Aktenzeichen: RO 8 K Sachgebiets-Nr: Rechtsquellen: GOZ-Nr. 2197; GOZ-Nr Hauptpunkte: Klebebrackets; adhäsive Befestigung
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1 Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 8 K Sachgebiets-Nr: 1335 Rechtsquellen: GOZ-Nr. 2197; GOZ-Nr Hauptpunkte: Klebebrackets; adhäsive Befestigung Leitsätze: GOZ-Nr ist auch neben GOZ-Nr anwendbar Urteil der 8. Kammer vom
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3 Az. RO 8 K Verkündet am ***** stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** ***** bevollmächtigt: Rechtsanwalt Dr. ***** ***** - Klägerin - gegen Freistaat Bayern vertreten durch das Landesamt für Finanzen Dienststelle Regensburg Bahnhofstr. 7, Regensburg - Beklagter - beteiligt: Regierung der Oberpfalz als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, Regensburg Beihilfe (GOZ-Nr. 2197) wegen erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 8. Kammer, unter Mitwirkung von Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hermann Richter am Verwaltungsgericht Habler Richterin Holzinger ehrenamtlichem Richter Winkler ehrenamtlichem Richter Wittmann aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. Januar 2015 folgendes am 26. Januar 2015
4 - 2 - U r t e i l : I. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom und dessen Widerspruchsbescheids vom verpflichtet, die Beihilfefähigkeit der Kosten nach GOZ-Nr gemäß dem vorgelegten Heilund Kostenplan vom anzuerkennen. II. III. IV. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht vorher der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten darum, ob im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung des Sohns der Klägerin neben GOZ-Nr auch Aufwendungen nach GOZ-Nr beihilfefähig sind. Die Klägerin ist als Beamtin des Beklagten beihilfeberechtigt, ihr 2003 geborener Sohn ***** ist mit einem Bemessungssatz von 80 % berücksichtigungsfähig. Im Zusammenhang mit einer geplanten kieferorthopädischen Behandlung des Sohns reichte die Klägerin ein kieferorthopädisches Behandlungskonzept (Heil- und Kostenplan) vom ein, welches bei den voraussichtlichen Kosten neben der GOZ-Nr auch (32 x mit Faktor 2,3) die GOZ-Nr mit insgesamt 538,24 in Ansatz bringt. Mit Schreiben vom teilte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg, hierzu mit, dass die Aufwendungen hinsichtlich GOZ-Nr nicht beihilfefähig seien. Auf Gegenvorstellung der Klägerin lehnte die Behörde mit Bescheid vom diesbezüglich eine Anerkennung als beihilfefähig ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom zurück. Auf die Bescheide wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom hat die Klägerin vorliegende Klage erheben lassen. Die GOZ-Nr Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.) sei neben der GOZ-Nr Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel beihilfefähig. Die Klägerin verweist insoweit auf einschlägige Rechtsprechung (AG Recklinghausen vom Az. 54 C 117/13; AG Pankow/ Weißensee vom Az. 6 C 46/13; AG Bayreuth vom
5 - 3 - Az. 107 C 1090/13; LG Hildesheim vom Az. 1 S 15/14) und Kommentarmeinung (GOZ-Kommentar Liebold/Raff/Wissing). Die kieferorthopädische Behandlung habe mittlerweile begonnen und es liege bereits eine Teilrechnung vom vor, welche hinsichtlich der streitgegenständlichen GOZ-Nr ,28 in Ansatz bringe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom und dessen Widerspruchsbescheids vom zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit der Kosten nach GOZ-Nr gemäß dem vorgelegten Heil- und Kostenplan vom anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die GOZ-Nr sei neben GOZ-Nr nicht abrechenbar und daher nicht beihilfefähig. Nach Auffassung des Bund-Länder-Ausschusses für Gebühren- und Leistungsrecht umfasse der Leistungsinhalt von Nr eine Klebebefestigung (FMS v ; Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit an das VG Neustadt an der Weinstraße vom ). Die Leistung nach GOZ-Nr Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) bilde den Mehraufwand für eine adhäsive Befestigung z.b. eines plastischen Aufbaumaterials (Nr. 2180) oder eines Schraubenaufbaus bzw. Glasfaserstifts (Nr. 2195) ab. Der Verordnungsgeber hätte bei dieser beispielhaften Aufzählung insbesondere häufige oder typische Standardleistungen, wie z.b. die Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hifsmittel, ausdrücklich aufgeführt und nicht unter etc. subsumiert. Eine Berechnung der Leistung nach GOZ-Nr für die Leistung nach GOZ-Nr entspreche nicht der Intension des Verordnungsgebers, was auch anhand der seinerzeit bei der Erstellung des GOZ-Referentenentwurfs durchgeführten Leistungsumschlüsselungen deutlich werde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom Bezug genommen.
6 - 4 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und begründet. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die GOZ-Nr neben der GOZ-Nr in Ansatz gebracht werden kann. Den nach 15 BayBhV vorgelegten Heil- und Kostenplan vom hat die Beihilfestelle mit Bescheid vom und Widerspruchsbescheid vom insoweit nicht anerkannt. Im Laufe der bereits begonnenen Behandlung ist neben der ersten Teilrechnung vom mit weiteren einschlägigen Rechnungen und entsprechenden Beihilfeanträgen der Klägerin zu rechnen. Es entspricht dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, die streitige Rechtsfrage bereits jetzt im Anerkennungsverfahren mit der Folge verbindlich zu klären, dass die gerichtliche Entscheidung auch für künftige Beihilfeanträge bzw. einschlägige Rechnungen Bindungswirkung entfaltet. Die Klägerin muss sich hingegen nicht darauf verweisen lassen, in Zukunft sukzessive entsprechende ablehnende Leistungsbescheide abzuwarten. In diesem Sinne ist das Klagebegehren auszulegen ( 88 VwGO). Zur Überzeugung des Gerichts ist die GOZ-Nr neben der GOZ-Nr abrechenbar und daher behilfefähig. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom und dessen Widerspruchsbescheid vom sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten ( 113 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht macht sich zur Begründung die Ausführungen in der zitierten Rechtsprechung (insbesondere AG Pankow/Weißensee vom Az. 6 C 46/13; LG Hildesheim vom Az. 1 S 15/14) und die im GOZ-Kommentar von Liebold/Raff/Wissing vertretene Auffassung zu eigen. Zusammenfassend und ergänzend ist auszuführen: Die GOZ-Nr betrifft die Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel und ist mit 165 Punkten bewertet. Die GOZ-Nr erfasst die Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) und ist mit 130 Punkten bewertet. Nach dem Empfängerhorizont spricht bereits der Wortlaut der GOZ-Nr für eine Anwendung auch im Zusammenhang mit der GOZ-Nr Ein Ausschluss der GOZ-Nr folgt nicht daraus, dass sich die GOZ-Nr auf Klebe brackets bezieht. Die GOZ-Nr legt sich vielmehr hinsichtlich der Art und Weise der Eingliederung nicht fest. Soweit die Beklagtenseite meint, die Begriffe Adhäsivtechnik und Klebetechnik seien synonym zu verstehen, folgt dem das Gericht nicht. Unstreitig werden Brackets geklebt. Im Gegensatz zum Einsatz (klassischer) Kunststoff- oder Zementkleber erfordert jedoch die adhäsive Klebetechnik einen Mehraufwand, insbesondere im Hinblick auf die Vorbehandlung (Konditionierung) von Schmelz und Dentin mit Säuren und
7 - 5 - den Auftrag eines Primers ( Grundierer ). Unter diesem Gesichtspunkt hat die GOZ-Nr unstreitig Zuschlagscharakter. Ein Punktevergleich der beiden Positionen zeigt, dass bei Anwendung der Adhäsivtechnik für die sonstigen Tätigkeiten bei der Eingliederung eines Klebebrackets selbst wenn dann die klassische Klebeprozedur entfällt nur noch ein geringer (offensichtlich nicht angemessener) Punktewert verbleiben würde. Eine Wertigkeit des Mehraufwands bei der Adhäsivtechnik lässt sich im Übrigen einem Vergleich der GOZ- Nrn und 2060, 2070 und 2080,2090 und 2100 sowie 2110 und 2120 entnehmen. Die behauptete anderweitige Intention des Verordnungsgebers erschließt sich hingegen nicht aus der GOZ. Hätte der Verordnungsgeber eine Anwendungsbeschränkung der GOZ-Nr vornehmen wollen, so hätte er dies sprachlich zum Ausdruck bringen müssen, wie etwa durch einen ausdrücklichen Ausschluss im Zusammenhang mit GOZ-Nr oder dadurch, dass er im Klammerzusatz der GOZ-Nr nicht unbeschränkt "etc." (et cetera = und die Übrigen), sondern begrifflich einschränkend etwa "und vergleichbare" oder und dergleichen verwendet hätte. Der Hinweis auf eine Nichtberücksichtigung bei der Leistungsumschlüsselung bei Erstellung des GOZ-Referentenentwurfs im Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom kann nicht durchgreifen, weil ein eventueller Kalkulationsirrtum nicht Teil der Verordnung geworden ist. Eine textliche Klarstellung in der GOZ würde im Übrigen schneller zu Rechtssicherheit führen, als aus dem Referentenentwurf angreifbare Interpretationen herzuleiten. Schließlich bleibt im Dunkeln, welche sonstigen Präparate der Verordnungsgeber bei GOZ-Nr unter etc. im Auge gehabt haben soll. Der Mehraufwand bei adhäsiver Klebetechnik unterscheidet sich bei einem Bracket jedenfalls nicht erheblich von dem bei den in GOZ-Nr benannten Klammerbeispielen. Zu Recht weist die Klägerseite zudem darauf hin, dass auch Brackets in der Regel über mehrere Jahre getragen werden. Sollte aber tatsächlich eine ungewollte Regelungslücke vorliegen, so wäre die GOZ-Nr jedenfalls analog anzuwenden. Kosten: 154 Abs. 1 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: 167 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11 ZPO. Zulassung der Berufung: 124 a Abs. 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich einzulegen (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg). Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Berufungsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
8 - 6 - Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Ludwigstraße 23, München oder Postfach , München). 124 a Abs. 3 VwGO ist zu beachten. Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dr. Hermann Habler Holzinger B e s c h l u s s : Der Streitwert wird auf 430,59 festgesetzt ( 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Dr. Hermann Habler Holzinger
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