Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes"

Transkript

1 Az. RO 8 K Verkündet am stellv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: - Klägerin - gegen Freistaat Bayern vertreten durch das Landratsamt Schwandorf Wackersdorfer Str. 80, Schwandorf beteiligt: Regierung der Oberpfalz als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, Regensburg - Beklagter - wegen Entziehung der Fahrerlaubnis erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 8. Kammer, durch die Richterin am Verwaltungsgericht Steck als Einzelrichterin aufgrund mündlicher Verhandlung folgendes am 29. November 2010 U r t e i l : I. Die Klage wird abgewiesen. II. III. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

2 - 2 - T a t b e s t a n d : Die 1943 geborene Klägerin ist seit 21. November 2008 im Besitz einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B und wendet sich gegen die Aberkennung ihres Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Amberg vom 23. März 2000 wurde der Klägerin ihre am 28. Dezember 1992 erteilte deutsche Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr entzogen (BAK 2,28 ) und eine Sperrfrist von neun Monaten angeordnet. Anlässlich einer Verkehrskontrolle am 6. Oktober 2009 wurde bei der Klägerin eine Blutalkoholkonzentration von 0,66 festgestellt, was mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Viechtach vom 30. Dezember 2009 (rechtskräftig seit ) geahndet wurde. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 forderte das Landratsamt Schwandorf die Klägerin zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung auf, da wegen wiederholten Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss erhebliche Zweifel an ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden. Das Gutachten habe zu klären, ob zu erwarten sei, dass die Klägerin auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und/oder ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen würden, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Klassen A und B in Frage stellen. Auf die Folge des 11 Abs. 8 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bei Nichtbeibringung dieses Gutachtens wurde hingewiesen. Die Klägerin erklärte hiermit zwar unter dem 18. Dezember 2009 ihr Einverständnis und ließ ein Gutachten erstellen (s. Bl. 29, 30 der Fahrerlaubnisakte), legte dieses jedoch nicht vor. Das Landratsamt Schwandorf entzog der Klägerin nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 1. April 2010 das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf Grund ihrer in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Ziffer 1) und ordnete die Vorlage ihres tschechischen Führerscheins Nr. ED , ausgestellt am 21. November 2008 in Most, zur Eintragung der Aberkennung der Fahrberechtigung an (Ziffer 2). In Ziffer 3 wurde ein Zwangsgeld für den Fall der Nichterfüllung der in Ziffer 2 enthaltenen Verpflichtung in Höhe von 250,-- angedroht; in Ziffer 6 wurden die in Ziffern 1 und 2 enthaltenen Regelungen für sofort vollziehbar erklärt. Die Aufforderung, ein Fahreignungsgutachten einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle beizubringen, sei rechtmäßig gewesen, weil die Klägerin wiederholt ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr geführt habe. Die Gerichtsentscheidung vom 23. März 2000, mit der die Trunkenheitsfahrt vom 27. Dezember 1999 geahndet worden sei, sei im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes eingetragen und im Hinblick auf die in die-

3 - 3 - sem Fall geltende 15-jährige Tilgungsfrist gemäß 29 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 StVG voll verwertbar. Aus dem Umstand, dass sich die Klägerin geweigert habe, das rechtmäßig geforderte Gutachten vorzulegen, müsse das Landratsamt schließen, dass sie Mängel, die sie ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen ließen, verbergen wolle. Dies lasse den Schluss zu, dass sie ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei ( 11 Abs. 8 FeV). Mit Schriftsatz vom 19. April 2010 ließ die Klägerin hiergegen Klage erheben. Die Voraussetzung einer wiederholten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr im Sinne von 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV sei nicht gegeben, da die erste Trunkenheitsfahrt nahezu 10 Jahre zurückliege. Weder gesetzlich noch durch Verordnung sei normiert, wann der Tatbestand der wiederholten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss gegeben sei. Auch den gängigen Kommentaren sei diesbezüglich nicht zu entnehmen, dass eine 10-Jahresfrist einzuhalten sei, innerhalb derer eine wiederholte Zuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss zu berücksichtigen sei. Es werde auf das Urteil des OVG Münster vom 8. Januar 2007 (Az. 16 B 1367/07) verwiesen, wonach in dem dort zugrunde gelegenen Fall eine Untersuchungsanordnung mit nur zwei Trunkenheitsfahrten als nicht rechtmäßig angesehen worden sei, von denen eine der Fahrten vor mehr als sieben Jahren erfolgt sei und demzufolge im Verkehrsregister hätte getilgt werden müssen. Der Entzug der Fahrerlaubnis sei im vorliegenden Fall wegen des langen Zeitraums zwischen der ersten Tat, die von der Klägerin am 27. Dezember 1999 begangen worden sei und der zweiten nunmehr am 6. Oktober 2009 begangenen Tat auch unverhältnismäßig. Die Klägerin habe über einen Zeitraum von nahezu zehn Jahren bewiesen, dass sie nicht unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr fahre. Zudem handle es sich bei der Tat vom 6. Oktober 2009 nicht um eine Straftat, sondern nur um eine Ordnungswidrigkeit mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,66. Ein Automatismus dergestalt, dass jegliche im Verkehrszentralregister noch nicht getilgte Tat voll verwertbar sei, sei gesetzlich an keiner Stelle normiert. Es sei ermessensfehlerhaft, dass das Landratsamt Schwandorf allein aus der Tatsache, dass die erste Tat noch nicht getilgt sei, den Schluss gezogen habe, dass eine wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss vorliege. Es hätte eine Ermessensabwägung mit dem Ergebnis stattfinden müssen, dass eine wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss nicht vorgelegen habe, da nur noch 2 ½ Monate bis zum Erreichen der 10-Jahresgrenze gefehlt hätten und die nunmehr begangene Tat vom 6. Oktober 2009 lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstelle, nicht hingegen eine Trunkenheitsfahrt im Sinne des Strafgesetzbuches. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Landratsamts Schwandorf, Az / , vom 1. April 2010 aufzuheben.

4 - 4 - Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Straftat der Trunkenheit im Verkehr und der Entzug der Fahrerlaubnis vom 23. März 2000 seien noch im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes eingetragen und noch nicht getilgt bzw. tilgungsreif. Diese Eintragung sei deshalb für die Beurteilung der Fahreignung bis zum 23. März 2015 verwertbar. Nachdem die Klägerin am 6. Oktober 2009 wiederholt ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt habe, seien Zweifel an der Fahreignung entstanden, so dass ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten angeordnet habe werden müssen. Dem Landratsamt sei hierbei kein Ermessen zugestanden. Resultierten die Zweifel an der Fahreignung einer Person aus Umständen, die in das Verkehrszentralregister einzutragen seien, so beantworte sich die Frage, innerhalb welcher Zeitspanne dieser Sachverhalt zum Anlass für die Forderung nach Beibringung eines Fahreignungsgutachtens gemacht werden dürfe, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nach den für dieses Register geltenden Tilgungs- und Verwertungsvorschriften. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2010 hat die Kammer den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Fahrerlaubnisakte des Beklagten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 29. November 2010 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts Schwandorf vom 1. April 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungegeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und 46 Abs. 5 FeV hat die Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Gem. 46 Abs. 1 Satz 2 FeV erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis insbesondere dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach

5 - 5 - den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungegeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, kann die Behörde nach 46 Abs. 3 FeV i.v.m. 11 bis 14 FeV je nach den Umständen des Falles die Beibringung eines ärztlichen oder medizinischpsychologischen Gutachtens anordnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gem. 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., Rn. 22 und 24 zu 11 FeV; BVerwG vom , NZV 2000, 345; OVG Bremen vom , NJW 2000, 2438; BayVGH vom , NJW 2000, 304). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die dem streitgegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, hat das Landratsamt zu Recht auf 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV gestützt. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachens an, wenn der Fahrerlaubnisinhaber wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat. Die Vorschrift setzt somit mindestens zwei Zuwiderhandlungen voraus, die nach 29 Abs. 8 StVG noch verwertbar sein müssen. Liegen diese Voraussetzungen vor, hat die Behörde keinen Ermessensspielraum, sondern ist zum Erlass einer ensprechenden Anordnung verpflichtet. 1. Die erste Trunkenheitsfahrt der Klägerin ereignete sich am 27. Dezember 1999 und wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Amberg vom 23. März 2000 geahndet. Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte diese Tat von der Fahrerlaubnisbehörde noch herangezogen werden. Wie lange einem Betroffenen ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten entgegen gehalten werden darf, bestimmt sich nach herrschender Meinung allein nach den Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen, insbesondere nach 29 StVG, wobei solche gesetzlich festgelegten Fristen nicht unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz relativiert werden können (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., Rn. 22 zu 13 FeV; BVerwG, Urteil vom , Az. 3 C 21/04; BayVGH, Beschlüsse vom , Az. 11 CS und , Az. 11 CS ; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom , Az. 1 M 204/07 Juris). Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der sich aus 29 StVG ergebenden Fristen bestehen nicht (vgl. hierzu im Einzelnen BayVGH, Beschluss vom , Az. 11 CS , Rn. 40). Der von der Klägerin angeführte Beschluss des OVG Münster vom 8. Januar 2008 (Az. 16 B 1367/07) steht dem nicht entgegen. Denn bei dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall konn-

6 - 6 - te eine alkoholbedingte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr wegen eingetretener Tilgungsreife im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren nicht mehr verwertet werden. Im Fall der Klägerin verhält es sich jedoch gerade umgekehrt. Hinsichtlich der am 23. März 2000 abgeurteilten Trunkenheitsfahrt ist weder im Zeitpunkt der Gutachtensanforderung vom 15. Dezember 2009 noch in der Folgezeit Tilgungsreife oder Unverwertbarkeit eingetreten. a) Bei der von der Klägerin am 27. Dezember 1999 begangenen alkoholbedingten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr handelt es sich um eine Straftat gem. 316 StBG. Diese unterliegt gem. 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVG einer Tilgungsfrist von zehn Jahren, die bei Strafbefehlen gem. 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG grundsätzlich mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter, nach der in 29 Abs. 5 Satz 1 StVG festgelegten Regelung wenn die Fahrerlaubnis entzogen war jedoch erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung beginnt. 29 Abs. 5 Satz 1 StVG sieht eine Anlaufhemmung für den Lauf der zehnjährigen Tilgungsfrist in diesen Fällen vor, da der Betroffene in der Zeit, in der er keine Fahrerlaubnis besitzt, keine Bewährung im Straßenverkehr aufweisen kann und damit der Lauf der Tilgungsfrist nicht gerechtfertigt ist (vgl. VG Augsburg, Urteil vom , Az. Au 3 K , Rn. 27 Juris). Die zehnjährige Tilgungsfrist für die von der Klägerin am 27. Dezember 1999 begangene Trunkenheitsfahrt begann daher erst fünf Jahre nach Unterzeichnung des Strafbefehls vom 23. März 2000, also am 23. März Zum Zeitpunkt der Gutachtensanforderung sowie des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides war somit diesbezüglich ebensowenig Tilgungsreife eingetreten wie zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und gerichtlichen Entscheidung. b) Der Verwertung der Entscheidung des Amtsgerichts Amberg vom 23. März 2000 steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt (21. November 2008) eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt wurde. Mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis auch einer ausländischen Fahrerlaubnis sind frühere Trunkenheitsfahrten nämlich nicht als ungeschehen zu betrachten; sie sind nach 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV im Einzelfall, ob die Fahrerlaubnis zu entziehen oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern ist, zu berücksichtigen. Das Gesetz sieht mit einer Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis hier keine Zäsur vor. Eine solche ist auch nicht aus europarechtlichen Erwägungen heraus veranlasst (vgl. hierzu im Einzelnen BayVGH, Beschluss vom , Az. 11 CS Juris). 2. Die zweite alkoholbedingte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr beging die Klägerin am 6. Oktober 2009 und wurde mit seit 20. Januar 2010 rechtskräftigem Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Viechtach geahndet. Auch diese war zum Zeitpunkt der Gutach-

7 - 7 - tensanforderung (15. Dezember 2009) sowie des Bescheidserlasses (1. April 2010) gem. 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG verwertbar. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte somit gem. 46 Abs. 3 FeV i.v.m. 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und hatte ihr gem. 3 Abs. 1 StVG i.v.m. 46 Abs. 1 FeV wegen Nichteignung das Recht abzuerkennen, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Die Entziehung ist zwingend vorgeschrieben, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Wirtschaftliche und/oder persönliche Nachteile infolge des Verlustes der Fahrerlaubnis haben keine Bedeutung gegenüber dem öffentlichen Interesse, wenn dieses die Entziehung erfordert. Billigkeitserwägungen können bei allem Verständnis für die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geschilderte schwierige persönliche Situation nicht entgegengesetzt werden (vgl. Hentschel/König/Dauer a.a.o., Rn. 11 zu 3 StVG). Die in Nr. 2 des Entziehungsbescheides enthaltene Verpflichtung, den Führerschein zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen, ergibt sich aus 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StVG und 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 FeV. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 beruht auf Art. 18, 19, 29, 30, 31 und 36 BayVwZVG und ist ihrerseits rechtmäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg). Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, München oder Postfach , München) einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden. Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

8 - 8 - eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Steck Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 festgesetzt. ( 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz GKG i.v.m. Nr des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327). Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Steck

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Az. RO 8 K 10.1602 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: - Klägerin - gegen Freistaat Bayern vertreten durch das Landratsamt Cham Rachelstr. 6, 93413 Cham

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel: VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RO 4 K 16.405 Verkündet am 26.7.2016 ***** stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** - Kläger - gegen Stadt ***** beteiligt:

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RO 8 K 10.1378 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** ***** - Kläger - gegen Freistaat Bayern vertreten durch das Landratsamt Neustadt a.

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 10 V 07.01038 Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach In der Verwaltungsstreitsache Freistaat Bayern vertreten durch Landratsamt, Az.: - Antragsteller - g e g e n - Antragsgegner - Rechts der Fahrerlaubnisse

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ 5 K 520/17.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Abschleppkosten hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz

Mehr

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines geforderten medizinischpsychologischen

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines geforderten medizinischpsychologischen VG München, Beschluss v. 10.11.2015 M 6b S 15.2813 Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines geforderten medizinischpsychologischen Fahreignungsgutachtens Normenketten: FeV 11 VIII,

Mehr

Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule

Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule VG München, Urteil v. 10.09.2015 M 3 K 14.1632 Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule Normenketten: VwGO 91 BayEUG Art. 94 III Schlagworte: Unterrichtsgenehmigung,

Mehr

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K VG Bayreuth, Urteil v. 18.08.2015 B 5 K 14.346 Titel: VG Bayreuth: Erholungsurlaub, Bundespolizeidirektion, BMI, Abgeltungsanspruch, Bruttobetrag, Urlaubsanspruch, Berechnungsmodus, Rechtsquelle, Dienstunfähigkeit,

Mehr

Versäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Versäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 05.11.2015 W 4 K 15.800 Titel: Versäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Normenketten: VwGO 60 I, II 1, 74 I 2, 84 I 1 KrWG 18

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 30.12 OVG 16 A 2527/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK

Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK VG Ansbach, Urteil v. 28.05.2015 AN 4 K 14.01151 Titel: Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK Normenkette: IHKG 3 II, III Schlagworte: Beitragserhebung,

Mehr

Pflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nur bei gleichzeitiger sofortigen Vollziehbarkeit der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung

Pflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nur bei gleichzeitiger sofortigen Vollziehbarkeit der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung VGH München, Beschluss v. 09.03.2017 11 CS 17.315 Titel: Pflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nur bei gleichzeitiger sofortigen Vollziehbarkeit der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung

Mehr

hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 21. Januar 2015 beschlossen:

hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 21. Januar 2015 beschlossen: VG Neustadt vom 21.01.2015 1 L 1118/14.NW In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 102.12 VGH 11 BV 12.771 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Az. RN 8 K 10.831 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg In der Verwaltungsstreitsache ***** bevollmächtigt: *****t - Klägerin - gegen Freistaat Bayern vertreten durch das Landratsamt Landshut Veldener

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 274/17 6 L 775/17 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer

Mehr

Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen

Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen VG Augsburg, Urteil v. 06.10.2016 Au 2 K 15.794 Titel: Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen Normenketten: BRKG 13 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VwGO 113 Abs. 5 Leitsätze: Wird

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil A 7 K 4375/07 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 29.12 OVG 16 A 1456/08 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

~ Amtsgericht Maulbronn

~ Amtsgericht Maulbronn Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG Az.: 5 A 6/07 MD \.. i :it In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL des Herrn, 39606 Osterburg, Klägers, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Hirschmann und Kollegen,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RO 4 K 11.1822 Verkündet am 7.2.2012 ***** stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** gegen - Kläger - Freistaat Bayern vertreten

Mehr

VG Neustadt, Beschluss vom L 269/15.NW

VG Neustadt, Beschluss vom L 269/15.NW VG Neustadt, Beschluss vom 11.05.2015-1 L 269/15.NW In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt

Mehr

Widerruf, Erlaubnis, Unzuverlässigkeit, Steuerrückstand, Gaststätte

Widerruf, Erlaubnis, Unzuverlässigkeit, Steuerrückstand, Gaststätte VG München, Urteil v. 30.06.2015 M 16 K 14.3993 Titel: Widerruf, Erlaubnis, Unzuverlässigkeit, Steuerrückstand, Gaststätte Normenketten: GastG 4 I 1 Nr. 1, 15 II GewO 15 II VwGO 6 I, 113 I 1 BayVwVfG Art.

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 305/16 2 L 843/16 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer

Mehr

Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge

Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge VGH München, Beschluss v. 09.08.2016 11 ZB 16.880 Titel: Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge Normenketten: FeV 3 Abs. 1, Abs. 2, 13 S. 1 Nr. 2 BayVwVfG Art. 37 Abs. 1 Leitsätze: 1 Ein

Mehr

Schlagworte: Fahrerlaubnisentziehung, Anfechtungsklage, Fahreignung, Verwertbarkeit, Fahreignungsregistereintragung, Entziehung, Fahrerlaubnis

Schlagworte: Fahrerlaubnisentziehung, Anfechtungsklage, Fahreignung, Verwertbarkeit, Fahreignungsregistereintragung, Entziehung, Fahrerlaubnis VG München, Beschluss v. 01.07.2015 1 S 15.1845 Titel: VG München: Alkoholeinfluss, Trunkenheitsfahrt, TÜV, FeV, Verwertbarkeit, Atemalkoholkonzentration, Strassenverkehrsamt, Fahrerlaubnisbehörde, VwZVG,

Mehr

Titel: Reisekosten für Fahrten zwischen häuslichem Telearbeitsplatz und Dienststelle

Titel: Reisekosten für Fahrten zwischen häuslichem Telearbeitsplatz und Dienststelle VG Regensburg, Gerichtsbescheid v. 01.04.2010 RN 8 K 10.346 Titel: Reisekosten für Fahrten zwischen häuslichem Telearbeitsplatz und Dienststelle Normenketten: Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayRKG Art. 24 Abs. 4

Mehr

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Deggendorf Az.: 1 C 525/16 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit M. I. C. M. Mircom International Content Management & Consulting LTD, Spyrou Kyprianou 32, 2 nd floor,

Mehr

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Gericht: VG München Aktenzeichen: M 16 K 10.120 Sachgebiets-Nr. 421 -// Rechtsquellen: 34 c GewO Hauptpunkte: Widerruf der Maklererlaubnis Leitsätze: -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 688/10 Verkündet am: 18. Juni 2013 IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:

Mehr

Rechtsschutzbedürfnis, Ummeldung, Kraftfahrzeug, Umschreibung, unverzügliche Beantragung

Rechtsschutzbedürfnis, Ummeldung, Kraftfahrzeug, Umschreibung, unverzügliche Beantragung VG München, Urteil v. 25.02.2015 M 23 K 13.4466 Titel: Rechtsschutzbedürfnis, Ummeldung, Kraftfahrzeug, Umschreibung, unverzügliche Beantragung Normenkette: FZV 13 III Schlagworte: Rechtsschutzbedürfnis,

Mehr

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 16.09.2016 B 5 K 16.22 Titel: Wiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist Normenkette: VwGO 60, 74 Leitsatz: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der

Mehr

serbische Fahrerlaubnis, prüfungsfreier Umtausch, slowenische Fahrerlaubnis, Inlandsungültigkeit

serbische Fahrerlaubnis, prüfungsfreier Umtausch, slowenische Fahrerlaubnis, Inlandsungültigkeit VG München, Urteil v. 03.11.2015 M 1 K 15.1129 Titel: serbische Fahrerlaubnis, prüfungsfreier Umtausch, slowenische Fahrerlaubnis, Inlandsungültigkeit Normenketten: RL 2006/126/EG Art. 11 V, VI FeV 28

Mehr

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit

Mehr

1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. VG Augsburg, Beschluss v. 01.03.2016 Au 3 S 16.138 Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Normenketten: VwGO 80 V FEV 48 IV, Nr. 1, X Schlagworte: einstweiliger Rechtsschutz, Erlaubnis,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 24.04.2015 1 K 15.526

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 24.04.2015 1 K 15.526 VG München, Urteil v. 24.04.2015 1 K 15.526 Titel: VG München: SchfHwG, Kamin, Feuerstättenschau, Reinigung, offener Kamin, Feuerstätte, Bezirksschornsteinfeger, Rechtsquelle, Beklagte, Verfahrenskosten,

Mehr

Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung wegen missbräuchlicher Einnahme von Tramadol

Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung wegen missbräuchlicher Einnahme von Tramadol VG München, Urteil v. 13.04.2016 M 1 K 15.5288 Titel: Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung wegen missbräuchlicher Einnahme von Tramadol Normenketten: Anlage 4 zur FeV Nr. 9.3, Nr. 9.4, Nr. 9.5 FeV

Mehr

Kostenerstattung, Unterbringung, medizinische Versorgung, Tierheim, Quarantäneanordnung

Kostenerstattung, Unterbringung, medizinische Versorgung, Tierheim, Quarantäneanordnung VG Regensburg, Gerichtsbescheid v. 26.11.2015 RO 5 K 14.1521 Titel: Kostenerstattung, Unterbringung, medizinische Versorgung, Tierheim, Quarantäneanordnung Normenketten: BmTierSSchV Art. 20 BayKG Art.

Mehr

Unzulässigkeit, Anschrift, Ladungsfähigkeit, Verwaltungsstreitsache, Generalvollmacht, Zwangsbetreuer, Widerruf, Prozessführung, Einstandspflicht

Unzulässigkeit, Anschrift, Ladungsfähigkeit, Verwaltungsstreitsache, Generalvollmacht, Zwangsbetreuer, Widerruf, Prozessführung, Einstandspflicht VG München, Urteil v. 18.11.2014 M 5 K 14.2313 Titel: Unzulässigkeit, Anschrift, Ladungsfähigkeit, Verwaltungsstreitsache, Generalvollmacht, Zwangsbetreuer, Widerruf, Prozessführung, Einstandspflicht Normenkette:

Mehr

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin Orientierungssatz: Eine approbierte Ärztin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Weder kann jemand zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein, noch ist eine Gemeinschaftspraxis

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung

Mehr

Orientierungssätze: G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Orientierungssätze: G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Das Rauchverbot in Gaststätten gilt grundsätzlich auch für Rauchervereine. Es greift im Fall einer echten geschlossenen Gesellschaft nicht ein. 2. Reine Vereinstreffen eines Rauchervereins

Mehr

Zusammenfassung der Entscheidung:

Zusammenfassung der Entscheidung: Zusammenfassung der Entscheidung: 1. Der Bescheid ist bestandskräftig und der Sache nach vom Gericht nicht mehr überprüfbar, weil die Klägerin den erhobenen Widerspruch nicht formgerecht verfasst hat.

Mehr

Aktenzeichen: RN 8 K Sachgebiets-Nr:

Aktenzeichen: RN 8 K Sachgebiets-Nr: Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RN 8 K 12.168 Sachgebiets-Nr: 1335 11 Rechtsquellen: 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV 21 Abs. 1 Satz 1 BayBhV 18 Sätze 1 und 4 Nr. 2 BayBhV VV-Nr. 2 zu 18 BayBhV VV-Nr. 1 Satz

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 31.15 OVG 3 L 166/13 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Schlagworte: vorbeugende Feststellungsklage, Subsidiarität einer Feststellungsklage, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, Trophektodermbiopsie

Schlagworte: vorbeugende Feststellungsklage, Subsidiarität einer Feststellungsklage, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, Trophektodermbiopsie VG München, Urteil v. 07.09.2016 M 18 K 15.1511 Titel: Zur Zulässigkeit der (vorläufigen) Feststellungsklage Normenkette: VwGO 43 Leitsätze: Die Weisung ist ein Behördeninternum, das keine feststellungsfähige

Mehr

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO 5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO Ist ein solcher, der das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben kann. In dem Antrag müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den gerügten Verfahrensmangel

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RN 4 K 12.738 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - gegen Verwaltungsgemeinschaft S vertreten durch

Mehr

Schlagworte: Rechtsschutzbedürfnis, Anfechtung, Prüfungsentscheidung, Kostentragung, Grundverfügung, Erledigung

Schlagworte: Rechtsschutzbedürfnis, Anfechtung, Prüfungsentscheidung, Kostentragung, Grundverfügung, Erledigung VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 03.02.2016 3 K 15.516 Titel: Kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung einer erledigten Prüfungsentscheidung betreffend einer Teilprüfung Normenketten: VwGO 84 Abs.

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Normenketten: 125 BauGB. 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs.

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Normenketten: 125 BauGB. 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs. VG München, Urteil v. 11.01.2011 M 2 K 10.5095 Titel: Normenketten: 125 BauGB 125 BauGB 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs. 2 BauGB Orientierungsatz: Erschließungsbeitrag; Rechtmäßigkeit der Herstellung Schlagworte:

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Kostenbescheid, schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme, Ersatzvornahme, Bezirksschornsteinfeger

Kostenbescheid, schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme, Ersatzvornahme, Bezirksschornsteinfeger VG München, Urteil v. 19.06.2015 M 1 K 15.1574 Titel: Kostenbescheid, schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme, Ersatzvornahme, Bezirksschornsteinfeger Normenketten: SchfHwG 25 II, III, 26 I, II 1 VwZG

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL Ausfel;tigung Amtsgericht Dresden Abteilung tar Ziloilsachen Aktenzeichen: 108 C 2020/16 AA Verkündung statt zugestellt am: Urkundsbeamterlin der Geschaftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

OVG Saarland: Eintragungstilgung

OVG Saarland: Eintragungstilgung OVG Saarland: Eintragungstilgung Tatbestand Urteil vom: 24.05.2004 Aktenzeichen: 1 R 25/03 Paragraph: 65 Abs. 9 StVG erschienen in VD 2004, S. 188 Der Kläger begehrt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RN 5 K 14.30613 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache 1. *****, geb. *****1981 2. *****, geb. *****1989 3. *****, geb. *****2013 4. *****, geb.

Mehr

Tenor. Gründe. VGH München, Beschluss v ZB

Tenor. Gründe. VGH München, Beschluss v ZB VGH München, Beschluss v. 03.09.2015 11 ZB 14.659 Titel: VGH München: FeV, Führerschein, Neuerteilung, Regensburg, Umtausch, Aufbauseminar, Schlüsselzahl, Fahrerlaubnisbehörde, Landesanwaltschaft, Rechtsquelle,

Mehr

Titel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform

Titel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform VG Würzburg, Urteil v. 10.05.2016 W 4 K 15.1335 Titel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform Normenketten: BImSchG 4 ff. UmwG 190, 191, 202 Abs.

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE

VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE 3 L 4/16.NW Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn E., - Antragsteller - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Albers

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 373/15 3 L 730/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

Tenor. Gründe. VG Augsburg, Beschluss v Au 7 E Titel: Unbegründeter Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Tenor. Gründe. VG Augsburg, Beschluss v Au 7 E Titel: Unbegründeter Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis VG Augsburg, Beschluss v. 30.05.2016 Au 7 E 16.181 Titel: Unbegründeter Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Normenketten: VwGO 123 FeV 7, 11 Abs. 3 Nr. 4, Nr. 5, Abs. 8, 12, 13, 14, 20 Abs. 1

Mehr

I. Der Bescheid des Landratsamts Cham vom wird aufgehoben.

I. Der Bescheid des Landratsamts Cham vom wird aufgehoben. VG Regensburg, Urt. v. 18.03.2015 - Az.: RO 8 K 15.249 Tenor: I. Der Bescheid des Landratsamts Cham vom 13.2.2015 wird aufgehoben. II. III. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 614/08 7 K 221/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau beide wohnhaft: - Kläger - - Berufungsbeklagte - gegen die Landeshauptstadt

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil 4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Einwendungen gegen Zwangsvollstreckung aus Leistungsbescheid

Einwendungen gegen Zwangsvollstreckung aus Leistungsbescheid VG München, Urteil v. 13.04.2016 M 7 K 15.4875 Titel: Einwendungen gegen Zwangsvollstreckung aus Leistungsbescheid Normenketten: ZPO 767 BayVwZVG Art. 21, Art. 22 BayVwVfG Art. 53 Leitsätze: Einwendungen

Mehr

Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche

Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche VG München, Urteil v. 14.01.2016 M 15 K 14.1550 Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche Normenketten: GG Art. 3 I VwGO 113 I, V Schlagworte: Richtlinie,

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ 1 K 616/16.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Namensänderung hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz

Mehr

Titel: Kostenrechnung für die Überlassung von Bilddateien an einen Gutachter

Titel: Kostenrechnung für die Überlassung von Bilddateien an einen Gutachter VG Augsburg, Urteil v. 16.02.2016 Au 1 K 15.1729 Titel: Kostenrechnung für die Überlassung von Bilddateien an einen Gutachter Normenketten: BayVwVfG Art. 4 Abs. 1 BayVwVfG Art. 5 Abs. 1 BayVwVfG Art. 8

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL VG 2 K 161.13 Verkündet am 9. Dezember 2013 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache URTEIL Im Namen des Volkes g e g e n Klägers,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 D 35/14 2 K 1518/14 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen den Landkreis Zwickau

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 544/15 3 K 247/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes ....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das

Mehr

Beförderung; Pool-Regelung; Herausgabe von Unterlagen; Rechtsschutzinteresse (verneint)

Beförderung; Pool-Regelung; Herausgabe von Unterlagen; Rechtsschutzinteresse (verneint) VG München, Urteil v. 21.07.2015 M 5 K 14.3675 Titel: Beförderung, Pool-Regelung, Herausgabe, Unterlagen, Rechtsschutzinteresse, Steueroberinspektor, Leistungsprinzip, Schadensersatzanspruch, Steueramtmann

Mehr

Zusammenfassung der Entscheidung:

Zusammenfassung der Entscheidung: Zusammenfassung der Entscheidung: Es besteht kein Anlass, den gesetzlich geregelten Wegfall der BAföG-Förderung von Studierenden in den Fällen, in denen sie einen in der Rückzahlungsphase befindlichen

Mehr

... Erstversand, 27.02.2013

... Erstversand, 27.02.2013 Anmerkung Nr. 58 1. Die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg richtet sich nach der gem. 1 Abs. 2 der Anordnung der Landesregierung über die Vertretung des Landes in gerichtlichen

Mehr

Unzulässige Rechtsausübung und Verjährung bei Beitragsnachforderung durch Rechtsanwaltsversorgungskammer

Unzulässige Rechtsausübung und Verjährung bei Beitragsnachforderung durch Rechtsanwaltsversorgungskammer VG Augsburg, Urteil v. 15.12.2016 Au 2 K 16.1488 Titel: Unzulässige Rechtsausübung und Verjährung bei Beitragsnachforderung durch Rechtsanwaltsversorgungskammer Normenketten: VersoG Art. 3, Art. 10 Abs.

Mehr

2. Aus einem zweimaligen Alkoholmissbrauch im medizinischen Sinn binnen dreier Jahre ergibt sich nicht der Verdacht einer Alkoholabhängigkeit.

2. Aus einem zweimaligen Alkoholmissbrauch im medizinischen Sinn binnen dreier Jahre ergibt sich nicht der Verdacht einer Alkoholabhängigkeit. VGH München, Beschluss v. 27.05.2014 11 CS 14.258 Titel: Auswechseln der Befugnisnorm, auf die die öffentliche Verwaltung die Forderung, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, gestützt hat; Verdacht auf

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE

VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE 3 L 631/06.NW VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit... - Antragsteller - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Paul Wegener, Bürgermeister-Kutterer-Str.

Mehr

Berechnung des Punktestandes nach 4 Abs. 5 StVO

Berechnung des Punktestandes nach 4 Abs. 5 StVO VGH München, Beschluss v. 23.05.2016 11 CS 16.585/11 CS 16.553 Titel: Berechnung des Punktestandes nach 4 Abs. 5 StVO Normenketten: FeV 48 Abs. 10 StVG 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3, S. 5, S. 6 Nr. 1, Abs. 6 S.

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Geschäfts-Nr.: AS 24/07 Verkündet am 20.07.2007 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin Proz.

Mehr

Aktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr.

Aktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 9 K 15.1357 Sachgebiets-Nr: 600 Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. 12 AufenthG Hauptpunkte: Verweisung (örtliche

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Der Besuch eines Gymnasiums im Ausland für die Dauer der gesamten Gymnasialzeit stellt eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund nach 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG

Mehr

Titel: Vertraglicher Anspruch auf Zustimmung der Gemeinde zum Grundstücksverkauf (städtebaulicher Vertrag)

Titel: Vertraglicher Anspruch auf Zustimmung der Gemeinde zum Grundstücksverkauf (städtebaulicher Vertrag) VG München, Urteil v. 02.02.2016 M 1 K 15.4171 Titel: Vertraglicher Anspruch auf Zustimmung der Gemeinde zum Grundstücksverkauf (städtebaulicher Vertrag) Normenketten: BGB 242 GVG 17a Abs. 2 S. 3 Leitsatz:

Mehr

Titel: Anerkennung von Vordienstzeiten bei mehreren aufeinanderfolgenden Beamtenverhältnissen

Titel: Anerkennung von Vordienstzeiten bei mehreren aufeinanderfolgenden Beamtenverhältnissen VG Augsburg, Urteil v. 28.07.2016 Au 2 K 16.602 Titel: Anerkennung von Vordienstzeiten bei mehreren aufeinanderfolgenden Beamtenverhältnissen Normenketten: BeamtVG 10 Abs. 1 BLV 24 Leitsätze: Eine Tätigkeit

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:

Mehr

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS OVG 3 N 210.12 VG 2 K 6.12 Berlin Wappen Berlins und Brandenburgs OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache der, Klägerin und Antragstellerin, g e g e n die Bundesrepublik

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 21.07 VG 29 A 308.00 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Beihilfeleistungen für physiotherapeutische Doppelbehandlung

Beihilfeleistungen für physiotherapeutische Doppelbehandlung VG Regensburg, Urteil v. 09.03.2016 RO 8 K 16.59 Titel: Beihilfeleistungen für physiotherapeutische Doppelbehandlung Normenkette: BayBhV 19 Abs. 1 Leitsatz: Die in 19 Abs. 1 BayBhV ivm. Anlage 3 vorgesehenen

Mehr