Überschreitung der Förderungshöchstdauer wegen fehlender Fremdsprachenkenntnisse

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1 VG Ansbach, Urteil v AN 2 K Titel: Überschreitung der Förderungshöchstdauer wegen fehlender Fremdsprachenkenntnisse Normenketten: BAföG 15 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5, 15a Abs. 1, Abs. 3 VwGO 52 Nr. 3 S. 2, 154 Abs. 1, 167 Leitsätze: 1 Ausbildungsförderung wird über die Förderungshöchstdauer, die der Regelstudienzeit entspricht, hinaus geleistet, wenn sie infolge des erstmaligen Nichtbestehens einer Abschlussprüfung überschritten wurde ( 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG). Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn das Nichtbestehen einzelner Studienfächer im ersten Anlauf nicht kausal für ein über die Regelstudienzeit hinaus verlängertes Studium ist. (redaktioneller Leitsatz) 2 Nach 15a Abs. 3 BAföG verlängert sich die Förderungshöchstdauer für einen Studiengang, der bestimmte, nicht gängige Fremdsprachen erfordert, wenn diese Kenntnisse während des Hochschulbesuchs erworben werden. Diese Vorschrift greift im Fall eines Auslandsstudiums nicht ein, denn die für ein Auslandsstudium erforderlichen Sprachkenntnisse sind vorauszusetzen; dies folgt aus der grundsätzlichen Pflicht jedes Studierenden, sein Studium so zu organisieren, dass es in der vorgesehenen Regelstudienzeit beendet wird. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Förderungshöchstdauer, Fremdsprachenkenntnisse, Auslandsstudium, Ausbildungsförderung Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ihr Auslandsstudium über die Förderungshöchstdauer hinaus. Die... geborene Klägerin studiert seit September 2010 Rechtswissenschaften an der Universität... und bezog für die ersten vier Studienjahre (bis einschließlich Studienjahr 2013/2014) BAföG vom Beklagten. Für den Bewilligungszeitraum 09/2013 bis 06/2014 erhielt sie 597,00 EUR (je zur Hälfte Zuschuss und Darlehen). Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 teilte die Klägerin mit, dass sie ihre letzten Studienleistungen voraussichtlich Ende Januar 2015 erbringen werde und sich ihr Studium insgesamt um ein Semester bis zum Juni 2015 verlängern werde. Die Verzögerung sei auf fehlende 15 Creditpoints (in einem Wahlfach - 3 cr, in einem Hauptfach - 6 cr und der Abschlussarbeit - 6 cr) zurückzuführen, die sie hoffe, im Sommersemester 2015 zu erlangen. Zwei Bescheinigungen über ihre Studienleistungen vom 20. und 24. Februar 2014 legte die Klägerin bei.

2 Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus und begründete dies unter Vorlage von Unterlagen damit, dass ihr noch 15 Creditpoints fehlten, die sie im Wintersemester 2014/2015 einzubringen gedenke. Neun der 15 Creditpoints seien auf erstmaliges Nichtbestehen von Prüfungen zurückzuführen (Verwaltungsrecht I und Strafprozessrecht). Die restlichen sechs Creditpoints entfielen auf die Abschlussarbeit und seien der Hauptgrund für die Verzögerung. Die 60seitige Abschlussarbeit müsse entweder auf Spanisch oder Katalanisch verfasst werden und sei für eine Nicht-Muttersprachlerin eine große Hürde. Da die beiden Unterrichtssprachen nicht Bestandteil ihres Jurastudiums seien, habe sie diese während des Studiums erlernen müssen. Die Abschlussarbeit erfordere tiefergehende Sprachkenntnisse als bisher, weswegen die Abschlussarbeit mehr Zeit in Anspruch nehme. Sie bitte deshalb, die Höchstförderungsdauer um ein Semester aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten zu verlängern. Eine weitere Bescheinigung von Leistungen vom 30. Mai 2014 wurde vorgelegt. Mit Formblattantrag beantragte die Klägerin am 2. September 2014 Ausbildungsförderung. Mit Bescheid vom 18. September 2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Ein schwerwiegender Grund nach 15 Abs. 3 BAföG liege beim Nichtbestehen einzelner Prüfungen nur vor, wenn die Fortsetzung der Ausbildung dadurch nicht möglich sei. Trotz des Nichtbestehens der Prüfung im 3. Semester habe sie ihre Ausbildung jedoch fortsetzen können. Es sei auch eine Bestätigung vorgelegt worden, dass bis zum Ende des 4. Fachsemesters ein ordnungsgemäßes Studium ohne Leistungsrückstände vorgelegen habe, so dass sich auch insoweit keine Verzögerung ergebe. Ein schwerwiegender Grund könne in der Regel nur angenommen werden, wenn es dem Studierenden trotz eines von Anfang an mit Zielstrebigkeit unter Einsatz aller Kräfte betriebenen Studiums unmöglich ist, den Studienabschluss in der vorgesehenen Zeit zu absolvieren. Grundsätzlich wird erwartet, dass das Studium innerhalb der Regelstudienzeit absolviert wird. Eine Studienzeitverlängerung, die bei sinnvoller Studienplanung und rationeller Durchführung eines Studiums vermeidbar gewesen wären, rechtfertige eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer nicht. Auch 15 a Abs. 3 BAföG greife nicht ein, da für ein Studium im Ausland die entsprechenden Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden. Verzögerungen aufgrund der sprachlichen Anforderungen seien vom Auszubildenden gegebenenfalls selbst zu tragen. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 23. September 2014 Widerspruch und trug vor, dass sie durch das erstmalige Nichtbestehen einer Abschlussprüfung im 4. Semester gezwungen gewesen sei, dieses Fach noch einmal ganz zu wiederholen. Dadurch sei ihr Studium verzögert worden. Das Studienjahr an der Universität... gliedere sich in 60 Creditpoints und eine Überschreitung sei nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Fakultätsleitung möglich. Diese Erlaubnis habe sie im 6. Semester zwar bekommen, aufgrund fehlender Plätze in den Kursen, habe sie sich aber in den Kurs nicht einschreiben können. Die Verzögerung sei damit nicht auf eine unvernünftige Studienplanung oder eine unbedachte Durchführung des Studiums zurückzuführen. Vielmehr habe die fixe Zahl an Creditpoints und die fehlenden Plätze in den Kursen für sie eine unüberwindbare Hürde dargestellt. Außerdem sei die Aneignung der katalanischen Sprache Grundvoraussetzung gewesen, um ihr Studium erfolgreich zu absolvieren. Katalanisch sei in Katalonien neben Spanisch eine offizielle Sprache, die mehrheitlich gesprochen und auch bevorzugt werde. Auch die Verwaltung in Katalonien stelle Dokumente und Papiere fast ausschließlich auf Katalanisch zur Verfügung. Katalanisch habe sie erst während ihres Studiums erlernt. Eine mit Schreiben vom 11. Oktober 2014 vorgelegte Leistungsübersicht weist das Bestehen des Moduls Grundlagen des Verwaltungsrechts im Studienjahr 2012/2013 auf, nachdem dieses Modul im vorausgegangenen Studienjahr nicht bestanden worden war. Das Modul Strafprozessrecht wurde im Studienjahr 2013/2014 nach Nichtbestehen im vorausgegangenen Studienjahr bestanden. Noch offen und für das Studienjahr 2014/2015 vorgesehen sind danach die Module Instrumente des Wirtschaftsverkehrs, Rechtssoziologie und die Abschlussarbeit. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Es könne dahinstehen, ob die Prüfungen Verwaltungsrecht I und Strafprozessrecht als Abschlussprüfungen

3 angesehen werden können. Jedenfalls greife 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG deshalb nicht ein, weil die Klägerin den Beklagten am 16. Oktober 2012 eine Bescheinigung der Universität... vorgelegt habe, in der ausdrücklich bestätigt werde, dass die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht würden. Auch am 19. September 2013 habe sie eine Leistungsbescheinigung vorgelegt, wonach bis zum Ende des Sommersemesters 2013 (6. Fachsemester) kein Leistungsrückstand vorhanden gewesen sei. Auch aus 15 a Abs. 3 BAföG ergebe sich keine Verlängerungsmöglichkeit. Die Regelung sei ersichtlich auf die speziellen Voraussetzungen bestimmter Studiengänge, die im Inland studiert werden, zugeschnitten. Eine Begünstigung von Auslandsstudien werde damit nicht bezweckt. Für Ausbildungen im Ausland werden die erforderlichen Sprachkenntnisse vorausgesetzt. Mit beim Verwaltungsgericht Ansbach am 8. Januar 2015 eingegangenem Schriftsatz erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage und beantragte, den Bescheid des Beklagten vom 18. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe über die Förderungshöchstdauer hinaus ab Juli 2014 zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 11. März 2016 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 8. April 2016 berief sich die Klägerseite auf 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, weil Katalanisch neben Spanisch offizielle Unterrichtssprache an der Universität sei, woraus sich ein erheblicher Mehraufwand für das Studium insgesamt und insbesondere für die Anfertigung der Abschlussarbeit ergebe. Auch der Grund des 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG sei gegeben durch die zunächst nicht bestandenen Studienfächer Verwaltungsrecht und Strafprozessrecht. Die vorgelegte Bescheinigung stehe der eingetretenen Verzögerung nicht entgegen. Bei den Studienfächern handele es sich um abschließende Prüfungen des jeweiligen Studienfaches. Der Erwerb der katalanischen Sprache sei nicht aufgrund des Auslandsstudiums, sondern aufgrund der Besonderheiten des Studienganges, der lokalen Gegebenheiten für den Lehrbetrieb an der Universität..., notwendig gewesen, so dass auch 15 a Abs. 3 BAföG eingreife. Der Beklagte trug mit Schriftsatz vom 21. April 2016 vor, dass ausweislich der Informationen im Internet das Studium der Universität... im Fachbereich Recht entweder auf Spanisch (Kastilianisch) oder auf Katalanisch angeboten werde und die Studierenden die Wahl hätten, sich während der Veranstaltungen und bei den Prüfungen in der einen oder anderen Sprache zu äußern. Die erteilte Eignungsbescheinigung nach 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG stehe dem 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe Das Verwaltungsgericht Ansbach ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v , 5 ER 402/78 - juris) für die Entscheidung gemäß 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO zuständig, da sich der Zuständigkeitsbereich des Beklagten gem. 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit nicht der gegenteiligen Rechtsprechung (z. B. VG Frankfurt a. d. Oder, B. v , 3 K 693/07 oder VG München, B. v , M 15 K jeweils juris) an. Die Verpflichtungsklage auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist zulässig. Sie konnte insbesondere unmittelbar auf die Bewilligung von BAföG-Leistungen in gesetzlicher Höhe gerichtet werden und musste nicht auf eine Entscheidung dem Grunde nach beschränkt werden.

4 Sie ist jedoch unbegründet und deshalb abzuweisen, weil der Klägerin ab dem Studienjahr 2014/2015 keine Ausbildungsförderung mehr zustand, 113 Abs. 5 VwGO. Nach 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer geleistet. Die Förderungshöchstdauer entspricht nach 15 a Abs. 1 BAföG der Regelstudienzeit. Diese beträgt für das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität... unstreitig vier Studienjahre. Ein fünftes Studienjahr kann damit grundsätzlich nicht, auch nicht teilweise für nur ein weiteres Semester, gefördert werden. Gründe für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer liegen für die Klägerin nicht vor. Die von ihr vorgetragenen Umstände rechtfertigen eine solche Überschreitung nicht. Nach 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG wird Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet, wenn sie infolge des erstmaligen Nichtbestehens einer Abschlussprüfung überschritten wurde. Es kann dahinstehen, ob das Nichtbestehen einzelner Studienfächer aufgrund des spanischen Prüfungssystems als Nichtbestehen der Abschlussprüfung angesehen werden kann, jedenfalls war das Nichtbestehen der Fächer Verwaltungsrecht und Strafprozessrecht im ersten Versuch nicht kausal dafür, dass die Klägerin ihr Studium nicht innerhalb von vier Studienjahren abgeschlossen hat. Wie sich aus den Studienbescheinigungen ( Expediente académico ) der Klägerin vom 20. Februar 2014 und vom 5. September 2014 eindeutig ergibt, wurde das Modul Grundlage des Verwaltungsrechts ( Fundamentos del Derecho Administrativo ) im Studienjahr 2011/2012 (zweites Studienjahr der Klägerin) zwar zunächst nicht bestanden, im darauf folgenden, dritten Studienjahr 2012/2013 jedoch erfolgreich abgeschlossen. Das Modul Strafprozessrecht ( Derecho Procesal Penal ) wurde im vorgesehenen dritten Studienjahr 2012/2013 nicht, aber im darauf folgenden vierten Studienjahr 2013/2014 erfolgreich abgelegt. Eine Verzögerung über das vierte Studienjahr hinaus hat sich hieraus somit nicht ergeben. Eine Kausalität zwischen der verzögerten Ableistung dieser Module und der Überschreitung der Förderungshöchstdauer wurde jedenfalls in keiner Weise dargelegt. Die der Klägerin am Ende des vierten Studienjahres noch fehlenden 15 Credit Points rühren nach der Bescheinigung vom 5. September neben der fehlenden Abschlussarbeit - vielmehr aus anderen Studienfächern her, nämlich aus den Modulen Instrumente des Wirtschaftsverkehrs ( Instrumentos de Tráfico Empresarial ) und Rechtssoziologie ( Sociología del Derecho ), die die Klägerin nach der vorgelegten Bescheinigung für das Studienjahr 2014/2015 vorgesehen hatte. Ein erfolgloser Erstversuch ist für diese Studienfächer nicht vermerkt. Die Klägerin machte im gesamten Verfahren hierzu keinerlei Ausführungen. Auch der Bevollmächtigte der Klägerin konnte in der mündlichen Verhandlung keine Erklärung hierzu abgeben. Das Eingreifen der Ausnahmevorschrift des 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG kann somit nicht festgestellt werden. Eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer ist auch nicht deshalb zu gewähren, weil die Klägerin die katalanische Sprache erst während ihres Auslandsaufenthalts erlernt hat und sie als Nichtmuttersprachlerin der spanischen (kastilianischen) Sprache größere Schwierigkeiten bzw. einen höheren Aufwand im Studium hat als ihre Kommilitonen, insbesondere die schriftliche Abschlussarbeit hierdurch eventuell verzögert wurde. Eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer folgt weder aus 15 a Abs. 3 BAföG, noch aus 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Nach 15 a Abs. 3 BAföG verlängert sich die Förderungshöchstdauer für einen Studiengang, der bestimmte, über die gängigen, vorauszusetzenden Sprachen hinaus Sprachkenntnisse erfordert, für jede Sprache um ein Semester, wenn diese Kenntnisse während des Hochschulbesuchs erworben werden. Was die spanische (kastilianische) Sprache betrifft, besaß die Klägerin bei Studienbeginn bereits entsprechende Kenntnisse und mussten diese vom Grundsatz her nicht erst in Spanien erworben werden. Im Übrigen kann sich ein Student, der sein Studium im Ausland betreibt nicht darauf berufen, die erforderlichen Sprachkenntnisse hierfür nicht zu haben und so eine längere Förderung seines Studiums erwirken. Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind vielmehr vorauszusetzen, wenn das Studium in Gänze statt im Inland im Ausland betrieben wird. Dies folgt aus der grundsätzlichen Pflicht jedes Studierenden, sein Studium so zu organisieren und zu betreiben, dass dieses in der vorgesehenen Regelstudienzeit

5 beendet wird. Dies findet auch Niederschlag im Wortlaut des 15 a Abs. 3 BAföG und entspricht seinem Sinn und Zweck. Dieser stellt abstrakt auf ein(en) Studiengang und nicht konkret auf das Studium an einer bestimmten Hochschule ab. Hintergrund dieser Regelung ist letztlich die Gewährleistung des entsprechenden Berufszugangs für alle Studierenden und ist damit Ausfluss des Art. 12 Grundgesetz. Das BAföG zielt aber nicht auf die Ermöglichung des Studiums am Wunschort ab. Der Studiengang Rechtswissenschaften als solcher setzt gerade nicht allgemein Kenntnisse in den Fremdsprachen Spanisch und Katalanisch voraus, anders als etwa ein Theologiestudium Kenntnisse in Altgriechisch oder Hebräisch erfordert. Dieser Auslegung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Zusatz in 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG a. F., dass ausreichende Sprachkenntnisse für ein Auslandsstudium vorhanden sein müssen, durch den Gesetzgeber zwischenzeitlich gestrichen worden ist. Die Änderung zielte auf eine Erleichterung eines zeitweisen Auslandsstudiums z. B. im Rahmen von Austauschprogrammen zur Förderung von Sprachkenntnissen und Flexibilität ab, wollte aber nicht Studierende, die - aus welchen Gründen auch immer - ihr Studium in Gänze im Ausland betreiben, gegenüber Studierenden im Inland bevorteilen. Das gleiche Ziel verfolgt auch die Regelung des 5 a BAföG, wonach maximal zwei Semester eines Auslandsstudiums bei der Ausbildungsförderung unberücksichtigt bleiben. Diese Regelung ist ausdrücklich auf die Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland begrenzt und kann mangels planwidriger Regelungslücke auch nicht analog auf den Fall der Klägerin angewendet werden. Eine Berücksichtigung von erschwerten Bedingungen aufgrund von fehlenden Sprachkenntnissen kann auch nicht über den Umweg des 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG als schwerwiegender Grund angesehen werden. Es stand der Klägerin offen, ihr Studium der Rechtswissenschaft im Inland zu betreiben. Die persönlichen Gründe, die sie zu einem Studium in... bewogen haben, können im Ergebnis nicht zu einer Erhöhung der Förderungshöchstdauer führen. Da die Abschlussarbeit und sämtliche andere Studienleistungen, wie die Informationen auf der Internetseite der Universität... ergeben, in einer von der Klägerin zu wählenden Landes-Sprache abgefasst werden können, stellt es ohnehin keinen schwerwiegenden Grund dar, wenn die Klägerin über nicht ausreichende Kenntnisse in der katalanischen Sprache verfügt. Die Kostenentscheidung der damit abzuweisenden Klage beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung folgt aus 167 VwGO i. V. m. 708 Nr.11, 711 ZPO.

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