Titel: Beihilfe für von gesetzlicher Krankenkasse nicht übernommene Kosten für osteopathische Behandlungen

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1 VG Würzburg, Urteil v W 1 K Titel: Beihilfe für von gesetzlicher Krankenkasse nicht übernommene Kosten für osteopathische Behandlungen Normenketten: BayBG Art. 96 Abs. 2 S. 3, S. 5 Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG Art. 96 Abs. 2 Satz 3 BayBG Art. 3 Abs. 1 GG Art. 118 Abs. 1 BV Leitsätze: Nach Art. 96 Abs. 2 S. 5 BayBG ist der Anspruch auf Beihilfeleistungen für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung abschließend auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen und auf Wahlleistungen im Krankenhaus beschränkt. (redaktioneller Leitsatz) Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, den Beihilfeanspruch als einen strikt subsidiären Anspruch - zb gegenüber dem System der gesetzlichen Krankenversicherung - auszugestalten. (redaktioneller Leitsatz) Für von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommene Kosten für osteopathische Behandlungen besteht in Bayern kein Anspruch auf Beihilfe. (redaktioneller Leitsatz) Soweit ein freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse einen eigenen Kostenanteil zu tragen hat, der einem privat versicherten Beihilfeberechtigten erstattet würde, beruht dies auf den grundlegenden Strukturunterschieden der verschiedenen Sicherungssysteme und verletzt deshalb nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beihilfe, Krankenversicherung, Leistungen, Osteopathie, Heilpraktiker, gesetzliche Krankenversicherung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Die Klägerin steht als aktive Beamtin mit einem Beihilfebemessungssatz von 70% im Dienste des Beklagten. Sie ist als freiwilliges Mitglied bei der gesetzlichen Krankenkasse (Techniker-Krankenkasse) krankenversichert. Mit Beihilfeantrag vom 15. Dezember 2015 beantragte die Klägerin Beihilfe für ihr entstandene Aufwendungen für osteopathische Behandlungen am 2. Oktober 2015, 23. Oktober 2015, 12. November 2015 sowie 11. Dezember Die Aufwendungen wurden durch Rechnungen vom 23. Oktober 2015

2 (171,64 EUR), vom 16. November 2015 (85,99 EUR) und 14. Dezember 2015 (85,99 EUR) nachgewiesen. Alle drei Rechnungen wurden durch die Ärztin und Osteopathin A. in W... ausgestellt, wobei die erbrachten osteopathischen Leistungen jeweils nach GOÄ-Ziffern abgerechnet wurden. Mit Beihilfebescheid vom 28. Dezember 2015 lehnte der Beklagte die Aufwendungen über insgesamt 343,62 EUR als nicht beihilfefähig ab. Zur Begründung wurde angeführt, der Anspruch auf Beihilfeleistungen sei sowohl bei pflicht- als auch bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und auf Wahlleistungen im Krankenhaus (Art. 96 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 Bayerisches Beamtengesetz - BayBeamtG). Gegen den Beihilfebescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 11. Januar 2016, eingegangen beim Beklagten am 13. Januar 2016, Widerspruch. Es sei für sie weder nachvollziehbar noch akzeptabel, dass im Falle der Erbringung osteopathischer Leistungen durch einen Heilpraktiker ein Beihilfeanspruch bestehe, bei Erbringung derselben Leistung durch eine Ärztin, wie in ihrem Falle, jedoch nicht. Eine Ungleichbehandlung gegenüber nicht gesetzlich Versicherten sei für sie nicht akzeptabel. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2016, zugestellt am 11. Februar 2016, zurück. Seien die finanziellen Folgen von Krankheit, Geburt, Pflege und Gesundheitsvorsorge durch Leistungen aus anderen Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert, erfolge nach Art. 96 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtG keine zusätzliche Gewährung von Beihilfeleistungen. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung - wie die Klägerin - hätten u. a. bei Krankheit Anspruch auf ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen, die das Maß des Notwendigen nicht überschreiten ( 12 Abs. 1 SGB V). Eine Ausnahme vom Grundsatz des Verweises auf die Sach- und Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe nur bei den in Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBeamtG genannten Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen und Wahlleistungen im Krankenhaus. Nachdem sich die Klägerin laut der Arztrechnungen vom 23. Oktober 2015, 16. November 2015 und 14. Dezember 2015 in der Praxis für Osteopathie A. in ambulanter ärztlicher Behandlung befunden habe, habe es sich nicht um eine Behandlung bei einer Heilpraktikerin gehandelt, so dass der Widerspruch habe zurückgewiesen werden müssen. Mit Schreiben vom 24. Februar 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Würzburg am selben Tage, erhob die Klägerin Klage gegen den Widerspruchsbescheid. Zur Begründung verwies die Klägerin darauf, dass sie vom Beklagten auf die gesetzliche Krankenversicherung verwiesen worden sei, diese jedoch vorbringe, es handele sich bei einer osteopathischen Leistung unabhängig von der Profession des Erbringers der Leistung um keine ärztliche - da nicht anerkannte schulmedizinische - Leistung. Die Techniker-Krankenkasse übernehme satzungsgemäß nur einen Kostenanteil von 40,00 EUR je Sitzung, allerdings für maximal drei Sitzungen pro Jahr. Die Klägerin verwies darüber hinaus darauf, dass sie sich aus diversen Gründen in der gesetzlichen Krankenkasse habe freiwillig versichern müssen und den Beitrag hierfür vollständig selbst zahle. Im Übrigen schlage die osteopathische Behandlung sehr gut an und habe zu einer deutlichen Reduzierung der gesundheitlichen Beschwerden geführt. Mit Schriftsatz vom 4. April 2016 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Rechtsansicht bzw. Satzung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Prüfung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen ohne Belang sei. Hierfür seien ausschließlich das Bayerische Beamtengesetz bzw. die Bayerische Beihilfeverordnung maßgebend. Aufwendungen für osteopathische Behandlungen seien bei gesetzlich Versicherten nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durch einen Heilpraktiker durchgeführt und nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker abgerechnet werde. Ärztliche Leistungen bestimmten sich dagegen gemäß 1 Abs. 1 GOÄ nach der Gebührenordnung für Ärzte. Die Behandlerin der Klägerin sei ausweislich der Rechnungsbelege

3 keine Heilpraktikerin, sondern Ärztin und Osteopathin und habe dementsprechend auch nach der GOÄ liquidiert, so dass die geltend gemachten Aufwendungen nicht beihilfefähig seien. Ein Vergleich zwischen Beihilfe und gesetzlicher Krankenversicherung sei nicht angebracht, da es sich bei der Beihilfe und der gesetzlichen Krankenversicherung um zwei völlig verschiedene Sicherungssysteme handele. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe mit Urteil vom 3. August 2015 festgestellt, dass die Beschränkungen der Beihilfeleistungen für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung rechtmäßig sei. Der Dienstherr sei auch nicht verpflichtet, für eine vollständige Absicherung des Beamten in Krankheitsfällen Sorge zu tragen, da die Beihilfe lediglich eine ergänzende Hilfe darstelle. Wenn die Beihilfevorschriften für bestimmte Aufwendungen die Gewährung einer Beihilfe ausschließen oder begrenzen, könne daher grundsätzlich ein Beihilfeanspruch auch nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht hergeleitet werden. Der Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 4. April 2016, die Klägerin mit Schreiben vom 20. April 2016 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen ( 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Entscheidungsgründe Über die Klage konnte mit Zustimmung der Beteiligten gemäß 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die mit Schreiben der Klägerin vom 24. Februar 2016 erhobene Klage gegen den Widerspruchsbescheid ist gemäß 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2016 Beihilfe unter Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen für osteopathische Behandlungen durch die Ärztin Frau... zu gewähren. Die so verstandene Klage ist zulässig, jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe für die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommenen Aufwendungen für osteopathische Behandlungen durch ihre behandelnde Ärztin, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Maßgeblich für die Entscheidung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die jeweilige Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der streitbefangenen Aufwendungen (vgl. BVerwG, U. v C juris m. w. N.). Demzufolge ist der Entscheidung das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) in der ab dem gültigen Fassung sowie die Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) in der ab dem gültigen Fassung zugrunde zu legen. Vorliegend richtet sich die Gewährung von Beihilfe nach Art. 96 BayBG. Zwar ist die Klägerin grundsätzlich beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70% für nachgewiesene medizinisch notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall, Art. 96 Abs. 2, Abs. 3 BayBG. Der Beihilfeanspruch der Klägerin unterliegt jedoch wegen ihrer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der Beschränkung des Art. 96 Abs. 2 Satz 3 BayBG. Nach dieser Vorschrift erfolgt keine zusätzliche Gewährung von Beihilfeleistungen, wenn die finanziellen Folgen von Krankheit, Geburt, Pflege und Gesundheitsvorsorge durch Leistungen aus anderen Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert sind; Sachleistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die gesetzlichen Krankenkassen stellen ein solches auf Sachleistungen aufgebautes Sicherungssystem dar ( 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V - SGB V). Damit ist die Beihilfe für gesetzlich Versicherte grundsätzlich subsidiär. Eine Ausnahme hiervon macht lediglich Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG. Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Beihilfeleistungen für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung allerdings abschließend auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen und auf Wahlleistungen im Krankenhaus beschränkt.

4 Gemessen hieran hat der Beklagte die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen zu Recht verneint, denn die geltend gemachten Aufwendungen fallen nicht unter den Ausnahmetatbestand des Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG. Insbesondere handelt es sich bei den vorliegend geltend gemachten Kosten für osteopathische Behandlungen nicht um Leistungen eines Heilpraktikers bzw. einer Heilpraktikerin, sondern um ärztliche Leistungen. Zwar ist der Klägerin darin Recht zu geben, dass gleichartige osteopathische Leistungen auch durch Heilpraktiker erbracht werden können mit der Folge der Beihilfefähigkeit nach Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist es jedoch nicht möglich, die durch die behandelnde Ärztin Frau... erbrachten osteopathischen Leistungen als beihilfefähig anzuerkennen. Bei Frau... handelt es sich um eine approbierte Ärztin, welche folgerichtig ihre erbrachten osteopathischen Leistungen auch nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet hat. Die Klägerin muss sich demzufolge, wenn sie osteopathische Leistungen in Anspruch nehmen und hierfür eine Beihilfe erhalten will, auf entsprechende Leistungen durch Heilpraktiker/Heilpraktikerinnen verweisen lassen. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Regelung des Art. 96 Abs. 2 Satz 3 BayBG den Grundsatz der Subsidiarität von Beihilfeleistungen und verweist daher den gesetzlich versicherten Beamten grundsätzlich auf das System der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankheitsfolgen der Klägerin sind durch dieses System der gesetzlichen Krankenversicherung auch generell dem Grunde nach abgesichert. Eine ergänzende Beihilfe hat der Gesetzgeber nur für die in Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG abschließend aufgezählten Leistungen vorgesehen, u. a. für Leistungen eines Heilpraktikers/einer Heilpraktikerin, so dass es nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin entscheidend darauf ankommt, durch welche Berufsgruppe (Arzt oder Heilpraktiker) eine osteopathische Leistung erbracht wird. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Beihilfegewährung für durch Heilpraktiker erbrachte Leistungen gerade eine Besserstellung der beihilfeberechtigten gesetzlich krankenversicherten Beamten, da in der gesetzlichen Krankenversicherung Heilpraktikerleistungen als gesetzliche Pflichtleistungen nicht erbracht werden. Darauf, dass im konkreten Fall osteopathische Leistungen generell keine anerkannte Krankenbehandlung im Sinne des SGB V darstellen und daher in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstattungsfähig sind bzw. im Falle der Krankenkasse der Klägerin infolge einer satzungsrechtlichen Besserstellung zumindest anteilig, jedoch nur in begrenztem Umfang übernommen werden (40,00 EUR je Behandlung begrenzt auf 3 Behandlungen pro Kalenderjahr), kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht an. Eine Einzelfallprüfung durch den Beklagten ist angesichts der allgemein gefassten Regelung des Art. 96 Abs. 2 Satz 3 und Satz 5 BayBG weder möglich noch veranlasst (vgl. BayVGH, B. v BV ; VG Bayreuth, U. v B 5 K ). Die Beihilfebeschränkung des Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG steht auch mit höherrangigem Recht in Einklang; insbesondere gebietet die Fürsorgepflicht des Dienstherrn kein anderes Ergebnis. Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Beihilferecht sind Beihilfeausschlüsse bzw. - beschränkungen, wie sie etwa Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG vorsieht, mit Bundes- und Landesverfassungsrecht - namentlich mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG bzw. Art. 95 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Verfassung (BV), dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 118 Abs. 1 BV und dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 BV folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes - vereinbar (st. Rspr.; vgl. BayVerfGH, E. v Vf. 14-VII-07 - BayVBl 2013, 367; BVerwG, U. v C BVerwGE 125, 21; BVerfG-K, B. v BvR 613/06 - NVwZ 2008, 1004; BayVGH, B. v ZB juris; BayVGH, B. v BV juris). Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Beamten ist durch Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG nicht verletzt. Die Fürsorgepflicht ergibt sich aus dem Wesen des Berufsbeamtentums und entspricht dessen hergebrachten Grundsätzen (BVerfG, B. v BVerfGE 83, 89/98). Bei der Konkretisierung der Fürsorgepflicht kommt dem Gesetzgeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, B. v BVerfGE 8, 1/16). Für den Bereich der Beihilfe bedeutet dies u. a., dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert ist, den Beihilfeanspruch als einen strikt subsidiären Anspruch - wie vorliegend gegenüber dem System der gesetzlichen Krankenversicherung - auszugestalten. Die Fürsorgepflicht

5 erfordert nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheit, Geburt, Pflege und Gesundheitsvorsorge entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (BVerwG, U. v , BVerwGE 112, 308/310 f.). Die Grenzen des dem Gesetzgeber zustehenden Ermessens sind durch Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG nicht überschritten. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Aufwendungen für aus dem Leistungsprogramm der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel von dem gesetzlich krankenversicherten Beihilfeberechtigten auch im Rahmen der Beihilfe nicht geltend gemacht werden können und dass dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn unbedenklich sei. Der gesetzlich krankenversicherte Beihilfeberechtigte werde hierdurch nicht mit erheblichen, ihm nicht zumutbaren Aufwendungen belastet. Ihm verbleibe lediglich ein Aufwand, der auch allen anderen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zugemutet werde (vgl. BVerfG, B. v juris). Diese Erwägungen gelten nach Auffassung des Gerichts ebenso für den Fall des Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG. Zwar muss der Dienstherr Vorkehrungen dafür treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen etwa durch Krankheitsfälle nicht gefährdet wird (BayVGH, U. v B juris). Eine den Wesenskern der Fürsorgepflicht betreffende unzumutbare Belastung ist vorliegend jedoch nicht erkennbar angesichts der Höhe der entstandenen Aufwendungen von 343,62 EUR. Zudem kann die Klägerin die begehrte und nach eigenen Aussagen ihrer Gesundheit förderliche osteopathische Behandlung vorliegend auch durch eine/n Heilpraktiker/in in Anspruch nehmen und hierfür nach Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBeamtG Beihilfeleistungen des Beklagten erhalten. Ebenso wenig ergibt sich aus der Fürsorgepflicht eine Verpflichtung des Dienstherrn, sich an den Versicherungsbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung zu beteiligen (BayVerfGH, E. v Vf. 14-VII-07). Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz der Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV. Der Gleichheitssatz untersagt dem Normgeber, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln; dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu regeln. Der Gleichheitssatz verlangt aber keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Er verbietet Willkür. Der Gesetzgeber handelt jedoch nicht schon dann willkürlich, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat. Es bleibt vielmehr dem Ermessen des Gesetzgebers überlassen zu entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung jeder vernünftige und sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (vgl. VerfGH, E. v VerfGH 57, 156/158; VerfGH, E. v VerfGH 60, 101/112). Bei der Regelung des Beihilferechts besteht eine weitgehende Gestaltungsfreiheit des Normgebers. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin für die Aufwendungen, die aufgrund osteopathischer Behandlung durch eine Ärztin entstanden sind und nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, keine Beihilfeleistungen des Beklagten erhält. Mit dem Ausschluss bestimmter Beihilfeleistungen werden die verschiedenen Krankenversorgungssysteme voneinander abgegrenzt. Den unterschiedlichen Systemen der gesetzlichen Krankenversicherung und der beamtenrechtlichen Beihilfegewährung würde es widersprechen, wenn Aufwendungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers in dem einen Leistungssystem aus Gründen der Kostendämpfung und Eigenbeteiligung von einem dem Grunde nach Berechtigten getragen werden sollen, auf ein anderes Leistungssystem, nämlich die beamtenrechtliche Beihilfe, übergewälzt würden. Soweit das freiwillige Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse einen eigenen Kostenanteil zu tragen hat, wie im vorliegenden Fall, der einem privat versicherten Beihilfeberechtigten erstattet würde, beruht dies auf den grundlegenden Strukturunterschieden der verschiedenen Sicherungssysteme und verletzt deshalb nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. Bei den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung handelt es sich um Leistungen aus öffentlichen Kassen, die der grundsätzlich umfassenden Sicherung des Betroffenen und seiner Familie in Krankheitsfällen dienen. Die gesetzliche Krankenversicherung steht im Gegensatz zu der privaten Eigenvorsorge des

6 Beamten und der ergänzenden nachrangigen Unterstützung durch den Dienstherrn. Die Krankheitsvorsorge aufgrund von Beihilfe und Privatversicherung unterscheidet sich von der gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen. Prägende Grundsätze der gesetzlichen Krankenversicherung sind vor allem die solidarische Finanzierung, der soziale Ausgleich, die Sach- und Dienstleistung als Leistungsform sowie die Organisation ihrer Träger als Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts (BVerwG, U. v , RiA 2006, 140/142). Der Beamte, der von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern, hat eine Systementscheidung getroffen, die sich sowohl auf die Vor- als auch auf die Nachteile dieser Form der Eigenvorsorge insgesamt bezieht. Er muss ebenso wie derjenige, der bewusst von einem ergänzenden Versicherungsschutz ganz oder teilweise abgesehen hat, in Kauf nehmen, dass nach den jeweiligen Besonderheiten des Systems krankheitsbedingte Aufwendungen ungedeckt bleiben (BVerfG, B. v a. a. O.; BVerwG vom a. a. O., S. 143). Die Klage war nach alledem abzuweisen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Klägerin als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bun- des oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

7 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel gel- tend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Beschluss: Der Streitwert wird auf 240,53 EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf 52 Abs. 3 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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