Tenor. Tatbestand. VG München, Gerichtsbescheid v M 24 K Titel: Vorliegen von Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz
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- Bernd Braun
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1 VG München, Gerichtsbescheid v M 24 K Titel: Vorliegen von Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz Normenketten: DVAsyl 8 AufnG Art. 4, Art. 5 Abs. 2, Abs. 3 AsylVfG 50 Abs. 2, 53 Abs. 1 S. 2, 83b Abs. 2 Leitsätze: 1 Ob es sich bei Streitigkeiten über landesinterne Umverteilung und/oder private Wohnsitznahme um eine solche des Asylverfahrensgesetzes handelt, bestimmt sich danach, ob diese vor oder nach dem Ende des Asylverfahrens erfolgen soll. (redaktioneller Leitsatz) 2 Reine Praktikabilitäsgesichtpunkte oder finanzielle Erwägungen stellen keine sonstigen humanitären Gründe von gleichem Gewicht isd 8 Abs. 1, Abs. 6 DVAsyl dar. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: landesinterne Umverteilung, Umverteilung, Asylbewerber, maßgeblicher Zeitpunkt Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger (Kl.) - ein im Jahr 1984 geborener Asylbewerber - vom Beklagten (Bekl.) die landesinterne Umverteilung von dem ihm bisher zugewiesenen Wohnsitz im Regierungsbezirk Oberbayern (Landkreis...) in den Regierungsbezirk Niederbayern (Landkreis...) verlangen kann. Der Kl. ist Asylbewerber. Ihm wurde mit Bescheid vom... November 2013 ab dem... November 2013 ein Wohnsitz im Landkreis... zugewiesen (Bl. 20 der von der Regierung von Niederbayern - RNB - vorgelegten Verwaltungsakte - d. A.). Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2013 beantragten die früheren, bereits im Verwaltungsverfahren bestellten, Bevollmächtigten (fr. Bev.) des Kl. die Verlegung in den Raum.../..., weil der Bruder des Kl. und die Ehefrau des Bruders des Kl. (die Schwägerin) dort leben (Bl. 5; 17 d. A.). Mit streitgegenständlichem Bescheid (sgb) vom... Januar 2014 (Bl. 1 d. A.) lehnte die RNB den Antrag ab. Der sgb wurde den fr. Bev. am 9. Januar 2014 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt (Bl. 4 d. A.).
2 Mit Klageschrift vom 17. Januar 2014, bei Gericht eingegangen am 20. Januar 2014, beantragten die fr. Bev. den Bekl. unter Aufhebung des sgb zu verpflichten, den Kl. aus der zentralen Unterkunft für Asylbewerber in..., Landkreis..., Regierungsbezirk Oberbayern, in eine zentrale Unterkunft für Asylbewerber im Regierungsbezirk Niederbayern in den Landkreis... nach... bzw.... zu verlegen. Gleichzeitig wurde beantragt, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des fr. Bev. zu gewähren und den Streitwert auf 5.000,- Euro festzusetzen. Mit Klageerwiderung vom 4. Februar 2014 beantragte der Beklagte Klageabweisung. Mit Schriftsatz vom 11. März 2014 teilten die fr. Bev. mit, dass ihr Mandat beendet sei und legten mit Schriftsatz vom 8. Mai 2014 eine entsprechende Kündigungserklärung des Kl. vor, die bei den fr. Bev. am 5. Mai 2014 eingegangen war. Mit Schriftsatz vom 5. August 2014 bestellten sich die jetzigen Bevollmächtigten (jbev.), denen mit gerichtlichem Schreiben vom 13. August 2014 antragsgemäß Akteneinsicht gewährt wurde. Mit Kammerbeschluss vom 8. August 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Mit Beschluss der damaligen Einzelrichterin vom 8. August 2014 wurde der Gegenstandswert auf 5.000,- Euro festgesetzt. Mit Schriftsätzen vom 23. Dezember 2014 und vom 18. Mai 2015 teilten die jbev. dem Gericht mit, der Kl. sei mit in Kopie vorgelegtem Beschluss des Amtsgerichts (AG)... vom... Dezember 2014 von seinem Bruder und der Schwägerin adoptiert worden. Es lägen insoweit sonstige humanitäre Gründe vor. Der Kl. sei mittlerweile in... beschäftigt. Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 hielt die RNB trotz der Adoption an ihrer ablehnenden Haltung fest. Mit Kammerbeschluss vom 12. November 2015 wurde im Rahmen einer Änderung der kammerinternen Geschäftsverteilung ab dem 16. November 2015 die Berichterstattung im vorliegenden Fall auf den Unterzeichnenden übertragen, was dieser den Beteiligten mit Schreiben vom 17. November 2015 mitteilte. Mit Schriftsatz vom 23. November 2015 teilten die jbev. mit, das Asylverfahren sei noch anhängig und beantragten, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des jetzigen Bevollmächtigten zu bewilligen. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 hat der Einzelrichter den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Bevollmächtigten abgelehnt. Mit gerichtlichen Schreiben vom 22. Dezember 2015 wurden die Parteien zur möglichen Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von der RNB vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 1. Die Klage ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Gericht kann gemäß 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Parteien wurden entsprechend angehört und haben innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist gegen diese Verfahrensweise keine Einwände erhoben. Das Verwaltungsgericht (VG) München ist insbesondere örtlich zuständig, weil der Kl. im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts München zu
3 nehmen hatte ( 52 Nr. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - i. V. m. 83 Satz 1 VwGO i. V. m. 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG). Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz (AsylG; zuvor: Asylverfahrensgesetz - AsylVfG). Nach ständiger Rechtsprechung der 24. Kammer des VG München sind Streitigkeiten betreffend landesinterne Umverteilungen von Asylbewerbern (wie auch solche betreffend die private Wohnsitznahme (pwn) von Asylbewerbern) Streitigkeiten nach dem AsylG/AsylVfG. Der Einzelrichter schließt sich insoweit dem Kammerbeschluss vom 28. November 2014, Az. M 24 K und M 24 K (dort unter Nr. 2.3.) an, wo unter anderem Folgendes ausgeführt wird: Der Umstand, dass die näheren Einzelheiten einer landesinternen Umverteilung in 8 der bayerischen Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie des Aufnahmegesetzes (Asyldurchführungsverordnung - DVAsyl) und die private Wohnsitznahme in Art. 4 Aufnahmegesetz (AufnG) sowie in 13 Abs. 3 und 18 Abs. 2 DVAsyl geregelt sind, steht einer Einordnung als Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz jeweils nicht entgegen. Dabei ist nämlich zu sehen, dass zum einen die Asyldurchführungsverordnung nicht nur auf Art. 5 Abs. 2 und 3 des bayerischen Aufnahmegesetzes (AufnG) beruht, sondern (unter anderem) auch auf 50 Abs. 2 AsylVfG und dass für die Frage einer privaten Wohnsitznahme von Asylbewerbern neben Art. 4 AufnG jedenfalls auch 53 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG einschlägig ist. Vor diesem Hintergrund hängt die Entscheidung, ob es sich jeweils um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz handelt oder nicht, im Ergebnis davon ab, ob der maßgebliche Zeitpunkt des Eingangs einer Klage, die auf landesinterne Umverteilung und/oder private Wohnsitznahme gerichtet ist, vor oder nach dem Ende des Asylverfahrens des von der jeweiligen landesinternen Umverteilung betroffenen Ausländers erfolgen soll. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH B. v. 6. Mai CS unter II.3., BA S. 24/25) hat hierzu im Fall einer landesinternen Umverteilung von Ausländern nach Abschluss der Asylverfahren im Kontext kostenrechtlicher Vorschriften wörtlich ausgeführt (Hervorhebungen nicht im Original): Für eine entsprechende Heranziehung von 83b Abs. 2 AsylVfG sieht der Senat entgegen den Rechtsprechung des bisher hauptsächlich zuständigen 4. Senats des BayVGH (vgl. B. v , Az. 4 CS ) weder eine Grundlage noch eine Rechtfertigung (so auch BayVGH v , Az. 24 CE ). Da es sich vorliegend um keine Rechtsstreitigkeit nach dem AsylVfG handelt, sondern nur eine nach dem Ende eines Asylverfahrens anhängig gewordene ausländerrechtliche Streitigkeit, für die der Gesetzgeber allgemein bewusst keine besonderen Streitwertbestimmungen getroffen hat, fehlt es bereits an einer die Analogie ermöglichenden Regelungslücke. Allein daraus, dass es auch während eines laufenden Asylverfahrens Rechtsstreitigkeiten über die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft gibt, für die die speziellen Bestimmungen des AsylVfG gelten, folgt auch nicht, dass die mit den speziellen Verhältnissen des Asylverfahrens zusammenhängenden Regelungen des AsylVfG nach dessen Ende auch auf nun entstehende ausländerrechtliche Streitigkeiten angewendet werden müssten und daher diese Ausländer anders behandelt werden sollen wie nicht durch ein Asylverfahren gegangene Ausländer, die auch unter Art. 1 AufnG, 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 5 AsylbLG fallend ebenfalls in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden sollen. Aus dieser Passage lässt sich entnehmen, dass für Rechtsstreitigkeiten über die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft während eines laufenden Asylverfahrens die speziellen Bestimmungen des AsylVfG gelten. Das bedeutet aber nach Ansicht des Gerichts - über den Kontext der Kostenentscheidung ( 83b AsylVfG) hinaus - ganz allgemein, dass bis zum Ende eines Asylverfahrens verwaltungsgerichtliche Verfahren von Ausländern, die im maßgeblichen Zeitpunkt des Klageeingangs Asylbewerber sind, über deren Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz sind. Ebenso wie Erstzuweisungen von Asylbewerbern nach 7 Abs. 3 DVAsyl sind deshalb auch Verfahren betreffend innerbayerische Umverteilungen von Ausländern, die im maßgeblichen Zeitpunkt des Klageeingangs Asylbewerber sind, oder Verfahren betreffend den Auszug solcher Personen aus der
4 Gemeinschaftsunterkunft (private Wohnsitznahme) Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz, und zwar im Hinblick auf alle Aspekte, für die dies vorentscheidende Wirkung hat, insbesondere 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO sowie 12, 74, 76, 78, 80 und 83b AsylVfG (vgl. auch VG München Kammerbeschluss vom M 24 K sowie Kammerbeschluss vom M 24 K , M 24 S und VG Regensburg Gerichtsbescheid vom RN 9 K juris Rn. 17; anders wohl BayVGH B. v C juris sowie B. v C juris Rn. 2, allerdings mit Zitat von BayVGH B. v CS ). Für die genannte Rechtsauffassung spricht zusätzlich die seit 1. Januar 2015 geltende Neufassung von 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG/AsylVfG, mit der der Bundesgesetzgeber nunmehr explizit erweiterte bundesrechtliche Maßstäbe auch für die landesinterne Verteilung aufgestellt hat, als deren Umsetzung auch 8 Abs. 6 DVAsyl interpretiert werden kann. Es ist kein Grund ersichtlich, diese Maßstäbe nicht auch auf landesinterne Umverteilungen gemäß 8 Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) wie vorliegend zu beziehen (vgl. auch VG München, Kammerbeschluss v M 24 K juris Rn. 3 ff.). Von einer Streitigkeit nach dem AsylVfG (nunmehr: AsylG) ist offenkundig (zu Recht) auch der streitgegenständliche Bescheid ausgegangen, der in seiner Rechtsbehelfsbelehrung eine nur 2-wöchige Klagefrist vorsieht, was 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG/AsylVfG entspricht. Aufgrund des Kammerbeschlusses vom 8. August 2014 ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung berufen ( 76 Abs. 1 AsylG/AsylVfG), wobei aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung der kammerinternen Geschäftsverteilung (Kammerbeschluss vom ) ab 16. November 2015 mit der Berichterstattung auch die Einzelrichterfunktion auf den Unterzeichnenden übergangen ist. Gemäß 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG ist für die vorliegend ohne mündliche Verhandlung ergehende gerichtliche Entscheidung, derjenige Zeitpunkt maßgebend, in dem diese gefällt wird. Deshalb sind auch die durch Art. 1 und Art. 15 Abs. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S AsylVf-B-G) vorgenommenen und zum 24. Oktober 2015 in Kraft getretenen Änderungen des früheren Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), das durch das AsylVf-B-G in Asylgesetz (AsylG) umbenannt worden ist, im Rahmen der vorliegenden Entscheidung zu berücksichtigen. Vorliegend ist die zulässige Versagungsgegenklage unbegründet ( 113 Abs. 5 VwGO). 2. Der Kl. hat gegen den Bekl. keinen Anspruch auf die begehrte landesinterne Umverteilung. Gemäß 8 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl kann unter anderem auf Antrag des Leistungsberechtigten aus den in 8 Abs. 6 DVAsyl genannten Gründen landesintern eine Umverteilung in einen anderen Landkreis oder in eine andere kreisfreie Gemeinde im selben oder in einem anderen Regierungsbezirk erfolgen (landesinterne Umverteilung). Die in 8 Abs. 6 DVAsyl genannten Gründe sind die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie von Eltern und ihren minderjährigen, ledigen Kindern oder sonstige humanitäre Gründe von gleichem Gewicht; im Falle einer Verwandtschaft im weiteren Sinne (außerhalb der im Gesetz umschriebenen Kernfamilie ) kommt ein Schutz nach dieser Vorschrift nur über sonstige humanitäre Gründe von gleichem Gewicht in Betracht (VG Ansbach, B. v AN 14 K juris Rn. 21 m. w. N.). Dabei muss vorliegend nicht entschieden werden, inwieweit eine Adoption von Volljährigen begrifflich zu einem Eltern-Kind-Verhältnis i. S. v. 8 Abs. 6 DVAsyl führt. Denn selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, wäre das Begehren des Klägers unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Kernfamilie trotz der Adoption des (volljährigen) Kl. durch seinen Bruder und durch die Schwägerin des Kl. jedenfalls deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil der Kl. volljährig ist - es geht nicht um eine Haushaltsgemeinschaft von Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Infolge dessen kommt im Fall des Kl. von vornherein nur die Fallgruppe der sonstigen humanitären Gründe von gleichem Gewicht in Betracht. Sonstige humanitäre Gründe von gleichem Gewicht in dem Sinn, dass in besonderem Maße der Kl. auf den Schutz der Adoptierenden oder die Adoptierenden auf den Schutz des Kl. angewiesen sind, die mit dem Maß der Schutzbedürftigkeit Minderjähriger gegenüber ihren Eltern vergleichbar wäre (etwa eine schwere Erkrankung eines Mitglieds eines Familienmitglieds bei gleichzeitig nachgewiesener Pflegebedürftigkeit,
5 Pflegebereitschaft und Pflegequalifikation des anderen Familienangehörigen), sind hier aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit reicht auch der Umstand nicht aus, dass der Kl. in Plattling eine Beschäftigung gefunden hat; denn für die Frage sonstiger humanitärer Gründe von vergleichbarem Gewicht i. S. v. 8 Abs. 1, 6 DVAsyl reichen lediglich praktische Erwägungen - ebenso wenig wie finanzielle Erwägungen (vgl. VG Ansbach, B. v AN 14 K juris Rn. 22) - nicht aus. Wenn aber sogar die erfolgte Adoption nicht zu sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht geführt hat, hat dies erst recht auch für die familiäre Situation des Kl. und seiner Familienangehörigen im Zeitraum vor der erfolgten Adoption zu gelten, als lediglich eine Adoptionsabsicht bestanden hatte. Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen war und ist bereits kein Verwaltungsermessen eröffnet. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wären aber jedenfalls die Erwägungen der RNB im sgb und in ihrem Schreiben vom 11. Juni 2015 an das Gericht, aufgrund derer trotz der zwischenzeitlichen Adoption an der ablehnenden Haltung festgehalten wird, nicht ermessensfehlerhaft. Die Klage ist daher im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung - wie auch während des gesamten vorangegangenen gerichtlichen Verfahrens - unbegründet. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben ( 83b AsylG). 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
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