Schlagworte: Untätigkeitsklage, Unzulässigkeit, Klageantrag, Klageänderung, Erledigung, Erholungsurlaub, Abgeltung, Berufssoldat

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1 VG Ansbach, Urteil v AN 11 K Titel: VG Ansbach: Untätigkeitsklage, Personalmanagement, Urlaubsabgeltung, Urlaubsabgeltungsanspruch, Bescheidung, finanzielle Vergütung, Rechtsquelle, Aufschiebung, Mindesturlaubsanspruch, Kohler, Klageänderung, verfallener Urlaub, Erholungsurlaub, ZDv, Dienstzeit, Anhörungsschreiben, Urlaubsanspruch, Bescheidungsantrag, Klageanspruch, Erledigungserklärung Normenketten: RL 2003/88/EG Art. 7 I, II SGG 88 VwGO 75 Schlagworte: Untätigkeitsklage, Unzulässigkeit, Klageantrag, Klageänderung, Erledigung, Erholungsurlaub, Abgeltung, Berufssoldat Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 11 K Im Namen des Volkes Urteil vom 11. März Kammer Sachgebiets-Nr.: 1320 Hauptpunkte: Unzulässige Untätigkeitsklage (nur) auf Erteilung eines WiderspruchsbescheidsWechsel zurück auf ursprünglich gestellten Klageantrag nach Klageänderung in Klage auf Feststellung der Erledigung, Hier kein Anspruch auf Abgeltung von Erholungsurlaub Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Kläger - bevollmächtigt: Rechtsanwälte... gegen... vertreten durch: Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Referat..., Alte H-str...., S. A. - Beklagte - wegen Soldatenrechts (Urlaubsabgeltung)

2 erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 11. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Kohler, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Stadler, den Richter Michel und durch den ehrenamtlichen Richter..., die ehrenamtliche Richterin... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. März 2015 folgendes Urteil: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Berufssoldat im Rang eines Oberstabsfeldwebels und beendete seine aktive Dienstzeit im Rahmen des Bundeswehr-Reformbegleitgesetzes mit Ablauf des 31. Dezember Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 an den Personaloffizier des Luftwaffenausbildungsregiments (LwAusbRgt), Roth, beantragte er die finanzielle Vergütung von 23 Tagen Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2012, da er aufgrund des vorzeitigen Dienstzeitendes keine Möglichkeit gehabt habe, die verbleibenden 23 Tage abzugelten. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2013 des Kommandeurs des Luftwaffenausbildungsbataillons, G., wurde dem Antrag teilweise, und zwar hinsichtlich einer Auszahlung von maximal 20 Tagen stattgegeben. Hiergegen legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Telefax vom 16. Oktober 2013, das an den Kommandeur des Kommandos Unterstützungsverbände Luftwaffe, Köln (wie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids vom 7. Oktober 2013 ausgeführt) gerichtet war, Widerspruch, hilfsweise Beschwerde ein. Mit Schreiben des Kommandos Unterstützungsverbände Luftwaffe vom 5. November 2013 wurde den Bevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass die Angelegenheit zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, Köln, abgegeben worden sei. Der Bevollmächtigte des Klägers forderte dieses mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 zur Bearbeitung des Widerspruchs auf und setzte eine Frist bis 16. Dezember Mit am 3. Februar 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schreiben seines Bevollmächtigten vom 22. Januar 2014 ließ der Kläger die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage mit dem Ziel, die Beklagte zum Erlass eines Widerspruchsbescheids zu verpflichten, erheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Grund für eine Aufschiebung der Entscheidung nicht ersichtlich sei. Gemäß 75 Sätze 1 und 2 VwGO sei eine Klage auch zulässig, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden sei und drei Monate seit Einlegung des Widerspruchs vergangen seien. Der Kläger müsse sich nicht weiter hinhalten lassen. In der beigefügten Widerspruchsbegründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die beklagtenseits herangezogene ZDv 14/5, hier C.101 Abs. 3 rechtswidrig sei. Die Entscheidung des EuGH wie auch nachfolgend des Bundesverwaltungsgerichts könne nicht so ausgelegt werden, dass noch nicht verfallener Urlaub, welcher über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch hinausgehe, gleichfalls verfallen solle, insbesondere, wenn es sich wie hier um Urlaubsansprüche aus dem Kalenderjahr 2012 handle, welche nicht verfallen konnten und aufgrund der schriftlichen Zusage der Beklagten vom 28. Dezember 2012 auch nicht verfallen sollten. Daher stehe dem Kläger der volle Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 23 Tagen, mithin von weiteren 3 Tagen zu. Die Beklagte nahm hierzu mit Schreiben vom 13. Februar 2014 dahingehend Stellung, dass für eine Untätigkeitsklage mit dem Ziel einer bloßen Bescheidung das notwendige Rechtsschutzinteresse fehle. Der Kläger begehre mit seinem Widerspruch eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub, eine Untätigkeitsklage müsse das gleiche Ziel verfolgen. Allerdings habe der Kläger keinen Anspruch auf die

3 begehrte Urlaubsabgeltung. Zur Begründung wurde auf das beigefügte Anhörungsschreiben vom 13. Februar 2014 Bezug genommen, in dem ausgeführt wurde, dass tatsächlich für das Jahr 2012 keinerlei Urlaubsabgeltungsanspruch bestehe, da der Kläger insgesamt 31 Tage Urlaub genommen habe. Es sei daher beabsichtigt, den rechtswidrigen Bescheid des Kommandeurs des Luftwaffenausbildungsbataillons G. vom 7. Oktober 2013 nach 48 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 VwVfG aufzuheben. Der Widerspruch könne aus den genannten Gründen keinen Erfolg haben. Für eine Stellungnahme wurde eine Frist bis 13. März 2014 gesetzt. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 14. März 2014, auf den hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, zurück. Nachdem dieser dem Gericht zur Kenntnis übersandt worden war, regte das Gericht gegenüber den Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 19. März 2014 an, den Widerspruchsbescheid durch entsprechende Erklärung in das vorliegende Klageverfahren einzubeziehen. Der Bevollmächtigte des Klägers erklärte den Rechtsstreit mit Schreiben vom 27. März 2014 für erledigt. Mit Erlass des Widerspruchsbescheids habe die Beklagte den geltend gemachten Klageanspruch erfüllt, in der Hauptsache sei Erledigung eingetreten und es werde beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Mit Schreiben vom 29. April 2014 widersprach die Beklagte der klägerischen Erledigungserklärung und beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass durch den Widerspruchsbescheid vom 14. März 2014 keine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten sei. Wie bereits ausgeführt, müsse die Untätigkeitsklage dasselbe Ziel wie der Widerspruch verfolgen. Soweit dies im lediglich auf Bescheidung gerichteten Klageantrag nicht zum Ausdruck komme, sei das wegen 86 Abs. 3 VwGO unschädlich. Denn danach müsse darauf hingewirkt werden, dass sachdienliche Anträge gestellt würden. Der Bescheidungsantrag sei nicht sachdienlich, da er mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers unzulässig gewesen sei. Zwischenzeitlich sei durch Bescheid des Kommandeurs des Luftwaffenausbildungsbataillons G. vom 16. April 2014 der Bescheid vom 7. Oktober 2013 aufgehoben worden. Der Bescheid war dem Schreiben beigefügt. Für den Fall, dass das Gericht den Rechtsstreit in der Hauptsache dennoch für erledigt erachten sollte, habe die Beklagte ein berechtigtes und damit schutzwürdiges Interesse an einer mit dem Klageabweisungsantrag verfolgten Sachentscheidung. Ein solches schutzwürdiges Sachentscheidungsinteresse setze nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die Beklagte im Sinne von 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO mit einer Entscheidung in der Sache noch etwas anfangen kann (vgl. BVerwG, U. v (8 C 2/91 - juris, Rz. 11) sowie grundlegend BVerwG, U. v (I C juris, Rz. 52)). So liege der Fall hier. Denn der Kläger habe auf die verfahrensförderliche gerichtliche Anregung im Schreiben vom 19. März 2014 mit seinem Schriftsatz vom 27. März 2014 den Widerspruchsbescheid gerade nicht durch entsprechende Erklärung in das Klageverfahren einbezogen. Es liege daher nahe, dass der Kläger seinen vermeintlichen Abgeltungsanspruch weiterhin im Klagewege mit den rechtsirrigen Argumenten verfolgen wolle. Insofern bestehe Wiederholungsgefahr. Dem beigefügten Rücknahmebescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, nachdem gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden könne. Dieser sei beim Luftwaffenausbildungsbataillon, Kommandeur, G., einzulegen. In der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2015 wies das Gericht darauf hin, dass eine Untätigkeitsklage mit dem isolierten Ziel des Erlasses eines Widerspruchsbescheides unzulässig sei. Der Bevollmächtigte des Klägers beantragte in der mündlichen Verhandlung, die Verurteilung der Beklagten, dem Kläger einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid über den am 16. Oktober 2013 eingelegten Widerspruch zum Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2013 zu erteilen, hilfsweise, dem Kläger die Abgeltung für weitere 3 Urlaubstage zu zahlen.

4 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11. März 2015 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat im Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg. 1. Die Klage ist bezüglich des in der mündlichen Verhandlung gestellten Hauptantrags bereits unzulässig. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich die Klage vorliegend nach dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2014, nachdem der Bevollmächtigte des Klägers den Rechtsstreit mit Telefax vom 27. März 2014 einseitig für erledigt erklärt hatte, in eine Feststellungsklage mit dem Ziel der Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits geändert hatte (allgemeine Meinung, vgl. nur Zimmermann- Kreher, Beck scher Online-Kommentar VwGO, 161, Rn. 18). In der mündlichen Verhandlung rückte der Bevollmächtigte des Klägers jedoch von diesem Klageziel wieder ab und beantragte, wie bereits ursprünglich angekündigt, die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Widerspruchsbescheids über den von seinem Mandanten eingelegten Widerspruch. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich zulässig. Der Kläger kann von dem Erledigungsfeststellungsantrag, in den sich der ursprüngliche Klageantrag aufgrund der einseitigen Erledigungserklärung verwandelt hat, wieder zu dem ursprünglichen Klageantrag zurückkehren (Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO Großkommentar, 4. Aufl. 2014, 161, Rn. 128 unter Bezugnahme auf BVerwG DÖV 1972, 796 und BGH NJW 2002, 442). Dementsprechend war dieser klägerische Antrag der gerichtlichen Prüfung zugrunde zu legen. Mit diesem Antrag ist die Klage jedoch unzulässig. Denn die VwGO lässt auch unter Berücksichtigung des 75 VwGO eine nur auf den Erlass eines Widerspruchsbescheids gerichtete Klage unabhängig von einem sachlichen Klageziel nicht zu. Zweck des 75 VwGO ist es, dass für den Fall, dass, was vom Kläger nicht zu vertreten ist, aufgrund behördlicher Untätigkeit ein Vorverfahren nicht abgeschlossen wird, dieser gleichwohl Klage erheben kann (Brenner in: Sodan/Ziekow, a. a. O., 75 Rn. 2). Die Bestimmung überwindet damit gleichsam die Stufe der verwaltungsinternen Prüfung und eröffnet dem Kläger nach Ablauf der in der Bestimmung genannten Frist unmittelbar den Weg zum Verwaltungsgericht. Um dies zu erreichen, erklärt die Norm im Falle der Untätigkeit der Verwaltung die Klageerhebung grundsätzlich nach Ablauf einer angemessenen Frist, frühestens aber nach Ablauf von drei Monaten, für zulässig - wobei freilich eine auf Bescheidung des Widerspruchs schlechthin gerichtete Untätigkeitsklage unzulässig ist (so ausdrücklich Brenner a. a. O., Rn. 9 m. w. N.). Die Rechtslage nach der VwGO unterscheidet sich entgegen der Rechtsauffassung des Bevollmächtigten des Klägers ausdrücklich von der im Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (Brenner a. a. O. Rn. 5). Nach dem dort einschlägigen 88 SGG sind Untätigkeitsklagen zu den Sozialgerichten auf die Verurteilung der Behörde zur Bescheidung gerichtet. Dies hat jedoch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keinerlei Bedeutung. Die Bestimmungen des Sozialgerichtsgesetzes sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht, auch nicht analog anwendbar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass im sozialgerichtlichen Verfahren der 88 SGG, im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren der 75 VwGO anwendbar ist. Eine subsidiäre Geltung des SGG ordnet die VwGO gerade nicht an. Vielmehr wird in 173 VwGO die ergänzende Heranziehung der ZPO und des GVG bestimmt. Der Hauptantrag ist daher unzulässig. Im Übrigen geht er auch ins Leere, da die Beklagte über den Widerspruch des Klägers inzwischen mit Bescheid vom 14. März 2014 entschieden hat. Der Klage fehlt es im Hauptantrag daher am notwendigen Rechtsschutzinteresse, da eine erneute Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Widerspruchsbescheids dem Kläger (unabhängig von einem Sachantrag) keinen denkbaren rechtlichen Vorteil erbringen würde. Die Klage war im Hauptantrag daher als unzulässig abzuweisen. 2. Im Hilfsantrag ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Sie ist insoweit als Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

5 Tatsächlich hat der Kläger aber keinen Anspruch auf die Abgeltung von weiteren 3 Urlaubstagen. Die Klage war daher nach dem Maßstab des 113 Abs. 5 VwGO als unbegründet abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 31. Januar 2013 (2 C 10.12, NVwZ 2013, 1295) die Rechtsprechung des EuGH vom 3. Mai 2012 (C-337/10, NVwZ 2012, 688) zur Abgeltung von bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs ins deutsche Recht umgesetzt. Es hat in Randnummer 18 des genannten Urteils ausgeführt, dass der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden 4 Wochen Erholungsurlaub im Jahr beschränkt sei. Wie der EuGH in dem genannten Urteil vom 3. Mai 2012 (a. a. O. Rn. 35 ff.) hervorgehoben habe, sei die Arbeitszeitrichtlinie auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz beschränkt. Es sei Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie den Beamten weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren sowie ob und unter welchen Voraussetzungen sie eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsähen, dass einem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche krankheitsbedingt nicht haben zugute kommen können. Deshalb seien, so das Bundesverwaltungsgericht, Urlaubstage, die über den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub hinausgingen, nicht vom Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst. Bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage sei nach Randnummer 23 des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nach dem Zweck der europarechtlichen Norm nur darauf abzustellen, ob und wieviel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen habe. Unerheblich sei, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt habe. Ausweislich der in den Behördenakten (Bl. 7) befindlichen Urlaubskarteikarte des Klägers hat dieser im Jahr 2012, mit dessen Ende er aus der Bundeswehr ausschied, insgesamt 31 Urlaubstage genommen. Damit hat er 11 Tage mehr als den Mindesturlaub nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG genommen. Unerheblich ist im Rahmen des unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruchs auch, ob hier eine Zusage bzgl. des Verfalls von Urlaubstagen erfolgt ist. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht daher nicht. Dementsprechend ist auch der hier allein geltend gemachte Anspruch auf Abgeltung weiterer 3 Tage (zusätzlich zu den zunächst bewilligten 20 Urlaubstagen) nicht existent. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ansatzpunkte für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24-28, Ansbach, oder Postfachanschrift: Postfach 616, Ansbach, schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift: Ludwigstraße 23, München; Postfachanschrift: Postfach , München, oder in in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

6 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 495,73 EUR festgesetzt. Gründe: Nachdem es dem Kläger um die Abgeltung von 3 Tagen Urlaub ging, war der entsprechende Betrag als Streitwert festzusetzen. Das Gericht ging dabei in Übereinstimmung mit dem Einstellungsbeschluss im Verfahren AN 11 K von einem Streitwert pro geltend gemachtem Tag von 165,24 EUR aus. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24-28, Ansbach, oder Postfachanschrift: Postfach 616, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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