Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

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1 Az. RN 8 K 15.3 Verkündet am stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache Gemeinde Fürstenstein bevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - gegen Freistaat Bayern vertreten durch das Landratsamt Passau Domplatz 11, Passau - Beklagter - beteiligt: Regierung von Niederbayern als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, Landshut Abwasserabgabe 2009 wegen erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 8. Kammer, unter Mitwirkung von Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hermann Richter am Verwaltungsgericht Habler Richterin Holzinger ehrenamtlicher Richterin ehrenamtlichem Richter aufgrund mündlicher Verhandlung am 4. Mai 2015 folgendes

2 - 2 - U r t e i l : I. Die Klage wird abgewiesen. II. III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Abwasserabgabe für Die Klägerin betreibt in ihrem Gemeindegebiet u. a. die Kläranlagen Nammering und Oberpolling. Diesbezüglich wurde mit Bescheid vom , zuletzt geändert mit Bescheid vom , eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung in oberirdische Gewässer erteilt. Durch Schreiben des Wasserwirtschaftsamts Deggendorf vom wurde der Wasserrechtsbehörde bekannt, dass neben den bescheidsmäßig zugelassenen Mischwassereinleitungen eine weitere Mischwasserentlastung vor der Kläranlage Oberpolling besteht. Aus dem Stauraumkanal, der nach den Plan- und Antragsunterlagen nur die Funktion eines Rückhalteraums ohne planmäßige Entlastung hat, wird ohne wasserrechtliche Erlaubnis Mischwasser in den Pirkinger Bach abgeschlagen. Außerdem wird auch bei der Kläranlage Nammering eine Mischwasserentlastung unter Nichtbeachtung wasserrechtlicher Auflagen betrieben, weil nach den Bescheidsauflagen noch ein gesondertes Regenrückhaltebecken errichtet hätte werden müssen. Im Hinblick darauf setzte das Landratsamt Passau mit Bescheid vom auf den Bezug genommen wird für das Jahr 2009 eine Abwasserabgabe von 7.932,50 fest. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom hat die Klägerin vorliegende Klage erheben lassen. Der Bescheid vom enthalte keine ausreichende Begründung. Für 2009 sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Die bescheidsabweichenden Mischwasserentlastungen seien abwasserabgabenrechtlich unbeachtlich.

3 - 3 - Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Landratsamts Passau vom aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts Passau vom ist gemäß 7 AbwAG i.v.m. Art. 6 BayAbwAG rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Einleitung von Niederschlagswasser über eine öffentliche Kanalisation ist gemäß 1, 7 AbwAG grundsätzlich abgabepflichtig, weil es in der Praxis kaum denkbar ist, dass das Niederschlagswasser, das über Kanalisationen eingeleitet wird, völlig unverschmutzt ist (vgl. Zöllner in Sieder/Zeitler, Bayerisches Wassergesetz, Stand: , Art. 6 BayAbwAG Rn. 2). Der Gesetzgeber erkennt andererseits mit 7 Abs. 2 AbwAG an, dass es infolge Fernhaltens einer Belastung des Niederschlagswassers bzw. seiner Behandlung auch solche Niederschlagswässer gibt, die bei Einleitung in ein Gewässer eine zu vernachlässigende Belastung aufweisen (Köhler/Meyer, Abwasserabgabengesetz, 2. Aufl. 2006, 7 Rn. 17). Die Länder können deshalb bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt ( 7 Abs. 2 AbwAG). Die Regelung über die teilweise oder die vollständige Abgabefreiheit sollte den Ländern überlassen

4 - 4 - bleiben, weil die Kriterien für Ermäßigung oder Freistellung von den Regelungen der Länder über die technischen Anforderungen an Bau und Betrieb der Abwasseranlagen abhängen (vgl. BR-Drs. 112/86 S. 14). Der Landesgesetzgeber kann dabei sowohl formelle als auch materielle Voraussetzungen für Abgabenminderungen beim Niederschlagswasser festlegen (vgl. bereits BVerwG, U.v C 28/90 NVwZ 1993, 998 zu 7 Abs. 2 AbwAG a.f.). Mit Art. 6 BayAbwAG hat der Landesgesetzgeber von der Ermächtigung des 7 Abs. 2 AbwAG Gebrauch gemacht. Danach bleibt nach Art. 6 Abs. 1 BayAbwAG das Einleiten von Niederschlagswasser abgabefrei, wenn es aus einer Kanalisation stammt, in der kein durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes behandlungsbedürftiges Wasser abgeleitet wird und die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheids erfüllt sind. Bereits aus dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 BayAbwAG ergibt sich, dass Abgabefreiheit nach dieser Bestimmung unter anderem das Vorliegen eines wasserrechtlichen Erlaubnisbescheids zwingend erfordert (vgl. BayVGH vom Az. 8 ZB ). Unstreitig wird aber aus der vor der Kläranlage Oberpolling vorhandenen Entlastung Mischwasser in den Pirkinger Bach abgeschlagen, ohne dass dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis besteht. Ebenso ist das für die Einleitung in den Pirkinger Bach bescheidsmäßig vorgeschriebene Regenrückhaltebecken bei der Kläranlage Nammering bisher nicht errichtet. Mangels der für die konkreten Einleitungen erforderlichen wasserrechtlichen Zulassungen war die Klägerin daher für das Jahr 2009 zu einer entsprechenden Abwasserabgabe heranzuziehen. Der Bescheid vom genügt den Begründungsanforderungen des Art. 39 BayVwVfG. Aus dem Gesamtzusammenhang (Antrag der Klägerin, Schriftverkehr und Bescheidstext: Die Erklärungen... wurden ergänzt, da bei beiden Kläranlagen die Anforderungen des Bescheids nicht eingehalten wurden sowie... ) ist für einen verständigen Empfänger durchaus (noch) erkennbar, warum die streitgegenständliche Abwasserabgabe erhoben wird. Soweit die Klägerseite meint, die Grundlagen der Abgabenfestsetzung seien dem Bescheid nicht zu entnehmen, hat die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung vom nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin trotz wiederholter Aufforderung erforderliche Angaben nicht gemacht hat und daher Einwohnerzahlen geschätzt werden mussten. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist auch noch nicht Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Abwasserabgabe 2009 wurde 2010 fällig. Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 c BayAbwAG i. V. m. 169, 170 AO begann die vierjährige Festsetzungsfrist damit mit Ablauf des Jahres 2010 zu laufen und endete mit Ablauf des Jahres Der Bescheid vom ist damit noch innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen.

5 - 5 - Kosten: 154 Abs. 1 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: 167 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg). Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, München oder Postfach , München) einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden. Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dr. Hermann Habler Holzinger

6 - 6 - B e s c h l u s s : Der Streitwert wird auf 7.932,50 festgesetzt ( 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Dr. Hermann Habler Holzinger

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