Ausschluss des Ehegatten des Beihilfeberechtigten aus dem Beihilfeanspruch wegen Überschreitung der zulässigen Einkommensgrenze

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1 VG München, Urteil v M 17 K Titel: Ausschluss des Ehegatten des Beihilfeberechtigten aus dem Beihilfeanspruch wegen Überschreitung der zulässigen Einkommensgrenze Normenketten: BBhV 4 Abs. 1 EStG 2 Abs. 3 GG Art. 3, Art. 6 Abs. 1 BBG 79, 132 Leitsätze: 1. Der Ausschluss des wirtschaftlich selbständigen Ehegatten eines Beihilfeberechtigten aus dem Beihilfeanspruch gemäß 4 Abs. 1 BBhV verstößt nicht gegen Art. 3 GG, da auf die wirtschaftliche und finanzielle Selbständigkeit des Ehegatten als Differenzierungsmerkmal abgestellt wird (ebenso BVerwG, BeckRS ). 2. Ein Verstoß des 4 Abs. 1 BBhV gegen Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht gegeben, da dem Gesetzgeber eine Gestaltungsfreiheit zusteht, auf welche Weise und in welchem Umfang er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will; konkrete Ansprüche auf staatliche Leistungen können aus dem verfassungsrechtlichen Förderungsgebot nicht hergeleitet werden (ebenso BVerfG BeckRS 9998, ). 3. Es liegt auch kein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht vor, da die Beihilfe subsidiären Charakter hat, damit nur ergänzend in angemessenem Umfang eingreift, und die Gewährung von Beihilfe bei wirtschaftlicher und finanzieller Selbständigkeit des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten anders gestaltet werden kann, als wenn es sich allein um den Beihilfeberechtigten selbst handelt (BVerwG BeckRS 1977, ). 4. Es verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, bei der Prüfung der Einkommensgrenze auf den Zeitpunkt der Antragstellung und nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen, da das Risiko der Entscheidung, eine eventuelle Deckungslücke für den Ehegatten auszuschließen, ausschließlich bei dem Beihilfeberechtigten liegt. Schlagworte: Verfassungsrecht, Verstoß gegen höherrangiges Recht, Zeitpunkt der Antragstellung, beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, Alimentationsgrundsatz, Einkommensgrenze, Ehegatte, Versorgungslücke, Deckungslücke, Risiko Tenor I. Die Klage wird abgewiesen II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

2 Tatbestand Tatbestand: Der Kläger ist Beamter des Deutschen Patent- und Markenamtes und begehrt die Bewilligung von Beihilfe (70%) für Aufwendungen für medizinische Behandlungen seiner Ehefrau. Er beantragte am 26. Januar 2015 bei der Beklagten Beihilfe, u. a. zu Arztrechnungen vom... Dezember 2014 und vom... Januar 2015 für ärztliche Behandlungen seiner Ehefrau. Die Beklagte lehnte mit Beihilfebescheid vom 29. Januar 2015 die Gewährung von Beihilfe zu diesen Rechnungen ab. Sie wies darauf hin, dass die Aufwendungen, die der Ehegattin des Klägers entstanden seien, nicht beihilfefähig seien, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte ( 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte der Ehegatten im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung (2013) der Aufwendungen ,00 Euro übersteige. Der Gesamtbetrag der Einkünfte sei durch Vorlage einer Ablichtung des Steuerbescheides nachzuweisen. Da der Steuerbescheid nicht vorliege, könne vorerst keine Beihilfe gewährt werden. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12. Februar 2015 Widerspruch ein. Die selbstständigen Einkünfte seiner Ehefrau in 2011 und 2012 hätten unter der in 4 BBhV genannten Belastungsgrenze von ,00 Euro gelegen. In 2013 und 2014 hätten die Einkünfte diese Grenze überstiegen. Da aufgrund der beiden Vorjahre davon auszugehen sei, dass die Einkünfte seiner Ehefrau auch in 2015 über der Bemessungsgrenze liegen werden (und sie somit voraussichtlich auch nicht nach 4 Abs. 1 Satz 2 BBhV berücksichtigungsfähig sein würden), könne sie zum Januar 2015 in einen Volltarif ihrer privaten Krankenversicherung wechseln. Diese Möglichkeit des Tarifwechsels bestehe frühestens zu diesem Zeitpunkt, da ihre im Jahr 2014 entstandenen Gesundheitskosten auf der Basis ihrer Einkünfte im Jahr 2012 grundsätzlich beihilfefähig seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum gemäß 2 BBhV für die Beihilfeberechtigung von Beamtinnen und Beamten der Zeitpunkt der (ärztlichen) Leistungserbringung maßgeblich sei, dies aber für die Berücksichtigungsfähigkeit von Ehegatten nicht gelten solle. Auch für den (zusätzlichen) privaten Krankenversicherungsschutz sei der Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblich. Seine Ehefrau könne bei ihrer privaten Krankenversicherung überhaupt erst ab dem Zeitpunkt des (eindeutigen und nachweislichen) Wegfalls ihrer Beihilfeberechtigung in einen Volltarif (100% Versicherungsschutz) wechseln. Folge man der Auslegung des 4 BBhV im Beihilfebescheid vom 29. Januar 2015, hänge die tatsächliche Beihilfefähigkeit der entstandenen Arztkosten faktisch von der Willkür des Arztes bezüglich des Zeitpunktes der Rechnungstellung und ggf. auch von der Dauer der postalischen Übersendung der Rechnung und des anschließenden Beihilfeantrags an die Beihilfestelle ab. Unter Umständen könne also eine rechtzeitige Stellung des Beihilfeantrages gar nicht möglich sein. Nach einem Schriftwechsel der Beklagten mit dem Kläger wies diese mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2015 den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV i. V. m. Nr der Verwaltungsvorschrift zur BBhV sei für die beantragte Beihilfe der Belege 1 (vom 10. Dezember 2014) und 4 (vom 9. Januar 2015), beantragt am 26. Januar 2015, für die berücksichtigungsfähige Ehefrau das Einkommen des Vorvorjahres, d. h. von 2013 als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Eine Beihilfe habe nicht gewährt werden können, da der Kläger in seinem Schreiben vom 20. April 2015 festgestellt habe, dass die Einkünfte der Ehefrau im Jahr 2013 die Einkommensgrenze in Höhe von ,00 Euro überschritten hätten. Der Bevollmächtigte des Klägers erhob mit Schriftsatz vom 23. Juni 2015, dem Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tage zugegangen, Klage. Mit Schriftsatz vom 5. August 2015 stellte er den Antrag: Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 29. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2015 verpflichtet, die dem Kläger entstandenen Aufwendungen für die ärztliche Behandlung seiner Ehefrau am... Dezember 2014 gemäß Rechnung des Dr. vom... Dezember 2014 in Höhe von 118,94 Euro sowie für

3 die ärztlichen Behandlungen im Zeitraum... August 2014 bis... Dezember 2014 in der Praxis gemäß Rechnung der Medas vom Januar 2015 in Höhe von 144,75 Euro in voller Höhe als beihilfefähig anzuerkennen und an den Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 184,83 Euro auszubezahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei richtig, dass der Kläger Beihilfe für die streitgegenständlichen Aufwendungen für ärztliche Behandlungen erst mit Antrag vom 22. Januar 2015 beantragt habe. Nach dem Wortlaut der Vorschrift wären daher die Einkünfte der Ehefrau des Klägers im Kalenderjahr 2013 maßgeblich für ihre Berücksichtigungsfähigkeit. Durch das grundsätzliche Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung sei ein Schieben der Aufwendungen in das Folgejahr möglich (vgl. Nr VV-BBhV). Dem Umstand, dass grundsätzlich auf das Datum der Antragstellung abgestellt werde, liege demnach auch ein Fürsorgegedanke zugrunde. Bei einer Einkommensreduzierung der nach 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV berücksichtigungsfähigen Personen sei es möglich, dass Aufwendungen beihilfefähig seien, auch wenn diese tatsächlich in einem Jahr entstanden seien, in welchem keine Berücksichtigungsfähigkeit der Person bestanden hätte, würde man auf das tatsächliche Entstehen der Aufwendungen abstellen. Diesem Fürsorgegedanken würde es aber zuwiderlaufen, wenn auch dann auf das Datum der Antragstellung abgestellt werde und nicht auf das Datum des Entstehens der Aufwendungen, wenn dem Beihilfeberechtigten eine Antragstellung noch im Jahr des Entstehens der Aufwendungen gar nicht möglich gewesen wäre und aufgrund des Abstellens auf das Datum der Antragstellung eine Versicherungslücke bei der berücksichtigungsfähigen Person entstünde. Die Ehefrau des Klägers sei bis einschließlich des Kalenderjahres 2014 aufgrund ihrer Beihilfeberechtigung wie üblich beihilfeergänzend privat versichert gewesen. Nach den Versicherungsbedingungen des Versicherers der Ehefrau des Klägers werde aber im Hinblick auf die Versichertenleistungen auf das Datum der Behandlung oder des Bezugs von Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln abgestellt. Für die hier streitgegenständlichen Aufwendungen habe daher für die Ehefrau des Klägers entsprechend ihrem grundsätzlichen Bemessungssatz bei der Beihilfe von 70% nur ein Versicherungsschutz bei der privaten Krankenversicherung von 30% der Aufwendungen bestanden. Dies sei mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar. Insbesondere sei es für die Ehefrau des Klägers nicht möglich gewesen, bereits zum Jahr 2014 (nach Überschreitung der Bemessungsgrenze des 4 Abs. 1 Satz 2 BBhV im Jahr 2013) eine Krankheitskostenvollversicherung abzuschließen. Dieser Abschluss sei erst dann möglich, wenn der privaten Krankenversicherung der Zeitpunkt des Erlöschens der Beihilfeberechtigung der Ehefrau des Klägers konkret nachgewiesen werde. Dem Kläger sei es auch jedenfalls hinsichtlich der Behandlung in der Gemeinschaftspraxis aufgrund der Rechnungstellung am Januar 2015 gar nicht möglich gewesen, den Beihilfeantrag noch im Kalenderjahr 2014 zu stellen. Das Entstehen der Versicherungslücke sei daher unvermeidlich gewesen. Nun sei es sicherlich nicht so, dass die streitgegenständlichen Aufwendungen eine unzumutbare Belastung für den Kläger darstellten. Allerdings gehe es hier um eine grundsätzliche Klärung. Es wäre möglich, dass die nach 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV grundsätzlich berücksichtigungsfähige Person am Ende des Kalenderjahres, für das sie bei Abstellen auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen beihilfefähig wäre, stationär behandelt werden müsste, ggf. mit Operation/Aufenthalt in einer Intensivstation etc.. In einem derartigen Fall könne für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit das Abstellen auf den Zeitpunkt des Beihilfeantrags, der ggf. erst im darauffolgenden Kalenderjahr gestellt werden könne, existenzgefährdend sein. Nach hiesiger Ansicht könne daher aus Fürsorgegründen entgegen dem Wortlaut des 4 Abs. 1 Satz 2 BBhV dann nicht auf den Zeitpunkt des Beihilfeantrags zur Beurteilung der Beihilfefähigkeit der nach 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV berücksichtigungsfähigen Personen abgestellt werden, wenn in diesem Fall eine nicht vermeidbare Versicherungslücke entstehen würde. In der alten Fassung der Bundesbeihilfeverordnung sei explizit geregelt gewesen, dass Beihilfe auch für Ehepartner zu gewähren wäre, deren Einkünfte im Vorvorkalenderjahr der Antragstellung über der Bemessungsgrenze (von damals ,00 Euro) gelegen haben, sofern ein Versicherungsschutz für die betreffenden Aufwendungen ausgeschlossen gewesen sei. Die Streichung dieser Regelung in der geltenden Fassung der Bundesbeihilfeverordnung sei aber ausschließlich auf die Reform des Versicherungsrechts in 2007 zurückzuführen, mit der die privaten Krankenversicherungen ab 1. Januar 2009 zu einer Nachversicherung im Basistarif verpflichtet worden seien. Am grundsätzlichen Fürsorgewillen

4 des Gesetzgebers für den Fall einer unverschuldeten Versicherungslücke habe sich aber nichts ändern sollen. Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 7. September 2015 Stellung und beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung werde auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne ein Anspruch auf (weitere) Fürsorgeleistungen ausnahmsweise nur dann aus der Fürsorgepflicht erfolgen, wenn diese im konkreten Fall andernfalls in ihrem Wesenskern bzw. Kerngehalt verletzt würde und eine weitere Hilfe zur Vermeidung unzumutbarer Härten erforderlich wäre. Die Klagepartei erwiderte mit Schreiben vom 20. Oktober 2015, auf eine mündliche Verhandlung werde nicht verzichtet. Die Ungleichbehandlung lediglich resultierend aus der Zufälligkeit des Zeitpunkts der Behandlung im grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Kalenderjahr sei sachlich nicht gerechtfertigt. Es könne daher im Falle einer sonst bestehenden Versicherungslücke aus Fürsorgegründen nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt werden, sondern maßgeblich auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der ärztlichen Leistungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe hat ( 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid vom 29. Januar 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Da beihilferechtliche Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe beantragt wird, zu beurteilen sind (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v C 40/12 - NVwZ-RR 2014, 609 Rn. 9 m. w. N.), richtet sich die Beihilfefähigkeit der hier streitgegenständlichen Mittel nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom 13. Februar 2009 (BGBl I S. 326) in der Fassung der Fünften Änderungsverordnung vom 18. Juli 2014 (BGBl I S. 1154). Maßgeblicher Zeitpunkt ist danach der Tag der Rechnungsstellung für die erbrachten ärztlichen Leistungen (10. Dezember 2014 und 9. Januar 2015). 2. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den streitgegenständlichen Aufwendungen seiner Ehefrau. Diese war im maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfeleistungen als Angehörige i. S. v. 4 Abs. 1 BBhV nicht berücksichtigungsfähig. Der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte nach 2 Abs. 3 EStG überstieg nach eigenen Angaben des Klägers im zweiten Jahr vor Beantragung der Beihilfe (hier im Jahr 2013) ,00 Euro. Nach dem klaren Wortlaut des 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV kommt es nicht auf das Rechnungsdatum an, sondern auf den Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfeleistungen, mithin den Eingang des Beihilfeantrags am 26. Januar 2015 bei der Beihilfestelle. Da die Einkünfte der Ehefrau des Klägers 2013 unstreitig die Einkommensgrenze überschritten haben, war sie nach 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV nicht berücksichtigungsfähig. Unstreitig liegt auch kein Fall des 4 Abs. 1 Satz 2 BBhV vor, wonach die Ehegattin berücksichtigungsfähig ist, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünften im laufenden Jahr die Einkommensgrenze nicht erreicht. 3. Die Regelung des 4 Abs. 1 BBhV, die den wirtschaftlich selbstständigen Ehegatten eines Beihilfeberechtigten vollständig aus dem Beihilfeanspruch des Beihilfeberechtigten ausschließt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht Der Gesetzgeber berücksichtigt in 4 BBhV die wirtschaftliche Situation des Ehegatten oder Lebenspartners, ohne damit gegen verfassungsrechtliche Vorgaben, insbesondere den in Art. 3 GG

5 festgeschriebenen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie den Fürsorgegrundsatz zu verstoßen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts können und müssen Ehegatten bei der Überschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenze in weit überwiegendem Maße für ihre Krankheitsvorsorge selbst aufkommen (BVerwG, U. v VI DVBl 1977, juris; U. v II C DÖD 1978, 22f.; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. August 2016, 4 BBhV, Anm. 7 (3)). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht ist aber dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, B. v BvL 19/93, 1 BvR 1318/94, 1 BvR 1513/94, 1 BvR 2358/94, 1 BvR 308/95 - BVerfGE 104, 126, 144 f.; st. Rspr.). Die Merkmale, an die der Gesetzgeber in 4 Abs. 1 BBhV die Berücksichtigungsfähigkeit von Ehegatten knüpft, genügen den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar benachteiligt 4 Abs. 1 BBhV Ehegatten, soweit der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte ( 2 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5a EStG) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe ,00 übersteigt, gegenüber solchen Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht vorliegen und die deshalb berücksichtigungsfähig sind. Diese Benachteiligungen sind jedoch hinreichend gerechtfertigt. Der Gesetzgeber bedient sich in 4 BBhV einkommensbezogener Merkmale, bei deren Vorliegen typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass Ehegatten für ihre Krankheitsvorsorge selbst aufkommen können. Die wirtschaftliche und finanzielle Selbstständigkeit ist damit wesentliches Differenzierungsmerkmal in Bezug auf Ehegatten, die Einkommen unterhalb dieser Verdienstgrenze beziehen (BVerwG, U. v II C DÖD 1978, 22f.; BVerfG, U. v BvR 624/01 - juris Rn. 36ff. hinsichtlich 10 Abs. 3 SGB V). Ebenso verstößt 4 BBhV nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, der als verbindliche Wert-entscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung gebietet (vgl. BVerfG U. v BvF 1/01, 1 BvF 2/01 - BVerfGE 105, 313, 346; st. Rspr.). Als Grundsatznorm lässt sich ihm eine allgemeine Pflicht des Staates zur Förderung der Familie durch geeignete Maßnahmen entnehmen (vgl. BVerfG U. v BvR 1629/94 - BVerfGE 103, 242, 259). Dem Gesetzgeber steht aber Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung darüber zu, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will. Aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen können aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht hergeleitet werden (vgl. BVerfG B. v BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86 - BVerfGE 82, 60, 81). Dies gilt auch und im Besonderen für die Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen des Beihilferechts. Nach diesen Grundsätzen steht 4 BBhV mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang. Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt für die Ausgestaltung des Beihilferechts nicht, dass deren Leistungen ohne Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse der Ehegatten erbracht werden müssen. Der Gesetzgeber kann bei der Bestimmung des Personenkreises, den er in die Beihilferegelung einbezieht, und bei der Entscheidung darüber, unter welchen Voraussetzungen er Ehegatten von ihr ausschließt, auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Betroffenen abstellen und damit den Gesichtspunkt der sozialen Schutzbedürftigkeit zur Geltung bringen. Art. 6 Abs. 1 GG verbietet es ihm nicht, die Vorteile einer Beihilfeberechtigung eines Ehegatten von einer derartigen Prüfung abhängig zu machen. Schließlich liegt entgegen der Auffassung der Klagepartei kein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht vor. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den subsidiären Charakter der Beihilfe. So führte das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 20. Oktober VI (DVBl. 1977, 201; bestätigt durch BVerwG U. v II C DÖD 1978, 22f.; B. v B 16.94) aus:

6 Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 11. April 1967 (BVerfGE 21, 329 (344f)) mit Nachdruck - und entsprechend dem Wortlaut des 79 BBG - betont, dass Besoldung und Versorgung des Beamten und seiner Familie ihre gemeinsame Wurzel im Beamtenverhältnis haben und immer im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung und der Dienstleistung des Beamten gesehen werden müssen und dass als Korrelat zu der letzteren der Dienstherr dem Beamten und seiner Familie in Form von Dienstbezügen sowie einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Dienstrang, Bedeutung des Amtes und entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren hat. Dies gilt uneingeschränkt entsprechend dem Ziel dieser sich mit der Frage der Witwerversorgung ( 132 BBG) befassenden Entscheidung nur für die Besoldung und Versorgung, also die (echte) Alimentation der Beamtenfamilie. Das Bundesverfassungsgericht führt auch selbst in dieser Entscheidung (a. a. O. S. 349) unter Hinweis auf BVerfGE 17, 38 (47f) den grundsätzlichen Unterschied zur Kriegsopferversorgung an, die (auch) nur eine Beihilfe zur Bewältigung der Folgen eines Kriegstodes sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 23. September BVerwG II C (Buchholz BhV Hessen Nr. 2) entschieden, dass eine Beihilferegelung keine Alimentierung im eigentlichen Sinne darstellt, sondern diese aufgrund der Fürsorgepflicht nur ergänzen soll. Schon vorher hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass Maßstab für die Gewährung von Beihilfen die am Alimentationsgrundsatz insoweit (lediglich) zu orientierende Fürsorgepflicht ist (Urteile vom 3. September BVerwG II C (BVerwGE 36, 53, 56f) und vom 16. Dezember BVerwG VI C (BVerwGE 37, 57, 58)). Unter diesem Gesichtspunkt eines neben der echten Alimentation durch Besoldung und Versorgung stehenden, über diese hinausgehenden und in starkem Maße Angemessenheitserwägungen unterliegenden Charakters der Beihilfe sind die Ausführungen zu sehen, die hierzu das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10. August BVerwG VI C (Buchholz BBG Nr. 35) gemacht hat: Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn, in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch Gewährung von Beihilfen ergänzend einzugreifen, um den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freizustellen (vgl. BVerwGE 19, 48 (54); 22, 160 (164f)). Die Beihilfe ist somit ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die - neben der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten - nur ergänzend in angemessenem Umfang einzugreifen hat, um in einem durch die Fürsorgepflicht gebotenen Maße die wirtschaftliche Lage des Beamten durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern (vgl. dazu Urteile vom 18. Dezember BVerwG II C (ZBR 1970, 167) und vom 29. April BVerwG II C ). (So auch entsprechend Urteil vom 18. Dezember BVerwG VI C (ZBR 1975, 150) und Beschluss vom 18. September BVerwG VI B ). Noch eindringlicher ist im Urteil vom 25. Oktober BVerwG VI C (BVerwGE 41, 101 (104)) betont, dass wegen dieses ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hingenommen werden müssen, die sich aus der - am Alimentationsgrundsatz orientierten - pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten. Der vorstehend dargelegte Charakter der Beihilfe als Nebenalimentation belässt dem Dienstherrn einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann (vgl. dazu schon Urteil vom 25. April BVerwG VIII C DÖD 1963, 171). Dieser Spielraum erlaubt auch - zumal unter dem Gesichtspunkt einer gebotenen sparsamen Haushaltsführung der öffentlichen Hand - in gewissem mit höherrangigem Recht zu vereinbarenden Maße die Berücksichtigung wirtschaftlicher und finanzieller Selbstständigkeit des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten. Er gestattet insoweit eine Differenzierung in der Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch Gewährung von Beihilfen, die wegen der wirtschaftlichen und finanziellen Selbstständigkeit des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten anders gestaltet werden kann, als wenn es sich allein um den Beihilfeberechtigten selbst handelt. Es kann deshalb eine gerechtfertigte Ungleichheit sein, wenn bis zu einer angemessenen Grenze die aus der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Ehegatten fließenden Einkünfte in der Art berücksichtigt werden, dass sie sich einschränkend auf die Gewährung der Beihilfe auswirken, sei es, dass von einer gewissen Grenze der Einkünfte ab die Beihilfe entfällt (wie es in einzelnen Bundesländern der Fall ist), sei es, dass sie auf einen geringeren Satz herabgesetzt wird (wie es

7 im Bund und in anderen Bundesländern geschieht). Hierzu kommt noch, dass Ziel der Beihilfe eine nur annähernde Deckung der Aufwendungen bei Berücksichtigung einer zumutbaren Selbstvorsorge des Beihilfeberechtigten und seiner Familie ist, und zwar zusätzlich zu dem in den Dienst- und Versorgungsbezügen ohnehin enthaltenen Durchschnittssatz zur Deckung von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (vgl. Urteil vom 28. Juni BVerwG VIII C (BVerwGE 21, 258, 261)). Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, wie die am Alimentationsgrundsatz - der seinerseits zu diesen hergebrachten Grundsätzen gehören mag - orientierte Beihilfe im Einzelnen auszugestalten ist, gibt es nicht (vgl. Urteile vom 30. November BVerwG VIII C und BVerwG VIII C (Buchholz Nr. 3 BhV Nr. 5)). Ebenso wenig erfordert der Gleichheitssatz auf diesem Gebiet eine gleiche Gestaltung im Bund und in den einzelnen Ländern (Beschluss vom 18. April BVerwG VI B mit weiteren umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung zu dieser Frage). Lassen also wie vorstehend dargelegt einerseits bestimmte Umstände, wie die wirtschaftliche und finanzielle Selbstständigkeit eines nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten und seine aus diesen Umständen sich ergebenden nicht unerheblichen Einkünfte, eine unterschiedliche Behandlung zu, wie sie 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b BVO vornimmt, so bilden andererseits diese Umstände die Grenze für diese unterschiedliche Behandlung und erfordern ein Korrelat, das eine Überschreitung dieser Grenze verhindert. Beihilfefähig sind angemessene Aufwendungen. Richtschnur für die Angemessenheit ist der vom Beamtenstand des Beihilfeberechtigten bestimmte Lebenszuschnitt seiner Familie. Unzulässig, weil mit der Angemessenheit nicht vereinbar, sind Ausschließungsregelungen, die in einer dem Charakter der Beihilfe nicht gerecht werdenden Weise Aufwendungen des nicht selbst Beihilfeberechtigten zu einer unter Fürsorgegesichtspunkten unzumutbaren Eigenbelastung des Beihilfeberechtigten werden lassen (vgl. zu solchen Fällen Urteile vom 4. März BVerwG VI C ZBR 1970, 164 und vom 25. April BVerwG II C ZBR 1974, 303). Demnach verstößt die Regelung des 4 Abs. 1 BBhV, die den wirtschaftlich selbstständigen Ehegatten eines Beihilfeberechtigten vollständig aus dem Beihilfeanspruch des Beihilfeberechtigten ausschließt, nicht gegen höherrangiges Recht Insbesondere begegnet der nach 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV maßgebende Zeitpunkt für die Feststellung einer möglichen Überschreitung des Einkommensgrenzbetrags (Eingang des Beihilfeantrags bei der Beihilfestelle) und den damit möglicherweise einhergehenden Härten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei der Prüfung der Frage, ob der Ehegatte bzw. Lebenspartner ein Einkommen in schädlicher Höhe hat, wird nach dem Wortlaut des 4 Abs. 1 BBhV auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt, also unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Aufwendungen entstanden sind ( vor Beantragung i. S.v. 4 Abs. 1 BBhV). Maßgebend hierfür ist das Datum des Eingangs des Beihilfeantrags bei der Festsetzungsstelle, da eine Beihilfeleistung beantragt ist, wenn der Beihilfeantrag mit Wissen und Wollen des Antragstellers in den Machtbereich der zuständigen Behörde gelangt ist (BayVGH, B. v ZB juris Rn. 5 m. w. N.; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. August 2016, 4 BBhV, Anm. 8). Soweit die Klagepartei einwendet, dass es zu erheblichen Versicherungslücken für die Ehefrau komme, wenn wie in dem vorliegenden Fall zwar die ärztlichen Leistungen für den Ehegatten zum überwiegendem Teil noch im Zeitraum seiner Beihilfeberechtigung erbracht wurden (hier im Jahr 2014), die entsprechenden Arztrechnungen jedoch erst kurz vor Ende des Vorjahres oder erst in dem Jahr erstellt werden, in dem die Beihilfeberechtigung wegen Überschreitens der Einkommensgrenze ausgeschlossen ist, führt dies auch unter Berücksichtigung des oben dargestellten subsidiären resp. ergänzenden Charakters der Beihilfe nicht zu einem Verstoß gegen geltendes Verfassungsrecht. Zum einen hätte der Kläger zumindest die am... Dezember 2014 ausgestellte Rechnung noch fristwahrend bei der Beihilfestelle einreichen können. Aus welchen Gründen dies nicht möglich gewesen sein soll, wurde

8 weder substantiiert vorgetragen noch sind solche Umstände ersichtlich. Auch wenn die Aufwendungen lediglich 118,94 Euro betragen und damit die Bagatellgrenze nach 51 Abs. 7 Satz 1 BBhV unterschritten haben, hätte die Beihilfestelle nach 51 Abs. 7 Satz 2 BBhV unter den gegebenen Umständen eine Ausnahme zulassen können. Zum anderen muss der Beihilfeberechtigte auch Härten und Nachteile, die mit dem Antragsstichtag möglicherweise verbunden sein könnten, hinnehmen, da dies keine unzumutbare Belastung für ihn bedeutet. Dafür spricht der dem 4 BBhV zugrundeliegende Gedanke und der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Zweck, wonach es für wirtschaftlich und finanziell selbstständige Ehegatten zumutbar und geboten ist, für ihre Gesundheitsvorsorge selbst aufzukommen. Aufgrund ihres Einkommens wäre die Ehegattin des Klägers grundsätzlich bereits in dem Jahr, in dem Sie ein entsprechend hohes Einkommen bezieht (hier 2013) finanziell in der Lage gewesen, ihre Krankheitskosten selbst zu tragen. Der Dienstherr gewährt gleichwohl Beihilfeleistungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht für diejenigen Beihilfeanträge, die im Verdienstjahr (hier 2013) und im Folgejahr (hier 2014) gestellt werden, um (auch aus verwaltungstechnisch praktikablen Gründen) dem Beihilfeberechtigten die Möglichkeit einzuräumen, anhand des Steuerbescheides ( 4 Abs. 1 Satz 4 BBhV) die Einkommenssituation seines Ehegatten darzulegen. Zugleich wird damit eine solide Entscheidungsgrundlage für die Beihilfestelle geschaffen. Werden ärztliche Leistungen für den Ehegatten erbracht, von denen nicht abzusehen ist, ob die entsprechenden ärztlichen Rechnungen auch noch im Jahr der Beihilfeberechtigung gestellt und bei der Beihilfestelle beantragt werden können, kann die Entscheidung schwierig sein, ob man nicht vor dem maßgeblichen Stichtag durch Abschluss einer privaten Krankenversicherung (zu 100%) für den Ehegatten das Risiko einer Deckungslücke ausschließt. Das Risiko einer Fehlentscheidung liegt hierbei unter Berücksichtigung der von dem Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze ausschließlich beim Beihilfeberechtigten. Diese Wertung ist auch sachgerecht, da der Ehegatte des Beihilfeberechtigten sich bei Abschluss eines 100%igen Schutzes der privaten Krankenversicherung bis zum letzten Tag private Krankenversicherungsbeiträge erspart, obwohl es ihm bereits seit zwei Jahren mit Überschreitung der Einkommensgrenzen wirtschaftlich zuzumuten ist, für seine Krankenversorgung selbst aufzukommen (so zu den aufgeworfenen Rechtsfragen schon VG München, U. v M juris). Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

9 Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf Euro 184,83 festgesetzt ( 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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