Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 der Evangelischen Kirche im Rheinland vom VG 47/2008 Kirchengericht: Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland Entscheidungsform: Urteil Datum: Aktenzeichen: 1 VG 47/2008 Rechtsgrundlagen: 3 Abs. 1 BVO NRW; 4 Abs. 1 BVO NRW Vorinstanzen: keine Leitsatz: Die Behandlung mit einer medizinischen Trainingstherapie im Bereich der Knie, erfüllt grundsätzlich nicht die nach Ziffer 10.9 VVzBVO zu 4 Abs. 1 Nr. 7 und 9 BVO erforderlichen Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit. Die Klage wird abgewiesen. Tenor: Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin war Beamtin im Dienst der Beklagten und als solche beihilfeberechtigt. Die Klägerin reichte bei dem Beihilfe- und Bezüge- Zentrum (bbz) in Bad Dürkheim unter dem Datum eine Arztrechnung der Katholischen Stiftung M. vom ein, in der ärztliche Leistungen des behandelnden Arztes Dr. J. für den Zeitraum vom bis zum abgerechnet wurden. Die Rechnung weist als Diagnose Knie-TEP li., Zustand nach Knie-TEP links, Funktionsdefizit, Zustand nach Implant. Knie-TEP re. und li., re. noch unzureichende Bewegung aus. Abgerechnet wurden unter anderem für den gesamten Zeitraum 38 Behandlungen unter der GOÄ-Nummer 846 und in der Zeit zwischen dem und dem Aufwendungen für eine MedX- Therapie. Auf den Zeitraum vom bis entfielen dabei 19 der insgesamt 38 unter Nummer 846 GOÄ abgerechneten Behandlungen. Das bbz lehnte mit Bescheid vom eine Erstattung für die Aufwendungen bezüglich der MedX-Therapie und der unter Nummer 846 GOÄ abgerechneten Behandlungen ab. Die als nicht beihilfefähig angesehenen Aufwendungen beliefen sich auf einen Betrag in Höhe von 1.185,82, woraus bei einer Beihilfe von 70 % ein Beihilfebetrag in Höhe von 830,07 folgte. Der gegen den Bescheid vom eingelegte Widerspruch vom , den die Klägerin mit Schriftsatz vom begründete, wurde aufgrund des Beschlusses 1

2 1 VG 47/2008 der Evangelischen Kirche im Rheinland vom des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom mit Widerspruchsbescheid vom als unbegründet zurückgewiesen. Mit der zunächst als Untätigkeitsklage bereits mit Schriftsatz vom , eingegangen bei der Verwaltungskammer am , erhobenen Klage wendet sich die Klägerin nunmehr gegen den Bescheid des bbz vom in Form des Widerspruchsbescheides vom und begehrt Beihilfe für die genannten ärztlichen Leistungen. Zur Begründung führt sie aus: Die Kosten für die MedX-Therapie und die unter Nummer 846 GOÄ abgerechneten ärztlichen Leistungen seien gemäß den Beihilfevorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen beihilfefähig. Aus 4 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein- Westfalen (BVO NRW) in Verbindung mit der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Beihilfeverordnung (VVzBVO zu 4 Abs. 1 Nr. 7 und 9, Ziffer 10.9 BVO) ergebe sich die Beihilfefähigkeit aufgrund der dort vorgesehenen Analogregelung. Zudem stehe der Ablehnung der Beihilfefähigkeit der von Herrn Dr. J. verordneten und durchgeführten Behandlungen entgegen, dass gleichlautende Verordnungen der Ärzte Dr. B. vom und Dr. C. vom und entsprechende Behandlungen im Hinblick auf dieselbe Gesundheits- beziehungsweise Funktionsstörung der Klägerin als beihilfefähig anerkannt worden seien. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Beihilfebescheides des Beihilfe- und Bezüge-Zentrums vom und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom zu verpflichten, die Rechnung der Katholischen Stiftung M. vom auch bezüglich der MedX-Therapie zwischen dem und und der unter Nr. 846 GOÄ abgerechneten Leistungen als beihilfefähig anzuerkennen und dafür eine Beihilfe von 70 % von 1.185,82 (= 830,07 ) an sie zu leisten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, gemäß 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW in Verbindung mit Nummer 10.9 der VVzBVO sei eine MedX-Therapie nur bei Vorliegen einer der drei unter Nummer 10.9 VVzBVO genannten Indikationen beihilfefähig, wobei der Befund bei der Klägerin keiner solchen Indikation entspreche. Zudem sei bei der Beihilfegewährung im Hinblick auf die von der Klägerin eingereichten Verordnungen der Dres. B., C. und J. eine Ungleichbehandlung nicht zu erkennen, da hinsichtlich der Rechnung vom bezüglich der ärztlichen Leistungen des Herrn Dr. J. nur diejenigen Positionen als nicht beihilfefähig betrachtet wurden, bei denen eine eindeutige Zuordnung zur MedX-Therapie möglich gewesen sei. Im Übrigen seien die 2

3 der Evangelischen Kirche im Rheinland vom VG 47/2008 Leistungen, ebenso wie bei den Verordnungen der Dres. B. und C., als beihilfefähig anerkannt worden. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer und die eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Gründe: Die Kammer, die gemäß 5 Abs. 1 des am 1. April 2011 in Kraft getretenen Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland VwGG.EKiR in der Besetzung mit der rechtskundigen Vorsitzenden, einem weiteren rechtskundigen und einem beisitzenden ordinierten Mitglied entscheidet, konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. 37 Abs. 2 des wegen der Klageerhebung vor dem 1. April 2011 noch anwendbaren Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland VwGG, jetzt 33 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland VwGG.EKD). Die Klage ist zulässig. Die Kammer ist gemäß 19 Abs. 2 VwGG (jetzt 15 Abs. 1 Nr. 2 VwGG.EKD) zur Entscheidung berufen, denn es handelt sich vorliegend um eine Streitigkeit aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Kirche. Das gemäß 22 Abs. 1 VwGG notwendige Widerspruchsverfahren ist durchgeführt. Die bereits mit Schriftsatz vom , eingegangen bei der Verwaltungskammer am , erhobene Untätigkeitsklage, die nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom als Verpflichtungsklage durch die Klägerin fortgeführt wurde, ist als fristgerecht erhoben anzusehen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Beihilfezahlung in Höhe von 830,07 für die ärztlichen Leistungen, die zwischen dem und dem unter der Nummer 846 GOÄ abgerechnet wurden, und die ärztlichen Leistungen zwischen dem und dem in Form der MedX-Therapie. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt die Beihilfefähigkeit dieser ärztlichen Leistungen insbesondere nicht aus 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 der von der Beklagten für anwendbar erklärten Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen des Landes Nordrhein-Westfalen (Beihilfenverordnung BVO) in Verbindung mit Ziffer 10.9 der im Zeitpunkt der Behandlung der Klägerin anzuwendenden Fassung der Verwaltungsverordnung zur Beihilfenverordnung 3

4 1 VG 47/2008 der Evangelischen Kirche im Rheinland vom (VVzBVO) zu 4 Abs. 1 Nr. 7 und 9 BVO und der dort aufgeführten Regelung zur Analogbewertung. Die Behandlung mit einer medizinischen Trainingstherapie im Bereich der Knie, wie sie bei der Klägerin durchgeführt wurde, erfüllt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die nach Ziffer 10.9 VVzBVO zu 4 Abs. 1 Nr. 7 und 9 BVO erforderlichen Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit. Die Gesamtbetrachtung der Ziffer 10.9 der VVzBVO zu 4 Abs. 1 Nr. 7 und 9 BVO zeigt, dass nach dieser Regelung die Beihilfefähigkeit einer medizinischen Trainingstherapie eine medizinische Indikation im Bereich der Erkrankungen an der Wirbelsäule bzw. bei Osteoporose erfordert. Dies geht aus dem Wortlaut des ersten Absatzes und der folgenden Aufzählung der Voraussetzungen unter 1. und 2. hervor, die kumulativ vorliegen müssen, damit eine medizinische Trainingstherapie als beihilfefähig anerkannt werden kann. Vorliegend wurde bei der Klägerin eine Erkrankung an der Wirbelsäule nicht diagnostiziert und war auch nicht Anlass für die ärztlichen Verordnungen durch Herrn Dr. J.. Vielmehr wird ausdrücklich auf die Probleme der Klägerin bezüglich der Beweglichkeit der Knie nach erfolgter Knieoperation abgestellt. Dass die medizinische Trainingstherapie als Therapie im Zusammenhang mit gesundheitlichen Problemen an der Wirbelsäule gesehen wird, die sich in den ärztlichen Verordnungen nicht widerspiegeln und in diesen keine Grundlage haben, wird auch durch die Beschreibung in der Rechnung der Rehaklinik R. vom 14. November 2006 unter der für den genannten Gebührenposition 842 deutlich, unter der eine Eingangsuntersuchung zur medizinischen Trainingstherapie, einschl. biomechan. Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spez. Schmerzanamnese und ggf. anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation, analog Nr. 842 GOÄ aufgeführt und abgerechnet wurde. Die für den Umfang der zu gewährenden Beihilfe heranzuziehenden ärztlichen Verordnungen, die der durchgeführten Behandlung zugrunde liegen, weisen wie dargelegt im vorliegenden Fall aus, dass nicht Erkrankungen der Wirbelsäule die Verordnung der Behandlung ausgelöst haben, sondern diese wegen der Kniebeschwerden der Klägerin verordnet worden ist. Diesem Ergebnis steht auch die in Ziffer 10.9 VVzBVO zu 4 Abs. 1 Nr. 7 und 9 BVO enthaltene Regelung zur Analogbewertung nicht entgegen, da diese Regelung nicht die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit einer medizinischen Trainingstherapie selbst betrifft, sondern lediglich vorgibt, wie die Abrechnung der medizinischen Trainingstherapie unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten erfolgen muss, wenn die zuvor in Ziffer 10.9 VVzBVO zu 4 Abs. 1 Nr. 7 und 9 BVO aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Analogbewertung ist erforderlich, da die GOÄ keine Abrechnungsnummer eigens für die medizinische Trainingstherapie enthält. Daher ist bei der Abrechnung der ärztlichen Leistungen eine in der GOÄ enthaltene Festlegung für eine in Umfang und Aufwand vergleichbare Leistung heranzuziehen. Die Analogbewertung zur Abrechnung der medizinischen Leistungen ist auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit nach 4

5 der Evangelischen Kirche im Rheinland vom VG 47/2008 dem ersten Absatz der Ziffer 10.9 VVzBVO zu 4 Abs. 1 Nr. 7 und 9 BVO angewiesen und ist gerade nicht selbst Begründung für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit. Dass das Gericht nicht unmittelbar an die VVzBVO gebunden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Vor dem Hintergrund der ärztlichen Diagnosen und der ihnen folgenden ärztlichen Verordnungen können die unter der Gebührenziffer 846 abgerechneten Leistungen anders als die krankengymnastischen Ganzbehandlungen, die unter den Gebührenziffern 506 und 508 vom bbz sämtlich als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt wurden nicht zu den im Sinne des 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange gerechnet werden, auch wenn die erfolgte Behandlung den Heilungs- und Genesungsprozess auch in Bezug auf die Knieprobleme der Klägerin befördert haben mag. Ziffer 10.9 VVzBVO in der zum Zeitpunkt der Behandlung der Klägerin maßgeblichen Fassung füllt mithin die den Umfang der Beihilfeleistungen begrenzende Vorschrift des 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO in nicht zu beanstandender Weise aus. Der Einwand der Klägerin hinsichtlich einer unterschiedlichen Beurteilung der Beihilfefähigkeit von ähnlichen Sachverhalten durch das bbz vermag ebenfalls keinen Rechtsanspruch der Klägerin auf die begehrte Beihilfegewährung zu begründen, da, wie oben bereits ausgeführt, die Beihilferegelungen des Landes Nordrhein-Westfalen eine MedX-Therapie ebenso wie eine sonstige Abrechnung von Behandlungen analog Nummer 846 GOÄ nur unter den besonderen Voraussetzungen der Ziffer 10.9 VVzBVO zu 4 Abs. 1 Nr. 7 und 9 BVO vorsehen und diesbezüglich eine abschließende Regelung treffen. Soweit das bbz bei den Beihilfeabrechnungen bezüglich der Verordnungen des Herrn Dr. B. und der Frau Dr. C. verkannt haben sollte, dass es sich auch in diesen Fällen um eine nach den Beihilferegelungen des Landes Nordrhein-Westfalen hier nicht beihilfefähige MedX-Therapie handelte, und dementsprechend irrig die Beihilfefähigkeit der eingereichten Rechnungen angenommen hat, ist allein dieser Umstand nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen, wenn die Aufwendungen für die vorliegend zur Beurteilung gestellten Maßnahmen wie dargelegt nicht beihilfefähig sind, zumal gegenüber der Klägerin eine MedX- Therapie ungeachtet des Nichtvorliegens der nach Ziffer 10.9 der VVzBVO zu 4 Abs. 1 Nr. 7 und 9 BVO notwendigen Indikation zu keiner Zeit ausdrücklich als beihilfefähig dargestellt wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus 66 Abs. 1 VwGG. 5

6 1 VG 47/2008 der Evangelischen Kirche im Rheinland vom

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