Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes
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- Albert Winkler
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1 Az. RO 8 K Verkündet am stellv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: - Klägerin - gegen Freistaat Bayern vertreten durch das Landratsamt Schwandorf Wackersdorfer Str. 80, Schwandorf beteiligt: Regierung der Oberpfalz als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, Regensburg - Beklagter - wegen Entziehung der Fahrerlaubnis erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 8. Kammer, durch die Richterin am Verwaltungsgericht Steck als Einzelrichterin aufgrund mündlicher Verhandlung folgendes am 29. November 2010 U r t e i l : I. Die Klage wird abgewiesen. II. III. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
2 - 2 - T a t b e s t a n d : Die 1943 geborene Klägerin ist seit 21. November 2008 im Besitz einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B und wendet sich gegen die Aberkennung ihres Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Amberg vom 23. März 2000 wurde der Klägerin ihre am 28. Dezember 1992 erteilte deutsche Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr entzogen (BAK 2,28 ) und eine Sperrfrist von neun Monaten angeordnet. Anlässlich einer Verkehrskontrolle am 6. Oktober 2009 wurde bei der Klägerin eine Blutalkoholkonzentration von 0,66 festgestellt, was mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Viechtach vom 30. Dezember 2009 (rechtskräftig seit ) geahndet wurde. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 forderte das Landratsamt Schwandorf die Klägerin zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung auf, da wegen wiederholten Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss erhebliche Zweifel an ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden. Das Gutachten habe zu klären, ob zu erwarten sei, dass die Klägerin auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und/oder ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen würden, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Klassen A und B in Frage stellen. Auf die Folge des 11 Abs. 8 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bei Nichtbeibringung dieses Gutachtens wurde hingewiesen. Die Klägerin erklärte hiermit zwar unter dem 18. Dezember 2009 ihr Einverständnis und ließ ein Gutachten erstellen (s. Bl. 29, 30 der Fahrerlaubnisakte), legte dieses jedoch nicht vor. Das Landratsamt Schwandorf entzog der Klägerin nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 1. April 2010 das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf Grund ihrer in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Ziffer 1) und ordnete die Vorlage ihres tschechischen Führerscheins Nr. ED , ausgestellt am 21. November 2008 in Most, zur Eintragung der Aberkennung der Fahrberechtigung an (Ziffer 2). In Ziffer 3 wurde ein Zwangsgeld für den Fall der Nichterfüllung der in Ziffer 2 enthaltenen Verpflichtung in Höhe von 250,-- angedroht; in Ziffer 6 wurden die in Ziffern 1 und 2 enthaltenen Regelungen für sofort vollziehbar erklärt. Die Aufforderung, ein Fahreignungsgutachten einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle beizubringen, sei rechtmäßig gewesen, weil die Klägerin wiederholt ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr geführt habe. Die Gerichtsentscheidung vom 23. März 2000, mit der die Trunkenheitsfahrt vom 27. Dezember 1999 geahndet worden sei, sei im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes eingetragen und im Hinblick auf die in die-
3 - 3 - sem Fall geltende 15-jährige Tilgungsfrist gemäß 29 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 StVG voll verwertbar. Aus dem Umstand, dass sich die Klägerin geweigert habe, das rechtmäßig geforderte Gutachten vorzulegen, müsse das Landratsamt schließen, dass sie Mängel, die sie ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen ließen, verbergen wolle. Dies lasse den Schluss zu, dass sie ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei ( 11 Abs. 8 FeV). Mit Schriftsatz vom 19. April 2010 ließ die Klägerin hiergegen Klage erheben. Die Voraussetzung einer wiederholten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr im Sinne von 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV sei nicht gegeben, da die erste Trunkenheitsfahrt nahezu 10 Jahre zurückliege. Weder gesetzlich noch durch Verordnung sei normiert, wann der Tatbestand der wiederholten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss gegeben sei. Auch den gängigen Kommentaren sei diesbezüglich nicht zu entnehmen, dass eine 10-Jahresfrist einzuhalten sei, innerhalb derer eine wiederholte Zuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss zu berücksichtigen sei. Es werde auf das Urteil des OVG Münster vom 8. Januar 2007 (Az. 16 B 1367/07) verwiesen, wonach in dem dort zugrunde gelegenen Fall eine Untersuchungsanordnung mit nur zwei Trunkenheitsfahrten als nicht rechtmäßig angesehen worden sei, von denen eine der Fahrten vor mehr als sieben Jahren erfolgt sei und demzufolge im Verkehrsregister hätte getilgt werden müssen. Der Entzug der Fahrerlaubnis sei im vorliegenden Fall wegen des langen Zeitraums zwischen der ersten Tat, die von der Klägerin am 27. Dezember 1999 begangen worden sei und der zweiten nunmehr am 6. Oktober 2009 begangenen Tat auch unverhältnismäßig. Die Klägerin habe über einen Zeitraum von nahezu zehn Jahren bewiesen, dass sie nicht unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr fahre. Zudem handle es sich bei der Tat vom 6. Oktober 2009 nicht um eine Straftat, sondern nur um eine Ordnungswidrigkeit mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,66. Ein Automatismus dergestalt, dass jegliche im Verkehrszentralregister noch nicht getilgte Tat voll verwertbar sei, sei gesetzlich an keiner Stelle normiert. Es sei ermessensfehlerhaft, dass das Landratsamt Schwandorf allein aus der Tatsache, dass die erste Tat noch nicht getilgt sei, den Schluss gezogen habe, dass eine wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss vorliege. Es hätte eine Ermessensabwägung mit dem Ergebnis stattfinden müssen, dass eine wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss nicht vorgelegen habe, da nur noch 2 ½ Monate bis zum Erreichen der 10-Jahresgrenze gefehlt hätten und die nunmehr begangene Tat vom 6. Oktober 2009 lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstelle, nicht hingegen eine Trunkenheitsfahrt im Sinne des Strafgesetzbuches. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Landratsamts Schwandorf, Az / , vom 1. April 2010 aufzuheben.
4 - 4 - Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Straftat der Trunkenheit im Verkehr und der Entzug der Fahrerlaubnis vom 23. März 2000 seien noch im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes eingetragen und noch nicht getilgt bzw. tilgungsreif. Diese Eintragung sei deshalb für die Beurteilung der Fahreignung bis zum 23. März 2015 verwertbar. Nachdem die Klägerin am 6. Oktober 2009 wiederholt ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt habe, seien Zweifel an der Fahreignung entstanden, so dass ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten angeordnet habe werden müssen. Dem Landratsamt sei hierbei kein Ermessen zugestanden. Resultierten die Zweifel an der Fahreignung einer Person aus Umständen, die in das Verkehrszentralregister einzutragen seien, so beantworte sich die Frage, innerhalb welcher Zeitspanne dieser Sachverhalt zum Anlass für die Forderung nach Beibringung eines Fahreignungsgutachtens gemacht werden dürfe, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nach den für dieses Register geltenden Tilgungs- und Verwertungsvorschriften. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2010 hat die Kammer den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Fahrerlaubnisakte des Beklagten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 29. November 2010 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts Schwandorf vom 1. April 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungegeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und 46 Abs. 5 FeV hat die Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Gem. 46 Abs. 1 Satz 2 FeV erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis insbesondere dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach
5 - 5 - den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungegeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, kann die Behörde nach 46 Abs. 3 FeV i.v.m. 11 bis 14 FeV je nach den Umständen des Falles die Beibringung eines ärztlichen oder medizinischpsychologischen Gutachtens anordnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gem. 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., Rn. 22 und 24 zu 11 FeV; BVerwG vom , NZV 2000, 345; OVG Bremen vom , NJW 2000, 2438; BayVGH vom , NJW 2000, 304). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die dem streitgegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, hat das Landratsamt zu Recht auf 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV gestützt. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachens an, wenn der Fahrerlaubnisinhaber wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat. Die Vorschrift setzt somit mindestens zwei Zuwiderhandlungen voraus, die nach 29 Abs. 8 StVG noch verwertbar sein müssen. Liegen diese Voraussetzungen vor, hat die Behörde keinen Ermessensspielraum, sondern ist zum Erlass einer ensprechenden Anordnung verpflichtet. 1. Die erste Trunkenheitsfahrt der Klägerin ereignete sich am 27. Dezember 1999 und wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Amberg vom 23. März 2000 geahndet. Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte diese Tat von der Fahrerlaubnisbehörde noch herangezogen werden. Wie lange einem Betroffenen ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten entgegen gehalten werden darf, bestimmt sich nach herrschender Meinung allein nach den Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen, insbesondere nach 29 StVG, wobei solche gesetzlich festgelegten Fristen nicht unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz relativiert werden können (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., Rn. 22 zu 13 FeV; BVerwG, Urteil vom , Az. 3 C 21/04; BayVGH, Beschlüsse vom , Az. 11 CS und , Az. 11 CS ; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom , Az. 1 M 204/07 Juris). Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der sich aus 29 StVG ergebenden Fristen bestehen nicht (vgl. hierzu im Einzelnen BayVGH, Beschluss vom , Az. 11 CS , Rn. 40). Der von der Klägerin angeführte Beschluss des OVG Münster vom 8. Januar 2008 (Az. 16 B 1367/07) steht dem nicht entgegen. Denn bei dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall konn-
6 - 6 - te eine alkoholbedingte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr wegen eingetretener Tilgungsreife im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren nicht mehr verwertet werden. Im Fall der Klägerin verhält es sich jedoch gerade umgekehrt. Hinsichtlich der am 23. März 2000 abgeurteilten Trunkenheitsfahrt ist weder im Zeitpunkt der Gutachtensanforderung vom 15. Dezember 2009 noch in der Folgezeit Tilgungsreife oder Unverwertbarkeit eingetreten. a) Bei der von der Klägerin am 27. Dezember 1999 begangenen alkoholbedingten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr handelt es sich um eine Straftat gem. 316 StBG. Diese unterliegt gem. 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVG einer Tilgungsfrist von zehn Jahren, die bei Strafbefehlen gem. 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG grundsätzlich mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter, nach der in 29 Abs. 5 Satz 1 StVG festgelegten Regelung wenn die Fahrerlaubnis entzogen war jedoch erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung beginnt. 29 Abs. 5 Satz 1 StVG sieht eine Anlaufhemmung für den Lauf der zehnjährigen Tilgungsfrist in diesen Fällen vor, da der Betroffene in der Zeit, in der er keine Fahrerlaubnis besitzt, keine Bewährung im Straßenverkehr aufweisen kann und damit der Lauf der Tilgungsfrist nicht gerechtfertigt ist (vgl. VG Augsburg, Urteil vom , Az. Au 3 K , Rn. 27 Juris). Die zehnjährige Tilgungsfrist für die von der Klägerin am 27. Dezember 1999 begangene Trunkenheitsfahrt begann daher erst fünf Jahre nach Unterzeichnung des Strafbefehls vom 23. März 2000, also am 23. März Zum Zeitpunkt der Gutachtensanforderung sowie des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides war somit diesbezüglich ebensowenig Tilgungsreife eingetreten wie zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und gerichtlichen Entscheidung. b) Der Verwertung der Entscheidung des Amtsgerichts Amberg vom 23. März 2000 steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt (21. November 2008) eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt wurde. Mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis auch einer ausländischen Fahrerlaubnis sind frühere Trunkenheitsfahrten nämlich nicht als ungeschehen zu betrachten; sie sind nach 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV im Einzelfall, ob die Fahrerlaubnis zu entziehen oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern ist, zu berücksichtigen. Das Gesetz sieht mit einer Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis hier keine Zäsur vor. Eine solche ist auch nicht aus europarechtlichen Erwägungen heraus veranlasst (vgl. hierzu im Einzelnen BayVGH, Beschluss vom , Az. 11 CS Juris). 2. Die zweite alkoholbedingte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr beging die Klägerin am 6. Oktober 2009 und wurde mit seit 20. Januar 2010 rechtskräftigem Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Viechtach geahndet. Auch diese war zum Zeitpunkt der Gutach-
7 - 7 - tensanforderung (15. Dezember 2009) sowie des Bescheidserlasses (1. April 2010) gem. 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG verwertbar. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte somit gem. 46 Abs. 3 FeV i.v.m. 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und hatte ihr gem. 3 Abs. 1 StVG i.v.m. 46 Abs. 1 FeV wegen Nichteignung das Recht abzuerkennen, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Die Entziehung ist zwingend vorgeschrieben, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Wirtschaftliche und/oder persönliche Nachteile infolge des Verlustes der Fahrerlaubnis haben keine Bedeutung gegenüber dem öffentlichen Interesse, wenn dieses die Entziehung erfordert. Billigkeitserwägungen können bei allem Verständnis für die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geschilderte schwierige persönliche Situation nicht entgegengesetzt werden (vgl. Hentschel/König/Dauer a.a.o., Rn. 11 zu 3 StVG). Die in Nr. 2 des Entziehungsbescheides enthaltene Verpflichtung, den Führerschein zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen, ergibt sich aus 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StVG und 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 FeV. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 beruht auf Art. 18, 19, 29, 30, 31 und 36 BayVwZVG und ist ihrerseits rechtmäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg). Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, München oder Postfach , München) einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden. Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
8 - 8 - eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Steck Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 festgesetzt. ( 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz GKG i.v.m. Nr des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327). Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Steck
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