Ausschluss der Beihilfe für ambulante ärztliche Leistungen bei gesetzlich krankenversicherten Beihilfeberechtigten rechtmäßig

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1 VG Würzburg, Urteil v W 1 K Titel: Ausschluss der Beihilfe für ambulante ärztliche Leistungen bei gesetzlich krankenversicherten Beihilfeberechtigten rechtmäßig Normenketten: BayBG Art. 96 Abs. 2 S. 3, S. 5 BayBhV 2, 3, 8, 28 Abs. 2 S. 2 KHEntgG 17 Abs. 1, Abs. 2 SGB V 115a Abs. 2 S. 1 GoÄ 6a Leitsätze: Bei gesetzlich krankenversicherten Beihilfeberechtigten ist der Beihilfeanspruch begrenzt und grundsätzlich subsidiär ausgestaltet. Eine Ausnahme hiervon macht lediglich Art. 96 Abs. 2 S. 5 BayBG, wonach der Anspruch auf Beihilfeleistungen für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung allerdings abschließend auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen und auf Wahlleistungen im Krankenhaus beschränkt ist. (redaktioneller Leitsatz) Zu den Wahlleistungen im Krankenhaus kann auch eine vorstationäre Behandlung gehören; diese ist nach 115a Abs. 2 S. 1 SBG V auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt. (redaktioneller Leitsatz) Voraussetzung für eine Wahlleistung im Krankenhaus ist gemäß 17 Abs. 2 S. 1 KHEntgG eine schriftliche Vereinbarung vor Erbringung der Wahlleistungen. Bei vollstationär, teilstationär oder vorstationär erbrachten Leistungen sind die Gebühren zudem entsprechend 6 GoÄ um 25% zu mindern. (redaktioneller Leitsatz) Fehlt es bei einer vorstationären Behandlung an den Voraussetzungen für die Annahme einer Wahlleistung im Krankenhaus, liegt eine ambulante ärztliche Leistung vor, für die bei gesetzlich krankenversicherten Beihilfeberechtigten eine Beihilfeleistung ausgeschlossen ist. Die Fürsorgepflicht hindert den Dienstherrn nicht, den Beihilfeanspruch als einen strikt subsidiären Anspruch auszugestalten. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beihilfeberechtigung, Beihhilfefähigkeit, gesetzliche Krankenversicherung, Wahlleistungen im Krankenhaus, Wahlleistungsvereinbarung, vorstationäre Behandlung, ambulante Behandlung, Fürsorgepflicht Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand

2 I. Der Kläger begehrt Beihilfeleistungen für Aufwendungen, die durch ärztliche Leistungen gegenüber seiner Ehefrau im Vorfeld einer stationären Operation entstanden sind. Die Ehefrau des Klägers ist beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert und Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit Beihilfeantrag vom 15. Oktober 2014 machte der Kläger Aufwendungen für seine Ehefrau aus einer ärztlichen Rechnung vom 30. August 2014 in Höhe von 232,07 Euro geltend. Der Rechnung liegt eine durch den ärztlichen Direktor der Klinik und Poliklinik für Urologie und Kinderurologie des Universitätsklinikums Würzburg am 7. Juli 2014 durchgeführte Untersuchung zugrunde. Die Ehefrau des Klägers befand sich sodann vom 27. August 2014 bis zum 8. September 2014 in stationärer Behandlung in der o.g. Klinik zwecks Durchführung einer Laparotomie. Für diesen stationären Aufenthalt schloss die Ehefrau des Klägers mit dem o.g. ärztlichen Direktor unter dem 27. August 2014 eine Wahlleistungsvereinbarung über privatärztliche Behandlung ab. Die Rechnung vom 6. Oktober 2014 über den stationären Aufenthalt i. H. v ,83 Euro erstattete der Beklagte im Rahmen der beihilferechtlichen Vorschriften. Mit Beihilfebescheid vom 21. Oktober 2014 lehnte der Beklagte die geltend gemachte Aufwendung i. H. v. 232,07 Euro aus der Rechnung vom 30. August 2014 als nicht beihilfefähig ab, da der Anspruch auf Beihilfeleistungen bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß Art. 96 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 Bayer. Beamtengesetz (BayBG) auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und auf Wahlleistungen im Krankenhaus beschränkt sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Gegen den Beihilfebescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 11. November 2014, eingegangen beim Beklagten am gleichen Tage, Widerspruch, in dem er darauf hinwies, dass es sich bei den als nicht beihilfefähig erachteten Leistungen um notwendige, präoperative, prästationäre ambulante Untersuchungen gehandelt habe, die zur Planung der am 28. August 2014 durchgeführten Operation erfolgt seien. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2014 zurück. Zur Begründung wies der Beklagte darauf hin, dass es sich bei den mit Beleg vom 30. August 2014 abgerechneten Aufwendungen nicht um wahlärztliche Leistungen i. S. d. Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG handele, sondern um ambulante ärztliche Leistungen. Dies sei auch daraus ersichtlich, dass der Rechnungsbetrag nicht um 25% gemindert worden sei ( 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ). Eine Beihilfe zu privatärztlichen Leistungen für gesetzlich Versicherte sei jedoch nur im Rahmen wahlärztlicher Leistungen im Rahmen eines voll- oder teilstationären Krankenhausaufenthaltes möglich. II. Gegen den am 30. Dezember 2014 zugestellten Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Januar 2015, eingegangen per Telefax beim Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg am selben Tage, Klage erheben und beantragen: 1. Der Beihilfebescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2014 i. d. F. des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 18. Dezember 2014 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, den Beihilfeantrag des Klägers vom 15. Oktober 2014 nach Maßgabe des Gerichts erneut zu verbescheiden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Ehefrau des Klägers am 7. Juli 2014 einen Vertrag über die Inanspruchnahme ambulanter privatärztlicher Leistungen mit dem Direktor der Klinik und Poliklinik für Urologie und Kinderurologie abgeschlossen habe, in dem die ambulante Beratung und Behandlung ab dem 7. Juli 2014 vereinbart worden sei. Die an diesem Tage durchgeführte ambulante Untersuchung habe in unmittelbarem Zusammenhang mit der am 28. August 2014 bei der Ehefrau des Klägers durchgeführten Operation gestanden, welche in eben jener Klinik im Rahmen eines stationären Aufenthalts durchgeführt worden sei. Am 28. August 2014 habe die Ehefrau des Klägers sodann eine Wahlleistungsvereinbarung mit dem ärztlichen Direktor über eine privatärztliche Behandlung für den stationären Aufenthalt ab demselben

3 Tage abgeschlossen. Die am 7. Juli 2014 durchgeführte Behandlung stelle eine Wahlleistung gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG i. V. m. 28 Abs. 2 Satz 2 Bayer. Beihilfeverordnung (BayBHV) i. V. m. 17 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) dar. Zu den beihilfefähigen Krankenhausleistungen zählten auch die vor- und nachstationären Behandlungen nach 1 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG, 115a SGB V. Daneben seien Wahlleistungen beihilfefähig, z. B. gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen nach 22 Bundespflegesatzverordnung (BPflV), 17 KHEntgG. Trotz der irreführenden Bezeichnung des Vertrages vom 7. Juli 2014 über die Inanspruchnahme ambulanter privatärztlicher Leistungen sei im Wege der Auslegung davon auszugehen, dass eine erstattungspflichtige Wahlleistung vorliege. Die Behandlung durch den ärztlichen Direktor sei nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung erstattungsfähig, weshalb es einer ergänzenden Beihilfe bedürfe. Der Vertrag vom 7. Juli 2014 enthalte darüber hinaus entsprechend 17 Abs. 3 KHEntgG einen Hinweis bezüglich der Erstreckung der Vereinbarung auf sämtliche an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses. Auch sei diese schriftlich und am Tag der Behandlung erfolgt, was für das Vorliegen einer Wahlleistungsvereinbarung spreche. Schließlich stehe der klägerischen Ansicht auch nicht entgegen, dass von der genannten Rechnung kein Abschlag nach 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ vorgenommen worden sei. Ein solcher sei nur bei voll- und teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen erforderlich. Vorliegend habe es sich jedoch um eine ambulante Leistung gehandelt. Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2015 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde erläutert, dass der Begriff Wahlleistungen im Krankenhaus nach den Regelungen der Bayer. Beihilfeverordnung auszulegen sei, vorliegend 28 BayBHV. Hierunter seien u. a. wahlärztliche Leistungen nach 22 BPflV, 16, 17 KHEntgG zu verstehen. Diese seien vor deren Erbringung schriftlich zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung mit dem Datum 7. Juli 2014 sei zwar im Klageverfahren nunmehr erstmals vorgetragen, jedoch nicht in Vorlage gebracht worden. Unabhängig davon scheitere der geltend gemachte Anspruch jedoch daran, dass zwar auch vorstationäre Behandlungen gemäß 17 Abs. 3 KHEntgG Gegenstand einer Wahlleistungsvereinbarung sein könnten, diese jedoch nach 115a Abs. 2 Satz 1 SGB V auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt seien. Da die stationäre Behandlung der Ehefrau des Klägers am 27. August 2014 begonnen habe, stelle die am 7. Juli 2014 durchgeführte ambulante Untersuchung keine vorstationäre Behandlung dar. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, dass Beihilfeleistungen für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und auf Wahlleistungen im Krankenhaus beschränkt würden. Mit Beschluss der Kammer vom 6. September 2016 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe Über die Klage konnte mit Zustimmung der Beteiligten gemäß 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Klage ist zulässig, jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der angegriffene Beihilfebescheid vom 21. Oktober 2014 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die ärztlichen Leistungen des Prof. R. vom 7. Juli 2014 ( 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Entscheidung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die jeweilige Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der streitbefangenen Aufwendungen (vgl. BVerwG, U. v C juris m. w. N.). Vorliegend sind daher Art. 96 BayBG i. d. F. vom 22. Juli 2014 (in Kraft seit dem ,

4 dem Tag der Rechnungsstellung) sowie die Fassung der Bayer. Beihilfeverordnung vom 11. März 2011 der Entscheidung zugrunde zu legen. Zwar sind der Kläger und seine Ehefrau - als dessen berücksichtigungsfähige Angehörige (Art. 96 Abs. 1 BayBG, 3 Abs. 1 Nr. 1 BayBHV) - grundsätzlich beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70% für nachgewiesene medizinisch notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall, Art. 96 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 BayBG, 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 BayBhV. Der Beihilfeanspruch unterliegt jedoch wegen der Mitgliedschaft der Ehefrau des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung für deren Aufwendungen der Beschränkung des Art. 96 Abs. 2 Satz 3 BayBG. Nach dieser Vorschrift erfolgt keine zusätzliche Gewährung von Beihilfeleistungen, wenn die finanziellen Folgen von Krankheit, Geburt, Pflege und Gesundheitsvorsorge durch Leistungen aus anderen Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert sind; Sachleistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die gesetzlichen Krankenkassen stellen ein solches auf Sachleistungen aufgebautes Sicherungssystem dar ( 2 Abs. 2 SGB V). Damit ist die Beihilfe für gesetzlich Versicherte grundsätzlich subsidiär. Eine Ausnahme hiervon macht lediglich Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG. Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Beihilfeleistungen für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung allerdings abschließend auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen und auf Wahlleistungen im Krankenhaus beschränkt. Gemessen hieran hat der Beklagte die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen zu Recht verneint, denn diese fallen nicht unter den Ausnahmetatbestand des Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG. Insbesondere handelt es sich bei den vorliegend geltend gemachten Kosten für Leistungen im Rahmen einer Voruntersuchung zu einer stationär durchgeführten Operation nicht um Wahlleistungen im Krankenhaus. Im Bayerischen Beamtengesetz findet sich keine Definition dahingehend, was unter Wahlleistungen im Krankenhaus zu verstehen ist. Zur Auslegung und zur Ermittlung, welche Leistungen hierunter fallen sollen, können jedoch die Regelungen der Bayerischen Beihilfeverordnung herangezogen werden. Entsprechend der Ermächtigungsnorm des Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG werden dort Begrifflichkeiten präzisiert und näher geregelt, welche Aufwendungen im Einzelfall beihilfefähig sein sollen (vgl. BayVGH, B. v ZB juris Rn. 6). Die Beihilfefähigkeit von Krankenhausleistungen ist in 28 BayBhV - vorliegend i. d. F. vom 11. März geregelt. Demnach sind Wahlleistungen neben der gesondert berechneten Unterkunft bis zur Höhe der Kosten eines Zweibett-Zimmers insbesondere auch gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen, wobei hierfür auf 17 KHEntgG sowie 22 Abs. 1 BPflV verwiesen wird. Nach 17 Abs. 1 KHEntG dürfen neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Nach 17 Abs. 2 KHEntgG sind Wahlleistungen vor deren Erbringung schriftlich zu vereinbaren. Der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. 17 Abs. 3 KHEntgG sieht vor, dass eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses erstreckt, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung ( 115a SGB V) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. 1 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG regelt darüber hinaus, dass die vor- und nachstationäre Behandlung für alle Benutzer einheitlich nach 115a SGB V vergütet wird. Letztgenannte Vorschrift wiederum regelt in Abs. 1 Satz 1, dass ein Krankenhaus bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln kann, um die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behandlung). In 115a Abs. 2 Satz 1 SGB V wird sodann geregelt, dass die vorstationäre Behandlung auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt ist.

5 Dies zugrunde gelegt, handelt es sich bei den streitgegenständlichen Aufwendungen aus der Rechnung vom 30. August 2014, betreffend die Behandlung vom 7. Juli 2014, um ärztliche Leistungen, welche notwendig waren, um die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären bzw. eine solche vorzubereiten, da die Klägerin sodann zwischen dem 27. August 2014 und dem 8. September 2014 stationär in der Klinik und Poliklinik für Urologie des Prof. R. operiert wurde und die streitgegenständliche ärztliche Untersuchung unstreitig in unmittelbarem Zusammenhang inhaltlicher Art zu der stationär durchgeführten Operation stand. Allerdings sind vorstationäre Behandlungen nach der Vorschrift des 115a Abs. 2 Satz 1 SGB V, welche nach obigen Ausführungen zur näheren Konkretisierung des Begriffs der Wahlleistung im Krankenhaus heranzuziehen war, auf einen Zeitraum von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt. Da diese gemäß der Rechnung des Prof. R. vom 6. Oktober 2014 am 27. August 2014 begann, lag die streitgegenständliche Behandlung vom 7. Juli 2014 eindeutig außerhalb dieses bindend festgelegten Zeitraums für vorstationäre Behandlungen. Darüber hinaus fehlt es offensichtlich auch an der nach 17 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG vorgeschriebenen schriftlichen Wahlleistungsvereinbarung für die Behandlung am 7. Juli Die im Verfahren vorgelegte Wahlleistungsvereinbarung vom 27. August 2014 bezieht sich ganz offensichtlich ausschließlich auf den Zeitraum der stationären Behandlung ab diesem Datum. Einer Rückwirkung sind Wahlleistungsvereinbarungen vor dem Hintergrund der Regelung des 17 Abs. 2 KHEntgG nicht zugänglich. Danach ist eine Wahlleistungsvereinbarung ausdrücklich vor der Erbringung der Leistungen schriftlich abzuschließen. Wenn die Klägerseite darüber hinaus vorträgt, dass bereits am 7. Juli 2014 ein Vertrag mit Prof. R. zustande gekommen sei, so wurde dieser im Verfahren durch den Kläger nicht vorgelegt. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da der Kläger diesbezüglich selbst angegeben hat, dass die genannte Vereinbarung die Erbringung ambulanter privatärztlicher Leistungen zum Gegenstand hatte und sich somit nicht auf Wahlleistungen im Krankenhaus bezieht, wie es Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG erfordert. Das klägerische Vorbringen, dass die Vereinbarung als Wahlleistungsvereinbarung nach 17 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG auszulegen sei, erscheint aufgrund der eindeutigen äußeren Umstände abwegig. Dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen vom 7. Juli 2014 nicht um vollstationär, teilstationär oder vorstationär erbrachte Leistungen handelt, ergibt sich zusätzlich auch daraus, dass der abrechnende Arzt Prof. R. nicht - wie in diesen Fällen vorgesehen - entsprechend 6a GOÄ die berechneten Gebühren um 25% gemindert hat. Prof. R. hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass am 7. Juli 2014 ambulante ärztliche Leistungen erbracht und sodann abgerechnet wurden. Nach alledem handelt es sich bei den streitgegenständlichen Aufwendungen nicht um eine Wahlleistung im Krankenhaus. Vielmehr liegen ambulante ärztliche Leistungen vor, für welche nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 96 Abs. 2 Satz 3, Satz 5 BayBG eine Beihilfeleistung bei gesetzlich krankenversicherten Beihilfeberechtigten ausgeschlossen ist. Der Zielsetzung des Gesetzgebers, den Beihilfeanspruch gegenüber gesetzlich Krankenversicherten zu begrenzen und grundsätzlich subsidiär auszugestalten, liefe es zuwider, wenn ambulante Behandlungen - wie die vorliegende - entgegen Art. 96 Abs. 2 Satz 3, Satz 5 BayBG beihilfefähig wären. Für derartige Behandlungen muss sich der gesetzlich Versicherte nach dem Willen des Gesetzgebers auf die gesetzliche Krankenversicherung verweisen lassen, und zwar selbst dann, wenn diese im konkreten Einzelfall nach ihrem Katalog keine Leistungen erbringen sollte (vgl. BayVGH, U. v BV juris). Dass der Begriff Wahlleistung im Krankenhaus keine ambulant erbrachten Leistungen erfasst, ergibt sich auch daraus, dass Erstere in 28 BayBhV geregelt sind bzw. diese Vorschrift zu deren Auslegung heranzuziehen ist, während ambulante Leistungen getrennt davon in 8 BayBhV geregelt werden. Es handelt sich um zwei grundsätzlich andersartige Behandlungsformen, die folgerichtig auch in zwei voneinander unabhängigen Rechtsvorschriften ihren Niederschlag gefunden haben. Die Ehefrau des Klägers hätte die medizinisch notwendige Untersuchung in Vorbereitung auf den stationären operativen Eingriff im Rahmen des Leistungsumfangs der gesetzlichen Krankenversicherung (ohne Chefarzt-Behandlung) durchführen lassen können ( 27, 39 SGB V) oder aber sie hätte die Untersuchung nach Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung innerhalb eines Zeitraums von fünf Tagen vor der stationären Behandlung durch Prof. R. erbringen lassen und hierfür Beihilfeleistungen in Anspruch

6 nehmen können. Für die vorliegend gewählte Konstellation besteht jedoch ein Beihilfeanspruch entsprechend obiger Ausführungen nicht. Die Beihilfebeschränkung des Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG steht auch mit höherrangigem Recht in Einklang; insbesondere gebietet die Fürsorgepflicht des Dienstherrn kein anderes Ergebnis. Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Beihilferecht sind Beihilfeausschlüsse bzw. - beschränkungen, wie sie etwa Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG vorsieht, mit Bundes- und Landesverfassungsrecht - namentlich mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG bzw. Art. 95 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Verfassung (BV), dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 118 Abs. 1 BV und dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 BV folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes - vereinbar (st. Rspr.; vgl. BayVerfGH, E. v Vf. 14-VII-07 - BayVBl 2013, 367; BVerwG, U. v C BVerwGE 125, 21; BVerfG-K, B. v BvR 613/06 - NVwZ 2008, 1004; BayVGH, B. v ZB juris; BayVGH, B. v BV juris). Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Beamten ist durch Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG nicht verletzt. Die Fürsorgepflicht ergibt sich aus dem Wesen des Berufsbeamtentums und entspricht dessen hergebrachten Grundsätzen (BVerfG, B. v BVerfGE 83, 89/98). Bei der Konkretisierung der Fürsorgepflicht kommt dem Gesetzgeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, B. v BVerfGE 8, 1/16). Für den Bereich der Beihilfe bedeutet dies u. a., dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert ist, den Beihilfeanspruch als einen strikt subsidiären Anspruch - wie vorliegend gegenüber dem System der gesetzlichen Krankenversicherung - auszugestalten. Die Fürsorgepflicht erfordert nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheit, Geburt, Pflege und Gesundheitsvorsorge entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (BVerwG, U. v , BVerwGE 112, 308/310 f.). Die Grenzen des dem Gesetzgeber zustehenden Ermessens sind durch Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG nicht überschritten. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Aufwendungen für aus dem Leistungsprogramm der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel von dem gesetzlich krankenversicherten Beihilfeberechtigten auch im Rahmen der Beihilfe nicht geltend gemacht werden können und dass dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn unbedenklich sei. Der gesetzlich krankenversicherte Beihilfeberechtigte werde hierdurch nicht mit erheblichen, ihm nicht zumutbaren Aufwendungen belastet. Ihm verbleibe lediglich ein Aufwand, der auch allen anderen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zugemutet werde (vgl. BVerfG, B. v juris). Diese Erwägungen gelten nach Auffassung des Gerichts ebenso für den Fall des Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG. Zwar muss der Dienstherr Vorkehrungen dafür treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen etwa durch Krankheitsfälle nicht gefährdet wird (BayVGH, U. v B juris). Eine den Wesenskern der Fürsorgepflicht betreffende unzumutbare Belastung ist vorliegend jedoch nicht erkennbar angesichts der geringen Höhe der entstandenen Aufwendungen von 232,07 Euro. Zudem wäre es der Klägerin grundsätzlich möglich gewesen, notwendige Voruntersuchungen im Rahmen des Leistungsumfanges der gesetzlichen Krankenversicherung durchführen zu lassen ( 27, 39 SGB V), so dass medizinisch notwendige Leistungen jedenfalls - wenn auch nicht in der gewünschten Form - hätten in Anspruch genommen werden können. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

7 Hausanschrift: Burkarderstraße 26, Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Beschluss: Der Streitwert wird auf 162,45 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

8 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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