Landesinterne Umverteilung bereits erstverteilter Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat zurück in eine Aufnahmereinrichtung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Landesinterne Umverteilung bereits erstverteilter Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat zurück in eine Aufnahmereinrichtung"

Transkript

1 VG München, Beschluss v M 24 S Titel: Landesinterne Umverteilung bereits erstverteilter Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat zurück in eine Aufnahmereinrichtung Normenketten: AsylG 29a, 47 Abs. 1a DVAsyl 8 Leitsatz: Die ohne Übergangsregelung seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom am verbindliche Regelung des 47 Abs. 1a AsylG findet auch auf solche Asylbewerber Anwendung, die ihren Asylantrag vor dem gestellt haben und vor diesem Tag aus der Aufnahmeeinrichtung heraus erstverteilt worden sind (ebenso VGH München BeckRS 2016, 40766). (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: landesinterne Umverteilung, Asylbewerber, sicherer Herkunftsstaat, Kosovo, Aufnahmeeinrichtung Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Rechtsstreit betrifft eine vom Antragsgegner (Ag.) gegenüber dem Antragsteller (ASt.) von Amts wegen verfügte landesinterne Umverteilung in die Ankunfts- und Rückführungseinrichtung I Bayern in... (ARE I). Der ASt. ist kosovarischer Staatsangehöriger und hat am 15. Januar 2015 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylfolgeantrag gestellt (Bl. 8 der von der Regierung von Schwaben vorgelegten Verwaltungsakte - d. A.). Mit streitgegenständlichem Bescheid (sgb) vom... Dezember 2015 wies die Regierung von Oberbayern (ROB) dem ASt. als künftigen Wohnsitz die ARE I zu. Dabei hält der sgb (dort S. 3) hinsichtlich des ASt. unter anderem fest: Status: Duldung nach 60a AufenthG, seit Bis zum Ergehen des sgb wohnte der ASt. in einer Gemeinschaftsunterkunft (GU) in..., die ihm bereits im Asylerstverfahren zugewiesen war (Bl. 3 f. d. A.). Mit Klageschrift vom 28. Dezember 2015, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, beantragten die Klägerbevollmächtigten (Bev.), den sgb aufzuheben. Mit Antragsschrift vom 28. Dezember 2015, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, beantragten die Bev. die aufschiebende Wirkung (a.w.) der Klage anzuordnen. Dabei wurde unter anderem vorgetragen, der ASt. lebe in familiärer Gemeinschaft mit Ehefrau und zwei minderjährigen Kindern (geboren 2011 und 2012) in... Der sgb greife in eine bestehende familiäre Lebensgemeinschaft ein. Die Ehefrau des ASt. sei erwerbstätig. Der ASt. betreue in ihrer Abwesenheit die

2 Kinder. All dies werde unmöglich gemacht, wenn der ASt. sich in die Aufnahmeeinrichtung nach... begeben müsse. Mit Sammelzuleitung vom 5. Januar 2016 legte die Regierung von Schwaben dem Gericht die Verwaltungsakte vor. Mit Klage- und Antragserwiderung vom 2. Februar 2016 beantragte der Ag. Klageabweisung und Antragsablehnung. Dabei wurde unter anderem vorgetragen, der ASt. sei am 31. Mai 2012 abgeschoben worden und habe am 15. Januar 2015 einen Folgeantrag gestellt. Die ARE I verfüge über freie Kapazitäten. Die Anschlussunterbringung in Bayern sei ausgelastet und solle künftig - der gesetzlichen Regelung in 47 Abs. 1a AsylG entsprechend - vor allem Asylbewerbern zum Aufenthalt dienen, die nicht aus sicheren Herkunftsstaaten stammen. Ein etwaiges Vertrauen des ASt. darauf, in der Anschlussunterbringung in der unmittelbaren Nähe seiner Familienangehörigen zu verbleiben, müsse angesichts des dargelegten erheblichen öffentlichen Interesses zurücktreten. Dem ASt. stehe es zum einen frei, seine Familie jederzeit zu besuchen, zum anderen könne auch eine gemeinsame private Wohnsitznahme beantragt werden. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2016 teilten die Bev. mit, dass die Ehefrau und das Kind des ASt. keine Asylbewerber seien. Die Ehefrau sei im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis; sie habe die Erteilung der Niederlassungserlaubnis beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die parallelen Gerichtsakten M 24 K und M 24 S sowie auf die von der Regierung von Schwaben vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen. II. Der zulässige Eilantrag bleibt in der Sache erfolglos. 1. Das Verwaltungsgericht (VG) München ist als Gericht der Hauptsache insbesondere örtlich zuständig gemäß 52 Nr. 2 Satz 3 i. V. m. 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es handelt sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz (AsylG), weil für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich jedenfalls auch 47 Abs. 1a AsylG ist (BayVGH, B. v CS juris Rn. 2-5). Dabei hatte der ASt. in dem (für die Bestimmung der örtlichen gerichtlichen Zuständigkeit gemäß 83 VwGO i. V. m. 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - maßgeblichen) Zeitpunkt des Klageeingangs aufgrund des sgb seinen Aufenthalt in der ARE I in..., mithin im Gerichtsbezirk des VG München zu nehmen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO), zumal die in der Hauptsache erhobene Klage kraft Gesetzes keine a.w. hat ( 75 AsylG i. V. m. 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Zur Entscheidung berufen ist der Berichterstatter als Einzelrichter ( 76 Abs. 4 AsylG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die vorliegende, gemäß 101 Abs. 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehende, Entscheidung ist in der Sache der Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung ( 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG). Dabei sind auch die durch Art. 1 und Art. 15 Abs. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S AsylVf-B-G) vorgenommenen und zum 24. Oktober 2015 in Kraft getretenen Änderungen des früheren Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), das durch das AsylVf-B-G in Asylgesetz (AsylG) umbenannt worden ist, im Rahmen der vorliegenden Entscheidung zu berücksichtigen, insbesondere hinsichtlich 47 Abs. 1a AsylG und hinsichtlich der Anlage II zu 29a AsylG (Art. 1 Nr. 15 Buchst. b) und Nr. 35 AsylVf-B-G). 2. Der Eilantrag ist zulässig ( 80 Abs. 5 VwGO), insbesondere statthaft, weil - wie gezeigt - die in der Hauptsache erhobene Klage kraft Gesetzes keine a.w. hat. 3. Der Eilantrag ist unbegründet.

3 3.1. Nach 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ( 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob diejenigen Interessen, die für einen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts streiten, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen (beispielsweise BVerwG, B. v ER 301/92 - NJW 1993, 3213, juris Rn. 3). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, weil er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt voraussichtlich erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt Nach summarischer Prüfung ist vorliegend davon auszugehen, dass sich der sgb als rechtmäßig erweisen und die in der Hauptsache erhobene (zulässige) Klage in der Sache voraussichtlich erfolglos bleiben wird, weswegen das staatliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des ASt. überwiegt Als Rechtsgrundlage der im sgb von Amts wegen verfügten landesinternen Umverteilung einschlägig ist 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl). Nach dieser Vorschrift kann aus Gründen des öffentlichen Interesses landesintern eine Umverteilung in einen anderen Landkreis oder in eine andere kreisfreie Gemeinde im selben oder in einem anderen Regierungsbezirk erfolgen. Zuständig ist insoweit gemäß 8 Abs. 2 Satz 2 DVAsyl diejenige Regierung, in deren Bezirk die Verteilung erfolgen soll, vorliegend also die ROB, weil... im Regierungsbezirk Oberbayern liegt. Dabei bedarf es für derartige Verteilungsentscheidungen gemäß 47 Abs. 1a Satz 2 i. V. m. 50 Abs. 4 Sätze 3 und 4 AsylG i. V. m. 8 Abs. 4 und 7 Abs. 4 Satz 2 DVAsyl weder einer Anhörung noch einer Begründung. Das öffentliche Interesse i. S. v. 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 DVAsyl ergibt sich vorliegend aus der durch Art. 1 Nr. 15 Buchst. b AsylVf-B-G eingeführten und gemäß Art. 15 Abs. 1 AsylVf-B-G am 24. Oktober 2015 in Kraft getretenen Vorgabe des 47 Abs. 1a AsylG. Nach 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG sind Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat i. S. v. 29a AsylG i. V. m. der Anlage II zum AsylG (abweichend von 47 Abs. 1 AsylG, wonach Asylbewerber im Ausgangspunkt längstens sechs Monate zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung [AE] verpflichtet sind) bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und darüber hinaus auch im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung verpflichtet, in der für ihre Aufnahme zuständigen AE zu wohnen. Gemäß 47 Abs. 1a Satz 2 AsylG finden allerdings auch insoweit die 48 bis 50 AsylG Anwendung. Dabei besteht auch bei Asylfolgeantragstellern aus sicheren Herkunftsstaaten unter den Voraussetzungen des 71 Abs. 2 Satz 2 AsylG n. F. i. V. m. 47 Abs. 1a AsylG eine entsprechende Pflicht, in der AE zu wohnen (vgl. BT- Drs. 18/6185 zu Art. 1 Nr. 27 Buchst. a), S. 36, oben). Die ohne Übergangsregelung seit 24. Oktober 2015 verbindliche Regelung des 47 Abs. 1a AsylG findet auch auf solche Asylbewerber Anwendung, die ihren Asylantrag vor dem 24. Oktober 2015 gestellt hatten und vor diesem Tag aus der AE heraus erstverteilt worden waren. Der Einzelrichter schließt sich insoweit folgenden Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v CS Rn. 7, juris) an: Die Bestimmung des 47 Abs. 1a Satz 2 AsylG, wonach die 48 bis 50 AsylG unberührt bleiben, spricht für sich genommen nicht gegen die Annahme des Beklagten, dass auch solche Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat der neu geschaffenen Wohnpflicht unterliegen, die bereits auf die Regierungsbezirke verteilt wurden. Damit ist lediglich bestimmt, dass die Wohnpflicht des 47 Abs. 1a Satz

4 1 AsylG aus den in den 48 bis 50 AsylG geregelten Gründen endet. Es kann jedoch nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Gründe, die zu einem Ende der aus 47 Abs. 1 (a. F.) folgenden Wohnpflicht geführt haben, auch einer späteren Umverteilung in eine auf der Grundlage des 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG bestehende Aufnahmeeinrichtung entgegenstehen. Denn diese Aufnahmeeinrichtungen wurden eigens für den Zweck geschaffen, bei Personen ohne flüchtlingsrelevanten Schutzbedarf - wie den Antragstellern - eine abschließende sowie im Ergebnis schnellere Bearbeitung der Asylverfahren und eine raschere Beendigung des Aufenthalts zu gewährleisten (vgl. BT-Drs. 18/6185 S. 33 f.). Vor diesem Hintergrund ist 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 DVAsyl eine hinreichende Rechtsgrundlage, um die kraft Gesetzes ( 47 Abs. 1a AsylG) auch für zuvor bereits aus einer AE heraus verteilte Asylbewerber bestehende Verpflichtung (wieder) in einer AE zu wohnen, mittels einer landesinternen Umverteilungsentscheidung von Amts wegen zu vollziehen Die tatbestandlichen Voraussetzungen des 47 Abs. 1a AsylG sind vorliegend nicht zweifelhaft Der ASt. ist unstreitig Staatsangehöriger Kosovos, mithin eines sicheren Herkunftsstaates i. S. v. 47 Abs. 1a, 29a AsylG i. V. m. der Anlage II zum AsylG, und hat nach Verlassen des Bundesgebietes hier einen Asylfolgeantrag gestellt ( 71 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Es ist auch weder von der Antragspartei vorgetragen noch ersichtlich, dass es im Fall des ASt. (abweichend von der Regel des 29a Abs. 1 AsylG) zu einer Positiventscheidung i. S. v. 29a Abs. 1 letzter Halbsatz AsylG gekommen wäre, so dass die aus 47 Abs. 1a AsylG resultierende Pflicht, in einer AE zu wohnen, nicht geendet hat. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass im Fall des ASt. eine Anerkennung als Asylberechtigter oder eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder eine Feststellung nationaler Abschiebungsverbote erfolgt wäre. Im vorliegenden Rechtsstreit, der sich nur auf eine landesinterne Umverteilung bezieht, ist darüber hinaus nicht inzident zu prüfen, ob dem ASt. insoweit ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote zusteht oder nicht, und zwar schon deshalb nicht, weil nach dem Asylgesetz hierfür nicht der Beklagte, sondern allein das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Behörde der Bundesrepublik Deutschland zuständig ist - die Klärung der genannten zielstaatsbezogenen Fragen bleibt ausschließlich den insoweit vorgesehenen Verwaltungsverfahren des BAMF und den jeweils zugehörigen gerichtlichen Verfahren vorbehalten. Auf die von der Klageschrift angesprochene Frage, ob Asylverfahren von Flüchtlingen aus dem Kosovo keineswegs von vornherein aussichtslos sind, kommt es vor diesem Hintergrund im Kontext des 47 Abs. 1a AsylG nicht an. Die in... gelegene ARE I ist eine Aufnahmeeinrichtung (AE) i. S. v. 47 Abs. 1a AsylG i. V. m. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 DVAsyl i. V. m. 5 Abs. 1 DVAsyl. Es handelt sich um eine allein im staatlichen Zuständigkeitsbereich der Regierung von Oberbayern angesiedelte Thematik, weil die Regierung von Oberbayern nicht nur für die landesinterne Umverteilung selbst, sondern auch für die Errichtung und den Betrieb der Regierungsaufnahmestelle wie auch der AE zuständig ist ( 3 Satz 1 und 5 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl) Der sgb verstößt nicht gegen die in 47 Abs. 1a Satz 2 i. V. m. 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG und 8 Abs. 6 DVAsyl genannten Anforderungen. Allerdings ist im Fall des ASt. der in 50 Abs. 4 Satz 5 i. V. m. 47 Abs. 1a Satz 2 AsylG und in 8 Abs. 6 DVAsyl genannte Aspekt der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern mit ihren minderjährigen ledigen Kindern einschlägig. Zwar beziehen sich die genannten Vorschriften regelmäßig auf Konstellationen, in denen die Eheleute und Familienangehörigen sämtlich Asylbewerber sind und es darum geht, Verteilungsentscheidungen hinsichtlich solcher Personengruppen aufeinander abzustimmen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Ehefrau und die Kinder des ASt. selbst keine Asylbewerber sind und dem staatlichen System der Verteilung von Ausländern nicht unterliegen. Das ändert jedoch im Ergebnis nichts an der Einschlägigkeit der genannten Schutznormen. Bei der Auslegung dieser Bestimmungen ist nämlich zu berücksichtigen, dass Ehe und Familie sowohl nach Art. 6 Grundgesetz (GG) als auch nach Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Schutz genießen. Selbst wenn aber wegen der in 50

5 Abs. 4 Satz 5 AsylG (nicht aber in 8 Abs. 6 DVAsyl) enthaltenen Verweisung auf 26 Abs. 1 bis 3 AsylG nur Haushaltsgemeinschaften von Asylbewerbern erfasst sein sollten, wäre zu prüfen, ob nicht aus den genannten verfassungs- und konventionsrechtlichen Gründen ein sonstiger humanitärer Grund von vergleichbarem Gewicht vorliegt. Allerdings schließen diese Vorschriften landesinterne Umverteilungen, die dazu führen, dass die Eheleute und Familienangehörigen an unterschiedlichen wohnhaft sind, nicht per se aus, und zwar in keiner der genannten Auslegungsvarianten. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall zu bewerten, ob das jeweilige öffentliche Interesse im Vergleich mit dem Gewicht der verfassungs- und konventionsrechtlich geschützten Haushaltsgemeinschaft geeignet ist, den Eingriff in diese Haushaltsgemeinschaft zu rechtfertigen. Vorliegend rechtfertigt vor diesem Hintergrund das öffentliche Interesse an der Umverteilung den Eingriff in das private Interesse des ASt. an der Wahrung der Haushaltsgemeinschaft. Zwar hat die Klagepartei unter anderem vorgetragen, die in... lebende Ehefrau des ASt. sei erwerbstätig und der ASt. betreue in ihrer Abwesenheit die Kinder, was unmöglich gemacht werde, wenn der ASt. nach... umziehen müsse. Dem steht aber das öffentliche Interesse gegenüber, die begrenzten Aufnahmekapazitäten außerhalb der ARE I für solche Asylbewerber zu nutzen, die nicht aus sicheren Herkunftsstaaten i. S. v. 47 Abs. 1a AsylG stammen. Dieses öffentliche Interesse ist nicht rein logistischer oder organisatorischer Art - vielmehr kommt diesem Aspekt seinerseits verfassungs- und konventionsrechtliches Gewicht zu: Es ist nämlich zu sehen, dass selbstverständlich auch bei den Asylbewerbern aus nicht-sicheren Herkunftsstaaten Haushaltsgemeinschaftsinteressen bestehen, die verfassungs- und konventionsrechtlich ebenso geschützt sind wie die des ASt. und seiner Familie. Die Verwaltung ist aber gehalten, diesen Interessen Rechnung zu tragen, wobei sie bei der anspruchsvollen Aufgabe der entsprechenden Umsetzung legitimer Weise berücksichtigen kann, dass die Grundregel des 47 Abs. 1a AsylG auf diese Gruppe von Asylbewerbern (aus nicht-sicheren Herkunftsstaaten) anders als im Fall des ASt. gerade keine Anwendung findet. Dies vorausgesetzt, kommt den übrigen vom Ag. vorgetragenen Aspekten, dass nämlich der ASt. die Möglichkeit hat, seine Familie zu besuchen, und nicht gehindert ist, einen Antrag auf private Wohnsitznahme zu stellen, maßgebliches Gewicht bei. Das Gericht verkennt nicht, dass der nach dem Vortrag der Klagepartei praktisch eingespielte Ablauf des Familienlebens, insbesondere die Kinderbetreuung während der Berufstätigkeit der Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder, durch den sgb beeinträchtigt wird. Dieser Eingriff ist vorliegend aber im Ergebnis gerechtfertigt. Es ist zu sehen, dass der sgb nur eine landesinterne Umverteilung innerhalb Bayerns betrifft, was von der Intensität des Eingriffs her in keiner Weise mit einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet vergleichbar ist. Hinzu kommt, dass der ASt. schon bislang seinen Aufenthalt nicht in der Wohnung der Ehefrau und der Kinder, sondern in einer GU... zu nehmen hatte und dass (unabhängig davon) die begrenzten GU-Kapazitäten außerhalb der ARE I - wie gezeigt - legitimer Weise für Asylbewerber aus nicht-sicheren Herkunftsstaaten genutzt werden sollen. Sonstige humanitäre Gründe von mit der Haushaltsgemeinschaft vergleichbarem Gewicht sind im Kontext der streitgegenständlichen landesinternen Umverteilung nicht ersichtlich. Insbesondere bewirkt das - wie gezeigt - gegenüber dem privaten Interesse des ASt,. in der Nähe seiner Familie zu wohnen, überwiegende öffentliche Interesse an der Umverteilung (s.o.), dass auch insoweit kein sonstiger humanitärer Grund von vergleichbarem Gewicht vorliegt Der sgb leidet nicht unter Ermessensfehlern ( 114 VwGO). Dabei ist zu sehen, dass die vorliegende landesinterne Umverteilungsentscheidung gemäß 8 Abs. 4 i. V. m. 7 Abs. 4 Satz 2 DVAsyl i. V. m. 50 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. 47 Abs. 1a Satz 2 AsylG von vornherein keiner expliziten Begründung bedarf. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der sgb auf ermessensfehlerhaften Erwägungen beruhen könnte; vielmehr dient der sgb der Umsetzung der bundesrechtlich in 47 Abs. 1a AsylG verankerten Pflicht des ASt., (wieder) in einer AE zu wohnen, sowie dem im Hinblick auf diese Vorschrift legitimen Ziel, die begrenzten GU-Kapazitäten für Asylbewerber aus nicht-sicheren Herkunftsstaaten nutzen zu können.

6 Im Ergebnis erweist sich der sgb deshalb nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Aus Sicht des (für das Eilverfahren maßgeblichen) Zeitpunktes der vorliegenden Entscheidung wird die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben, so dass das Vollzugsinteresse des Ag. das Suspensivinteresse der Antragspartei überwiegt. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben ( 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 80 AsylG)....

Tenor. Tatbestand. VG München, Gerichtsbescheid v M 24 K Titel: Vorliegen von Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz

Tenor. Tatbestand. VG München, Gerichtsbescheid v M 24 K Titel: Vorliegen von Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz VG München, Gerichtsbescheid v. 21.01.2016 M 24 K 14.230 Titel: Vorliegen von Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz Normenketten: DVAsyl 8 AufnG Art. 4, Art. 5 Abs. 2, Abs. 3 AsylVfG 50 Abs. 2,

Mehr

Aktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr.

Aktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 9 K 15.1357 Sachgebiets-Nr: 600 Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. 12 AufenthG Hauptpunkte: Verweisung (örtliche

Mehr

Erfolgloser Antrag auf eine einstweilige Anordnung im Asylverfahren

Erfolgloser Antrag auf eine einstweilige Anordnung im Asylverfahren VG München, Beschluss v. 30.05.2017 M 24 E 17.41447 Titel: Erfolgloser Antrag auf eine einstweilige Anordnung im Asylverfahren Normenketten: AsylG 71 Abs 1 AufenthG 60 Abs. 7 VwVfG 51 Abs. 1 Nr. 3 Leitsatz:

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit

Mehr

Länderübergreifende Umverteilung eines unbegleiteten minderjährigen Asylantragstellers

Länderübergreifende Umverteilung eines unbegleiteten minderjährigen Asylantragstellers VG München, Beschluss v. 14.06.2016 M 24 E 16.2018, M 24 K 16.2016 Titel: Länderübergreifende Umverteilung eines unbegleiteten minderjährigen Asylantragstellers Normenketten: AsylG 26 Abs. 1-3, 50 Abs.

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 21.02.2017 Wichtige neue Entscheidung Ausländerrecht: Ausbildungsduldung Verhältnis zur Beschäftigungserlaubnis 61 Abs.

Mehr

Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten

Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten Geschäftsstelle Hauptstätter Str. 57 70178 Stuttgart Fon: 0711-55 32 83-4 Fax: 0711-55 32 83-5 info@fluechtlingsrat-bw.de www.fluechtlingsrat-bw.de Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus

Mehr

5 A 194/14 Verwaltungsgericht Lüneburg Urteil vom T a t b e s t a n d

5 A 194/14 Verwaltungsgericht Lüneburg Urteil vom T a t b e s t a n d 20 Abs. 3 Dublin III VO (EUV 604/2013) ist bei einer nachträglichen Einreise eines Minderjährigen in einen anderen Mitgliedsstaat nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz des

Mehr

I. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

I. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. VG München, Urteil v. 24.11.2014 M 4 K 14.30265 Titel: VG München: Zweitantrag, Asylantrag, Flüchtlingseigenschaft, Volk, Religionszugehörigkeit, Asylrecht, Abfrage, Asylberechtigter, Abschiebungsverbot,

Mehr

Dublin III-VO Art. 17 VwGO 86 Abs. 1, 113 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1a, 31 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 60 Abs.

Dublin III-VO Art. 17 VwGO 86 Abs. 1, 113 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1a, 31 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 60 Abs. Sachgebiet: Asylrecht BVerwGE: nein Fachpresse: nein Rechtsquelle/n: Dublin III-VO Art. 17 VwGO 86 Abs. 1, 113 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1a, 31 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 60 Abs. 5 und

Mehr

Keine Zulassung zu einem Integrationskurs bei fehlender Bleibeperspektive

Keine Zulassung zu einem Integrationskurs bei fehlender Bleibeperspektive VG Ansbach, Urteil v. 19.01.2017 AN 6 K 16.01583 Titel: Keine Zulassung zu einem Integrationskurs bei fehlender Bleibeperspektive Normenketten: AufenthG 44 Abs. 4 S. 1, S. 2, 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 VwGO

Mehr

Kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs

Kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs VG München, Beschluss v. 06.03.2017 M 12 K 17.217, M 12 S 17.218 Titel: Kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs Normenketten: AufenthG 18 Abs. 2, Abs. 3, 28 Abs. 1 Nr. 1, 31

Mehr

Bitte bei Antwort angeben. Schriftliche Anfrage der Frau Abgeordneten Christine Kamm betreffend Situation ukrainischer Asylsuchender in Bayern

Bitte bei Antwort angeben. Schriftliche Anfrage der Frau Abgeordneten Christine Kamm betreffend Situation ukrainischer Asylsuchender in Bayern Abdruck Staatsministerin Emilia Müller, MdL Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration - 80792 München NAME Breitsameter TELEFON 089 1261-1130 Frau Präsidentin des Bayerischen

Mehr

Kein Aufenthaltstitel bei befristeter Beschäftigung mit geringfügiger Entlohnung

Kein Aufenthaltstitel bei befristeter Beschäftigung mit geringfügiger Entlohnung VG Ansbach, Beschluss v. 11.12.2016 AN 5 K 16.00338, AN 5 S 16.00337 Titel: Kein Aufenthaltstitel bei befristeter Beschäftigung mit geringfügiger Entlohnung Normenketten: AufenthG 18 Abs. 2 AuslG 51 Abs.

Mehr

Informationen zur Wohnsitzauflage. Wohnsitzauflage für Bayern:

Informationen zur Wohnsitzauflage. Wohnsitzauflage für Bayern: 03.09.2016 Informationen zur Wohnsitzauflage Wohnsitzauflage für Bayern: Das Integrationsgesetz des Bundes ist am 06.08.2016 in Kraft getreten. Neben einigen anderen Änderungen wurde mit 12a AufenthG eine

Mehr

Hauptpunkte: Fehlende Reisefähigkeit Abschiebungsanordnung bei bestehender Risikoschwangerschaft

Hauptpunkte: Fehlende Reisefähigkeit Abschiebungsanordnung bei bestehender Risikoschwangerschaft Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: Sachgebiets-Nr: 810 Rechtsquellen: 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG Hauptpunkte: Fehlende Reisefähigkeit Abschiebungsanordnung bei bestehender Risikoschwangerschaft Leitsätze:

Mehr

Unzulässiger Asylantrag eines minderjährigen Kindes bei internationalem Schutz der Eltern in Italien

Unzulässiger Asylantrag eines minderjährigen Kindes bei internationalem Schutz der Eltern in Italien VG Ansbach, Urteil v. 27.06.2016 AN 14 K 15.50289 Titel: Unzulässiger Asylantrag eines minderjährigen Kindes bei internationalem Schutz der Eltern in Italien Normenketten: AsylG 14a Abs. 3, 26a, 27a, 31

Mehr

Unzulässige Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens

Unzulässige Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens VG Augsburg, Urteil v. 08.02.2017 Au 5 K 17.30076 Titel: Unzulässige Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens Normenketten: VwVfG 46 Asyl 25, 33 Abs. 1 VwGO 113 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: 1 Die

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 02.04.2019 Wichtige neue Entscheidung Gerichtskostenrecht: Anwendungsbereich des 83b AsylG 83b AsylG Begriff der Streitigkeiten

Mehr

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen. Beschluss

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen. Beschluss Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 92/18 (VG: 4 V 602/18) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache Antragsteller und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigter: gegen die Stadtgemeinde

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Ist der Ehegatte des antragstellenden Ausländers zur Ausreise verpflichtet und muss er daher das Bundesgebiet verlassen, so ist bei der zur Beurteilung der zukünftigen Sicherung des

Mehr

Einführung in das Asylverfahren

Einführung in das Asylverfahren deutsche und europäische Asylsystem 09.12.2014 Meike Riebau, Berlin Dr. Matthias Lehnert, Berlin Gliederung A. Rechtsgrundlagen B. Die Stellung des Asylantrags C. Die Anhörung D. Die Entscheidung des Bundesamtes

Mehr

Verschlimmerung einer Erkrankung als zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot

Verschlimmerung einer Erkrankung als zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot VG München, Beschluss v. 19.12.2016 M 17 S 16.35317 Titel: Verschlimmerung einer Erkrankung als zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AsylG 3, 4, 14a Abs. 4, 26a Abs. 1 S.

Mehr

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS OVG 2 S 118.07 VG 15 A 402.07 Berlin WAPPEN BERLINS UND BRANDENBURGS OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,

Mehr

Einführung in das Asylverfahren und kleiner Überblick über das Aufenthaltsrecht

Einführung in das Asylverfahren und kleiner Überblick über das Aufenthaltsrecht Einführung in das Asylverfahren und kleiner Überblick über das Aufenthaltsrecht A. Aufenthaltstitel und andere Bescheinigungen im Aufenthalts-/ Asylrecht Aufenthaltserlaubnis Niederlassungserlaubnis Aufenthaltsgestattung

Mehr

Die wesentlichen Änderungen im Asylverfahrensgesetz

Die wesentlichen Änderungen im Asylverfahrensgesetz Aktuelle Gesetze zur Umsetzung der EU-Richtlinien Gesetz zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) vom 28.08.2013 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten

Mehr

5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR

5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 L 3321/15.TR Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR Entscheidungsart Beschluss Datum 09.11.2015 veröffentlicht in rechtskräftig

Mehr

OVG Lüneburg Beschluss vom 07.03.2008

OVG Lüneburg Beschluss vom 07.03.2008 Die durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) in einem Asylverfahren einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gegenüber

Mehr

Asylverfahren und Grundlagen des Flüchtlingsrechts (Stand: Februar 2016) Roland Graßhoff Initiativausschuss für Migrationspolitik in Rheinland-Pfalz

Asylverfahren und Grundlagen des Flüchtlingsrechts (Stand: Februar 2016) Roland Graßhoff Initiativausschuss für Migrationspolitik in Rheinland-Pfalz (Stand: Februar 2016) Roland Graßhoff Initiativausschuss für Migrationspolitik in Rheinland-Pfalz Aufenthaltsstatus nach der Registrierung und vor dem Stellen des Asylantrags Am 5. Februar 2016 ist das

Mehr

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - 3 EO 119/97 Verwaltungsgericht Meiningen - 2. Kammer - 2 E 991/96.Me Beschluß In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau N, 2. des Kindes L, vertreten durch

Mehr

Widerruf der Rücknahme eines Asylantrages - Abschiebungsschutz Irak

Widerruf der Rücknahme eines Asylantrages - Abschiebungsschutz Irak VG Augsburg, Urteil v. 24.10.2016 Au 5 K 16.31640 Titel: Widerruf der Rücknahme eines Asylantrages - Abschiebungsschutz Irak Normenketten: VwGO 113 Abs. 1 S. 1 AsylG 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 25 Abs. 2 S. 1,

Mehr

Klage bei unbegründeter Ablehnung des Asylantrages

Klage bei unbegründeter Ablehnung des Asylantrages Klage bei unbegründeter Ablehnung des Asylantrages Klage - Kläger - - Beklagte und Flüchtlinge mit dem Az.: Aktenzeichen, vom Datum, zugestellt am Datum, verpflichtet, mir die Flüchtlingseigenschaften

Mehr

3 und 4 2) gemäß 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die mit Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. April 2017 (3 K 37/17) angeordnete Zwangsversteigerung des

3 und 4 2) gemäß 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die mit Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. April 2017 (3 K 37/17) angeordnete Zwangsversteigerung des ZV Erschliessung 3 L 953/18 Gericht: VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer Entscheidungsdatum: 24.01.2019 Aktenzeichen: 3 L 953/18 ECLI: ECLI:DE:VGFRANK:2019:0124.3L953.18.00 Dokumenttyp: Beschluss Quelle: Erschließungsbeiträge

Mehr

Aktuelles zum Dublin- und Drittstaatenverfahren. Hotspot Flüchtlingspolitik" Tagung des Flüchtlingsrats Baden- Württemberg Samstag, 18.

Aktuelles zum Dublin- und Drittstaatenverfahren. Hotspot Flüchtlingspolitik Tagung des Flüchtlingsrats Baden- Württemberg Samstag, 18. Aktuelles zum Dublin- und Drittstaatenverfahren Hotspot Flüchtlingspolitik" Tagung des Flüchtlingsrats Baden- Württemberg Samstag, 18. November 2017 Ablauf des Asylverfahrens Formloses Asyl-Gesuch zb bei

Mehr

Ablehnung der Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet

Ablehnung der Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet VG Regensburg, Beschluss v. 14.06.2016 RN 5 S 16.30716 Titel: Ablehnung der Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet Normenketten: AsylG 29a, 36 Abs. 1

Mehr

Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu studienvorbereitenden Maßnahmen

Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu studienvorbereitenden Maßnahmen VG München, Beschluss v. 15.12.2016 M 10 S 16.5219 Titel: Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu studienvorbereitenden Maßnahmen Normenkette: AufenthG 16 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 1 Leitsatz: Wegen

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n 2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,

Mehr

Gericht: VG Würzburg Aktenzeichen: W 7 E 14.50110 Sachgebiets-Nr: 810 Rechtsquellen: 123 VwGO; Dublin-Verordnung; Hauptpunkte: Überstellung nach Polen; Ermöglichung der Wiedereinreise; Folgenbeseitigungsanspruch;

Mehr

Grundlage für die Anerkennung als Flüchtling

Grundlage für die Anerkennung als Flüchtling Das Asylverfahren Grundlage für die Anerkennung als Flüchtling (nach 3 AsylVfG und Art. 16 a GG) ist die Flüchtlingsdefinition der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Danach ist ein Flüchtling eine Person,

Mehr

Orientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag

Orientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag Orientierungssätze: 1. Anders als bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ( 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) gegen die Entlassung von der Schule (Art. 86 Abs. 2 Satz

Mehr

Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug; Verstoß gegen die Visumpflicht; Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens

Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug; Verstoß gegen die Visumpflicht; Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens VG München, Beschluss v. 15.11.2013 25 S 13.5091 Titel: Normenketten: AufenthG 5 I Nr. 2, II, 27 I, 28 I VwGO 80 V 1 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG 5 Abs. 2 Satz

Mehr

Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat

Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat VG München, Beschluss v. 14.04.2016 M 17 E 16.30716 Titel: Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat Normenketten: AsylG 3, 29a Abs. 2 AufenthG 60 Abs. 7 S.1 Leitsätze: Serbien ist vom Gericht als ein sicherer

Mehr

Keine Gewähr internationalen Schutzes durch italienischen humanitären Aufenthaltstitel für nigerianischen Aylbewerber

Keine Gewähr internationalen Schutzes durch italienischen humanitären Aufenthaltstitel für nigerianischen Aylbewerber VG Augsburg, Urteil v. 25.04.2017 Au 7 K 17.30260 Titel: Keine Gewähr internationalen Schutzes durch italienischen humanitären Aufenthaltstitel für nigerianischen Aylbewerber Normenkette: AsylG 29 Abs.

Mehr

Wiederholungseinheit RA in Pauline Endres de Oliveira, Dozentin RLC

Wiederholungseinheit RA in Pauline Endres de Oliveira, Dozentin RLC Wiederholungseinheit - 9.2.2016 - RA in Pauline Endres de Oliveira, Dozentin RLC 1 1. Welche Rechtsquellen sind im Flüchtlingsrecht allgemein zu beachten? 2 Völkerrecht insb. Genfer Flüchtlingskonvention

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Der Besuch eines Gymnasiums im Ausland für die Dauer der gesamten Gymnasialzeit stellt eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund nach 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ...

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 08.03.2012 1 Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S

Mehr

SOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS

SOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS S 21 AS 26/10 ER SOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des XXXX Antragstellers, g e g e n die Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit Saarlouis und des Landkreises Saarlouis,

Mehr

Erfolglose Klage auf Ausstellung eines Reiseausweises

Erfolglose Klage auf Ausstellung eines Reiseausweises VGH München, Beschluss v. 13.06.2016 10 C 16.773 Titel: Erfolglose Klage auf Ausstellung eines Reiseausweises Normenketten: AsylG 4, 72 AsylVfG 4 AufenthG 25, 60 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 AufenthV 5 Abs.

Mehr

Verfolgung von Sunniten im Irak und "Abschiebungsstopp"

Verfolgung von Sunniten im Irak und Abschiebungsstopp VG München, Urteil v. 22.05.2017 M 4 K 16.35780 Titel: Verfolgung von Sunniten im Irak und "Abschiebungsstopp" Normenketten: AsylG 3, 4, 26 Abs. 5 AufenthG 11 Abs. 1, 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 Leitsätze:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden

Mehr

Abschiebungsanordnung nach Litauen

Abschiebungsanordnung nach Litauen VG Ansbach, Urteil v. 27.01.2016 AN 14 K 15.50615 Titel: Abschiebungsanordnung nach Litauen Normenketten: VO (EU) 604/ 2013 AsylG 34a, 27a EMRK Art. 3 GG Art. 26 Leitsatz: Das litauische Asylsystem sowie

Mehr

Sozialgericht Dortmund. Beschluss

Sozialgericht Dortmund. Beschluss Sozialgericht Dortmund Az.: S 23 AS 1539/13 ER Beschluss In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes XXX XXX, XXX XXX XXX, XXX XXX Antragsteller Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Schulte-Bräucker,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 367/13 3 K 983/10 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin - Kläger - - Antragsteller -

Mehr

In Fällen der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages nach 27 a AsylVfG hat das Gericht die Spruchreife herzustellen. (Amtlicher Leitsatz)

In Fällen der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages nach 27 a AsylVfG hat das Gericht die Spruchreife herzustellen. (Amtlicher Leitsatz) In Fällen der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages nach 27 a AsylVfG hat das Gericht die Spruchreife herzustellen. (Amtlicher Leitsatz) 38 X 178.08 VG Berlin 38. Kammer Urteil vom 31.07.2008

Mehr

Tenor. Gründe. VG München, Beschluss v M 3 S

Tenor. Gründe. VG München, Beschluss v M 3 S VG München, Beschluss v. 28.08.2015 M 3 S 15.50616 Titel: einstweiliger Rechtsschutz, Ungarn, Abschiebunganordnung, systematischer Mangel, sicherer Drittstaat, Übernahmeerklärung, Abschiebungshindernis

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 174/10 1 L 203/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 3 BS 222/01 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn 3. des minderjährigen Kindes 4. des minderjährigen Kindes 5. des minderjährigen Kindes

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 10 C 24.12 OVG 3 B 28.11 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Juni 2013 durch den Vorsitzenden

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 479/11 3 K 1632/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Az. RN 5 S 16.30749 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg In der Verwaltungsstreitsache *****, geb. ***** 1979 ***** - Antragsteller - bevollmächtigt: Rechtsanwälte ***** ***** gegen Bundesrepublik

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 378/15 3 L 555/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Stadt

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelfragen zum Asyl- und Aufenthaltsrecht Deutscher Bundestag WD /15

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelfragen zum Asyl- und Aufenthaltsrecht Deutscher Bundestag WD /15 Einzelfragen zum Asyl- und Aufenthaltsrecht 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelfragen zum Asyl- und Aufenthaltsrecht Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 24. September 2015 Fachbereich: WD 3: Verfassung

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

Mehr

Bayerisches Aufnahmegesetz

Bayerisches Aufnahmegesetz Bayerisches Aufnahmegesetz Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG) Aufnahmegesetz vom 24. Mai 2002 Änderungen

Mehr

Schlagworte: Asylbewerber, länderübergreifende Umverteilung, Aufenthaltswunsch, Verfahrensmangel

Schlagworte: Asylbewerber, länderübergreifende Umverteilung, Aufenthaltswunsch, Verfahrensmangel VG Augsburg, Urteil v. 30.09.2014 1 K 14.554 Normenketten: GG Art. 6 AsylVfG 50 IV, 51 I 51 Abs. 1 AsylVfG Art. 6 GG 51 AsylVfG 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG Schlagworte: Asylbewerber, länderübergreifende Umverteilung,

Mehr

Aufenthaltserlaubnis für Ehegattennachzug

Aufenthaltserlaubnis für Ehegattennachzug VG Bayreuth, Beschluss v. 08.03.2016 B 4 S 16.99 Titel: Aufenthaltserlaubnis für Ehegattennachzug Normenketten: AufenthG 5 Abs. 1, Abs.2, 6 Abs. 3, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, 54 Abs. 2 Nr. 8a, 60a Abs.2 AufenthV

Mehr

Zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot wegen Gesundheitsgefährdung

Zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot wegen Gesundheitsgefährdung VG München, Beschluss v. 28.04.2016 M 17 E 16.30728 Titel: Zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot wegen Gesundheitsgefährdung Normenketten: VwGO 123 AsylG 71 AufenthG 60 Abs. 7 Leitsätze: Die medizinische

Mehr

erkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Vollzug; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit; Beschuldigter; Notwendigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt.

erkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Vollzug; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit; Beschuldigter; Notwendigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt. Sachgebiet: Polizei- und Ordnungsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung Rechtsquelle/n: StPO 81b Alt. 2 Stichwort/e: erkennungsdienstliche

Mehr

Pflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nur bei gleichzeitiger sofortigen Vollziehbarkeit der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung

Pflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nur bei gleichzeitiger sofortigen Vollziehbarkeit der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung VGH München, Beschluss v. 09.03.2017 11 CS 17.315 Titel: Pflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nur bei gleichzeitiger sofortigen Vollziehbarkeit der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung

Mehr

DAS DEUTSCHE ASYLVERFAHREN

DAS DEUTSCHE ASYLVERFAHREN DAS DEUTSCHE ASYLVERFAHREN GLIEDERUNG Ablauf des Asylverfahrens Positive Entscheidung und Aufenthaltsverfestigung Negative Entscheidung Aufenthaltsbeendigung Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und abgelehnte

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! 1 Projekt Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Hafenstr. 3-5, 48153 Münster 0251-14486-26 Voigt@ggua.de www.einwanderer.net Gefördert

Mehr

Abschiebungsverbot für Afghanistan bei geistiger Behinderung

Abschiebungsverbot für Afghanistan bei geistiger Behinderung VG Augsburg, Urteil v. 16.01.2017 Au 5 K 16.32627 Titel: Abschiebungsverbot für Afghanistan bei geistiger Behinderung Normenketten: AufenthG Abs. 7 S. 1 EMRK Art. 3 Leitsatz: Einem alleinstehenden Minderjährigen,

Mehr

Tenor. Gründe. VG Augsburg, Beschluss v S Titel:

Tenor. Gründe. VG Augsburg, Beschluss v S Titel: VG Augsburg, Beschluss v. 06.05.2014 2 S 14.50052 Titel: Normenketten: VwGO 80 V AsylVfG 26a, 27a, 34a I VO (EG) Nr. 343/2003 Art. 16 I Buchst. c 80 Abs. 5 VwGO 27a AsylVfG Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG VwGO

Mehr

Mitwirkungspflichten bei der Identitätsfeststellung im Asylverfahren

Mitwirkungspflichten bei der Identitätsfeststellung im Asylverfahren Mitwirkungspflichten bei der Identitätsfeststellung im Asylverfahren 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Mitwirkungspflichten bei der Identitätsfeststellung im Asylverfahren Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 373/15 3 L 730/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 159/08 3 L 70/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis

Mehr

Erfolgloser Verlängerungsantrag des Aufenthaltsrechts mangels Sicherung des Lebensunterhalts

Erfolgloser Verlängerungsantrag des Aufenthaltsrechts mangels Sicherung des Lebensunterhalts VG München, Beschluss v. 23.01.2017 M 4 S 16.5775 Titel: Erfolgloser Verlängerungsantrag des Aufenthaltsrechts mangels Sicherung des Lebensunterhalts Normenketten: AufenthG 5 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 4 S.

Mehr

Asylbewerber im Landkreis Augsburg

Asylbewerber im Landkreis Augsburg Asylbewerber im Landkreis Augsburg 1. Asylrecht 2. Asylverfahren 3. Allgemeine Informationen 4. Unterbringung 5. Aktuelle Zahlen 6. Asylbewerber im Landkreis Augsburg Asylrecht Politisch Verfolgte genießen

Mehr

Frühjahrstagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht Rechtsanwältin Kerstin Müller

Frühjahrstagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht Rechtsanwältin Kerstin Müller Frühjahrstagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht 20.05.2016 Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, 42 AsylG keine erneute Entscheidung der Ausländerbehörde

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 9 VR 20.02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Dezember 2002 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 29.01.2016 Wichtige neue Entscheidung Asylverfahrensrecht: Unstatthaftigkeit von Beschwerden nach 80 AsylG bzw. AsylVfG

Mehr

Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken

Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken VG Augsburg, Beschluss v. 02.11.2017 Au 1 S 17.1386 Titel: Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken Normenketten: AufenthG 18 Abs. 2, Abs. 3, 39 BeschV 35 Abs. 2 Leitsatz: Die

Mehr

Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat

Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat Dr. Thomas Böhle Berufsmäßiger Stadtrat LKR im Münchner Stadtrat Rathaus Marienplatz 8 80331 München 12.03.2018 Eine große Anzahl an Flüchtlingen lebt in

Mehr

Als offensichtlich unbegründet abgelehnte Asylanträge; erfolgloser Antrag auf einstweiligen Rechtschutz; erfolgloser PKH-Antrag

Als offensichtlich unbegründet abgelehnte Asylanträge; erfolgloser Antrag auf einstweiligen Rechtschutz; erfolgloser PKH-Antrag VG München, Beschluss v. 08.12.2014 M 24 K 14.31103, M 24 S 14.31104 Titel: VG München: Mazedonien, Migration, Asylantrag, AufenthG, Antragsteller, Rechtschutz, Asylrecht, Herkunftsstaat, Epilepsie, Außenstelle,

Mehr

Erfolgloser Eilantrag gegen "Dublin-Bescheid": keine systemische Mängel des Asylverfahrens in Spanien

Erfolgloser Eilantrag gegen Dublin-Bescheid: keine systemische Mängel des Asylverfahrens in Spanien VG München, Beschluss v. 10.05.2017 M 8 S 17.51200 Titel: Erfolgloser Eilantrag gegen "Dublin-Bescheid": keine systemische Mängel des Asylverfahrens in Spanien Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AufenthG 60a

Mehr

Gesetzentwurf. Drucksache 17/2993. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben:

Gesetzentwurf. Drucksache 17/2993. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2993 02.07.2018 Gesetzentwurf der Landesregierung Ausführungsgesetz zu 47 I b AsylG A Problem Durch die hohe Zahl der insbesondere seit 2015 aufgenommenen

Mehr

VGH Aktenzeichen: 10 CS Sachgebietsschlüssel: 512. Gericht: Rechtsquellen: Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 BayVersG. Hauptpunkte:

VGH Aktenzeichen: 10 CS Sachgebietsschlüssel: 512. Gericht: Rechtsquellen: Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 BayVersG. Hauptpunkte: Gericht: VGH Aktenzeichen: 10 CS 09.2811 Sachgebietsschlüssel: 512 Rechtsquellen: Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 BayVersG Hauptpunkte: Versammlungsverbot Wunsiedel Leitsätze: --- ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

VG Stuttgart Urteil vom

VG Stuttgart Urteil vom Bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gilt die dreijährige Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in der

Mehr

Kein Anspruch auf Zulassung zum Integrationskurs mangels guter Bleibeperspektive bei ungeklärter Staatsangehörigkeit

Kein Anspruch auf Zulassung zum Integrationskurs mangels guter Bleibeperspektive bei ungeklärter Staatsangehörigkeit VG Ansbach, Urteil v. 16.02.2017 AN 6 K 16.01504 Titel: Kein Anspruch auf Zulassung zum Integrationskurs mangels guter Bleibeperspektive bei ungeklärter Staatsangehörigkeit Normenkette: AufenthG 43 Abs.

Mehr

Veranstaltung Rechtliche Situation nach einer negativen Entscheidung im Asylverfahren am 17. Mai 2017 in Michelstadt Uhr.

Veranstaltung Rechtliche Situation nach einer negativen Entscheidung im Asylverfahren am 17. Mai 2017 in Michelstadt Uhr. Veranstaltung Rechtliche Situation nach einer negativen Entscheidung im Asylverfahren am 17. Mai 2017 in Michelstadt 18.00 Uhr Roland Graßhoff 1 Ablehnungsbescheide des Bundesamtes Auf den folgenden Seiten

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

Orientierungsatz: Nigeria; Asylfolgeverfahren; verspätetes Vorbringen; keine Abschiebungsverbote aufgrund unglaubhafter Verfolgungsgeschichte

Orientierungsatz: Nigeria; Asylfolgeverfahren; verspätetes Vorbringen; keine Abschiebungsverbote aufgrund unglaubhafter Verfolgungsgeschichte VG Augsburg, Urteil v. 24.04.2013 7 K 13.30062 Titel: Normenketten: VwVfG 51 I, II, III, V AufenthG 60 II, III, IV, V, VI, VII AsylVfG 71 I 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes

Mehr

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines geforderten medizinischpsychologischen

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines geforderten medizinischpsychologischen VG München, Beschluss v. 10.11.2015 M 6b S 15.2813 Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines geforderten medizinischpsychologischen Fahreignungsgutachtens Normenketten: FeV 11 VIII,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Rechtsquelle: StAG 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Stichworte: Aufenthalt, achtjähriger rechtmäßiger gewöhnlicher - eines Elternteils im Inland als Voraussetzung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet BVerwG 5 C 8.06 am 29. März 2007 VGH 5 BV 04.3174 Röder als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das

Mehr

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6/1368 25.11.2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Herrgott (CDU) und Antwort des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Abschiebepraxis

Mehr

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Asylrecht, Ausländerrecht, Verwaltungsprozessrecht

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Asylrecht, Ausländerrecht, Verwaltungsprozessrecht RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 L 1846/17.TR Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 1846/17.TR Entscheidungsart Beschluss Datum 16.03.2017 veröffentlicht in rechtskräftig

Mehr