Informationen zur Zulassung zum Bachelor-Studium an der VWA-Hochschule für berufsbegleitendes Studium
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- Christian Raske
- vor 8 Jahren
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1 Informationen zur Zulassung zum Bachelor-Studium an der VWA-Hochschule für berufsbegleitendes Studium Bevor Sie weiterlesen: Zunächst einige wichtige Hinweise! 1. Wer an der VWA-Hochschule studieren möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die für alle baden-württembergischen Hochschulen gelten. Diese sind im Landeshochschulgesetz geregelt. Da unsere Studiengänge auf eine enge Verzahnung von beruflicher Praxis und Wissenschaft angelegt sind, enthalten unsere Prüfungsordnungen noch einige weitere, darauf ausgerichtete Anforderungen für eine Hochschulzulassung. 2. Die folgenden Fragen und Antworten sollen Ihnen umfassend darüber Auskunft geben, ob Sie an der VWA-Hochschule zugelassen werden können. Falls Sie noch weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an die Studienzentren oder Studienorte wenden. In der Hochschulzentrale stehen Ihnen als Ansprechpartner zum Thema Hochschulzulassung zur Verfügung: Sandra Schnetzer; Tel.: , Wolfhard Binder; Tel.: , 3. Für zahlreiche Zulassungsvoraussetzungen besteht die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung. Typische Ausnahmemöglichkeiten sind unter Frage 5.) zusammengestellt. Auch zu diesem Thema können Sie sich gerne an die genannten Ansprechpartner wenden. Stand: August
2 Fragen und Antworten zur Hochschulzulassung 1. Kann ich auch ohne Abitur oder Fachhochschulreife studieren? Ja! Die VWA-Hochschule spricht insbesondere Interessenten an, die keine schulische Hochschulzugangsberechtigung (Abitur, Fachhochschulreife) haben, aber über eine qualifizierte berufliche Ausbildung und Berufserfahrung verfügen. Für sie ermöglicht 58 Abs. 2 Ziff. 5 und 6 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg die Aufnahme eines Hochschulstudiums. Selbstverständlich ist eine Hochschulzulassung auch für Bewerber mit Abitur oder Fachhochschulreife möglich. 2. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, damit ich auch ohne Abitur oder Fachhochschulreife zugelassen werden kann? Hierfür bestehen zwei Möglichkeiten: a) Zulassung nach Abschluss einer beruflichen Fortbildung Voraussetzung ist ein mittlerer Bildungsabschluss und eine einschlägige Berufsausbildung. Diese muss für den Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre (B.A.) kaufmännisch ausgerichtet sein, für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen (B.Eng.) gewerblich-technisch. Für die Ausbildung muss eine mehr als zweijährige Regelausbildungszeit gelten und sie muss mit einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer oder einer anderen zuständigen Stelle abgeschlossen worden sein. Nach der Berufsausbildung müssen die Studienbewerber mindestens ein Jahr in einem einschlägigen Beruf gearbeitet haben. Diese Berufstätigkeit muss noch andauern. Vor allem aber müssen die Bewerber nach der Berufsausbildung eine berufliche Fortbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Hierzu zählen: - Meisterprüfungen, - der Meisterprüfung gleichwertige berufliche Aufstiegsfortbildungen im erlernten Beruf (z. B.: Betriebswirte, Fachwirte, Fachkaufleute, staatlich geprüfte Techniker), Stand: August
3 - Bestimmte Abschlüsse einer Verwaltungs- und WirtschaftsAkademie: Betriebswirt/in (VWA), Betriebswirt/in in einem Schwerpunktfach (VWA), Verwaltungs-Betriebswirt/in (VWA) oder Verwaltungs-Diplom-Inhaber/in, - Abschlüsse bestimmter staatlicher oder privater Fachschulen. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Berufsausbildung oder Ihre berufliche Fortbildung den genannten Anforderungen entspricht, so wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner in der Hochschulzentrale. b) Zulassung nach Ablegung einer Eignungsprüfung Bewerber, welche die in Punkt 2 a) genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, aber eine mindestens zweijährige kaufmännische bzw. gewerblich-technische Berufsausbildung abgeschlossen haben sowie mindestens drei Jahre in einem entsprechenden Beruf tätig waren, können zugelassen werden. Sie müssen auf Grund ihrer Vorbildung und ihres beruflichen Werdegangs erwarten lassen, dass sie den Anforderungen eines Bachelor-Studiums an der Hochschule gewachsen sind und es erfolgreich abschließen können. Zusätzlich muss nach baden-württembergischem Hochschulrecht noch eine Eignungsprüfung abgelegt werden. Wenden Sie sich bei Fragen hierzu bitte an die Ansprechpartner in der Hochschulzentrale. 3. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, wenn ich das Abitur oder die Fachhochschulreife habe? Auch hier bestehen zwei Möglichkeiten: a) Abschluss einer einschlägigen kaufmännischen oder gewerblich-technischen Berufsausbildung. Diese muss nach einer mehr als zweijährigen Regelausbildungszeit mit einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer oder einer anderen zuständigen Stelle abgeschlossen sein. Nach der Berufsausbildung müssen die Studienbewerber mindestens ein Jahr in einem einschlägigen Beruf gearbeitet haben. Diese Berufstätigkeit muss noch andauern. b) Keine Berufsausbildung, aber mindestens dreijährige und noch andauernde Berufstätigkeit kaufmännischer oder gewerblich-technischer Art. 4. Gibt es noch weitere Zulassungsvoraussetzungen? Stand: August
4 Jeder Bewerberin / jeder Bewerber muss ein individuelles Beratungsgespräch mit einer Mitarbeiterin / einem Mitarbeiter der Hochschule führen sowie ein Motivationsschreiben einreichen. Aus dem Motivationsschreiben sollen vor allem die Gründe für die Aufnahme eines berufsbegleitenden Studiums sowie die Bereitschaft und Fähigkeit, die Doppelbelastung von Studium und Beruf zu bewältigen, hervorgehen. 5. Welche Ausnahmemöglichkeiten bestehen? Die VWA-Hochschule kann soweit die Mindestanforderungen des Landeshochschulgesetzes Baden Württemberg beachtet werden von bestimmten Zulassungsvoraussetzungen vollständig oder teilweise Befreiung erteilen. So ist eine Ausnahmezulassung in den nachstehenden Fällen grundsätzlich möglich: a) Für Bewerber, die eine berufliche Fortbildung abgeschlossen haben - Hauptschulabschluss statt mittlerem Bildungsabschluss vor der Berufsausbildung; - Regelausbildungszeit der Berufsausbildung beträgt nur zwei Jahre; - Berufstätigkeit nach der Berufsausbildung ist kürzer als ein Jahr. b) Für Bewerber mit Abitur oder Fachhochschulreife - Regelausbildungszeit der Berufsausbildung beträgt nur zwei Jahre; - Berufstätigkeit nach der Berufsausbildung ist kürzer als ein Jahr; - bei Bewerbern ohne Berufsausbildung: Berufstätigkeit ist kürzer als drei Jahre. c) Für Bewerber, die eine Eignungsprüfung ablegen müssen, kann eine Zulassung auch dann erfolgen, - wenn die Berufstätigkeit nach der Berufsausbildung weniger als drei Jahre umfasst; - wenn trotz fehlender Berufsausbildung und / oder fachlich entsprechender Berufserfahrung der Bewerber eine mehrjährige, herausgehobene oder inhaltlich besonders anspruchsvolle Tätigkeit nachweisen kann, die dem gewählten Studiengang fachlich entspricht. Eine Ausnahmezulassung ist auch möglich für Bewerber, die den Studiengang Betriebswirtschaftslehre belegen wollen, aber keine kaufmännische, sondern eine gewerblich-technische Berufsausbildung abgeschlossen haben. Gleiches gilt für Interessenten am Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen ohne gewerblich-technische, aber mit kaufmännischer Berufsausbildung. In diesen Fällen wird bewertet, wie sich der weitere Berufsweg der Studieninteressenten nach der Berufsausbildung entwickelt hat, insbesondere welche berufliche Erfahrungen im Hinblick auf den angestrebten Studiengang vorliegen und ob im Rahmen der aktuellen Berufstätigkeit die Mög- Stand: August
5 lichkeit besteht, die in den Studienplänen vorgeschriebenen Betriebspraxis- Anwendungsberichte zu erstellen. Über die Zulassung im konkreten Einzelfall entscheiden die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse. 6. Was geschieht, wenn die Zahl der zulassungsfähigen Bewerber höher ist als die Zahl der Studienplätze? Für diesen Fall wendet die Hochschule ein Bepunktungsmodell an, das insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigt: a) Vorrang der Bewerber der Kategorie Regelzulassung, b) Qualifikation (insbesondere Zeugnis der Abschlussprüfung des Ausbildungsberufs und ggf. des Fortbildungsabschlusses sowie letztes Schulabschlusszeugnis), c) Dauer der Berufstätigkeit, d) Motivationsschreiben des Bewerbers, e) Sonstiges Engagement. Die einzelnen Kriterien werden gewichtet, so dass jedem Bewerber ein Punktwert zugeordnet werden kann. Die Vergabe der Studienplätze erfolgt nach diesem Punktwert. 7. Wer entscheidet über die Zulassung? Dies erfolgt durch die Mitarbeiter der Hochschulzentrale. Zur Entscheidung über Ausnahmen, Sonderfälle und Zweifelsfragen hat die Hochschule für jeden Studiengang einen Zulassungsausschuss eingerichtet. Die Zulassungsentscheidung wird den Bewerbern schriftlich mitgeteilt. Sie erhalten entweder einen Bescheid über die Zulassung oder einen Ablehnungsbescheid, in dem die nicht erfüllten Zulassungsvoraussetzungen oder bei Bewerberüberhang der eigene Punktwert aufgeführt sind. Bewerber, die wegen knapper Studienplätze abgelehnt wurden, können sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut bewerben. Stand: August
Selbstverständlich ist eine Hochschulzulassung auch für Bewerber mit Abitur oder Fachhochschulreife möglich.
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