Bestandskraft eines waffenrechtlichen Bescheides nach Klagerücknahme im Vergleichswege

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bestandskraft eines waffenrechtlichen Bescheides nach Klagerücknahme im Vergleichswege"

Transkript

1 VG München, Urteil v M 7 K Titel: Bestandskraft eines waffenrechtlichen Bescheides nach Klagerücknahme im Vergleichswege Normenketten: WaffG 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 46 Abs. 2 VwGO 42 Abs. 1 Leitsätze: 1 Hat der Kläger die Klage gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Ungültigerklärung des Jagdscheins zurückgenommen, weil ihm im Vergleichswege eine längere Frist zur Überlassung seiner Waffen an einen Berechtigten und eine verkürzte Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheins zugesagt wurde, fehlt ihm das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung des die Vereinbarung umsetzenden Änderungsbescheids. (redaktioneller Leitsatz) 2 Mit der Klagerücknahme wird der angefochtene Bescheid bestandskräftig. Die Klagerücknahme ist grundsätzlich unanfechtbar und unwiderruflich. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Waffenbesitzkarte, Dreijahresjagdschein, Widerruf, Wiedererteilung, Vergleich, Klagerücknahme, Änderungsbescheid Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen einen Abänderungsbescheid, den der Beklagte aufgrund einer vergleichsweisen Einigung in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2015 erlassen hat. Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 6. Februar 2015 widerrief das Landratsamt Erding (Landratsamt) die dem Kläger erteilten Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Waffen (Waffenbesitzkarten Nrn.,,, und Europäischer Feuerwaffenpass Nr., gültig bis 2016), erklärte den am 2001 erteilten Dreijahresjagdschein Nr., gültig bis 2017, für ungültig und zog diesen ein (Nrn. 1-3 des Bescheides). Weiter wurde der Kläger verpflichtet, die genannten Dokumente zurückzugeben (Nr. 4 des Bescheides), sowie die bereits beim Landratsamt befindlichen Schusswaffen und Munition innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides an einen Berechtigten zu überlassen oder nach den Bestimmungen des Waffengesetzes unbrauchbar machen zu lassen sowie dies nachzuweisen (Nr. 5 des Bescheides). Für die

2 Wiedererteilung eines Jagdscheines wurde eine Sperrfrist von 5 Jahren nach Vollziehbarkeit des Bescheides festgesetzt (Nr. 6 des Bescheides) und dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt - vorbehaltlich, dass sich keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit ergeben und die persönliche Eignung vorliegt - die Waffenbesitzkarte nach Ablauf von 5 Jahren nach Vollziehbarkeit des Bescheides wieder zu beantragen (Nr. 7 des Bescheides). In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt, dass dem Kläger die waffenrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne von 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG fehle. Bei der Sicherstellung seiner Waffen und Munition in der Wohnung in sei durch die Polizeiinspektion D. in dem Waffenschrank ein geladener Revolver im Kaliber.22lr sowie eine halbautomatische Pistole und eine Vorderschaftsrepetierflinte teilgeladen festgestellt worden. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei nicht ordnungsgemäß. Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Weiter seien drei Langwaffen an dem Hauptwohnsitz in in einem Raum in der Wohnung außerhalb von entsprechenden Behältnissen vorgefunden worden. Die Waffen hätten sich aufgrund des Umzuges des Klägers nicht in einem Tresor befunden, da dieser kurz vor dem Eintreffen der Polizeibeamten durch externe Hilfe aus der Wohnung auf die Straße verbracht worden sei. Diese Art der Aufbewahrung sei ein weiteres Indiz für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne von 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG. Darüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel, ob der Kläger die persönliche Eignung nach 6 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 WaffG zum Besitz von waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnissen besitze. Ein angefordertes Gutachten habe er nicht vorgelegt. Für Einzelheiten wird auf die Gründe des Bescheides verwiesen. Der Kläger erhob am 12. März 2015 Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 6. Februar In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2015 einigten sich die Parteien nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage und nachdem dem Kläger Gelegenheit gegeben wurde, sich mit seinem Prozessbevollmächtigten zu beraten, auf folgendes Vorgehen: Die Vertreter der Behörde räumten dem Kläger für die in Nr. 5 des Bescheides vom 6. Februar 2015 genannten Pflichten eine Frist von 4 Wochen ab dem 19. August 2015 ein. Weiter wurde für die in Nrn. 6 und 7 des Bescheides vom 6. Februar 2015 festgesetzte Sperrfrist vereinbart, dass die Fünfjahresfrist mit dem 1. September 2014 beginnt. Im Gegenzug dazu verpflichtete sich der Kläger zur Klagerücknahme, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Einvernehmen mit diesem in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2015 auch erklärte. Aufgrund der Einigung in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2015 erließ der Beklagte am 25. August 2015 einen Abänderungsbescheid. Danach werden die Nrn. 5, 6 und 7 des Bescheides des Landratsamtes vom 6. Februar 2015 aufgehoben (Nr. 1 des Bescheides) und der Kläger verpflichtet, die beim Landratsamt befindlichen Schusswaffen und Munition bis spätestens 18. September 2015 an einen Berechtigten zu überlassen oder nach den Bestimmungen des Waffengesetzes unbrauchbar machen zu lassen und einen entsprechenden Nachweis zu erbringen (Nr. 2 des Bescheides). Für die Nr. 2 des Bescheides wird die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet (Nr. 5 des Bescheides). Weiter wird für die Wiedererteilung des Jagdscheines eine Sperrfrist bis einschließlich 31. August 2019 festgesetzt (Nr. 3 des Bescheides) und dem Kläger vorbehaltlich, dass sich keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit ergeben und er die persönliche Eignung besitzt, die Möglichkeit eingeräumt, die Waffenbesitzkarte ab dem 1. September 2019 neu zu beantragen (Nr. 4 des Bescheides). Rechtsgrundlagen seien weiterhin die im Bescheid vom 6. Februar 2015 genannten Bestimmungen. Die Änderung des vorangehenden Bescheides sei aufgrund der mündlichen Verhandlung am 19. August 2015 am Verwaltungsgericht München nötig gewesen. Er habe diesen Änderungen bereits im Rahmen der Verhandlung zugestimmt, so dass eine erneute Anhörung entbehrlich gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger durch seinen neuen Prozessbevollmächtigten am 25. September 2015 Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte, den Änderungsbescheid vom 25. August 2015 hinsichtlich der Ziff. 2-5 aufzuheben. Der angefochtene Bescheid sei unverhältnismäßig. Der gerügte Verstoß sei nicht ausreichend, um zu einem Widerruf der Erlaubnisse zu kommen. Zwar habe mittlerweile das Bundesverwaltungsgericht

3 (BVerwG, B. v B 36.13) entschieden, dass die Aufbewahrung geladener Waffen auch in einem Behältnis des Widerstandsgrades 0 der DIN/EN nicht zulässig sei, da dies als nicht sorgfältige Verwahrung anzusehen sei. Immerhin habe es eines Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes bedurft, um hier Klarheit zu schaffen. Eine gravierende persönliche Unzuverlässigkeit vor diesem Hintergrund anzunehmen, erscheine fragwürdig. Die Persönlichkeitsbeurteilung für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit müsse eine Zukunftsprognose beinhalten, dass der Kläger das Gemeinwesen nicht durch seinen Waffenbesitz und die dadurch gegebene Möglichkeit des Missbrauchs stören werde. Im vorliegenden Fall spreche nichts dafür, dass der Kläger durch Waffenmissbrauch das Gemeinwesen stören werde. Die von der Behörde festgestellten Aufbewahrungsmängel könnten problemlos abgestellt werden; der Kläger sei einsichtig und werde künftig - wie gefordert - Waffen und Munition in den zertifizierten Behältnissen getrennt aufbewahren. Die beabsichtigte Maßnahme eines Widerrufs erscheine unverhältnismäßig. Mit der Zustellung der Klage wies das Gericht auf die Einigung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2015 und die darin erklärte Klagerücknahme des Klägers hin. In der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2015 machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend, dass der Bescheid vom 25. August 2015 mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sei, so dass er auch anfechtbar sein müsse. Der Kläger trug vor, dass er sich über die Konsequenzen der Klagerücknahme nicht bewusst gewesen sei. Er habe nicht gewusst, dass er damit keine Überprüfung der materiellen Rechtslage mehr erreichen könne. Seine Verstöße seien nicht so schwerwiegend. Er habe keine Straftaten begangen, so dass es auch nicht gerechtfertigt sei, ihn mit den Sperrfristen Straftätern gleichzusetzen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte nach Absprache mit seinem Mandanten den Antrag aus der Klageschrift. Ergänzend wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig. Der Kläger konnte nicht geltend machen, dass ihn der Bescheid des Beklagten vom 25. August 2015 in subjektiven Rechten verletzt. Zwar ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, einen Verwaltungsakt, der aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs bzw. vergleichsähnlichen Erklärungen (vgl. Ortloff in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 106 Rn. 82) erlassen wurde, auf seine Übereinstimmung mit dem Vergleich bzw. den Erklärungen zu überprüfen (vgl. VGH BW, B. v S 1610/96 - juris Rn. 4). Insoweit war es auch gerechtfertigt, dass das Landratsamt den Bescheid vom 25. August 2015 mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat. Der Kläger behauptet aber nicht, dass der Bescheid vom 25. August 2015 mit der in der mündlichen Verhandlung getroffenen Einigung nicht übereinstimmt, sondern er wendet sich gegen die Überlassungspflichten für seine Waffen bzw. die Pflicht, diese unbrauchbar zu machen sowie die Festsetzung von Sperrfristen, weil er sich für waffenrechtlich zuverlässig hält. Dies ist aber mit der Anfechtung des Bescheides vom 25. August 2015 nicht erreichbar. Kläger und Beklagter haben in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2015 den anhängigen Rechtsstreit über den Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2015, mit dem die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers widerrufen wurden und der Jagdschein für ungültig erklärt wurde, im Wege gegenseitigen Nachgebens beendet. Es liegt kein Prozessvergleich vor, da die Einigung nicht unmittelbar prozessendend war (vgl. BVerwG, B. v B 175/93 - juris Rn. 8), sondern noch der Umsetzung durch die vom Kläger erklärte Klagerücknahme bedurfte. Es handelt sich hier um einen unechten Vergleich bzw. um vergleichsähnliche Erklärungen. Die Beteiligten erledigen den Rechtsstreit durch prozessbeendigende Erklärungen und verbinden diese mit verbindlichen materiell-rechtlichen Aussagen. So kann der voraussichtlich obsiegende Beteiligte bereit sein, dem gegenläufigen Interesse des unterliegenden Beteiligten entgegenzukommen, um das Verfahren schnell zu beenden (vgl. Ortloff in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 106 Rn. 85, 87). Als Zugeständnis auf Seiten der Behörde räumten die Vertreter des Beklagten dem Kläger nochmals eine Frist von 4 Wochen ein, um seine Waffen einem Berechtigten zu überlassen oder sie unbrauchbar machen zu lassen. Weiter wurde für den Kläger ein

4 günstigerer Anfangszeitpunkt für die in Nrn. 6 und 7 des Bescheides vom 6. Februar 2015 festgesetzte Sperrfrist vereinbart. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Vertreter der Behörde mit ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung bereits den Bescheid vom 6. Februar 2015 insoweit abgeändert haben und es sich bei den Regelungen in dem Bescheid vom 25. August 2015 nur noch um deklaratorische Regelungen handelt oder, ob sich die Vertreter der Behörde in der mündlichen Verhandlung nur verpflichtet haben, den Bescheid vom 6. Februar 2015 entsprechend zu ändern, und dies dann mit ihrem Bescheid vom 25. August 2015 umgesetzt haben. Im Gegenzug nahm der Kläger die Klage zurück. Mit der Klagerücknahme ist der Bescheid vom 6. Februar 2015 bestandskräftig geworden. Die Klagerücknahme ist grundsätzlich unanfechtbar und unwiderrufbar (vgl. BVerwG, U. v C 33/95 - juris Rn. 14; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 92 VwGO Rn. 22). Im Übrigen müsste der Kläger die Unwirksamkeit seiner Klagerücknahme in einem Prozess geltend machen. Unabhängig davon, dass für eine Unwirksamkeit keine Gründe ersichtlich sind, hat dies der Prozessbevollmächtigte nach Beratung mit dem Kläger aber nicht geltend gemacht, sondern seinen Antrag auf die Aufhebung des Abänderungsbescheides begrenzt. Es steht damit fest, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers zu Recht widerrufen wurden und der Jagdschein rechtmäßig für ungültig erklärt und eingezogen wurde. Damit kann der Kläger aber nicht geltend machen, dass ihn der Bescheid vom 25. August 2015 in subjektiven Rechten verletzt, bzw. fehlt ihm das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dem Kläger wurden aufgrund der Einigung in der mündlichen Verhandlung lediglich großzügigere Regelungen bei der Überlassungspflicht der Waffen und bei den festgesetzten Sperrfristen eingeräumt. Er hat sich mit diesen Regelungen in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2015 einverstanden erklärt. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei Nr. 2 des Bescheides vom 25. August 2015 um eine regelmäßig notwendige Anordnung gemäß 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG handelt, wenn Waffenerlaubnisse widerrufen werden. Auch die beantragte Aufhebung der Festsetzung von Sperrfristen für die Wiedererteilung eines Jagdscheines und die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (Nrn. 3 und 4 des Bescheides v ) macht nur Sinn, wenn kein Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bzw. keine Ungültigkeitserklärung des Jagdscheines vorliegt. Für eine isolierte Anfechtung der genannten Bestimmungen des Bescheides vom 25. August 2015 besteht daher auch kein Rechtschutzbedürfnis des Klägers. Soweit die Aufhebung von Nr. 5 des Bescheides vom 25. August 2015 beantragt wird, handelt es sich hier um ein Begehren, dass nicht im Klageverfahren, sondern im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes zu verfolgen ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach

5 einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf Euro 2.500,- festgesetzt ( 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz - GKG). Da mit dem Abänderungsbescheid v nur einzelne Regelungen des ursprünglichen Bescheides abgeändert werden und es sich auch um keine sehr erheblichen Änderungen handelt, hält das Gericht die Hälfte des Regelstreitwertes hier für angemessen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel: VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:

Mehr

Schlagworte: vorbeugende Feststellungsklage, Subsidiarität einer Feststellungsklage, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, Trophektodermbiopsie

Schlagworte: vorbeugende Feststellungsklage, Subsidiarität einer Feststellungsklage, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, Trophektodermbiopsie VG München, Urteil v. 07.09.2016 M 18 K 15.1511 Titel: Zur Zulässigkeit der (vorläufigen) Feststellungsklage Normenkette: VwGO 43 Leitsätze: Die Weisung ist ein Behördeninternum, das keine feststellungsfähige

Mehr

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K VG Bayreuth, Urteil v. 18.08.2015 B 5 K 14.346 Titel: VG Bayreuth: Erholungsurlaub, Bundespolizeidirektion, BMI, Abgeltungsanspruch, Bruttobetrag, Urlaubsanspruch, Berechnungsmodus, Rechtsquelle, Dienstunfähigkeit,

Mehr

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Gericht: VG München Aktenzeichen: M 16 K 10.120 Sachgebiets-Nr. 421 -// Rechtsquellen: 34 c GewO Hauptpunkte: Widerruf der Maklererlaubnis Leitsätze: -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK

Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK VG Ansbach, Urteil v. 28.05.2015 AN 4 K 14.01151 Titel: Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK Normenkette: IHKG 3 II, III Schlagworte: Beitragserhebung,

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 24.04.2015 1 K 15.526

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 24.04.2015 1 K 15.526 VG München, Urteil v. 24.04.2015 1 K 15.526 Titel: VG München: SchfHwG, Kamin, Feuerstättenschau, Reinigung, offener Kamin, Feuerstätte, Bezirksschornsteinfeger, Rechtsquelle, Beklagte, Verfahrenskosten,

Mehr

~ Amtsgericht Maulbronn

~ Amtsgericht Maulbronn Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RO 4 K 16.405 Verkündet am 26.7.2016 ***** stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** - Kläger - gegen Stadt ***** beteiligt:

Mehr

Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche

Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche VG München, Urteil v. 14.01.2016 M 15 K 14.1550 Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche Normenketten: GG Art. 3 I VwGO 113 I, V Schlagworte: Richtlinie,

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Normenketten: 125 BauGB. 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs.

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Normenketten: 125 BauGB. 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs. VG München, Urteil v. 11.01.2011 M 2 K 10.5095 Titel: Normenketten: 125 BauGB 125 BauGB 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs. 2 BauGB Orientierungsatz: Erschließungsbeitrag; Rechtmäßigkeit der Herstellung Schlagworte:

Mehr

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Gericht: VG München Aktenzeichen: M 16 K 07.4990 Sachgebiets-Nr. 0421 -// Rechtsquellen: 34 c GewO; 35 GewO Hauptpunkte: Widerruf der Maklererlaubnis sowie Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden und Haftanordnungen

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 06.10.2015 M 1 K 14.5434

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 06.10.2015 M 1 K 14.5434 VG München, Urteil v. 06.10.2015 M 1 K 14.5434 Titel: VG München: Brandschutzkonzept, Bauvorlagenverordnung, BauVorlV, FlNr, VwZVG, Betonfertigteil, Zwangsgeld, Ermessensreduzierung, Rechtsquelle, Brandschutz,

Mehr

Titel: Anfechtungsklage, Baueinstellung, Hinterlegung, Untersagung, Zwangsgeld, Zwangsgeldandrohung, Rechtmäßigkeit, behördlicher Maßnahmen

Titel: Anfechtungsklage, Baueinstellung, Hinterlegung, Untersagung, Zwangsgeld, Zwangsgeldandrohung, Rechtmäßigkeit, behördlicher Maßnahmen VG München, Urteil v. 16.06.2015 M 1 K 15.965 Titel: Anfechtungsklage, Baueinstellung, Hinterlegung, Untersagung, Zwangsgeld, Zwangsgeldandrohung, Rechtmäßigkeit, behördlicher Maßnahmen Normenketten: VwGO

Mehr

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Reiterlaubnis in einem Landschaftsschutzgebiet.

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Reiterlaubnis in einem Landschaftsschutzgebiet. VG München, Urteil v. 14.04.2016 M 11 K 14.5659 Titel: Versagung einer Reiterlaubnis im Landschaftsschutzgebiet Normenkette: BayNatSchG Art. 28 Abs. 1 S. 1, Art. 33, Art. 34 Abs. 2, Abs. 3 Leitsätze: Das

Mehr

Schlagworte: Rechtsschutzbedürfnis, Anfechtung, Prüfungsentscheidung, Kostentragung, Grundverfügung, Erledigung

Schlagworte: Rechtsschutzbedürfnis, Anfechtung, Prüfungsentscheidung, Kostentragung, Grundverfügung, Erledigung VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 03.02.2016 3 K 15.516 Titel: Kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung einer erledigten Prüfungsentscheidung betreffend einer Teilprüfung Normenketten: VwGO 84 Abs.

Mehr

Titel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform

Titel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform VG Würzburg, Urteil v. 10.05.2016 W 4 K 15.1335 Titel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform Normenketten: BImSchG 4 ff. UmwG 190, 191, 202 Abs.

Mehr

Titel: Kostenerstattung für das betreute Einzelwohnen von Mutter und Kind wegen seelischer Behinderung der Mutter

Titel: Kostenerstattung für das betreute Einzelwohnen von Mutter und Kind wegen seelischer Behinderung der Mutter VG München, Urteil v. 04.05.2016 M 18 K 14.5601 Titel: Kostenerstattung für das betreute Einzelwohnen von Mutter und Kind wegen seelischer Behinderung der Mutter Normenketten: SGB X 104 SGB VIII 10 Abs.

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 05.11.2014 7 K 14.2133

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 05.11.2014 7 K 14.2133 VG München, Urteil v. 05.11.2014 7 K 14.2133 Titel: VG München: Waffenbesitzkarte, WaffG, Waffenschrank, Sicherheitsstufe, AWaffV, Pistole, Munition, VwZVG, KVR, Typenschild, Rechtsquelle, beabsichtigten

Mehr

Titel: Kostenrechnung für die Überlassung von Bilddateien an einen Gutachter

Titel: Kostenrechnung für die Überlassung von Bilddateien an einen Gutachter VG Augsburg, Urteil v. 16.02.2016 Au 1 K 15.1729 Titel: Kostenrechnung für die Überlassung von Bilddateien an einen Gutachter Normenketten: BayVwVfG Art. 4 Abs. 1 BayVwVfG Art. 5 Abs. 1 BayVwVfG Art. 8

Mehr

Der Kläger begehrt die Neuerteilung eines Jagdscheines und wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten.

Der Kläger begehrt die Neuerteilung eines Jagdscheines und wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten. VG München, Urteil v. 04.03.2015 M 7 K 14.3523 Titel: Jagdschein, Versagung, Zuverlässigkeit, Waffenbesitzkarte Normenketten: 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 BJagdG 5 Abs. 2 Nr. 5, 45 Abs. 2, 46 WaffG Schlagworte:

Mehr

Schlagworte: Motorbootführerschein, Motoryachtverband, Ersatzausstellung, Sportbootführerschein, Segelschein

Schlagworte: Motorbootführerschein, Motoryachtverband, Ersatzausstellung, Sportbootführerschein, Segelschein VG München, Urteil v. 12.05.2016 M 10 K 15.92 Titel: Ersatzausstellung eines Sportbootführerscheins-See Normenketten: SpbootFüV-See 7, 9 VwGO 52 Nr. 3 S. 2, S. 5, 88 Leitsätze: Für eine Klage auf Ausstellung

Mehr

Titel: Waffenrechtliche Erlaubnis, Rechtsmittelbelehrung, Widerrufs, Streitwertfestsetzung, Beschwerde, Verwaltungsgerichte, Geldstrafe

Titel: Waffenrechtliche Erlaubnis, Rechtsmittelbelehrung, Widerrufs, Streitwertfestsetzung, Beschwerde, Verwaltungsgerichte, Geldstrafe VG Ansbach, Beschluss v. 10.10.2016 AN 14 S 16.00623; AN 14 K 16.00624 Titel: Waffenrechtliche Erlaubnis, Rechtsmittelbelehrung, Widerrufs, Streitwertfestsetzung, Beschwerde, Verwaltungsgerichte, Geldstrafe

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 16 K

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 16 K VG München, Urteil v. 28.07.2015 M 16 K 14.4716 Titel: VG München: Gewerbeuntersagung, alkoholische Getränke, Veterinär, Gesundheitsangelegenheit, Gewerbeabmeldung, Steuerrückstand, Leistungsunfähigkeit,

Mehr

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes ....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil A 7 K 4375/07 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister

Mehr

Anerkenntnis.- und Schlussurteil

Anerkenntnis.- und Schlussurteil Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES... K- 'r'i*'m'""'ll i-l-ilt -K""'l...iHo..,.M""'t~M-.@"F\:1-:-'_, i:ü"'"'lf!f. =te K RECHTSANWÄLT~ ~ 61 ti, - Kläger

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung

Mehr

... Erstversand, 27.02.2013

... Erstversand, 27.02.2013 Anmerkung Nr. 58 1. Die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg richtet sich nach der gem. 1 Abs. 2 der Anordnung der Landesregierung über die Vertretung des Landes in gerichtlichen

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter

Mehr

Schlagworte: Beihilfefähigkeit, Arzneimittel, Verschreibungspflicht, Traditionelle Chinesische Medizin (TCM)

Schlagworte: Beihilfefähigkeit, Arzneimittel, Verschreibungspflicht, Traditionelle Chinesische Medizin (TCM) VG Augsburg, Urteil v. 30.06.2016 Au 2 K 14.1020, Au 2 K 14.1033 Titel: Beihilfefähigkeit der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) Normenketten: AMG 2, 43 BBG 80 Abs. 4 BBhV 22, 50, 51 Leitsatz: Aufwendungen

Mehr

Titel: Unionsrechtliches Verbot der Altersdiskriminierung bei der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten

Titel: Unionsrechtliches Verbot der Altersdiskriminierung bei der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten VG München, Urteil v. 14.06.2016 M 5 K 16.693 Titel: Unionsrechtliches Verbot der Altersdiskriminierung bei der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten Normenketten: BayBesG Art. 106 BBesG 27, 28 Leitsätze:

Mehr

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gottfried Michel, Kurfürstendamm 207, 10719 Berlin

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gottfried Michel, Kurfürstendamm 207, 10719 Berlin 1 VG 17 A 786.11 Verwaltungsgericht Berlin Urteil Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache des Lothar Schneider, Carl-Zeiss-Str. 8, 10825 Berlin Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gottfried

Mehr

Orientierungsatz: Schadensersatzanspruch; vorhabenbezogener Bebauungsplan; mündliches Schuldanerkenntnis;

Orientierungsatz: Schadensersatzanspruch; vorhabenbezogener Bebauungsplan; mündliches Schuldanerkenntnis; VG München, Urteil v. 20.07.2010 M 1 K 09.6140 Titel: Normenketten: 4 Abs. 1 BauGB 3 Abs. 1 BauGB Art. 62 Satz 2 BayVwVfG 781 BGB Orientierungsatz: Schadensersatzanspruch; vorhabenbezogener Bebauungsplan;

Mehr

Schlagworte: Barzahlung der Rundfunkbeiträge, Feststellungsklage, Rundfunkbeitrag, allgemeine Handlungsfreiheit

Schlagworte: Barzahlung der Rundfunkbeiträge, Feststellungsklage, Rundfunkbeitrag, allgemeine Handlungsfreiheit VG München, Urteil v. 01.06.2016 M 6 K 15.5638 Titel: Unzulässige Feststellungklage gegen Rundfunkbeitrag - Barzahlung Normenketten: BBankG 14 BayVerf Art. 111a BayVfGHG Art. 29 Abs. 1 GG Art. 2 Abs. 1,

Mehr

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO 5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO Ist ein solcher, der das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben kann. In dem Antrag müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den gerügten Verfahrensmangel

Mehr

Baugenehmigung, Nutzungsänderung, Gemeinde, Nutzungsuntersagung, Wohnhaus, Gewerbegebiet

Baugenehmigung, Nutzungsänderung, Gemeinde, Nutzungsuntersagung, Wohnhaus, Gewerbegebiet VG München, Urteil v. 23.04.2015 M 11 K 14.2096 Titel: Baugenehmigung, Nutzungsänderung, Gemeinde, Nutzungsuntersagung, Wohnhaus, Gewerbegebiet Normenketten: BauGB 34 I 1, 35 II VwGO 113 V 1 BayBO 68 I

Mehr

Rechtsbehelfsbelehrung

Rechtsbehelfsbelehrung Anhang smuster 1a Variante 1 (neutraler Stil): Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AGVwGO) Gegen

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 3 Ca 1186/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren J W B Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte R - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung

Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung Musterformulare/Referendariat Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung von Dieter Fleck, Dr. Werner Böhme, Dr. Ludwig Kroiß, Irene Neurauter 21., überarbeitete Auflage Formularsammlung für Rechtspflege

Mehr

Zusammenfassung der Entscheidung:

Zusammenfassung der Entscheidung: Zusammenfassung der Entscheidung: 1. Der Bescheid ist bestandskräftig und der Sache nach vom Gericht nicht mehr überprüfbar, weil die Klägerin den erhobenen Widerspruch nicht formgerecht verfasst hat.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten.

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten. Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Ebersberg Az.: 2 C 19/15 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr.d.d. Hauptstraße 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin - gegen - Beklagte - wegen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil 4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 3588/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Kläger - gegen

Mehr

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin Orientierungssatz: Eine approbierte Ärztin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Weder kann jemand zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein, noch ist eine Gemeinschaftspraxis

Mehr

Schlagworte: Erlaubnis, Verstoß, Aufbewahrungsvorschriften, Unzuverlässigkeit, Waffenbesitzer, Prognose, Glaubwürdigkeit

Schlagworte: Erlaubnis, Verstoß, Aufbewahrungsvorschriften, Unzuverlässigkeit, Waffenbesitzer, Prognose, Glaubwürdigkeit VG Ansbach, Urteil v. 24.02.2016 AN 14 K 14.01215 Titel: Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften Normenkette: WaffenG 5 I Nr. 2b, 36 I, II, 45 II 1 Schlagworte: Erlaubnis, Verstoß, Aufbewahrungsvorschriften,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 11 BV 08.1301 AN 10 K 07.03477 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache Terhas Klenk, Hauptstr. 21, 91607 Gebsattel, - Klägerin - bevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil. 1. Das Versäumnisurteil vom wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil. 1. Das Versäumnisurteil vom wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Beglaubigte Abschrift Amtsgericht München Az.: 262 C 19677/15 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevoll mäcbtigte: Rechtsanwälte rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Piatz 1, 20355 Hamburg, Gz.:

Mehr

B e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,...

B e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Geschäftszeichen: 2 U 36/06... Landgericht... B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...

Mehr

wegen Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

wegen Erteilung einer Niederlassungserlaubnis VG München, Urteil v. 03.03.2016 M 12 K 15.5083 Titel: Erteilung einer Niederlassungserlaubnis Normenkette: AufenthG 5 I Nr. 1, 28 II, 82 I, 86 S. 1 Schlagworte: Vorlage, Arbeitsvertrag, Arbeitgeberbestätigung,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Aktenzeichen: RO 8 K Sachgebiets-Nr: Rechtsquellen: GOZ-Nr. 2197; GOZ-Nr Hauptpunkte: Klebebrackets; adhäsive Befestigung

Aktenzeichen: RO 8 K Sachgebiets-Nr: Rechtsquellen: GOZ-Nr. 2197; GOZ-Nr Hauptpunkte: Klebebrackets; adhäsive Befestigung Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 8 K 14.1888 Sachgebiets-Nr: 1335 Rechtsquellen: GOZ-Nr. 2197; GOZ-Nr. 6100 Hauptpunkte: Klebebrackets; adhäsive Befestigung Leitsätze: GOZ-Nr. 2197 ist auch neben

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:

Mehr

gegen Amtsgericht Bochum Urteil IM NAMEN DES VOLKES Beglaubigte Abschrift 67 C 354t16 Rechtsanwälte NIMROD Rechtsanwälte

gegen Amtsgericht Bochum Urteil IM NAMEN DES VOLKES Beglaubigte Abschrift 67 C 354t16 Rechtsanwälte NIMROD Rechtsanwälte Beglaubigte Abschrift 67 C 354t16 I Verkündet am 07. 12.2016 Jusuzoescnanrgre als Urkundsbeamtin der Geschäfisstelle Amtsgericht Bochum IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin, P rozessbevo

Mehr

Der Antragsteller, ein Sportschütze, wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten.

Der Antragsteller, ein Sportschütze, wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten. VG München, Beschluss v. 19.03.2015 M 7 S 15.229 Titel: VG München: WaffG, Traunstein, Waffenbesitzkarte, Verurteilung, Rechtsquelle, Waffenschein, Pistole, Hofmann, Trunkenheit im Verkehr, Kotflügel,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

Titel: Ablehnung der Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis Berufsausbildungsverhältnisse durch Rechtsanwaltskammer

Titel: Ablehnung der Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis Berufsausbildungsverhältnisse durch Rechtsanwaltskammer VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 20.04.2016 B 3 K 15.633 Titel: Ablehnung der Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis Berufsausbildungsverhältnisse durch Rechtsanwaltskammer Normenketten:

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Einem rechtskräftig ausgewiesenen Ausländer, dessen Asylantrag nach 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde und der über keinen gültigen Pass verfügt, kann auch

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 614/08 7 K 221/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau beide wohnhaft: - Kläger - - Berufungsbeklagte - gegen die Landeshauptstadt

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen

Mehr

Hauptpunkte: Versetzung in den Ruhestand; Dienstunfähigkeit; Lehrerin und Schulpsychologin; keine Pflicht zu organisatorischen Änderungen

Hauptpunkte: Versetzung in den Ruhestand; Dienstunfähigkeit; Lehrerin und Schulpsychologin; keine Pflicht zu organisatorischen Änderungen VG München, Urteil v. 25.11.2014 5 K 14.935 Titel: VG München: BeamtStG, BayBG, Lehrer, Rechtsquelle, Prozessvertretung, Dienstunfähigkeit, Erweiterungsprüfung, Beklagte, Psychologie, Leistungsprofil,

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 13.07.2010 M 2 K 09.1309. Titel:

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 13.07.2010 M 2 K 09.1309. Titel: VG München, Urteil v. 13.07.2010 M 2 K 09.1309 Titel: Normenketten: 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG Art. 73 Abs. 8 BayVwVfG Art. 73 Abs. 4 und 8 BayVwVfG Orientierungsatz: Planfeststellung;

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RO 8 K 10.1378 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** ***** - Kläger - gegen Freistaat Bayern vertreten durch das Landratsamt Neustadt a.

Mehr

Leitsatz: Abs. 2 HeilprG dar. Sie setzt daher auch dann nicht das Vorliegen einer Heilpraktikererlaubnis

Leitsatz: Abs. 2 HeilprG dar. Sie setzt daher auch dann nicht das Vorliegen einer Heilpraktikererlaubnis Leitsatz: Die Berufsausübung eines nach 1 Abs 1 Nr. 1 MPhG zugelassenen Masseurs und medizinischen Bademeisters stellt keine Ausübung der Heilkunde im Sinn des 1 Abs. 2 HeilprG dar. Sie setzt daher auch

Mehr

Schlagworte: Beibehaltungsgenehmigung, Erwerbschance, Nachteil, Staatsangehörigkeitsrecht, Mehrstaatigkeit, Ermessen

Schlagworte: Beibehaltungsgenehmigung, Erwerbschance, Nachteil, Staatsangehörigkeitsrecht, Mehrstaatigkeit, Ermessen VG Würzburg, Urteil v. 15.06.2015 W 7 K 14.981 Titel: Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit Normenketten: StAG 12 I 2 Nr. 5, 25 II VwGO 113 V, 114 Schlagworte: Beibehaltungsgenehmigung,

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 20. September 2012, Az. 4 U 381/12

Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 20. September 2012, Az. 4 U 381/12 Leitsatz: Eine Verlängerung der Frist zur Begründung einer Anschlussberufung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn zugleich um Fristverlängerung zur Erwiderung auf die Berufung nachgesucht wird. Eine

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RN 4 K 12.738 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - gegen Verwaltungsgemeinschaft S vertreten durch

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 12 K Titel: Bestattungskosten, Urnenbestattung, Ersatzvornahme, Totenruhe

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 12 K Titel: Bestattungskosten, Urnenbestattung, Ersatzvornahme, Totenruhe VG München, Urteil v. 12.05.2015 M 12 K 15.1080 Titel: Bestattungskosten, Urnenbestattung, Ersatzvornahme, Totenruhe Normenkette: BestG Art. 14 I 2, II 2, 15 Schlagworte: Bestattungskosten, Urnenbestattung,

Mehr

Schlagworte: Untätigkeitsklage, Unzulässigkeit, Klageantrag, Klageänderung, Erledigung, Erholungsurlaub, Abgeltung, Berufssoldat

Schlagworte: Untätigkeitsklage, Unzulässigkeit, Klageantrag, Klageänderung, Erledigung, Erholungsurlaub, Abgeltung, Berufssoldat VG Ansbach, Urteil v. 11.03.2015 AN 11 K 14.00152 Titel: VG Ansbach: Untätigkeitsklage, Personalmanagement, Urlaubsabgeltung, Urlaubsabgeltungsanspruch, Bescheidung, finanzielle Vergütung, Rechtsquelle,

Mehr

Amtsgericht Potsdam. Im Namen des Volkes Urteil- G. H. - Verfügungsklägerin -

Amtsgericht Potsdam. Im Namen des Volkes Urteil- G. H. - Verfügungsklägerin - Az.: 29 C 186/14 Amtsgericht Potsdam Im Namen des Volkes Urteil- In dem Rechtsstreit G. H. - Verfügungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: gegen DJG Landesverband Brandenburg e. V., vertreten durch d...

Mehr

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer

Mehr

Schlagworte: Aufwendungsersatz, Pauschalsatz, Kalkulationsrüge, Feuerwehreinsatz, Abschreibung, Vorhaltekosten

Schlagworte: Aufwendungsersatz, Pauschalsatz, Kalkulationsrüge, Feuerwehreinsatz, Abschreibung, Vorhaltekosten VG München, Urteil v. 22.06.2016 M 7 K 15.255 Titel: Feuerwehreinsatzkosten Normenkette: BayFwG Art. 4 Abs. 1, Abs. 2, Art. 15 Abs. 7, Art. 28 Abs. 1 S. 1 Leitsatz: Bayerische Gemeinden können - anders

Mehr

Merkblatt Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie Kontrolle der Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften

Merkblatt Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie Kontrolle der Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften Merkblatt Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie Kontrolle der Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL Amtsgericht Leipzig Aktenzeichen: 111 C 6197/13 - Br - Zivilabteilung I Verkündet am: 26.08.2014 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle - In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL 1. - Klägerin

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Az. RO 3 K 09.1728 Verkündet am 3.3.2010 stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: Rechtsanwalt - Kläger - gegen Gemeinde

Mehr

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 10. Dispositionsmöglichkeiten

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 10. Dispositionsmöglichkeiten Aufgaben Zivilrichter erster Instanz Besonderer Teil 10. Dispositionsmöglichkeiten 10.1 Überblick 10.2 Prozessvergleich 10.3 Erledigungserklärung 10.4 teilweise Disposition BT 10.4.1 Tei-R-5.5 10.4.1 teilweise

Mehr

Sozialgericht Oldenburg

Sozialgericht Oldenburg Sozialgericht Oldenburg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL S 22 SO 99/13 In dem Rechtsstreit A. vertreten durch - Klägerin - Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B. gegen C. - Beklagte - hat die 22. Kammer des Sozialgerichts

Mehr

Bayerischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen RechtsRundfunkplatz 1, München

Bayerischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen RechtsRundfunkplatz 1, München VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 28.09.2015 B 3 K 15.546 Titel: Zwangsvollstreckung, von, Rundfunkbeitrag Normenketten: BayVwZVG Art. 17,19,20,21,23,24 RBStV 2, 7 VwGO 42, 80, 84, 117, 123 Schlagworte:

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen

Mehr

1\ ",(.. ;, " " VG 9 K 52.09 Schriftliche Entscheidung '--. ',.' '" Mitgeteilt durch Zustellung an a) Klg.-Proz.Bev. b) Bekl.-Proz.Bev.

1\ ,(.. ;,   VG 9 K 52.09 Schriftliche Entscheidung '--. ',.' ' Mitgeteilt durch Zustellung an a) Klg.-Proz.Bev. b) Bekl.-Proz.Bev. 1\ ",(.. ;, " " I~-i. U.:~; l.. : ( : j'" I ;. c'. l:", ',', Nil'! ",., '" ~UI[/ ';'':'.!f!ni~!(!~((i:\!li(c''in(}(o,. VG 9 K 52.09 Schriftliche Entscheidung '--. ',.' '" Mitgeteilt durch Zustellung an

Mehr

Abschrift. Amtsgericht Köln, IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit

Abschrift. Amtsgericht Köln, IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit Abschrift 141 C 68/16 Verkündet am 22.07.2016 Kirch, Justizbeschaftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Köln, IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 107.09 VG 6 K 42/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Schlagworte: Rundfunkbeitrag, Steuer, Melderecht, Gesetzgebungskompetenz, Rundfunkfinanzierung

Schlagworte: Rundfunkbeitrag, Steuer, Melderecht, Gesetzgebungskompetenz, Rundfunkfinanzierung VG München, Urteil v. 14.10.2015 6b K 15.474 Titel: Rundfunkbeitrag im privaten Bereich einer Wohnung Normenketten: RBStV 2 I, II, 3, 7 III 3, 10 V 1 Rundfunkbeitragssatzung 2, 11 I Schlagworte: Rundfunkbeitrag,

Mehr

Titel: Veränderungssperre zur Beschränkung der Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke (u.a. Asylbewerbereinrichtungen)

Titel: Veränderungssperre zur Beschränkung der Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke (u.a. Asylbewerbereinrichtungen) VGH München, Urteil v. 15.06.2016 15 N 15.1583 Titel: Veränderungssperre zur Beschränkung der Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke (u.a. Asylbewerbereinrichtungen) Normenketten: BauGB 1 Abs. 3,

Mehr

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v. 10.11.2015 5 K 15.239

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v. 10.11.2015 5 K 15.239 VG Bayreuth, Urteil v. 10.11.2015 5 K 15.239 Titel: VG Bayreuth: manuelle Therapie, Landesamt, BayBhV, Lendenwirbelsäulenbereich, Doppelbehandlung, Beihilfeverordnung, Beamtengesetz, Beihilfeanspruch,

Mehr

Orientierungsatz: Widerruf von Waffenbesitzkarten; Regelunzuverlässigkeit; gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz

Orientierungsatz: Widerruf von Waffenbesitzkarten; Regelunzuverlässigkeit; gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz VG Augsburg, Beschluss v. 06.03.2012 Au 4 S 12.260 Titel: Normenketten: VwGO 80 V WaffG 5 II, 45 II 80 Abs. 5 VwGO 80 Abs. 3 VwGO 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG VwGO 80 V 80 Abs. 5 VwGO 80 Abs. 3 VwGO 45 Abs.

Mehr

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Verlustes seines Freizügigkeitsrechts und die damit verbundene Abschiebungsandrohung.

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Verlustes seines Freizügigkeitsrechts und die damit verbundene Abschiebungsandrohung. VG Bayreuth, Urteil v. 15.06.2016 B 4 K 14.705 Titel: Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts Normenkette: FreizügG/EU 2 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 1a, Nr. 5, 4, 5 Abs. 4 S. 1 Leitsätze: Bei einer völlig

Mehr

Sozialgericht Dortmund. Urteil

Sozialgericht Dortmund. Urteil Sozialgericht Dortmund Az.: S 27 AS 4097/12 Verkündet am 04.12.2015 Melzer Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigter:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 89.05 VGH 19 B 99.2193 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Tenor. VG München, Urteil v M 16 K Titel: Mehrfache Gleichwertigkeitsanerkennung von Berufsqualifikationen

Tenor. VG München, Urteil v M 16 K Titel: Mehrfache Gleichwertigkeitsanerkennung von Berufsqualifikationen VG München, Urteil v. 11.10.2016 M 16 K 15.659 Titel: Mehrfache Gleichwertigkeitsanerkennung von Berufsqualifikationen Normenketten: PsychThG 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ÖPsychThG

Mehr

Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: November 2015

Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: November 2015 Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: November 2015 I. Allgemeine Hinweise 1. Zweck und Rechtsgrundlagen Nach 108 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz (LVwG)

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit

VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn G, H, A prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt Albert Strick, Hohenstaufenring 55, 50674 Köln, - Antragsteller - gegen den Unstrut-Hainich-Kreis,

Mehr

Schlagworte: Mietvertrag, Vermieter, Mieter, Mietzins, Räumung, Herausgabe, Fristlose Kündigung, Zahlungsverzug

Schlagworte: Mietvertrag, Vermieter, Mieter, Mietzins, Räumung, Herausgabe, Fristlose Kündigung, Zahlungsverzug AG München, Endurteil v. 30.03.2015 425 C 731/15 Titel: Mietzahlung unter Vorbehalt bei Mietmangel keine Pflichtverletzung Normenkette: BGB 280 I, 362, 543, 546 I, 568 I, 569 IV Leitsatz: 1. Die Zahlung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 8.16 VGH 12 S 1744/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

VG Arnsberg, Urt. v K 1155/04 - (anonymisierte Fassung) (rechtskräftig) VERWALTUNGSGERICHT ARNSBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VG Arnsberg, Urt. v K 1155/04 - (anonymisierte Fassung) (rechtskräftig) VERWALTUNGSGERICHT ARNSBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL (anonymisierte Fassung) (rechtskräftig) VERWALTUNGSGERICHT ARNSBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 K 1155/04 zugestellt am 18. März 2006 an Dielitz und Kollegen In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Mehr

Amtsgericht Cloppenburg

Amtsgericht Cloppenburg - Abschrift - Amtsgericht Cloppenburg 21 C 1093/14 Verkündet am: 12.12.2014 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Az. RO 8 K 10.1602 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: - Klägerin - gegen Freistaat Bayern vertreten durch das Landratsamt Cham Rachelstr. 6, 93413 Cham

Mehr