1 K 344/09 Me VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren

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1 VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn B, T, U bevollmächtigt: Rechtsanwalt Marko Schiek, Markt 9, Meiningen - Kläger - gegen den Freistaat Thüringen, vertreten durch die Thüringer Landesfinanzdirektion (TLFD), Ludwig-Erhard-Ring 1, Erfurt, - Beklagter - wegen Beihilfe hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Becker, den Richter am Verwaltungsgericht Gith und den Richter am Verwaltungsgericht Läger sowie die ehrenamtliche Richterin und die ehrenamtliche Richterin

2 aufgrund der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2010 für Recht erkannt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: I. Der Kläger ist Justizvollzugsbeamter im Dienste des Beklagten und in der Justizvollzugsanstalt U tätig. Am beantragte er bei der Thüringer Landesfinanzdirektion - Beihilfestelle - unter anderem Beihilfe für eine ärztlich verschriebene präventive Wirbelsäulengymnastik (Rückenschule). Ausweislich der vom Kläger hierzu eingereichten Unterlagen hat er eine Kursgebühr von 62,- Euro an die physio-life, Therapiezentrum Meiningen GmbH, entrichtet. Die Thüringer Landesfinanzdirektion - Beihilfestelle - erkannte mit Bescheid vom die Kosten für die Wirbelsäulengymnastik nicht als beihilfefähig an. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, dass die Behandlung nicht als Prävention im Katalog der Beihilfevorschriften enthalten sei. Hiergegen legte der Kläger am Widerspruch ein, den die Thüringer Landesfinanzdirektion mit Widerspruchsbescheid vom zurückwies. Entsprechend 5 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) sei auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen abzustellen. Aus Anlass einer Krankheit seien beihilfefähig die Aufwendungen für eine vom Arzt schriftlich verordnete Heilbehandlung. Aufwendungen hierfür seien im Rahmen der im Hinweis 3 zu 6 Abs. 1 Nr. 2 Punkt 4.1 BhV genannten Höchstbeträge beihilfefähig. Es seien auch nur die Aufwendungen für Heilbehandlungen beihilfefähig, die im Hinweis zu Nr. 3 aufgeführt seien. Dies sei bei den abgerechneten Leistungen für eine Rückenschule nicht der Fall. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am zugestellt. 2

3 II. Am ließ der Kläger Klage erheben und beantragen, den Beihilfebescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion - Beihilfestelle - vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinem Beihilfeantrag vom eine weitere Beihilfe in Höhe von 43,40 Euro zu zahlen. Aufwendungen zur Gesundheitsvorsorge seien grundsätzlich beihilfefähig. Da ihm bereits in der Vergangenheit Aufwendungen für Behandlungen des Rückens als beihilfefähig anerkannt worden seien, sei es für den Beklagten zu erkennen gewesen, dass die hier im Streit stehenden Aufwendungen zur Vermeidung weiterer Aufwendungen für entsprechende ärztliche Behandlungen notwendig gewesen seien. Solche Leistungen seien im Übrigen Regelleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Er werde daher im Vergleich zu gesetzlich Krankenversicherten benachteiligt. Der Beklagte lässt beantragen, die Klage abzuweisen. Beihilfe werde gemäß 87 Abs. 3 ThürBG grundsätzlich nur zu notwendigen, nachgewiesenen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen unter anderem zur Vorbeugung von Krankheiten oder Behinderungen gewährt. Vorsorgemaßnahmen seien nur insoweit beihilfefähig, wie sie in 10 BhV aufgeführt seien. Dies sei bei der vom Kläger durchgeführten "präventiven Wirbelsäulengymnastik" nicht der Fall. Aufwendungen für andere vorbeugende Maßnahmen seien hingegen nicht beihilfefähig. Dem Gericht liegt der Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Hefter) vor. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion - Beihilfestelle - vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seinen Beihilfeantrag vom eine weitere Beihilfe in Höhe von 43,40 Euro zu zahlen (vgl. 113 Abs. 1 und 5 VwGO). 3

4 Für die Rechtsgrundlage des beihilferechtlichen Verpflichtungsbegehrens des Klägers ist - mangels einer anderweitigen gesetzlichen Bestimmung - die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, U. v C , BVerwGE 125, 21 m. w. N.), hier also die rechtlichen Verhältnisse vom Danach richtet sich der Beihilfeanspruch auf Erstattung von Leistungen einer Rückenschule nach 87 ThürBG in der bis zum gültigen Fassung der Bekanntmachung vom , zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Dienstrechts vom (GVBl. S. 204). Nach 87 Abs. 3 ThürBG wird Beihilfe grundsätzlich nur zu notwendigen, nachgewiesenen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen 1. in Krankheits- und Pflegefällen, 2. zur Vorbeugung von Krankheiten oder Behinderungen, 3. in Geburtsfällen und bei künstlicher Befruchtung, 4. zur Empfängnisverhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und 5. zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen gewährt. Mit dieser Regelung ist der Rahmen für die Gewährung von Beihilfe vorgegeben. Nach 87 Abs. 6 ThürBG sind die näheren Einzelheiten der Beihilfegewährung durch Rechtsverordnung zu regeln. Diese Rechtsverordnung ist bis heute nicht erlassen worden. Für diesen Fall bestimmt 141 Abs. 6 ThürBG (jetzt 129 Abs. 4 ThürBG in der Fassung der Bekanntmachung vom , GVBl. S. 238), dass bis zum In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung zu 87 Abs. 6 ThürBG die Beihilfevorschriften des Bundes in der Fassung vom (BhV), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom weiter gelten. Diese Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht ist zwar mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügen die Beihilfevorschriften des Bundes als Verwaltungsvorschriften nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Dies gilt auch, soweit die Beihilfevorschriften - wie hier - durch Landesgesetz als Landesrecht inkorporiert worden sind. Denn sie verlieren dadurch nicht den Charakter von Verwaltungsvorschriften. Auch bei Übernahme in das Landesrecht fehlt ihnen die erforderliche gesetzliche Grundlage (BVerwG, U. v C 24/03 -, NVwZ-RR 2005, 423 m. w. N.). Für eine Übergangszeit ist allerdings von der Weitergeltung der Beihilfevorschriften als Verwaltungsvorschriften auch im Landesbereich auszugehen, 4

5 wenn hierauf durch Bestimmungen des Landes verwiesen wird. Damit ist gewährleistet, dass die Leistungen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht werden (BVerwG, U. v , a. a. O.). Die Frist, bis zu deren Ablauf die Beihilfevorschriften übergangsweise weiterhin anzuwenden sind, ist zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Beihilfeantrag des Klägers noch nicht abgelaufen gewesen (vgl. BVerwG, U. v C 62/08 -, Juris). Die Beihilfevorschriften sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz ihres Charakters als Verwaltungsvorschriften im Hinblick auf ihre besondere rechtliche Form und ihre ungewöhnliche rechtliche Bedeutung wie Rechtsvorschriften auszulegen. Sie bestimmen im Einzelnen, zu welchen Aufwendungen der Art und dem Entstehungsgrund nach eine Beihilfe zu gewähren ist (BVerwG, U. v C 29/98 -, Juris). Bei der Erfüllung der Fürsorgepflicht hat der Dienstherr einen Ermessenspielraum, innerhalb dessen er sich im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beihilfeberechtigten bindet; die Beihilfebestimmungen legen grundsätzlich abschließend fest, welche Art von Aufwendungen als notwendig und damit als beihilfefähig anzusehen sind (VG Berlin, U. v A , Juris). Nach 1 Abs. 1 BhV regelt diese Vorschrift die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen. In 10 BhV sind unter der Überschrift "Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen" die Fälle geregelt, in denen Beihilfe gewährt wird für Aufwendungen zur Früherkennung von Krankheiten ( 10 Abs. 1 BhV), zur Zahnprophylaxe ( 10 Abs. 2 BhV) und für Schutzimpfungen ( 10 Abs. 3 BhV). Außer der Zahnprophylaxe und Schutzimpfungen sind in den Beihilfevorschriften keine weiteren als beihilfefähig anerkannten Vorbeugemaßnahmen normiert, d. h. für Maßnahmen, die darauf abzielen, Erkrankungen bzw. deren Ausbruch zu verhindern. Damit sind weder die vom Kläger in Anspruch genommene Rückenschule noch vergleichbare Maßnahmen, wie z. B. allgemeine Sport- und Fitnesskurse beihilfefähig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in 87 Abs. 3 Nr. 5 ThürBG angemessene Aufwendungen zur Vorbeugung von Krankheiten nunmehr ausdrücklich als beihilfefähig anerkannt sind. Damit hat der Gesetzgeber den Katalog der beihilfefähigen Maßnahmen nicht erweitert. Dass er dies nicht wollte, wird schon daraus deutlich, dass er - zeitgleich mit der Neufassung des 87 ThürBG - in 141 Abs. 6 ThürBG bestimmte, dass die Beihilfevorschriften in der damals geltenden Fassung weiter gelten, bis die nach 87 Abs. 6 ThürBG zu 5

6 erlassende Rechtsverordnung in Kraft getreten ist. Mit dieser Übergangsregelung hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, am bestehenden Beihilfesystem festhalten zu wollen. Die im Vergleich zum früheren Recht dezidiertere Ausgestaltung des 87 ThürBG als Rechtsgrundlage der Beihilfegewährung erfolgte, um den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips und des Demokratiegebots (Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes) zu genügen, wonach der parlamentarische Gesetzgeber verpflichtet ist, in grundlegenden Bereichen alle Entscheidungen zu treffen (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung - Drs. 4/2950, S. 1). Den Anforderungen des Art. 84 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf bzw. des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG an die Bestimmtheit einer Verordnungsermächtigung wird auf diesem Wege Rechnung getragen. Die Aufnahme von Vorbeugungsmaßnahmen als beihilfefähig in 87 Abs. 3 ThürBG geht bei diesem Normverständnis auch nicht ins Leere, weil (nur) dadurch die Beihilfefähigkeit der Zahnprophylaxe sowie der Schutzimpfungen als Vorbeugemaßnahmen weiterhin eine rechtliche Grundlage findet. In der nunmehr nach 87 Abs. 6 ThürBG zu erlassenden Rechtsverordnung kann darüber hinaus der Verordnungsgeber den Anwendungsbereich auch auf weitere Vorbeugemaßnahmen erweitern. Diese Möglichkeit ist in rechtlich zulässiger Weise dem Verordnungsgeber eingeräumt worden. Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich auf eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den gesetzlich Versicherten berufen. Eine solche Überlegung geht schon deshalb fehl, weil sich die Systeme der beamtenrechtlichen Krankenfürsorge einerseits und der gesetzlichen Krankenversicherung andererseits strukturell grundlegend im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen unterscheiden und je eigenständige Regelungsmaterien darstellen, ohne dass in irgend einer Beziehung eine Anpassungspflicht bestünde. Aus diesem Grund wird das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG durch Unterschiede bei der Leistungsgewährung in aller Regel nicht verletzt (BVerwG, U. v C 2/07 -, Juris). Auch aus der Fürsorgepflicht ergibt sich nicht, dass die beamtenrechtliche Krankenfürsorge in keinem Einzelpunkt für den Betroffenen weniger günstig sein dürfe, als die gesetzliche Krankenversicherung (VG Cottbus, U. v K 1323/07 -, VG München, U. v M 5 K , Juris). Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 6

7 Das Gericht hat von der ihm gemäß 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO eingeräumten Möglichkeit, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Thür. Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen) schriftlich zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Thüringer Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Hinweis: Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten gemäß 67 Verwaltungsgerichtsordnung durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. gez.: Becker Gith Läger Beschluss: Der Streitwert wird auf 43,40 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG. 7

8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen), innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. gez.: Becker Gith Läger 8

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