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1 . - ' Geschäftsnummer 5 K 3328/12.GI VERWALTUNGSGERICHT GI ESSEN Im Namen des Volkes Urteil ln dem Verwaltungsstreitverfahren Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwältin Maria Sabine Augstein, Altes Forsthaus 12, Tutzing gegen das Bundeseisenbahnvermögen, vertreten durch den Leiter der Dienststelle Mitte, Niddastraße 91, Frankfurt, Az.:-12Pr Beklagter, wegen Besoldung und Versorgung (Bund) hat das Verwaltungsgericht Gießen - 5. Kammer- durch Vorsitzenden Richter am VG Hänsel, Richterin am VG Graul-Hofmann, Richterin am VG Zickendraht, ehrenamtliche Richterin Lehner, ehrenamtliche Richterin Herehenräder ohne mündliche Verhandlung am 29. November 2012 für Recht erkannt:

2 -2-1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit das Begehren des Klägers den Zeitraum ab betrifft. 2. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Bescheide der Dienststelle Mitte vom , vom und vom sowie des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum bis den Familienzuschlag der Stufe 1 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu gewähren. 3. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorlällfig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Der am geborene Kläger stand bis zu seiner mit Ablauf des wegen Dienstunfähigkeit erfolgten Versetzung in den Ruhestand zuletzt mit dem statusrechtlichen Amt eines Technischen Bundesbahnobersekretärs (Besoldungsgruppe A 7) im Dienst der Bundesrepublik Deutschland. Mit Bescheid vom setzte die Dienststelle Frankfurt am Main des Beklagten die dem Kläger seit dem zustehenden Versorgungsbezüge fest. Wegen seines Familienstandes "ledig" erhielt der Kläger keinen Familienzuschlag. Am begründete der Kläger eine eingetragene Lebenspartnerschaft Sein Lebenspartner verstarb am Mit Schreiben vom beantragte der Kläger die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 ab dem Er berief sich auf die nach seiner Auffassung durch die Richtlinie 2000/78/EG gebotene Gleichstellung von verwitweten Beamten mithinterbliebeneneingetragenen Lebenspartnern. Diesen Antrag lehnte die Dienststelle Mitte des Beklagten mit Bescheid vom ab. Den hiergegen

3 . -3- eingelegten Widerspruch wies die Dienststelle Mitte des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom zurück. Mit Bescheid vom gewährte die Dienststelle Mitte des Beklagten als Reaktionauf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom C dem Kläger ab dem den Familienzuschlag der Stufe 1. Mit weiterem Besch,eid vom setzte die Dienststelle Mitte den Familienzuschlag der Stufe 1 auf der Grundlage des 17b BBesG ab fest. Mit beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom an das Verwaltungsgericht Gießen verwiesen. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschlüssen vom E 1235/05-, vom K 106/08.GI- und vom K 4220/ 09.GI- jeweils das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Hinsichtlich des Zeitraums ab dem haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit bei Gericht am eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger das Verfahren (erneut) wieder aufgerufen (5 K 1487/12.GI). Mit Beschluss vom hat das Gericht das Verfahren abgetrennt, soweit das Begehren des Klägers den Zeitraum ab betrifft. Dieser Teil des Verfahrens hat das Az.: 5 K 3328/12.GI erhalten. Der Kläger trägt vor, die durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom C vorgenommene Begrenzung des Familienzuschlags der. Stufe 1 für verpartnerte Beamte auf den sei nicht haltbar. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom BvR 1397/09- die Benachteiligung eingetragener Lebenspartnerschaften beim Familienzuschlag gegenüber Ehegatt~n als mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar erklärt. Auch wenn er den Anspruch erst im Jahre 2005 geltend gemacht habe, sei seine Klage im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch für den Zeitraum ab dem aus der Richtlinie 2000/78/EG begründet. Diesem europarechtlichen An-

4 -4- spruch könne das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung nicht entgegengehalten werden. Darüber hinaus stünden ihm Prozesszinsen zu. Der Kläger beantragt bei sachgerechter Auslegung, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der Bescheide der Dienststelle Mitte vom , vom und vom sowie des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom zu verpflichten, dem Kläger auch für den Zeitraum vom bis zum den Familienzuschlag der Stufe 1 nebst Zins,~n JnHö~.~~ 1 ij; Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu gewahren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, er sei an die Gesetzeslage gebunden. Einen Anspruchstatbestand auf den Familienzuschlag der Stufe 1 für verpartnerte Beamte habe der Gesetzgeber erst mit Wirkung ab dem geschaffen. Ein Anspruch auf Zinsen bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie im Verfahren 5 K 1487/12.GI und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (ein Hefter Personalakte, ein Hefter Verwaltungsvorgang) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der Kamrnefberatung. Entscheidung sg rü nde Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten für den Zeitraum ab die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Für den streitgegenständlich gebliebenen und abgetrennten Zeitraum vom bis kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

5 -5- Dem Kläger steht für den genannten Zeitraum Familienzuschlag der Stufe 1 zu. Soweit die Bescheide der Dienststelle Mitte vom , vom und vom sowie der Widerspruchsbescheid dieserbehördevom diesem Anspruch des Klägers entgegenstehen, erweisen sich die Behördenentscheidungen als rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch nicht aus 40 Abs. 1 Nr. 2, 17b Satz 1 BBesG herleiten. Nach diesen Vorschriften ist die Gleichstellung verwitweter Beamter mit bis zum Tode des Lebenspartners verpartnerten Beamten erst mit Wirkung vom erfolgt. Dieser Gesetzesänderung hat der Beklagte Rechnung getragen, indem er dem Kläger (rückwirkend) ab den Familienzuschlag der Stufe 1 auszahlt. Hingegen hat der Gesetzgeber eine weitergehende rückwirkende Beseitigung der Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag (noch) nicht vorgenommen. Hierzu besteht durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom (- 2 BvR 1397/09-, NVwZ 2012, 1304) Anlass. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung festgestellt, die Ungleichbehandlung von verheirateten und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten beim Familienzuschlag der Stufe 1 stelle eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar. Es hat den Gesetzgeber zugleich aufgefordert, diese Ungleichbehandlung für die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten, die ihren Anspruch auf Auszahlung des Familienzuschlags zeitnah geltend gemacht haben, rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Wirkung zum zu beseitigen. Erst wenn der Gesetzgeber dieser Verpflichtung nachgekommen ist, kann sich der Kläger aufgrund des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nach 2 Abs. 1 BBesG nach nationalem Recht auf einen entsprechenden Anspruch berufen.

6 ~ ~ -6- Bereits jetzt folgt der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 1. nach 40 Abs. 1 Nr. 2 BBesG für den Zeitraum vom bis aus der Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG des Rats der Europäischen Union vom (im Folgenden: Richtlinie 2000/78/EG). Der Kläger, der vom bis zum Tod seines Lebenspartnersam mit diesem in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat, befindet sich spätestens seit dem , also dem Beginn des Haushaltsjahres, in dem er den AnsprL~Yh ; ~-.o- ::-.;.; ;'r~-' -~:;;! ' erstmals geltend gemacht hat, in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 1 in einer vergleichbaren Lebenssituation wie verwitwete Beamte. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom C- 267/06 -, NJW 2008, 1649) ist es Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, darüber zu befinden, ob eine Person wegen eines der in Art. 1 Richtlinie 2000/78/EG genannten Gründe in einer vergleichbaren Lebenssituation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person. Anders als das Bundesverwaltungsgericht, das mit Urteil vom (- 2 C , DVBI. 2011, 354) unter Auswertung der bis dahin bekannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von einer seit dem in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 1 bestehenden vergleichbaren Lebenssituation von verheirateten und verpartnerten Beamten ausgegangen ist, hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr in seinem B~schluss vom (- 2 BvR 1397/09 -, a. a. 0.) festgestellt, in den Grundstrukturen der familienrechtlichen Institute der Ehe und der Lebenspartnerschaft bestünden bereits seit Einführung der Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 nur wenig Unterschiede. Insbesondere seien der Grad der rechtlichen Bindung und die gegenseitigen Einstandspflichten bereits seit dem Lebenspartnerschaftsgesetz des Jahres 2001 in Ehe und Lebenspartnerschaft weitgehend angeglichen. Es seien auch keine tragfähigen sachlichen Gründe ersichtlich, den nach dem Gesetzeszweck für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 maßgeblichen Mehrbedarf eines verheirateten Beamten nicht ebenso bei in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten anzuerkennen.

7 - 7 - Befinden sich Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben bzw. gelebt haben, in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 1 seit dem Jahr 2001 in einer vergleichbaren Lebenssituation wie verheiratete bzw. verwitwete Beamte, so sind sie für den Zeitraum vor lnkrafttreten des 17b BBesG schlechter gestellt, weil ihnen der Zuschlag der Stufe 1 nicht bereits aufgrunddes Familienstandes gewährt worden ist. Diese Benachteiligung stellt eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung im Sinne des Art. 1 Richtlinie 2000/78/EG dar. Auf diese Richtlinie kann sich der Kläger auch unmittelbar berufen. Weder mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom (BGBI. I S ) noch mit späteren Änderungen hat der nationale Gesetzgeber die Gleichstellung von verheirateten und verpartnerten Beamten beim Familienzuschlag der Stufe 1 vorgenommen. Die unvollständige Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG führt zu deren unmittelbarer Anwendbarkeit, weil nur auf diese Weise dem Gemeinschaftsrechtvolle Wirksamkeit verschafft werden kann. Die unionsrechtlichen Regelungen sind auch geeignet, unmittelbare Rechtswirkungen zu entfalten. Sie sind inhaltlich unbedingt und hinreichend genau (vgl. BVerwG, Urteil vom C , a. a. 0.). Der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt nach 2 Abs. 1 BBesG steht der sich aus der Richtlinie 2000/78/EG ergebenden Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach 40 Abs. 1 Nr. 2 BBesG für den Zeitraum vom bis nicht entgegen. Er nimmt nicht an den Verfassungsgrundsätzen teil, die den Anwendungsvorrang des Unionsrechts in Frage stellen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom C a. a. 0.). Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind Behörden und Gerichte gehalten, die Vorgaben der Richtlinie zu befolgen und entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu lassen. Ein Träger öffentlicher Gewalt ist auch in seiner Eigenschaft als Dienstherr zur Umsetzung des Unionsrechts verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom C Juris).

8 -8- Hinsichtlich des vom Kläger verfolgten Anspruchs auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 für den Zeitraum vom bis wird das Gericht im Verfahren 5 K 1487/12.GI ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zwecks Klärung der Frage richten, ob der aus der Richtlinie 2000/78/EG abgeleitete besoldungsrechtliche Anspruch durch den Grundsatz der zeitnahen GeltendmachunQ beschränkt ist. Dem Kläger sind die geltend gemachten Prozesszinsen g~,! <t/!n';~:1' Satz 2 BGB zuzubilligen (vgl. BVerwG, Urteil vom C , a. a. 0.). Hinsichtlich der Fälligkeit dieses Anspruchs ist auf den Zeitpunkt der Klagezustellung abzustellen. Durch die sich aus 88 VwGO ergebende Bindung an das Klagebegehren ist es dem Gericht verwehrt, den Anspruch auf Prozesszinsen bereits ab Rechtshängigkeit, also ab Klageeingang bei Gericht (vgl. 291 Satz 1 BGB, 90 VwGO), zuzusprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Klagebegehrens entspricht es der Billigkeit, die Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten zu treffen. Dieser hat den Kläger ab dem klaglos gestellt. Im Übrigen fallen die Kosten dem Beklagten zur Last, weil er unterlegen ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung gemäß 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Gründe des 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. RechtsmittelbeI eh ru ng Der Ausspruch zu Nr. 1 des Urteils ist unanfechtbar ( 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

9 -9- Im Übrigen können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Gießen Marburger Str Gießen zu stellen. Er muss das angefqchtene Urt~!l bezeicl}_n_en. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt wird, bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz Kassel einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Hassischen Verwaltungsgerichtshof besteht gemäß 67 Abs. 4 VwGO Vertretungszwang. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren beim Hassischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird.

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