Titel: Keine Beihilfe für nicht apothekenpflichtige Nahrungsergänzungsmittel
|
|
- Klaus Steinmann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VG München, Urteil v M 17 K Titel: Keine Beihilfe für nicht apothekenpflichtige Nahrungsergänzungsmittel Normenketten: BayBhV 18, 49 AMG 43 Leitsätze: Das Präparat Vitalux Plus Lutein und Omega 3 Kapseln ist kein Arzneimittel ( 18 S. 1 Nr. 1 BayBhV ivm 2 AMG), weil eine pharmakologische Wirkung dieses Mittels nicht ersichtlich ist. Zudem handelt es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel, das geeignet ist, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, so dass die Beihilfefähigkeit auch deshalb ausgeschlossen ist ( 18 S. 4 Nr. 2 BayBhV). (redaktioneller Leitsatz) Zudem ist dieses Präparat jedenfalls nicht apothekenpflichtig (vgl. 43 AMG), was gemäß 18 S. 1 Nr. 1 BayBhV aber Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist. (redaktioneller Leitsatz) Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf apothekenpflichtige Arzneimittel ist mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere verstößt sie nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, zumal für Ausnahmefälle eine Härteregelung besteht (Art. 49 Abs. 2 BayBhV). (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beihilferecht, Nahrungsergänzungsmittel, Apothekenpflicht, Vitalux Plus Lutein und Omega 3 Kapseln, Fürsorgepflicht Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger begehrte mit Formblatt vom die Gewährung von Beihilfe u. a. für Aufwendungen seiner mit einem Bemessungssatz von 70% berücksichtigungsfähigen Ehefrau für ein Rezept vom betreffend Vitalux Plus Lutein und Omega 3 Kapseln in Höhe von 63,50. Mit Bescheid vom 27. Januar 2015 lehnte der Beklagte insoweit die Gewährung von Beihilfe ab, da Mittel, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (z. B. Lebensmittel, Diätkost, ballaststoffreiche Kost, glutenfreie Nahrung, Säuglingsfrühnahrung, Mineral- und Heilwässer, medizinische Körperpflegemittel und dergleichen), nicht beihilfefähig seien ( 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV). Dies schließe auch Vitamine als Monopräparate und Kombinationen, Mineralstoffe, Mineralstoffkombinationen und Kombinationen von Mineralstoffen mit Vitaminen ein. Vitalux Plus Lutein Omega 3 Kapseln (PZN ) sei kein Arzneimittel.
2 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2015 mit der Begründung Widerspruch ein, dass das Mittel Vitalux Plus Lutein und Omega 3 Kapseln ein Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts sei. Dieser Widerspruch wurde mit Bescheid vom 1. April 2015 zurückgewiesen. Anhand der Pharmazentralnummer (PZN) habe festgestellt werden können, dass es sich bei Vitalux Plus Lutein und Omega 3 Kapseln nicht um ein apothekenpflichtiges Arzneimittel handele, so dass die diesbezüglichen Aufwendungen nicht beihilfefähig seien. Mit Schreiben vom 12. April 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 14. April 2015, erhob der Kläger hiergegen Klage und beantragte, den Bescheid vom 27. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. April 2015 insoweit aufzuheben, als eine beamtenrechtliche Beihilfe zu den Aufwendungen vom 19. Dezember 2014 für das Präparat Vitalux Plus Lutein und Omega 3 Kapseln in Höhe von 63,50 abgelehnt wird. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Hinweis auf eine PZN nicht geeignet sei, die Beihilfefähigkeit eines fachärztlich verordneten und in einer Apotheke erworbenen Arzneimittels in Frage zu stellen. Diese diene lediglich als Hilfsmittel zur Kennzeichnung von Apothekenprodukten und habe keinerlei amtliche Funktionen, wie die Rechtsprechung (BayVGH v BV , Rn. 50) schon vor Jahren klargestellt habe. Die durch den Beklagten angeführte Rechtsänderung habe an dem Charakter der PZN nichts geändert. Im Hinblick auf ein Parallelverfahren (M 17 K ) ordnete das Gericht mit Beschluss vom 4. Mai 2015 nach entsprechenden Einverständniserklärungen der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens an. Nachdem in diesem Verfahren eine rechtskräftige Entscheidung ergangen war, wurde das Verfahren fortgesetzt. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Beihilfefähigkeit des Präparats Vitalux Plus Lutein und Omega 3 Kapseln sei seitens des Gerichts bereits wiederholt verneint worden. Die Klage sei folglich auch in diesem Verfahren unbegründet. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 30. Juni 2016 auf den Einzelrichter übertragen. Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 und 8. Juli 2016 rügte der Kläger die fehlende Anhörung zur Einzelrichterübertragung und führte ergänzend insbesondere aus, dass der Begriff des Arzneimittels im beihilferechtlichen Sinn nunmehr ausdrücklich in 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV umschrieben sei, sich in der Sache aber wenig geändert haben dürfte. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. März 2016 (Au 2 K ) wurde Bezug genommen. Vitalux Plus Lutein und Omega 3 Kapseln habe eine Pharmazentralnummer und sei damit ein apothekengängiges Produkt. Es dürfte damit jedenfalls der Sache nach auch die Anforderung der Apothekenpflichtigkeit erfüllen. Selbst wenn ein Präparat nicht apothekenpflichtig sei, halte es die entscheidende Kammer in ihrem Urteil vom 17. August 2015 (M 17 K ) für angezeigt, zu prüfen, ob es sich bei dem in Frage stehenden Präparat um ein Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts handele. Ein Erzeugnis, das geeignet sei, therapeutische Zwecke zu erfüllen, sei in jedem Fall ein Arzneimittel. Dass Hersteller und Vertreiber von Vitalux Plus Lutein und Omega 3 Kapseln dieses als diätetisches Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel ö. ä. bezeichneten und eine pharmakologische Wirkung dieses Präparats nicht darlegten, entspreche ihrer Interessenlage, schließe aber eine solche Wirkung nicht aus. Vitalux Plus Lutein und Omega 3 Kapseln sei ein Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinn, weil es durch eine gezielte Einwirkung auf den Zustand und die Funktion des Körpers zur Heilung, Linderung oder Verhütung einer Krankheit beitragen solle. Es dürfte nunmehr die Leitlinie Nr. 21 nach dem Stand vom 30. Oktober 2015 gelten, die sich auf die Stellungnahme zu Nahrungsergänzungsmitteln bei altersabhängiger Makuladegeneration (AMD) der Deutschen Ophtalmologischen Gesellschaft, der Retinologischen Gesellschaft und des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands vom Stand Oktober 2014 stütze und die Erkenntnisse der ARDS-2-Studie berücksichtige. Danach existiere für die trockene Spätform der AMD keine zugelassene, wirksame Therapie zur Verlangsamung des Fortschreitens der Erkrankung und die Einnahme von dosierten
3 Nahrungsergänzungsmitteln sei sinnvoll. Der behandelnde Arzt habe ein Präparat ausgewählt und eine Dosis bestimmt, die dem Krankheitsbild der Patientin nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft am besten entspreche. Es sei auch durchaus von Bedeutung, dass die Krankenversicherung der Patientin die Behandlung anerkannt habe, da die Bedingungen der Krankenkasse eher enger seien als die der Beihilfe. Auch habe der Beklagte in Ausübung der Fürsorgepflicht die Beihilfe so ausgestaltet, dass eine Krankenversicherung des Beamten vorausgesetzt werde und die Leistungen seien in mehrfacher Weise auf die Leistungen der Krankenversicherung abgestimmt. Die Neufassung des 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV widerspreche höherem Recht, indem sie auf Begriffe des Arzneimittelgesetzes verweise. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass die ganz anders gearteten Zielsetzungen des Arzneimittelgesetzes mit den Prinzipien des Beihilferechts nicht vereinbar seien. Es sei mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zu vereinbaren, bei einer fortschreitenden schwerwiegenden Erkrankung, die zur Erblindung führe und für die es kein als Arzneimittel zugelassenes Präparat gebe, die Beihilfefähigkeit von Produkten auszuschließen, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und dem Urteil des verantwortungsvoll handelnden Augenarztes am ehesten Linderung und Verzögerung der Krankheitsfolgen versprächen. Der Antrag auf Beihilfe schließe den Antrag auf eine Härteleistung ein. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 11. Juli 2016, dass die Beihilfefähigkeit der streiteigen Präparate unabhängig davon, ob es sich um Arzneimittel handele, nach der zum 1. Oktober 2014 geänderten Vorschrift des 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV auch daran scheitere, dass diese Präparate nicht apothekenpflichtig seien. Im Übrigen werde zur Frage der Arzneimitteleigenschaft auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. Februar 2016 (M 17 K ) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 11. Juli 2016 wurde der Rechtsstreit erneut auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen ( 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Entscheidungsgründe Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten mit Schreiben vom 30. Juni 2016 bzw. 11. Juli 2016 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben ( 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Rechtsstreit konnte auch auf den Einzelrichter übertragen werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat ( 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere geht es hier um die Apothekenpflicht von Vitalux Plus Lutein und Omega 3 Kapseln und damit um einen Einzelfall. Die versehentlich unterbliebene Anhörung der Beteiligten wurde durch die Schreiben der Beteiligten vom 30. Juni 2016 und 11. Juli 2016 sowie den erneuten Übertragungsbeschluss vom 11. Juli 2016 geheilt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe hat ( 113 Abs. 5 VwGO); die Bescheide vom 27. Januar 2015 und 1. April 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Da beihilferechtliche Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe beantragt wird, zu beurteilen sind (vgl. z. B. BVerwG, U.v C juris Rn. 12), richtet sich die Beihilfefähigkeit hier nach Art. 96 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450), und der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl S. 352, ber. S. 447), weil das streitgegenständliche Rezept vom datiert.
4 2. Nach 18 BayBhV in dieser Fassung sind beihilfefähig die aus Anlass einer Krankheit bei ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen oder Heilpraktikerleistungen nach 8 bis 17 BayBhV verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten 1. apothekenpflichtige Arzneimittel nach 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG), 2. Verbandmittel, 3. Harn- und Blutteststreifen sowie 4. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach 3 Nrn. 1 bis 3 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel, 1. die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, zur Rauchentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen, 2. die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, 3. Vitaminpräparate, die keine Fertigarzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes darstellen. 3. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen Präparat Vitalux Plus Lutein und Omega 3 Kapseln nicht um ein Arzneimittel im Sinne von 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV i. V. m. 2 AMG handelt. 3.1 Nach 2 AMG sind Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen. Arzneimittel sind u. a. nicht Lebensmittel im Sinne des 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. 3.2 Eine pharmakologische Wirkung von Vitalux Plus Lutein und Omega 3 Kapseln im Sinne einer gezielten Einwirkung auf den Zustand und die Funktion des Körpers ist nicht ersichtlich. Zudem handelt es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel bzw. diätetisches Lebensmittel, das geeignet ist, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Auf die Ausführungen in den zwischen den Beteiligten ergangenen Urteilen des Verwaltungsgerichts München zu dem streitgegenständlichen Präparat vom 18. Februar 2016 (M 17 K , insbes. UA S. 8ff.) und vom 22. August 2012 (M 17 K , insbes. UA S. 7ff.) wird insoweit Bezug genommen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers. Vielmehr sprechen die vom Kläger zitierten Studien insoweit ebenfalls von Nahrungsergänzungsmitteln (s. Nr. 12., 13. des Schreibens v ) und der behandelnde Arzt beantragte mit Schreiben vom 15. März 2011 die Kostenübernahme für die diätetische Behandlung durch Vitalux Plus. Die Beihilfefähigkeit ist daher gemäß 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV ausgeschlossen. 4. Letztendlich kann aber dahingestellt bleiben, ob es sich bei Vitalux Plus Lutein und Omega 3 Kapseln um ein Arzneimittel im Sinne von 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV i. V. m. 2 AMG oder um ein Nahrungsergänzungsmittel handelt, da dieses Präparat zumindest nicht apothekenpflichtig ist (vgl. 43 AMG), was jedoch gemäß 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist (vgl. a. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. Januar 2016, 18 BayBhV Anm. 2 (2)). Das Mittel ist im Handel frei erhältlich (vgl. z. B. während Arzneimittel, die der Apothekenpflicht unterliegen, nur in Apotheken (vgl. 43 AMG) und dort nicht einmal im Wege der Selbstbedienung (vgl. 17 Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO) in den Verkehr gebracht werden
5 dürfen, da grundsätzlich vor der Abgabe dieser Mittel ein Beratungsgespräch erforderlich ist (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. Januar 2016, 18 BayBhV Anm. 2 (2)). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Präparat eine PZN hat. Denn dabei handelt es sich lediglich um einen bundeseinheitlichen Identifikationsschlüssel für Arzneimittel, Hilfsmittel und andere Apothekenprodukte ( Wie der Kläger selbst ausführt, besagt das Vorhandensein einer PZN somit allenfalls, dass Vitalux Plus Lutein und Omega 3 Kapseln apothekengängig ist (vgl. a. BayVGH, U.v BV juris Rn. 50). Über die Apothekenpflicht sagt diese Nummer dagegen nichts aus. Schließlich ergibt sich auch aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. August 2015 (M 17 K ) nichts anderes. Auch dort wurde die Beihilfefähigkeit mangels Apothekenpflicht der dort streitgegenständlichen Präparate abgelehnt und lediglich ergänzend auf die fehlende Arzneimitteleigenschaft hingewiesen. 5. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf apothekenpflichtige Arzneimittel ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere verstößt die Beschränkung nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn: 5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fordert die Fürsorgepflicht, die die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht ergänzt, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten Mischsystems zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind. Dabei ist der Dienstherr durch die Fürsorgepflicht in ihrem von Art. 33 Abs. 5 GG erfassten Kernbereich grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Er muss zwar eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Das bedeutet jedoch nicht, dass er die Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Arzneimittels in jedem Fall erstatten muss. Der Dienstherr kann die Kosten bestimmter Medikamente ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet. Dies gilt insbesondere für Aufwendungen, die bezwecken, Beeinträchtigungen des allgemeinen Wohlbefindens entgegenzuwirken (vgl. z. B. BVerwG, U.v C 12/10 - ZBR 2011, juris Rn. 13, 15 m. w. N.). 5.2 Eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch den generellen Ausschluss nicht apothekenpflichtiger Arzneimittel ist im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb nicht gegeben, weil 49 Abs. 2 BayBhV eine Härtefallregelung vorsieht. Danach kann die oberste Dienstbehörde in besonders begründeten Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabs anzunehmen sind, über die BayBhV hinaus die Gewährung von Beihilfe zulassen. Dadurch ist sichergestellt, dass der pauschale Leistungsausschluss bei nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln in Einzelfällen, wie z. B. bei chronischen Erkrankungen, die finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen nicht in unzumutbarer Weise übersteigt (vgl. BVerwG, U.v C 12/10 - ZBR 2011, juris Rn. 16 und OVG NRW, U.v A 334/11 - juris Rn. 43ff. zum Beihilfeausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel; BayVGH, U.v B juris Rn. 34ff. zu 22 BBhV; VG Minden, U.v K 2320/14 - juris Rn. 67ff. zur insoweit vergleichbaren BVO NRW; VG Bayreuth, U.v B 5 K juris Rn. 25ff.).
6 Ein derartiger Härtefall ist hier aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat sich der Kläger allein auf die schwerwiegende Erkrankung seiner Ehefrau, die durch als Arzneimittel zugelassene Präparate nicht geheilt werden könne, berufen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger durch den Umstand, dass er die Aufwendungen für Vitalux Plus Lutein und Omega 3 Kapseln nicht erstattet bekommt, in seiner angemessenen Lebensführung beeinträchtigt und unzumutbar belastet wäre. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Gerichts auch der Verweis auf 2 AMG in 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Insbesondere betrafen die vom Kläger insoweit zitierten Gerichtsentscheidungen zu den unterschiedlichen Zielsetzungen des Arzneimittelgesetzes einerseits und des Beihilferechts andererseits das Beihilferecht in Fassungen, in denen ein derartiger Verweis auf das AMG gerade nicht enthalten war. Letztendlich ist diese Frage hier aber nicht relevant, da die Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen bereits aufgrund der fehlenden Apothekenpflicht von Vitalux Plus Lutein und Omega 3 Kapseln zu verneinen ist (s.o. 4.). 6. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass die private Krankenversicherung seiner Ehefrau die Aufwendungen für das streitgegenständliche Präparat erstattet hat. Denn Versicherungsleistungen und Beihilfeleistungen unterscheiden sich aufgrund der verschiedenen Rechtsgrundlagen, auch wenn diese teilweise aneinander angenähert sind. Insbesondere hängt der Umfang der Leistungen der privaten Krankenversicherung vom Versicherungsvertrag und den Versicherungsbedingungen ab. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Berufung nicht zuzulassen, da es hier - wie bereits dargelegt - um einen Einzelfall geht, so dass keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 44,45 festgesetzt ( 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG). Rechtsmittelbelehrung:
7 Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der zu 70% beihilfeberechtigte Kläger begehrt weitere Beihilfe für das Präparat Durolane 3 ml Hyaluronsäure Fertigspritzen.
VG München, Urteil v. 27.10.2016 M 17 K 16.1938 Titel: Kein Anspruch auf Beihilfe für ein Hyaluronsäurepräparat Normenketten: BBhV 22 MPG 3 Nr. 1 VwGO 113 Abs. 5 Leitsätze: Das Präparat Durolane 3 ml Hyaluronsäure
MehrAbstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand
VG München, Urteil v. 27.04.2015 M 8 K 14.3357 Titel: Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand Normenketten: BayBO Art. 6 III, 63 VwGO 113 I 1 Schlagworte: Abstandsflächenübernahme,
MehrEntscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:
VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:
MehrBeihilfe, Apothekenpflicht, Nahrungsergänzungsmittel, Hinterlegung, Bemessungssatz, B12, Vitasprint-Trinkampulle, Methylcobalamin
VG München, Urteil v. 17.08.2015 M 17 K 15.1706 Titel: Beihilfe, Apothekenpflicht, Nahrungsergänzungsmittel, Hinterlegung, Bemessungssatz, B12, Vitasprint-Trinkampulle, Methylcobalamin Normenketten: BayBhV
MehrKein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu Nahrungsergänzungsmittel
VG München, Urteil v. 18.02.2016 M 17 K 15.1482 Titel: Kein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu Nahrungsergänzungsmittel Normenketten: BayBhV 18 S. 4 Nr. 2 VwGO 113 Abs. 1 AMG 2 Abs. 4 Schlagworte:
MehrSchlagworte: Beihilfefähigkeit, Arzneimittel, Verschreibungspflicht, Traditionelle Chinesische Medizin (TCM)
VG Augsburg, Urteil v. 30.06.2016 Au 2 K 14.1020, Au 2 K 14.1033 Titel: Beihilfefähigkeit der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) Normenketten: AMG 2, 43 BBG 80 Abs. 4 BBhV 22, 50, 51 Leitsatz: Aufwendungen
MehrZur Frage der Beihilfefähigkeit von ärztlich verordneten Vitamintabletten
VG Würzburg, Urteil v. 02.08.2016 W 1 K 15.21 Titel: Zur Frage der Beihilfefähigkeit von ärztlich verordneten Vitamintabletten Normenketten: BayBhV 2, 3, 7, 18, 96 AMG 2 VO (EG) 178/2002 Art. 2 RL 2001/83/EG
MehrReisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
VG Augsburg, Urteil v. 06.10.2016 Au 2 K 15.794 Titel: Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen Normenketten: BRKG 13 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VwGO 113 Abs. 5 Leitsätze: Wird
MehrTitel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule
VG München, Urteil v. 10.09.2015 M 3 K 14.1632 Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule Normenketten: VwGO 91 BayEUG Art. 94 III Schlagworte: Unterrichtsgenehmigung,
MehrBeförderung; Pool-Regelung; Herausgabe von Unterlagen; Rechtsschutzinteresse (verneint)
VG München, Urteil v. 21.07.2015 M 5 K 14.3675 Titel: Beförderung, Pool-Regelung, Herausgabe, Unterlagen, Rechtsschutzinteresse, Steueroberinspektor, Leistungsprinzip, Schadensersatzanspruch, Steueramtmann
MehrBeitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK
VG Ansbach, Urteil v. 28.05.2015 AN 4 K 14.01151 Titel: Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK Normenkette: IHKG 3 II, III Schlagworte: Beitragserhebung,
MehrWiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist
VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 16.09.2016 B 5 K 16.22 Titel: Wiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist Normenkette: VwGO 60, 74 Leitsatz: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes
Az. RO 8 K 12.229 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: - Kläger - gegen Gemeinde H bevollmächtigt: - Beklagte - beteiligt: Regierung
MehrBeihilferecht, Beschränkung, Leistung, Mitglieder, gesetzliche Krankenversicherung, Fürsorgepflicht, Dienstherr, Beihilfeleistung
VG Bayreuth, Urteil v. 27.10.2015 B 5 K 14.717 Titel: Beihilferecht, Beschränkung, Leistung, Mitglieder, gesetzliche Krankenversicherung, Fürsorgepflicht, Dienstherr, Beihilfeleistung Normenketten: BayBG
MehrEntscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K
VG Bayreuth, Urteil v. 18.08.2015 B 5 K 14.346 Titel: VG Bayreuth: Erholungsurlaub, Bundespolizeidirektion, BMI, Abgeltungsanspruch, Bruttobetrag, Urlaubsanspruch, Berechnungsmodus, Rechtsquelle, Dienstunfähigkeit,
MehrIM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG Az.: 5 A 6/07 MD \.. i :it In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL des Herrn, 39606 Osterburg, Klägers, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Hirschmann und Kollegen,
MehrKeine Wiedereinsetzung in die Beihilfeausschlussfrist bei beginnender leichter Demenz
VG München, Urteil v. 08.11.2016 M 17 K 16.4499 Titel: Keine Wiedereinsetzung in die Beihilfeausschlussfrist bei beginnender leichter Demenz Normenketten: BBhV 54 VwVfG 32 Abs. 1 Leitsätze: Da es sich
Mehr2 K 281/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn K, P, W, Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Dr. Leese und Partner, Alfred-Hess-Straße 23, 99094 Erfurt - Kläger
MehrVERWALTUNGSGERICHT STUTTGART
3 K 4627/10 I VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART '-i '(" Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Würdinger & Kollegen, Motzstr. 1, 10777 Berlin - Kläger
MehrWerbeanlage wie Gewerbebetrieb zu behandeln - Unzulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
VG Würzburg, Urteil v. 25.06.2015 W 5 K 14.1275 Titel: Werbeanlage wie Gewerbebetrieb zu behandeln - Unzulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Normenketten: BauGB 30 I BauNVO 14 I VwGO 75
MehrKein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Verlegungsfahrt
VG Ansbach, Urteil v. 03.11.2016 Au 2 K 16.1297 Titel: Kein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Verlegungsfahrt Normenkette: BBhV 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Leitsätze: Eine Verlegung aus zwingenden
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 76.10 VGH 10 S 3384/08 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrFINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter -
FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN Aktenzeichen: IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. 2. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer 2013 hat der
MehrEinwendungen gegen Zwangsvollstreckung aus Leistungsbescheid
VG München, Urteil v. 13.04.2016 M 7 K 15.4875 Titel: Einwendungen gegen Zwangsvollstreckung aus Leistungsbescheid Normenketten: ZPO 767 BayVwZVG Art. 21, Art. 22 BayVwVfG Art. 53 Leitsätze: Einwendungen
MehrAktenzeichen: RN 8 K Sachgebiets-Nr:
Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RN 8 K 12.168 Sachgebiets-Nr: 1335 11 Rechtsquellen: 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV 21 Abs. 1 Satz 1 BayBhV 18 Sätze 1 und 4 Nr. 2 BayBhV VV-Nr. 2 zu 18 BayBhV VV-Nr. 1 Satz
MehrTitel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche
VG München, Urteil v. 14.01.2016 M 15 K 14.1550 Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche Normenketten: GG Art. 3 I VwGO 113 I, V Schlagworte: Richtlinie,
Mehr2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
VG Ansbach, Urteil v. 21.06.2016 AN 1 K 16.00384 Titel: Beihilfefähigkeit der Kosten einer Gleitsichtbrille Normenketten: GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 BayBG Art. 96 BayBhV 22 BeamtStG 45 Abs. 1 Leitsätze:
MehrWiderruf, Erlaubnis, Unzuverlässigkeit, Steuerrückstand, Gaststätte
VG München, Urteil v. 30.06.2015 M 16 K 14.3993 Titel: Widerruf, Erlaubnis, Unzuverlässigkeit, Steuerrückstand, Gaststätte Normenketten: GastG 4 I 1 Nr. 1, 15 II GewO 15 II VwGO 6 I, 113 I 1 BayVwVfG Art.
MehrKostenbescheid, schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme, Ersatzvornahme, Bezirksschornsteinfeger
VG München, Urteil v. 19.06.2015 M 1 K 15.1574 Titel: Kostenbescheid, schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme, Ersatzvornahme, Bezirksschornsteinfeger Normenketten: SchfHwG 25 II, III, 26 I, II 1 VwZG
MehrAnspruch einer Ausländerin auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines
VG Augsburg, Urteil v. 23.06.2016 Au 5 K 16.354 Titel: Anspruch einer Ausländerin auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines Normenketten: BayWoFG Art. 4 Abs. 2 BayWoBindG Art. 4 Abs. 1 AufenthG 5,
MehrURTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.:
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, Schlüterstraße 22 III, 20146 Hamburg, gegen den Abwasserzweckverband
MehrVERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL
VG 2 K 161.13 Verkündet am 9. Dezember 2013 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache URTEIL Im Namen des Volkes g e g e n Klägers,
MehrBeihilfeleistungen für physiotherapeutische Doppelbehandlung
VG Regensburg, Urteil v. 09.03.2016 RO 8 K 16.59 Titel: Beihilfeleistungen für physiotherapeutische Doppelbehandlung Normenkette: BayBhV 19 Abs. 1 Leitsatz: Die in 19 Abs. 1 BayBhV ivm. Anlage 3 vorgesehenen
MehrEntscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Normenketten: 125 BauGB. 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs.
VG München, Urteil v. 11.01.2011 M 2 K 10.5095 Titel: Normenketten: 125 BauGB 125 BauGB 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs. 2 BauGB Orientierungsatz: Erschließungsbeitrag; Rechtmäßigkeit der Herstellung Schlagworte:
MehrSchlagworte: vorbeugende Feststellungsklage, Subsidiarität einer Feststellungsklage, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, Trophektodermbiopsie
VG München, Urteil v. 07.09.2016 M 18 K 15.1511 Titel: Zur Zulässigkeit der (vorläufigen) Feststellungsklage Normenkette: VwGO 43 Leitsätze: Die Weisung ist ein Behördeninternum, das keine feststellungsfähige
MehrI. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
VG Augsburg, Urteil v. 10.12.2012 2 K 10 1139 Normenketten: VwGO 68 I, 79 I Nr. 1 84 Abs. 1 VwGO 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO 84 Abs. 1 VwGO 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO Schlagworte: Beihilfeantrag, Ruhestandsbeamter,
MehrUnzulässigkeit, Anschrift, Ladungsfähigkeit, Verwaltungsstreitsache, Generalvollmacht, Zwangsbetreuer, Widerruf, Prozessführung, Einstandspflicht
VG München, Urteil v. 18.11.2014 M 5 K 14.2313 Titel: Unzulässigkeit, Anschrift, Ladungsfähigkeit, Verwaltungsstreitsache, Generalvollmacht, Zwangsbetreuer, Widerruf, Prozessführung, Einstandspflicht Normenkette:
MehrTitel: Vertraglicher Anspruch auf Zustimmung der Gemeinde zum Grundstücksverkauf (städtebaulicher Vertrag)
VG München, Urteil v. 02.02.2016 M 1 K 15.4171 Titel: Vertraglicher Anspruch auf Zustimmung der Gemeinde zum Grundstücksverkauf (städtebaulicher Vertrag) Normenketten: BGB 242 GVG 17a Abs. 2 S. 3 Leitsatz:
MehrBeamtenrechtlicher Beihilfeanspruch, Familienzuschlag, krankheitsbedingte Aufwendungen, Beihilfebemessungssatz
VGH München, Urteil v. 22.06.2015 14 BV 14.2067 Titel: Beamtenrechtlicher Beihilfeanspruch, Familienzuschlag, krankheitsbedingte Aufwendungen, Beihilfebemessungssatz Normenketten: BayBhV 5 III 1 BayBG
MehrTitel: Keine Beihilfe zur künstlichen Befruchtung bei Überschreiten der Altersgrenze
VG Augsburg, Urteil v. 03.11.2016 Au 2 K 15.651 Titel: Keine Beihilfe zur künstlichen Befruchtung bei Überschreiten der Altersgrenze Normenketten: BayBhV 43 Abs. 1 S. 3 GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5
MehrErhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags für Nutzer einer Privatklinik
VG München, Urteil v. 08.10.2015 M 10 K 15.517 Titel: Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags für Nutzer einer Privatklinik Normenkette: BayKAG Art. 6 Leitsätze: 1 Der Begriff des Fremdenverkehrs umfasst
MehrVERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. Kläger
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn M, O, D, Kläger Prozeßbevollm.: Rechtsanwälte Ernst und Partner, Brückstraße 47, 44787 Bochum, gegen die Stadt
MehrTitel: Beihilfefähigkeit, Hepatitis, A-Schutzimpfung, Fürsorgegrundsatz, Dienstherr
VG Ansbach, Urteil v. 20.05.2015 AN 1 K 14.01894 Titel: Beihilfefähigkeit, Hepatitis, A-Schutzimpfung, Fürsorgegrundsatz, Dienstherr Normenketten: SI-RL 11 SGB V 20d I BBhV 6 I, 12, 41 VwGO 113 I, V GG
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes
Az. RN 8 K 15.3 Verkündet am 4.5.2015 stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache Gemeinde Fürstenstein bevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrTenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
28.05.2010 VK 36/2008 Kirchengericht: Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland Entscheidungsform: Urteil Datum: 28.05.2010 Aktenzeichen: VK 36/2008 Rechtsgrundlagen: 3 Abs. 1 BVO; 4 Abs.
MehrKeine weitere Beihilfe für Behandlungen in einer Privatklinik - Fallpauschale
VG Augsburg, Urteil v. 20.10.2016 Au 2 K 14.1167 Titel: Keine weitere Beihilfe für Behandlungen in einer Privatklinik - Fallpauschale Normenketten: BBG 80 Abs. 4 BBhV 24, 26 Abs. 2 SGB V 111 Leitsatz:
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes
Az. RO 4 K 16.405 Verkündet am 26.7.2016 ***** stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** - Kläger - gegen Stadt ***** beteiligt:
MehrRechtmäßige Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
VG München, Urteil v. 19.04.2016 M 16 K 15.4650 Titel: Rechtmäßige Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit Normenketten: GewO 35 Abs. 1 S. 1 VwGO 61 Schlagworte: Gewerbeuntersagung, Unzuverlässigkeit,
MehrVERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,
MehrKein Anspruch auf Beihilfe für Ruhestandsbeamten bei Versäumung der Antragsfrist
VG Bayreuth, Urteil v. 24.05.2016 B 5 K 15.742 Titel: Kein Anspruch auf Beihilfe für Ruhestandsbeamten bei Versäumung der Antragsfrist Normenketten: BayBG Art. 96 Abs. 3a BayBhV Art. 48 Abs.6 BayVwVfG
MehrVersäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 05.11.2015 W 4 K 15.800 Titel: Versäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Normenketten: VwGO 60 I, II 1, 74 I 2, 84 I 1 KrWG 18
MehrMerkblatt Beihilfe zu Arznei- und Verbandmitteln sowie Medizinprodukten
Merkblatt Beihilfe zu Arznei- und Verbandmitteln sowie Medizinprodukten Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfefähigkeit von Arznei- und Verbandmitteln
MehrVERWALTUNGSGERICHT MEININGEN GERICHTSBESCHEID IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. gegen
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN GERICHTSBESCHEID IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit 1. S, 2. S, zu 1 und 2 wohnhaft: S, S 3. S, S, S, zu 1 bis 3 vertreten durch: die Eltern S und S, zu 1 bis
MehrRechtsschutzbedürfnis, Ummeldung, Kraftfahrzeug, Umschreibung, unverzügliche Beantragung
VG München, Urteil v. 25.02.2015 M 23 K 13.4466 Titel: Rechtsschutzbedürfnis, Ummeldung, Kraftfahrzeug, Umschreibung, unverzügliche Beantragung Normenkette: FZV 13 III Schlagworte: Rechtsschutzbedürfnis,
MehrEntscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Anfechtung des Grundstückerwerbs wegen arglistiger Täuschung
VG München, Urteil v. 09.06.2015 M 2 K 14.5640 Titel: Anfechtung des Grundstückerwerbs wegen arglistiger Täuschung Normenketten: BayStrWG Art. 6 III VwGO 42 II, 43, 58, 74, 91, 113 I 1, 173 ZPO 264 Nr.
MehrHauptpunkte: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren
Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 1 K 12.00023 Sachgebiets-Nr: 1330 Rechtsquellen: 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO Hauptpunkte: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren Leitsätze:
MehrBetriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid
VG München, Urteil v. 28.05.2015 M 12 K 15.1230 Titel: Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid Normenketten: MOG 10 II BayVwVfG Art. 49a VO (EG) Nr.
MehrBetriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid
VG München, Urteil v. 28.05.2015 M 12 K 15.1230 Titel: Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid Normenketten: MOG 10 II BayVwVfG Art. 49a VO (EG) Nr.
MehrBayerisches Verwaltungsgericht München
M 12 K 08.1484 Verkündet am 30. Oktober 2008 ( 116 Abs_ 1. 117 Abs. 6 VwGO) Urkundsbeamter des Bayerischen Verwallungsgerichts München Bayerisches Verwaltungsgericht München Im Namen des Volkes In der
MehrTitel: Rundfunkbeitrag, Wohnung, Ferienwohnung, Zweitwohnung, Hauptwohnung
VG München, Urteil v. 26.06.2015 M 6a K 14.5578 Titel: Rundfunkbeitrag, Wohnung, Ferienwohnung, Zweitwohnung, Hauptwohnung Normenketten: RBStV 2 I VfGHG Art. 29 I RGebStV 5 II 3 Schlagworte: Rundfunkbeitrag,
MehrSachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:
Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung
MehrAbgrenzung von Arzneimitteln zu Lebensmitteln Arbeitsweise des BfArM
Abgrenzung von Arzneimitteln zu Lebensmitteln Arbeitsweise des BfArM 10. Sitzung der Gemeinsamen Expertenkommission Dr. Kerstin Stephan Absender Titel 30.03.2016 Seite 1 Zuständigkeiten der Behörden bei
MehrAusschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln zur Behandlung der erektilen Dysfunktion
VG Ansbach, Urteil v. 20.01.2016 AN 1 K 15.00673 Titel: Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln zur Behandlung der erektilen Dysfunktion Normenketten: BayBHV 18 S. 4 Nr. 1 GG Art. 3 Abs. 1 BeamtStG
MehrEntziehung eines Jagdscheins
VG Würzburg, Urteil v. 20.07.2015 W 5 K 14.907 Titel: Entziehung eines Jagdscheins Normenketten: BJagdG 18 S. 1, 17 I 2 WaffG 5 I Nr. 2 Buchst. b Alt. 3 Schlagworte: Jagdschein, waffenrechtliche Zuverlässigkeit,
MehrLandgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg
Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 18 S 112/16 09.01.2017 235 C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., Kläger und Berufungskläger, sämtlich, - Prozessbevollmächtigte:
MehrVERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
5 K 520/17.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Abschleppkosten hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz
MehrDie Beteiligten streiten um die Erteilung einer Reiterlaubnis in einem Landschaftsschutzgebiet.
VG München, Urteil v. 14.04.2016 M 11 K 14.5659 Titel: Versagung einer Reiterlaubnis im Landschaftsschutzgebiet Normenkette: BayNatSchG Art. 28 Abs. 1 S. 1, Art. 33, Art. 34 Abs. 2, Abs. 3 Leitsätze: Das
MehrSchlagworte: Baugenehmigung, Drittklage, Nachbargrundstück, Notwegerecht, Fahrtrecht, Vorbescheid, erdrückende Wirkung, Firsthöhe
VG München, Urteil v. 26.04.2016 M 1 K 15.3220 Titel: Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Vierfamilienhäuser Normenketten: BGB 917 BayBO Art. 66 Abs. 1 S. 6, Art. 68 Abs. 4, Art. 71 S. 4 BauGB 34 Abs.
MehrCT-gesteuerte Facetteninfiltration ist keine medizinisch notwendige Behandlungsmethode
VG Würzburg, Urteil v. 27.09.2016 W 1 K 14.900 Titel: CT-gesteuerte Facetteninfiltration ist keine medizinisch notwendige Behandlungsmethode Normenketten: BayBG Art. 96 Abs. 2 S. 1 BayBhV 7 Abs. 1 S. 1,
MehrRechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung wegen missbräuchlicher Einnahme von Tramadol
VG München, Urteil v. 13.04.2016 M 1 K 15.5288 Titel: Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung wegen missbräuchlicher Einnahme von Tramadol Normenketten: Anlage 4 zur FeV Nr. 9.3, Nr. 9.4, Nr. 9.5 FeV
MehrTitel: Anerkennung von Vordienstzeiten bei mehreren aufeinanderfolgenden Beamtenverhältnissen
VG Augsburg, Urteil v. 28.07.2016 Au 2 K 16.602 Titel: Anerkennung von Vordienstzeiten bei mehreren aufeinanderfolgenden Beamtenverhältnissen Normenketten: BeamtVG 10 Abs. 1 BLV 24 Leitsätze: Eine Tätigkeit
MehrErfolgloses Auskunftsbegehren - Fremdenverkehrsdienstbarkeit und Fremdenverkehrssatzung keine Umweltinformationen
VG München, Urteil v. 09.03.2016 M 9 K 15.1463 Titel: Erfolgloses Auskunftsbegehren - Fremdenverkehrsdienstbarkeit und Fremdenverkehrssatzung keine Umweltinformationen Normenketten: BayUIG Art. 2 Abs.
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November
MehrNach Aufhebung einer Mahngebühr unzulässige Klage
VG München, Gerichtsbescheid v. 17.06.2016 M 10 K 16.133 Titel: Nach Aufhebung einer Mahngebühr unzulässige Klage Normenkette: VwGO 42 Abs. 2, 47 Leitsätze: Die Klage gegen eine Mahngebühr ist unzulässig,
MehrTitel: Beihilfe für von gesetzlicher Krankenkasse nicht übernommene Kosten für osteopathische Behandlungen
VG Würzburg, Urteil v. 10.05.2016 W 1 K 16.209 Titel: Beihilfe für von gesetzlicher Krankenkasse nicht übernommene Kosten für osteopathische Behandlungen Normenketten: BayBG Art. 96 Abs. 2 S. 3, S. 5 Art.
MehrOrientierungsatz: Androgenetisch und medikamentös bedingte Alopezie; Aufwendungen zur Verbesserung des Haarwuchses; Ausschluss der Beihilfefähigkeit
VG Würzburg, Urteil v. 11.10.2012 1 K 12.272 Titel: Normenketten: GG Art. 33 VwGO 113 18 Satz 4 Nr. 1 BayBhV Art. 96 Abs. 5 BayBG 18 Satz 4 Nr. 1 BayBhV Art. 96 Abs. 5 BayBG Orientierungsatz: Androgenetisch
MehrVERWALTUNGSGERICHT AACHEN BESCHLUSS
VERWALTUNGSGERICHT AACHEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn Jörg Bergstedt, Ludwigstraße 1, 35447 Reiskirchen, Klägers, die Bundesrepublik Deutsch!and, vertreten durch das!3undesministerium
MehrVerzinsung von Abschlagszahlungen
VG München, Urteil v. 04.04.2016 M 10 K 15.4879 Titel: Verzinsung von Abschlagszahlungen Normenketten: KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 b) aa) AO 233, 233a Abs. 1 Leitsatz: Ein Anspruch auf Verzinsung zu viel
MehrVERWAL TUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 5 K 4425/13.F URTEIL IM NAMEN DES VOLKES
VERWAL TUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 5 K 4425/13.F URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn 2. des Herrn. Kläger, Proz.-Bev.: zu 1-2: Rechtsanwalt Dirk
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 1.17 D OVG 4 A 4.16 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrEntscheidungsform: Datum: Aktenzeichen: VK 17/2008
Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 12. 8. 2009 VK 17/2008 Kirchengericht: Entscheidungsform: Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland Urteil Datum: 12.08.2009
MehrVERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL
VG 2 K 6.12 Mitgeteilt durch Zustellung an a) Kl. am b) Bekl. am als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache der Frau URTEIL Im Namen des Volkes g e g
Mehr1 K 344/09 Me VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn B, T, U bevollmächtigt: Rechtsanwalt Marko Schiek, Markt 9, 98617 Meiningen - Kläger - gegen den Freistaat
MehrHeranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für Teilstreckenausbau
VG München, Urteil v. 26.07.2016 M 2 K 16.1170 Titel: Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für Teilstreckenausbau Normenkette: BayKAG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: Wie weit eine einzelne Ortsstraße
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Az. RO 2 S 11.1859 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg In der Verwaltungsstreitsache 1. ***** 2. ***** zu 1 und 2 wohnhaft: ***** zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwalt ***** ***** - Antragsteller
Mehr1 Die Klägerin steht als Polizistin im Dienste des Beklagten und ist ihm gegenüber mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt.
VG München, Urteil v. 07.08.2014 M 17 K 13.3362 Titel: Normenketten: 7 Abs 1 S 1 7 Abs 5 Anl 1 Nr 2zu 7 Abs 5 Orientierungsatz: Beihilfefähigkeit einer Lasik-Operation; Kontaktlinsenunverträglichkeit;
Mehrserbische Fahrerlaubnis, prüfungsfreier Umtausch, slowenische Fahrerlaubnis, Inlandsungültigkeit
VG München, Urteil v. 03.11.2015 M 1 K 15.1129 Titel: serbische Fahrerlaubnis, prüfungsfreier Umtausch, slowenische Fahrerlaubnis, Inlandsungültigkeit Normenketten: RL 2006/126/EG Art. 11 V, VI FeV 28
Mehr~ Amtsgericht Maulbronn
Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-
MehrTitel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform
VG Würzburg, Urteil v. 10.05.2016 W 4 K 15.1335 Titel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform Normenketten: BImSchG 4 ff. UmwG 190, 191, 202 Abs.
MehrVERW AL TUNGSGERICHT BERLIN URTEIL. Im Namen des Volkes. ,geb. -, Berlin,
VG 10 K 197.11,; WV: 11. JULI 2013 B)örn Czlersky-Reis RECHTSANWALT VERW AL TUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache Verfahrensbevollmächtigte(r): Rechtsanwalt Björn Cziersky-Reis, Alt-Moabit
MehrBeihilfe für Magnetfeldtherapie und autogenes Training
VG Bayreuth, Urteil v. 31.01.2017 B 5 K 15.306 Titel: Beihilfe für Magnetfeldtherapie und autogenes Training Normenketten: BeamtStG 45 BBhV 23 Abs. 1 Leitsätze: 1 Magnetfeldtherapie und autogenes Training
MehrBESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. der Frau B, H, H, Antragstellerin. gegen
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit der Frau B, H, H, Antragstellerin gegen den Wasser- und Abwasserzweckverband Apfelstädt-Ohra, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden,
MehrVoraussetzungen für die Erhebung von Gebühren für kommunale Amtshandlungen
VG München, Gerichtsbescheid v. 26.11.2015 M 10 K 14.909 Titel: Voraussetzungen für die Erhebung von Gebühren für kommunale Amtshandlungen Normenketten: VwGO 58 Abs. 1, Abs. 2 BayKG Art. 1 Abs. 1 S. 1,
MehrBestandskraft eines waffenrechtlichen Bescheides nach Klagerücknahme im Vergleichswege
VG München, Urteil v. 18.11.2015 M 7 K 15.4312 Titel: Bestandskraft eines waffenrechtlichen Bescheides nach Klagerücknahme im Vergleichswege Normenketten: WaffG 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 46 Abs. 2 VwGO 42 Abs.
MehrAusschluss der Beihilfe für ambulante ärztliche Leistungen bei gesetzlich krankenversicherten Beihilfeberechtigten rechtmäßig
VG Würzburg, Urteil v. 08.09.2016 W 1 K 16.921 Titel: Ausschluss der Beihilfe für ambulante ärztliche Leistungen bei gesetzlich krankenversicherten Beihilfeberechtigten rechtmäßig Normenketten: BayBG Art.
MehrStichworte: Prozessbevollmächtigter; Widerspruchsbescheid; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zustellung;
Sachgebiete: Eisenbahnverkehrsrecht ID: Gericht: VG Köln Datum der Verkündung: 01.06.2012 Aktenzeichen: 18 K 5878/11 Zitierte (Rechtsquellen): 5a AEG, 60 VwGO, 73 VwGO, 74 VwGO, 180 ZPO, Stichworte: Prozessbevollmächtigter;
MehrOrientierungsatz: Beihilfe; Analogabrechnung; therapeutisches Gespräch; umweltmedizinische Erstanamnese
VG Augsburg, Urteil v. 18.12.2012 2 K 12.607 Titel: Normenketten: 6 Abs. 2 GOÄ 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) 6 Abs. 2 GOÄ 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Orientierungsatz: Beihilfe;
Mehr