Beihilfefähigkeit von Auslagen eines Belegarztes im Rahmen einer stationären Behandlung in einem Privatkrankenhaus

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1 VGH München, Urteil v B Titel: Beihilfefähigkeit von Auslagen eines Belegarztes im Rahmen einer stationären Behandlung in einem Privatkrankenhaus Normenketten: BayBhV 7 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, 8 S. 1 Nr. 1, 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KHEntgG 2 Abs. 1, Abs. 2, 7, 18 Abs. 1 S. 1 GOÄ 3, 6a Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1 BayBG Art. 96 Abs. 3 S. 2 Leitsätze: Mangels eines ausdrücklichen Ausschlusses der Beihilfefähigkeit von Leistungen eines Belegarztes richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auch für geltend gemachte Auslagen (hier: Materialkosten) nach den allgemeinen Regelungen des 7 Abs. 1 Satz 1, 8 Satz 1 Nr. 1 BayBhV (in Fortführung BVerwG, U. v C ZBR 2015, 384). (amtlicher Leitsatz) Eine teleologische Reduktion des 10 GOÄ zur Vermeidung einer "doppelten Berücksichtigung" der Kosten für ein bei einer Operation verwendetes Instrument, das mit einer einmaligen Anwendung verbraucht ist, scheidet im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus. (amtlicher Leitsatz) Schlagworte: Beihilfe, Beamtenrecht, Belegarzt, Greenlightlaser, Materialkosten Vorinstanz: VG Regensburg Urteil vom K Fundstellen: DÖV 2016, 736 LSK 2016, Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. November 2013 wird abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 15. April 2013 in Gestalt des Teilabhilfebescheids und des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2013 verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe in Höhe von 1.082,90 Euro zu gewähren. II. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Kläger 1/3, der Beklagte 2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird zugelassen.

2 Tatbestand 1 Der Kläger begehrt (weitere) Beihilfeleistungen für die Kosten eines sog. Einmallichtleiter Greenlightlaser XPS Moxy. 2 Der Kläger ist Ruhestandsbeamter des Beklagten und mit einem Bemessungssatz von 70% beihilfeberechtigt. Er war vom 14. bis 15. März 2013 stationär in einer Klinik, einer nach 30 GewO konzessionierten Privatkrankenanstalt, untergebracht. Dort unterzog er sich am 14. März 2013 einer KTP- Laservaporisation (Greenlightlaser). Den Eingriff nahm der behandelnde Urologe als Belegarzt der Klinik vor. Für den stationären Aufenthalt des Klägers vom 14. bis 15. März 2013 erstellte die Klinik unter dem Datum 14. März 2013 eine Rechnung in Höhe von Euro. Laut einem Vermerk auf der Rechnung waren folgende Leistungen umfasst: Zur Verfügung Stellung medizinischer Gerätschaften und Räumlichkeiten incl. Strom/Wasser/Heizung, Verbrauchsmaterial des behandelnden Urologen wie Spüllösungen, Katheter, Urinbeutel, Medikamente etc. Verköstigung, Unterbringung im Zwei-Bett-Zimmer. Nicht enthalten sei in dieser Rechnung die für die Operation benötigte Lasersonde, diese werde individuell nach erforderlicher Anzahl in die Rechnung des Belegarztes nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) einfließen. Mit Rechnung der Urologischen Privatpraxis vom 15. März 2013 an den Kläger wurden neben den hier nicht streitgegenständlichen Kosten für diverse ärztliche Leistungen des Urologen auch die Sachkosten für einen Einmallichtleiter Greenlightlaser XPS Moxy in Höhe von Euro in Ansatz gebracht. 3 Unter dem 19. März 2013 beantragte der Kläger Beihilfe u. a. für die o.g. Aufwendungen. Mit Bescheid vom 15. April 2013 setzte das Landesamt für Finanzen die beihilfefähigen Aufwendungen für die Rechnung der Klinik vom 14. März 2013 auf einen Betrag von 2.651,30 Euro fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei Behandlungen in Krankenhäusern, die das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, eine Vergleichsberechnung durchzuführen sei, der der Bundesbasisfallwert (obere Korridorgrenze) zugrunde gelegt werde. Das konkrete Entgelt bemesse sich nach den individuellen Umständen des Behandlungsfalls, maßgebend seien die Hauptdiagnose sowie durchgeführte Prozeduren, vorhandene Nebendiagnosen, Alter des Patienten und Art der Entlassung. Aufgrund der angegebenen ICD- und Prozedurenschlüssel sei die Fallpauschale M11Z ermittelt worden, die 2.651,30 Euro betrage. Unter Anwendung des für den Kläger geltenden Bemessungssatzes von 70% ergab sich eine - nicht streitige - Beihilfeleistung in Höhe von 1.855,91 Euro. Hinsichtlich der Rechnung der Urologischen Privatpraxis vom 15. März 2013 lehnte das Landesamt für Finanzen (unter anderem) die Beihilfefähigkeit des in Ansatz gebrachten Einmallichtleiter Greenlightlaser XPS Moxy mit der Begründung ab, Materialkosten seien bei einem stationären Krankenhausaufenthalt im Rahmen der Vergleichsberechnung bereits mit der Fallpauschale abgegolten. Den u. a. hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2013 zurück. 4 Die vom Kläger u. a. hiergegen erhobene Verpflichtungsklage auf (weitere) Beihilfegewährung wies das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 11. November 2013 ab. Zwar lasse 6a Abs. 2 Halbs. 2 GOÄ i. V. m. 10 GOÄ in Ausnahme von 6a Abs. 2 Halbs. 1 GOÄ die Berechnung von Auslagen grundsätzlich auch bei einer stationären Behandlung zu. Für die Erstattung von Auslagen sei aber kein Raum, wenn die Kosten bereits als Teil der allgemeinen Krankenhausleistungen durch die DRG- Fallpauschale abgegolten seien. Mit den DRG-Fallpauschalen und eventuellen Zusatzentgelten und Zuschlägen i. S. d. 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG) i. d. F.d. Bek. vom 23. April 2002 (BGBl I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2015 (BGBl I S. 2229), seien nach ausdrücklicher Regelung des 7 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen abgegolten. Darunter seien nach der Legaldefinition

3 des 2 Abs. 2 KHEntgG alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig seien und damit auch die mit einer Operation einhergehenden Sach- und Materialkosten zu verstehen. Die DRG-Fallpauschale M11Z sei durch die Angabe des OPS mit der Hauptdiagnose Prostatahyperplasie berechnet worden und beinhalte alle Komponenten der durchgeführten Operation, insbesondere auch die Benutzung der Lasersonde zur Vaporisation des Prostatagewebes. Um Doppelerstattungen der Sachkosten in der Fallpauschale und im ärztlichen Honorar auszuschließen, dürfe ein Belegarzt neben den nach 10 Abs. 1 GOÄ geminderten Gebühren Auslagen nicht berechnen. 5 Mit der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung - der Zulassungsantrag war auf die Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen für den Einmallichtleiter Greenlightlaser XPS Moxy beschränkt - verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beantragt, 6 das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. November 2013 abzuändern und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 15. April 2013 in Gestalt des Teilabhilfebescheids und des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2013 zu verpflichten, dem Kläger weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 1.082,90 Euro zu gewähren. 7 Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April C (ZBR 2015, 384) stehe fest, dass sich die Beihilfefähigkeit von belegärztlichen Leistungen bei Operationen in privaten Krankenhäusern nach den allgemeinen Regelungen über ärztliche Leistungen bestimme. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der bei der Operation des Klägers verwendete Einmallichtleiter Greenlightlaser XPS Moxy nicht von der DRG-Fallpauschale M11Z abgedeckt. Es handele sich hier nicht um eine allgemeine Leistung des Krankenhauses, sondern um eine zusätzliche Leistung des Belegarztes, die medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sei. 8 Der Beklagte beantragt 9 die Berufung zurückzuweisen. 10 Im Urteil des Verwaltungsgerichts sei zutreffend dargelegt worden, dass Lasersonden stets Bestandteil der Komponenten der DRG-Fallpauschale seien. Eine gesonderte Abrechnung nach GOÄ komme nicht in Betracht. Ein Ausnahmefall nach 6a Abs. 2 Halbs. 2 i. V. m. 10 GOÄ liege nicht vor. Dieses Ergebnis entspreche dem allgemeinen Grundsatz, dass Leistungen, die Bestandteil einer anderen Leistung seien, nicht gesondert abgerechnet werden könnten. Andernfalls käme es zu einer doppelten Berücksichtigung der Kosten, was nicht gerechtfertigt sei. Nach 28 Abs. 2 BayBhV seien die beihilfefähigen Aufwendungen für den Aufenthalt in einer Privatklinik von vornherein der Höhe nach durch eine erforderliche Vergleichsberechnung begrenzt. Lediglich der Begrenzungsmaßstab sei in Absatz 2 dieser Bestimmung unterschiedlich ausgestaltet, je nachdem ob es sich - wie im vorliegenden Fall - um Indikationen handele, die mit Fallpauschalen abgerechnet werden könnten, oder nicht. 11 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April C (ZBR 2015, 384) stehe dem nicht entgegen. Es betreffe die Frage, ob belegärztliche Leistungen im Zusammenhang mit der Behandlung in privaten Krankenhäusern neben den von diesem in Rechnung gestellten allgemeinen Krankenhausleistungen beihilfefähig seien und komme zu dem Ergebnis, dass sich die Beihilfefähigkeit nach den allgemeinen Regelungen über ärztliche Leistungen bestimme. Entscheidungserheblich sei aber vorliegend, ob die Verwendung eines Lichtleiters im Fall der Behandlung in der Hauptabteilung eines öffentlichen Krankenhauses zusätzlich berechnet werden dürfe, entweder als Zusatzentgelt nach dem

4 KHEntgG oder als Sachkosten nach der GOÄ. Im Übrigen werde auf die überzeugende Begründung im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von (weiterer) Beihilfe für die Aufwendungen für den Einmallichtleiter Greenlightlaser XPS Moxy in Höhe von 1.082,90 Euro ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war entsprechend abzuändern und der Bescheid vom 15. April 2013 in Gestalt des Teilabhilfebescheids und des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2013 war insoweit aufzuheben. I. 14 Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (st. Rspr., vgl. statt aller BVerwG, U. v C NVwZ-RR 2014, 609 Rn. 9). Ob und inwieweit der Kläger für die von ihm geltend gemachten Aufwendungen die Gewährung einer Beihilfe beanspruchen kann, beurteilt sich daher nach der auf der Grundlage des Art. 86a des Bayerischen Beamtengesetzes (i. d. F.d. Bek. v , GVBl S BayBG a. F.) erlassenen Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15), die in den hier einschlägigen Teilen bis heute unverändert geblieben ist. II. 15 Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte (weitere) Beihilfe für den bei der KTP-Laservaporisation verwendeten und vom operierenden urologischen Belegarzt in Rechnung gestellten Einmallichtleiter Greenlightlaser XPS Moxy sind 7 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und 8 Satz 1 Nr. 1 BayBhV Der Kläger ist als Ruhestandsbeamter zu 70% beihilfeberechtigt (Art. 96 Abs. 3 Satz 2 BayBG, 2 Abs. 1 Nr. 2 BayBhV) Nach 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Nach Satz 2 Nr. 1 dieser Vorschrift beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Gemäß 8 Satz 1 Nr. 1 BayBhV sind beihilfefähig die Aufwendungen für ärztliche Leistungen aus Anlass einer Krankheit. 18 a) Die medizinische Notwendigkeit und die grundsätzliche wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen für den bei der KTP-Laservaporisation verwendeten Einmallichtleiter Greenlightlaser XPS Moxy i. S. v. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayBhV stehen zwischen den Parteien nicht im Streit. 19 b) Die Beihilfefähigkeit ist auch nicht i. S. v. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBhV ausdrücklich ausgeschlossen. 20 Ein ausdrücklicher Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für belegärztliche Leistungen ist in den beihilferechtlichen Vorschriften nicht enthalten. Was der Verordnungsgeber unter ausdrücklichem

5 Ausschluss von Leistungen versteht, ist unter anderem den in 7 Abs. 4 und 9 Abs. 6 BayBhV enthaltenen Formulierungen zu entnehmen. Dort sind explizit näher definierte Aufwendungen für Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Eine vergleichbare Regelung existiert im Hinblick auf belegärztliche Leistungen nicht. Die Anwendbarkeit der in 7 und 8 BayBhV enthaltenen allgemeinen Regelungen auf belegärztliche Leistungen bzw. dabei verwendete Materialien ist auch nicht durch 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV ausgeschlossen. Abgesehen davon, dass die Vorschrift schon nicht den erforderlichen ausdrücklichen Ausschluss für belegärztliche Leistungen bzw. Auslagen enthält, stellt sie auch keine spezielle Regelung über die Beihilfefähigkeit von Krankenhausleistungen in nicht zugelassenen Krankenhäusern dar, die den Rückgriff auf die Regelungen über die Beihilfefähigkeit von ärztlichen Leistungen bzw. Auslagen sperren würde (vgl. BVerwG, U. v C ZBR 2015, 384 Rn. 34 für die im Wesentlichen gleich lautenden Regelungen in der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2011). Nach 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV sind in nicht nach 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern bei Indikationen, die bei einer Behandlung in einem nach 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus vom DRG-Fallpauschalenkatalog erfasst wären, die allgemeinen Krankenhausleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV bis zum Betrag aus dem Produkt der oberen Korridorgrenze des Basisfallwerts gemäß 10 Abs. 9 KHEntgG mit der Bewertungsrelation gemäß Teil a) des DRG- Fallpauschalenkatalogs beihilfefähig. Bei belegärztlichen Leistungen handelt es sich aber nicht um eine allgemeine Krankenhausleistung im Sinne des 2 Abs. 2 KHEntgG. Nach Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift gehören zu den Krankenhausleistungen nicht die Leistungen der Belegärzte. Laut der in 18 Abs. 1 Satz 1 KHEntG enthaltenen Legaldefinition sind Belegärzte nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Belegpatienten im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Sie stehen in keiner rechtlichen Beziehung zum Krankenhaus, sondern schließen mit dem Patienten selbst einen gesonderten Behandlungsvertrag ab. Liegt demnach kein ausdrücklicher Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Leistungen der Belegärzte vor, richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen hierfür ausschließlich nach den allgemeinen Regelungen des 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie 8 Satz 1 Nr. 1 BayBhV. 21 c) Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBhV. Nach 3 GOÄ ist ein Arzt berechtigt, neben den Gebühren bei stationärer Behandlung (vgl. 6a GOÄ), die hier nicht streitig sind, Ersatz für die von ihm aufgewendeten Auslagen zu verlangen. Gemäß 6a Abs. 2 Halbs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1 GOÄ können als Auslagen (unter anderem) die Kosten für diejenigen Materialien berechnet werden, die - wie der hier streitgegenständliche Einmallichtleiter Greenlightlaser XPS Moxy - mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind. 22 Dem Beklagten ist dahingehend zuzustimmen, dass der Einmallichtleiter Greenlightlaser XPS Moxy Bestandteil der Komponenten der DRG-Fallpauschale M11Z ist, die durch die Angabe des OPS mit der Hauptdiagnose Prostatahyperplasie berechnet wurde, und dass die für die Operation erforderlichen Sachkosten grundsätzlich im Rahmen der Fallpauschale berücksichtigt sind. Nicht gefolgt werden kann aber der daraus gezogenen Schlussfolgerung des Beklagten, eine gesonderte Abrechnung des Einmallichtleiters Greenlightlaser XPS Moxy durch den Belegarzt nach 10 GOÄ komme nicht in Betracht, da dies zu einer ungerechtfertigten doppelten Berücksichtigung der Kosten führe. Wie oben unter b) dargelegt, handelt es sich bei der Verwendung des Einmallichtleiters Greenlightlaser XPS Moxy durch einen Belegarzt schon nicht um eine allgemeine Krankenhausleistung nach 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV, mit der Folge, dass dieser nach den allgemeinen Vorschriften der GOÄ liquidieren kann. Unabhängig davon, ob dies Auswirkungen auf die Liquidationsmöglichkeit des Belegarztes hinsichtlich des von ihm verwendeten Materials nach 10 GOÄ haben könnte, ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Kläger der Materialaufwand zusätzlich vom Privatkrankenhaus in Rechnung gestellt wurde. Ausweislich der Rechnung für die stationäre Aufnahme vom 14. bis 15. März 2013 war der verwendete Einmallichtleiter Greenlightlaser XPS Moxy im Rechnungsbetrag nicht enthalten.

6 23 d) Die vom Beklagten vorgenommene teleologische Reduktion des 10 GOÄ zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung der Kosten für den Einmallichtleiter Greenlightlaser XPS Moxy widerspricht dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung des 6a Abs. 2 Halbs. 2 i. V. m. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GOÄ und wird auch durch die historische Auslegung nicht gestützt. Mit 6a GOÄ ist zur Harmonisierung von Bundespflegesatzverordnung und Gebührenordnung für Ärzte gezielt eine pauschalierende Regelung gewählt worden, die ein Abstellen auf die Umstände des Einzelfalls nicht erlaubt (vgl. BGH, U. v IV ZR 61/97 - MDR 1998, 468). 6a GOÄ ist durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte und Vierte Verordnung zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1680) eingefügt worden. Hintergrund dieser neuen Regelung war der Umstand, dass Personal- und Sachkosten ärztlicher Leistungen sowohl durch die Krankenhauspflegesätze nach der Bundespflegesatzverordnung als auch durch die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte abgegolten wurden (vgl. BR-Drs. 574/84 S. 6 ff.). Um bei stationären privatärztlichen Leistungen doppelte Kostenberechnungen zu vermeiden, sah die genannte Änderungsverordnung vor, die ärztlichen Gebühren bei stationärer und teilstationärer privatärztlicher Behandlung um 15% zu mindern. Eine Regelung über den Kostenabzug für Auslagen, die nach 10 GOÄ neben den Gebühren gesondert berechnet werden, wurde explizit als entbehrlich angesehen (vgl. BR-Drs. a. a. O. S. 10). Die Möglichkeit des privat liquidierenden Arztes, nach 6a Abs. 2 i. V. m. 10 GOÄ neben seinen Gebühren Ersatz seiner Auslagen zu verlangen, war dem Verordnungsgeber so selbstverständlich, dass er auf eine nähere Begründung für diese Regelung verzichtete (vgl. BGH, U. v III ZR 323/09 - MDR 2011, 89 Rn. 10). Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend (vgl. BVerwG, B. v B juris Rn. 4). Der Bundesgerichtshof führt im Urteil vom 4. November III ZR 323/09 - (a. a. O. Rn. 15) zum Anspruch eines externen Arztes gegen einen Wahlleistungspatienten auf Ersatz von Auslagen für aufgewendete Sachkosten Folgendes aus: 24 Der externe Arzt wird nicht vom Krankenhaus, sondern von einem liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses zugezogen, und er wird nach 17 Abs. 3 Satz 7 KHEntgG wegen seiner Vergütung auf die Gebührenordnung für Ärzte verwiesen. Darüber hinaus sind die von ihm erbrachten Wahlleistungen keine allgemeinen Krankenhausleistungen und daher nicht Gegenstand der Entgelte des 7 KHEntgG. Wollte man unter diesen Umständen wegen der zweifellos vorhandenen, aber in keinem Verhältnis zu den hier anfallenden Sachkosten stehenden Mehrbelastung des Beklagten, der mit seinem ungeminderten Krankenhausentgelt entsprechende Kosten für Regelleistungspatienten mitfinanziert, in die Regelung des 6a Abs. 2 GOÄ eingreifen und einen Auslagenersatz nach 10 GOÄ vollständig versagen, würde man dieser Bestimmung weitgehend ihren vom Verordnungsgeber umschriebenen Anwendungsbereich nehmen Darüber hinaus müsste man den betroffenen Arzt auf einen Anspruch gegen das Krankenhaus verweisen, für den es keine Grundlage gäbe, die sich widerspruchslos in die Entgeltsysteme der Gebührenordnungen und der Krankenhausentgelte einfügen ließe. Zu einer solchen Rechtsfortbildung hält sich der Senat angesichts der dem Verordnungsgeber seit langem bekannten Probleme, der unveränderten Fassung des 6a Abs. 2 GOÄ und der - regelmäßig - als nur marginal anzusehenden Mehrbelastung des Wahlleistungspatienten durch gegenüber Regelleistungspatienten ungeminderte Krankenhausentgelte für nicht hinreichend legitimiert. 25 Entsprechendes hat für die Auslagen des ebenfalls nach den Vorschriften der GOÄ liquidierenden privaten Belegarztes zu gelten. Der Senat sieht sich nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der letztinstanzlich zur Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts berufen ist, außerstande, 10 GOÄ einschränkend auszulegen. 26

7 Im Ergebnis hat der Kläger Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe für Aufwendungen in Höhe von Euro. Unter Zugrundelegung des für den Kläger maßgeblichen Bemessungssatzes von 70% ergibt sich daraus ein Leistungsanspruch in Höhe von 1.082,90 Euro. 27 Nach alledem war der Berufung des Klägers stattzugeben. Die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz beruht auf 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, für das Verfahren in zweiter Instanz auf 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. 29 Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung 30 Nach 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, München; Postfachanschrift: Postfach , München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, Leipzig (Postfachanschrift: Postfach , Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. 31 Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.082,90 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.

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