VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit

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1 VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit W GbR, vertreten durch die Gesellschafter K u. R, A, B, - Klägerin - bevollmächtigt: Rechtsanwälte Pforr und Kollegen, Schulstraße 6, Bad Salzungen, gegen Freistaat Thüringen, vertreten durch die Thüringer Aufbaubank, Gorkistraße 9, Erfurt, wegen - Beklagter - Subvention hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen durch den Vizepräsidenten des VG Michel, die Richterin am VG Wimmer, den Richter am VG Viert, den ehrenamtlichen Richter die ehrenamtliche Richterin

2 auf Grund mündlicher Verhandlung vom 09. Dezember 2008 für Recht erkannt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. III. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: 1. Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung einer Förderung, die ihr vom Beklagten bereits bewilligt worden war. Mit Zuwendungsbescheid der Thüringer Aufbaubank vom war der Klägerin ein Zuschuss als Projektförderung gemäß der Richtlinie zum Landesinvestitionsprogramm für den Mittelstand (LIP) in Höhe von ,00 Euro gewährt worden für die Durchführung von baulichen Investitionen und Anschaffungen neuer Maschinen und Einrichtungen zur Vermietung an die W GmbH in B. Als Bewilligungszeitraum war der bis bestimmt worden. Unter II. des Bescheides war darauf hingewiesen worden, dass die Zuwendung mit dem beigefügten Abrufantrag und der Anlage "Aufstellung der förderfähigen Investitionen" spätestens 3 Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes für Wirtschaftsgüter, die bis zum Maßnahmeende angeschafft worden seien, bei der Thüringer Aufbaubank abgerufen werden müssten. Wenn die Zuwendung nicht spätestens 3 Monate nach Maßnahmeende abgerufen werde und auch sonst keine Nachricht zum Investitionsvorhaben vorliege, werde davon ausgegangen, dass das Investitionsvorhaben mit geringeren Ausgaben abgeschlossen worden sei. Die nicht abge- 2

3 rufenen Zuschussmittel stünden für das Vorhaben nicht mehr zur Verfügung und würden ausgeplant. Mit Änderungsbescheid vom (zugestellt am ) bestimmte die Thüringer Aufbaubank, dass sich der Zuschuss laut Zuwendungsbescheid vom um Euro ,00 auf Euro 0,00 verringert habe (Nr. I). Damit werde der Zuschuss in Höhe von ,00 Euro nicht ausgezahlt (Nr. II). Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, entsprechend Punkt II. 2. Absatz des Zuwendungsbescheides stünden die nicht 3 Monate nach Investitionsende abgerufenen Zuschussmittel für das Vorhaben nicht mehr zur Verfügung und würden ausgeplant. In einem Aktenvermerk des Beklagten vom (unterzeichnet von Frau F und Frau S ) heißt es, telefonisch habe Herr R behauptet, den Abrufantrag mit Nachweisen eingereicht zu haben. Dieser Sachverhalt sei im Postausgangsbuch der Firma vermerkt. Der Abrufantrag sei nicht per Einschreiben versandt worden. Mit Schreiben vom (bei dem Beklagten per Fax am ohne Anlagen eingegangen) wies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten darauf hin, mit dem Abruf seien absprachegemäß die Originalkontoauszüge sowie die Rechungskopien eingereicht worden. Mit Schreiben vom sei "zeugenbeweislich sowie ausweislich des Postausgangsbuches" der in der Anlage beigefügte Fördermittelabruf veranlasst worden. Der Beklagte habe jedoch dem Buchhaltungsbüro der Klägerin, d.h. Herrn Dipl.- BW R, mitgeteilt, dass das Mittelabrufsschreiben keine Relevanz mehr habe und es nicht Aufgabe des Beklagten sei, den Sachverhalt zu prüfen und die entsprechenden Unterlagen im Hause aufzufinden. Dieses Verhalten des Beklagten sei nicht akzeptabel. Mit Schreiben vom wies die Thüringer Aufbaubank die Klägerin darauf hin, dass nach erneuter Prüfung der in dem Schreiben vom geschilderte Sachverhalt nicht zu einer Aufhebung des Änderungsbescheides führe. In einer an die Thüringer Aufbaubank gerichteten Stellungnahme vom führte Herr R aus, dass er den bestrittenen Mittelabruf selber Ende Juni nach Erfurt gebracht habe und in den Briefkasten direkt neben dem Eingang zu dem Hauptgebäude der Thüringer Aufbaubank eingeworfen habe. Er habe hinterher nicht noch mal mit der Bearbeiterin gesprochen, da er am mehrere Gespräche mit ihr geführt hätte und dabei alle Probleme aus der Welt geschafft worden seien. Er sei von der Bearbeiterin darauf 3

4 hingewiesen worden, dass die Bearbeitung des Abrufs einige Zeit in Anspruch nehmen würde. Deshalb (und wegen seiner Hochzeit am und den damit verbundenen umfangreichen Vor- und Nacharbeiten) habe er nicht noch einmal nach dem Sachstand gefragt. 2. Gegen den Änderungsbescheid vom hat die Klägerin am Klage erhoben. Sie beantragt, den Änderungsbescheid der Beklagten vom aufzuheben. Zur Begründung wird ausgeführt, nach Durchführung der Investitionen sei unter dem der Abrufantrag gefertigt und von Herrn Dipl.-BW R in den Briefkasten der Thüringer Aufbaubank, Gorkistraße 9 in Erfurt eingelegt worden. Absprachegemäß seien beim Abruf die originalen Kontoauszüge sowie die Rechnungskopien eingereicht worden. Auf Rücksprache des Buchhaltungsbüros der Klägerin mit der Mitarbeiterin der Beklagten Frau S sei Herrn Dipl.-BW R mitgeteilt worden, dass das Mittelabrufschreiben nicht vorliege, jedoch zu erwarten sei, dass dieses sich im Hause befinde, es jedoch nicht die Aufgabe der Mitarbeiterin S sei, die entsprechenden Unterlagen im Hause aufzufinden. Die Klägerin habe im Vertrauen auf den Zuwendungsbescheid vom die Investitionen getätigt und hierbei die Fördermittel eingeplant und sei nunmehr existenziell auf die Gewährung des zugesagten Zuschusses angewiesen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom darauf verwiesen, die Zuschussmittel in Höhe von ,00 Euro seien ausgeplant worden, weil bis zum weder ein Abrufantrag noch eine Nachricht der Klägerin zum Projekt eingegangen seien. Erst nach Erlass des Änderungsbescheides sei die Klägerin aktiv geworden. Im Rahmen eines am geführten Telefongespräches habe Herr R angegeben, dass die Abrufunterlagen auf dem normalen Postweg versandt worden seien. Der Klägerbevollmächtigte habe dann mit Telefax vom mitgeteilt, dass mit Schreiben vom der Fördermittelabruf veranlasst worden sei. In der Klageschrift werde nun- 4

5 mehr entgegen der bisherigen Darstellung behauptet, dass der Abrufantrag unter dem Datum von Herrn R in den Briefkasten der Thüringer Aufbaubank in Erfurt, Gorkistraße 9, eingelegt worden sei. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass sie existenziell auf die Gewährung des Zuschusses angewiesen sei, sei es nach den Erfahrungen des Beklagten unüblich, dass ein Zuwendungsempfänger, der auf das Geld angewiesen sei, nach dem Einreichen eines Abrufes 3 Monate lang nicht nachfrage, wann der abgerufene Betrag ausgezahlt werde. Die Klägerin entgegnete mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom , dem Beklagten sei bereits außergerichtlich mitgeteilt worden, dass der Abrufantrag per Post am vom Buchführungsbüro der Klägerin (durch Herrn R persönlich) an den Beklagten versandt worden sei. Es sei allerdings versäumt worden, den Abrufantrag per Einschreiben mit Rückschein zu versenden, weshalb im Zusammenhang mit einer anderen Angelegenheit sicherheitshalber nochmals und zwar im Nachgang zur postalischen Versendung Ende Juni 2007 ein Abruf eingeworfen worden sei. Dies sei bereits seitens des R mit schriftlichen Stellungnahmen vom sowie geschildert worden. In dem genannten, an die Thüringer Aufbaubank (z. Hd. Frau L ) gerichteten Schreiben vom (in der Behördenakte nicht enthalten) führte Herr R aus, der Beklagte habe sich auf ein Gespräch zwischen ihm, Herrn R, und Frau F bezogen. Darin sei die Thematik Postversand besprochen worden. Es sei speziell darum gegangen, dass die Unterlagen per Post am an die Aufbaubank gesandt worden seien, was leider nicht per Einschreiben geschehen sei. Es sei im ganzen Gespräch nur um diesen einen Punkt gegangen. Er habe sogar Frau F gebeten, noch im Hause nachzuschauen, da er sich sicher gewesen sei, dass die Unterlagen da sein müssten, was Frau F jedoch kategorisch abgelehnt habe. Nachdem festgestellt worden sei, dass der Nachweis per Einschreiben vergessen worden sei, sei im Zusammenhang mit den Unterlagen zu einer anderen LIP-Angelegenheit der Abruf zur Sicherheit als Kopie nochmals beigefügt und persönlich eingeworfen worden. Auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten wird Bezug genommen. 5

6 Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Änderungsbescheid der Thüringer Aufbaubank vom ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO ). Der angefochtene Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in 36 Abs. 2 Nr. 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) i.v.m. dem Zuwendungsbescheid der Thüringer Aufbaubank vom Nach dem Zuwendungsbescheid unter Ziffer II. musste die Zuwendung mit dem beigefügten Abrufantrag und der Anlage "Aufstellung der förderfähigen Investitionen" spätestens 3 Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes für Wirtschaftsgüter, die bis zum Maßnahmeende angeschafft worden waren, bei der Thüringer Aufbaubank abgerufen werden. Es wurde darauf hingewiesen, wenn die Zuwendung nicht spätestens 3 Monate nach Maßnahmeende abgerufen werde und auch sonst keine Nachricht zum Investitionsvorhaben vorliege, werde davon ausgegangen, dass das Investitionsvorhaben mit geringeren Ausgaben abgeschlossen worden sei. Die nicht abgerufenen Zuschussmittel stünden für das Vorhaben nicht mehr zur Verfügung und würden ausgeplant. Diesen Formulierungen lässt sich entnehmen, dass mit Ablauf der 3-Monats-Frist die begünstigenden Folgen des Zuwendungsbescheides ohne weiteren Rechtsakt entfallen sollen. Eine Auszahlung der bewilligten Förderung ist nach diesem Zeitpunkt aus Rechtsgründen nicht mehr möglich. Eines ausdrücklichen Widerrufs des Zuwendungsbescheides bedarf es dann nicht (VG Gera, Urt. v , 1 K 614/04 Ge). Die Voraussetzungen dafür, gemäß Ziffer II. des Zuwendungsbescheides vom die bewilligten Mittel auszuplanen, lagen hier vor. Ein Abrufantrag der Klägerin ist nach den unwiderlegbaren Ausführungen des Beklagten bei der Thüringer Aufbaubank nicht innerhalb der im Zuwendungsbescheid bestimmten Frist eingegangen. Den Zugang der Abrufunterlagen bei der Thüringer Aufbaubank hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Der Zugang dieser Unterlagen bei dem Beklagten ist als wesentliche Voraussetzung für die Auszahlung der gewährten Förderung eine anspruchsbegründende Tatbestandsvoraussetzung, die die Klägerin nachweisen muss. Dies folgt aus den auch hier anwendbaren Regeln der materiellen Beweislast (vgl. VG Gera, a.a.o.). Soweit die Klägerin angegeben hat, der Abrufantrag sei per Post am vom Buchführungsbüro der Klägerin (durch Herrn R persönlich) an den Beklagten 6

7 versandt worden, und sie diesen Vortrag durch die Vorlage des Postausgangsbuches in der mündlichen Verhandlung noch unterstützt hat, lässt sich hieraus soweit dem Vortrag Glauben zu schenken ist lediglich der Schluss ziehen, dass die notwendigen Unterlagen mit einfachem Brief fristgerecht zur Post gegeben wurden, beim Adressaten aber offensichtlich nicht angekommen sind. Der Zugang des Abrufantrages bei dem Beklagten ist damit nicht nachgewiesen worden. Das Gericht sieht auch keine Möglichkeit von einer Wiedereinsetzung gemäß 32 ThürVwVfG Gebrauch zu machen. Unabhängig davon, ob der Anwendungsbereich der Norm überhaupt eröffnet ist (vgl. VG Gera, a.a.o.), hat die Klägerin weder einen entsprechenden Antrag gestellt, noch die versäumte Handlung im Sinne des 32 Abs. 2 Satz 3 ThürVwVfG innerhalb der Antragsfrist nachgeholt. Den weiteren Vortrag der Klägerin, sie habe den Abrufantrag zur Sicherheit auch in den Briefkasten der Thüringer Aufbaubank in Erfurt eingelegt, glaubt ihr die Kammer nicht. Die Klägerin gibt an, es sei versäumt worden, den Abrufantrag per Einschreiben mit Rückschein zu versenden, weshalb im Zusammenhang mit einer anderen Angelegenheit sicherheitshalber im Nachgang zur postalischen Versendung Ende Juni 2007 ein Abruf in den Briefkasten der Thüringer Aufbaubank in Erfurt, Gorkistraße 9, eingeworfen worden sei. Dieses Vorbringen nach dem der Abrufantrag in den Machtbereich des Beklagten gelangt und ihm damit zugegangen wäre ist im Hinblick auf den angegebenen zeitlichen Ablauf (drei Monate vor Fristablauf) und den wechselnden und widersprüchlichen Vortrag der Klägerin im Verwaltungs- und Klageverfahren nicht plausibel. Den Abrufantrag kurz nach der ohne Einschreiben erfolgten Versendung Ende Juni 2007 wobei die Klägerin sich nicht auf ein genaues Datum festlegt "zur Sicherheit" in den Briefkasten der Thüringer Aufbaubank einzuwerfen, anstatt sich den Eingang der Unterlagen, für deren Zugang beim Beklagten noch drei Monate Zeit war, von der Thüringer Aufbaubank bestätigen zu lassen, ist der Kammer nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen ist auch angesichts des wechselnden Vortrags der Klägerin, der mehrere Widersprüche enthält, nicht überzeugend: Laut Aktenvermerk des Beklagten behauptete Herr R am , den Abrufantrag mit Nachweisen ausweislich des Postausgangsbuchs eingereicht zu haben. Ebenso gab der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom an, mit Schreiben vom sei ausweislich des Postausgangsbuches der Fördermittelabruf veranlasst worden. Mit dem Abruf seien absprachegemäß die Originalkontoauszüge sowie die Re- 7

8 chungskopien eingereicht worden. Demgegenüber gab Herr R gegenüber der Thüringer Aufbaubank am an, er habe den Mittelabruf selber Ende Juni nach Erfurt gebracht und in den Briefkasten der Thüringer Aufbaubank eingeworfen. Dies trug auch der Klägerbevollmächtigte zum Zeitpunkt des Klageeingangs am zur Begründung der Klage vor. Absprachegemäß seien beim Abruf die originalen Kontoauszüge sowie die Rechnungskopien eingereicht worden. Auf diesen Widerspruch hingewiesen, gab Herr R nunmehr am gegenüber der Thüringer Aufbaubank an, nachdem festgestellt worden sei, dass der Nachweis per Einschreiben vergessen worden sei, sei im Zusammenhang mit den Unterlagen zu einer anderen LIP-Angelegenheit der Abruf zur Sicherheit als Kopie nochmals beigefügt und persönlich eingeworfen worden. Diesen Vortrag wiederholte die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom Das Vorbringen der Klägerin ist damit insgesamt widersprüchlich. Der Kammer ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin ihr aktuelles Klagevorbringen nicht schon seit Kenntnis des angefochtenen Änderungsbescheides vorgetragen hat. Die Erläuterungen Herrn R im Fax vom vermögen hieran nichts zu ändern. Der Vortrag der Klägerin ist auch insofern widersprüchlich, als einerseits die Originalkontoauszüge versandt (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom ), andererseits aber in den Briefkasten der Thüringer Aufbaubank eingeworfen worden sein sollen (Klagebegründung vom ). Die Widersprüche vermochte die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufzulösen. Der Kammer erscheint es auch als äußerst unwahrscheinlich, dass die fraglichen Unterlagen hier gleich zweimal verloren gegangen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Thür. Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung kann innerhalb eines Mo- 8

9 nats nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen) schriftlich zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Thüringer Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Hinweis: Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten gemäß 67 Verwaltungsgerichtsordnung durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. gez.: Michel Wimmer Viert Beschluss: Der Streitwert wird auf ,- Euro festgesetzt. 9

10 Gründe: Der Beschluss beruht auf 52 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. gez.: Michel Wimmer Viert 10

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