Urteil In dem Verwaltungsrechtsstreit

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1 VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn Dr. G J, B, B prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Dr. Rittger und Partner, Friedrichstraße 15, Bayreuth, - Kläger - gegen die Stadt Rudolstadt, vertreten durch den Bürgermeister, Markt 7, Rudolstadt, - Beklagte - wegen Ausbaubeitrags hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera durch Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Zundel, Richter am Verwaltungsgericht Krome, Richterin Dr. Jung, ehrenamtliche Richterin, ehrenamtliche Richterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2003 für Recht erkannt:

2 Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 7. März 2000 (Nr. 91/2000) i.h.v ,46 DM (21.380,93 ) wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Widerspruchsverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.h. der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Ausbaubeiträgen durch die Beklagte. Mit Bescheid vom 7. März 2000 zog die Beklagte den Kläger als einen von vier Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für den Ausbau der Abrechnungseinheit M zu einem Beitrag i.h.v ,46 DM (21.380,93 ) für das Flurstück-Nr. a heran. Bezüglich der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides (Bl. 5 ff. GA) verwiesen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 30. März 2000 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 5. Mai 2000 begründete. Am 15. April 2002 erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht. Er ist der Ansicht, die Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten sei rechtswidrig. Die Beklagte sei ihrer Informationspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Im übrigen rügt er u.a., dass die Abrechnung der gesamten M fehlerhaft erfolgt sei. Schließlich sei die Festsetzung des Beitrags im Jahr 2000 bereits verjährt gewesen. 2

3 Der Kläger beantragt, den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 7. März 2000 (Nr. 91/2000) hinsichtlich der Abrechnungseinheit M, Gemarkung Rudolstadt 4, O aufzuheben sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt u.a. vor, dass der Kläger im Grundbuch als Mitgesellschafter der GbR eingetragen sei. Die Beklagte habe den Kläger als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges (eine Heftung) und der Gerichtsakte im Verfahren 4 K 428/02, einschließlich der dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge (8 Beiakten), ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Straßenausbaubeitragsbescheid vom 7. März 2000 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat fehlerhaft den Kläger als einen der Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich in Anspruch genommen, ohne eine Schuld der GbR selbst begründet zu haben. Dem Beitragsbescheid vom 7. März 2000 lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass die Beklagte den Bescheid an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und nicht an den Kläger persönlich richtet. In entsprechender Anwendung des 133 BGB ist anhand eines objektivierten Empfängerhorizontes auszulegen, wer als Adressat eines Beitragsbescheides anzusehen ist. Dementsprechend muss darauf abgestellt werden, wie ein verständiger Empfänger die Erklärung im Zeitpunkt des Zuganges verstehen durfte. Für die Auslegung 3

4 kommt es nicht allein auf den schriftlichen Text an, sondern es sind auch die sonstigen Umstände heranzuziehen, die dem Empfänger der Willenserklärung bei ihrem Zugang erkennbar waren (BVerwG, Beschluss vom 13. September B 14/99; Urteil vom 23. September C 2/98; Urteil vom 18. Juni C 55/79; OVG Münster, Urteil vom 15. Dezember A 3413/95 alle zit. nach juris; OVG Weimar, Beschluss vom 28. November EO 234/96; Palandt/Heinrichs, 133 BGB, Rn. 9, 2001; Stelkens/Bonk/Sachs, 37 VwVfG, Rn. 10, 1998; Knack, 43 VwVfG, Rn. 32, 2000). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt sich dem Beitragsbescheid lediglich der Kläger persönlich als Adressat entnehmen. Zwar zählt die Beklagte die übrigen Gesellschafter ebenfalls als Beitragspflichtige auf, erwähnt jedoch weder ihre gesamthänderische Verbundenheit, noch gibt sie zu erkennen, dass sie den Kläger lediglich als Vertreter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ansieht. Im Ankündungsschreiben vom 22. Februar 2000 wurde darüber hinaus ausgeführt, dass im Grundbuch nachfolgende Eigentümer... als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen seien und als Beitragspflichtige herangezogen werden. Die Benutzung des Wortes Beitragspflichtige im Plural spricht dafür, dass die Beklagte die Gesellschafter, die nach der damaligen Rechtsauffassung als Eigentümer anzusehen waren, und nicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts heranziehen wollte. Gleichzeitig erfolgte ein Hinweis auf die Gesamtschuldnerschaft mehrer Eigentümer, so dass der Kläger davon ausgehen musste, er solle persönlich den Beitrag zahlen. Auf diesem Verständnis beruht auch der im Anschluss erlassene Beitragsbescheid. Auf Grund der zwischenzeitlich erfolgten Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 29. Januar II ZR 331/00 - NJW 2001, S ff.) ist indes die Gesellschaft selbst und nicht der lediglich akzessorisch haftende Gesellschafter zur Beitragszahlung heranzuziehen. Aus dem vorgelegten Grundbuchauszug ergibt sich, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümerin des Grundstücks ist, denn die einzelnen Gesellschafter sind im Grundbuch gem. 47 GBO mit dem Vermerk als Gesellschafter bürgerlichen Rechts R GbR eingetragen. Die Teilrechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts umfasst insbesondere die Fähigkeit, Eigentümerin zu sein (BVerfG, Beschluss vom 2. September BvR 1103/02), auch wenn die GbR als solche aus Gründen der Publizität nicht unter ihrem Namen (z.b. als R GbR ) in das Grundbuch eingetragen werden kann, sondern die Eintragung sämtlicher Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit erforderlich ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 7. Mai A 5299/00 NVwZ-RR 2003, S. 149 f.; Palandt/Sprau, 705 BGB, Rn. 24, 2003; Pache/Knauff, Die BGB-Gesellschaft im 4

5 Verwaltungsprozess, BayVBl. 2003, S. 168 ff. (169); a.a. Karsten Schmidt, Die BGB- Außengesellschaft, NJW 2001, S. 993 ff. (1002); BayObLG, Beschluss vom 31. Oktober Z BR 70/02 NJW 2003, S. 70 ff. (72) im Gegensatz zum Beschluss des 3. Senats des BayObLG vom 7. Mai Z BR 55/02 - NJW-RR 2002, 1363). Eine solche Eintragung weist nicht die einzelnen Gesellschafter als Eigentümer aus, sondern die Gesamthand und die rechtsfähige Gesamthandsgesellschaft ist nichts anderes als die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit (Wertenbruch, Die Parteifähigkeit der GbR, NJW 2002, S. 324 ff. (329)). Dafür spricht ferner, dass bereits vor Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit in der Rechtsprechung entschieden worden ist, dass ein Wechsel der Beteiligungsverhältnisse der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter mit dem Vermerk als Gesellschafter einer GbR im Grundbuch eingetragen waren, keinen besonderen Übertragungsakt erfordert. Die Gesamthand wird ohne Weiteres in ihrer neuen Zusammensetzung Eigentümerin eines Grundstücks. Der Wechsel der Gesellschafter ist lediglich im Wege einer Berichtigung in das Grundbuch einzutragen, da der Eintragung keine konstitutive Wirkung zukommt (BGH, Urteil vom 18. Februar 1998 XII ZR 39/96 zitiert nach juris; Palandt/Sprau, 705 BGB, Rn. 24, 2003; Münchener Kommentar/Ulmer, 705 BGB, Rn. 132, 1997). Ist die GbR Eigentümerin des Grundstücks, so ist sie als Beitragspflichtige heranzuziehen. Die Begründung der persönlichen Beitragspflicht der GbR ist eine entscheidende Voraussetzung dafür, die Gesellschafter im Wege des Erlasses von Haftungsbescheiden gem. 15 Abs. 1 Ziff. 4 b ff ThürKAG i.v.m. 191 AO für die Zahlung des Beitrages in Anspruch zu nehmen. Die persönliche Beitragspflicht der Gesellschaft wird nicht bereits mit der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten begründet, da diese lediglich die ihr unterliegenden Grundstücke abstakt erfasst. Erst mit Erlass des Heranziehungsbescheides an den jeweiligen Adressaten erfolgt die Konkretisierung, wer persönlich den Beitrag in welcher Höhe schuldet (vgl. OVG Münster, Urteil vom 7. Mai A 5299/00 NVwZ-RR 2003, S. 149 f.; Driehaus, 8 Kommunalabgabenrecht, Rn. 58, 60 a Stand September 2002; Stuttermann, Hinweise zur Festsetzung von Kommunalabgaben gegen Gesellschaften bürgerlichen Rechts KStZ 2002, S. 50 ff. (51)). Dementsprechend existiert vor der Begründung der persönlichen Beitragspflicht der GbR keine Schuld der Gesellschaft, für die ein Gesellschafter haften könnte. II. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. 5

6 III. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist gemäß 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Die Anwendbarkeit dieser Norm ist im Bereich des Kommunalabgabenrechts nicht durch 2 Abs. 2 Ziff. 1 ThürVwVfG ausgeschlossen (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom VO 117/00). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom C 39/95) ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Dies ist gegeben, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbst zu führen. Das trifft regelmäßig auf das von richterlicher Rechtsfortbildung geprägte Straßenausbaubeitragsrecht und auf Grund der Komplexität dieses Rechtsgebietes auf tatsächlicher als auch rechtlicher Seite zu. Es war dem Kläger nicht zuzumuten, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ohne anwaltlichen Beistand ausreichend zu wahren. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in 167 VwGO i.v.m. 709 ZPO. V. Die Zulassung der Berufung erfolgt gem. 124 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Berufung an das Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2-4, Weimar, zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gera, Postfach 1561, Gera, Hainstraße 21, Gera, schriftlich innerhalb e ines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Berufung erfolgt, bei dem 6

7 Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen auszuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse so ist die Berufung unzulässig. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer Deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren Dienst vertreten lassen. Gebietskörperschaften können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Zundel Krome Dr. Jung Beschluss: Der Streitwert wird auf ,93 festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen den Streitwertbeschluss steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2-4, Weimar, zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gera, Postfach 1561, Gera, Hainstraße 21, Gera, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Sie kann auch bei dem Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,-- übersteigt und die Beschwerde innerhalb sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt 7

8 worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Zundel Krome Dr. Jung 8

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