Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen
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- Harry Giese
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1 VG München, Urteil v M 18 K Titel: Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen Normenketten: SGB VIII 69, 74 Abs. 1, Abs. 3, 85 Abs. 1 AGSG Art. 24, Art. 29 GG Art. 3 Abs. 1 Leitsatz: Ein Anspruch auf finanzielle Förderung der freien Jugendhilfe nach 74 SGB VIII kann nur gegenüber dem insoweit nach 85 SGB VIII sachlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend gemacht werden. Dies ist gemäß 85 Abs. 1 SGB VIII der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zuwendungsantrag, Förderung, Jugendsozialarbeit, örtlicher Träger der Jugendhilfe, überörtlicher Träger der Jugendhilfe, Freier Träger der Jugendhilfe, angemessene Eigenleistung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der Kläger ist ein freier Jugendhilfeträger. Mit Formblattantrag vom 14. März 2014 (Unterschriftsdatum 15.März 2014) beantragte der Kläger beim Stadtjugendamt der Landeshauptstadt München eine Zuwendung in Höhe von für Jugendsozialarbeit an Schulen in der Grundschule Im Kostenplan zu dem Antrag sind Gesamtpersonalkosten von, davon Fachpersonalkosten, und Gesamtsachkosten von, mithin Gesamtkosten von angegeben. Im Finanzierungsplan sind Eigenmittel in Höhe von, Landesmittel für die Jugendsozialarbeit an Schulen von der Regierung von Oberbayern in Höhe von, Zuwendungen des Stadtjugendamts der Landeshauptstadt München in Höhe von sowie ein Übertrag aus den Vorjahren von vorgesehen. Der Antrag wurde - nach den Ausführungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung - vom Stadtjugendamt der Landeshauptstadt München parallel zur dortigen Bearbeitung wegen des im Finanzierungsplan enthaltenen Staatszuschusses an die Regierung von Oberbayern weitergeleitet. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 lehnte die Regierung von Oberbayern für den Beklagten den Antrag des Klägers vom 14. März 2014 auf staatliche Förderung der Jugendsozialarbeit an der Grundschule für das Haushaltsjahr 2014 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, nach Nr. 3.7 der Förderrichtlinie für die Jugendsozialarbeit an Schulen vom 20.November 2012, Nr. VI 5/ /28 seien angemessene Eigenleistungen der Träger der freien Jugendhilfe in Höhe von mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtkosten erforderlich. Der Finanzierungsplan im Antrag vom 14. März 2014 sehe zuwendungsfähige
2 Gesamtkosten in Höhe von und den Einsatz von Eigenmitteln vor. Dies entspreche nur ca. 0,5% der für das Projekt anfallenden zuwendungsfähigen Personalkosten. Die finanziellen Fördervoraussetzungen seien nicht erfüllt, der Antrag sei daher abzulehnen. Mit Schreiben vom 20. November 2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Oktober Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 26. Februar 2015 wurde zur Widerspruchsbegründung im Wesentlichen vorgebracht, es gehe um eine Förderung für eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinn von 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Diese bundesrechtliche Regelung verbiete abweichende Bestimmungen im Landesrecht. Das Landeshaushaltsrecht spiele zwar bei Förderungen durch die öffentliche Hand insofern immer eine Rolle, als die Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden müssten. Für die vorliegend allein interessierende Frage nach einer angemessenen Eigenleistung des Förderungsempfängers enthalte 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII indes eine eindeutig als Spezialvorschrift anzusehende Regelung, die nicht durch das Landesrecht, erst recht nicht durch Verwaltungsvorschriften überspielt werden könne. Die Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen vom sei also in Bezug auf die Eigenleistungsregelung ungültig. Ferner werde insofern angemerkt, dass nach Art. 29 Abs. 3 AGSG das Staatsministerium für Unterricht und Kultus für die Jugendsozialarbeit als zuständig erklärt worden sei. Für den Förderungsantrag ergebe sich, dass er bezüglich der angemessenen Eigenleistung allein nach 74 SGB VIII zu beurteilen sei. Die maßgebliche Vorschrift des 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII sei insoweit offen und lasse alle denkbaren Eigenleistungen zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2015 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Grundlage der Zuwendung sei die Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 20.November 2012, wo in Nr. 3.7 angemessene Eigenleistungen des Trägers der freien Jugendhilfe in Höhe von mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtkosten gefordert werden. In den Förderbereichen würden nach gängiger Verwaltungspraxis als angemessene Eigenmittel mindestens 10% angesehen. Zwar sei diese Regel nicht ausdrücklich kodifiziert, ihr komme aber durch die feste Verwaltungspraxis bindende Wirkung zu. 74 SGB VIII regele allein die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und sei für die staatliche Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen nicht maßgeblich. Der Freistaat Bayern gewähre nach Maßgabe der Richtlinie vom 20.November 2012 und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Zuwendungen für die Jugendsozialarbeit an Schulen. Nach Art. 29 Abs. 2 AGSG sei das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration zuständig für die Leistungen und die anderen Aufgaben nach dem SGB VIII, soweit nicht nach Absatz 3 das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zuständig sei. Die Jugendsozialarbeit an Schulen richte sich nicht an die gesamte Schülerschaft, sondern an Einzelpersonen. Somit handle es sich nicht um eine mit den Aufgaben der Jugendarbeit nach 11, 12 SGB VIII verbundene Aufgabe der Jugendsozialarbeit, nach 13 SGB VIII. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. Februar 2015, der am 20. Februar 2015 bei Gericht einging, ließ der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2015 erheben und beantragen, die Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Förderantrag des Klägers vom 15. März 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids sei ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe seine Entscheidung auf eine Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen gestützt. Diese Richtlinie sei indes als alleinige Grundlage für die notwendige pflichtgemäße Ermessensausübung nicht ausreichend, da damit 74 SGB VIII unberücksichtigt geblieben sei. Der Beklagte sei ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe, und zwar nach Art. 24 AGSG überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinn des 69 Abs. 1 SGB VIII. Daraus folge, dass die Ermessensentscheidung unter Beachtung des 74 SGB VIII hätte getroffen werden müssen. Diese bundesrechtliche Spezialvorschrift für Förderungen im Bereich der Jugendhilfe gehe allen landesrechtlichen Bestimmungen vor. 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII könne nicht durch das Landeshaushaltsrecht überspielt werden. Die Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen
3 vom 20.November 2012 sei also in Bezug auf die Eigenleistungsregelung (Punkt 3.7) ungültig, da sie gegen 74 SGB VIII verstoße. Selbst wenn aber die Richtlinie grundsätzlich im Anwendungsbereich der Förderung einer jugendhilferechtlichen Maßnahme anwendbar wäre, dürfte sie rechtswidrig sein, da nach Art. 29 Abs. 3 AGSG das Staatsministerium für Unterricht und Kultus für die Jugendsozialarbeit für zuständig erklärt worden sei. Mit Schriftsatz vom 6. März 2015 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vertieft. Insbesondere wurde nochmals ausgeführt, bei der Bemessung der Höhe einer freiwilligen staatlichen Zuwendung sei neben dem Eigeninteresse des Zuwendungsempfängers und der Finanzierungsbeteiligung Dritter zwingend auch die Frage der angemessenen Eigenmittel zu berücksichtigen. Für den Eigenmitteleinsatz gelte als geübte Verwaltungspraxis (rechtliche Bindung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV) in allen Bereichen eine Eigenbeteiligung von mindestens 10% der förderfähigen Kosten regelmäßig als allgemein zumutbar und angemessen. Die Verwaltungsstreitsache wurde am 16. September 2015 mündlich verhandelt. Die Parteien wiederholten die schriftsätzlich angekündigten Anträge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage fehlt regelmäßig, wenn nicht vorher ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt wurde (vgl. VGH BW vom Az.: NC 9 S 58/90 - juris, Rn. 2). Vorliegend hat der Kläger zwar einen Zuwendungsantrag beim Stadtjugendamt der Landeshauptstadt München, nicht aber beim nunmehr in Anspruch genommenen Beklagten gestellt. Allerdings sind im Finanzierungsplan zu diesem Antrag Landesmittel für die Jugendsozialarbeit an Schulen durch die Regierung von Oberbayern in Höhe von aufgeführt. Weiter war es, wie die Ausführungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zeigen, offensichtlich Verwaltungspraxis, entsprechende Anträge wegen des darin enthaltenen Staatszuschusses an die Regierung von Oberbayern weiterzuleiten, was auch im vorliegenden Fall geschehen ist. Aufgrund dieser Umstände ist vorliegend davon auszugehen, dass ein zusätzlicher, eigenständiger Zuwendungsantrag an die Regierung von Oberbayern nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist. 2. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen den Beklagten auf Neuverbescheidung des gestellten Zuwendungsantrags zu. 2.1 Ein solcher Anspruch gegen den Beklagten kann nicht aus 74 SGB VIII hergeleitet werden. Nach 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger 1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach 79a gewährleistet, 2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
4 3. gemeinnützige Ziele verfolgt, 4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und 5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet. Nach 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Art und Höhe der Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII sind bei der Bemessung der Eigenleistung die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen. Ein Anspruch eines Trägers der freien Jugendhilfe auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen von ihm gestellten Förderungsantrag setzt nach den vorgenannten Vorschriften zunächst voraus, dass die Förderungsvoraussetzungen nach 74 Abs. 1 Halbsatz 2 Satz 1 SGB VIII gegeben sind (vgl. BVerwG vom Az.: 5 C 25/08 - juris, Rn. 21). Die in 74 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 4 SGB VIII genannte Voraussetzung ist nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung sowie nach dem systematischen Zusammenhang mit 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII, der bei der Förderung eine Bemessung der Eigenleistung voraussetzt, zugleich tatbestandliche Voraussetzung für einen Förderanspruch dem Grunde nach (BVerwG vom a. a. O., Rn. 22). Die gesetzliche Förderungsvoraussetzung einer angemessenen Eigenleistung in 74 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 4 SGB VIII ist also eine eigenständige tatbestandliche Voraussetzung der Förderung und insoweit der Ermessensentscheidung, die nach 74 Abs. 3 SGB VIII zu treffen ist, vorgelagert (BVerwG vom a. a. O., Rn. 24). Ein Ermessen hinsichtlich der Förderung ist für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe mithin erst dann eröffnet, wenn u. a. der freie Träger eine angemessene Eigenleistung im Sinn von 74 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 4 SGB VIII erbringt. Ob dies vorliegend der Fall ist, kann offen bleiben, da eine Verpflichtung aus 74 SGB VIII jedenfalls nicht den Beklagten trifft. 74 SGB VIII verpflichtet nach dem eindeutigen Wortlaut in Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der Freistaat Bayern ist nach 69 Abs. 1 SGB VIII, Art. 24 Abs. 1 Satz 1 AGSG auch überörtlicher Träger der Jugendhilfe. Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 AGSG werden die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe regelmäßig durch das Landesjugendamt - und nicht durch die hier in Anspruch genommene Regierung von Oberbayern - wahrgenommen. Ein Anspruch kann aber zulässigerweise nur gegen den insoweit nach 85 SGB VIII sachlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend gemacht werden. Für die finanzielle Förderung der freien Jugendhilfe nach 74 SGB VIII ist das gemäß 85 Abs. 1 SGB VIII der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Denn die finanzielle Förderung der freien Jugendhilfe unterfällt keiner der in 85 Abs. 2 SGB VIII abschließend aufgezählten Aufgaben, bezüglich der der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig ist. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass gemäß 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe fördern sollen. Sofern im SGB VIII die Träger der öffentlichen Jugendhilfe angesprochen werden, sollen deswegen nicht etwa abweichend von 85 SGB VIII jeweils der örtliche und gleichzeitig auch der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nebeneinander für eine bestimmte Aufgabe sachlich zuständig sein (OVG RP vom Az.: 7 A 11237/12 - juris, Rn. 29; vgl. auch VGH BW vom Az.: 9 S 889/11 - juris, Rn. 29). Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus 74 SGB VIII ist der Beklagte damit nicht passiv legitimiert. 2.2 Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus allgemeinen förderrechtlichen Grundsätzen. Insoweit besteht ein Anspruch des Subventionsbewerbers aus Art. 3 Abs. 1 GG auf Gleichbehandlung im Rahmen der - durch die jeweilige Förderrichtlinie gelenkten - Vergabepraxis (BVerwG vom Az.: 3 PKH 15/11 - juris, Rn. 8).
5 Der klägerseits geltend gemachte Anspruch besteht nach den genannten Vorgaben nicht, wobei dies unabhängig davon gilt, ob die Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen - JaS vom 20.November 2012 Nr. VI 5/ /28 des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (nunmehr Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration) vom zuständigen Ministerium erlassen wurde. Nach Art. 29 Abs. 1 AGSG sind oberste Landesjugendbehörden das Staatsministerium (gemeint wohl: Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen) und das Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Nach Absatz 2 ist das Staatsministerium (gemeint wohl: Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen) zuständig für die Leistungen und die anderen Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, soweit nicht nach Absatz 3 das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zuständig ist. Nach Absatz 3 der Norm ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zuständig für die Jugendarbeit ( 11, 12 SGB VIII) und damit verbundene Aufgaben der Jugendsozialarbeit ( 13 SGB VIII) einschließlich der damit zusammenhängenden Aufgaben des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes ( 14 SGB VIII). Vorliegend kann offen bleiben, ob, wie der Kläger meint, ein Fall des Art. 29 Abs. 3 AGSG gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, ist also die Richtlinie vom 20.November 2012 vom zuständigen Ministerium erlassen worden, ergibt sich das Erfordernis einer angemessenen Eigenleistung in Höhe von mindestens 10% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten aus Ziffer 3.7 dieser Richtlinie. Ist aber Art. 29 Abs. 3 AGSG einschlägig, hat also das unzuständige Ministerium die Richtlinie vom 20.November 2012 erlassen, folgt die Fördervoraussetzung einer angemessenen Eigenleistung in Höhe von mindestens 10% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten aus der allgemein geübten Verwaltungspraxis, auf die der Beklagte unwidersprochen hinweist. Förderungsvoraussetzung ist mithin in jedem Fall ein 10%iger Eigenanteil durch den Förderungsantragsteller. Diese Quote erreicht der Kläger unstreitig bei weitem nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
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