Titel: Beschränkung der Beihilfe auf Festbetrag der Gesetzlichen Krankenversicherung

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1 VG Regensburg, Urteil v K Titel: Beschränkung der Beihilfe auf Festbetrag der Gesetzlichen Krankenversicherung Normenketten: BBhV 6 I 1, 22 III BBG 80 II 80 Abs. 4 BBG 22 Abs. 3 BBhV 35 SGB V 35 Abs. 1 SGB V Leitsatz: 1. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf den in der Gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Festbetrag in 22 Abs. 3 BBhV i. V. m. Nr BBhV-VwV ist unwirksam. (amtlicher Leitsatz) Orientierungsatz: Beihilfe; Festbetrag Schlagworte: Beihilfefähigkeit, Festbetrag, Beihilfeleistungen, beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger Tenor I. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der... Mitte, Servicecenter..., vom 13. August 2010 und deren Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2011 verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfeleistungen gemäß seinem Antrag vom 28. Juli 2010 für das Arzneimittel Nexium Mups 20 mg ohne Beschränkung auf einen Festbetrag zu gewähren. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Beschränkung von Beihilfeleistungen auf einen Festbetrag für das Medikament Nexium Mups 20 mg. Der Kläger ist beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger der Beklagten. Mit Antrag vom 28. Juli 2010 reichte er u. a. ein seine mitbeihilfeberechtigte Ehefrau betreffendes ärztliches Rezept über 98,65 Euro für Nexium Mups 20 mg ein. Mit Bescheid vom 13. August 2010 erkannte die... Mitte, Servicecenter..., diesbezüglich einen Festbetrag von 65,28 Euro als beihilfefähig an. Den hiergegen eingelegten

2 Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2011 zurück. Für das streitgegenständliche Medikament bestehe eine Festbetragsregelung gemäß 22 Abs. 3 BBhV i. V. m. Nr BBhV-VwV. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17. Februar 2011 hat der Kläger vorliegende Klage erheben lassen. 22 Abs. 3 BBhV i. V. m. Nr BBhV-VwV enthalte keine wirksame Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf einen Festbetrag. Nach ärztlichem Attest vom 23. April 2010 sei das streitgegenständliche Medikament medizinisch notwendig, weil die Ehefrau des Klägers andere in der Vergangenheit erprobte Arzneimittel nicht vertrage. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der... Mitte, Servicecenter..., vom 13. August 2010 und deren Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2011 zu verpflichten, dem Kläger weitere Beihilfeleistungen gemäß seinem Antrag vom 28. Juli 2010 für das Arzneimittel Nexium Mups 20 mg ohne Beschränkung auf einen Festbetrag zu gewähren. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide, die Klage abzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf weitere Beihilfe zu den Aufwendungen für das verschreibungspflichtigen Arzneimittel Nexium Mups 20 mg, für das die Beklagte die Aufwendungen nur in Höhe eines Festbetrags als beihilfefähig anerkannt hat. Nach Auffassung des Gerichts ist die Beihilfefähigkeit bestimmter Arzneimittel nicht wirksam auf Festbeträge beschränkt (nachfolgend 2.). Jedenfalls aber greift eine solche Beschränkung wegen der Besonderheiten des streitgegenständlichen Einzelfalls nicht (nachfolgend 3.). 1. Ein Beihilfeanspruch ohne Beschränkung auf einen Festbetrag ergibt sich aus 80 Abs. 2 BBG, 6 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 BBhV. Danach sind die notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. Das genannte Arzneimittel ist der Ehefrau des Klägers nach Art und Umfang schriftlich ärztlich verordnet worden. Die Notwendigkeit der dem Kläger insoweit entstandenen Aufwendungen steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Das Gericht sieht insbesondere auch im Hinblick auf das vom Kläger vorgelegte ärztliche Attest vom 23. April 2010 keinen Anlass, die Notwendigkeit der Aufwendungen in Zweifel zu ziehen. 2. Die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen ist nicht auf den von der Beklagten in Anwendung gebrachten Festbetrag beschränkt. Die von der Beklagten angewendete Festbetragsregelung verstößt gegen wesentliche Grundprinzipien der Verfassung und ist daher unwirksam. a) Da es sich bei der Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf Festbeträge um eine Einschränkung des Grundsatzes handelt, dass Beihilfe gewährt wird, soweit die Aufwendungen notwendig und wirtschaftlich angemessen sind (vgl. 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV), bedarf es in materieller Hinsicht einer inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung und in formeller Hinsicht einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage (BVerwG vom Az. 2 C 28/08 mit Hinweis auf BVerwG vom 18. Februar 2009 Az. 2 C 23.08). Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot verpflichten den parlamentarischen Gesetzgeber, in grundlegenden Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit dieser staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 49, 89/126; 83, 130/142;

3 BVerfG vom 24. September 2003 Az. 2 BvR 1436/02, = EuGRZ 2003, 621 = NJW 2003, 3111). Die Regelungsform des Gesetzes ist für das Beamtenverhältnis typisch und sachangemessen (vgl. z. B. BVerfGE 52, 303/335 ff.; BVerwG vom 26. November 1992 Az. 2 C 11.92, BVerwGE 91, 200/203). Dies gilt nicht nur, soweit kollidierende Grundrechte auszugleichen sind. Vielmehr bedarf auch die Verantwortung des Dienstherrn bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Angehörigen der normativen Ordnung, um die Transparenz im demokratischen Willensbildungsprozess, die Abwägung mit anderen Gesetzgebungsentscheidungen in einer Hand und die Kontinuität des einmal gewählten Systems zu gewährleisten. Anderenfalls würde der für Besoldung und Versorgung bestehende Gesetzesvorbehalt aus Art. 33 Abs. 5 GG zunehmend ausgehöhlt werden können. Bei der näheren Ausgestaltung der Fürsorge im Falle von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Angehörigen sind aufgrund des Gesetzesvorbehalts zumindest die tragenden Strukturprinzipien gesetzlich zu regeln. Der Gesetzgeber selbst hat in der Bandbreite seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten (vgl. BVerfGE 58, 68/77 f.; 79, 223/235; 83, 89/98; 106, 225/232) das Leistungssystem zu bestimmen, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, festzulegen, welche Risiken erfasst werden, für welche Personen Leistungen beansprucht werden können, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen werden und welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben. Dabei hat der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Zusammenhang zwischen Fürsorge und Alimentation besondere Aufmerksamkeit zu widmen (so BVerwG vom Az. 2 C 50/02). b) Die gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Beihilfe findet sich in 80 BBG, der die Anforderung an den vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Gesetzesvorbehalt auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Festbetragsregelung erfüllt. Gemäß 80 Abs. 2 BBG sind die notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. Gemäß 80 Abs. 4 BBG regelt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern. Dass der Gesetzgeber mit 80 BBG eine Begrenzungsmöglichkeit auf die in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Festbeträge schaffen wollte, ergibt sich nicht nur aus der Historie (vgl. insbesondere BVerwG vom Az. 2 C 50/02 zu den früheren auf der Grundlage des 79 BBG a. F. ergangenen BhV) und der Gesetzesbegründung (Amtliche Begründung zu 80 Abs. 4 BBG, BR-Drs. 720/07), sondern auch aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. So begrenzt 80 Abs. 2 BBG die Beihilfefähigkeit auf wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Aufwendungen sind der Höhe nach angemessen, wenn und soweit keine gleich wirksame preisgünstigere Behandlung zur Verfügung steht (BVerwG vom 18. Februar 2009 Az. 2 C 23.08). In 80 Abs. 4 BBG wird sodann dem Verordnungsgeber die Regelung der Einzelheiten der Beihilfegewährung insbesondere... in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch übertragen. Dabei werden Festbeträge nach 35 SGB V nicht ausgenommen, auch wenn sie neben der beispielhaften ( insbesondere ) Erwähnung von Höchstbeträgen bzw. dem völligen oder teilweisen Ausschluss von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln (vgl. 34 SGB V) nicht ausdrücklich benannt sind. Bei der Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf Festbeträge handelt es sich allerdings nicht um die Festsetzung von Höchstbeträgen. Diese waren in 31 Abs. 2 a SGB V in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung gerade in Abgrenzung zu den Festbeträgen geregelt. Es handelt sich auch um keinen - teilweisen - Ausschluss, auch wenn es Intention des Gesetzgebers war, die für gesetzlich Versicherte geltenden Bestimmungen wirkungsgleich auf die Beamten und Versorgungsempfänger zu übertragen. Das SGB V differenziert klar zwischen Medikamenten, die von der Verschreibung zulasten der gesetzlichen Krankenkasse ausgeschlossen sind, und solchen, die verschrieben werden dürfen, für die jedoch ein Festbetrag festgesetzt werden darf. Beide Maßnahmen dienen zwar der Kostendämpfung im

4 Gesundheitswesen, sind aber gesetzlich voneinander unterschieden, unterliegen unterschiedlichen Regeln und verfolgen unterschiedliche Ziele. Der Ausschluss ist in 34 SGB V geregelt und betrifft sowohl verschreibungsfreie als auch verschreibungspflichtige Medikamente. Durch den Ausschluss sollen bestimmte Medikamente ganz aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen werden. Die Regelung zum Festbetrag findet sich in 35 SGB V. Durch sie soll wirtschaftlicher Druck auf die Medikamenten-Anbieter ausgeübt werden, ihre Preise auf den Festbetrag zu senken. Indem der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß 35 Abs. 3 SGB V den jeweiligen Festbetrag festsetzt, zwingt er die Pharmaindustrie, alle vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß 35 Abs. 1 SGB V in einer Gruppe zusammengefassten Medikamente vergleichbarer Wirkung zum selben Preis anzubieten, will der Anbieter nicht Gefahr laufen, mit seinem Produkt vom Markt verdrängt zu werden (BVerwG vom Az. 2 C 28/08). c) Nähere Einzelheiten zur Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf Festbeträge im Sinne von 80 Abs. 4 BBG finden sich in 7 und 22 BBhV: aa) Soweit sich Inhalt und Ausgestaltung von Leistungen, zu denen Beihilfe gewährt wird, an Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anlehnen, setzt die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen gemäß 7 BBhV voraus, dass für die Leistungen einschließlich der Arzneimittel nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen sind sowie insbesondere ein Arzneimittel zweckmäßig ist und keine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Wird in dieser Verordnung auf Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verwiesen, die ihrerseits auf Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Entscheidungen oder Vereinbarungen der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen oder Satzungsbestimmungen von gesetzlichen Krankenkassen verweisen oder Bezug nehmen, hat sich die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes nach 78 des Bundesbeamtengesetzes an den in diesen Normen oder Entscheidungen niedergelegten Grundsätzen zu orientieren. Dies gilt insbesondere für die 22 und 27 Abs. 1 Satz 2, 30 und 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 und 50 Abs. 1 Satz 4. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches, auf die diese Verordnung verweist, entsprechend, soweit die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Beihilfe- und Sozialversicherungsrecht dies nicht ausschließen. bb) Gemäß 22 Abs. 1 BBhV sind die Aufwendungen für die von einem Arzt verordneten Arzneimittel nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 der Vorschrift beihilfefähig. Gemäß Absatz 3 der Vorschrift bestimmt das Bundesministerium des Innern in Verwaltungsvorschriften als Obergrenzen für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel Festbeträge im Sinne von 35 SGB V (Satz 1). Für die Bestimmungen der Festbeträge gelten die in der betreffenden Vorschrift des Sozialgesetzbuchs geregelten Grundsätze entsprechend (Satz 2). Die Bestimmungen haben sich weiter an den auf der Grundlage dieser Vorschriften getroffenen Entscheidungen und Bewertungen zu orientieren und die Fürsorgepflicht nach 78 des Bundesbeamtengesetzes zu berücksichtigen (Satz 4). cc) Die Verweisung im Sinne von 7 BBhV erfasst u. a. auch die Regelung für Arznei- und Verbandmittel nach 22 BBhV. Aufgrund der Fürsorgepflicht (vgl. 78 BBG) können hierbei auch Abweichungen von den entsprechenden Aufstellungen, die im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebend sind, vorgenommen werden (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Band 1, Gliederung A III (neu) Nr. 8 (zu 7) und Nr. 19 (zu 22)). So muss gemäß 35 Abs. 1 Satz 2 SGB V (gleichlautend Nr Satz 3 BBhV-VwV) etwa gewährleistet sein, dass Therapiemöglichkeiten nicht eingeschränkt werden und medizinisch notwendige Verordnungsalternativen zur Verfügung stehen. Auch auf die Härtefallregelung in 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV sei hingewiesen. d) Aufgrund der Vorgabe in 22 Abs. 3 BBhV enthält die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV des Bundesministeriums des Innern - BBhV-VwV - unter Nr weitere Regelungen.

5 Gemäß Nr BBhV-VwV werden Festbeträge für Arzneimittel nach 35 Abs. 1 SGB V für Arzneimittelgruppen festgelegt, die denselben Wirkstoff, pharmakologisch therapeutisch vergleichbare Wirkstoffe, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen und therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen umfassen. Dabei sind die unterschiedlichen Bioverfügbarkeiten wirkstoffgleicher Arzneimittel zu berücksichtigen, sofern sie für die Therapie bedeutsam sind. Weiterhin muss sichergestellt sein, dass Therapiemöglichkeiten nicht eingeschränkt werden und medizinisch notwendige Verordnungsalternativen zur Verfügung stehen. Gemäß Nr BBhV-VwV bildet Grundlage für die Ermittlung des beihilfefähigen Festbetrages die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen nach 35 a Abs. 5 SGB V zu erstellende und bekanntzugebende Übersicht über sämtliche Festbeträge und die betroffenen Arzneimittel, die vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) abruffähig im Internet veröffentlicht wird ( e)die zitierten Vorschriften bilden keine wirksame Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Beihilfe auf Festbeträge. Mittlerweile liegen mehrere erstinstanzliche Entscheidungen vor, die eine wirksame Beschränkung auf Festbeträge verneinen (VG Düsseldorf vom Az. 13 K 7034/09; VG Koblenz vom 24. August K 1005/09.KO; VG Wiesbaden vom 18. November K 1276/09.WI). Das Gericht schließt sich dem im Ergebnis, aber nicht vorbehaltslos in der Begründung an. aa) 80 BBG stellt zwar eine wirksame Rechtsgrundlage für die Einführung von Festbeträgen im Beihilferecht dar. Soweit in 80 Abs. 4 BBG die Regelung der Einzelheiten der Beihilfegewährung dem Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit übertragen worden ist, bestehen dagegen keine rechtlichen Bedenken (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). bb) Nach 80 Abs. 4 BBG sind die Einzelheiten der Beihilfegewährung durch Rechtsverordnung zu regeln. Eine Ermächtigung zur Weiterübertragung (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG) dieser Aufgabe findet sich in 80 Abs. 4 BBG nicht. Vielmehr ist die gesetzliche Vorgabe schon nach ihrem Wortlaut ( sind ) bindend. 22 BBhV selbst enthält aber keine wirksame Festbetragsregelung, sondern lediglich die Ermächtigung des Bundesministeriums des Innern, in Verwaltungsvorschriften als Obergrenzen für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel Festbeträge im Sinne von 35 SGB V (Abs. 1 Satz 1) mit der Maßgabe zu bestimmen, dass die in der betreffenden Vorschrift des Sozialgesetzbuchs geregelten Grundsätze entsprechend geltend (Abs. 1 Satz 2) und die Bestimmungen sich weiter an den auf der Grundlage dieser Vorschriften getroffenen Entscheidungen und Bewertungen zu orientieren und die Fürsorgepflicht nach 78 des Bundesbeamtengesetzes zu berücksichtigen haben (Abs. 1 Satz 4). Ohne ausdrückliche Ermächtigung des Gesetzgebers durfte die Regelung von Einzelheiten der Beihilfegewährung daher nicht vom Verordnungsgeber auf die Verwaltung weiter übertragen werden. cc) Soweit die Meinung vertreten wird (VG Düsseldorf a. a. O.), die BBhV-VwV zu 22 enthalte keine Festlegung von Festbeträgen, ist das Gericht allerdings anderer Auffassung. Nr BBhV-VwV wiederholt nicht nur einen Teil des Wortlauts von 35 Abs. 1 SGB V, der sich mit Verfahrensfragen bei der Bestimmung von Festbeträgen befasst, bzw. enthält nicht nur lediglich Vorgaben, wie die Festbeträge zu ermitteln sind (vgl. den ausdrücklichen Wortlaut: Festbeträge für Arzneimittel nach 35 Abs. 1 SGB V werden für Arzneimittelgruppen festgelegt,... ), sondern setzt durchaus die Vorgabe des Verordnungsgebers in 22 Abs. 3 Satz 1 BBhV (... bestimmt in Verwaltungsvorschriften... Festbeträge im Sinne von 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ) um. Nr BBhV-VwV legt sodann die der Festbetragsregelung unterliegenden Medikamente und die Höhe des geltenden Festbetrags mit der dynamischen Verweisung auf die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen nach 35 a Abs. 5 SGB V erstellte Übersicht des DIMDI fest. Soweit das VG Düsseldorf ausführt, Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich insbesondere deshalb, weil die Sicherungssysteme gesetzliche Krankenversicherung und private Eigenvorsorge mit ergänzender Beihilfe grundlegende

6 Strukturunterschiede aufweisen. Sie unterscheiden sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen. Insofern wird das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG durch Unterschiede bei der Leistungsgewährung in aller Regel nicht verletzt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Februar BvR 613/06, juris, Rdn. 5 und 18 f., und vom 28. Februar BvR 1778/05, juris, Rdn. 3; BVerwG, Urteile vom 26. Juni C 2/07, juris, Rdn. 18, und vom 5. Mai C 12/10, juris, Rdn. 17, jeweils m. w. N. Das erkennbare Bestreben nach einer Angleichung der Systeme gesetzliche Krankenversicherung und private Eigenvorsorge mit ergänzender Beihilfe vermag Eingriffe in den durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereich der Fürsorgepflicht nicht zu rechtfertigen. BVerwG, Urteile vom 26. Juni C 2/07, juris, Rdn. 18, und vom 5. Mai C 12/10, juris, Rdn. 17 m. w. N. betrifft dies Fälle, die unter der Geltung der früheren als Verwaltungsvorschrift erlassenen Beihilfevorschriften (BhV), also ohne gesetzliche Grundlage für eine Einschränkung von Beihilfeleistungen zu entscheiden waren. Die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung lässt wegen der Strukturunterschiede der beiden Sicherungssysteme unterschiedliche Regelungen zu. Sie ist hingegen nicht dahingehend zu verstehen, dass der Gesetzgeber die beiden Leistungssysteme nicht aneinander angleichen und etwa auch eine jeweils gleichlautende Festbetragsregelung einführen könnte. dd) Die umständlich formulierte und schwer nachvollziehbare Verweisungskette der bundesrechtlichen Vorschriften (im Gegensatz beispielsweise zur klaren saarländischen Regelung, vgl. dazu VG Saarland vom Az. 3 K 648/09, vom Az. 3 K 14/10) verstößt gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitende Erfordernis angemessener Bestimmtheit einer Norm. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift lässt noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit entfallen. Wohl aber, wenn es wegen der Unbestimmtheit nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen. Das Ausmaß der geforderten Bestimmtheit lässt sich dabei nicht allgemein festlegen. In erster Linie ist die Eigenart des zu regelnden Sachgebiets maßgebend. Der Gesetzgeber ist zwar gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Insgesamt genügt es, wenn die Betroffenen die Rechtslage anhand objektiver Kriterien erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerwGE 96, 110/111). Zieht man hier in Betracht, dass zum Kreis der Beihilfeberechtigten etwa auch Versorgungsempfänger mit hohem Lebensalter, solche aus dem einfachen/mittleren bzw. technischen Dienst oder gar deren Angehörige ohne beamtenrechtliche Vorbildung gehören, und dass andererseits die Frage, ob für ein bestimmtes Arzneimittel, das vielleicht schon seit längerer Zeit verordnet und bisher beihilferechtlich unproblematisch war, plötzlich eine Festbetragsregelung greift, nur durch permanente Verfolgung der Internetveröffentlichung unter geklärt werden kann, so werden Beihilfeberechtigte dadurch in unzumutbarer und unverhältnismäßiger Weise belastet. Zumindest der Umfang der Informationspflicht des Dienstherrn müsste sich insoweit deutlich ändern. Aber auch die die Vorschriften anwendenden Beihilfestellen haben erhebliche Schwierigkeiten, den Regelungsinhalt überhaupt zu erfassen. Dies macht nicht nur der vorliegende Fall, sondern eine Reihe weiterer hier anhängiger Verwaltungsstreitsachen deutlich. In keinem der Fälle hat die Beihilfestelle weder vor Anwendung der Festbetragsregelung noch nach Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste im gerichtlichen Verfahren in Betracht gezogen, von der Beschränkung auf einen Festbetrag gemäß 7 Sätze 3 und 4, 22 Abs. 3 Satz 4 BBhV i. V. m. Nr Sätze 2 und 3 BBhV-VwV bzw. 35 Abs. 1 Satz 2 SGB V abzuweichen, weil Therapiemöglichkeiten nicht eingeschränkt werden dürfen und medizinisch notwendige Verordnungsalternativen nicht zur Verfügung stehen. ee) Schließlich verstößt die Übertragung der Entscheidungskompetenz aus 22 Abs. 3 BBhV auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen ( 35 Abs. 4 SGB V) gegen die verfassungsrechtlich garantierte Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG), denn die nähere Bestimmung einer beihilferechtlichen

7 Leistungsbegrenzung auf Festbeträge bleibt damit einem Gremium überlassen, in dem der Dienstherr nicht vertreten ist und das seine Entscheidungen nicht unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sondern nach Maßgabe des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherungen unter Berücksichtigung der Interessen der Versichertengemeinschaften trifft (vgl. BVerwG vom 28. Mai C 24/07, juris Rn 18; vom 26. Juni C 2/07, juris Rn 20; vom 26. August C 62/08, juris Rn 22; vom 5. Mai C 12/10, juris Rn 21; vgl. auch VG Düsseldorf a. a. O.). Das Gericht hält es insoweit zwar nicht für generell ausgeschlossen, dass der Bund aus nahe liegenden ökonomischen und Praktikabilitätsgründen sowohl für den Bereich der Beihilfe als für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ein einheitliches Verfahren und ein identische Entscheidungsgremium zur Festlegung von Festbeträgen bestimmt. Allerdings müssen dabei aus verfassungsrechtlichen Gründen die Belange des Dienstherrn und der Beihilfebetroffenen angemessen eingebracht werden können. 3. Selbst wenn man - entgegen der Überzeugung des Gerichts - die streitgegenständliche Festbetragsregelung für wirksam erachten wollte, könnte der Kläger sich im vorliegenden Fall mit Erfolg auf 7 Sätze 3 und 4, 22 Abs. 3 Satz 4 BBhV i. V. m. Nr Sätze 2 und 3 BBhV-VwV bzw. 35 Abs. 1 Satz 2 SGB V berufen. Dem Fürsorgegrundsatz nach 78 BBG entsprechend ist dort nämlich ausdrücklich bestimmt, dass die unterschiedlichen Bioverfügbarkeiten wirkstoffgleicher Arzneimittel zu berücksichtigen sind, sofern sie für die Therapie bedeutsam sind. Weiterhin muss sichergestellt sein, dass Therapiemöglichkeiten nicht eingeschränkt werden und medizinisch notwendige Verordnungsalternativen zur Verfügung stehen. Der Kläger hat mit ärztlichem Attest vom 23. April 2010 hinreichend belegt, dass der diagnostizierten Erkrankung aus medizinischer Sicht nur erfolgreich mit dem hier streitgegenständlichen Arzneimittel begegnet werden kann. Dem ist die Beklagte nicht mehr substantiiert entgegen getreten. Sie kann daher die streitgegenständlichen Aufwendungen auch nicht als nicht wirtschaftlich angemessen behandeln. Ist im Ergebnis damit die Beihilfefähigkeit der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen nicht auf den von der Beklagten in Anwendung gebrachten Festbetrag beschränkt, hat der Kläger Anspruch auf weitere Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen für das Medikament Nexium Mups 20 mg. Kosten: 154 Abs. 1 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11 ZPO. Zulassung der Berufung: 124 a Abs. 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

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