Tenor. VG München, Urteil v M 16 K Titel: Mehrfache Gleichwertigkeitsanerkennung von Berufsqualifikationen
|
|
- Heidi Heidrich
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VG München, Urteil v M 16 K Titel: Mehrfache Gleichwertigkeitsanerkennung von Berufsqualifikationen Normenketten: PsychThG 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ÖPsychThG 2, 12 Nr. 1 GG Art. 3 Abs. 1 Leitsätze: Die europäische Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (RL 2005/36/EG) gilt nur für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausüben wollen, in dem sie ihre Berufsqualifikation erworben haben. Die Richtlinie ist dagegen nicht auf eine Person anwendbar, die in den Mitgliedstaat zurückkehrt, in dem sie eine Qualifikation erworben hat, die in einem anderen Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt worden ist, und diese Person in dem Herkunftsmitgliedstaat nunmehr die Anerkennung dieser Gleichwertigkeitsanerkennung begehrt (ebenso HessLSG BeckRS 2009, 74945). (redaktioneller Leitsatz) Die "Bestätigung des Qualifikationsniveaus gemäß Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG betreffend die Berufsbezeichnung als Psychotherapeut" des österreichischen Bundesministeriums für Gesundheit vom 28.März 2012 ist kein Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c RL 2005/36/EG, da diese nicht für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt wurde, sondern im Zusammenhang mit der Anerkennung der in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation durch den Aufnahmemitgliedstaat Österreich (Weiterentwicklung von HessLSG BeckRS 2009, 74945). (redaktioneller Leitsatz) Wer in Deutschland seine Ausbildung absolviert hat und hier die Approbation erlangen möchte, muss die dafür vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden haben. Hierin liegt keine unzulässige Inländerdiskriminierung. (redaktioneller Leitsatz) Es besteht keine ausschließliche verwaltungsgerichtliniche Zuständigkeit, über approbationsrechtliche Fragen zu entscheiden. Die Rechtsprechung der Sozialgerichte zu den einschlägigen Rechtsfragen kann daher für die verwaltungsgerichtliche Entscheidungsfindung herangezogen werden. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Anerkennung der Berufsqualifikation, Gleichwertigkeitsanerkennung, mehrfache Gleichwertigkeitsanerkennung, Approbation als psychologischer Psychotherapeut, Berufsausübung in Österreich, Inländerdiskriminierung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
2 Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Erteilung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut. Mit Bescheid des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen vom 13. Juli 1995 wurde dem Kläger die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung auf dem Gebiet der Psychotherapie erteilt. Mit Bescheid vom 15. Januar 2015, zugestellt am 21. Januar 2015, lehnte die Regierung von Oberbayern (im Folgenden: Regierung) einen Antrag des Klägers auf Erteilung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe im Jahr 1976 ein Studium der Philosophie, Psychologie, Pädagogik und Geschichte an der Ludwig-Maximilians-Universität München begonnen, das er mit seiner Promotion erfolgreich abgeschlossen habe. Der Kläger habe die Urkunde der Universität vom 3. Februar 1984 über die Verleihung des Grades Doktor der Philosophie vorgelegt. Weiterhin habe er die Bestätigung des österreichischen Bundesministeriums für Gesundheit vom 21. Juli 2009 vorgelegt, wonach er mit Wirkung vom 16. Juli 2009 in die Psychotherapeutenliste eingetragen worden sei. Gemäß diesem Eintrag sei er zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt. Der Kläger habe im weiteren Verfahren eine Bestätigung des österreichischen Bundesministeriums für Gesundheit vom 28. März 2012 vorgelegt. Aus dieser gehe u. a. hervor, dass der Kläger unter Anrechnung der in Deutschland absolvierten Aus- und Fortbildungsinhalte und ihrer Überprüfung auf deren Gleichwertigkeit zu einer in Österreich zu absolvierenden Ausbildung sowie einer in Österreich absolvierten Ergänzungsprüfung im Bereich Rahmenbedingungen für die Ausübung der Psychotherapie - Rechtliche Grundlagen der Psychotherapie in Österreich in die österreichische Psychotherapeutenliste eingetragen sei. Der Kläger habe zudem noch u. a. zwei Gutachten des dortigen Eintragungsausschusses zur Prüfung der Gleichwertigkeit der psychotherapeutischen Ausbildung des Klägers vorgelegt. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Approbation stütze sich auf 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Psychotherapeutengesetz - PsychThG. Die Erteilungsvoraussetzung nach 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG erfülle der Kläger nicht, auch nicht die Voraussetzungen des 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PsychThG für den Zugang zu einer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten, da er nicht über einen Abschluss im Studiengang Psychologie verfüge. Auch die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 PsychThG seien nicht erfüllt. Der Kläger habe keinen Ausbildungsnachweis im Sinne der dortigen Regelung vorgelegt, so dass er eine entsprechende einschlägige Ausbildung nicht belegt habe. Dies gelte auch für die Bestätigung über seine Eintragung in die österreichische Psychotherapeutenliste. Vielmehr sei diese im Jahr 2009 unter Anrechnung (gemäß 12 Nr. 1 des österreichischen Psychotherapiegesetzes - ÖPsychThG) seiner von ihm in Deutschland erworbenen Qualifizierung und nach Überprüfung dieser Qualifizierung auf deren Gleichwertigkeit zu einer in Österreich zu absolvierenden Ausbildung und einer in Österreich absolvierten Ergänzungsprüfung erfolgt. Die in Österreich eigentlich vorgesehene Ausbildung zum Psychotherapeuten nach den rechtlichen Vorgaben des 2 ÖPsychThG habe der Kläger nicht absolviert. Die Versagung der Approbationserteilung stehe überdies im Einklang mit der Rechtsprechung. Es bestehe keine unzulässige Inländerdiskriminierung und keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ablehnung verletze den Kläger auch nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Am 19. Februar 2015 erhob der Kläger über seine Bevollmächtigten Klage. Diese trugen zur Begründung mit Schriftsatz vom 26. Februar 2016 im Wesentlichen vor, der Kläger habe in den Jahren 1998 bis 2005 eine psychotherapeutische Aus- und Weiterbildung am Märkischen Institut für Psychotherapie absolviert. Am 7. November 2007 habe er in Österreich die Gleichwertigkeitsprüfung seiner Therapieausbildung beantragt, da er sich als Psychotherapeut in Tirol habe niederlassen wollen. Zur Begründung habe er dem zuständigen Bundesministerium umfangreiche Unterlagen bzgl. seiner in Deutschland absolvierten psychotherapeutischen Ausbildung vorgelegt. Die Überprüfung habe eine Gleichwertigkeit ergeben. Die nach dem Ergebnis der Begutachtung fehlenden 30 Stunden rechtliche Grundlagen der Psychotherapie in
3 Österreich und 50 Stunden Selbsterfahrung habe der Kläger dann im Folgenden nachgewiesen, so dass er mit Wirkung vom 16. Juli 2009 in die Psychotherapeutenliste eingetragen worden sei. Der Kläger habe gemäß 2 Abs. 2 Satz 3 PsychThG einen Ausbildungsnachweis bzw. eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen vorgelegt, die von der zuständigen Behörde in Österreich ausgestellt worden seien. Der Ausbildungsnachweis bescheinige die in Österreich erworbene abgeschlossen Ausbildung, wobei der Ausbildungsteil, den der Kläger in Deutschland absolviert habe, von dort als gleichwertig anerkannt worden sei. Diesen Ausbildungsnachweis habe der Kläger mit dem Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 28. März 2012 vorgelegt. Dort sei explizit das Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 Buchst. e der Richtlinie 2005/36/EG betreffend der Berufsberechtigung als Psychotherapeut bestätigt, weswegen der Kläger auch in die Psychotherapeutenliste als Psychotherapeut, Individualpsychologe eingetragen worden sei. Der Kläger könne eine Ausbildung nach dem österreichischen Psychotherapiegesetz nachweisen. Der Kläger habe die in Österreich vorgeschriebene Ausbildung zum Psychotherapeuten absolviert, wobei der überwiegende Ausbildungsteil gemäß 12 ÖPsychThG in Deutschland absolviert und als gleichwertig anerkannt worden sei. Die Gleichwertigkeitsanerkennung führe aber nicht dazu, dass man dem Kläger eine Ausbildung, die nach dem österreichischen Psychotherapiegesetz erfolgt sei, absprechen könne. Auf die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung stelle 2 Abs. 2 PsychThG gerade nicht ab. Die von der Regierung zitierte Rechtsprechung sei nicht einschlägig. Die Sozialgerichte hätten keine Entscheidungskompetenz bezüglich approbationsrechtlicher Vorschriften. Nicht zitiert habe die Regierung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 1999 (4 K 2881/99). Danach stelle der Eintrag in die österreichische Psychotherapeutenliste ein Diplom im Sinne des 2 Abs. 2 Satz 1 PsychThG dar. Der Eintrag reiche danach ohne weiteres aus, um eine Approbation als Psychologischer Psychotherapeut zu erhalten. Der Kläger beantragt: 1. Der Bescheid des Beklagten, Regierung von Oberbayern vom , zugestellt am , wird aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Approbation als Psychologischer Psychotherapeut zu erteilen. Der Beklagte beantragt: Klageabweisung. Hierzu wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Bestätigung vom 28. März 2012 stelle keinen Nachweis einer in Österreich erworbenen psychotherapeutischen Ausbildung dar. Nach dem Wortlaut der Bescheinigung sei der Kläger unter Anrechnung der vorgelegten, in Deutschland absolvierten Aus- und Fortbildungsinhalte und ihrer Überprüfung auf deren Gleichwertigkeit zu einer in Österreich zu absolvierenden Ausbildung sowie einer in Österreich absolvierten Ergänzungsprüfung im Bereich Rahmenbedingungen für die Ausübung der Psychotherapie - rechtliche Grundlagen der Psychotherapie in Österreich in die österreichische Psychotherapeutenliste eingetragen worden. Dieser Rechtsauffassung stehe auch nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart entgegen. Die dortige Klägerin habe in Österreich die Ausbildung zur Psychotherapeutin durchlaufen. Die Berechtigung des Klägers zur Ausübung des psychotherapeutischen Berufs in Österreich beruhe auf der Anrechnung seiner in Deutschland erworbenen Qualifizierung und einer in Österreich absolvierten Ergänzungsprüfung, nicht aber auf einer grundständigen Ausbildung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet.
4 Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Psychologischer Psychotherapeut ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger erfüllt unstreitig nicht die erforderliche Erteilungsvoraussetzung nach 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG, da er die danach vorgeschriebene Ausbildung (vgl. 5 Abs. 1 PsychThG) nicht abgeleistet hat. Die Vorgaben des 2 Abs. 2 PsychThG, unter denen die Voraussetzungen des 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG als erfüllt gelten, sind auf den Kläger nicht anwendbar, da er seine Berufsqualifikation in Deutschland erworben hat. Die Regelung in 2 Abs. 2 PsychThG dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) sowie mit der jüngsten Änderung zuletzt der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ( IMI-Verordnung ) (ABl. EU Nr. L 354 S. 132); vgl. Art. 6 des entsprechenden Umsetzungsgesetzes vom 18. April 2016 (BGBl I S. 886). Gemäß Art. 1 Richtlinie 2005/36/EG legt die Richtlinie die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (in der Richtlinie im Folgenden Aufnahmemitgliedstaat genannt), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (in der Richtlinie im Folgenden Herkunftsmitgliedstaat genannt) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben. Demnach ist bereits aufgrund der eindeutigen Formulierung des Gegenstands der Richtlinie davon auszugehen, dass diese nur Anerkennungen für die Fälle regelt, in denen die Berufsqualifikation nicht in dem Aufnahmemitgliedstaat, sondern in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten erworben wurde (vgl. auch Hessisches LSG, U. v L 4 KA 6/07 - juris Rn. 31). Auch die Definition des Anwendungsbereichs der Richtlinie (vgl. Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG) legt eindeutig fest, dass die Richtlinie (nur) für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats gilt, die einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausüben wollen, in dem sie ihre Berufsqualifikation erworben haben. Dies trifft auf den Kläger nicht zu, da er seine Berufsqualifikation in Deutschland erworben hat. Da die Richtlinie daher schon nicht zur Anwendung kommt, ist nicht weiter zu prüfen, ob sich der Kläger rechtsmissbräuchlich verhält (vgl. EuGH, U. v C-58/13 und C-59/13 - juris Rn. 45). Die Richtlinie regelt demnach nicht - wie der Kläger geltend macht - eine in Deutschland vorzunehmende Anerkennung der in Österreich erfolgten Gleichwertigkeitsanerkennung einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation (für die Berufsausübung in Österreich). Eine solche Anerkennung stellt keinen Erwerb einer Berufsqualifikation dar, wie sich auch aus der eindeutigen begrifflichen Differenzierung in der Richtlinie ergibt. In Bezug auf die früher geltenden Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG hat das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 26. August 2009 ausgeführt, wenn bereits nach dem in Deutschland geltenden Recht feststehe, dass die hier erworbene Qualifikation für den Zugang der reglementierten Tätigkeit nicht ausreiche, allein wegen der erfolgten Gleichwertigkeitsanerkennung in Österreich die aufgrund dieser Anerkennung erteilten beruflichen Befähigungsnachweise durch eine erneute Gleichwertigkeitsanerkennung nicht zum Zugang zu dieser Tätigkeit führen könnten. Dies würde zu einer Umgehung der nationalen Zugangsvoraussetzungen führen. Insofern dürften nicht nur Angehörige eines Mitgliedstaates nicht versuchen, sich der Anwendung ihres nationalen Rechts durch die durch Gemeinschaftsrecht geschaffenen Erleichterungen zu entziehen, sondern auch Angehörige eines anderen Mitgliedstaats der Anwendung des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats, den sie - entsprechend der ihnen aus dem EU-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten - für ihre berufliche Ausbildung gewählt hätten (vgl. Hessisches LSG, U. v L 4 KA 6/07 - juris Rn. 32). Wie das Hessische Landessozialgericht in diesem Urteil weiter darlegt, sei primäre Intention der Richtlinien die Beseitigung von Hindernissen für den
5 freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten durch die Schaffung von Möglichkeiten, einen Beruf in einem anderem Mitgliedstaat auszuüben als dem, in dem die berufliche Qualifikation erworben worden sei. Deshalb könnten die Mitgliedstaaten nicht verlangen, dass ein Angehöriger eines Mitgliedstaats eine Qualifikation erwerbe, die er bereits in einem anderen Mitgliedstaat erworben habe. Den Mitgliedstaaten werde aber ausdrücklich das Recht eingeräumt, das Mindestniveau der für die Berufsausübung erforderlichen Qualifikation mit dem Ziel zu bestimmen, die Qualität der Leistungserbringung in ihrem Hoheitsgebiet zu sichern, soweit die EU nicht selbst ein Mindestniveau festgelegt habe (vgl. Erwägungsgründe 1 und 2 der Richtlinie 92/51/EWG). Dieses Recht würde unterlaufen, könnte man die nationalstaatlich geregelten Mindestvoraussetzungen für den Zugang zu einer Berufstätigkeit in der beschriebenen Weise durch mehrfache Gleichwertigkeitsanerkennung umgehen. Dass dies nicht Intention des Richtliniengebers gewesen sei, zeige auch der 3. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/36/EG, nach dem diese Richtlinie Personen, die ihre Berufsqualifikationen in einem Mitgliedstaat erworben hätten, Garantien hinsichtlich des Zugangs zu demselben Beruf und seiner Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie Inländern gebe. Die Richtlinie schließe jedoch ausdrücklich nicht aus, dass der Migrant nicht diskriminierende Ausübungsvoraussetzungen, die dieser Mitgliedstaat vorschreibt, erfüllen müsse (vgl. Hessisches LSG, U. v L 4 KA 6/07 - juris Rn. 32). Nach Ansicht des Hessischen Landessozialgerichts führte die Richtlinie 2005/36/EG (daher) lediglich zu einer Konsolidierung der bereits zuvor bestehenden Rechtslage (vgl. Hessisches LSG, U. v , a. a. O. Rn. 33). Soweit der Kläger geltend macht, er habe eine Ausbildung (auch) in Österreich erworben, bezieht sich dies lediglich auf den (für den Erwerb der Anerkennung in Österreich noch erforderlichen) Besuch einer (insgesamt 30-stündigen) Vorlesung Rahmenbedingungen der Psychotherapie - rechtliche Grundlagen der Psychotherapie in Österreich sowie der erfolgreichen Ablegung einer entsprechenden Prüfung. Dies stellt jedoch keine Berufsausbildung in Österreich dar. Wie auch explizit aus der Bescheinigung des österreichischen Bundesministeriums für Gesundheit vom 28. März 2012 hervorgeht, handelte es sich hierbei um eine in Österreich absolvierte Ergänzungsprüfung im Bereich Rahmenbedingungen der Psychotherapie - rechtliche Grundlagen der Psychotherapie in Österreich, die neben der gemäß 12 ÖPsychThG erfolgten Anrechnung der in Deutschland absolvierten Aus- und Fortbildungsinhalte zum Eintrag in die Psychotherapeutenliste in Österreich führte. Es dürfte sich bei der Bestätigung des Qualifikationsniveaus gemäß Art. 11 Buchst. e der Richtlinie 2005/36/EG betreffend die Berufsbezeichnung als Psychotherapeut des österreichischen Bundesministeriums für Gesundheit vom 28. März abgesehen davon, dass die Richtlinie auf den vorliegenden Sachverhalt bereits nicht anwendbar ist - auch nicht um einen Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2005/36/EG handeln, da diese nicht für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt wurde, sondern im Zusammenhang mit der Anerkennung der in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation durch den Aufnahmemitgliedstaat Österreich (offen gelassen Hessisches LSG, U. v L 4 KA 6/07 - juris Rn. 31; vgl. aber auch BayVGH, U. v BV juris Rn. 19 ff.). Auch aus dem Wortlaut der Bestätigung des österreichischen Bundesministeriums für Gesundheit vom 28. März 2012 folgt nichts anderes, auch wenn die Regelung in 12 Nr. 1 ÖPsychThG den Anschein erwecken mag, die Anrechnung von im Ausland absolvierten Aus- und Fortbildungszeiten führe dazu, dass (auch) von einer Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung nach 2 des österreichisches Psychotherapiegesetzes auszugehen sei. Wie sich aus der ministeriellen Bestätigung eindeutig ergibt, geht auch die österreichische Behörde nicht davon aus, dass der Kläger eine Ausbildung zum Psychotherapeuten im Sinne von 2 ÖPsychThG absolviert hat. Geprüft wurde insoweit vielmehr (nur) die Gleichwertigkeit der vom Kläger in Deutschland absolvierten Aus- und Fortbildungsinhalte auf deren Gleichwertigkeit zu einer in Österreich zu absolvierenden Ausbildung. Die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 PsychThG kann der Kläger somit nicht erfüllen. Die Regelung betrifft nur solche Ausbildungen, bei denen der Berechtigte Ansprüche aus der Richtlinie 2005/36/EG herleiten kann (vgl. auch Haage, Psychotherapeutengesetz, 1. Aufl. 2015, 3 Rn. 9). Dies gilt demgemäß auch für
6 die von Seiten des Klägers für einschlägig gehaltene Regelung in 2 Abs. 2 Satz 3 PsychThG. Durch diese Vorschrift wird Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG - Gleichgestellte Ausbildungsgänge - umgesetzt, wobei im Fall des Klägers schon kein gleichgestellter Ausbildungsgang vorliegen würde. Er beruft sich insoweit darauf, dass er die (in Österreich reguläre) Ausbildung nach dem österreichischen Psychotherapeutengesetz erworben und abgeschlossen habe. Im Übrigen wäre auch insoweit erforderlich, dass der Mitgliedstaat - neben der Anerkennung der Ausbildung als gleichwertig - einen Ausbildungsnachweis ausgestellt hätte, der den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung bescheinigt. Ein solcher Ausbildungsnachweis wurde dem Kläger jedoch - wie ausgeführt - nicht ausgestellt. Es erfolgte lediglich eine Anrechnung von im Ausland absolvierten Aus- und Fortbildungszeiten unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit auf die für die Ausbildung zum Psychotherapeuten in Österreich vorgesehen Ausbildungsdauer (vgl. 12 Nr. 1 ÖPsychThG in Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG in österreichisches Recht, vgl. 1a Nr. 3 ÖPsychThG). Nicht mehr entscheidungserheblich ist weiterhin demnach auch, ob - wie der Kläger meint - in Bezug auf die Eintragung in die österreichische Psychotherapeutenliste eine Gleichwertigkeit mit der in Deutschland vorgeschriebenen Ausbildung gegeben wäre (vgl. hierzu VG Stuttgart, B. v K 2881/99 - DÖV 1999, 966), oder ob zusätzlich noch ein Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen wäre (vgl. 2 Abs. 2 Satz 5 PsychThG). Wer in Deutschland seine Ausbildung absolviert hat und hier auch die Approbation erlangen möchte, muss insbesondere die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden haben (vgl. Butz, NJW 2000, 1773/1774). Die für Inländer bestehenden Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten sind sachlich gerechtfertigt, denn sie dienen dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinwohlbelangs in Gestalt der Gesundheit der Bevölkerung. Selbst wenn aufgrund europarechtlicher Vorgaben keine völlige Gleichwertigkeit der Ausbildungen gefordert werden könnte, so wäre die Benachteiligung von Absolventen inländischer Studiengänge im Ergebnis vom inhaltlichen Qualifikationsniveau her auch allenfalls geringfügig, so dass sie verfassungsrechtlich ohne Bedeutung wäre (vgl. HessVGH, U. v A 983/15 - juris Rn. 79.). Es liegt keine unzulässige Inländerdiskriminierung und keine Verletzung des Art 3 Abs. 1 GG vor (vgl. BSG, U. v B 6 KA 42/02 R - juris Rn. 26). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Rechtsprechung der Sozialgerichte zu den einschlägigen Rechtsfragen - wie der Kläger meint - nicht herangezogen werden dürfte, auch wenn sie in Bezug auf die Vertragspsychotherapeutische Versorgung ergangen ist. Auch die Sozialgerichte haben in diesem Zusammenhang über approbationsrechtliche Fragestellungen zu entscheiden. Eine ausschließliche verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit besteht diesbezüglich nicht. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus 167 VwGO i. V. m. 708ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München
7 Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR ,-- festgesetzt ( 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr Streitwertkatalog 2013). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand
VG München, Urteil v. 27.04.2015 M 8 K 14.3357 Titel: Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand Normenketten: BayBO Art. 6 III, 63 VwGO 113 I 1 Schlagworte: Abstandsflächenübernahme,
MehrEntscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:
VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:
MehrTitel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule
VG München, Urteil v. 10.09.2015 M 3 K 14.1632 Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule Normenketten: VwGO 91 BayEUG Art. 94 III Schlagworte: Unterrichtsgenehmigung,
MehrFINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter -
FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN Aktenzeichen: IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. 2. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer 2013 hat der
MehrWerbeanlage wie Gewerbebetrieb zu behandeln - Unzulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
VG Würzburg, Urteil v. 25.06.2015 W 5 K 14.1275 Titel: Werbeanlage wie Gewerbebetrieb zu behandeln - Unzulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Normenketten: BauGB 30 I BauNVO 14 I VwGO 75
MehrUnzulässigkeit, Anschrift, Ladungsfähigkeit, Verwaltungsstreitsache, Generalvollmacht, Zwangsbetreuer, Widerruf, Prozessführung, Einstandspflicht
VG München, Urteil v. 18.11.2014 M 5 K 14.2313 Titel: Unzulässigkeit, Anschrift, Ladungsfähigkeit, Verwaltungsstreitsache, Generalvollmacht, Zwangsbetreuer, Widerruf, Prozessführung, Einstandspflicht Normenkette:
MehrTitel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche
VG München, Urteil v. 14.01.2016 M 15 K 14.1550 Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche Normenketten: GG Art. 3 I VwGO 113 I, V Schlagworte: Richtlinie,
MehrWiderruf, Erlaubnis, Unzuverlässigkeit, Steuerrückstand, Gaststätte
VG München, Urteil v. 30.06.2015 M 16 K 14.3993 Titel: Widerruf, Erlaubnis, Unzuverlässigkeit, Steuerrückstand, Gaststätte Normenketten: GastG 4 I 1 Nr. 1, 15 II GewO 15 II VwGO 6 I, 113 I 1 BayVwVfG Art.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 12. Februar in der Patentnichtigkeitssache. PatG 113 Satz 1; PatAnwO 5 Abs. 1; PatAnwZEignPrG 1 Abs.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 42/13 vom 12. Februar 2014 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja IP-Attorney (Malta) PatG 113 Satz 1; PatAnwO 5 Abs. 1; PatAnwZEignPrG
MehrAnspruch einer Ausländerin auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines
VG Augsburg, Urteil v. 23.06.2016 Au 5 K 16.354 Titel: Anspruch einer Ausländerin auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines Normenketten: BayWoFG Art. 4 Abs. 2 BayWoBindG Art. 4 Abs. 1 AufenthG 5,
MehrURTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.:
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, Schlüterstraße 22 III, 20146 Hamburg, gegen den Abwasserzweckverband
MehrEntscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K
VG Bayreuth, Urteil v. 18.08.2015 B 5 K 14.346 Titel: VG Bayreuth: Erholungsurlaub, Bundespolizeidirektion, BMI, Abgeltungsanspruch, Bruttobetrag, Urlaubsanspruch, Berechnungsmodus, Rechtsquelle, Dienstunfähigkeit,
MehrVERWALTUNGSGERICHT STUTTGART
3 K 4627/10 I VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART '-i '(" Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Würdinger & Kollegen, Motzstr. 1, 10777 Berlin - Kläger
MehrSchlagworte: vorbeugende Feststellungsklage, Subsidiarität einer Feststellungsklage, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, Trophektodermbiopsie
VG München, Urteil v. 07.09.2016 M 18 K 15.1511 Titel: Zur Zulässigkeit der (vorläufigen) Feststellungsklage Normenkette: VwGO 43 Leitsätze: Die Weisung ist ein Behördeninternum, das keine feststellungsfähige
MehrIM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG Az.: 5 A 6/07 MD \.. i :it In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL des Herrn, 39606 Osterburg, Klägers, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Hirschmann und Kollegen,
MehrReisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
VG Augsburg, Urteil v. 06.10.2016 Au 2 K 15.794 Titel: Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen Normenketten: BRKG 13 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VwGO 113 Abs. 5 Leitsätze: Wird
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes
Az. RO 8 K 12.229 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: - Kläger - gegen Gemeinde H bevollmächtigt: - Beklagte - beteiligt: Regierung
MehrEinwendungen gegen Zwangsvollstreckung aus Leistungsbescheid
VG München, Urteil v. 13.04.2016 M 7 K 15.4875 Titel: Einwendungen gegen Zwangsvollstreckung aus Leistungsbescheid Normenketten: ZPO 767 BayVwZVG Art. 21, Art. 22 BayVwVfG Art. 53 Leitsätze: Einwendungen
MehrBeitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK
VG Ansbach, Urteil v. 28.05.2015 AN 4 K 14.01151 Titel: Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK Normenkette: IHKG 3 II, III Schlagworte: Beitragserhebung,
MehrRechtsschutzbedürfnis, Ummeldung, Kraftfahrzeug, Umschreibung, unverzügliche Beantragung
VG München, Urteil v. 25.02.2015 M 23 K 13.4466 Titel: Rechtsschutzbedürfnis, Ummeldung, Kraftfahrzeug, Umschreibung, unverzügliche Beantragung Normenkette: FZV 13 III Schlagworte: Rechtsschutzbedürfnis,
MehrTitel: Vertraglicher Anspruch auf Zustimmung der Gemeinde zum Grundstücksverkauf (städtebaulicher Vertrag)
VG München, Urteil v. 02.02.2016 M 1 K 15.4171 Titel: Vertraglicher Anspruch auf Zustimmung der Gemeinde zum Grundstücksverkauf (städtebaulicher Vertrag) Normenketten: BGB 242 GVG 17a Abs. 2 S. 3 Leitsatz:
MehrBayerisches Verwaltungsgericht München
M 12 K 08.1484 Verkündet am 30. Oktober 2008 ( 116 Abs_ 1. 117 Abs. 6 VwGO) Urkundsbeamter des Bayerischen Verwallungsgerichts München Bayerisches Verwaltungsgericht München Im Namen des Volkes In der
MehrKostenbescheid, schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme, Ersatzvornahme, Bezirksschornsteinfeger
VG München, Urteil v. 19.06.2015 M 1 K 15.1574 Titel: Kostenbescheid, schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme, Ersatzvornahme, Bezirksschornsteinfeger Normenketten: SchfHwG 25 II, III, 26 I, II 1 VwZG
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte
MehrErfolgloses Auskunftsbegehren - Fremdenverkehrsdienstbarkeit und Fremdenverkehrssatzung keine Umweltinformationen
VG München, Urteil v. 09.03.2016 M 9 K 15.1463 Titel: Erfolgloses Auskunftsbegehren - Fremdenverkehrsdienstbarkeit und Fremdenverkehrssatzung keine Umweltinformationen Normenketten: BayUIG Art. 2 Abs.
Mehrserbische Fahrerlaubnis, prüfungsfreier Umtausch, slowenische Fahrerlaubnis, Inlandsungültigkeit
VG München, Urteil v. 03.11.2015 M 1 K 15.1129 Titel: serbische Fahrerlaubnis, prüfungsfreier Umtausch, slowenische Fahrerlaubnis, Inlandsungültigkeit Normenketten: RL 2006/126/EG Art. 11 V, VI FeV 28
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes
Az. RO 4 K 16.405 Verkündet am 26.7.2016 ***** stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** - Kläger - gegen Stadt ***** beteiligt:
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes
Az. RN 8 K 15.3 Verkündet am 4.5.2015 stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache Gemeinde Fürstenstein bevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrDer zu 70% beihilfeberechtigte Kläger begehrt weitere Beihilfe für das Präparat Durolane 3 ml Hyaluronsäure Fertigspritzen.
VG München, Urteil v. 27.10.2016 M 17 K 16.1938 Titel: Kein Anspruch auf Beihilfe für ein Hyaluronsäurepräparat Normenketten: BBhV 22 MPG 3 Nr. 1 VwGO 113 Abs. 5 Leitsätze: Das Präparat Durolane 3 ml Hyaluronsäure
MehrErhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags für Nutzer einer Privatklinik
VG München, Urteil v. 08.10.2015 M 10 K 15.517 Titel: Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags für Nutzer einer Privatklinik Normenkette: BayKAG Art. 6 Leitsätze: 1 Der Begriff des Fremdenverkehrs umfasst
MehrVersäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 05.11.2015 W 4 K 15.800 Titel: Versäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Normenketten: VwGO 60 I, II 1, 74 I 2, 84 I 1 KrWG 18
Mehr~ Amtsgericht Maulbronn
Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-
MehrDie Beteiligten streiten um die Erteilung einer Reiterlaubnis in einem Landschaftsschutzgebiet.
VG München, Urteil v. 14.04.2016 M 11 K 14.5659 Titel: Versagung einer Reiterlaubnis im Landschaftsschutzgebiet Normenkette: BayNatSchG Art. 28 Abs. 1 S. 1, Art. 33, Art. 34 Abs. 2, Abs. 3 Leitsätze: Das
MehrVGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin
Orientierungssatz: Eine approbierte Ärztin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Weder kann jemand zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein, noch ist eine Gemeinschaftspraxis
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Az. RO 2 S 11.1859 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg In der Verwaltungsstreitsache 1. ***** 2. ***** zu 1 und 2 wohnhaft: ***** zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwalt ***** ***** - Antragsteller
MehrSchlagworte: Baugenehmigung, Drittklage, Nachbargrundstück, Notwegerecht, Fahrtrecht, Vorbescheid, erdrückende Wirkung, Firsthöhe
VG München, Urteil v. 26.04.2016 M 1 K 15.3220 Titel: Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Vierfamilienhäuser Normenketten: BGB 917 BayBO Art. 66 Abs. 1 S. 6, Art. 68 Abs. 4, Art. 71 S. 4 BauGB 34 Abs.
MehrHeranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für Teilstreckenausbau
VG München, Urteil v. 26.07.2016 M 2 K 16.1170 Titel: Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für Teilstreckenausbau Normenkette: BayKAG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: Wie weit eine einzelne Ortsstraße
MehrWiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist
VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 16.09.2016 B 5 K 16.22 Titel: Wiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist Normenkette: VwGO 60, 74 Leitsatz: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der
MehrRechtmäßige Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
VG München, Urteil v. 19.04.2016 M 16 K 15.4650 Titel: Rechtmäßige Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit Normenketten: GewO 35 Abs. 1 S. 1 VwGO 61 Schlagworte: Gewerbeuntersagung, Unzuverlässigkeit,
MehrEntscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Anfechtung des Grundstückerwerbs wegen arglistiger Täuschung
VG München, Urteil v. 09.06.2015 M 2 K 14.5640 Titel: Anfechtung des Grundstückerwerbs wegen arglistiger Täuschung Normenketten: BayStrWG Art. 6 III VwGO 42 II, 43, 58, 74, 91, 113 I 1, 173 ZPO 264 Nr.
MehrGeschossfläche, Berechnung, Dachgeschoss, Auskragung, Vollgeschoss, Loggia, Definition, Baugenehmigung
VG München, Urteil v. 12.05.2015 M 11 K 14.2761 Titel: Geschossfläche, Berechnung, Dachgeschoss, Auskragung, Vollgeschoss, Loggia, Definition, Baugenehmigung Normenkette: BauNVO 6, 20 I, III 1, IV Schlagworte:
MehrBeförderung; Pool-Regelung; Herausgabe von Unterlagen; Rechtsschutzinteresse (verneint)
VG München, Urteil v. 21.07.2015 M 5 K 14.3675 Titel: Beförderung, Pool-Regelung, Herausgabe, Unterlagen, Rechtsschutzinteresse, Steueroberinspektor, Leistungsprinzip, Schadensersatzanspruch, Steueramtmann
MehrEntscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Normenketten: 125 BauGB. 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs.
VG München, Urteil v. 11.01.2011 M 2 K 10.5095 Titel: Normenketten: 125 BauGB 125 BauGB 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs. 2 BauGB Orientierungsatz: Erschließungsbeitrag; Rechtmäßigkeit der Herstellung Schlagworte:
MehrTitel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform
VG Würzburg, Urteil v. 10.05.2016 W 4 K 15.1335 Titel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform Normenketten: BImSchG 4 ff. UmwG 190, 191, 202 Abs.
MehrErteilung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung
VG München, Urteil v. 16.06.2016 M 12 K 16.820 Titel: Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung Normenketten: AufenthG 5 Abs. 2, 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 VwGO 82 Abs. 1 S. 1 Leitsatz: Mit
MehrAktenzeichen: RN 4 M Sachgebiets-Nr: Rechtsquellen: Hauptpunkte: Pauschale für Aktenversendung Erstattungsfähigkeit
Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RN 4 M 14.1550 Sachgebiets-Nr: 1700 Rechtsquellen: 28 Abs. 2 GKG 162 Abs. 1 VwGO Hauptpunkte: Pauschale für Aktenversendung Erstattungsfähigkeit Leitsätze: Die Pauschale
MehrVERW AL TUNGSGERICHT BERLIN URTEIL. Im Namen des Volkes. ,geb. -, Berlin,
VG 10 K 197.11,; WV: 11. JULI 2013 B)örn Czlersky-Reis RECHTSANWALT VERW AL TUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache Verfahrensbevollmächtigte(r): Rechtsanwalt Björn Cziersky-Reis, Alt-Moabit
MehrVerzinsung von Abschlagszahlungen
VG München, Urteil v. 04.04.2016 M 10 K 15.4879 Titel: Verzinsung von Abschlagszahlungen Normenketten: KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 b) aa) AO 233, 233a Abs. 1 Leitsatz: Ein Anspruch auf Verzinsung zu viel
MehrGESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1930 07.09.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung des Ingenieurgesetzes A. Problem und Ziel Das Gesetz dient der
MehrTitel: Kostenerstattung für das betreute Einzelwohnen von Mutter und Kind wegen seelischer Behinderung der Mutter
VG München, Urteil v. 04.05.2016 M 18 K 14.5601 Titel: Kostenerstattung für das betreute Einzelwohnen von Mutter und Kind wegen seelischer Behinderung der Mutter Normenketten: SGB X 104 SGB VIII 10 Abs.
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November
MehrKein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug
VG München, Urteil v. 25.02.2016 M 24 K 16.6 Titel: Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug Normenkette: AufenthG 5, 29 Abs. 1, 30 Abs. 1, 32 Abs. 1, 33 S. 2 Leitsätze:
MehrKeine Rechtsverletzung des Nachbarn bei Baugenehmigung unter Verstoß gegen des Anbauverbot
VG München, Urteil v. 19.07.2016 M 1 K 16.1385 Titel: Keine Rechtsverletzung des Nachbarn bei Baugenehmigung unter Verstoß gegen des Anbauverbot Normenketten: BauGB 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FStrG 9 Abs. 1
MehrVERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL
VG 2 K 161.13 Verkündet am 9. Dezember 2013 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache URTEIL Im Namen des Volkes g e g e n Klägers,
MehrVERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,
MehrVERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. Kläger
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn M, O, D, Kläger Prozeßbevollm.: Rechtsanwälte Ernst und Partner, Brückstraße 47, 44787 Bochum, gegen die Stadt
MehrSchlagworte: Motorbootführerschein, Motoryachtverband, Ersatzausstellung, Sportbootführerschein, Segelschein
VG München, Urteil v. 12.05.2016 M 10 K 15.92 Titel: Ersatzausstellung eines Sportbootführerscheins-See Normenketten: SpbootFüV-See 7, 9 VwGO 52 Nr. 3 S. 2, S. 5, 88 Leitsätze: Für eine Klage auf Ausstellung
MehrBetriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid
VG München, Urteil v. 28.05.2015 M 12 K 15.1230 Titel: Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid Normenketten: MOG 10 II BayVwVfG Art. 49a VO (EG) Nr.
MehrBetriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid
VG München, Urteil v. 28.05.2015 M 12 K 15.1230 Titel: Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid Normenketten: MOG 10 II BayVwVfG Art. 49a VO (EG) Nr.
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 21.02.2017 Wichtige neue Entscheidung Ausländerrecht: Ausbildungsduldung Verhältnis zur Beschäftigungserlaubnis 61 Abs.
MehrRechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung wegen missbräuchlicher Einnahme von Tramadol
VG München, Urteil v. 13.04.2016 M 1 K 15.5288 Titel: Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung wegen missbräuchlicher Einnahme von Tramadol Normenketten: Anlage 4 zur FeV Nr. 9.3, Nr. 9.4, Nr. 9.5 FeV
Mehr2 K 281/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn K, P, W, Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Dr. Leese und Partner, Alfred-Hess-Straße 23, 99094 Erfurt - Kläger
MehrKein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 7 EWG/Türkei
VG München, Urteil v. 20.10.2016 M 12 K 16.139 Titel: Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 7 EWG/Türkei Normenketten: EWG/Türkei Art. 7 AufenthG 4 Abs. 5 VwGO 113 Abs. 5 S. 1 Leitsätze:
MehrHessischer Verwaltungsgerichtshof Dokumentation: 10 UZ 1061/06
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Dokumentation: 10 UZ 1061/06 Beschluss vom 12.12.2006 Sachgebiet: 840 (Kindergarten- und Heimrechts) Vorinstanz: VG Kassel AZ: 5 E 2907/03 erledigt am: 04.04.2006 Titel:
MehrErfolglose Klage gegen Beseitigungsanordnung für Spielhaus - keine Abweichung von Abstandsflächen
VG München, Urteil v. 13.07.2016 M 9 K 15.570 Titel: Erfolglose Klage gegen Beseitigungsanordnung für Spielhaus - keine Abweichung von Abstandsflächen Normenketten: BayBO Art. 2 Abs. 1, Abs. 2, Art. 6
MehrVoraussetzungen für die Erhebung von Gebühren für kommunale Amtshandlungen
VG München, Gerichtsbescheid v. 26.11.2015 M 10 K 14.909 Titel: Voraussetzungen für die Erhebung von Gebühren für kommunale Amtshandlungen Normenketten: VwGO 58 Abs. 1, Abs. 2 BayKG Art. 1 Abs. 1 S. 1,
MehrEntziehung eines Jagdscheins
VG Würzburg, Urteil v. 20.07.2015 W 5 K 14.907 Titel: Entziehung eines Jagdscheins Normenketten: BJagdG 18 S. 1, 17 I 2 WaffG 5 I Nr. 2 Buchst. b Alt. 3 Schlagworte: Jagdschein, waffenrechtliche Zuverlässigkeit,
MehrTitel: Anfechtungsklage, Baueinstellung, Hinterlegung, Untersagung, Zwangsgeld, Zwangsgeldandrohung, Rechtmäßigkeit, behördlicher Maßnahmen
VG München, Urteil v. 16.06.2015 M 1 K 15.965 Titel: Anfechtungsklage, Baueinstellung, Hinterlegung, Untersagung, Zwangsgeld, Zwangsgeldandrohung, Rechtmäßigkeit, behördlicher Maßnahmen Normenketten: VwGO
MehrVERWAL TUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 5 K 4425/13.F URTEIL IM NAMEN DES VOLKES
VERWAL TUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 5 K 4425/13.F URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn 2. des Herrn. Kläger, Proz.-Bev.: zu 1-2: Rechtsanwalt Dirk
MehrHauptpunkte: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren
Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 1 K 12.00023 Sachgebiets-Nr: 1330 Rechtsquellen: 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO Hauptpunkte: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren Leitsätze:
MehrNach Aufhebung einer Mahngebühr unzulässige Klage
VG München, Gerichtsbescheid v. 17.06.2016 M 10 K 16.133 Titel: Nach Aufhebung einer Mahngebühr unzulässige Klage Normenkette: VwGO 42 Abs. 2, 47 Leitsätze: Die Klage gegen eine Mahngebühr ist unzulässig,
MehrBeglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Deggendorf Az.: 1 C 525/16 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit M. I. C. M. Mircom International Content Management & Consulting LTD, Spyrou Kyprianou 32, 2 nd floor,
MehrOrientierungsätze: Erwerb eines a... Führerscheins der Klasse A aufgrund eines gefälschten b... Führerscheins;
VG München, Urteil v. 23.01.2013 6b K 12.3172 Titel: Normenketten: 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV 276 StGB 153 a StPO 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV 276 StGB 153 a StPO Orientierungsätze: Erwerb eines a... Führerscheins
MehrTitel: Anerkennung von Vordienstzeiten bei mehreren aufeinanderfolgenden Beamtenverhältnissen
VG Augsburg, Urteil v. 28.07.2016 Au 2 K 16.602 Titel: Anerkennung von Vordienstzeiten bei mehreren aufeinanderfolgenden Beamtenverhältnissen Normenketten: BeamtVG 10 Abs. 1 BLV 24 Leitsätze: Eine Tätigkeit
MehrKeine Wiedereinsetzung in die Beihilfeausschlussfrist bei beginnender leichter Demenz
VG München, Urteil v. 08.11.2016 M 17 K 16.4499 Titel: Keine Wiedereinsetzung in die Beihilfeausschlussfrist bei beginnender leichter Demenz Normenketten: BBhV 54 VwVfG 32 Abs. 1 Leitsätze: Da es sich
Mehr... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes
....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das
MehrTitel: Rundfunkbeitrag, Wohnung, Ferienwohnung, Zweitwohnung, Hauptwohnung
VG München, Urteil v. 26.06.2015 M 6a K 14.5578 Titel: Rundfunkbeitrag, Wohnung, Ferienwohnung, Zweitwohnung, Hauptwohnung Normenketten: RBStV 2 I VfGHG Art. 29 I RGebStV 5 II 3 Schlagworte: Rundfunkbeitrag,
MehrWichtiger Grund für die Änderung des Ehe- und Familiennamens
VG München, Urteil v. 12.10.2016 M 7 K 15.5599 Titel: Wichtiger Grund für die Änderung des Ehe- und Familiennamens Normenketten: NamÄndG 3 BGB 1355 EGBGB Art. 47 Leitsätze: 1. Ein wichtiger Grund für die
MehrIM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL
Ausfel;tigung Amtsgericht Dresden Abteilung tar Ziloilsachen Aktenzeichen: 108 C 2020/16 AA Verkündung statt zugestellt am: Urkundsbeamterlin der Geschaftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit
MehrSachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:
Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung
MehrOrientierungsatz: Auslandsstudium; Master; kein vorhergehender Bachelor-Studiengang; kein vorhergehendes sonstiges Studium
VG Augsburg, Urteil v. 05.04.2011 3 K 10.1697 Titel: Normenketten: BAföG 5 II 1 N.3, 7 HRG 19 VwGO 42, 113 V 7 Abs. 1 a BAföG 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG 7 BAföG 7 Abs. 2 BAföG 7 Abs. 1 a BAföG 7 Abs. 2 Satz
MehrVerletzung der kommunalen Planungshoheit durch fehlende Beteiligung der Gemeinde im Genehmigungsverfahren
VG München, Urteil v. 16.02.2016 M 1 K 15.5309 Titel: Verletzung der kommunalen Planungshoheit durch fehlende Beteiligung der Gemeinde im Genehmigungsverfahren Normenketten: BayBO Art. 46 Abs. 3, Art.
MehrAbschleppmaßnahme als unmittelbare Ausführung bei einem in einem absoluten Halteverbot abgestellten Fahrzeug
VG München, Urteil v. 13.04.2016 M 7 K 15.4567 Titel: Abschleppmaßnahme als unmittelbare Ausführung bei einem in einem absoluten Halteverbot abgestellten Fahrzeug Normenketten: BayPAG Art. 4, Art. 5, Art.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
6 W 63/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 1 O 14/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren B Brandenburg/Havel Immobilien Verwaltungsgesellschaft
MehrMerkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach 9 Handwerksordnung (HwO)
Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach 9 Handwerksordnung (HwO) Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
MehrBestandskraft eines waffenrechtlichen Bescheides nach Klagerücknahme im Vergleichswege
VG München, Urteil v. 18.11.2015 M 7 K 15.4312 Titel: Bestandskraft eines waffenrechtlichen Bescheides nach Klagerücknahme im Vergleichswege Normenketten: WaffG 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 46 Abs. 2 VwGO 42 Abs.
MehrTitel: Kostenrechnung für die Überlassung von Bilddateien an einen Gutachter
VG Augsburg, Urteil v. 16.02.2016 Au 1 K 15.1729 Titel: Kostenrechnung für die Überlassung von Bilddateien an einen Gutachter Normenketten: BayVwVfG Art. 4 Abs. 1 BayVwVfG Art. 5 Abs. 1 BayVwVfG Art. 8
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 544/15 3 K 247/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin
MehrVerhältnismäßigkeit der Anordnung der Beseitigung einer ungenehmigten Terrassenüberdachung
VG München, Urteil v. 16.06.2016 M 11 K 15.1822 Titel: Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Beseitigung einer ungenehmigten Terrassenüberdachung Normenkette: BayBO Art. 76 S. 1 Leitsatz: Die für die Wiederherstellung
MehrGleichwertigkeits- und Eignungsprüfung gemäß 112 a DRiG zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst
Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung gemäß 112 a DRiG zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst Voraussetzung für eine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst ist grundsätzlich das
MehrWirksame Zustellung an einen abberufen Geschäftsführer
VG München, Urteil v. 22.02.2016 M 8 K 14.4135 Titel: Wirksame Zustellung an einen abberufen Geschäftsführer Normenketten: VwGO 60, 80 Abs. 5, 117 Abs. 3, Abs. 5, 124, 124 a Abs. 4 BGB 242 GmbHG 38 HGB
MehrGewerbeausübung, Wiedergestattung, Unzuverlässigkeit, Zahlungsrückstände
VG München, Urteil v. 16.06.2015 M 16 K 14.832 Titel: Gewerbeausübung, Wiedergestattung, Unzuverlässigkeit, Zahlungsrückstände Normenkette: GewO 35 VI 1 Schlagworte: Gewerbeausübung, Wiedergestattung,
MehrSchlagworte: Beihilfefähigkeit, Arzneimittel, Verschreibungspflicht, Traditionelle Chinesische Medizin (TCM)
VG Augsburg, Urteil v. 30.06.2016 Au 2 K 14.1020, Au 2 K 14.1033 Titel: Beihilfefähigkeit der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) Normenketten: AMG 2, 43 BBG 80 Abs. 4 BBhV 22, 50, 51 Leitsatz: Aufwendungen
MehrArbeitsgericht München
Abschrift 23 Ca 8191/11 Verkündet am: 22.03.2012 Schenk Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r:
MehrKeine Erteilung der Approbation bei endgültigem Nichtbestehen der ärztlichen Prüfung
VG Regensburg, Urteil v. 19.04.2018 RN 5 K 16.530 Titel: Keine Erteilung der Approbation bei endgültigem Nichtbestehen der ärztlichen Prüfung Normenketten: BÄO 3 Abs. 1 S. 7, S. 8, Abs. 3, 10 Abs. 1 ÄApprO
MehrKeine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zum biologischen Vater
VG München, Urteil v. 16.07.2015 M 10 K 14.4208 Titel: Keine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zum biologischen Vater Normenketten: AufenthG 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB 1591 ff., 1600d
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrVERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER Az.: 10 A 6817/03 verkündet am 19.03.2004 Roy, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache des IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Kläger,
Mehr