Tenor. Tatbestand. VG Augsburg, Urteil v K Titel:
|
|
- Curt Lars Sachs
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VG Augsburg, Urteil v K Titel: Normenketten: 25 Abs. 1 BBhV 25 Abs. 1 und 4 BBhV 25 Abs. 1 BBhV 25 Abs. 1 und 4 BBhV Orientierungsatz: Beihilfe; Geräte zur Selbstbehandlung; Airnergy-Gerät; Rechtsmittelinstanz: VGH München Urteil vom ZB Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der am geborene beihilfeberechtigte Kläger, der unter einer schweren chronischen obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) leidet, begehrt von der Beklagten die Gewährung von Beihilfe in Höhe von 4.158,00 EUR für ein sog. Airnergy-Gerät, welches ihm von der Gemeinschaftspraxis Dr. med.... und... am 15. Juni 2010 ärztlich verordnet wurde. 2 Mit Bescheid vom 26. Juli 2010 lehnte die Wehrbereichsverwaltung... die Gewährung von Beihilfe für dieses Hilfsmittel ab unter Hinweis darauf, dass die medizinische Notwendigkeit nicht gegeben sei. 3 Mit Schreiben vom 28. Juli 2010 ließ der Kläger hiergegen Widerspruch einlegen. Unter Beigabe von Berichten und Studien zur Airnergy-Therapie wurde um nochmalige Überprüfung gebeten. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 wies die Wehrbereichsverwaltung... den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, das Airnergy-Gerät erfülle nicht die Kriterien eines Inhalationsgeräts im Sinne der Anlage 5 zu 25 Abs. 1 BBhV, sondern basiere nach seiner Funktion
2 vorrangig auf den Prinzipien der Luftbefeuchtung, des Luftfilterns und des Luftwaschens. Das Airnergy- Gerät solle nach dessen Produktinformation die Atmung mittels energetisierter Luft ergänzen (Spirovitalisierung). Da Luftbefeuchter, Luftfilter und Luftwäscher allgemein von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien, habe das Gerät nicht als beihilfefähig anerkannt werden können. 5 Am 16. September 2010 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben mit dem sinngemäßen Antrag, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Beihilfebescheids vom 26. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. August zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Beihilfe für das Airnergy-Gerät in Höhe von 4.158,-- EUR zu gewähren. 7 Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, bei dem Airnergy-Gerät handle es sich gerade nicht um eine Filterung der Atemluft oder eine Befeuchtung oder um ein Auswaschen von schädlichen Substanzen aus der Atemluft. Das Gerät wirke vielmehr in Folge einer kurzfristigen Anhebung des Sauerstoffs in der Umgebungsluft aus dem Grundzustand auf ein höheres Energieniveau (Singulettzustand) aufgrund der Einwirkung von lichtspezifischer Wellenlänge unter Anwesenheit eines ausgewählten Photosensibilisators; d. h., es handle sich bei diesem Gerät um ein solches zur Aufbereitung des Luftsauerstoffs. Für den Kläger sei dieses zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden Atemfunktion notwendig. 8 Unter dem 2. März und 29. Dezember 2011 legte der Bevollmächtigte des Klägers zur Wirkweise und zur Wirksamkeit des streitgegenständlichen Geräts Literatur vor (vgl. Bl. 39 bis 83 und 97 bis 114 der Gerichtsakte). 9 Unter dem 1. April 2011 ließ die Beklagte beantragen, 10 Die Klage abzuweisen. 11 Nach den vorgelegten Unterlagen handle es sich bei dem Airnergy-Gerät um ein Gerät, das in erster Linie den Bereichen Wellness, sportliche Leistungssteigerung, Anti-Aging und Verbesserung des allgemeinen Wohlbefindens zuzuordnen sei. Es sei kein wissenschaftlich allgemein anerkanntes medizinisch notwendiges Hilfsmittel zur Behandlung einer bestimmten Erkrankung (vgl. Nr. 1 der Anlage 5 zu 25 Abs. 1 und 4 BBhV). Aufgrund dessen, dass die vorhandene Raumluft lediglich aufbereitet werde, sei das Gerät mit den explizit von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenen Luftbefeuchtern, -filtern und -wäschern vergleichbar. Insbesondere fehle es an der Zuführung therapeutischer Substanzen durch dieses Gerät. 12 Unter dem 27. Juni 2012 legte Dr...., Ltd. Medizinaldirektor, Regierung von..., die gerichtlich angeforderte Stellungnahme vor. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Airnergy-Gerät zum einen definitionsgemäß nicht um ein Beatmungsgerät bzw. Atemtherapie- oder Inhalationsgerät handle, weil sich die hypothetische Wirkung des Geräts nicht aus der Zufuhr einer höheren Sauerstoffmenge mit der Atemluft ergäbe, sondern aus der Zufuhr von an den Wasserdampf der Atemluft gebundener Energie. Mit dem Gerät werde gemäß den Herstellerangaben keine erhöhte Sauerstoffzufuhr oder Medikamentenzufuhr oder Beatmung bewirkt. Zum anderen sei die Wirksamkeit des Airnergy-Geräts, die über die Effekte einer entspannenden und beruhigenden Wirkung hinausgehe, insgesamt nicht wissenschaftlich belegt. Schließlich sei das Problem der Erkrankung des Klägers, bei der es sich um eine chronische Lungenkrankheit mit fortschreitender Verlegung/Verengung der Atemwege mit Husten, Auswurf und Atemnot auf dem Boden einer chronischen Bronchitis und/oder eines Lungenemphysems
3 (Lungenüberblähung) handle, die verminderte Aufnahmefähigkeit von Sauerstoff in der Lunge und nicht eine herabgesetzte Verwertung des Sauerstoffs im Körper bzw. in den verschiedenen Organen. Die innere Atmung, die in den Mitochondrien (Kraftwerke der Körperzellen) der diversen Körperzellen ablaufe, sei nicht gestört. Wissenschaftlich basierte Behandlungsstrategien hätten daher zum Ziel, die Aufnahmefähigkeit von Sauerstoff zu verbessern. Dass mit dem Airnergy-Gerät der Sauerstoffaustausch zwischen Lungenbläschen und den Lungenkapillaren verbessert werde, lasse sich jedoch weder den Herstellerangaben noch den übermittelten Stellungnahmen entnehmen. Insofern sei das Gerät nicht geeignet, die beim Kläger vorliegende Gesundheitsstörung (gestörter Gasaustausch in der Lunge) zu therapieren. Deshalb sei es aus medizinischer Sicht nicht erforderlich. 13 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. Juni 2012 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 14 Am 9. August fand mündliche Verhandlung statt, zu der ein Vertreter der Beklagten, die am 5. Juli 2012 geladen wurde, nicht erschienen ist. Ltd. MD Dr.... wurde als sachverständiger Zeuge gehört. Hinsichtlich des Ergebnisses seiner Anhörung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. Der Klägervertreter wiederholte seinen bereits schriftsätzlich gestellten Klageantrag. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; die begehrte Verpflichtung zu einer Beihilfegewährung für das Airnergy-Gerät in Höhe vom 4.158,-- EUR kommt daher nicht in Betracht ( 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 18 Rechtsgrundlage für die beantragte Gewährung von Beihilfe ist die Allgemeine Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) vom 13. Februar 2009 in der ab 24. Dezember 2009 geltenden Fassung. 19 Gemäß sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. 20 Nach 25 Abs. 1 BBhV sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für die Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 5 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für in Anlage 6 ausgeschlossene Hilfsmittel sind nicht beihilfefähig. 21
4 Gemäß der in Anlage 5 zu 25 Abs. 1 BBhV aufgeführten Liste über die Beihilfefähigkeit von Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke einschließlich Zubehör sind Aufwendungen für Inhalationsgeräte (auch Sauerstoff) und Zubehör beihilfefähig, nicht jedoch Luftbefeuchter, Luftfilter und Luftwäscher. 22 Bei Zugrundelegung dieser gesetzlichen Vorgaben, scheidet eine Beihilfefähigkeit für das Airnergy-Gerät aus mehreren Gründen aus. 23 Zum einen handelt es sich bei dem Airnergy-Gerät - dessen hypothetische Wirkung unterstellt - nicht um ein beihilfefähiges Inhalationsgerät im Sinne der Anlage 5 zu 25 Abs. 1 BBhV. Der Sachverständige... kommt in seinem schriftlichen Gutachten vom 27. Juni 2012 nach einer umfassenden Literaturrecherche sowie in der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2012 kompetent, nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Gerät definitionsgemäß nicht um ein Beatmungsgerät bzw. Gerät zur Atemtherapie oder Inhalation handelt. Dies ergibt sich aus der Wirkungsweise des Airnergy-Geräts, bei der weder vermehrt Sauerstoff noch Medikamente mit der Atemluft zugeführt werden und auch keine Beatmung erfolgt. 24 Zum anderen ist das Gerät nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht geeignet die beim Kläger vorliegende Gesundheitsstörung zu therapieren. Das Gesundheitsproblem des Klägers beruht allein auf einem gestörten Gasaustausch in der Lunge. Bei dessen chronischer Lungenkrankheit mit fortschreitender Verlegung/Verengung der Atemwege mit Husten, Auswurf und Atemnot auf dem Boden einer chronischen Bronchitis oder eines Lungenemphysems (Lungenüberblähung) kommt es zu einer zunehmenden ventilatorischen Verteilungsstörung in der Lunge, indem gut durchblutete Lungenareale schlecht beatmet werden und umgekehrt. Dadurch ist der Gasaustauch insbesondere von Sauerstoff herabgesetzt. Das Problem dieser Krankheit ist folglich die verminderte Aufnahme von Sauerstoff in der Lunge und nicht eine herabgesetzte Verwertung von Sauerstoff im Körper bzw. in den verschiedenen Organen. Die sogenannte innere Atmung, die in den Mitochondrien (Kraftwerke der Körperzellen) abläuft, ist nicht gestört. Das Airnergy-Gerät hat jedoch nicht zum Ziel, die Aufnahmefähigkeit von Sauerstoff in der Lunge zu verbessern, sondern soll den Sauerstoff in der Atemluft in eine körpergerechtere Form bringen und damit für den Organismus besser verwertbar machen. Der Kläger indes leidet nicht an einer Störung der inneren Atmung in den Mitochondrien. Deshalb ist im Falle der Erkrankung des Klägers das Airnergy- Gerät auch kein medizinisch notwendiges. Die vom des Bevollmächtigten des Klägers vorgebrachte Argumentation, wonach die durch die Krankheit des Klägers verursachten negativen Folgen auch dadurch abgeschwächt werden könnten, dass der Organismus den zur Verfügung stehenden Sauerstoff besser verwerte, ändert an der mangelnden medizinischen Notwendigkeit nichts. Denn medizinisch betrachtet liegt beim Kläger kein Problem der Sauerstoffverwertung in den Mitochondrien vor. Vielmehr verwertet der Kläger den zur Verfügung gestellten Sauerstoff wie jeder andere Mensch optimal, so dass eine Verbesserung der Verwertung nicht angezeigt ist. Wissenschaftlich basierte Behandlungsstrategien, z. B. mit Medikamenten haben daher zum Ziel, die Aufnahmefähigkeit von Sauerstoff in der Lunge (Sauerstoffdiffusion) zu verbessern. Gerade dies vermag das streitgegenständliche Airnergy-Gerät hingegen nicht zu leisten. 25 Ob darüber hinaus die Beihilfefähigkeit auch deshalb entfällt, weil es sich bei der Airnergy-Geräte-Therapie um keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode handelt ( 6 Abs. 2 Satz 1 BBhV) kann offenbleiben, da sich der Ausschluss der Gewährung der beantragten Beihilfe bereits aus oben dargestellten Gründen ergibt. 26 Zur weiteren Begründung wird ergänzend auf den zutreffenden Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2010 sowie auf den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 verwiesen ( 117 Abs. 5 VwGO).
5 27 Die Klage war nach alledem abzuweisen. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. 29 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. 30 Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Zulassungsgründe nach 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 bzw. 4 VwGO nicht vorliegen.
VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,
~'-'~~ ~ 't.~ e\-"~ "-
SOZIALGERICHT GELSENKIRCHEN Az.: S 4 P 50/97 Verkündet am 26.02.1998 Reg ieru n gsan gestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil ~'-'~~ ~ 't.~ e\-"~ "- In dem Rechtsstreit
"Einkaufsfuchs" - Urteil Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
"Einkaufsfuchs" - Urteil Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Entscheidungsdatum: 11.11.2009 Aktenzeichen: L 4 KR 17/08 Dokumenttyp: Urteil Tenor:
Verwaltungsgericht Augsburg Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: Au 5 K Tenor. I. Die Klage wird abgewiesen.
Gericht: Verwaltungsgericht Augsburg Entscheidungsdatum: 30.06.2016 Aktenzeichen: Au 5 K 15.1175 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil
Sozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November
Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand
VG München, Urteil v. 27.04.2015 M 8 K 14.3357 Titel: Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand Normenketten: BayBO Art. 6 III, 63 VwGO 113 I 1 Schlagworte: Abstandsflächenübernahme,
SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 29 P 85/11 IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A.) Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B.), g e g e n C.) Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 29. Kammer
2 K 281/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn K, P, W, Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Dr. Leese und Partner, Alfred-Hess-Straße 23, 99094 Erfurt - Kläger
SOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 688/10 Verkündet am: 18. Juni 2013 IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:
Kein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Verlegungsfahrt
VG Ansbach, Urteil v. 03.11.2016 Au 2 K 16.1297 Titel: Kein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Verlegungsfahrt Normenkette: BBhV 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Leitsätze: Eine Verlegung aus zwingenden
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 76.10 VGH 10 S 3384/08 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Orientierungsatz: Beihilfe; Analogabrechnung; therapeutisches Gespräch; umweltmedizinische Erstanamnese
VG Augsburg, Urteil v. 18.12.2012 2 K 12.607 Titel: Normenketten: 6 Abs. 2 GOÄ 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) 6 Abs. 2 GOÄ 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Orientierungsatz: Beihilfe;
Schlagworte: Beihilfefähigkeit, Arzneimittel, Verschreibungspflicht, Traditionelle Chinesische Medizin (TCM)
VG Augsburg, Urteil v. 30.06.2016 Au 2 K 14.1020, Au 2 K 14.1033 Titel: Beihilfefähigkeit der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) Normenketten: AMG 2, 43 BBG 80 Abs. 4 BBhV 22, 50, 51 Leitsatz: Aufwendungen
Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 23 O 236/11 verkündet am :
Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 23 O 236/11 verkündet am : 19.06.2013 Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit der Frau,, - Prozessbevollmächtigte:,,- Klägerin, g e g e n die,,,,
Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 31.10.2008 VK 07/2007 Kirchengericht: Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland Entscheidungsform: Urteil Datum: 31.10.2008
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 8583/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 8583/13 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 06.05.2014 Verwaltungsgericht Düsseldorf 3. Kammer Urteil 3 K 8583/13 Schlagworte: Normen: Leitsätze:
Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
28.05.2010 VK 36/2008 Kirchengericht: Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland Entscheidungsform: Urteil Datum: 28.05.2010 Aktenzeichen: VK 36/2008 Rechtsgrundlagen: 3 Abs. 1 BVO; 4 Abs.
SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 42 SB 599/09 In dem Rechtsstreit A.,, IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, g e g e n B.,, Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 42. Kammer - am 21. März 2012
Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:
VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:
Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 14.06.2011 1 VG 47/2008 Kirchengericht: Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland Entscheidungsform: Urteil Datum: 14.06.2011 Aktenzeichen: 1 VG
Schlagworte: Asylbewerber, länderübergreifende Umverteilung, Aufenthaltswunsch, Verfahrensmangel
VG Augsburg, Urteil v. 30.09.2014 1 K 14.554 Normenketten: GG Art. 6 AsylVfG 50 IV, 51 I 51 Abs. 1 AsylVfG Art. 6 GG 51 AsylVfG 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG Schlagworte: Asylbewerber, länderübergreifende Umverteilung,
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES AnwZ (Brfg) 24/12 URTEIL Verkündet am: 11. März 2013 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
SOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:
VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL
VG 29 K 242.15 Schriftliche Entscheidung Mitgeteilt durch Zustellung an a) Kl.-Vertr. am: 28. November 2015 b) Bekl. am: 26. November 2015 Lehmann-Moll, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN GERICHTSBESCHEID IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. gegen
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN GERICHTSBESCHEID IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit 1. S, 2. S, zu 1 und 2 wohnhaft: S, S 3. S, S, S, zu 1 bis 3 vertreten durch: die Eltern S und S, zu 1 bis
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 63.11 VGH 4 S 2233/08 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
I. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VG München, Urteil v. 24.11.2014 M 4 K 14.30265 Titel: VG München: Zweitantrag, Asylantrag, Flüchtlingseigenschaft, Volk, Religionszugehörigkeit, Asylrecht, Abfrage, Asylberechtigter, Abschiebungsverbot,
Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG Az.: 5 A 6/07 MD \.. i :it In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL des Herrn, 39606 Osterburg, Klägers, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Hirschmann und Kollegen,
Urteil zur LPF-Einzelschulung für Schüler
Urteil zur LPF-Einzelschulung für Schüler Gericht: Sozialgericht Düsseldorf Entscheidungsdatum: 12.09.2008 Aktenzeichen: S 22 (29) SO 7/07 Dokumenttyp: Urteil Tenor: Die Beklagte wird unter Aufhebung des
SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT OLDENBURG S 45 AS 554/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 11. Juli 2005. Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,.,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
Sozialgericht Hannover
/ Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 40 SB 18/12 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - gegen Land Sachsen-Anhalt B. - Beklagter - hat die 40. Kammer des Sozialgerichts Hannover am
(Zur Frage einer Stellenzulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten für Nachrichtengewinnung durch Fernmeldeaufklärung und Elektronische Aufklärung)
VG Augsburg, Urteil v. 21.06.2012 2 K 11.317 Titel: (Zur Frage einer Stellenzulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten für Nachrichtengewinnung durch Fernmeldeaufklärung und Elektronische Aufklärung)
I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
VG Augsburg, Urteil v. 10.12.2012 2 K 10 1139 Normenketten: VwGO 68 I, 79 I Nr. 1 84 Abs. 1 VwGO 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO 84 Abs. 1 VwGO 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO Schlagworte: Beihilfeantrag, Ruhestandsbeamter,
URTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.:
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, Schlüterstraße 22 III, 20146 Hamburg, gegen den Abwasserzweckverband
Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K
VG Bayreuth, Urteil v. 18.08.2015 B 5 K 14.346 Titel: VG Bayreuth: Erholungsurlaub, Bundespolizeidirektion, BMI, Abgeltungsanspruch, Bruttobetrag, Urlaubsanspruch, Berechnungsmodus, Rechtsquelle, Dienstunfähigkeit,
SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 59 AS 1645/11 In dem Rechtsstreit A., IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59.
Sozialgericht Heilbronn
Sozialgericht Heilbronn Az.: S 6 U 1056/14 Verkündet am 04.11.2014 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit - Kläger - gegen - Beklagte - Die 6. Kammer des Sozialgerichts
Keine Zulassung zu einem Integrationskurs bei fehlender Bleibeperspektive
VG Ansbach, Urteil v. 19.01.2017 AN 6 K 16.01583 Titel: Keine Zulassung zu einem Integrationskurs bei fehlender Bleibeperspektive Normenketten: AufenthG 44 Abs. 4 S. 1, S. 2, 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 VwGO
Beschluss: Gründe: Oberlandesgericht Bamberg. Az.: 6 U 5/13 23 O 412/12 LG Coburg. In dem Rechtsstreit. - Klägerin und Berufungsklägerin -
Oberlandesgericht Bamberg Az.: 6 U 5/13 23 O 412/12 LG Coburg In dem Rechtsstreit - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigter: gegen - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:
SOZIALGERICHT HA OVER
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 12 KN 14/08 Verkündet am: 23.04.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:
Sozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 3588/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Kläger - gegen
Der Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom wird aufgehoben.
Sozialgericht Duisburg Az.:S 6 U 140/11 WA lm Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger Prozessbevollmächtigter: RA Mehrgardt, 53913 Swisttal gegen Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft NRW
URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn H R, Z, H,
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn H R, Z, H, gegen die Stadt Heilbad Heiligenstadt, vertreten durch den Bürgermeister, Ägidienstraße 20, 37308
FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter -
FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN Aktenzeichen: IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. 2. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer 2013 hat der
Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung bei einem nicht verheirateten Paar
VG Regensburg, Urteil v. 09.09.2013 8 K 13.1125 Titel: Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung bei einem nicht verheirateten Paar Normenketten: BBG 80 II Nr. 3 BBhV 43 SGB
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 8 E 1837/05.A(3) URTEIL IM NAMEN DES VOLKES
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 8 E 1837/05.A(3) URTEIL Verkündet am: 06.08.2008 L.S. Geßner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren
Keine Beihilfeleistung für Heilkräutertherapie der Traditionellen Chinesischen Medizin
VG Bayreuth, Urteil v. 19.12.2017 B 5 K 16.272 Titel: Keine Beihilfeleistung für Heilkräutertherapie der Traditionellen Chinesischen Medizin Normenketten: BBhV 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV 6 Abs. 2 Leitsätze:
SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
S 26 AS 1650/17 SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger, gegen Jobcenter Bremerhaven, vertreten durch den Geschäftsführer, Grimsbystraße
Orientierungsatz: Unzulässige Klage; Klage isoliert gegen Widerspruchsbescheid erhoben; Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
VG München, Gerichtsbescheid v. 13.02.2013 6a K 12.3225 Titel: Normenketten: RGebStV 6 I 1 Nr. 3 VwGO 79 I Nr. 2 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV 6 Abs. 2 RGebStV 6 Abs. 3 RGebStV 6 RGebStV 6 Abs. 1 Satz
VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL
VG 2 K 161.13 Verkündet am 9. Dezember 2013 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache URTEIL Im Namen des Volkes g e g e n Klägers,
VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART
3 K 4627/10 I VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART '-i '(" Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Würdinger & Kollegen, Motzstr. 1, 10777 Berlin - Kläger
Brandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 137/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 11 O 307/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 14.12.2007 Verkündet am 14.12.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. Kläger
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn M, O, D, Kläger Prozeßbevollm.: Rechtsanwälte Ernst und Partner, Brückstraße 47, 44787 Bochum, gegen die Stadt
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
VG Würzburg, Urteil v. 22.09.2011 W 3 K 10.1069 Titel: Normenketten: 1 Abs 1 S 1 OEG 10a OEG 26c Abs 6 S 2 BVG 26c Abs 8 BVG 37 Abs 1 SGB 11 52 Nr 3 S 2 VwGO 52 Nr 3 S 5 VwGO Orientierungsätze: Bindungswirkung
1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für Maßnahmen der Jugendhilfe, die für seine Tochter erbracht wurden.
VG Augsburg, Urteil v. 22.10.2013 3 K 13.433 Titel: Kostenbeitrag eines Elternteils zur Unterbringung seines Kindes Normenketten: SGB VIII 91 I Nr. 5a, 92 I Nr. 5, III, 93 VwGO 113 I 1 93 Abs. 3 SGB VIII
DOK Zur Durchführung eines Zugunstenverfahrens gemäß 44 SGB X auch gegen einen Ausführungsbescheid
- 724 - Zur Durchführung eines Zugunstenverfahrens gemäß 44 SGB X auch gegen einen Ausführungsbescheid nach SG-Urteil Zur Anerkennung eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) als weitere Unfallfolge
Entscheidungsform: Datum: Aktenzeichen: VK 17/2008
Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 12. 8. 2009 VK 17/2008 Kirchengericht: Entscheidungsform: Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland Urteil Datum: 12.08.2009
Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am:
Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: 22.1.2008 Ließ Urk.beamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren - Klägerin / Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:
Amtsgericht Schorndorf. Urteil Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 6 C 265/02 verkündet am 11.11.2003 ABSCHRIFT Hervorhebungen (kursiv/fett) nicht im Original! -Krestel- JAng. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Schorndorf Urteil Im Namen
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 5 K 649/10 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache g e g e n die Ärztekammer Bremen, vertreten durch die Präsidentin Dr. Heidrun Gitter,
Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Urteil der Verwaltungskammer vom 03.06.2003 VK 11/02 Kirchengericht: Entscheidungsform: Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen Urteil (rechtskräftig) Datum: 03.06.2003 Aktenzeichen: VK
Der zu 70% beihilfeberechtigte Kläger begehrt weitere Beihilfe für das Präparat Durolane 3 ml Hyaluronsäure Fertigspritzen.
VG München, Urteil v. 27.10.2016 M 17 K 16.1938 Titel: Kein Anspruch auf Beihilfe für ein Hyaluronsäurepräparat Normenketten: BBhV 22 MPG 3 Nr. 1 VwGO 113 Abs. 5 Leitsätze: Das Präparat Durolane 3 ml Hyaluronsäure
SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT BREMEN S 4 KR 236/08 IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, vertreten durch A., C-Straße, A-Stadt, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin
Orientierungsätze: Erwerb eines a... Führerscheins der Klasse A aufgrund eines gefälschten b... Führerscheins;
VG München, Urteil v. 23.01.2013 6b K 12.3172 Titel: Normenketten: 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV 276 StGB 153 a StPO 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV 276 StGB 153 a StPO Orientierungsätze: Erwerb eines a... Führerscheins
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 1138/05
Seite 1 von 5 Datum: 09.03.2006 Gericht: Verwaltungsgericht Minden Spruchkörper: 7. Kammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 7 K 1138/05 Tenor: Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten
Kenntnis des Arbeitgebers vom Vorliegen eines Gleichstellungsbescheides nach 68 Abs. 2 i.v.m. 2 Abs. 3 SGB IX erst nach Ausspruch der Kündigung
VG München, Urteil v. 19.04.2012 15 K 11.5091 Titel: Normenketten: 91 Abs. 2 SGB IX 2 Abs. 3 SGB IX 85 ff. SGB IX 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX 91 Abs. 2 SGB IX 2 Abs. 3 SGB IX 85 ff. SGB IX 91 Abs. 2 Satz 1
Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 08.03.2012 1 Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S
Titel: Berichtigung des Geburtsdatums, Beweiskraft, Personenstandsregister
LSG München, Urteil v. 30.04.2014 L 20 R 872/12 Titel: Berichtigung des Geburtsdatums, Beweiskraft, Personenstandsregister Normenketten: SGB I 33a Abs. 1 SGB I 33a Abs. 2 SGB I 33a Abs. 3 SGB VI 147 Abs.
SchKfrG Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 SchBefV 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 Nr. 3
Gericht: VGH Aktenzeichen: 7 B 10.1423 Sachgebietsschlüssel: 212 Rechtsquellen: SchKfrG Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 SchBefV 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3
Titel: Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren
VG Ansbach, Urteil v. 02.02.2017 AN 3 K 16.02467 Titel: Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren Normenketten: BayVwVfG Art. 80 VwGO 72, 73 Leitsatz: Für den Anspruch auf
Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
VG Augsburg, Urteil v. 06.10.2016 Au 2 K 15.794 Titel: Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen Normenketten: BRKG 13 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VwGO 113 Abs. 5 Leitsätze: Wird
Brandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 189/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 421/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007 Verkündet am 4.4.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Landratsamts... vom 28. November 2014.
VG Augsburg, Urteil v. 04.02.2015 Au 6 K 14.1719 Titel: Aufenthaltserlaubnis, Familienzusammenführung, Ausreise, Abschiebungsandrohung, Ehebestandszeit, Aufenthaltszweck, Ehegattennachzug, Integrationsleistung,
SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT BREMEN S 15 AY 63/09 IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen Stadtgemeinde
Klage auf einen wegen der Versäumung der Ausschlussfrist erloschenen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfeleistungen
VG Bayreuth, Urteil v. 23.08.2016 B 5 K 16.20 Titel: Klage auf einen wegen der Versäumung der Ausschlussfrist erloschenen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfeleistungen Normenketten: BBhV 54 Abs. 1
Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)
FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002
Beschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 136/14 4 Ca 843/10 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 30.10.2014 Rechtsvorschriften: 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 13, 49, 50 RVG Leitsatz: Nach 50 RVG i. V. m.
Akademischer Grad "Diplom-Jurist"
VG München, Urteil v. 23.04.2012 3 K 10.798 Titel: Akademischer Grad "Diplom-Jurist" Normenketten: BayHSchG Art. 66 I 5 HRG 18 I 3 Art. 3 GG Art. 12 Abs. 1 GG 113 Abs. 1 VwGO Art. 3 Abs. 1 GG Art. 3 GG
Sozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 30. November 2015 S 69 KR 329/12 A., Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Kläger - Prozessbevollmächtigte:
SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
S 7 KR 346/14 SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, vertreten durch A.-K., A-Straße, A-Stadt, Kläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B., B-Straße,
1 K 344/09 Me VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn B, T, U bevollmächtigt: Rechtsanwalt Marko Schiek, Markt 9, 98617 Meiningen - Kläger - gegen den Freistaat
Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird nicht zugelassen.
03.04.2000 VK 03/1999 Kirchengericht: Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland Entscheidungsform: Urteil Datum: 03.04.2000 Aktenzeichen: VK 03/1999 Rechtsgrundlagen: 3 Abs. 4 Satz 1 BhV
VERWAL TUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 5 K 4425/13.F URTEIL IM NAMEN DES VOLKES
VERWAL TUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 5 K 4425/13.F URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn 2. des Herrn. Kläger, Proz.-Bev.: zu 1-2: Rechtsanwalt Dirk
IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL
Verkündet am: 25.01.2013 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: wegen
SOZIALGERICHT HA OVER
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 69 AL 232/07 Verkündet am: 05.04.2012 A, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit 1. B., 2. C., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:
- 523 - DOK 456.1:452.3:124.421
- 523 - Ein Anspruch auf Schwerverletztenzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung setzt u.a. voraus, dass der Verletzte auf Dauer überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Der Versicherte
Tenor. Tatbestand. VG Ansbach, Urteil v AN 15 K Titel:
VG Ansbach, Urteil v. 31.05.2011 AN 15 K 11.00291 Titel: Normenketten: 50 und 51 Abs. 2 BayBhV 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV 21 Abs. 1 Satz 1 BayBhV 25 BBhV Orientierungsatz: Beihilferecht; Aufwendungen für ein
Zusammenfassung der Entscheidung:
Zusammenfassung der Entscheidung: 1. Der Bescheid ist bestandskräftig und der Sache nach vom Gericht nicht mehr überprüfbar, weil die Klägerin den erhobenen Widerspruch nicht formgerecht verfasst hat.
Wiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist
VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 16.09.2016 B 5 K 16.22 Titel: Wiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist Normenkette: VwGO 60, 74 Leitsatz: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 1.17 D OVG 4 A 4.16 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 487/13 1 K 308/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn vertreten durch die Betreuer - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt:
Rechtsmittelbelehrung:
- 2 - Gründe: Der nach 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe in Form der Übernahme
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 A 634/08 1 K 1801/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen Versorgungswerk
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 907/10 4 K 981/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn letzte mitgeteilte Anschrift: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt:
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. - Klägerin und Berufungsbeklagte - - Beklagte und Berufungsklägerin -
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES Geschäftszeichen: 13 U 43/06 301 O 19/06 Verkündet am: 15. August 2007 Lippert, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. In
Beihilfe für Magnetfeldtherapie und autogenes Training
VG Bayreuth, Urteil v. 31.01.2017 B 5 K 15.306 Titel: Beihilfe für Magnetfeldtherapie und autogenes Training Normenketten: BeamtStG 45 BBhV 23 Abs. 1 Leitsätze: 1 Magnetfeldtherapie und autogenes Training
Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Urteil des Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 05.11.2011 1 VG 16/2007 Kirchengericht: Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland Entscheidungsform: Urteil Datum:
Sozialgericht Dortmund. Im Namen des Volkes. Urteil
Sozialgericht Dortmund Az.: S 10 (27) AS 390/07 Verkündet am 14.04.2008 Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit Urteil Klägerin gegen Arbeitsgemeinschaft