Beförderung; Pool-Regelung; Herausgabe von Unterlagen; Rechtsschutzinteresse (verneint)

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1 VG München, Urteil v M 5 K Titel: Beförderung, Pool-Regelung, Herausgabe, Unterlagen, Rechtsschutzinteresse, Steueroberinspektor, Leistungsprinzip, Schadensersatzanspruch, Steueramtmann Normenketten: LlbG Art. 17 I 3 Nr. 3 IFG 1 I 1 VwGO 88, 101 II, 154 I Schlagworte: Beförderung, Pool-Regelung, Herausgabe, Unterlagen, Rechtsschutzinteresse, Steueroberinspektor, Leistungsprinzip, Schadensersatzanspruch, Steueramtmann Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 5 K Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Juli Kammer Sachgebiets-Nr Hauptpunkte: Beförderung; Pool-Regelung; Herausgabe von Unterlagen; Rechtsschutzinteresse (verneint) Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Kläger - gegen Freistaat Bayern vertreten durch: Bayerisches Landesamt für Steuern, Dienststelle München, Sophienstr. 6, München - Beklagter - wegen Beförderung erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 5. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht..., den Richter am Verwaltungsgericht..., die Richterin..., den ehrenamtlichen Richter..., die ehrenamtliche Richterin... ohne mündliche Verhandlung am 21. Juli 2015 folgendes Urteil: I.

2 Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am geborene Kläger steht als Steueramtmann (Besoldungsgruppe A 11) beim Finanzamt T. in den Diensten des Beklagten. Er wurde mit Wirkung vom 1. September 2013 vom Steueroberinspektor zum Steueramtmann befördert. Der Kläger beantragte (als Steueroberinspektor) mit Schreiben vom... Juli 2013 die sofortige und rückwirkende Beförderung zum Steueramtmann, weil die festgelegte Beförderungsreihenfolge nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche und gegen den Leistungsgrundsatz verstoße. Im Übrigen sei der Zeitpunkt, der für seine Beförderung festgelegt worden sei, rechtswidrig. Der Antrag wurde mit Bescheid vom... August 2013 abgelehnt. Das Verfahren der Beförderungen erfolge nach dem Leistungsprinzip. Die Bildung von Stellenpools unterliege dem Gestaltungsspielraum des Dienstherrn. Außerdem bestünde die Möglichkeit des Beamten, die Pools zu wechseln. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom... September 2013 Widerspruch ein und forderte überdies mit Schreiben vom... Oktober,... November sowie... Dezember 2013 und... Januar 2014 vom Landesamt für Steuern die Vorlage der Poolregelung. Ausweislich der Information über die Neugestaltung, Verteilung und Besetzung der A 11-Planstellen im Bereich der Oberfinanzdirektion A. vom Mai 2004 wurden für die Beförderungen nach A 11 zwei Finanzamtgruppen gebildet, die getrennt bewirtschaftet werden. Die Gruppe 1 bestand aus den damaligen Dienststellen in A., der Gruppe 2 wurden alle übrigen Dienststellen im Bereich der Oberfinanzdirektion A. zugeordnet. Beförderungen nach A 11 erfolgten ab diesem Zeitpunkt somit entsprechend der Beförderungsrangfolgeliste der jeweiligen Gruppe. Mit der Zusammenlegung der Oberfinanzdirektion A. und der Oberfinanzdirektion B. zum Bayerischen Landesamt für Steuern wurde die bisherige Gruppe 2 im Bereich der Oberfinanzdirektion A. mit der Gruppe B der bisherigen Oberfinanzdirektion B. zu einer bayerneinheitlichen Beförderungsrangliste zusammengeführt und trägt seitdem die Bezeichnung Pool C. Nach der Schaffung des Bayerischen Landesamts für Steuern wurden weiter die Pools A, B und C gebildet. Sowohl für die Neugestaltung der A 11-Planstellen im Jahr 2004 wie auch für die organisatorische Beförderungsranglistenzusammenführung im Jahr 2007 erfolgte die Zustimmung durch die Bezirkspersonalräte sowie durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen. Für Beförderungen wurden nunmehr drei Stellenpoolgruppen gebildet: Pool A besteht aus den ehemaligen Dienststellen in A., Pool B beinhaltet die ehemaligen Dienststellen in B., C. u. a., Pool C besteht aus den restlichen Finanzämtern Bayerns. Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 erläuterte das Landesamt für Steuern dem Kläger die Poolregelung. Es handle sich um ein rechtmäßiges Vorgehen, denn die Verteilung der Planstellen auf die Ämter stehe im organisatorischen und personalpolitischen Ermessen des Dienstherrn. Die Bildung von Pools sei nach der Rechtsprechung möglich, eine besondere gesetzliche Form der Regelung sei hingegen nicht erforderlich. Die Vergabe der Beförderungsstellen nach dem Leistungsgrundsatz erfolge erst in einem zweiten Schritt. Mit Schreiben vom... April 2014 wendete sich der Kläger an den Staatsminister der Finanzen und forderte ihn auf, ihm die Poolregelung zuzusenden. Dies wurde mit Antwort vom... Juni 2014 abgelehnt, es bestünden auch keine Bedenken gegen die Poolregelung.

3 Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom... Juli 2014 zurückgewiesen und auf die Ausführungen im Schreiben vom... Februar 2014 verwiesen. Mit Schreiben vom 19. August 2014, bei Gericht eingegangen einen Tag später, hat der Kläger Klage erhoben und zuletzt beantragt, 1. das Bayerische Landesamt für Steuern auf Herausgabe der vollständigen Poolregelung mit allen hierzu ergangenen Weisungen und vorhandenen Unterlagen und insbesondere die Namen der an der Erstellung beteiligten Personen betreffend die Beförderung vom Steueroberinspektor (A 10) zum Steueramtmann (A 11) zu verpflichten, 2. das Bayerische Landesamt für Steuern zu verpflichten, den Nachweis tatsächlich zu erbringen, dass die angewandte Poolregelung, die nach deren eigenen Aussagen nicht veröffentlicht wurde und für die es keine gesetzliche Grundlage gibt, tatsächlich dazu geeignet ist, die Funktionsfähigkeit der bayerischen Steuerverwaltung auch in den Ballungsräumen zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten (Umkehr der Beweislast). Die Poolregelung sei nicht gesetzeskonform, da es durch die Einteilung in Pools zu nicht hinzunehmenden Benachteiligungen in der Poolgruppe C käme. Um seinen Widerspruch und seine Klage zu begründen, benötige der Kläger umfassende Kenntnisse über die Poolregelungen. Für diese gäbe es im Übrigen keine Ermächtigungsgrundlage. Sein Anspruch auf Herausgabe der Regelung basiere auf dem Informationsfreiheitsgesetz/IFG. Zur Abschätzung seines Klagerisikos sei ein Anspruch gegeben, dass der Beklagte darlege, dass die Besetzung der Beförderungsämter nicht gegen Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes/GG verstieße. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 für den Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Die Zuordnung in Pools erfolge, um die Funktionsfähigkeit der bayerischen Steuerverwaltung auch in Ballungsgebieten zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten. Die Verteilung der Beamten auf Pools gehe der Bewerberauswahl vor. Für die Klage sei ein Feststellungsinteresse nicht ersichtlich. Sofern der Kläger eine Leistungsklage erhebe, fehle dieser die Klagebefugnis, weil eine Rechtsverletzung nicht ersichtlich sei. Auch ein Rechtsschutzinteresse des Klägers bestehe nicht, weil er mit seinen Anträgen keine Besserstellung erreichen könne. Die Klage sei auch unbegründet, weil ihm kein Anspruch auf Herausgabe der Poolregelung sowie zur Erbringung eines Nachweises zustehe, dass die Regelung rechtmäßig sei. Für die Poolregelung sei weder Gesetz noch Verordnung nötig. Die Beförderungen erfolgten nach den Leistungsgrundsätzen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 1. Oktober 2014, der Beklagte mit Schreiben vom 16. Februar 2015 auf mündliche Verhandlung verzichtet. Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe: 1. Über die Streitsache kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben ( 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 2. Die Klage ist unzulässig. Weder ein Rechtsschutzbedürfnis noch ein Feststellungsinteresse sind vorliegend ersichtlich. a) Der Klage fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Beim Rechtsschutzbedürfnis handelt es sich um eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung für alle Verfahrensarten. Das Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere in Fällen, in denen der Kläger mit seiner Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Vor 40-53, Rn. 16 m. w. N.; VG

4 München, U.v M 5 K ). Streitgegenständlich ist zum Einen die Herausgabe von Unterlagen über das vom Beklagten praktizierte Pool-System bei Beförderungen. Zum Anderen begehrt der Kläger einen Nachweis darüber, dass die Funktionsfähigkeit der bayerischen Steuerverwaltung mit Hilfe dieses Systems gewährleistet wird. Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. September 2013 zum Steueramtmann befördert. Eine weitere Beförderung (auf die er im Übrigen keinen Anspruch hätte), hat er nicht beantragt und steht ihm für die nächsten drei Jahre ab diesem Zeitpunkt nach Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Leistungslaufbahngesetzes/LlbG nicht offen. Daher kann nicht ausgemacht werden, welche Verbesserung in seiner Rechtsposition der Kläger mit der Herausgabe der Unterlagen erreichen könnte. Das Vorbingen, dass er seinen Widerspruch und seine Klage begründen möchte, überzeugt im Hinblick auf den bereits vor Klageerhebung zugestellten Widerspruchsbescheid und die bereits erhobene sowie anhängige Klage nicht. Das Landesamt für Steuern hat dem Kläger ferner bereits im Bescheid vom... August 2013, mit Schreiben vom... Februar 2014 und im Widerspruchsbescheid vom... Juli 2014, die Ausgestaltung der Regelung, anhand derer Beförderungen durchgeführt werden, erläutert. Damit verfügte der Kläger über die notwendigen Kenntnisse, um seine Klage zu begründen. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Vorteile in seiner Rechtsstellung der Kläger mit einer beantragten Herausgabe der Pool-Regelung erreichen kann. Auch hinsichtlich eines diesbezüglichen Nachweises über die Funktionsfähigkeit der bayerischen Steuerverwaltung vermag das Gericht kein Rechtsschutzbedürfnis erkennen. b) Sofern man die Anträge des Klägers, der nicht anwaltlich vertreten ist, in Feststellungsanträge umdeutet, fehlt es am berechtigten Feststellungsinteresse. Bei der Ermittlung des erhobenen Begehrens ist das Gericht nicht an die Fassung der Anträge gebunden ( 88 VwGO), sondern muss das erkennbare Rechtsschutzziel im Auge haben, das sich wiederum aus dem gesamten Vorbringen ergibt (BVerwG, B.v B juris Rn. 5). Ein Feststellungsinteresse besteht nur dann, wenn der Kläger Schadensersatzansprüche verfolgen will. Vorliegend hat der Kläger nicht dargelegt, dass er ernstlich einen Schadensersatzprozess anstrengen möchte. Einen entsprechenden Antrag gerichtet auf die Zahlung von Schadensersatz (vgl. BayVGH, B.v CE juris, Rn. 20; VG München, B.v M 5 E juris; BVerwG, B.v B 64/08 - ZBR 2009, 341; Repkewitz/Waibel, Das Vorverfahren in beamtenrechtlichen Streitigkeiten, NVwZ 2010, 813/816) hat er bei seinem Dienstherrn ebenfalls nicht gestellt. 3. Einen Anspruch aus 1 Abs. 1 IFG, für den ein Rechtsschutzbedürfnis bestünde, weil es dafür weder auf die Motivation des Klägers noch auf die Nützlichkeit der Information ankommt (VGH Kassel, U.v A 1293/13 -, juris; VG Berlin, OVG Koblenz, U.v A 10999/13 - DVBl. 2014, 730), kann der Kläger nicht geltend machen. Zwar wird nach diesem Gesetz die Anspruchsberechtigung in der weitest denkbaren Weise gewährt (Kugelmann, in Praxis der Kommunalverwaltung, September 2007, 1 IFG Nr. 1), allerdings besteht gemäß 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nur gegenüber den Behörden des Bundes, zu denen das Landesamt für Steuern als Behörde des Freistaats Bayern nicht gehört. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung aus 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München

5 schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 5000 festgesetzt( 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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