Fachbezogene Berechtigung. beruflich qualifizierter Personen. zum Universitätsstudium INFORMATIONEN. Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
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- Kurt Dressler
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1 Fachbezogene Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Universitätsstudium INFORMATIONEN
2 - 2 - Was bedeutet Fachbezogene Berechtigung zum Universitätsstudium? Seit dem Wintersemester 1996/97 können qualifizierte Berufstätige ohne Abitur eine fachbezogene Berechtigung zum Studium an einer Universität des Landes Rheinland-Pfalz erwerben. Ziel dieser Regelung ist es, besonders befähigten Berufstätigen die Weiterqualifizierung durch ein Universitätsstudium zu ermöglichen. Verständlicherweise verfügen Berufstätige ohne Abitur in der Regel nicht über die gleichen Vorkenntnisse wie Abiturienten. Andererseits ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer qualifizierten Berufsausbildung und mehrjährigen Berufspraxis praktische Erfahrungen und Kenntnisse erworben haben, die für ein Studium der Fachrichtung, die ihrem Beruf entspricht, durchaus die Voraussetzung schaffen können. Daraus ergibt sich, dass für befähigte Berufstätige ohne Abitur nicht jedes Studienfach in Frage kommt. Sie können nur ein Studienfach wählen, das enge und ausreichende inhaltliche Bezüge zu ihrer Berufsausbildung und ihrem ausgeübten Beruf hat. Deshalb können sie keine allgemeine, sondern nur eine fachbezogene Studienberechtigung erlangen, d. h. die Studienberechtigung für ein bestimmtes Fach. Grundsätzlich ausgeschlossen ist derzeit die Zulassung zu folgenden Studiengängen: - Studiengänge, die mit einer kirchlichen Prüfung abschließen, - Diplom-, Magister- und Lehramtsstudiengänge in katholischer Theologie. Welche Voraussetzungen muss man erfüllen? 1. Nachweis einer qualifizierten Berufsausbildung Das bedeutet, dass in der Berufsausbildung ein Notendurchschnitt von 2,5 oder besser erreicht sein muss. (Bei einer Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz oder der Handwerksordnung ist der Gesamtnotendurchschnitt aus den Noten der Berufsausbildungsabschlussprüfung und dem Abschlusszeugnis der Berufsschule maßgebend.) Für Bewerberinnen und Bewerber, die die Meisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben, entfällt diese Voraussetzung.
3 Eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit Die Berufstätigkeit muss der Ausbildung entsprechen, muss aber nicht auf Erwerb ausgerichtet sein. In bestimmten Fällen können auch vergleichbare Tätigkeiten anstelle der Berufstätigkeit anerkannt werden. Wie kann man die fachbezogene Studienberechtigung erlangen? Qualifizierte Berufstätige ohne Abitur können eine fachbezogene Studienberechtigung auf zwei verschiedenen Wegen erlangen: 1. Hochschulzugangsprüfung 2. Probestudium mit anschließender Eignungsfeststellung Wer eine fachbezogene Studienberechtigung erwerben möchte, muss sich für eine dieser beiden Möglichkeiten entscheiden. Beide Möglichkeiten werden im Folgenden ausführlicher erläutert. Kann man finanzielle Unterstützung beim Studium erhalten? Die Studierenden können Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten, soweit die Voraussetzungen dazu vorliegen. Die Altersgrenze ist dabei nach 10 BAföG ggf. nicht maßgebend. Wo kann man die rechtlichen Bestimmungen genau nachlesen? Rechtsgrundlage für den Erwerb einer fachbezogenen Studienberechtigung für beruflich qualifizierte Personen ist 61 des Universitätsgesetzes vom 23. Mai 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 85). Die Umsetzung im Einzelnen ist in der Landesverordnung über die fachbezogene Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Universitätsstudium vom 28. Juni 1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 251) geregelt.
4 - 4 - Die Hochschulzugangsprüfung Für welche Studiengänge kann man eine Prüfung ablegen? Worin besteht die Prüfung Was wird geprüft? Unter welchen Bedingungen hat man bestanden? Eine Hochschulzugangsprüfung ist für alle Studiengänge (auch für die mit Numerus clausus) möglich außer für diejenigen, in die derzeit grundsätzlich keine Berufstätigen ohne Abitur aufgenommen werden (siehe Seite 1). Die Hochschulzugangsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil besteht aus zwei Arbeiten unter Aufsicht, für die jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung stehen. Der mündliche Teil besteht aus einer Prüfung, die 60 Min. dauert. - Erste schriftliche Arbeit: Es werden drei Themen angeboten, aus denen die Bewerberin/der Bewerber eines auswählen und bearbeiten muss. Die Themen sind aus den Fachgebieten des angestrebten Studiengangs ausgewählt. (Diese Arbeit entfällt bei Personen, die die Meisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben.) - Zweite schriftliche Arbeit: Bewerberinnen und Bewerber, die ein Studium im Bereich Mathematik / Informatik / Naturwissenschaften / Technik anstreben, müssen ein Thema aus dem mathematischen Bereich bearbeiten. Bewerberinnen und Bewerber, die ein geisteswissenschaftliches Studium anstreben, müssen ein Thema aus dem fremdsprachlichen Bereich bearbeiten. Sie können vor der Prüfung angeben, ob sie Englisch oder Französisch wählen. - Mündliche Prüfung: Inhalt der mündlichen Prüfung sind Themen aus dem angestrebten Studiengang. Die Hochschulzugangsprüfung ist bestanden, wenn die beiden schriftlichen Arbeiten und die mündliche Prüfung jeweils mindestens mit der Note ausreichend bewertet worden sind.
5 - 5 - Wer nicht bestanden hat, kann die Prüfung frühestens nach sechs Monaten wiederholen. Eine Wiederholung ist nur einmal möglich. Für die Zulassung zu zulassungsbeschränkten Studiengängen ist die Gesamtnote der Prüfung maßgebend, die als Mittelwert aus den drei Einzelnoten berechnet wird. Wann beantragt man die Zulassung zur Prüfung? Wo und wie beantragt man die Zulassung zur Prüfung? Welche Unterlagen muss man einreichen? Die Hochschulzugangsprüfung wird zweimal jährlich, vor Beginn des Sommersemesters und vor Beginn des Wintersemesters, durchgeführt. Wer einen Studienbeginn im Wintersemester anstrebt, muss die Zulassung zur Prüfung bis spätestens 1. April beantragen, wer im Sommersemester beginnen will, bis spätestens 1. Oktober. Alle Anträge auf Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung müssen direkt an folgende Adresse geschickt werden: Willy-Brandt-Platz Trier Dem Antrag auf Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung müssen folgende Unterlagen beigefügt werden: - Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Ausbildungsweg, den beruflichen Werdegang und die ausgeübte Berufstätigkeit, - beglaubigte Kopien der Abschlusszeugnisse der besuchten allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, - beglaubigte Kopien der Zeugnisse über die Berufsausbildung und gegebenenfalls über berufliche Weiterbildungen, - Nachweis der Berufstätigkeit (Original oder beglaubigte Kopie), - eine formlose Erklärung über alle bisherigen Versuche, eine fachbezogene Studienberechtigung zu erwerben, - falls man einen geisteswissenschaftlichen Studiengang anstrebt, eine Angabe darüber, ob man im Fall einer Zulassung die zweite schriftliche Prüfung in Englisch oder in Französisch ablegen möchte.
6 - 6 - Das Probestudium mit anschließender Eignungsfeststellung In welchen Studiengängen ist ein Probestudium möglich? Ein Probestudium ist nicht möglich in den Studiengängen, in denen derzeit grundsätzlich keine Berufstätigen ohne Abitur aufgenommen werden (siehe Seite 2) und In allen anderen Studiengängen ist ein Probestudium möglich. Wie lange dauert das Probestudium? Worin besteht die Eignungsfeststellung? Das Probestudium muss mindestens zwei und darf nicht mehr als vier Semester dauern. (In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von weniger als 4 Jahren darf das Probestudium höchstens drei Semester dauern.) Die Eignungsfeststellung muss von der Bewerberin bzw. dem Bewerber beantragt werden. Dies ist frühestens nach 2 Semestern Probestudium möglich. Die Eignungsfeststellung kann auf verschiedene Weisen erfolgen: entweder oder indem mindestens zwei Drittel derjenigen Studien- und Prüfungsleistungen vorgelegt werden, die für die Vor- oder Zwischenprüfung oder für das Grundstudium in dem entsprechenden Studienfach vorgeschrieben sind, indem die Vor- oder Zwischenprüfung abgelegt und bestanden wird.
7 - 7 - Was ist zu bedenken, bevor man sich für ein Probestudium entscheidet? An wen muss man sich wenden, wenn man ein Probestudium plant? Wann beantragt man die Zulassung zum Probestudium? Bevor man sich für ein Probestudium entscheidet, sollte man sich auf jeden Fall über folgendes informieren: - Welche Studienorte in Rheinland-Pfalz und welche Studiengänge kommen für mich in Frage, wie sind die Studienbedingungen? (Ansprechpartner: Universität, an der man studieren möchte) - Wie ist das Verfahren des Probestudiums geregelt? (Ansprechpartner: Ministerium) - Welches sind die Bedingungen und Anforderungen in dem angestrebten Studiengang? - Werden für den angestrebten Studiengang mathematische Kenntnisse vorausgesetzt werden und wenn ja welche? (Dies trifft auf die naturwissenschaftlich-technischen Fächer zu, aber auch auf andere Fachrichtungen, wie z. B. wirtschaftwissenschaftliche.) - Werden für den angestrebten Studiengang fremdsprachliche Kenntnisse vorausgesetzt oder sind sie sogar zwingend vorgeschrieben? (In manchen geisteswissenschaftlichen Fächern werden Lateinkenntnisse oder sogar das Latinum verlangt; in den meisten Fächern werden Englisch-Kenntnisse benötigt.) Der Antrag Auf Zulassung zum Probestudium muss direkt an diejenige Universität gerichtet werden, an der man das Probestudium aufnehmen möchte. Wer einen Studienbeginn im Wintersemester anstrebt, muss den Antrag auf Zulassung zum Probestudium bis spätestens 15. Juli an die Universität richten, wer im Sommersemester beginnen will, bis spätestens 15. Januar.
8 - 8 - Welche Unterlagen muss man einreichen? Dem Antrag auf Zulassung zum Probestudium müssen folgende Unterlagen beigefügt werden: - schriftliche Bestätigung über ein Beratungsgespräch an der Universität, - Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Ausbildungsweg, den beruflichen Werdegang und die ausgeübte Berufstätigkeit, - beglaubigte Kopien der Abschlusszeugnisse der besuchten allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, - beglaubigte Kopien der Zeugnisse über die Berufsausbildung und gegebenenfalls über berufliche Weiterbildungen, - Nachweis der Berufstätigkeit (Original oder beglaubigte Kopie), - eine formlose Erklärung über alle bisherigen Versuche, eine fachbezogene Studienberechtigung zu erwerben.
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