Erfolgreiche Klage einer Gemeinde gegen Verlängerung einer Baugenehmigung für Autohaus

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Erfolgreiche Klage einer Gemeinde gegen Verlängerung einer Baugenehmigung für Autohaus"

Transkript

1 VGH München, Urteil v BV Titel: Erfolgreiche Klage einer Gemeinde gegen Verlängerung einer Baugenehmigung für Autohaus Normenketten: BauGB 2 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 1, 12 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Hs. 2, Abs. 3a S. 1, Abs. 6, 15, 30 Abs. 2, 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7, 36 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, S. 3 BayBO Art. 67, Art. 69 Abs. 2 BauNVO 8 GG Art. 28 Abs. 2 BV Art. 11 Abs. 2 VwGO 132 Abs. 2 Nr. 1 Leitsätze: 1. Nach Ablauf der Durchführungsfrist ist im Bereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach 12 Abs. 3a BauGB die Gemeinde in einem Verfahren zur Verlängerung der Baugenehmigung für ein Bauvorhaben im Plangebiet nach 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beteiligen. (amtlicher Leitsatz) 2. Eine Gemeinde wird allein dadurch in ihrem Recht der Planungshoheit verletzt, dass die Baugenehmigungsbehörde ein ausdrücklich verweigertes Einvernehmen bei der Verlängerung einer Baugenehmigung nicht ersetzt. Es kommt nicht darauf an, ob die Gemeinde das Einvernehmen zu Recht verweigert hat. (redaktioneller Leitsatz) 3. Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht nur darauf gerichtet ist, nach 12 Abs. 3 S. 1 BauGB die planungsrechtlichen Grundlagen für ein im Vorhaben- und Erschließungsplan bestimmtes Projekt zu schaffen, sondern in Verknüpfung mit dem Durchführungsvertrag der Realisierung des Projekts innerhalb eines überschaubaren Zeitraums dient, gehört auch der Zeitpunkt der Fertigstellung des Projekts zu den Festsetzungen nach 12 Abs. 3a S. 1 BauGB. (redaktioneller Leitsatz) 4. Sind Vorhaben- und Erschließungsplan und vorhabenbezogener Bebauungsplan räumlich und sachlich identisch, dürfen beide Pläne ausnahmsweise "körperlich" in einer Planurkunde vereinigt werden. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: vorhabenbezogener Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan, Durchführungsvertrag, Zeitpunkt der Fertigstellung, Verlängerung Baugenehmigung, gemeindliches Einvernehmen, Planungshoheit, Gewerbegebiet, Planurkunde Vorinstanz: VG München, Urteil vom K Rechtsmittelinstanz: BVerwG Leipzig, Urteil vom C 4.16 Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. April 2015 wird aufgehoben. II.

2 Der Bescheid des Landratsamts R. vom 31. Juli 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung für ein Autohaus in ihrem Gemeindegebiet. 2 Mit Bescheid vom 17. Juli 2008 erhielt die Beigeladene eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Autohauses auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 33 VEP A. W.-Chiemsee (im Folgenden: Bebauungsplan) der Klägerin. Der dem Bebauungsplan zugrunde liegende Durchführungsvertrag vom 19. Oktober 2007 sah zunächst eine Fertigstellung des Vorhabens bis zum 30. September 2009 der Änderungsvertrag vom 29. September 2009 eine Fertigstellung bis zum 30. September 2013 vor. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung wurde bis zum 14. August 2014 verlängert. 3 Nachdem das Bauvorhaben von der Beigeladenen weiterhin nicht verwirklicht worden war verweigerte der Gemeinderat der Klägerin mit Beschluss vom 20. März 2014 die Zustimmung zur weiteren Verlängerung des Durchführungsvertrags. Auch dem Antrag der Beigeladenen vom 31. Mai 2014 auf weitere Verlängerung der Baugenehmigung verweigerte der Gemeinderat der Klägerin mit Beschluss vom 10. Juli 2014 das Einvernehmen da der vorhabenbezogene Bebauungsplan wegen des ausgelaufenen Durchführungsvertrags nicht mehr wirksam sei und das Bauvorhaben deshalb heute nicht mehr genehmigt werden könne. Nach seinen eigenen Angaben fasste der erste Bürgermeister der Klägerin am 27. Juli 2014 mündlich den Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans und stellte am 28. Juli 2014 einen Antrag auf Zurückstellung des Verlängerungsantrags bei dem Landratsamt R. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 28. Juli 2014 ortsüblich bekannt gemacht. 4 Mit Bescheid vom 30. Juli 2014 lehnte das Landratsamt R. den Zurückstellungsantrag ab und verlängerte mit Bescheid vom 31. Juli unter ausdrücklicher Berufung auf ein vermeintlich vorliegendes Einvernehmen der Klägerin - die Geltungsdauer der Baugenehmigung bis zum 14. August Am 31. Juli 2014 bestätigte der Gemeinderat der Klägerin den Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans. 5 Am 22. August 2014 erhob die Klägerin Klage gegen die Ablehnung der Zurückstellung und gegen die Verlängerung der Baugenehmigung. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2015 beantragte sie außerdem die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 31. Juli 2014 anzuordnen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht ab der erkennende Senat gab ihm statt. 6

3 Mit Urteil vom 18. April 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zurückstellung des Verlängerungsantrags der Beigeladenen aus 15 Abs. 1 BauGB da diese Vorschrift nach 12 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB im Bereich eines Vorhaben- und Erschließungsplans keine Anwendung finde so dass die beabsichtigte Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht durch eine Zurückstellung habe abgesichert werden können. 7 Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt die Klägerin im Einzelnen aus: Es liege ein wirksamer vorhabenbezogener Bebauungsplan vor da man im vorliegenden Fall Vorhaben- und Erschließungsplan und vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Einheit ansehen müsse. Bei der beabsichtigten Aufhebung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB kämen nach dessen Sinn und Zweck die Sicherungsinstrumente der 14 ff. BauGB - trotz 12 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB - zur Anwendung. Der erste Bürgermeister habe wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit gemäß Art. 37 Abs. 3 GO wirksam einen Antrag auf Zurückstellung des Verlängerungsantrags gestellt. Jedenfalls sei die Entscheidung des ersten Bürgermeisters mit dem Beschluss vom 31. Juli 2014 geheilt worden. 8 In der mündlichen Verhandlung erklärte die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des Bescheids vom 30. Juli 2014 für erledigt; Beklagter und Beigeladener stimmten dem nicht zu. 9 Die Klägerin stellt den Antrag 10 unter diesbezüglicher Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2015 den Bescheid des Beklagten vom 31. Juli 2014 aufzuheben. 11 Im Hinblick auf den Ablehnungsbescheid vom 30. Juli 2014 beantragt sie festzustellen dass der Rechtstreit erledigt ist. 12 Der Beklagte und die Beigeladene beantragen 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Der Beklagte führt aus auch bei der Aufhebung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans komme 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht zur Anwendung. Im Übrigen zeige der Aufstellungsbeschluss keine positiven Planungsabsichten auf die mit deren Zurückstellung abgesichert werden hätten sollen. Es gehe erklärtermaßen lediglich um die Verhinderung eines bereits genehmigten Vorhabens. Der Aufstellungsbeschluss des ersten Bürgermeisters könne bereits aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht als dringliche Anordnung oder unaufschiebbares Geschäft angesehen werden da er einen gemeindlichen Rechtsetzungsakt der eine Abwägungsentscheidung durch den Gemeinderat erfordere darstelle. Im Übrigen müsse dem Landratsamt nicht einmal der Durchführungsvertrag vorgelegt werden so dass es insoweit auch nicht die Beteiligung der Gemeinde sicherstellen könne. 15 Die Beigeladene trägt vor: Eine Verpflichtung zur Zurückstellung sei nicht mehr möglich da der Bebauungsplan inzwischen aufgehoben sei. 15 BauGB werde durch 12 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB ausgeschlossen. Dies folge aus der Entstehungsgeschichte dem Wortlaut und der Systematik des 12 BauGB. Auch die vom Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgenommene teleologische Reduktion dahingehend dass der Ausschluss des 15 BauGB für die Aufhebung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans wegen der dann nicht mehr übereinstimmenden Interessenlage

4 zwischen Gemeinde und Vorhabensträger nicht gelte sei unzulässig. Eine Anwendung der 14 ff. BauGB sei nicht erforderlich da die Gemeinde ihre Rechte und Interessen sehr viel besser und effektiver durch entsprechende Regelungen im Durchführungsvertrag der konstitutiver Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei sicherstellen könne. Das Einvernehmen der Klägerin sei gemäß 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht erforderlich gewesen da das Vorhaben den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entspreche. Das von der Klägerin verweigerte Einvernehmen habe deshalb vom Beklagten nicht ersetzt werden müssen; was nicht erforderlich sei müsse auch nicht ersetzt werden. Der Bebauungsplan sei im Übrigen auch wirksam zustande gekommen da jedenfalls im Falle des 12 Abs. 3a BauGB das Vorliegen einer Urkunde für Vorhaben- und Erschließungsplan sowie Bebauungsplan ausreiche. Selbst im Falle seiner Unwirksamkeit könne sich die Klägerin nicht auf ihre Planungshoheit berufen da sich das (objektive) Erfordernis ihres Einvernehmens nur daraus ergebe dass ein von ihr selbst erlassener Bebauungsplan unwirksam sei. In diesem Fall habe die Gemeinde allein die Möglichkeit diesen (von ihr für unwirksam gehaltenen) Bebauungsplan im dafür vorgeschriebenen förmlichen Verfahren aufzuheben wie das 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB als Regelverpflichtung vorsehe. Im Übrigen bedürfe es im Falle der Aufhebung eines fehlgeschlagenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans einer Ersatzplanung. 16 Im Übrigen wird auf die Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2016 verwiesen. Dort hat der Senat mit den Beteiligten ausführlich die - im bisherigen Verfahren nur am Rande behandelte - Problematik zu 36 BauGB erörtert. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Hinblick auf die Verlängerung der Baugenehmigung im Bescheid vom 31. Juli 2014 zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin wurde zwar im Genehmigungsverfahren beteiligt sie hat jedoch ihr gemäß 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliches Einvernehmen verweigert. Dieses wurde vom Landratsamt R. nicht gemäß 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB Art. 67 BayBO ersetzt so dass die Klägerin bereits deshalb in ihren Rechten verletzt ist ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO 2 Abs BauGB Art. 28 Abs. 2 GG Art. 11 Abs. 2 BV) und der Klage insoweit stattzugeben ist (s. hierzu 1). Ein Anspruch auf Zurückstellung gemäß 15 BauGB besteht hingegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) da der Bebauungsplan inzwischen aufgehoben ist so dass die im Berufungsverfahren auf Feststellung der Erledigung umgestellte Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen ist (s. 2) Die Verlängerung der Baugenehmigung nach Art. 69 Abs. 2 BayBO im Bescheid vom 31. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Der der Baugenehmigung und deren Verlängerung zugrunde liegende Bebauungsplan ist als vorhabenbezogener Bebauungsplan nach 12 Abs. 3a BauGB wirksam zustande gekommen. Ihm liegt zwar kein - gesonderter - Vorhaben- und Erschließungsplan ( 12 Abs. 1 Satz 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) zugrunde. Der Bebauungsplan ist aber als vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 33 VEP A. W.- Chiemsee bezeichnet; auch der Durchführungsvertrag wird für den Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP Bebauungsplan Nr. 33 GE-Chiemseestraße/Nord-A. W.... ) geschlossen und es soll gemäß 2 Buchst. b ein Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 25. Juli 2007 (Anlage 2) Bestandteil des Durchführungsvertrags sein. Dabei handelt es sich um den Entwurf des künftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 25. Juli Somit ist nach den Planunterlagen abwechselnd und teilweise synonym vom Vorhaben- und Erschließungsplan oder vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Rede. 20 In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten ob ein vorhabenbezogener Bebauungsplan auch ohne (gesonderten) Vorhaben- und Erschließungsplan wirksam sein kann (grundsätzlich eher verneinend OVG

5 NRW U. v D 60/04.NE-BauR ; ebenso BayVGH U. v N BayVBl ; offen gelassen in BayVGH B. v CS juris Rn. 10). Der Senat ist im Berufungsverfahren zu der Überzeugung gelangt dass in einem Fall wie hier in dem Vorhaben- und Erschließungsplan und vorhabenbezogener Bebauungsplan räumlich und sachlich identisch sind beide Pläne ausnahmsweise körperlich in einer Planurkunde vereinigt werden dürfen (so bereits BayVGH U. v N juris Rn. 22; BayVGH U. v N BauR ; angedeutet: OVG NRW U. v D 74/07.NE - juris Rn. 57). 21 Die Klägerin hat hier von der Festsetzungsmöglichkeit des 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht wie sich aus 9 Nr. 4 des Durchführungsvertrags ergibt; denn sie hat unter Nummer 1 Abs. 1 Satz 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ein Gewerbegebiet gemäß 8 BauNVO als allgemeine Art der baulichen Nutzung mit der Einschränkung festgesetzt dass nur solche Vorhaben zulässig sind zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Damit übernimmt der Durchführungsvertrag die planungsrechtliche Konkretisierung des Vorhabens mit der Konsequenz dass die näheren Vorgaben im Durchführungsvertrag maßgeblich für die Zulässigkeit des jeweiligen Vorhabens sind (vgl. Busse in Spannowsky/Uechtritz BauGB 1. Aufl Rn. 56). Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht nur darauf gerichtet ist, nach 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB die planungsrechtlichen Grundlagen für ein im Vorhaben- und Erschließungsplan bestimmtes Projekt zu schaffen, sondern in Verknüpfung mit dem Durchführungsvertrag der Realisierung des Projekts innerhalb eines überschaubaren Zeitraums dient (vgl. Gatz in Berliner Kommentar zum BauGB, 12 Rn. 35), gehört auch der Zeitpunkt der Fertigstellung des Projekts zu den Festsetzungen nach 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB. 22 Nach 2 Buchst. c ist dem vorliegenden Durchführungsvertrag ein Baukonzept zur Errichtung dieses A. Stand: Oktober 2007 als Anlage 3 beigefügt, das das konkrete Projekt im Einzelnen darstellt. Damit ist im Bebauungsplan abschließend festgesetzt welches konkrete Vorhaben im Detail zulässig sein soll. Durch den Verweis auf 3 des Durchführungsvertrags enthält der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch die Festsetzung nach 9 Abs. 2 Nr. 1 BauGB dass das Vorhaben ursprünglich bis spätestens 30. September 2009 verlängert bis zum 30. September 2013 durchgeführt werden muss. Daher hätte es nach Ablauf der Durchführungsfrist einer erneuten Änderung des Durchführungsvertrags bedurft, um das Vorhaben nach 30 Abs. 2 BauGB genehmigen zu können. Da das Vorhaben der Beigeladenen aber dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan widersprach, war gemäß 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB das Einvernehmen der Klägerin bzw. im Falle der Verweigerung - wie hier - die Ersetzung desselben gemäß 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB Art. 67 BayBO erforderlich. Das Landratsamt muss sich deshalb in Fällen des 12 Abs. 3a BauGB (der hier vorliegenden Art) den Durchführungsvertrag samt Anlagen vorlegen lassen um prüfen zu können welches Bauvorhaben es genehmigt und bis zu welchem Zeitpunkt das Vorhaben durchzuführen ist was generell zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist ( 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB). 23 Das Landratsamt hat die Klägerin zwar im Baugenehmigungsverfahren beteiligt es hat im angefochtenen Bescheid jedoch unzutreffend festgestellt dass das Einvernehmen der Klägerin vorliege und somit die Baugenehmigung erteilt werden könne. Da diese Annahme wegen des ausdrücklich verweigerten Einvernehmens der Klägerin falsch war hätte das Landratsamt das Einvernehmen wie erwähnt ersetzen müssen wenn es die Baugenehmigung hätte verlängern wollen. Allein deshalb ist die Klägerin in ihrem Recht der Planungshoheit ( 2 Abs. 1 BauGB 36 Abs. 1 BauGB Art. 28 Abs. 2 GG Art. 11 Abs. 2 BV) verletzt ohne dass es darauf ankommt ob sie das Einvernehmen zu Recht verweigert hat (BVerwG, U. v C BauR 2015, 1457) Etwas anderes ergäbe sich aber auch dann nicht wenn der Bebauungsplan unwirksam wäre. Selbst wenn man davon ausgehen wollte dass dieser wegen Nicht-Vorhandenseins eines gesonderten Vorhabenund Erschließungsplans wegen eines Verstoßes gegen 12 Abs. 1 Satz 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB oder

6 mangels einer Festsetzung nach 9 Abs. 2 BauGB wegen eines dann vorliegenden Verstoßes gegen 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB unwirksam sein sollte wäre auch in diesem Fall das Einvernehmen der Klägerin gemäß 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlich gewesen und zu Recht verweigert worden. Nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten und nach den dem Senat vorliegenden Plänen ist nämlich das zu bebauende Grundstück dem Außenbereich zuzurechnen so dass die Baugenehmigung und damit auch ihre Verlängerung jedenfalls wegen Verstoßes gegen 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu versagen gewesen wären ( 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). 25 Entgegen der Auffassung der Beigeladenen kann sich die Klägerin auch in diesem Fall auf ihre Planungshoheit und damit auf eine mögliche Rechtsverletzung ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) berufen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nicht Anderes. Die Beigeladene verweist zwar zutreffend auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2006 (4 B BauR ) wonach die Regelung in 36 BauGB hinsichtlich der materiellen Planungshoheit der Gemeinde keine Rechte begründet sondern sie voraussetzt so dass sich die Gemeinde nicht gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens wenden kann wenn die Planungshoheit nicht verletzt ist. Eine Aussage dahingehend dass eine Gemeinde die einen unwirksamen Bebauungsplan aufgestellt hat sich nicht mehr auf ihre Planungshoheit berufen kann ist dieser Entscheidung jedoch nicht zu entnehmen ebensowenig wie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 1986 (4 C BayVBl ). Aus dieser Entscheidung folgt entgegen dem Vortrag der Beigeladenen nicht dass die Gemeinde im Falle des Erlasses eines unwirksamen Bebauungsplans nur mehr die Möglichkeit habe diesen Bebauungsplan aufzuheben. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht dort nur festgestellt dass wegen der im Allgemeinen nicht für jedermann erkennbaren Unwirksamkeit eines Bebauungsplans die Gemeinde den durch die Normgebung gesetzten Rechtsschein durch einen Gegenakt der Normsetzung d. h. beim fehlerhaften Bebauungsplan durch dessen förmliche Aufhebung zu beseitigen hat. Eine Aussage dahingehend dass die Gemeinde in einem solchen Fall ihre Planungshoheit sozusagen verwirkt habe enthält diese Entscheidung nicht Nach alledem kommt es auf die von den Beteiligten und auch vom Verwaltungsgericht sowie dem erkennenden Senat im Eilverfahren in den Vordergrund gerückte Frage nicht an ob 12 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB die Anwendbarkeit der 14 ff. BauGB auch für den Fall der Aufhebung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB wegen nicht fristgerechter Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans ausschließt Der zulässige Feststellungsantrag (vgl. zur einseitigen Erledigungserklärung des Klägers grundsätzlich Kopp/Schenke VwGO 17. Aufl Rn. 20 ff.) ist unbegründet so dass insoweit die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen ist. Es bedurfte von Beginn an keiner Zurückstellung der Entscheidung über den Verlängerungsantrag, weil die Verlängerung der Baugenehmigung in jedem Fall des Einvernehmens der Klägerin bedurfte. Denn entweder widersprach das Vorhaben der Beigeladenen nach Ablauf der im Durchführungsvertrag vereinbarten Frist den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans oder es war im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 Abs Abs. 3 VwGO. Dabei sind die Kosten zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen die sich durch Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt hat hälftig zu teilen. Beklagtem und Beigeladenem sind die Kosten ganz aufzuerlegen da die Klägerin im Hinblick auf die Zurückstellung nur zu einem (sehr) geringen Teil unterlegen ist ( 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). 29 Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO.

7 30 Die Revision ist gemäß 132 Abs. 2 Nr. 1 zuzulassen da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Insbesondere können durch das Bundesverwaltungsgericht die Fragen geklärt werden ob ein vorhabenbezogener Bebauungsplan ohne gesonderten Vorhaben- und Erschließungsplan wirksam ist ob - im Falle des 12 Abs. 3a BauGB - bei der Verlängerung einer Baugenehmigung nach Ablauf der Durchführungsfrist das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich ist und ob sich - ggf. - eine Gemeinde im Falle des Erlasses eines unwirksamen Bebauungsplans gleichwohl auf ihre Planungshoheit berufen kann. Rechtsmittelbelehrung 31 Nach 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, München; Postfachanschrift: Postfach , München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, Leipzig (Postfachanschrift: Postfach , Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. 32 Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. 33 Beschluss: 34 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf Euro festgesetzt ( 47 Abs Abs. 1 GKG).

Schlagworte: Aufhebung, Bürgermeister, Anordnung, Erschließungsplan, Durchführungsvertrag, Zuständigkeit, Heilung, Beschluss, Gemeinderat

Schlagworte: Aufhebung, Bürgermeister, Anordnung, Erschließungsplan, Durchführungsvertrag, Zuständigkeit, Heilung, Beschluss, Gemeinderat VGH München, Beschluss v. 15.09.2015 1 CS 15.1536 Titel: Aufhebung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans Normenketten: BauGB 1 VIII, 12 I 1, III 2, VI 1, 15 I, 36 I 3 GO Art. 37 III BayBO Art. 69 II 1

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel: VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n 2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,

Mehr

Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule

Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule VG München, Urteil v. 10.09.2015 M 3 K 14.1632 Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule Normenketten: VwGO 91 BayEUG Art. 94 III Schlagworte: Unterrichtsgenehmigung,

Mehr

Schlagworte: Baugenehmigung, Drittklage, Nachbargrundstück, Notwegerecht, Fahrtrecht, Vorbescheid, erdrückende Wirkung, Firsthöhe

Schlagworte: Baugenehmigung, Drittklage, Nachbargrundstück, Notwegerecht, Fahrtrecht, Vorbescheid, erdrückende Wirkung, Firsthöhe VG München, Urteil v. 26.04.2016 M 1 K 15.3220 Titel: Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Vierfamilienhäuser Normenketten: BGB 917 BayBO Art. 66 Abs. 1 S. 6, Art. 68 Abs. 4, Art. 71 S. 4 BauGB 34 Abs.

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RO 7 K 15.948 Verkündet am 25. Februar 2016 stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache - Klägerin - bevollmächtigt: gegen Freistaat

Mehr

Verletzung der kommunalen Planungshoheit durch fehlende Beteiligung der Gemeinde im Genehmigungsverfahren

Verletzung der kommunalen Planungshoheit durch fehlende Beteiligung der Gemeinde im Genehmigungsverfahren VG München, Urteil v. 16.02.2016 M 1 K 15.5309 Titel: Verletzung der kommunalen Planungshoheit durch fehlende Beteiligung der Gemeinde im Genehmigungsverfahren Normenketten: BayBO Art. 46 Abs. 3, Art.

Mehr

Geschossfläche, Berechnung, Dachgeschoss, Auskragung, Vollgeschoss, Loggia, Definition, Baugenehmigung

Geschossfläche, Berechnung, Dachgeschoss, Auskragung, Vollgeschoss, Loggia, Definition, Baugenehmigung VG München, Urteil v. 12.05.2015 M 11 K 14.2761 Titel: Geschossfläche, Berechnung, Dachgeschoss, Auskragung, Vollgeschoss, Loggia, Definition, Baugenehmigung Normenkette: BauNVO 6, 20 I, III 1, IV Schlagworte:

Mehr

Bebauungsplan; Verkündung; DIN-Vorschrift; Hinweis; Bekanntmachung.

Bebauungsplan; Verkündung; DIN-Vorschrift; Hinweis; Bekanntmachung. Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht, einschließlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen, sofern der Schwerpunkt der Sache im Bau- und Bodenrecht liegt BVerwGE: nein Fachpresse:

Mehr

VGH Aktenzeichen: 1 B Sachgebietsschlüssel: 920. Gericht: Rechtsquellen: Art. 21, Art. 31, Art. 32, Art. 36 VwZVG.

VGH Aktenzeichen: 1 B Sachgebietsschlüssel: 920. Gericht: Rechtsquellen: Art. 21, Art. 31, Art. 32, Art. 36 VwZVG. Gericht: VGH Aktenzeichen: 1 B 10.1068 Sachgebietsschlüssel: 920 Rechtsquellen: Art. 21, Art. 31, Art. 32, Art. 36 VwZVG Hauptpunkte: Vollsteckung einer Beseitigungsanordnung; (nicht durchgreifende) Einwendungen

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Geldstrafen von weniger als 60 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Straftaten begründen die regelmäßige waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nur dann, wenn sie mindestens zweimal innerhalb

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Leitsatz: Auch im bayerischen Straßen- und Wegerecht bleibt nach der Verjährung eines Folgenbeseitigungsanspruchs der vom Straßenbaulastträger geschaffene Zustand eines Überbaus der Straßenfläche in nicht

Mehr

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K VG Bayreuth, Urteil v. 18.08.2015 B 5 K 14.346 Titel: VG Bayreuth: Erholungsurlaub, Bundespolizeidirektion, BMI, Abgeltungsanspruch, Bruttobetrag, Urlaubsanspruch, Berechnungsmodus, Rechtsquelle, Dienstunfähigkeit,

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen

Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen VG Augsburg, Urteil v. 06.10.2016 Au 2 K 15.794 Titel: Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen Normenketten: BRKG 13 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VwGO 113 Abs. 5 Leitsätze: Wird

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

Keine Rechtsverletzung des Nachbarn bei Baugenehmigung unter Verstoß gegen des Anbauverbot

Keine Rechtsverletzung des Nachbarn bei Baugenehmigung unter Verstoß gegen des Anbauverbot VG München, Urteil v. 19.07.2016 M 1 K 16.1385 Titel: Keine Rechtsverletzung des Nachbarn bei Baugenehmigung unter Verstoß gegen des Anbauverbot Normenketten: BauGB 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FStrG 9 Abs. 1

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Titel: Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren

Titel: Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren VG Ansbach, Urteil v. 02.02.2017 AN 3 K 16.02467 Titel: Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren Normenketten: BayVwVfG Art. 80 VwGO 72, 73 Leitsatz: Für den Anspruch auf

Mehr

Schlagworte: vorbeugende Feststellungsklage, Subsidiarität einer Feststellungsklage, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, Trophektodermbiopsie

Schlagworte: vorbeugende Feststellungsklage, Subsidiarität einer Feststellungsklage, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, Trophektodermbiopsie VG München, Urteil v. 07.09.2016 M 18 K 15.1511 Titel: Zur Zulässigkeit der (vorläufigen) Feststellungsklage Normenkette: VwGO 43 Leitsätze: Die Weisung ist ein Behördeninternum, das keine feststellungsfähige

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG Az.: 5 A 6/07 MD \.. i :it In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL des Herrn, 39606 Osterburg, Klägers, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Hirschmann und Kollegen,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 544/15 3 K 247/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin

Mehr

Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Beseitigung einer ungenehmigten Terrassenüberdachung

Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Beseitigung einer ungenehmigten Terrassenüberdachung VG München, Urteil v. 16.06.2016 M 11 K 15.1822 Titel: Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Beseitigung einer ungenehmigten Terrassenüberdachung Normenkette: BayBO Art. 76 S. 1 Leitsatz: Die für die Wiederherstellung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 1.17 D OVG 4 A 4.16 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Normenketten: 125 BauGB. 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs.

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Normenketten: 125 BauGB. 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs. VG München, Urteil v. 11.01.2011 M 2 K 10.5095 Titel: Normenketten: 125 BauGB 125 BauGB 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs. 2 BauGB Orientierungsatz: Erschließungsbeitrag; Rechtmäßigkeit der Herstellung Schlagworte:

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART 3 K 4627/10 I VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART '-i '(" Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Würdinger & Kollegen, Motzstr. 1, 10777 Berlin - Kläger

Mehr

Versäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Versäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 05.11.2015 W 4 K 15.800 Titel: Versäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Normenketten: VwGO 60 I, II 1, 74 I 2, 84 I 1 KrWG 18

Mehr

Titel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform

Titel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform VG Würzburg, Urteil v. 10.05.2016 W 4 K 15.1335 Titel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform Normenketten: BImSchG 4 ff. UmwG 190, 191, 202 Abs.

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 8.16 VGH 12 S 1744/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche

Mehr

... Erstversand, 27.02.2013

... Erstversand, 27.02.2013 Anmerkung Nr. 58 1. Die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg richtet sich nach der gem. 1 Abs. 2 der Anordnung der Landesregierung über die Vertretung des Landes in gerichtlichen

Mehr

Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK

Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK VG Ansbach, Urteil v. 28.05.2015 AN 4 K 14.01151 Titel: Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK Normenkette: IHKG 3 II, III Schlagworte: Beitragserhebung,

Mehr

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO 5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO Ist ein solcher, der das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben kann. In dem Antrag müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den gerügten Verfahrensmangel

Mehr

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 16.09.2016 B 5 K 16.22 Titel: Wiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist Normenkette: VwGO 60, 74 Leitsatz: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der

Mehr

Abgrenzung von Innen- und Außenbereich

Abgrenzung von Innen- und Außenbereich VG Ansbach, Urteil v. 03.03.2016 AN 3 K 15.02438 Titel: Abgrenzung von Innen- und Außenbereich Normenkette: BauGB 34, 35, 36 Abs. 1 S. 1 Leitsatz: Auch wenn man vom Grundsatz ausgeht, dass am Ortsrand

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 A 81/14 6 K 851/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis vertreten

Mehr

Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung

Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung Musterformulare: Referendariat Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung Bearbeitet von Dr. Werner Böhme, Dieter Fleck, Prof. Dr. Ludwig Kroiß, Irene Neurauter Recht > Rechtswissenschaft, Nachbarbereiche,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RO 4 K 16.405 Verkündet am 26.7.2016 ***** stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** - Kläger - gegen Stadt ***** beteiligt:

Mehr

erkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Vollzug; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit; Beschuldigter; Notwendigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt.

erkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Vollzug; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit; Beschuldigter; Notwendigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt. Sachgebiet: Polizei- und Ordnungsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung Rechtsquelle/n: StPO 81b Alt. 2 Stichwort/e: erkennungsdienstliche

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 1 B 73/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Stadt Leipzig vertreten

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.10 VGH 14 BV 08.2444 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Unzulässigkeit, Anschrift, Ladungsfähigkeit, Verwaltungsstreitsache, Generalvollmacht, Zwangsbetreuer, Widerruf, Prozessführung, Einstandspflicht

Unzulässigkeit, Anschrift, Ladungsfähigkeit, Verwaltungsstreitsache, Generalvollmacht, Zwangsbetreuer, Widerruf, Prozessführung, Einstandspflicht VG München, Urteil v. 18.11.2014 M 5 K 14.2313 Titel: Unzulässigkeit, Anschrift, Ladungsfähigkeit, Verwaltungsstreitsache, Generalvollmacht, Zwangsbetreuer, Widerruf, Prozessführung, Einstandspflicht Normenkette:

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 28.07.2017 Wichtige neue Entscheidung Schulen und Hochschulen: Zur Genehmigung einer Ersatzschule Art. 14, Art. 91, Art.

Mehr

Berufungszulassung, kleiner Waffenschein, Widerrufsverfahren, Verzicht, Besitzverbot, erlaubnisfreier Waffenerwerb, Versagungsgrund

Berufungszulassung, kleiner Waffenschein, Widerrufsverfahren, Verzicht, Besitzverbot, erlaubnisfreier Waffenerwerb, Versagungsgrund VGH München, Urteil v. 12.08.2015 21 BV 14.2170 Titel: Berufungszulassung, kleiner Waffenschein, Widerrufsverfahren, Verzicht, Besitzverbot, erlaubnisfreier Waffenerwerb, Versagungsgrund Normenketten:

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER Az.: 10 A 6817/03 verkündet am 19.03.2004 Roy, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache des IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Kläger,

Mehr

Titel: Veränderungssperre zur Beschränkung der Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke (u.a. Asylbewerbereinrichtungen)

Titel: Veränderungssperre zur Beschränkung der Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke (u.a. Asylbewerbereinrichtungen) VGH München, Urteil v. 15.06.2016 15 N 15.1583 Titel: Veränderungssperre zur Beschränkung der Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke (u.a. Asylbewerbereinrichtungen) Normenketten: BauGB 1 Abs. 3,

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Geschäfts-Nr.: AS 24/07 Verkündet am 20.07.2007 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin Proz.

Mehr

Kostenbescheid, schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme, Ersatzvornahme, Bezirksschornsteinfeger

Kostenbescheid, schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme, Ersatzvornahme, Bezirksschornsteinfeger VG München, Urteil v. 19.06.2015 M 1 K 15.1574 Titel: Kostenbescheid, schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme, Ersatzvornahme, Bezirksschornsteinfeger Normenketten: SchfHwG 25 II, III, 26 I, II 1 VwZG

Mehr

Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen Neubau einer Außentreppe an Wohnhaus

Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen Neubau einer Außentreppe an Wohnhaus VGH München, Beschluss v. 07.12.2016 9 CS 16.1822 Titel: Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen Neubau einer Außentreppe an Wohnhaus Normenketten: BayBO Art. 6, Art. 59 S. 1, Art. 68 Abs. 1 S. 1 Hs.

Mehr

Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche

Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche VG München, Urteil v. 14.01.2016 M 15 K 14.1550 Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche Normenketten: GG Art. 3 I VwGO 113 I, V Schlagworte: Richtlinie,

Mehr

Wirksame Zustellung an einen abberufen Geschäftsführer

Wirksame Zustellung an einen abberufen Geschäftsführer VG München, Urteil v. 22.02.2016 M 8 K 14.4135 Titel: Wirksame Zustellung an einen abberufen Geschäftsführer Normenketten: VwGO 60, 80 Abs. 5, 117 Abs. 3, Abs. 5, 124, 124 a Abs. 4 BGB 242 GmbHG 38 HGB

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Bayerisches Verwaltungsgericht München M 12 K 08.1484 Verkündet am 30. Oktober 2008 ( 116 Abs_ 1. 117 Abs. 6 VwGO) Urkundsbeamter des Bayerischen Verwallungsgerichts München Bayerisches Verwaltungsgericht München Im Namen des Volkes In der

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 27.05.2016 Wichtige neue Entscheidung Verwaltungsprozessrecht: Beendigung einer Aussetzung 94 VwGO analog Beendigung

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 86/10 Verkündet am 27.04.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Einwendungen gegen Zwangsvollstreckung aus Leistungsbescheid

Einwendungen gegen Zwangsvollstreckung aus Leistungsbescheid VG München, Urteil v. 13.04.2016 M 7 K 15.4875 Titel: Einwendungen gegen Zwangsvollstreckung aus Leistungsbescheid Normenketten: ZPO 767 BayVwZVG Art. 21, Art. 22 BayVwVfG Art. 53 Leitsätze: Einwendungen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 107.09 VG 6 K 42/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 20/08 Verkündet am 19.09.2008 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Mitarbeitervertretung

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ...

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 08.03.2012 1 Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 24.04.2015 1 K 15.526

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 24.04.2015 1 K 15.526 VG München, Urteil v. 24.04.2015 1 K 15.526 Titel: VG München: SchfHwG, Kamin, Feuerstättenschau, Reinigung, offener Kamin, Feuerstätte, Bezirksschornsteinfeger, Rechtsquelle, Beklagte, Verfahrenskosten,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 109.07 VG 6 K 215/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

VGH Aktenzeichen: 12 CE Sachgebiets-Nr Gericht: Rechtsquellen: BSHG 93 Abs. 2, 93 b Abs. 2 Satz 4 SGB XII 75 Abs. 3, 77 Abs.

VGH Aktenzeichen: 12 CE Sachgebiets-Nr Gericht: Rechtsquellen: BSHG 93 Abs. 2, 93 b Abs. 2 Satz 4 SGB XII 75 Abs. 3, 77 Abs. Gericht: VGH Aktenzeichen: 12 CE 05.1725 Sachgebiets-Nr. 811 Rechtsquellen: BSHG 93 Abs. 2, 93 b Abs. 2 Satz 4 SGB XII 75 Abs. 3, 77 Abs. 2 Satz 4 Hauptpunkte: - Sozialhilfe - Weitergeltung einer Vergütungsvereinbarung

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte

Mehr

Leitsatz: In besonders gelagerten Einzelfällen ist auch bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren anzuerkennen,

Leitsatz: In besonders gelagerten Einzelfällen ist auch bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren anzuerkennen, Leitsatz: In besonders gelagerten Einzelfällen ist auch bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren anzuerkennen, dass diese melderechtlich jeweils eine alleinige Wohnung haben können. Hinweise: Gemäß Art. 15

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 29.12 OVG 16 A 1456/08 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 21/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2011 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

BESCHLUSS. BVerwG 8 B VG 1 K 611/97. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. BVerwG 8 B VG 1 K 611/97. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 8 B 77.02 VG 1 K 611/97 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. August 2002 durch den

Mehr

Widerruf, Erlaubnis, Unzuverlässigkeit, Steuerrückstand, Gaststätte

Widerruf, Erlaubnis, Unzuverlässigkeit, Steuerrückstand, Gaststätte VG München, Urteil v. 30.06.2015 M 16 K 14.3993 Titel: Widerruf, Erlaubnis, Unzuverlässigkeit, Steuerrückstand, Gaststätte Normenketten: GastG 4 I 1 Nr. 1, 15 II GewO 15 II VwGO 6 I, 113 I 1 BayVwVfG Art.

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL VG 2 K 161.13 Verkündet am 9. Dezember 2013 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache URTEIL Im Namen des Volkes g e g e n Klägers,

Mehr

Beamtenrechtlicher Beihilfeanspruch, Familienzuschlag, krankheitsbedingte Aufwendungen, Beihilfebemessungssatz

Beamtenrechtlicher Beihilfeanspruch, Familienzuschlag, krankheitsbedingte Aufwendungen, Beihilfebemessungssatz VGH München, Urteil v. 22.06.2015 14 BV 14.2067 Titel: Beamtenrechtlicher Beihilfeanspruch, Familienzuschlag, krankheitsbedingte Aufwendungen, Beihilfebemessungssatz Normenketten: BayBhV 5 III 1 BayBG

Mehr

Entziehung eines Jagdscheins

Entziehung eines Jagdscheins VG Würzburg, Urteil v. 20.07.2015 W 5 K 14.907 Titel: Entziehung eines Jagdscheins Normenketten: BJagdG 18 S. 1, 17 I 2 WaffG 5 I Nr. 2 Buchst. b Alt. 3 Schlagworte: Jagdschein, waffenrechtliche Zuverlässigkeit,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 8.16, 6 PKH 4.16 OVG 9 A 898/12 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. März 2016 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Erfolgloses Auskunftsbegehren - Fremdenverkehrsdienstbarkeit und Fremdenverkehrssatzung keine Umweltinformationen

Erfolgloses Auskunftsbegehren - Fremdenverkehrsdienstbarkeit und Fremdenverkehrssatzung keine Umweltinformationen VG München, Urteil v. 09.03.2016 M 9 K 15.1463 Titel: Erfolgloses Auskunftsbegehren - Fremdenverkehrsdienstbarkeit und Fremdenverkehrssatzung keine Umweltinformationen Normenketten: BayUIG Art. 2 Abs.

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil A 7 K 4375/07 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 177/12 2 L 47/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 A 687/11 6 K 1440/08 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der...gmbh vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte -

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 59/15 5 K 1056/11 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Klägerin - - Antragstellerin - gegen die Sächsische

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 191.05 VG 1 K 777/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH, Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter

Mehr

B e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,...

B e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Geschäftszeichen: 2 U 36/06... Landgericht... B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...

Mehr

Titel: Vertraglicher Anspruch auf Zustimmung der Gemeinde zum Grundstücksverkauf (städtebaulicher Vertrag)

Titel: Vertraglicher Anspruch auf Zustimmung der Gemeinde zum Grundstücksverkauf (städtebaulicher Vertrag) VG München, Urteil v. 02.02.2016 M 1 K 15.4171 Titel: Vertraglicher Anspruch auf Zustimmung der Gemeinde zum Grundstücksverkauf (städtebaulicher Vertrag) Normenketten: BGB 242 GVG 17a Abs. 2 S. 3 Leitsatz:

Mehr

Beförderung; Pool-Regelung; Herausgabe von Unterlagen; Rechtsschutzinteresse (verneint)

Beförderung; Pool-Regelung; Herausgabe von Unterlagen; Rechtsschutzinteresse (verneint) VG München, Urteil v. 21.07.2015 M 5 K 14.3675 Titel: Beförderung, Pool-Regelung, Herausgabe, Unterlagen, Rechtsschutzinteresse, Steueroberinspektor, Leistungsprinzip, Schadensersatzanspruch, Steueramtmann

Mehr

Rechtsschutzbedürfnis, Ummeldung, Kraftfahrzeug, Umschreibung, unverzügliche Beantragung

Rechtsschutzbedürfnis, Ummeldung, Kraftfahrzeug, Umschreibung, unverzügliche Beantragung VG München, Urteil v. 25.02.2015 M 23 K 13.4466 Titel: Rechtsschutzbedürfnis, Ummeldung, Kraftfahrzeug, Umschreibung, unverzügliche Beantragung Normenkette: FZV 13 III Schlagworte: Rechtsschutzbedürfnis,

Mehr

Keine Umdeutung des unzulässigen Rechtsmittels der Berufung in ein zulässiges Rechtsmittel eines Antrags auf Zulassung der Berufung

Keine Umdeutung des unzulässigen Rechtsmittels der Berufung in ein zulässiges Rechtsmittel eines Antrags auf Zulassung der Berufung VGH München, Beschluss v. 18.01.2017 1 ZB 16.2474 Titel: Keine Umdeutung des unzulässigen Rechtsmittels der Berufung in ein zulässiges Rechtsmittel eines Antrags auf Zulassung der Berufung Normenketten:

Mehr

URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. Abschrift VERWALTUNGSGERICHT GREIFSWALD. In dem Verwaltungsstreitverfahren Kläger. gegen. ... Stadt P...

URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. Abschrift VERWALTUNGSGERICHT GREIFSWALD. In dem Verwaltungsstreitverfahren Kläger. gegen. ... Stadt P... Abschrift VERWALTUNGSGERICHT GREIFSWALD Aktenzeichen: 2 A 96/14 In dem Verwaltungsstreitverfahren..................... IM NAMEN DES VOLKES URTEIL - Kläger gegen...... Stadt P................. Proz.-Bev.:........................

Mehr

Landgericht Dortmund M NAMEN DES VOLKE. Urteil

Landgericht Dortmund M NAMEN DES VOLKE. Urteil 1 25.07.2014-11:11 0231^^ 926^70200 Landgericht Dortmund S. 5/15 1 S 101/13 20 C 66/12 Amtsgericht Bottrop Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß 169 Abs. 3 ZPO) Verkündet am 03.07.2014 Radig, Justizbeschäftigte

Mehr