugendhilfe (Jugendarbeit) - Gesetze Aufgaben der Jugendhilfe (Jugendarbeit) - Gesetze nach dem Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinderund Jugendhilfegesetz KJHG = SGB VIII), dem Kinder- und Jugendhilfegesetz des Landes

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 PKH 5.03 VG 5 A 2389/98 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 56.13 OVG 3 A 1234/12 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gemäß 927 ZPO

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gemäß 927 ZPO 11 U 51/06 Verkündet am 4. September 2007 OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gemäß 927 ZPO hat der 11. Zivilsenat

Mehr

Sozialgericht Dortmund. Im Namen des Volkes. Urteil

Sozialgericht Dortmund. Im Namen des Volkes. Urteil Sozialgericht Dortmund Az.: S 10 (27) AS 390/07 Verkündet am 14.04.2008 Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit Urteil Klägerin gegen Arbeitsgemeinschaft

Mehr

WIDERSPRUCHSBESCHEID

WIDERSPRUCHSBESCHEID Hinweis: Mit anliegenden Mustern soll den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren eine Hilfestellung hinsichtlich des formalen Aufbaus eines Widerspruchsbescheides im Saarland gegeben werden. Über

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002

Mehr

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.02.2011

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.02.2011 L 3 R 242/10 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.02.2011 Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Mehr

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von

Mehr

Zusammenfassung der Entscheidung:

Zusammenfassung der Entscheidung: Zusammenfassung der Entscheidung: Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger was dieser auch nicht in Abrede stellt die maßgebliche Antragsfrist nicht eingehalten. Wiedereinsetzung in den

Mehr

Titel: (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise bei Widerruf des Flüchtlingsstatus)

Titel: (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise bei Widerruf des Flüchtlingsstatus) VG München, Urteil v. 30.06.2011 M 24 K 10.3186 Titel: (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise bei Widerruf des Flüchtlingsstatus) Normenketten: 10 Abs 3 S 1 AufenthG 2004 10 Abs

Mehr