URTEIL VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 8 K 428/99.Me Aktenzeichen G S, L, E, - Kläger -

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1 VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit G S, L, E, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Rudolf Schneider, Bahnhofstraße 31, Aalen, - Kläger - gegen Wasser- u. Abwasserverband Bad Salzungen, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden, Eisenacher Straße 2a, Bad Salzungen, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Andreas Knoepffler, Feodorenstraße 2, Bad Salzungen, - Beklagter - wegen Abwasserbeseitigungsgebühren hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen durch den Präsidenten des VG Schipp, die Richterin am VG Feilhauer-Hasse, die Richterin Müller,

2 den ehrenamtlichen Richter, die ehrenamtliche Richterin auf Grund mündlicher Verhandlung vom 24. April 2003 für Recht erkannt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: I. Der Kläger ist Miteigentümer der Wohnanlage A in B. Dessen Abwässer wurden bis Mitte 1996 in eine ungenehmigte Grundstückskläranlage geleitet und danach der öffentlichen Kanalisation zugeführt. Mit Stilllegungsverfügung des Staatlichen Umweltamtes vom wurde der Kläger aufgefordert, die Grundstückskläranlage stillzulegen (Nr.1) und die Abwässer vollständig abfahren zu lassen (Nr. 2). Mit Bescheid vom zog der Beklagte den Kläger als Gesamtschuldner für die Entsorgung von 361,10 cbm Abwässer aus abflussloser Grube in der Zeit vom bis zu einer Gebühr von ,02 DM heran. 2

3 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Wartburgkreis vom , zugestellt am , zurückgewiesen wurde. II. Am ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht Meiningen Klage erheben und sinngemäß beantragen, den Gebührenbescheid des Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises Wartburgkreis vom aufzuheben. Es handele sich nicht um eine abflusslose Grube im Sinne der Satzung. Die Kläranlage sei teilweise stillgelegt worden. Ihr ursprünglicher Abfluss sei nie entfernt worden. Die Gebührenkalkulation müsse durch den Satzungsgeber ausdrücklich gebilligt worden sein. Dies habe der Beklagte nicht nachgewiesen. Der Gebührensatz sei nicht ordnungsgemäß kalkuliert. Das Tankfahrzeug müsse nur eine einzige Ladestelle anfahren. Die Kosten des Abtransports und die Verwaltungsaufwendungen seien mengenabhängig. Sie fielen proportional mit steigenden Abfuhrmengen. Einen Gebührenbescheid für eine geringe Menge Abwasser zu erstellen, erfordere den selben Verwaltungsaufwand wie ein Bescheid über 100 cbm. Die Satzung müsse hierfür Gebührenstaffelungen vorsehen. Die Gebühr sei willkürlich bemessen. Bezogen auf die bis zum geltenden Gebührensätze liege eine Steigerung auf das 11,16-fache (für Privatkunden) bzw. auf das 9,10-fache (für gewerbliche Kunden) vor. Die Entsorgungsaufträge seien ohne eine gesonderte Ausschreibung vergeben worden. Der tatsächliche Kostenaufwand habe nur einen Bruchteil der Gebühren betragen. Der Beklagte ließ beantragen, die Klage abzuweisen. 3

4 Es handele sich um eine abflusslose Grube. Der Kläger leite keine Abwässer in die öffentliche Kanalisation ein. Alle Sink- und Schwebestoffe und das abgeklärte Wasser müssten per Achse der Kläranlage zugeführt werden. Die Globalberechnung müsse nicht Bestandteil des Protokolls über den Satzungsbeschluss sein. Die Kosten für Verwaltung und Klärung seien nicht mengenabhängig und müssten in Fällen erhöhten Abtransportes nicht proportional sinken. Mengenabhängige Gebühren seien unzulässig. Eine gesonderte Ausschreibung für jeden Beseitigungsauftrag sei nicht gerechtfertigt. Der Gebührenkalkulation lägen die günstigsten Gebote der durchgeführten Ausschreibungen zu Grunde. Bis zum habe er die Entsorgung abflussloser Gruben völlig kostenlos betrieben. In den Vorläufern der Satzung seien die Aufwendungen für die Entsorgung der Kleinkläranlagen mit abgegolten gewesen. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Wartburgkreis vom ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in 10, 13 Abs. 3 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Beklagten (BGS-EWS) vom Diese Satzung beruht hinsichtlich ihres gebührenrechtlichen Teils auf 2, 10, 12 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz -ThürKAG-. Hiernach können die Kommunen oder an deren Stelle die sonstigen entsorgungspflichtigen Körperschaften ( 20 Abs. 1 Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit) aufgrund einer besonderen Satzung für die Nutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. 1. Die BGS-EWS des Beklagten von begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist der in 13 festgesetzte Gebührensatz nicht zu beanstanden. Für die Rechtmäßigkeit der Gebührensätze ist ohne Belang, ob die zu ihrer Ermittlung erstellte Kalkulation schon bei der Beschlussfassung über die Satzung vorlag. Für die richterliche 4

5 Kontrolle des in einer Gebührensatzung festgelegten Gebührensatzes kommt es nach der Thüringer Rechtslage allein darauf an, dass der Gebührensatz im Ergebnis nicht gegen das in 12 Abs. 2 Satz 3 ThürKAG normierte Kostenüberschreitungsgebot verstößt. Das kann sogar durch eine im gerichtlichen Verfahren nachgeschobene Kalkulation belegt werden (OVG Weimar, U. v Az.: 4 N 595/94). Die Satzung musste auch keinen besonderen Gebührensatz für die Entsorgung des Grundstücks des Klägers vorsehen. Der Gebührensatz wird mit Hilfe einer Gebührenkalkulation ermittelt. Diese veranschlagt zunächst die voraussichtlichen Kosten und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten. Aus der Division der Kosten durch die Summe der Maßstabstabseinheiten ergibt sich der Gebührensatz. Das Gebührenaufkommen soll gemäß 12 Abs. 2 Satz 4 ThürKAG die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken. Dieses Kostendeckungsprinzip bezieht sich auf das gesamte Gebührenaufkommen des Einrichtungsträgers. Es gilt damit insgesamt für die betreffende öffentliche Einrichtung und nicht nur für die jeweilige Inanspruchnahme des einzelnen Gebührenschuldners (Driehaus: Kommunalabgabenrecht, 6 Rn. 26). Insofern ist es ohne Auswirkung, dass bei der Entsorgung des Grundstücks des Klägers nur ein Tankfahrzeug im Einsatz ist und dabei eine größere Menge Abwasser entsorgt wird. Eine degressive Gebührenbemessung nach 12 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG sieht die BGS-EWS nicht vor. Ob ein möglicher Verstoß gegen Vorschriften bei der Vergabe der einzelnen Entsorgungsaufträge Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes hat, kann offen bleiben. Der dahin gehende Vortrag des Klägers, der Beklagte habe die Aufträge freihändig, also ohne Kostenkontrolle, gemeint ist ohne Ausschreibung, vergeben, ist zu allgemein. Derartig unsubstantiierte Rügen lösen die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach 86 VwGO nicht aus. 2. Der Bescheid ist auch von 10, 13 Abs. 3 der BGS-EWS des Beklagten gedeckt. Nach 10 der BGS-EWS erhebt der Beklagte für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung von nicht angeschlossenen Grundstücken Beseitigungsgebühren. Das im Miteigentum des Klägers stehende Grundstück war im Jahre 1998 nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen. Die Abwässer der Wohnanlage wurden in eine grundstückseigene Sammelgrube eingeleitet. Die Benutzung der Entwässerungseinrichtung erfolgte durch den Abtransport des Grubeninhaltes mittels Tankfahrzeugen in die Sammelkläranlage. 5

6 Die hierfür festgesetzte Abwassergebühr von ,05 DM ist nicht zu beanstanden. Die Beseitigungsgebühr wird gemäß 13 Abs. 2 BGS-EWS nach dem Rauminhalt der Abwässer berechnet, die von den nicht angeschlossenen Grundstücken abtransportiert werden. Sie beträgt 40,41 DM pro Kubikmeter Abwasser aus einer abflusslosen Grube. Die Gebühr wurde zu Recht nach diesem Gebührensatz berechnet. Bei der auf dem Grundstück im Jahre 1998 betriebenen Entwässerungseinrichtung handelte es sich um eine abflusslose Grube im Sinne der BGS-EWS des Beklagten. In die öffentliche Kanalisation bzw. in einen Vorfluter leitete die stillgelegte Kleinkläranlage kein Abwasser mehr ein. Dies bestreitet auch der Kläger nicht. Nach seinem Vortrag wurde der Abfluss nicht vollständig entfernt. Dies ändert aber nichts daran, dass mit dessen Stilllegung aus der Kläranlage eine abflusslose Grube wurde. Hierfür spricht auch die vom Staatlichen Umweltamt Suhl mit Sofortvollzug angeordnete Stilllegungsverfügung vom Nach dieser durfte das Abwasser nicht mehr in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Dass die abflusslose Grube ursprünglich als Hauskläranlage mit Überlauf in einen Vorfluter betrieben wurde, ist ohne rechtliche Bedeutung. Die Gebühr ist auch rechnerisch richtig. Von dem Grundstück des Klägers wurden insgesamt 361,10 cbm Abwasser entsorgt. Bei einem Gebührensatz von 40,41 DM pro cbm Abwasser entsteht eine Gebühr von ,05 DM. Folglich ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 167 VwGO in Verbindung mit 708 Nr.10, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Thür. Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen) schriftlich zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 6

7 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist beim Verwaltungsgericht Meiningen einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Thür. Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Thür. Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. gez.: Schipp Richterin am VG Feilhauer- Müller Hasse ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Schipp 7

8 Beschluss: Der Streitwert wird auf 7.460,78 Euro festgesetzt ( 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen), innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Vor dem Thür. Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Thür. Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. gez.: Schipp Richterin am VG Feilhauer- Müller Hasse ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Schipp 8

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