Bürgermeister, Entschädigung, Ehrenamt, Verwaltungsgemeinschaft, Bürgermeisteramt

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1 VG Würzburg, Urteil v W 1 K Titel: Bürgermeister, Entschädigung, Ehrenamt, Verwaltungsgemeinschaft, Bürgermeisteramt Normenkette: KWBG Art. 46 II 2, 53 II Schlagworte: Bürgermeister, Entschädigung, Ehrenamt, Verwaltungsgemeinschaft, Bürgermeisteramt Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 1 K Im Namen des Volkes Urteil vom 16. Juni Kammer Sachgebiets-Nr: 1334 Hauptpunkte: Entschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister; Festsetzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde; Inhalt und Umfang des Amtes; Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse; Rahmensätze; Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Kläger - bevollmächtigt:... gegen... vertreten durch:... - Beklagter - beigeladen:... wegen Höhe der Entschädigung für den ehrenamtlichen ersten Bürgermeister, erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 1. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Dehner, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Wirths, die Richterin am Verwaltungsgericht Betz, den ehrenamtlichen Richter H., den ehrenamtlichen Richter K. ohne mündliche Verhandlung am 16. Juni 2015 folgendes Urteil:

2 I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist ehrenamtlicher Bürgermeister der Beigeladenen und wurde anlässlich der allgemeinen Kommunalwahlen am 16. März 2014 wiedergewählt. In der konstituierenden Stadtratssitzung am 5. Mai 2014 setzte der Stadtrat der Beigeladenen die monatliche Entschädigung von bisher 3.277,68 EUR auf nun 3.400,00 EUR fest. Der Kläger verweigerte hierzu mit Schreiben vom 16. Mai 2014 sein Einvernehmen, woraufhin der Stadtrat der Beigeladenen am 23. Juni 2014 erneut beschloss, die Entschädigung auf 3.400,00 EUR festzusetzen. Der Kläger beantragte deshalb beim Landratsamt..., die monatliche Entschädigung ab dem 1. Mai 2014 in Höhe von 4.022,38 EUR bzw. in angemessener Höhe festzusetzen. Das Landratsamt... setzte daraufhin mit Bescheid vom 22. August 2014 die Entschädigung auf monatlich 3.400,00 EUR fest. In der Begründung ist ausgeführt, dass die Höhe der Entschädigung im mittleren Bereich der gesetzlich möglichen Entschädigung liege. Bei Gemeinden der entsprechenden Größe bestehe ein Rahmen von mindestens 2.681,58 EUR und höchstens 4.022,38 EUR. Für die Bemessung der Entschädigungshöhe sei jedoch nicht die Einwohnerzahl vorrangig zugrunde zu legen, sondern maßgeblich seien der Inhalt und der Umfang des einzelnen Amtes und insbesondere auch die Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse. Dies sei aus der Struktur der betreffenden Gemeinde zu beurteilen. Die beigeladene Stadt... bestehe lediglich aus der Gemarkung R. mit dem Hauptort und dem unmittelbar angrenzenden D.; die Zahl der Einwohner habe sich innerhalb der letzten 40 Jahre von (1970) auf (2010) verringert. Inhalt und Umfang des Bürgermeisteramtes und die Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse seien deshalb als normal zu bezeichnen. Die laufenden oder anstehenden kommunalen Baumaßnahmen würden nach Auffassung des Stadtrates und auch des Landratsamtes nicht derart aus dem Rahmen fallen, dass hieraus eine gesteigerte Inanspruchnahme des ersten Bürgermeisters abzuleiten wäre, die zu einer deutlich höheren Entschädigung führen müsse. Der Stadtrat habe weder eine Kürzung bzw. Verringerung der Entschädigung im Verhältnis zur unmittelbar vorhergehenden Amtsperiode vorgenommen noch habe eine besondere Aufgabenmehrung des Bürgermeisteramtes insgesamt im Verhältnis zur vorangegangenen Amtsperiode stattgefunden, aus der eine Erhöhung der Entschädigung begründet werden könne. Die vom Stadtrat beschlossene Entschädigung werde deshalb als angemessen erachtet. Am 17. September 2014 erhob der Kläger hiergegen Klage und ließ zur Begründung sodann geltend machen: Der Bescheid vom 22. August 2014 sei unrichtig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Zwar habe das Landratsamt richtig erkannt, dass neben der Einwohnerzahl für die Bestimmung der monatlichen Entschädigung auch Inhalt und Umfang des einzelnen Amtes sowie die Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse in der Gemeinde zu berücksichtigen seien, habe sich jedoch entgegen dieser Erkenntnis in keiner Weise mit den vom Kläger vorgetragenen Gründen auseinandergesetzt. Hervorzuheben seien die besonderen in dieser Amtsperiode zusätzlich regelmäßig wahrzunehmenden Aufgaben des Klägers, so die anstehende Friedhofsanierung mit einem Aufwand von ,00 EUR bis

3 ,00 EUR sowie der Bau der seit langem geplanten Umgehungsstraße und dies alles bei erhöhtem Aufwand sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht. Tatsächlich bedeute die Festsetzung auf 3.400,00 EUR eine Herabsetzung im Vergleich mit der in der vorherigen Amtsperiode gezahlten Entschädigung. Dies ergebe sich unter Heranziehung der veränderten Einwohnerzahl. Mit heranzuziehen sei auch der veränderte Höchstsatz. Schließlich und endlich zeige auch ein Vergleich der Bürgermeistergehälter umliegender Gemeinden, dass der Beklage offensichtlich Inhalt und Umfang der Aufgaben des Klägers nicht zutreffend gewürdigt habe. Dies gelte insbesondere unter Betrachtung der von der Einwohnerzahl her vergleichbaren Gemeinden H. (1.867 Einwohner) und S. (2.195 Einwohner). Dort werde der ehrenamtliche Bürgermeister mit dem im Gesetz vorgesehenen Höchstsatz entschädigt, auch bei Gemeinden mit weitaus geringerer Einwohnerzahl werde für den ehrenamtlichen ersten Bürgermeister überwiegend eine höhere Entschädigung festgesetzt. Soweit der Beklagte darauf verweise, dass der Entschädigungsbetrag um 122,32 EUR angehoben worden sei, werde ausdrücklich die Erhöhung des Rahmensatzes durch den Gesetzgeber verkannt. Auch unterscheide sich der Umfang der Tätigkeit in Zusammenhang mit der Erledigung von Aufgaben im eigenen Wirkungskreis für den ersten Bürgermeister nicht danach, ob die Gemeinde Mitgliedsgemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft sei oder nicht. Im Gegenteil seien Bürgermeister von Gemeinden innerhalb einer Verwaltungsgemeinschaft von jeglichen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Personal befreit. Sei ein Bürgermeister Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft, erhalte er für diese Aufgabe im Übrigen eine weitere Entschädigung. Nachdem sich der zweite Bürgermeister der Beigeladenen der Einsparungen gerühmt habe, die bei der Entschädigung des ersten Bürgermeisters erzielt worden seien, werde deutlich, dass auch neben der Sache liegende Gesichtspunkte eine Rolle gespielt hätten. Der Kläger lässt beantragen: 1. Der Bescheid des Landratsamts... vom 22. August 2014 wird aufgehoben. 2. Die Höhe der Entschädigung für den Kläger als ehrenamtlichen ersten Bürgermeister der Stadt... wird unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festgesetzt. Das Landratsamt... beantragt für den Beklagten, die Klage abzuweisen. Die Festsetzung der Entschädigung sei unter Berücksichtigung und Würdigung seiner von ihm vorgetragenen Argumentation hinsichtlich des Umfangs und entsprechend seinen Aufgaben vorgenommen worden. Bei der Entschädigung handele es sich gerade nicht um Dienstbezüge oder ein Entgelt; ausgeglichen werden solle lediglich ein besonderer Sachaufwand, der dem ehrenamtlichen Bürgermeister mit der unentgeltlichen Dienstleistung entstehe. Die geschilderten Aufgaben hinsichtlich Friedhofsanierung und Umgestaltung der ehemaligen Ortsdurchfahrt seien Grundsatzaufgaben eines Bürgermeisters innerhalb seiner Zuständigkeit und als Vertreter der Gemeinde nach außen. Besprechungen und Wahrnehmung von Ortsterminen innerhalb des Gemeindegebiets zu aktuellen örtlichen und überörtlichen Bauvorhaben würden zu den alltäglichen Aufgaben gehören. Auch von überörtlichen Straßenbauvorhaben seien Gemeinden nicht nur ausnahmsweise betroffen. Die Argumentation zur faktischen Herabsetzung der Entschädigung beinhalte eine unzulässige Analogie zu Lohn- und Gehaltsangleichungen. Die erfolgte Festsetzung könne sonach nicht als Herabsetzung vorgerechnet werden. Auch der Vergleich mit anderen Bürgermeistern bzw. deren Entschädigung sei nicht tragfähig. Der Kläger übersehe, dass alle von ihm angeführten Gemeinden Mitglieder einer Verwaltungsgemeinschaft seien und bereits deshalb eine Vergleichbarkeit ausscheide mit der Beigeladenen, die eine eigene örtliche Verwaltung vorhalte und die dem Bürgermeister zur Aufgabenerfüllung unmittelbar zur Verfügung stehe. Die Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz sei ausgeschlossen, da jede Gemeinde kraft ihres Selbstverwaltungsrechtes die Entschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisters selbst regele. Eine Rechtsverletzung des Klägers sei im Ergebnis ausgeschlossen. Die Höhe der Entschädigung wäre erst dann unangemessen, wenn der Stadtrat entweder den gesetzlich vorgegebenen Rahmen unter- bzw. überschritten habe oder innerhalb des vorgegebenen Rahmens seine Entscheidungsbefugnis in nicht mehr vertretbarer Weise ausgeübt hätte; beides sei nicht

4 der Fall. Der Kläger berücksichtige ebenso nicht die bei der Berechnung vorgenommene Dynamisierung im Zuge der gesetzlichen Änderungen und Anpassungen. Die Beigeladene äußerte sich nicht zur Sache. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Höhe seiner Entschädigung als ehrenamtlicher Bürgermeister der Beigeladenen. Der angefochtene Bescheid des Landratsamtes... vom 22. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 5 S. 1 u. S. 2 VwGO). Das Gericht folgt zur Vermeidung von Wiederholungen den Gründen des angefochtenen Bescheides und sieht insoweit von einer nochmaligen eigenen ausführlichen Darstellung ab ( 117 Abs. 5 VwGO). Die von Klägerseite im Klageverfahren vorgetragenen Tatsachen und Rechtsargumente führen zu keiner abweichenden Entscheidung. Das Landratsamt... hat unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsgrundlagen - hier Art. 53 Abs. 2 KWBG i. V. m. Art. 46 Abs. 2 S. 2 KWBG - ohne Rechtsfehler darauf abgestellt, dass die Entschädigung sich innerhalb der in Anlage 3 zu Art. 53 Abs. 2 KWBG ergebenden Rahmens halten muss und innerhalb dieses Rahmens Inhalt und Umfang des einzelnen Amtes sowie die Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse in der Gemeinde zu berücksichtigen sind. Die auf dieser Grundlage getroffene und im Bescheid näher begründete Einschätzung, es seien Inhalt und Umfang des Bürgermeisteramtes im Ergebnis als normal zu bezeichnen, wird durch die Klagebegründung nicht substantiiert in Frage gestellt. Wenn seitens des Landratsamtes damit eine Entschädigung in der Mitte des vorgegebenen Entscheidungsrahmens als sachgerecht angesehen wird, ist dies damit folgerichtig. Nachdem die Beigeladene nur aus dem Hauptort und dem Teilort D. besteht, können hieraus überdurchschnittlich schwierige Verwaltungsverhältnisse gerade nicht hergeleitet werden; ebenso können die anstehenden Baumaßnahmen (Friedhofssanierung und Bau der Umgehungsstraße) nicht als ungewöhnlich und damit als Beleg für einen überdurchschnittlichen Aufgabenumfang und Inhalt des wahrgenommenen Amtes angesehen werden. Bereits vom Ansatz her nicht tragfähig sind des Weiteren die auf den Vergleich mit der Entschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisters in anderen Gemeinden bezogenen Rechtsargumente. Festzuhalten bleibt hierzu, dass die entsprechenden Festsetzungen in vergleichbaren Nachbargemeinden (sei es innerhalb oder außerhalb einer Verwaltungsgemeinschaft) in der Zuständigkeit des dortigen Gemeinderates/Stadtrates liegen und alleine hieraus eine rechtliche Bindung des Beklagten für seine nach Gesetzeslage zu treffende Entscheidung nicht folgen kann. Unerheblich für deren Rechtmäßigkeit ist vom Grundsatz her auch die Frage, ob die nunmehrige Festsetzung - je nach Betrachtungsweise und Berechnung - eine (geringe) Herabsetzung im Vergleich mit der in der vorangegangenen Amtsperiode gezahlten Entschädigung bedeutet. Soweit von Klägerseite geltend gemacht wird, der stellvertretende Bürgermeister der Beigeladenen habe im Rahmen einer Stadtratssitzung von Einsparungen bei der ehrenamtlichen Entschädigung gesprochen, ist ein Bezug zu der hier vom Landratsamt... in eigener Zuständigkeit getroffenen Entscheidung nicht erkennbar. Damit ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Bei geladene nicht mit einem eigenen Klageantrag am Kostenrisiko beteiligt hat, entspricht es nicht der Billigkeit, dem Kläger auch deren außergerichtliche Kosten aufzuerlegen ( 162 Abs. 3 VwGO).

5 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung:

6 Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hierfür besteht Vertretungszwang. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach, eingeht. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Beschwerde ist in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt.

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