Orientierungsatz: Unzulässige Klage; Klage isoliert gegen Widerspruchsbescheid erhoben; Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

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1 VG München, Gerichtsbescheid v a K Titel: Normenketten: RGebStV 6 I 1 Nr. 3 VwGO 79 I Nr. 2 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV 6 Abs. 2 RGebStV 6 Abs. 3 RGebStV 6 RGebStV 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV 6 Abs. 2 RGebStV 6 Abs. 3 RGebStV 6 RGebStV Orientierungsatz: Unzulässige Klage; Klage isoliert gegen Widerspruchsbescheid erhoben; Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht Schlagworte: Bedarfsgemeinschaft, Befreiung, Rundfunkgebührenpflicht, Sozialleistung, Einkommensüberschreitung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist als privater Rundfunkteilnehmer des Beklagten unter der Teilnehmernummer... mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät angemeldet. Der Kläger war für die Zeit von März 2005 bis Dezember 2010 gemäß 1 Abs. 1 Nr. 6 der Befreiungsverordnung (in Kraft bis einschließlich ) bzw. gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - (in Kraft seit ) aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Die GEZ informierte den Kläger mit Schreiben vom... November 2010 über das Ende der Gebührenbefreiung zum Ablauf des Monats Dezember Der Folgeantrag des Klägers ging bei der GEZ erst am... Februar 2011 ein. Beigefügt war die Bescheinigung des Jobcenters A... über den Leistungsbezug für den Zeitraum ab... Januar 2011 bis... Juni 2011.

2 Der Beklagte gewährte mit Bescheid vom... März 2011 die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV für die Zeit vom... März 2011 bis... Juni Eine weitere Befreiung wurde mit Bescheid vom... Juni 2011 für die Zeit vom... Juli 2011 bis... Juli 2011 gewährt. Mit Antrag vom... Juli 2011 beantragte der Kläger vorsorglich die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV (Empfänger von Grundsicherung gemäß SGB XII). Dem Antrag waren keine Nachweise beigefügt. Mit Schreiben vom... Juli 2011 forderte die GEZ den Kläger unter Beifügung eines vorbereiteten Antwortbogens auf, den Bewilligungsbescheid im Original oder in beglaubigter Kopie innerhalb von vier Monaten vorzulegen. Bis zur Entscheidung über den Befreiungsantrag seien Rundfunkgebühren zu bezahlen. Mit Gebührenbescheid vom... August 2011 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkgebühren sowie einen Säumniszuschlag für die Zeit von Januar 2011 bis Februar 2011 in Höhe von EUR 41,07 fest. Unter dem... September 2011 sandte der Kläger den ihm von der GEZ zugesandten Antwortbogen ohne Nachweise zurück. Die GEZ forderte den Kläger mit Schreiben vom... Oktober 2011 auf, den Bewilligungsbescheid innerhalb von vier Wochen zu übersenden. Beigefügt waren ein erneutes vorbereitetes Antwortformular sowie ein Informationsblatt zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Für den Fall, dass der Kläger die Unterlagen nicht fristgerecht vorlegen würde, werde der Antrag gemäß 6 Abs. 2 RGebStV abgelehnt. Der Bewilligungsbescheid ging nicht bei der Beklagten ein. Mit Gebührenbescheid vom... November 2011 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkgebühren sowie einen Säumniszuschlag für die Zeit von August 2011 bis Oktober 2011 in Höhe von EUR 59,05 fest. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom... Januar 2012 den Befreiungsantrag des Klägers vom... Juli 2011 mit der Begründung ab, dass die fehlenden bzw. korrekten Unterlagen nicht zugesandt worden seien. Mit Widerspruch vom... Januar 2012 wandte sich der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten mit der Begründung, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinen Beschlüssen vom... November 2011 und... November 2011 (...,...) festgelegt habe, dass Gebührenforderungen gesetzwidrig seien, die die Einkommensmindestgrenzen unterschreiten würden. Mit Schreiben vom... März 2011 bat der Beklagte den Kläger, den ALG-II-Bescheid für den Zeitraum ab August 2011 bzw. einen aktuellen Ablehnungsbescheid der Sozialbehörde oder der Agentur für Arbeit, aus dem hervorgehe, dass Leistungen wegen Einkommensüberschreitung versagt worden seien, innerhalb von vier Wochen vorzulegen. Mit Widerspruchsbescheid vom... Juni 2012 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom... Januar 2012 zurück. Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob der Kläger Klage am... Juli Eine Begründung werde durch Frau Rechtsanwältin... erfolgen. Mit Schreiben vom... Juli 2012 legte der Kläger die Kopie eines Rentenbescheids vom... September 2011 sowie einen Sozialhilfebescheid des Landkreises A... vom... Oktober 2011 für die Bedarfsgemeinschaft A... vor. Er führte aus, dass die GEZ zwar die Originale an Nachweisen der Einkünfte erhalten habe, jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen das Anschreiben vom... Oktober 2011 zugesandt habe. Mit der Nachreichung der Kopien beantrage der Kläger die Freistellung von der Gebührenpflicht für sich sowie seine Ehefrau A... ab... August 2011.

3 Mit einer erheblichen finanziellen Verbesserung der Einkünfte sei nicht zu rechnen. Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom... August 2012, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage bereits unzulässig sei, da sie sich allein gegen den Widerspruchsbescheid richte. Eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids sei nur dann zulässig, wenn dieser erstmals eine Beschwer enthielte. Soweit die Klage sich auf die Befreiung für die Monate August 2011 bis Oktober 2011 richte, stehe dem der bestandskräftige Gebührenbescheid vom... November 2011 entgegen. Insoweit sei die Klage auch aus diesem Grund unzulässig. Falls der Antrag des Klägers für den Zeitraum ab November 2011 entsprechend 88 VwGO als zulässig ausgelegt werde, sei die Klage jedenfalls unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch, auf seinen Antrag vom... Juli 2011 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit zu werden. Da der Kläger die Befreiungsnachweise nicht vorgelegt habe, sei der Antrag zu Recht abgelehnt worden. Der Kläger habe die Befreiungsnachweise auch nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgereicht. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls gemäß 6 Abs. 3 RGebStV zu. Ergänzend nahm der Beklagte mit Schriftsatz vom... August 2012 Stellung zu den mit Schreiben des Klägers vom... Juli 2012 vorgelegten Unterlagen. Ausweislich des Bescheids vom... Oktober 2011 des Landkreises A... beziehe die Ehefrau des Klägers Frau A... seit dem... Juli 2011 Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß SGB XII. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 1 Nr. 2 RGebStV vor. Dieser Umstand mache aber weder den Ablehnungsbescheid noch den Widerspruchsbescheid nachträglich rechtswidrig. Vielmehr sei auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung über die Befreiung darstelle. Dass seine Ehefrau Hilfe zum Lebensunterhalt beziehe, habe der Kläger zunächst nicht erwähnt, sondern die Ansicht vertreten, er selbst sei als besonderer Härtefall von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Die Vorlage der Befreiungsnachweise im Juli 2012 könnten daher lediglich als neuer Befreiungsantrag gewährt werden, der gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 RGebStV zu einer Befreiung ab... August 2012 führen könne. Der Beklagte unterbreitete ohne Anerkennung einer Rechtspflicht folgenden Vergleichsvorschlag: 1. Der Beklagte befreit den Kläger und dessen Ehefrau ab... August 2012 gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht. 2. Von dem bis einschließlich Juli 2012 angefallenen Rückstand in Höhe von insgesamt 261,94 EUR schlägt der Beklagte 161,94 EUR nieder. 3. Den verbleibenden Rückstand in Höhe von 100,- EUR zahlt der Kläger in vier Raten von monatlich 25,- EUR ab, beginnend zum... Oktober Der Beklagte macht keine außergerichtlichen Kosten geltend. 5. Im Gegenzug nimmt der Kläger seine Klage bis spätestens... August 2012 zurück.

4 Der Kläger antwortete mit Schreiben vom... September 2012 ohne auf den Vergleichsvorschlag ausdrücklich einzugehen. Er äußerte sich dahingehend, dass die GEZ B... auf seine Ummeldung der Rundfunkgeräte vom... Juni 2011 nicht reagiert habe. Er verwies auf die Anlagen, wonach mit Datum... Juni 2011 in einem Formular die Ehefrau A... mit den Geräten angemeldet wurde, der Kläger jedoch seine Geräte abmeldete mit dem Grund: Gerätegeschenk an Ehefrau. Dem Kläger sei nicht verständlich, wieso seine Originale nicht bei der GEZ in B... eingegangen seien. In Anlehnung an das Bundesverfassungsgerichtsurteil zu den GEZ-Gebühren gehöre der Kläger zu der Personengruppe, die davon betroffen sei. Aus den bereits übermittelten Unterlagen sei ersichtlich, wie hoch seine Rente sei. Seine Ehefrau erhalte Grundsicherung im Alter in Höhe von 543,- EUR. Der Kläger beantrage, dass die aufgelaufenen Rückstände für nichtig erklärt würden. Weiter sei die GEZ zu verurteilen, anhand der eingereichten Unterlagen auch in Kopie die nötigen Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen. Mit Beschluss vom... Oktober 2012 schlug das Gericht zur vollständigen Beendigung des Rechtsstreits den Abschluss eines Vergleichs vor, der dem Vergleichsvorschlag des Beklagten im Schriftsatz vom... August 2012 entsprach. Da die darin gesetzte Frist zwischenzeitlich abgelaufen war, passte das Gericht die Frist für die Annahme des Vergleichs (bis zum ) sowie dem Beginn der Ratenzahlung an. Der Beklagte nahm den Vergleich mit Fax vom... November 2012 an. Der Kläger antwortete mit Fax vom... November 2012, dass er dem Vergleichsvorschlag nicht zustimmen könne. Die GEZ habe bei allen Änderungen alle Dokumente hinsichtlich des Klägers sowie seiner Frau - sofern nötig - erhalten. Das Gericht hörte die Parteien mit Schreiben vom... Januar 2013 zur Absicht des Gerichts durch Gerichtsbescheid zu entscheiden an. Am... Januar 2013 ging per Fax ein Schreiben des Klägers, datiert auf den... September 2012, ein. Hierin führte er aus, dass er - wenn nötig - einer persönlichen Aussprache vor dem Gericht jederzeit zuversichtlich entgegensehe. Die GEZ habe stets rechtzeitig und komplett alle nötigen Unterlagen zur Um-, Ab- oder Änderungsmeldung erhalten. Für Schlampereien der GEZ sei er nicht verantwortlich zu machen. Mit Schreiben vom... Januar 2013, eingegangen bei Gericht am... Januar 2013, erklärte sich der Beklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid einverstanden. Mit Schreiben vom... Januar 2013, eingegangen per Fax am... Januar 2013, erklärte der Kläger, dass er einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zustimme. Mit Beschluss vom... Februar 2013 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Nach Anhörung der Beteiligten konnte das Gericht im vorliegenden Fall gemäß 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist nicht zulässig. Der Kläger hat trotz zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid vom... Juni 2012 die Klage isoliert gegen den Widerspruchsbescheid und nicht gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom... Januar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids erhoben.

5 Der Widerspruchsbescheid kann isoliert aber nur dann mit Aussicht auf Erfolg Gegenstand einer Anfechtungsklage sein, wenn dieser erstmalig (oder gegenüber die Bestätigung des ursprünglichen belastenden Verwaltungsakt hinaus zusätzlich) eine Beschwer enthält ( 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Das ist offensichtlich vorliegend nicht der Fall. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Klage jedenfalls auch unbegründet wäre. Die Ablehnung der Befreiung im Bescheid vom... Januar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom... Juni 2012 ist rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die sachlich und rechtlich zutreffenden Darstellungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid Bezug genommen ( 117 Abs. 5 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 2 RGebStV liegen hinsichtlich der Ehefrau des Klägers Frau A... erst mit Vorlage des Bewilligungsbescheids vom... Oktober 2011 im Schreiben des Klägers vom... Juli 2012 an das Gericht vor. Der Kläger hat mit diesem Schreiben erstmals vorgebracht, dass seine Ehefrau Grundsicherungsleistungen bezieht. Zuvor hatte er sich lediglich auf das Vorliegen eigener Befreiungsvoraussetzungen berufen, ohne insoweit Nachweise vorzulegen. Damit kommt eine Befreiung erst ab... August 2012 in Betracht (vgl. Vergleichsvorschlag des Beklagten im Schriftsatz vom ). Nach 6 Abs. 2 RGebStV sind die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht neben der Antragstellung zusätzlich durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Leistungsträgers im Original oder die Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen. Der Nachweis ist erforderlich, weil die Rundfunkanstalten nach der Regelung des 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV an den entsprechenden Leistungsbescheid gebunden ist. Deshalb konnte angesichts der fehlenden Nachweise keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gewährt werden. Gegen diese Handhabung zur deutlichen Vereinfachung im Massenverfahren bestehen keine Bedenken. Gemäß 6 Abs. 5 Halbsatz 1 RGebStV wird der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in der Entscheidung über den Antrag auf den 1. des Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird. Von der Rundfunkgebührenpflicht kann damit frühestens ab dem Folgemonat der Antragstellung für die Zukunft befreit werden. Eine rückwirkende Befreiung ist nach dem Gesetz und der herrschenden Rechtsprechung nicht möglich (vgl. BayVGH vom , Az.: 7 ZB ; Gall/Siekmann in: Beck scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, RdNrn. 63 bis 65 zu 6 RGebStV). Abzustellen ist auf die Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung über die Befreiung darstellt. Der Kläger hat die erforderlichen Befreiungsnachweise erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nachgereicht. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Formulare hinsichtlich einer Ummeldung der Rundfunkgeräte auf die Ehefrau, die am... Juni 2011 (ohne Hinweis auf den Sozialleistungsbezug der Ehefrau) sowie der Grundsicherungsbescheid hinsichtlich der Ehefrau können nachträglich nicht zu einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führen. Eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls gemäß 6 Abs. 3 RGebStV scheidet ebenfalls aus. Unabhängig davon, dass die Härtefallregelung keine generelle Auffangvorschrift ist, kann im vorliegenden Fall des hier einschlägigen Befreiungstatbestands des 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV auch keine besondere Härte angenommen werden. (vgl. Gall/Siekmann, a. a. O., RdNr. 51 zu 6 RGebStV). Die Klage ist abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit hat ihre Rechtsgrundlage in 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO.

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