Aktenzeichen: RN 8 K Sachgebiets-Nr:

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1 Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RN 8 K Sachgebiets-Nr: Rechtsquellen: 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV 21 Abs. 1 Satz 1 BayBhV 18 Sätze 1 und 4 Nr. 2 BayBhV VV-Nr. 2 zu 18 BayBhV VV-Nr. 1 Satz 1 zu 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV Hauptpunkte: Keine Beihilfefähigkeit eines Blutdruckmessgeräts Keine Beihilfefähigkeit für medizinische Körperpflegemittel Leitsätze: Urteil der 8. Kammer vom 3. September 2013

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3 Az. RN 8 K Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** *****, ***** bevollmächtigt: Rechtsanwälte ***** *****, ***** - Klägerin - gegen Freistaat Bayern vertreten durch: Landesamt für Finanzen Dienststelle Regensburg Bahnhofstr. 7, Regensburg beteiligt: Regierung der Oberpfalz als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, Regensburg - Beklagter - wegen Beihilfe erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 8. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht Götz als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung folgendes am 3. September 2013 U r t e i l : I. Die Klage wird abgewiesen. II. III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

4 - 2 - T a t b e s t a n d : 1 Streitgegenstand ist die Beihilfefähigkeit eines vollautomatischen Blutdruckmessgeräts der Markt BOSO Medicus (Rechnung vom 3. November 2011 in Höhe von 69,00 Euro) und der Pflegesalbe Varicylum aktiv (Rechnung vom 24. November 2011 in Höhe von 12,35 Euro). 2 Die Klägerin beantragt, 3 den Beklagten zu verpflichten, ihr auf den Beihilfeantrag vom 12. Dezember 2011 weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 81,35 Euro zu gewähren und den Beihilfebescheid des Landesamts für Finanzen vom 22. Dezember 2011 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. 4 Der Beklagte beantragt, 5 die Klage abzuweisen. 6 Kläger- und Beklagtenseite haben schriftsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss der Kammer vom 1. August 2013 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Im Übrigen wird zur Ergänzung der Sachverhaltswiedergabe auf den weiteren Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 7 Die Klage, über die gemäß 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig, aber nicht begründet. Der Beihilfebescheid des Landesamtes für Finanzen ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von weiteren Beihilfeleistungen in Höhe von 81,35 Euro ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) Nach 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV sind nach den folgenden Vorschriften beihilfefähige Aufwendungen, wenn sie (1.) dem Grunde nach medizinisch notwendig, (2.) sie der Höhe nach angemessen sind und (3.) die Beilhilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. 9 In den folgenden Vorschriften, nämlich 21 Abs. 1 Satz 1 BayBhV ist festgelegt, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Miete der in Anlage 3 genannten oder vergleichbarer Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle beihilfefähig sind, wenn sie ärztlich

5 - 3 - in Schriftform verordnet sind. Dies gilt nicht für Gegenstände von geringem oder umstrittenem therapeutischem Nutzen oder geringem Abgabepreis oder Gegenstände, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen. 10 Allein eine ärztliche Verordnung lässt danach noch nicht auf die Beihilfefähigkeit schließen, vielmehr ist sie nur eine von mehreren Voraussetzungen dafür. 11 Das von der Klägerin angeschaffte Blutdruckmessgerät ist nicht in der Positivliste der Anlage 3 zur BayBhV enthalten und ist auch nicht mit einem der dort genannten Gegenstände vergleichbar. 12 Ob sich dann schon im Umkehrschluss eine fehlende Beihilfefähigkeit für ein Blutdruckmessgerät ergibt (so Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, 21 BayBhV Anm. 3 <2>) kann dahingestellt bleiben. 13 Jedenfalls ist es als Gegenstand, welcher im Sinne von 21 Abs. 1 BayBhV der allgemeinen Lebenshaltung unterliegt, von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen (ebenso im Ergebnis Mildenberger a.a.o., ferner zur ausdrücklichen Ausschlussregelung des Bundes wegen der Zugehörigkeit zur allgemeinen Lebenshaltung: Mildenberger a.a.o. 25 BBhV Anm. 12). 14 Blutdruckmessgeräte sind weit verbreitet und werden typischerweise auch von Gesunden etwa zur Vorbeugung vor Erkrankungen genutzt. Sie können daher auf Grund ihrer Beschaffenheit und Eigenart nach der Verkehrsauffassung als Gebrauchsgegenstände, wie sie im Alltag häufig verwendet werden, der allgemeinen Lebenshaltung zugerechnet werden (vgl. zu diesen Kriterien für die allgemeine Lebenshaltung und zur fehlenden Aufteilungsmöglichkeit bei Anschaffungskosten, die nur teilweise die allgemeine Lebenshaltung betreffen, BayVGH Urteil vom B <juris>). Solche Geräte finden etwa bei sportlicher Betätigung oder allgemein zur Vorbeugung von Herz-Kreislauferkrankungen, in der Regel in einer gerade darauf abgestimmten technischen Ausgestaltung, Verwendung (vgl. etwa die Gesundheitsberichterstattung des Bundes, Heft 43 - Hypertonie -, hrsg. vom Robert Koch Institut Dezember 2008 unter 2.3, 6.1, und im Folgenden: RKI). Nach Schätzungen haben etwa 35 Millionen Bundesbürger (vgl. die Angaben der Hochdruckliga e.v. unter www. hochdruckliga.de/ziele. htm) bzw. jeder zweite Erwachsene (RKI unter 1.) erhöhten Blutdruck. Gerade die Prävention und Behandlung der Zivilisationserkrankung Hypertonie und die damit verbundene Umstellung des Lebensstils war in den letzten Jahren Gegenstand von Aufklärungskampagnen (RKI unter 6.1). Der Eigenkontrolle des Blutdrucks wird dabei große Bedeutung beigemessen und von der WHO sowie der Hochdruckliga empfohlen (vgl. RKI unter 2. 3). Zur Früherkennung und Vorbeugung wurden zahlreiche geeignete Ge-

6 - 4 - räte für die Selbstmessung entwickelt (vgl. etwa die von der Stiftung Warentest ausdrücklich vor diesem Hintergrund getesteten Geräte: kosmetik/test/blutdruckmessgeraete-nur-fuenf-mess...). 15 Das Gericht ist daher der Überzeugung, dass sich ein Gerät, wie das von der Klägerin angeschaffte, als Teil einer gesundheitsbewussten Lebensweise in vielen Haushalten befindet. Es handelt sich somit um ein Gerät, welches auch häufig außerhalb einer therapeutischen Betreuung angewendet wird. Eine andere Sichtweise käme nur in Betracht, wenn das Gerät für den oben geschilderten Verwendungszweck ungeeignet wäre und somit keine Verwendung im Alltagsgebrauch in Betracht käme (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom Az. 3 A 113/06 <juris> zu einem Membran-Blutdruckmessgerät für ein Kind). Dafür hat das Gericht jedoch keine Anhaltspunkte. 16 Wenn die Klägerin hiergegen einwendet, sie müsse das Gerät zur Überwachung ihes Blutdrucks und zur Dosierung erforderlicher und ärztlich verschriebener blutdrucksenkender Mittel einsetzen, trifft dies zwar zu. Sie benutzt das Blutdruckmessgerät aus medizinischen Gründen, und auf Grund medizinischer Indikation hat sie das Gerät beschafft. Für die Einordnung, ob ein Gegenstand, sei es als Mittel der Eigenüberwachung oder etwa als Hilfsmittel der allgemeinen Lebenshaltung unterliegt, kommt es jedoch auf die objektive Beschaffenheit und Eigenart, nicht aber darauf an, ob der Gegenstand im Einzelfall auch ohne Erkrankung angeschafft worden wäre. Eine solche Unterscheidung hätte in vielen Fällen ein Eindringen in die Privatsphäre der Betroffenen zur Folge und wäre in der Praxis kaum durchzuführen (vgl. BVerwG Urteil vom ZBR 1991, S. 350), so dass es nicht auf den hier vorliegenden konkreten Verwendungszweck ankommt Abs. 8 BayBhV, nach dem über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die weder in der Anlage 3 aufgeführt noch den dort aufgeführten Geräten vergleichbar sind, die oberste Dienstbehörde entscheidet, ist vorliegend nicht anwendbar, da der Anschaffungswert des Blutdruckmessgerätes einen Betrag von 600 EUR nicht übersteigt. 18 Auch die Fürsorgepflicht verlangt nicht die Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen. Die Beihilfebestimmungen konkretisieren die Fürsorgepflicht ( 45 BeamtStG) grundsätzlich abschließend, so dass sich ein Beihilfeanspruch regelmäßig nicht aus der Fürsorgepflicht herleiten lässt, soweit die Beihilfevorschriften für bestimmte Aufwendungen die Beihilfefähigkeit nicht vorsehen (BVerwG, Urteil vom NVwZ- RR 2000, S. 99). Unmittelbar auf die Fürsorgepflicht kann ein Anspruch ausnahmsweise nur dann gestützt werden, wenn sie sonst in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Dies ist jedoch

7 - 5 - nicht der Fall. Die Regelung des 21 Abs. 1 BayBhV i.v.m. Anlage 3 grenzt in zulässig typisierender Weise Aufwendungen in Krankheitsfällen, derentwegen der Beamte einer ergänzenden Hilfeleistung des Dienstherrn durch Beihilfen bedarf von solchen Kosten ab, die auch sonst bei einer der Gesundheit förderlichen Lebensweise im Rahmen des Üblichen anfallen können, die der Beamte daher aus seinem Gehalt zu bestreiten hat (vgl. BVerwG Urteil vom C 13/88 <juris> zur entsprechenden Vorgängerregelung des 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV). 19 Das Beihilferecht ist nämlich nach seiner Konzeption, die dem verfassungsverbürgten Fürsorgeprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) genügt, nur eine Ergänzung der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge. Die Beihilfe soll den Beihilfeberechtigten lediglich von den Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen, die ihn in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen unabwendbar treffen und die er nicht durch sonstige Leistungen, die ihm nach dem Gesetz zustehen, ausgleichen kann. Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom NVwZ 2003, S. 720, 721; BVerfG, Beschluss vom DÖD 1991, S. 26; Urteil vom NJW 2004, S. 308). Entscheidet sich der Dienstherr für ein Mischsystem aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen, muss gewährleistet sein, dass dieser nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag. Nach der dem Gericht vorliegenden Rechnung verursachte die Anschaffung des Blutdruckmessgeräts Kosten von 69,50 EUR, so dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die alimentationsgerechte Lebensführung der Klägerin nicht mehr gewährleistet ist Auch die Aufwendungen für die Pflegesalbe sind im Hinblick auf 18 Satz 1 und 4 Nr. 2 BayBhV nicht beihilfefähig, da es sich dabei wie die Beklagte zutreffend feststellt um kein Arzneimittel bzw. Generikum handelt, sondern um ein Haut- und Körperpflegemittel. Medizinische Körperpflegemittel sind jedoch nicht beihilfefähig ( 18 Satz 1 und 4 Nr. 2 BayBhV, VV Nr. 2 zu 18 BayBhV, VV Nr. Satz 1 zu 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV). Diese Einstufung ändert sich auch nicht deswegen, weil Varicylum aktiv ärztlich in Schriftform verordnet worden ist. 21 Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung im Kostenpunkt war gemäß 167 VwGO i.v.m. 708 ff Zivilprozessordnung (ZPO) für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor ( 124 a Abs. 1 VwGO).

8 - 6 - Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg). Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, München oder Postfach , München) einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden. 26 Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO Götz Richter am VG B e s c h l u s s : 29 Der Streitwert wird auf 81,35 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.

9 Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden Götz Richter am VG

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