Orientierungsätze: Ausschluss der Beihilfefähigkeit einer künstlichen Befruchtung bei nicht verheirateten Beamten

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1 VG Bayreuth, Urteil v B 5 K Titel: Normenketten: BayBhVO Art. 43 I 1 GG Art. 3 I, 6 I, 33 V Richtlinie 2000/78/EG Art. 1, 2, 3 43 Abs. 1 BayBhV 27a SGB V Art. 3 Abs. 1 GG Art. 6 Abs. 1 GG 43 Abs. 1 BayBhV 27a SGB V Art. 3 Abs. 1 GG Art. 6 Abs. 1 GG Orientierungsätze: Ausschluss der Beihilfefähigkeit einer künstlichen Befruchtung bei nicht verheirateten Beamten Beihilferecht; Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung; Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht; Alimentationsprinzip; Fürsorgepflicht; Schutz von Ehe und Familie; Gleichbehandlungsgrundsatz; Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2000/78/EG; Schlagworte: Beihilfe, Aufwendung, künstliche Befruchtung, Ausschluss, Beihilfefähigkeit, verheiratete Beamte, Alimentationsprinzip, Fürsorgepflicht, Schutz von Ehe und Familie, Gleichbehandlungsgrundsatz Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr eine Beihilfe für eine künstliche Befruchtung zu gewähren. 1. Die im Jahr 1980 geborene, ledige Klägerin ist als Beamtin (Obersekretärin, Bes.Gr. A 7) im Justizvollzugsdienst des Beklagten tätig. Sie leidet an einer primären matrimonialen Sterilität und ließ zu Beginn des Jahres 2011 eine künstliche Befruchtung durchführen. Diesbezüglich beantragte sie am 5. April 2011 die Gewährung einer Beihilfe und reichte fünf Rechnungen über 5.028,37 Euro ein (Bl. 1 ff. der Beiakte I). Mit Bescheid vom 9. Mai 2011 lehnte das Landesamt für Finanzen die Gewährung einer Beihilfe ab, weil die Klägerin ledig sei. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung seien gemäß 43 Abs. 1 Nr. 3 BayBhV nur bei Ehepaaren beihilfefähig (Bl. 22 f. der Beiakte I).

2 Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin (Schreiben vom ) wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2011 zurück. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach 43 Abs. 1 BayBhV seien nur dann beihilfefähig, wenn die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollten, miteinander verheiratet seien. Die Frage, ob eine Beihilfe zu Maßnahmen der künstlichen Befruchtung allein deswegen zu versagen sei, weil die Klägerin nicht verheiratet sei, habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2007 (Az. 1 BvL 5/03) geklärt und sowohl einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz als auch gegen sonstiges Verfassungsrecht verneint. Diese Entscheidung sei zwar zur Bestimmung des 27a SGB V ergangen. Inzwischen habe aber der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom , Az. 14 ZB ) festgestellt, dass diese Entscheidung auf den Bereich der Beihilfe zu übertragen sei, weil vergleichbare Beschränkungen bestünden (Bl. 27 f. der Beiakte I). 2. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. Juli 2011, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob die Klägerin Klage und beantragte, den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Mai 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2011 Beihilfeleistungen zu gewähren und den Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Zur Begründung ließ sie ausführen, sie habe einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für künstliche Befruchtung. Die in 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBhV normierte Begrenzung der Beihilfefähigkeit für eine künstliche Befruchtung auf Verheiratete sei rechtswidrig, weil sie gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. In der Abgrenzung, ob Ehegatten oder Nichtehegatten eine künstliche Befruchtung in Anspruch nähmen, liege kein sachgerechter Grund. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei nicht übertragbar, weil sie zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ergangen sei und weil es sich im Sinne des Beihilferechts bei der Fertilitätsstörung um eine Krankheit handle. Sie stütze sich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom Az. 4 S 1028/07). Danach sei die In-vitro-Fertilisation in Kombination mit der intracytoplasmatischen Spermieninjektion eine zur Behandlung einer Krankheit spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Die bei ihr diagnostizierte organisch bedingte erhebliche Einschränkung der Fertilität aufgrund einer Kryptozoospermie bzw. eines OAT-Syndroms III. Grades sei ein regelwidriger Körperzustand, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweiche und daher als Krankheit im Sinne des Beihilferechts anzusehen sei. Zwar bezweckten die ärztlichen Maßnahmen nicht die Beseitigung der Ursachen der Fertilitätsstörung. Die Linderung einer Krankheit sei aber nicht erst bei einer Ursachenbehebung, sondern schon dann gegeben, wenn die ärztliche Tätigkeit auf die Abschwächung oder eine partielle oder völlige Beseitigung von Krankheitsfolgen gerichtet sei. Ferner hänge das Vorliegen eines anormalen körperlichen Zustandes - wie hier eingeschränkte Zeugungsfähigkeit - nicht von der Existenz einer Ehe ab. Auch die Auffassung, dass die Fortpflanzungsfähigkeit für Ehepaare, die sich in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts gemeinsam für ein eigenes Kind entschieden, eine biologisch notwendige Körperfunktion sei, lasse sich nicht aufrecht erhalten. Eine selbstbestimmte Entscheidungsbefugnis für ein gemeinsames Kind stehe nichtehelichen Lebenspartnern nach den gewandelten gesellschaftlichen Anschauungen ebenso zu wie Ehepartnern. Auch könnten erhebliche Einschränkungen des Selbstwertgefühls und schwerwiegende Konflikte bis hin zu seelischen Erkrankungen nichteheliche Partner, die in einer festen Partnerschaft lebten, genauso treffen. Denn Kinder zu haben und aufzuziehen bedeute - unabhängig vom Familienstand - für viele Menschen eine zentrale Sinngebung ihres Lebens. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen einer IVF-/ICSI-Behandlung (Intracyto-Plasmatischmorphologische Spermieninjektion) bei nicht verheirateten Beamten sei mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus rüge man einen Verstoß gegen Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Beihilferegelungen seien als Arbeitsentgelt im Sinne des Art. 3 dieser Richtlinie zu qualifizieren. Eine Diskriminierung erfolge hier im Hinblick auf die Weltanschauung, weil es der Entscheidung der Klägerin und ihres Lebenspartners obliege, unverheiratet miteinander zusammenzuleben. Eine Diskriminierung liege vor, weil die Klägerin in Bezug auf Beihilfeleistungen, d. h.

3 auf ihr Arbeitsentgelt anders als Verheiratete behandelt werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Falle einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Besoldungsleistungen zugesprochen. Der Ausschluss der Beihilfegewährung sei rechtswidrig. Die sonstigen Leistungsvoraussetzungen lägen vor. Die ärztlichen Maßnahmen seien erforderlich gewesen. Auch bestehe hinreichende Aussicht auf Herbeiführung einer Schwangerschaft durch die Maßnahme. Die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der im Zusammenhang damit verordneten Arzneimittel seien zu 50 v. H. beihilfefähig ( 43 Abs. 1 Satz 1 BayBhV). Die Klägerin habe Aufwendungen von 5.028,37 Euro geltend gemacht. Hiervon sei ein Betrag von 2.514,19 Euro beihilfefähig, so dass ihr bei einem Beihilfebemessungssatz von 50 v. H. ein Betrag von 1.257,09 Euro zustehe. Der beifügten Bescheinigung des Herrn Dr. Dr. T. vom 19. Juli 2011 ist zu entnehmen, dass nach ärztlicher Feststellung der Wunsch nach einem gemeinsamen Kind nur durch künstliche Befruchtung erreicht werden könne. Es bestehe hinreichend Aussicht, die erwünschte Schwangerschaft mittels ICSI-Verfahren herbeizuführen (Bl. 57 der Gerichtsakte). Mit Schriftsatz vom 13. September 2011 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde vorgetragen, nach 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV seien Aufwendungen dann beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig, der Höhe nach angemessen und die Beihilfe nicht ausdrücklich ausgeschlossen seien. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung seien nur dann beihilfefähig, wenn die Personen, die diese Maßnahme in Anspruch nehmen wollten, miteinander verheiratet seien. Das sei hier unstreitig nicht der Fall. Auf die Gründe des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2011 werde verwiesen. 3. Mit Schriftsätzen vom 13. September 2011 und vom 4. November 2011 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. 4. Ergänzend wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 1. Über die Streitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben ( 101 Abs. 2 VwGO). 2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für die zu Beginn des Jahres 2011 durchgeführte künstliche Befruchtung. Gemäß 43 Abs. 1 BayBhV ( Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Kontrazeption ) sind Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der im Zusammenhang damit verordneten Arzneimittel nur dann zu 50 v. H. beihilfefähig, wenn aufgrund eines Behandlungsplans - erstens - die Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind, - zweitens - eine hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird, - drittens - die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind und - viertens - ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden. Streitig ist zwischen den Beteiligten vorliegend allein die Frage, ob die drittgenannte Voraussetzung - wonach die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sein müssen - mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Diese Frage hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft befindliche (Vorgänger-)Regelung in 6 Abs. 1 Nr. 13 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV) geklärt. Nach dieser Vorschrift (Überschrift: Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit ) waren beihilfefähig die Aufwendungen für eine

4 künstliche Befruchtung einschließlich der im Zusammenhang damit verordneten Arzneimittel ; ferner erklärte diese Norm die Regelungen des 27a SGB V für entsprechend anwendbar. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt (Beschluss vom Az. 14 ZB in Juris), das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom BayVBl 2007, 463) habe die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Frage, ob dem (dortigen) Kläger Beihilfe zu Maßnahmen der künstlichen Befruchtung allein deswegen zu versagen sei, weil er nicht verheiratet sei, im Sinne des Beklagten geklärt. Diese Entscheidung sei zwar für den Regelungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung ergangen. Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts sind jedoch ohne weiteres auf die Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten mittels Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen anwendbar. An dieser Einschätzung hält das erkennende Gericht auch für die Anwendung der Regelung in 43 Abs. 1 BayBhV fest. Der Vortrag der Klägerin führt zu keiner anderen Einschätzung. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass dem Normgeber bei der Regelung der Beihilfe - einer aufgrund der Fürsorgepflicht nur ergänzenden Hilfeleistung des Dienstherrn - wie auch sonst bei der Gestaltung der Rechtsverhältnisse von Beamten ein weites Ermessen zukommt. Der Normgeber muss somit nicht jeden Unterschied zum Ansatzpunkt für eine Differenzierung nehmen. Andererseits muss der Beamte wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der - am Alimentationsgrundsatz orientierten - pauschalisierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben und keine unzumutbaren Belastungen bedeuten (st. Rspr. vgl. nur: BayVGH vom BayVBl 2007, 439 unter Hinweis auf: BVerfG vom BVerfGE 106, 225/232 f.; BVerwG vom BVerwGE 118, 277/280 ff.; BayVGH vom Az. 3 B ; BayVerfGH vom BayVBl 1992, 463/466). Gemessen daran ist die Begrenzung der Beihilfegewährung für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung auf verheiratete Personen weder verfassungsrechtlich (dazu unten Buchst. a) noch europarechtlich (dazu unten Buchst. b) zu beanstanden. a) Die Einschränkung der Gewährung einer Beihilfe für künstliche Befruchtungen auf Verheiratete unterliegt keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifeln. aa) Die Regelung in 43 Abs. 1 BayBhV verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne dieser institutionellen Garantie des Berufsbeamtentums und grundrechtsgleichen Rechts der Beamten gehören zwar auch die Fürsorgepflicht und das Alimentationsprinzip (BVerfG vom a. a. O. S. 231 ff.). Letzteres verpflichtet den Dienstherrn, für den amtsangemessenen Unterhalt des Beamten und seiner Familie zu sorgen, wobei das gegenwärtig praktizierte System der Beihilfe nicht zur verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten gehört (vgl.: BVerwG vom Az. 2 C 46/09 NVwZ 2011, 876/879 m. w. N.; vom BVerwGE 131, 234/237 f.; vgl. auch BayVGH vom Az. 14 B Juris RdNr. 19 m. w. N.). Die amtsangemessene Alimentation muss hinsichtlich der Vorsorge für den Krankheitsfall nur die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen notwendig ist. Demnach reicht die Alimentation des Beamten erst dann nicht mehr aus, wenn die hierfür erforderlichen Krankenversicherungsprämien einen solchen Umfang erreichten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr gesichert wäre. Selbst bei Vorliegen einer solchen, hier erkennbar nicht gegebenen Fallkonstellation wäre verfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der Beihilfe, sondern eine entsprechende Korrektur der das Alimentationsprinzip konkretisierenden Besoldungs- und Versorgungsgesetze geboten (vgl. BVerfG vom a. a. O. S. 233; vgl. auch BVerwG vom Az. 2 C 46/09 a. a. O. S. 880; BayVGH vom a. a. O.). Aber auch die verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte und einfachgesetzlich in 45 BeamtStG sowie 78 BBG ausgestaltete Fürsorgepflicht gebietet keine andere Beurteilung.

5 Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ergänzt die Alimentationspflicht des Dienstherrn und verpflichtet ihn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts des Beamten und seiner Familie in besonderen Belastungssituationen wie z. B. in Krankheitsfällen. Bei der Konkretisierung der ihm daraus erwachsenden Verpflichtungen hat der Dienstherr einen weiten Gestaltungsspielraum. Er muss dafür sorgen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Im Hinblick auf das gegenwärtig praktizierte System, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt, verlangt die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. BVerfG vom BVerfGE 83, 89/100; BVerwG vom a. a. O. S. 237 f.; BayVGH vom a. a. O. RdNr. 20; HessVGH vom Az. 1 A 2543/09 Juris RdNr. 33). Gemessen daran ist der Dienstherr nicht verpflichtet, zu den Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung Beihilfen zu gewähren. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat hierzu Folgendes ausgeführt (BayVGH vom a. a. O. RdNr. 21): Dem das Beamtenverhältnis kennzeichnenden gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnis ( 2 Abs. 1 BRRG, 3 Abs. 1 BeamtStG) entspringt auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dieser gegenüberstehend die Verpflichtung des Beamten, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen ( 36 BRRG, 34 BeamtStG). Darunter fällt jedoch nicht die allgemeine Lebensplanung des Beamten und insbesondere die Familienplanung. Wie bereits ausgeführt, erfordert die Fürsorgepflicht, dass der Beamte nicht mit Aufwendungen belastet wird, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann. Unabwendbar sind Aufwendungen insbesondere dann, wenn sie erforderlich sind, lebensgefährliche oder das körperliche Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Zustände zu beseitigen, zu heilen oder zu lindern. Dazu gehören nicht Umstände, die sich auf die übrige Lebensführung und -planung auswirken, auch wenn sie körperliche oder organische Ursachen haben. Der Dienstherr durfte daher medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft einer entsprechend anzuwendenden Regelung unterwerfen, bei deren Erlass der Gesetzgeber dies nicht als Behandlung einer Krankheit angesehen, sondern nur den für Krankheiten geltenden Regelungen des 5. Buches des Sozialgesetzbuches unterstellt und insoweit einen eigenständigen Versicherungsfall geschaffen hat. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom NJW 2009, 1733) hat keinen Grund gesehen, dies verfassungsrechtlich zu beanstanden. Danach liegt es im Rahmen der grundsätzlichen Freiheit des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für solche körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen näher zu bestimmen, deren Beseitigung oder Besserung durch Leistungen der Krankenversicherung nicht von vornherein veranlasst ist. In Bezug auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung besteht jedoch keine staatliche Verpflichtung, die Entstehung einer Familie durch Leistungen zu fördern. Der die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auslösende Begriff der Krankheit kann durch Auslegung nicht dahingehend erweitert werden, dass er auch den Wunsch nach einer erfolgreichen Familienplanung mit der Folge erfasst, dass für alle damit verbundenen Maßnahmen Leistungen zu gewähren wären. Die künstliche Befruchtung beseitigt weder einen regelwidrigen körperlichen Zustand noch lindert sie ihn. Vielmehr umgeht sie ihn mit Hilfe medizinischer Technik, ohne auf dessen Heilung zu zielen. Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht an und weist ergänzend darauf hin, dass Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nicht schon im traditionsbildenden Zeitraum zu den Behandlungen im Krankheitsfall zählten, für die wenigstens bei existenziellen Notlagen Beihilfen gewährt wurden. Denn die Fürsorgepflicht ist in Hinblick auf die Krankheitsvorsorge des Beamten grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert (BVerwG vom NVwZ-RR 2011, 567/569; vom BVerwGE 112, 308/310). Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom Az. 4 S 1028/07 Juris) führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Klägerseite verkennt insoweit, dass sich die vorgenannte

6 Entscheidung allein auf die Rechtslage in Baden-Württemberg stützt. Die dort geltende, einschlägige Regelung in 6 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28. Juli 1995 weist jedoch deutliche Unterschiede sowohl zur früheren als auch zur jetzt gültigen Rechtslage im Bereich des hier einschlägigen Beihilferechts auf: denn die Regelung knüpft weder an die Systematik des 27a SGB V an (so aber: 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV a. F.), noch enthält die Verordnung eine eigenständige Regelung über die Gewährung einer Beihilfe für künstliche Befruchtungen (so aber: 43 Abs. 1 BayBhV). Mithin lassen sich aus dem o. g. Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg für den vorliegenden Fall keine Rückschlüsse für einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Beihilfe ableiten. bb) Darüber hinaus steht die Regelung in 43 Abs. 1 BayBhV auch in Einklang mit Art. 6 Abs. 1 GG. Zwar beinhaltet Art. 6 Abs. 1 GG eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den gesamten Bereich des privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die öffentliche Ordnung gebietet (vgl. BVerfG vom BVerfGE 105, 313/346). Gleichwohl lassen sich daraus - selbst bei verheirateten Beamten - regelmäßig keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen und insbesondere keine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Förderung der Entstehung einer Familie durch medizinische Maßnahmen wie die künstliche Befruchtung ableiten. Gleiches gilt im Hinblick auf das beamtenrechtliche Dienst- und Treueverhältnis und die darin begründete Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil der Bereich der Lebens- und Familienplanung davon nicht erfasst wird (vgl. BayVGH vom a. a. O. RdNr. 22; HessVGH vom a. a. O. RdNr. 32). cc) Schließlich verstößt die Regelung in 43 Abs. 1 BayBhV auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitssatz ist nämlich nur dann verletzt, wenn wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt wird. Ein willkürliches Handeln des Gesetzgebers bzw. des Dienstherrn liegt aber nicht schon dann vor, wenn dieser im Rahmen seines freien Ermessens unter mehreren gerechten Lösungen im konkreten Fall nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat, sondern vielmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für die Bestimmung nicht finden lässt. Dabei hat der Normgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d. h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal anknüpft (vgl. nur BVerwG vom a. a. O. S. 568 m. w. N.). Gemessen daran ist die Einschränkung der Beihilfefähigkeit durch die Regelung in 43 Abs. 1 BayBhV nicht zu beanstanden. Zwar kann sie zu einer Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen der nach den Beihilfevorschriften des Bundes beihilfeberechtigten Beamten führen. Denn während verheiratete Beamte dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe in Fällen einer künstlichen Befruchtung zusteht, scheidet für unverheiratet Zusammenlebende in solchen Fällen eine Beihilfegewährung aus. Diese Differenzierung ist jedoch im Lichte des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Denn nichteheliche Lebensgemeinschaften sind wesensverschieden von Ehen, so dass ihre unterschiedliche Behandlung den Gleichheitssatz nicht verletzt. Vielmehr folgt bereits aus Art. 6 Abs. 1 GG, wonach die Ehe unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht, auch die Pflicht des Gesetzgebers bzw. Dienstherrn, die Ehe zu fördern und sie somit auch gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (so im Hinblick auf die Bevorzugung der Ehe bei der sozialrechtlichen Finanzierung einer künstlichen Befruchtung: BVerfG vom BVerfGE 124, 199/224 f.). Aus diesem Grund ist auch die in Art. 43 BayBhV getroffene Differenzierung zwischen Eheleuten und nicht verheirateten Paaren angemessen und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so zu der bis zum geltenden Rechtslage gem. 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV i. V. m. 27a SGB V: VG München vom Az. M 5 K Juris RdNr. 25 unter Hinweis auf BayVGH vom ZBR 1993, 279; LSG Berlin vom Az. L 9 KR 94/04). Eine andere Sichtweise lässt sich insbesondere nicht - wie die Klägerin meint - aus dem Umstand ableiten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 28. Oktober 2010 (Az. 2 C 56/09, Buchholz BBesG Nr. 1; Az. 2 C 52/09, NVwZ-RR 2011, 205/206 f.; Az. 2 C DVBl 2011, 354 ff.; Az. 2 C 10/09 NJW 2011, 1466/1467 f.; Az. 2 C 47/09, NVwZ 2011, 499 ff.) die Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Hinblick auf die Gewährung der auslandsbedingten

7 Mehrkosten der Haushaltsführung, des Auslandszuschlags, des Familienzuschlags sowie der Hinterbliebenenversorgung verlangt hat. Maßgeblich für die Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ist nämlich die in beiden Fallgestaltungen gegebene rechtlich gesicherte Verantwortungsbeziehung und Stabilitätsgewähr, denn beide Formen des Zusammenlebens sind gleichermaßen auf Dauer angelegt und begründen eine gegenseitige Einstandspflicht (vgl. BVerfG vom a. a. O.). Gerade dadurch unterscheiden sie sich von der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. b) Darüber hinaus steht die Regelung auch im Einklang mit europäischem Recht. Der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (i. W.: Richtlinie 2000/78/EG; ABl L 303 vom , S. 16) liegt nicht vor. Die Richtlinie 2000/78/EG hat zum Ziel, bestimmte Arten der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, zu denen auch die Diskriminierung wegen der Weltanschauung gehört, im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten zu bekämpfen (Art. 1 der Richtlinie). Demnach liegt eine unmittelbare Diskriminierung dann vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person (Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie). Eine unmittelbare Diskriminierung setzt eine vergleichbare Situation voraus, d. h. unterschiedliche, weil nicht vergleichbare Situationen werden vom Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG nicht erfasst. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit obliegt den Gerichten der Mitgliedstaaten, die den konkreten rechtlichen Kontext, aus dem sich die Ungleichbehandlung ergibt, als Vergleichsmaßstab zugrunde legen müssen (vgl. BVerwG vom Az. 2 C 10/09 a. a. O. S unter Hinweis auf EuGH vom NJW 2008, 1649/ Maruko -). aa) Die Frage, ob die Richtlinie 2000/78/EG auf Fallgestaltungen wie der vorliegenden Anwendung findet, bedarf keiner abschließenden Klärung. Es mag zwar sein, dass die in Ausübung der nationalen Zuständigkeit ergangenen nationalen Vorschriften nur dann dem Geltungsanspruch dieser Richtlinie unterliegen, wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, die als Arbeitsentgelt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c) der Richtlinie 2000/78/EG zu qualifizieren ist (so für den Familienzuschlag gemäß 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG: BVerwG vom Az. 2 C 10/09 a. a. O. S. 1467). Dabei ist es in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht abschließend geklärt, ob die Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen unionsrechtlich Entgeltbestandteil im Sinne des Artikel 157 AEUV mit der Folge ist, dass sie dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG unterfällt (vgl. BVerwG Vorlagebeschluss vom Az. 2 C 46/09 a. a. O. S. 877; diese Frage verneinend: VG Schleswig vom NVwZ-RR 2006, 205 f.; bejahend: VG Sigmaringen vom Az. 3 K 1552/08 Juris RdNr. 52; Hoppe DVBl 2011, 357 f.). bb) Jedenfalls fehlt es vorliegend an einer Diskriminierung der Klägerin aus weltanschaulichen Gründen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG u. a. eine Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung bekämpfen will. Aus der in dieser Regelung erfolgten Gleichstellung der Begriffe Religion und Weltanschauung ist abzuleiten, dass es besonderes Kennzeichen sowohl der Religion als auch der Weltanschauung ist, die Ziele des Menschen zu bestimmen, ihn im Kern seiner Persönlichkeit anzusprechen und auf eine umfassende Weise den Sinn der Welt und des menschlichen Lebens zu erklären. Die Gleichstellung ist m. a. W. nur für solche metaphysischen Gedankensysteme garantiert, die über eine ähnliche Geschlossenheit und Breite verfügen wie die im abendländischen Kulturkreis bekannten Religionen, ohne dass es auf ihre Einstellung zu der für die Religionen prägenden Gottesidee ankäme (so zum Begriff der Weltanschauung in Art. 4 Abs. 1 GG: Herzog in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand Oktober 2011, RdNr. 67 zu Art. 4; vgl. auch: Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, RdNr. 8 zu Art. 4 GG; BVerfG vom BVerfGE 105, 279/293; BVerwG vom BVerwGE 89, 76/78; vom BVerwGE 89, 368/370 f.). Es ist weiterhin ein gewisses Mindestmaß im Hinblick auf eine hinreichende Konsistenz, eine ähnliche Geschlossenheit und Breite, wie sie den im abendländischen Kulturkreis bekannten Religionen zu eigen ist, geboten. Überzeugungen zu einzelnen Teilaspekten des Lebens - z. B. zum Gedanken der Toleranz - mögen im Einzelfall zwar Ausdruck einer weltanschaulichen Gesamtkonzeption sein; ohne die Einbettung in einen

8 entsprechenden Zusammenhang vermögen sie hingegen den Begriff Weltanschauung nicht auszufüllen (BVerwG vom a. a. O.). Diese von Literatur und Rechtsprechung zur Art. 4 Abs. 1 GG entwickelte Begriffsbildung ist nach Auffassung der Kammer auf die Richtlinie 2000/78/EG übertragbar. Gemessen daran fehlt es hier an einer weltanschaulich fundierten Diskriminierung der Klägerin. Sofern sie vortragen lässt, eine Diskriminierung erfolge hier im Hinblick auf die Weltanschauung, weil es ihrer Entscheidung und der ihres Lebenspartners obliege, unverheiratet miteinander zusammenzuleben, führt das zu keiner anderen Einschätzung. Denn bei der Frage eines unverheirateten Zusammenlebens handelt es sich nach Auffassung der Kammer allenfalls um einen Teilaspekt der persönlichen Lebensgestaltung, nicht hingegen um ein weltanschauliches Gesamtkonzept im obengenannten Sinne. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. 4. Die Zulassung der Berufung stützt sich auf 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Rechtssache kommt nach Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung zu, weil die inmitten stehende Rechtsfrage, ob die Beschränkung der Beihilfegewährung für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung auf verheiratete Beamte gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstößt, einer obergerichtlichen Klärung zugeführt werden sollte.

Titel: Keine Beihilfe zur künstlichen Befruchtung bei Überschreiten der Altersgrenze

Titel: Keine Beihilfe zur künstlichen Befruchtung bei Überschreiten der Altersgrenze VG Augsburg, Urteil v. 03.11.2016 Au 2 K 15.651 Titel: Keine Beihilfe zur künstlichen Befruchtung bei Überschreiten der Altersgrenze Normenketten: BayBhV 43 Abs. 1 S. 3 GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5

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