Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download ""

Transkript

1 VG Stuttgart vom Die in Hinweis 3 des Bundesministeriums des Innern zu 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV genannten Höchstbeträge für Krankengymnastik und Kältetherapie sind angemessen und gelten auch bei Heilverfahren im Rahmen der Dienstunfallfürsorge. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist Beamter bei der Landeshauptstadt Stuttgart. Er erlitt am einen Dienstunfall. Am beantragte er beim Kommunalen Versorgungsverband Baden- Württemberg die Erstattung von Heilbehandlungskosten anlässlich des Dienstunfalls. Er legte u. a. die Rechnung einer Praxis für Physiotherapie über 356,00 EUR für Krankengymnastik und Kältetherapie vor. Für achtmal Krankengymnastik wurden jeweils 33,00 EUR, zusammen 264,00 EUR berechnet, für achtmal Kältetherapie jeweils 11,50 EUR, zusammen 92,00 EUR, insgesamt also 356,00 EUR. Der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg erstattete hiervon durch Bescheid vom über die Festsetzung von Dienstunfallfürsorgeleistungen (neben anderen Aufwendungen) 234,40 EUR, nämlich bei den Aufwendungen für Krankengymnastik 19,50 EUR pro Behandlung und bei den Aufwendungen für Kältetherapie 9,80 EUR pro Behandlung. Der Kläger erhob dagegen am Widerspruch. Er machte geltend, es handle sich um eine angemessene, medizinisch notwendige Heilbehandlung. Der Dienstherr habe ihm gegenüber eine gesteigerte Fürsorgepflicht, daher dürfe ein anerkannter Dienstunfall für ihn keine finanzielle Belastung ergeben. Er habe mit seinem Behandler auch keinen Vertrag über höhere Leistungen abgeschlossen. Der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg teilte dem Kläger durch Schreiben vom mit, die Festsetzung von Leistungen der Dienstunfallfürsorge erfolge aufgrund der Heilverfahrensverordnung - HeilvfV -. Nach einem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom seien beim Vollzug der HeilvfV hinsichtlich der Angemessenheit von Aufwendungen für Heilbehandlungen die für den Bereich der Beihilfe getroffenen Regelungen zu beachten. Auch nach der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums vom sei die Angemessenheit der Leistungen im Rahmen der Dienstunfallfürsorge grundsätzlich ebenso zu beurteilen wie im Beihilferecht. Die Festsetzung von Beihilfe erfolge nach der Beihilfeverordnung - BVO -. Nach Nr der Anlage zur BVO sei hinsichtlich der beihilfefähigen Höchstbeträge für ärztlich verordnete Heilbehandlungen das Leistungsverzeichnis des Bundesministeriums des Innern (BMI) im Hinweis 3 zu 6 Abs. 1 Nr. 3 der Beihilfevorschriften des Bundes maß gebend. Danach gelte für Krankengymnastik der Höchstbetrag von 19,50 EUR und für Kältetherapie der Höchstbetrag von 9,80 EUR pro Behandlung. Es handle sich um

2 Höchstbeträge. Zwar stehe es dem Behandler im Rahmen der Vertragsfreiheit offen, mit seinen Patienten höhere Sätze zu vereinbaren. Die Erstattungsfähigkeit sei jedoch stets durch den Höchstbetrag begrenzt. Da der Kläger seinen Widerspruch aufrecht erhielt, erließ der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg am einen Widerspruchsbescheid, durch den er den Widerspruch als unbegründet zurückwies. Er verwies auf sein Schreiben vom Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am zugestellt. Am erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Er trägt weiter vor, die Angemessenheit der Leistungen im Rahmen der Dienstunfallfürsorge könne nicht genauso wie im Beihilferecht beurteilt werden. Ihm stehe ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Aufwendungen für Krankengymnastik sowie Kältetherapie gemäß 30 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes -BeamtVG- i.v.m. 3 Abs. 1 a HeilvfV zu. Die Unfallfürsorge in Form des Heilverfahrens solle den verletzten Beamten von Aufwendungen freistellen, die nicht durch die Verletzung verursacht würden. Der Beamte müsse sich auf den Behandelnden verlassen. Mit dem Wesen der Unfallfürsorge wäre es nicht vereinbar, wenn der Dienstherr dem Beamten das Risiko einer vertretbaren Fehleinschätzung für die Notwendigkeit einer Maßnahme aufbürden würde. Zudem sei bei der Angemessenheit zu berücksichtigen, dass 30 BeamtVG den Beamten rechtlich und wirtschaftlich bei solchen Schadensfällen sichern solle, die im Dienst ihren Ursprung hätten. Deshalb könne bei der Angemessenheit nicht in vollem Umfang auf beihilferechtliche Regelungen abgestellt werden, da die Beihilfe lediglich eine ergänzende Fürsorgeleistung darstelle. Das Leistungsverzeichnis des BMI in Hinweis 3 zu 6 Abs. 1 Nr. 3 der Beihilfevorschriften des Bundes sei daher nicht maßgebend. Auch sei die Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten einer Heilbehandlung nicht nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, sondern auch danach, was der Beamte in diesem Sinne habe für notwendig erachten dürfen. Die Notwendigkeit beziehe sich auch auf die Angemessenheit. Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihm erhöhte Leistungen seines Behandlers zu erstatten. Sofern diese aus der Sicht der Beklagten unberechtigt seien, könne sie sich die streitigen Rechnungsposten von ihm abtreten lassen und diese Ansprüche gegenüber dem Leistungserbringer zurückfordern. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm im Rahmen der Dienstunfallfürsorge weitere Leistungen in Höhe von 121,60 EUR zu gewähren und den Bescheid des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg vom in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erwidert, zwar bestehe bei der Dienstunfallfürsorge eine erhöhte Fürsorgepflicht gegenüber der Beihilfe. Dem werde jedoch dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass Heilverfahrenskosten im Rahmen der Unfallfürsorge bis zu einer Höchstgrenze vollumfänglich gewährt würden, während bei der Beihilfe bei Zugrundelegung der gleichen Grenze nur Aufwendungen in Höhe des jeweiligen Bemessungssatzes erstattet würden. Auch im Rahmen der Dienstunfallfürsorge sei der Dienstherr nicht verpflichtet, jegliche Kosten unbegrenzt zu erstatten. Nach 1 Abs. 1 HeilvfV seien Kosten einer Heilbehandlung nur zu erstatten, soweit sie notwendig und angemessen seien. Notwendig und angemessen seien die Kosten, die erforderlich seien, um die Folgen des Dienstunfalls zu beseitigen. Beide Merkmale hätten eine Begrenzung der Kosten dem Grunde und der Höhe nach zum Inhalt. Die Notwendigkeit der Heilbehandlung sei im vorliegenden Fall unstreitig. Angemessen seien die Kosten, die zu dem angestrebten Heilerfolg in einem den Aufwand rechtfertigenden

3 vernünftigen Verhältnis stünden. Wenn Leistungen des Behandlers nicht in einer Gebührenordnung erfasst seien, werde die Höchstgrenze den Leistungsverzeichnissen aus dem Bereich der Beihilfe entnommen. Die Anwendbarkeit dieser Verzeichnisse ergebe sich aus einem Rundschreiben des BMI vom und auch aus einer Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums vom Die Leistungsverzeichnisse könnten ohne weiteres für den Bereich der Dienstunfallfürsorge herangezogen werden, da diese, vergleichbar mit Gebührenordnungen, die durchschnittlichen Kosten einer bestimmten Behandlung angeben würden. Es handle sich damit um allgemeine Richtwerte und nicht um spezielle Festsetzungen für die Beihilfe. Auch in anderen Bundesländern würden die Leistungsverzeichnisse so herangezogen. Der Behandler des Klägers habe Sätze berechnet, die die Richtwerte deutlich übersteigen würden. Dies könne sich im Rahmen der Dienstunfallfürsorge daher nicht anders auswirken. In der mündlichen Verhandlung machte die Prozessbevollmächtigte des Klägers noch geltend, die zugrundegelegten Höchstbeträge im Leistungsverzeichnis seien zu niedrig. Für diese Sätze würde keine Praxis in Stuttgart Leistungen erbringen. Daher hätte das Leistungsverzeichnis längst an die jetzigen Kostenverhältnisse angepasst werden müssen. Es gehe nicht an, dass die Unfallfürsorgeberechtigten die Differenzbeträge aus eigener Tasche zahlen müssten. Da die Behandlung dem Kläger ärztlich verordnet worden sei, habe er darauf vertrauen dürfen, die Kosten vollständig erstattet zu bekommen. Die einschlägigen Akten des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden ( 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten weiteren Leistungen im Rahmen der Dienstunfallfürsorge. Unstreitig ist, dass der Kläger einen Dienstunfall erlitten hat und daher unfallfürsorgeberechtigt ist ( 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Die Unfallfürsorge umfasst nach 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG Heilverfahren. 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG bestimmt hierzu, dass das Heilverfahren die notwendige ärztliche Behandlung umfasst. Aufgrund der Ermächtigung des 33 Abs. 5 BeamtVG regelt näheres die HeilvfV. Deren 1 Abs. 1 gibt dem Kläger einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen und angemessenen Kosten für das Heilverfahren. Die Notwendigkeit der von Dr. S. verordneten Krankengymnastik und Kältetherapie wird von der Beklagten nicht bestritten. Strittig ist jedoch die Frage, ob die von der Physiotherapie- Praxis C. berechneten Leistungen angemessen sind. Die Frage der Angemessenheit unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v A 5564/99). Angemessen sind die Kosten, die zu dem angestrebten Heilerfolg in einem den Aufwand rechtfertigenden vernünftigen Verhältnis stehen und die auch den üblichen Liquidationsrahmen nicht übersteigen. Bestehen im Rahmen der Unfallfürsorge Zweifel an der Angemessenheit, kann zum Vergleich vom Grundsatz her das Beihilferecht herangezogen werden, weil die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen ebenfalls deren

4 Angemessenheit (und Notwendigkeit) voraussetzt, vgl. 5 Abs. 1 Satz 1 BVO von Baden- Württemberg. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beihilfe nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption eine lediglich ergänzende Fürsorgeleistung darstellt, während die Unfallfürsorge bezweckt, den Beamten rechtlich und wirtschaftlich bei solchen Schadensfällen zu sichern, die im Dienst ihren Ursprung haben. Der Anspruch des Beamten ist als Versorgungsanspruch gestaltet und trägt der Tatsache, dass er den Gesundheitsschaden bei Ausübung des Dienstes erlitten hat, durch eine großzügigere Ausgestaltung Rechnung. Dies ist auch bei der Prüfung der Frage zu beachten, ob die Kosten im Einzelfall notwendig und angemessen sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v a.a.o. m.w.n.). Das Gericht hat, wenn es diese Erwägungen zugrunde legt, keine rechtlichen Bedenken, dass die Anlage Nr zur BVO für die hier strittigen Heilbehandlungen auf die vom BMI in Hinweis 3 zu 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV genannten Beträge verweist. Danach ist der Höchstbetrag für Krankengymnastik 19,50 und derjenige für Kältebehandlung 9,80. Diese Höchstbeträge sind zum einen noch angemessen, und zum andern können sie auch bei de r Frage der Angemessenheit im Rahmen der Unfallfürsorge zugrunde gelegt werden: 1. Das Leistungsverzeichnis ist für die Feststellung der Angemessenheit der von selbstständigen Angehörigen der Heilhilfsberufe in Rechnung gestellten Aufwendungen sowie im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise in Abstimmung mit dem Verband Physikalische Therapie und dem Zentralverband der Krankengymnasten erstellt worden. Die Bund-Länder-Kommission für das Beihilferecht hat zugestimmt. Die Höchstbeträge sollen auch einen angemessenen Ausgleich des Kostengefälles zwischen Land, Gemeinden und Großstädten gewährleisten (vgl. das Rundschreiben des BMI vom zu dem Leistungsverzeichnis, GMBl. 1983, 287). Durch das sorgfältige Verfahren, wie das Leistungsverhältnis zustande kam, ist gewährleistet, dass Heilbehandlungen grundsätzlich zu diesen Beträgen erfolgen (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v a.a.o.). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn seit der Anpassung der Höchstbeträge an die Kostenentwicklung eine derart lange Zeit vergangen wäre, dass das Lei stungsverhältnis nicht mehr als realistisch angesehen werden könnte. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die letzte Anpassung erfolgte am (GMBl. 2005, 542), und die Behandlungen des Klägers fanden im Juli bzw. August 2007 statt. Die Rechnung datiert vom Ein Zeitraum von etwa 2 ½ Jahren ist aber keineswegs so lang, dass daraus gefolgert werden könnte, die Höchstbeträge wären durch die Kostenentwicklung obsolet geworden. Dies belegt auch eine Recherche des Einzelrichters im Internet. Dort findet sich die Preisliste der Praxis für Physiotherapie B. in Stuttgart; danach bezahlen Selbstzahler 18,70 für Krankengymnastik und 7,00 für Kältetherapie. Für nicht Privatversicherte werden unter 15,00 für Krankengymnastik und zwischen 5,35 und 8,04 für Kältetherapie verlangt. Zwar beträgt der beihilfefähige Privatsatz 23,97 für Krankengymnastik und 10,60 für Kältetherapie. Dies ist in diesem Zusammenhang aber rechtlich deshalb ohne Bedeutung, weil es hier darum geht, ob die in dem Leistungsverzeichnis genannten Höchstbeträge unrealistisch und damit überholt sind. Wenn aber ein Selbstzahler 18,70 bzw. 7,00 bezahlt, dann kann nicht davon gesprochen werden, dass die Höchstbeträge obsolet geworden sind. Richtig ist sicherlich, dass in einer Großstadt wie Stuttgart mit ihrem hohen Preisniveau mehr verlangt wird als in einer Praxis auf dem Land. Dieses Kostengefälle wurde aber bereits im Leistungsverhältnis berücksichtigt, wie sich aus dem genannten Rundschreiben vom ergibt. Vom betroffenen Dienstunfallfürsorgeberechtigten ist dies hinzunehmen, weil das Leben in einer teueren Großstadt gegenüber dem Leben auf dem Land nicht nur Nachteile, sondern viele Vorteile bietet wie z. B. bessere ärztliche Versorgungsdichte, bessere Schulversorgung, besseres kulturelles Angebot und anderes. 2. Die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Beträge können auch zugrundegelegt werden,

5 wenn es um die Angemessenheit von Heilbehandlungen im Rahmen der Unfallfürsorge geht. Es macht nämlich keinen Unterschied, ob der Beamte sich einer krankengymnastischen Behandlung und Kältebehandlung als Beihilfeberechtigter oder als Unfallfürsorgeberechtigter unterzieht. Es ist nicht ersichtlich und wäre auch nicht nachvollziehbar, weshalb beim Unfallfürsorgeberechtigten höhere Kosten anfallen sollten (ebenso OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. v a.a.o.). Mithin hat das BMI in seinem Schreiben vom an die Obersten Bundesbehörden, das die Beklagte vorgelegt hat, zurecht ausgeführt, die Angemessenheit sei im Rahmen der Dienstunfallfürsorge ebenso zu sehen und zu beurteilen wie im Beihilferecht. Das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom S 885/90 -, Juris, auf das die Prozessbevollmächtigte des Klägers sich bezieht, betrifft die Notwendigkeit, nicht aber die Angemessenheit der Kosten. Da die Notwendigkeit hier aber nicht strittig ist, ist das Urteil des VGH Baden-Württemberg nicht einschlägig.

Entscheidungsform: Datum: Aktenzeichen: VK 17/2008

Entscheidungsform: Datum: Aktenzeichen: VK 17/2008 Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 12. 8. 2009 VK 17/2008 Kirchengericht: Entscheidungsform: Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland Urteil Datum: 12.08.2009

Mehr

Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 28.05.2010 VK 36/2008 Kirchengericht: Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland Entscheidungsform: Urteil Datum: 28.05.2010 Aktenzeichen: VK 36/2008 Rechtsgrundlagen: 3 Abs. 1 BVO; 4 Abs.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 76.10 VGH 10 S 3384/08 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Sozialgericht Heilbronn

Sozialgericht Heilbronn Sozialgericht Heilbronn Az.: S 6 U 1056/14 Verkündet am 04.11.2014 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit - Kläger - gegen - Beklagte - Die 6. Kammer des Sozialgerichts

Mehr

I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. VG Augsburg, Urteil v. 10.12.2012 2 K 10 1139 Normenketten: VwGO 68 I, 79 I Nr. 1 84 Abs. 1 VwGO 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO 84 Abs. 1 VwGO 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO Schlagworte: Beihilfeantrag, Ruhestandsbeamter,

Mehr

Die neue Beihilfe RECHTLICH IRRELEVANT STRATEGISCH TROTZDEM ZU BEACHTEN

Die neue Beihilfe RECHTLICH IRRELEVANT STRATEGISCH TROTZDEM ZU BEACHTEN Die neue Beihilfe RECHTLICH IRRELEVANT STRATEGISCH TROTZDEM ZU BEACHTEN Neue beihilfefähige Höchstsätze (im 2. Hj. 2018) Die Bundesbeihilfebeihilfeverordnung (BBhV) hat eine neugefasste Anlage 9 erhalten

Mehr

Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 14.06.2011 1 VG 47/2008 Kirchengericht: Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland Entscheidungsform: Urteil Datum: 14.06.2011 Aktenzeichen: 1 VG

Mehr

Orientierungsatz: Beihilfe; Analogabrechnung; therapeutisches Gespräch; umweltmedizinische Erstanamnese

Orientierungsatz: Beihilfe; Analogabrechnung; therapeutisches Gespräch; umweltmedizinische Erstanamnese VG Augsburg, Urteil v. 18.12.2012 2 K 12.607 Titel: Normenketten: 6 Abs. 2 GOÄ 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) 6 Abs. 2 GOÄ 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Orientierungsatz: Beihilfe;

Mehr

Leitsatz: Beihilferecht; neurologische Untersuchung Zur Nebeneinanderberechung der Nr. 7 und 800 GOÄ.

Leitsatz: Beihilferecht; neurologische Untersuchung Zur Nebeneinanderberechung der Nr. 7 und 800 GOÄ. Urteil der Verwaltungskammer vom 05.06.2002 VK 6/01 Kirchengericht: Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen Entscheidungsform: Urteil (rechtskräftig) Datum: 05.06.2002 Aktenzeichen: VK

Mehr

Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 31.10.2008 VK 07/2007 Kirchengericht: Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland Entscheidungsform: Urteil Datum: 31.10.2008

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 63.11 VGH 4 S 2233/08 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Privatpreise gegenüber Patienten und der PKV durchsetzen UNTERSTÜTZEN SIE IHRE PATIENTEN BEIM EINFORDERN DER VOLLSTÄNDIGEN ERSTATTUNG

Privatpreise gegenüber Patienten und der PKV durchsetzen UNTERSTÜTZEN SIE IHRE PATIENTEN BEIM EINFORDERN DER VOLLSTÄNDIGEN ERSTATTUNG Privatpreise gegenüber Patienten und der PKV durchsetzen UNTERSTÜTZEN SIE IHRE PATIENTEN BEIM EINFORDERN DER VOLLSTÄNDIGEN ERSTATTUNG Was ist Ihre Therapie wert? Zahlen Privatpatienten mehr? Was ist der

Mehr

Kein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Verlegungsfahrt

Kein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Verlegungsfahrt VG Ansbach, Urteil v. 03.11.2016 Au 2 K 16.1297 Titel: Kein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Verlegungsfahrt Normenkette: BBhV 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Leitsätze: Eine Verlegung aus zwingenden

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 20 F 11.15 OVG 14 PS 4/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach 99 Abs. 2 VwGO am 9. Februar

Mehr

Landgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger

Landgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger Landgericht Bremen 4 O 964/15 Verkündet am: 12.08.2016 als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger

Mehr

Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird nicht zugelassen. 03.04.2000 VK 03/1999 Kirchengericht: Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland Entscheidungsform: Urteil Datum: 03.04.2000 Aktenzeichen: VK 03/1999 Rechtsgrundlagen: 3 Abs. 4 Satz 1 BhV

Mehr

- 523 - DOK 456.1:452.3:124.421

- 523 - DOK 456.1:452.3:124.421 - 523 - Ein Anspruch auf Schwerverletztenzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung setzt u.a. voraus, dass der Verletzte auf Dauer überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Der Versicherte

Mehr

Sozialgericht Oldenburg

Sozialgericht Oldenburg Sozialgericht Oldenburg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL S 22 SO 99/13 In dem Rechtsstreit A. vertreten durch - Klägerin - Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B. gegen C. - Beklagte - hat die 22. Kammer des Sozialgerichts

Mehr

2 K 281/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren

2 K 281/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn K, P, W, Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Dr. Leese und Partner, Alfred-Hess-Straße 23, 99094 Erfurt - Kläger

Mehr

Warum wurden einzelne Beträge auf Ihrer Zahnarztrechnung nicht im vollen Umfang als beihilfefähig anerkannt?

Warum wurden einzelne Beträge auf Ihrer Zahnarztrechnung nicht im vollen Umfang als beihilfefähig anerkannt? Bezirksregierung Münster Beihilfenfestsetzungsstelle Dezernat 23 Warum wurden einzelne Beträge auf Ihrer Zahnarztrechnung nicht im vollen Umfang als beihilfefähig anerkannt? Sehr geehrte Beihilfeberechtigte,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 20.09 VGH 4 S 141/06 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T IM NAMEN DES VOLKES URTEIL B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 12.93 Verkündet VGH 4 S 2084/91 am 17. Februar 1994 Pompe Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Auswirkungen des KVEG, des 2. HStruktG, des BillBG D III /

Auswirkungen des KVEG, des 2. HStruktG, des BillBG D III / Aufwendungen für Medikamentenkosten von in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherten D III 5-213 103 3/3 27.04.1982 1982 291 Auswirkungen des KVEG, des 2. HStruktG, des BillBG D III 5-213 103 3/3 04.05.1982

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n 2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,

Mehr

- rechtliche Voraussetzungen und beihilfefähige Aufwendungen - Sehr geehrte Beihilfeberechtigte, sehr geehrter Beihilfeberechtigter,

- rechtliche Voraussetzungen und beihilfefähige Aufwendungen - Sehr geehrte Beihilfeberechtigte, sehr geehrter Beihilfeberechtigter, Bezirksregierung Münster Beihilfenfestsetzungsstelle Dezernat 23 Die ambulante Kurmaßnahme - rechtliche Voraussetzungen und beihilfefähige Aufwendungen - Sehr geehrte Beihilfeberechtigte, sehr geehrter

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November

Mehr

Beihilfe für Magnetfeldtherapie und autogenes Training

Beihilfe für Magnetfeldtherapie und autogenes Training VG Bayreuth, Urteil v. 31.01.2017 B 5 K 15.306 Titel: Beihilfe für Magnetfeldtherapie und autogenes Training Normenketten: BeamtStG 45 BBhV 23 Abs. 1 Leitsätze: 1 Magnetfeldtherapie und autogenes Training

Mehr

~'-'~~ ~ 't.~ e\-"~ "-

~'-'~~ ~ 't.~ e\-~ - SOZIALGERICHT GELSENKIRCHEN Az.: S 4 P 50/97 Verkündet am 26.02.1998 Reg ieru n gsan gestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil ~'-'~~ ~ 't.~ e\-"~ "- In dem Rechtsstreit

Mehr

"Einkaufsfuchs" - Urteil Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Einkaufsfuchs - Urteil Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen "Einkaufsfuchs" - Urteil Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Entscheidungsdatum: 11.11.2009 Aktenzeichen: L 4 KR 17/08 Dokumenttyp: Urteil Tenor:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 8.16, 6 PKH 4.16 OVG 9 A 898/12 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. März 2016 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. Kläger

VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. Kläger VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn M, O, D, Kläger Prozeßbevollm.: Rechtsanwälte Ernst und Partner, Brückstraße 47, 44787 Bochum, gegen die Stadt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 A 81/14 6 K 851/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis vertreten

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART 3 K 4627/10 I VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART '-i '(" Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Würdinger & Kollegen, Motzstr. 1, 10777 Berlin - Kläger

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 29.12 OVG 16 A 1456/08 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 42 SB 599/09 In dem Rechtsstreit A.,, IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, g e g e n B.,, Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 42. Kammer - am 21. März 2012

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 29 P 85/11 IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A.) Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B.), g e g e n C.) Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 29. Kammer

Mehr

Tenor. Tatbestand. SG Landshut, Urteil v. 13.05.2015 S 1 KR 200/14. Titel: Krankenversicherung. Normenkette: 240

Tenor. Tatbestand. SG Landshut, Urteil v. 13.05.2015 S 1 KR 200/14. Titel: Krankenversicherung. Normenkette: 240 SG Landshut, Urteil v. 13.05.2015 S 1 KR 200/14 Titel: Krankenversicherung Normenkette: 240 Schlagworte: Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, Beitragsverfahrensgrundsätze

Mehr

4, 12 GOÄ. Leitsatz: Tenor:

4, 12 GOÄ. Leitsatz: Tenor: Urteil der Verwaltungskammer vom 08.06.2005 VK 2/05 Kirchengericht: Entscheidungsform: Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen Urteil (rechtskräftig) Datum: 08.06.2005 Aktenzeichen: VK

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART. Im Namen des Volkes Urteil

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART. Im Namen des Volkes Urteil 13 K 4557/11 VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache J wegen Kassenleistungen hat das Verwaltunasqericht Stuttgart - 13. Kammer - durch den Richter am Verwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 2.02 Verkündet VG 3 K 1430/00 am 27. Februar 2003 Schütz Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

erkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Vollzug; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit; Beschuldigter; Notwendigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt.

erkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Vollzug; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit; Beschuldigter; Notwendigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt. Sachgebiet: Polizei- und Ordnungsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung Rechtsquelle/n: StPO 81b Alt. 2 Stichwort/e: erkennungsdienstliche

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 24.03 OVG 7 LB 125/01 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

. ~~CJS' AMTSGERICHT ULM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. g~l. am ßlgl~ 6 C 3000/04. Olgastr. 106/109 ~ Ulm ~J Postfach Telefon: 0731/189-0,

. ~~CJS' AMTSGERICHT ULM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. g~l. am ßlgl~ 6 C 3000/04. Olgastr. 106/109 ~ Ulm ~J Postfach Telefon: 0731/189-0, g~l Olgastr. 106/109 ~ AMTSGERICHT ULM 89073 Ulm ~J Postfach 24 11 Telefon: 0731/189-0, Telefax: 0731/189-2201 89014 Ulm 6 C 3000/04 Anstelle der Verkundung zugestellt. ~~CJS' am ßlgl~ IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 26 Ca 4136/12 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, D-Stadt

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 07.10.2014 Schulze Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. B-Straße,

Mehr

Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren

Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren Stationäre Müttergenesungskuren oder Mutter- bzw. Vater-Kind- Kuren 6a BVO NRW Stand: Januar 2016 Grundsatz 7 Abs. 2 Buchstabe d BVO NRW Eine Beihilfe zu einer Mutter- bzw.

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 E 237/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Leipzig

Mehr

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom , Az. 10 S 1820/09

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom , Az. 10 S 1820/09 Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 15.12.2010, Az. 10 S 1820/09 Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, vgl.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 20.09 OVG 4 B 38.08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden

Mehr

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am:

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: 22.1.2008 Ließ Urk.beamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren - Klägerin / Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Vertrag. zwischen der. Deutschen Bundespost, vertreten durch den

Vertrag. zwischen der. Deutschen Bundespost, vertreten durch den Vertrag zwischen der Deutschen Bundespost, vertreten durch den Präsidenten des Sozialamtes der Deutschen Bundespost, (jetzt: der Unfallkasse Post und Telekom (UK PT) - vertreten durch den Geschäftsführer),

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 688/10 Verkündet am: 18. Juni 2013 IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:

Mehr

Amtsgericht Schorndorf. Urteil Im Namen des Volkes

Amtsgericht Schorndorf. Urteil Im Namen des Volkes Geschäftsnummer: 6 C 265/02 verkündet am 11.11.2003 ABSCHRIFT Hervorhebungen (kursiv/fett) nicht im Original! -Krestel- JAng. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Schorndorf Urteil Im Namen

Mehr

Geschrieben von: Christian Schlender Freitag, den 10. August 2007 um 17:15 Uhr - Aktualisiert Freitag, den 30. April 2010 um 16:07 Uhr

Geschrieben von: Christian Schlender Freitag, den 10. August 2007 um 17:15 Uhr - Aktualisiert Freitag, den 30. April 2010 um 16:07 Uhr Kürzung Heizkosten Prüfung wegen Unwirtschaftlichkeit ist nicht zulässig Auszug:... Zudem ist eine Kürzung der Heizkosten ohne Prüfung eines unwirtschaftlichen Heizverhaltens und unter Heranziehung pauschaler

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 AV 3.12 VG 4 K 3008/12.GI In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG Az.: 5 A 6/07 MD \.. i :it In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL des Herrn, 39606 Osterburg, Klägers, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Hirschmann und Kollegen,

Mehr

Datum: Rechtsvorschriften: 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, 17 a GVG, 143 InsO, 117 BGB

Datum: Rechtsvorschriften: 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, 17 a GVG, 143 InsO, 117 BGB LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 8 Ca 6466/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 09.04.2014 Rechtsvorschriften: 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, 17 a GVG, 143 InsO, 117 BGB Leitsatz: Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 28.05 VGH 4 S 2222/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Informationen zur beamtenrechtlichen Unfallfürsorge

Informationen zur beamtenrechtlichen Unfallfürsorge Informationen zur beamtenrechtlichen Unfallfürsorge Dieses Merkblatt dient der allgemeinen Information. Rechtsansprüche können daraus nicht abgeleitet werden. Mit Blick auf die bessere Lesbarkeit verwenden

Mehr

EINLEITUNG: SACHVERHALT:

EINLEITUNG: SACHVERHALT: Januar 2011 Seite: 7 OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.01.2011 Az. 5 LC 178/09 Anspruch auf vollen Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienste der Polizei - Castor-Transporte EINLEITUNG: Die Problematik

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 59 AS 1645/11 In dem Rechtsstreit A., IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59.

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 2 B 3.02 OVG 5 LB 1041/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. März 2002 durch den Vorsitzenden

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 15.15 OVG 5 B 2.12 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. März 2016 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Urteil. gegen. Geschäftsstelle:

Urteil. gegen. Geschäftsstelle: I. I Amtsgericht Fürstenfeldbruck 82256 Fürstenfeldbruck, Stadelbergerstraße 5 Tel.: 08141/511-202,203 Durchwahl: 511 202 Fax: 08141/511-196 Geschäftsnummer: 2 C 108/99 Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 34.02 VG 1 K 1413/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 225/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. April 2013 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN BESCHLUSS

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN BESCHLUSS LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN L 7 AS 333/05 ER S 25 AS 103/05 ER (Sozialgericht Aurich) BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll pp., Haarenfeld 52c, 26129

Mehr

URTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.:

URTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, Schlüterstraße 22 III, 20146 Hamburg, gegen den Abwasserzweckverband

Mehr

URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn H R, Z, H,

URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn H R, Z, H, VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn H R, Z, H, gegen die Stadt Heilbad Heiligenstadt, vertreten durch den Bürgermeister, Ägidienstraße 20, 37308

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland

Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 26.11.2001 VK 10/2000 Kirchengericht: Entscheidungsform: Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland Urteil Datum: 26.11.2001

Mehr

Verpflichtungsklage. des Herrn Rechtsanwalt Robert Schulte-Frohlinde, Sorauer Straße 26, Berlin,

Verpflichtungsklage. des Herrn Rechtsanwalt Robert Schulte-Frohlinde, Sorauer Straße 26, Berlin, Seite 1 von 5 Robert Schulte-Frohlinde Telefon: 0172-38 78 989 Sorauer Straße 26 10997 Berlin Venvaltungsgericht Kirchstraße 7 10557 Berlin 16. September 2008 Verpflichtungsklage auf Grund des Informationsfieiheitsgesetz

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 26.08 VGH 14 B 06.1022 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

1 K 344/09 Me VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren

1 K 344/09 Me VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn B, T, U bevollmächtigt: Rechtsanwalt Marko Schiek, Markt 9, 98617 Meiningen - Kläger - gegen den Freistaat

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 2 Sa 548/03 38 Ca 13405/02 (München) Verkündet am: 23. Oktober 2003 Kliesch Reg. Sekr. z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund In dem Beschwerdeverfahren Beschluss 1) 2) 3) Kläger und Beschwerdeführer 4) gegen Jobcenter Märkischer Kreis

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -, BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 977/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn N, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März 2016-4 C 14/ 16 -,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 46.11 OVG 12 A 1861/10 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 50.13 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Geleitwort. Abkürzungsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Geleitwort. Abkürzungsverzeichnis Geleitwort Abkürzungsverzeichnis V XII A. Einführung in das Beihilferecht 1 - Rückblick 1 - Überblick 2 B. Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER

SOZIALGERICHT HA OVER SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 12 KN 14/08 Verkündet am: 23.04.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

3 und 4 2) gemäß 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die mit Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. April 2017 (3 K 37/17) angeordnete Zwangsversteigerung des

3 und 4 2) gemäß 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die mit Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. April 2017 (3 K 37/17) angeordnete Zwangsversteigerung des ZV Erschliessung 3 L 953/18 Gericht: VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer Entscheidungsdatum: 24.01.2019 Aktenzeichen: 3 L 953/18 ECLI: ECLI:DE:VGFRANK:2019:0124.3L953.18.00 Dokumenttyp: Beschluss Quelle: Erschließungsbeiträge

Mehr

Urteil des BSG vom B 1 KR 29/15 R Aufrechterhaltung des Urteils des LSG Baden-Württemberg vom KR 1601/14

Urteil des BSG vom B 1 KR 29/15 R Aufrechterhaltung des Urteils des LSG Baden-Württemberg vom KR 1601/14 - 302 - Zur Bedeutung eines bestandskräftigen Ablehnungsbescheides des Unfallversicherungsträgers im Erstattungsstreit mit der Krankenkasse Dem Erstattung begehrenden Leistungsträger steht nicht das Recht

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 2 BS 196/01 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. des minderjährigen Kindes 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes 4. des minderjährigen Kindes 5. des minderjährigen

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018: U.1AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018: U.1AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR550.16.0 I. Arbeitsgericht Ulm Urteil vom 10. November 2015-5 Ca 207/15 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 487/13 1 K 308/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn vertreten durch die Betreuer - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 1 C 2.03 OVG 4 L 135/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung am 30. Juli 2003

Mehr

Beihilfe. Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für tariflich Beschäftigte

Beihilfe. Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für tariflich Beschäftigte Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für tariflich Beschäftigte Beihilfe (freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der privaten Krankenversicherung) Krankheitsfälle Ambulante Behandlungen

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover / Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 40 SB 18/12 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - gegen Land Sachsen-Anhalt B. - Beklagter - hat die 40. Kammer des Sozialgerichts Hannover am

Mehr